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Richtlinie 98/37/EG
des Europäischen Parlaments und des Rates
vom 22. Juni 1998
zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten für
Maschinen
Inhalt
Einführung
KAPITEL I: Anwendungsbereich, Inverkehrbringen und freier Warenverkehr
Artikel 1
Artikel 2
Artikel 3
Artikel 4
Artikel 5
Artikel 6
Artikel 7
KAPITEL II: Verfahren zur Feststellung der Übereinstimmung
Artikel 8
Artikel 9
KAPITEL III: CE-Kennzeichnung
Artikel 10
KAPITEL IV: Schlussbestimmungen
Artikel 11
Artikel 12
Artikel 13
Artikel 14
Artikel 15
Artikel 16
RICHTLINIE 98/37/EG
DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES
vom 22. Juni 1998
zur Angleichung der Rechts und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten für
Maschinen
DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION .
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,
insbesondere auf Artikel 100a,
auf Vorschlag der Kommission,
nach Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses (1),
gemäß dem Verfahren des Artikels 189b des Vertrags(2),
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Die Richtlinie 89/392/EWG des Rates vom 14. Juni 1989 zur Angleichung der
Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten für Maschinen (3) ist mehrfach in
wesentlichen Punkten geändert
worden. Aus Gründen der Übersichtlichkeit und Klarheit empfiehlt es sich, die
genannte Richtlinie zu kodifizieren.
(2) Der Binnenmarkt ist ein Raum ohne Binnengrenzen, in dem der freie Waren,
Dienstleistung und Kapitalverkehr sowie die Freizugigkeit der Personen
gewährleistet sind.
(3) Der Maschinenbausektor stellt einen wichtigen Teil des Mechaniksektors dar
und ist einer der industriellen Kernbereiche in der Wirtschaft der Gemeinschaft.
(4) Die sozialen Kosten aufgrund der direkt durch die Verwendung von Maschinen
hervorgerufenen zahlreichen Unfalle lassen sich durch die Einbeziehung der
Sicherheit in die Entwicklung
und den Bau von Maschinen sowie durch einwandfreie Installation und Wartung
verringern.
(5) Den Mitgliedstaaten obliegt es, auf ihrem Gebiet die Sicherheit und die
Gesundheit von Personen und gegebenenfalls von Haustieren und Sachen und vor
allem die der Arbeitnehmer
insbesondere gegenüber Gefahren bei der Verwendung von Maschinen zu
gewährleisten.
(6) Die Rechtssysteme für die Verhütung von Unfallen sind in den Mitgliedstaaten
sehr unterschiedlich. Die einschlägigen zwingenden Bestimmungen, die häufig
durch de facto verbindliche
technische Spezifikationen und/oder freiwillige Normen ergänzt werden, haben
nicht notwendigerweise ein unterschiedliches Maß an Sicherheit und Gesundheit
zur Folge, stellen aber
dennoch aufgrund ihrer Verschiedenheit Handelshemmnisse innerhalb der
Gemeinschaft dar. Dar über hinaus weichen die innerstaatlichen Systeme des
Konformitätsnachweises für
Maschinen stark voneinander ab.
(7) Die bestehenden innerstaatlichen Bestimmungen für Sicherheit und Gesundheit
zur Verhütung von Gefahren, die von Maschinen ausgehen, müssen angeglichen
werden, um den freien
Verkehr mit Maschinen zu gewährleisten, ohne das die in den einzelnen
Mitgliedstaaten bestehenden und berechtigten Schutzniveaus gesenkt werden. Die
Bestimmungen dieser Richtlinie
über die Konzeption und den Bau von Maschinen, die für das Bestreben nach mehr
Sicherheit am Arbeitsplatz wesentlich sind, werden ergänzt durch besondere
Bestimmungen über die
Verhütung bestimmter Gefahren, denen die Arbeitnehmer bei der Arbeit ausgesetzt
sein können, sowie durch Bestimmungen über die Organisation der Sicherheit der
Arbeitnehmer am
Arbeitsplatz.
(8) Das gegenwärtige Gemeinschaftsrecht sieht, abweichend von einer der
grundlegenden Regeln der Gemeinschaft, dem freien Warenverkehr, vor, das die
innergemeinschaftlichen
Handelshemmnisse aufgrund unterschiedlicher einzelstaatlicher Rechtsvorschriften
über die Vermarktung von Produkten insofern akzeptiert werden müssen, als diese
Vorschriften als
notwendig für die Erfüllung zwingender Anforderungen anerkannt werden können.
(9) In Ziffer 65 und 68 des im Juni 1985 vom Europäischen Rat verabschiedeten
Weisbuchs über die Vollendung des Binnenmarktes ist die Anwendung der neuen
Konzeption über die
Angleichung der Rechtsvorschriften vorgesehen. Folglich muss sich die
Harmonisierung der Rechtsvorschriften im vorliegenden Fall auf diejenigen
Vorschriften beschranken, die notwendig
sind, um den zwingenden und grundlegenden Sicherheits- und
Gesundheitsanforderungen für Maschinen zu genügen. Die einschlägigen nationalen
Vorschriften müssen durch diese
Anforderungen ersetzt werden, da sie grundlegender Art sind.
(10) Die Beibehaltung oder die Verbesserung des in den Mitgliedstaaten
erreichten Sicherheitsniveaus stellt eines der Hauptziele dieser Richtlinie
sowie der Sicherheit im Sinne der
grundlegenden Sicherheitsanforderungen dar.
(11) Der Anwendungsbereich dieser Richtlinie muss sich auf eine allgemeine
Definition des Begriffs "Maschine" gründen, um die technische Weiterentwicklung
bei der Herstellung zu
ermöglichen. Die Entwicklung von komplexen Anlagen sowie die dadurch erzeugten
Gefahren sind gleichwertig, so da s ihre ausdrückliche Einbeziehung in die
Richtlinie gerechtfertigt ist.
(12) Ferner sind Sicherheitsbauteile zu berücksichtigen, die einzeln in Verkehr
gebracht werden und deren Sicherheitsfunktion vom Hersteller oder seinem in der
Gemeinschaft
niedergelassenen Bevollmächtigten bescheinigt wird.
(13) Insbesondere auf Messen und Ausstellungen muss es möglich sein, Maschinen
auszustellen, die nicht mit dieser Richtlinie übereinstimmen. Es ist jedoch
angezeigt, Interessenten
über diese Abweichung von den Konformitätsanforderungen in angemessener Form in
Kenntnis zu setzen und sie davon zu unterrichten, das diese Maschinen in diesem
Zustand nicht
erworben werden können.
(14) Die Erfüllung der grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsanforderungen
ist für die Sicherheit von Maschinen zwingend notwendig. Diese Anforderungen
müssen
verantwortungsbewusst angewandt werden, um den Stand der Technik bei der
Herstellung sowie technische und wirtschaftliche Erfordernisse zu
berücksichtigen.
(15) Die Inbetriebnahme der Maschine im Sinne dieser Richtlinie kann sich nur
auf den vom Hersteller vorgesehenen Gebrauch der Maschine selbst beziehen. Dies
schließt nicht aus, das
gegebenenfalls Benutzungsbedingungen für den Bereich außerhalb der Maschine
vorgeschrieben werden, soweit diese Bedingungen nicht zu Veränderungen der
Maschine gegenüber den
Bestimmungen dieser Richtlinie fuhren.
(16) Nicht nur der freie Verkehr, die Inbetriebnahme und die Verwendung von
Maschinen mit CE-Kennzeichnung und mit EG-Konformitätsnachweis müssen
gewährleistet werden, sondern
auch der freie Verkehr mit Maschinen ohne CE-Kennzeichnung, wenn sie in eine
Maschine eingebaut oder mit anderen Maschinen zu einer komplexen Anlage
zusammengefugt werden sollen.
(17) Folglich legt diese Richtlinie nur allgemein gültige wesentliche
Sicherheits- und Gesundheitsanforderungen fest, die durch eine Reihe von
detaillierten Anforderungen für bestimmte
Maschinengattungen ergänzt werden. Um den Herstellern den Nachweis über die
Übereinstimmung mit diesen grundlegenden Anforderungen zu erleichtern und um die
Übereinstimmung
überprüfen zu können, sind harmonisierte Normen auf europäischer Ebene über die
Verhütung von Gefahren, die durch die Entwicklung und den Bau von Maschinen
entstehen konnten,
wünschenswert. Diese auf europäischer Ebene harmonisierten Normen werden von
privatrechtlichen Institutionen entwickelt und müssen unverbindliche
Bestimmungen bleiben. Zu diesem
Zweck sind der Europäische Normungsausschuss (CEN) und der Europäische
Normungsausschuss für Elektrotechnik (CENELEC) als zuständige Gremien anerkannt,
um die harmonisierten
Normen im Einklang mit den am 13. November 1984 unterzeichneten allgemeinen
Leitsätzen für die Zusammenarbeit zwischen der Kommission und diesen beiden
Institutionen zu erlassen.
Im Sinne dieser Richtlinie ist eine harmonisierte Norm eine von einer oder
beiden Institutionen im Auftrag der Kommission entsprechend der Richtlinie
83/189/EWG( 4) sowie im Einklang mit
den obengenannten allgemeinen Leitlinien erarbeitete technische Spezifikation
(europäische Norm oder Harmonisierungsdokument).
(18) Der gesetzgeberische Rahmen musste verbessert werden, um zu gewährleisten,
das Arbeitgeber und Arbeitnehmer einen wirksamen und angemessenen Beitrag zum
Normungsprozess leisten können.
(19) Die Verantwortlichkeit der Mitgliedstaaten für die Sicherheit, die
Gesundheit und andere unter die grundlegenden Anforderungen fallenden Faktoren
auf ihrem Gebiet muss in einer
Schutzklausel festgeschrieben werden, die angemessene gemeinschaftliche
Schutzverfahren vorsieht.
(20) Entsprechend der gegenwärtig herrschenden Praxis in den Mitgliedstaaten
sollten die Hersteller dafür verantwortlich sein, die Übereinstimmung ihrer
Maschinen mit den
grundlegenden Anforderungen zu bescheinigen. Die Übereinstimmung mit
harmonisierten Normen last die Übereinstimmung mit den grundlegenden
Anforderungen vermuten. Es wird dem
freien Ermessen des Herstellers überlassen, falls er es für nötig erachtet, die
Maschinen durch Dritte prüfen und die Übereinstimmung bestätigen zu lassen.
(21) Bei einigen Maschinenarten, die ein größeres Gefahrenpotential darstellen,
ist ein zwingenderes Bescheinigungsverfahren wünschenswert. Die gewählte
EG-Baumusterprüfung kann
durch die EG-Erklärung des Herstellers ergänzt werden, ohne das ein zwingenderes
System wie beispielsweise Qualitätssicherung, EG-Prüfung oder EG-Überwachung
gefordert wird.
(22) Der Hersteller oder sein in der Gemeinschaft niedergelassener
Bevollmächtigter muss vor der Erstellung der EG-Konformitätserklärung eine
technische Dokumentation ausarbeiten.
Diese ganze Dokumentation muss jedoch nicht unbedingt ständig und tatsachlich
vorhanden sein, sondern auf Verlangen vorgelegt werden können. Sie muss keine
detaillierten Plane der für
die Herstellung der Maschinen verwendeten Baugruppen enthalten, außer wenn die
Kenntnis solcher Baugruppen unerlässlich ist, um die Übereinstimmung mit den
grundlegenden
Sicherheitsanforderungen überprüfen zu können.
(23) Die Kommission hat in ihrer Mitteilung vom 15. Juni 1989 über ein globales
Konzept für Zertifizierung und Prufwesen eine gemeinsame Regelung für eine
einheitlich gestaltete CE-Konformitätskennzeichnung
vorgeschlagen. Der Rat hat in seiner Entschließung vom 21. Dezember 1989 über
ein Gesamtkonzept für die Konformitätsbewertung als Leitgrundsatz die
Annahme eines solchen geschlossenen Konzepts für die Verwendung der
CE-Kennzeichnung gebilligt. Die beiden wichtigsten Bestandteile des neuen
Konzepts, die nunmehr angewandt
werden müssen, sind die grundlegenden Anforderungen und die
Konformitätsbewertungsverfahren.
(24) Den Personen, an die eine im Rahmen dieser Richtlinie getroffene
Entscheidung ergeht, müssen die Grunde für diese Entscheidung und die ihnen
offenstehenden Rechtsmittel
bekanntgegeben werden.
(25) Die Pflichten der Mitgliedstaaten hinsichtlich der in Anhang VIII Teil B
aufgeführten Richtlinien und deren Umsetzungs- und Anwendungsfristen dürfen
durch diese Richtlinie nicht berührt
werden .
KAPITEL I
ANWENDUNGSBEREICH, INVERKEHRBRINGEN
UND FREIER WARENVERKEHR
Artikel 1
(1) Diese Richtlinie findet Anwendung auf Maschinen und legt in Anhang I die
einschlägigen grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsanforderungen fest.
Unter den Anwendungsbereich fallen auch einzeln in Verkehr gebrachte
Sicherheitsbauteile.
(2) Im Sinne der Richtlinie ist:
a. "Maschine"
- eine Gesamtheit von miteinander verbundenen Teilen oder Vorrichtungen, von
denen mindestens eines beweglich ist, sowie gegebenenfalls von
Betätigungsgeräten, Steuer
und Energiekreisen usw., die für eine bestimmte Anwendung, wie die Verarbeitung,
die Behandlung, die Fortbewegung und die Aufbereitung eines Werkstoffes
zusammengefugt sind,
- eine Gesamtheit von Maschinen, die, damit sie zusammenwirken, so angeordnet
sind und betätigt werden, das sie als Gesamtheit funktionieren,
- eine auswechselbare Ausrüstung zur Änderung der Funktion einer Maschine, die
nach dem Inverkehrbringen vom Bedienungspersonal selbst an einer Maschine oder
einer
Reihe verschiedener Maschinen bzw. an einer Zugmaschine anzubringen sind, sofern
diese Ausrüstungen keine Ersatzteile oder Werkzeuge sind;
b. "Sicherheitsbauteil", soweit es sich nicht um eine auswechselbare Ausrüstung
handelt, ein Bauteil, das vom Hersteller oder seinem in der Gemeinschaft
niedergelassenen
Bevollmächtigten mit dem Verwendungszweck der Gewahrleistung einer
Sicherheitsfunktion in den Verkehr gebracht wird und dessen Ausfall oder
Fehlfunktion die Sicherheit oder die
Gesundheit der Personen im Wirkbereich der Maschine gefährdet.
(3) Vom Anwendungsbereich dieser Richtlinie sind ausgenommen:
- Maschinen, deren einzige Kraftquelle die unmittelbar angewandte menschliche
Arbeitskraft ist, mit Ausnahme von Maschinen, die zum Heben von Lasten verwendet
werden,
- Maschinen für medizinische Zwecke, die in direktem Kontakt mit den Patienten
verwendet werden,
- feststehende und verfahrbare Jahrmarktgeräte,
- Dampfkessel und Druckbehälter,
- speziell für eine nukleare Verwendung entwickelte oder eingesetzte Maschinen,
deren Ausfall zu einer Emission von Radioaktivität fuhren kann,
- in eine Maschine eingebaute radioaktive Teile,
- Feuerwaffen,
- Lagertanks und Forderleitungen für Benzin, Dieselkraftstoff, entzündliche
Flüssigkeiten und gefährliche Stoffe,
- Beforderungsmittel, d. h. Fahrzeuge und dazugehörige Anhänger, die
ausschließlich für die Beforderung von Personen in der Luft, auf Straßen und
Schienennetzen oder auf dem
Wasserwege bestimmt sind, und Beforderungsmittel, soweit sie für den Transport
von Gütern in der Luft, auf öffentlichen Straßen und Schienennetzen oder auf dem
Wasserwege
konzipiert sind. Nicht ausgenommen sind Fahrzeuge in mineralgewinnenden
Betrieben,
- Seeschiffe und bewegliche OffshoreAnlagen sowie die Ausrüstungen an Bord
dieser Schiffe oder Anlagen,
- seilgeführte Einrichtungen, einschließlich Seilbahnen, für die öffentliche und
nichtöffentliche Personenbeforderung,
- land und forstwirtschaftliche Zugmaschinen gemäß Artikel 1 Absatz 1 der
Richtlinie 74/150/EWG(1),
- speziell für militärische Zwecke oder zur Aufrechterhaltung der öffentlichen
Ordnung konzipierte und gebaute Maschinen,
- Aufzuge, die zwischen festgelegten Ebenen von Gebäuden und Bauten mittels
eines Forderkorbs dauerhaft verkehren, der an starren Führungen entlang
fortbewegt wird, die
gegenüber der Horizontalen um mehr als 15 geneigt sind, und der bestimmt ist:
i) zur Personenbeforderung,
ii) zur Personen und Guterbeforderung,
iii) nur zur Guterbeforderung, sofern der Forderkorb betretbar ist (d. h., wenn
eine Person ohne Schwierigkeit in den Förderkorb einsteigen kann) und über
Steuereinrichtungen
verfugt, die im Inneren des Forderkorbs oder in Reichweite einer dort
befindlichen Person angeordnet sind,
- Personenbeforderungsanlagen, bei denen Zahnradfahrzeuge verwendet werden,
- Schachtforderanlagen,
- Buhnenaufzuge,
- Baustellenaufzuge zur Personenbeforderung oder zur Personen und
Guterbeforderung.
(4) Werden die in dieser Richtlinie genannten Gefahren, die von einer Maschine
oder einem Sicherheitsbauteil ausgehen, ganz oder teilweise von anderen
besonderen
Gemeinschaftsrichtlinien erfasst, so gilt diese Richtlinie für diese Maschine
oder dieses Sicherheitsbauteil und diese Gefahren nicht bzw. findet sie auf
diese ab Inkrafttreten der besonderen
Richtlinie keine Anwendung mehr.
(5) Gehen von einer Maschine hauptsachlich Gefahren aufgrund von Elektrizität
aus, so fallt diese Maschine ausschließlich in den Anwendungsbereich der
Richtlinie 73/23/EWG.
Maschinenrichtlinie (98/37/EG)
Artikel 2
(1) Die Mitgliedstaaten treffen alle erforderlichen Maßnahmen, damit die
Maschinen oder Sicherheitsbauteile im Sinne dieser Richtlinie nur in Verkehr
gebracht und in Betrieb genommen
werden dürfen, wenn sie die Sicherheit und die Gesundheit von Personen und
gegebenenfalls von Haustieren oder Gütern bei angemessener Installierung und
Wartung und
bestimmungsgemäßem Betrieb nicht gefährden.
(2) Diese Richtlinie berührt nicht die Befugnis der Mitgliedstaaten, unter
Einhaltung der Vertragsbestimmungen Anforderungen festzulegen, die sie zum
Schutz der Personen und
insbesondere der Arbeitnehmer bei der Verwendung der betreffenden Maschinen oder
Sicherheitsbauteile für erforderlich halten, sofern dies keine Änderungen dieser
Maschinen oder dieser
Sicherheitsbauteile in Bezug auf die Bestimmungen dieser Richtlinie zur Folge
hat.
(3) Die Mitgliedstaaten lassen es zu, das insbesondere bei Messen, Ausstellungen
und Vorführungen den Bestimmungen dieser Richtlinie nicht entsprechende
Maschinen oder
Sicherheitsbauteile ausgestellt werden, sofern ein sichtbares Schild deutlich
darauf hinweist, das sie nicht den Anforderungen entsprechen und erst erworben
werden können, wenn der
Hersteller oder sein in der Gemeinschaft niedergelassener Bevollmächtigter die
Übereinstimmung hergestellt hat. Bei Vorführungen sind die entsprechenden
Sicherheitsmaßnahmen zu
treffen, um den Schutz von Personen zu gewährleisten.
Artikel 3
Die Maschinen und Sicherheitsbauteile im Sinne dieser Richtlinie müssen die in
Anhang I aufgeführten grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsanforderungen
erfüllen.
Artikel 4
(1) Die Mitgliedstaaten dürfen das Inverkehrbringen und die Inbetriebnahme von
Maschinen und Sicherheitsbauteilen, die den Bestimmungen dieser Richtlinie
entsprechen, in ihrem Gebiet
nicht verbieten, beschranken oder behindern.
(2) Die Mitgliedstaaten dürfen das Inverkehrbringen von Maschinen nicht
verbieten, beschranken oder behindern, wenn diese entsprechend der Erklärung des
Herstellers oder seines in der
Gemeinschaft niedergelassenen Bevollmächtigten gemäß Anhang II Abschnitt B in
eine Maschine eingebaut oder mit anderen Maschinen zu einer Maschine im Sinne
dieser Richtlinie
zusammengefugt werden sollen, außer wenn sie unabhängig voneinander
funktionieren können.
Auswechselbare Ausrüstungen im Sinne von Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe a) dritter
Gedankenstrich müssen daher in allen Fallen mit der CE-Kennzeichnung versehen
sein und die EG-Konformitätserklarung
gemäß Anhang II Buchstabe A besitzen.
(3) Die Mitgliedstaaten können das Inverkehrbringen von Sicherheitsbauteilen
gemäß Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe b) nicht untersagen, beschranken oder
behindern, wenn diesen die in
Anhang II Buchstabe C vorgesehene EG-Konformitätserklärung des Herstellers oder
seines in der Gemeinschaft niedergelassenen Bevollmächtigten beigefugt ist.
Artikel 5
(1) Die Mitgliedstaaten gehen
- bei Maschinen, die mit der CE-Kennzeichnung versehen sind und denen die
EG-Konformitätserklärung gemäß Anhang II Buchstabe A beigefugt ist,
- bei Sicherheitsbauteilen, denen die EG-Konformitätserklärung gemäß Anhang II
Buchstabe C beigefugt ist,
von der Übereinstimmung mit allen Vorschriften dieser Richtlinie, einschließlich
der Vorschriften über die Bewertung der Konformität gemäß Kapitel II, aus.
Sofern keine harmonisierten Normen vorliegen, treffen die Mitgliedstaaten die
ihres Erachtens erforderlichen Maßnahmen, damit den Betroffenen die bestehenden
nationalen Normen und
technischen Spezifikationen zur Kenntnis gebracht werden, die für die
sachgerechte Umsetzung der grundlegenden Sicherheits- und
Gesundheitsanforderungen nach Anhang I als wichtig
oder hilfreich erachtet werden.
(2) Entspricht eine nationale Norm in Umsetzung einer harmonisierten Norm, deren
Fundstelle im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht worden
ist, einer oder
mehreren grundlegenden Sicherheitsanforderungen, wird bei nach dieser Norm
hergestellten Maschinen oder Sicherheitsbauteilen davon ausgegangen, das sie den
betreffenden
grundlegenden Anforderungen genügen.
Die Mitgliedstaaten veröffentlichen die Fundstellen der nationalen Normen, die
harmonisierte Normen umsetzen.
(3) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, das geeignete Maßnahmen getroffen
werden, um den Sozialpartnern auf nationaler Ebene eine Einflussmöglichkeit bei
der Erarbeitung und der
weiteren Verfolgung harmonisierter Normen zu eröffnen.
Artikel 6
(1) Ist ein Mitgliedstaat oder die Kommission der Auffassung, da s die in
Artikel 5 Absatz 2 genannten harmonisierten Normen nicht voll den in Artikel 3
genannten einschlägigen
grundlegenden Anforderungen entsprechen, so befasst die Kommission oder der
betreffende Mitgliedstaat den durch die Richtlinie 83/189/EWG eingesetzten
Ausschuss unter Darlegung der
Grunde. Der Ausschuss nimmt hierzu umgehend Stellung.
Aufgrund der Stellungnahme des Ausschusses weist die Kommission die
Mitgliedstaaten darauf hin, ob die betreffenden Normen aus den nach Artikel 5
Absatz 2 vorgenommenen
Veröffentlichungen gestrichen werden müssen.
(2) Es wird ein Ständiger Ausschuss aus von den Mitgliedstaaten ernannten
Vertretern eingesetzt; den Vorsitz im Ausschuss fuhrt ein Vertreter der
Kommission.
Der Ständige Ausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung.
Der Ständige Ausschuss kann nach dem nachstehenden Verfahren mit jeder Frage im
Zusammenhang mit der Durchführung und praktischen Anwendung dieser Richtlinie
befasst werden.
Der Vertreter der Kommission unterbreitet dem Ständigen Ausschuss einen Entwurf
der zu treffenden Maßnahmen. Dieser Ausschuss gibt . gegebenenfalls nach
Abstimmung . eine
Stellungnahme zu diesem Entwurf innerhalb einer Frist ab, die der Vorsitzende
unter Berücksichtigung der Dringlichkeit der betreffenden Frage festsetzen kann.
Die Stellungnahme wird in das Protokoll aufgenommen; darüber hinaus hat jeder
Mitgliedstaat das Recht zu verlangen, das sein Standpunkt im Protokoll
festgehalten wird.
Die Kommission berücksichtigt soweit wie möglich die Stellungnahme des Ständigen
Ausschusses. Sie unterrichtet diesen Ausschuss darüber, inwieweit sie seine
Stellungnahme
berücksichtigt hat.
Artikel 7
(1) Stellt ein Mitgliedstaat fest, das
- Maschinen, die mit CE-Kennzeichnung versehen sind, oder
- Sicherheitsbauteile, denen die EG-Konformitätserklärung beigefugt ist
und die bestimmungsgemäß verwendet werden, die Sicherheit von Personen und
gegebenenfalls von Haustieren oder Gütern zu gefährden drohen, so trifft er alle
zweckdienlichen
Maßnahmen, um die Maschinen oder Sicherheitsbauteile aus dem Verkehr zu ziehen,
das Inverkehrbringen und die Inbetriebnahme zu verbieten oder den freien Verkehr
für diese Maschinen
oder Sicherheitsbauteile einzuschränken.
Der Mitgliedstaat unterrichtet die Kommission unverzüglich von einer solchen
Maßnahme, begründet seine Entscheidung und gibt insbesondere an, ob die
Abweichung von den
Anforderungen auf
a. die Nichterfüllung der in Artikel 3 genannten grundlegenden Anforderungen,
b. die mangelhafte Anwendung der in Artikel 5 Absatz 2 genannten Normen,
c. einen Mangel der in Artikel 5 Absatz 2 genannten Normen selbst
zurückzuführen ist.
(2) Die Kommission tritt unverzüglich in Konsultation mit den Betroffenen.
Stellt die Kommission nach dieser Anhörung fest, das die Maßnahme gerechtfertigt
ist, so unterrichtet sie davon
unverzüglich den Mitgliedstaat, der die Maßnahmen getroffen hat, sowie die
anderen Mitgliedstaaten. Stellt die Kommission nach dieser Konsultation fest,
das die Maßnahme nicht
gerechtfertigt ist, so unterrichtet sie davon unverzüglich den Mitgliedstaat,
der die Maßnahme getroffen hat, sowie den Hersteller oder seinen in der
Gemeinschaft niedergelassenen
Bevollmächtigten. Wird die in Absatz 1 genannte Entscheidung mit einem Mangel
der Normen begründet, so befasst sie den Ausschuss, falls der betreffende
Mitgliedstaat bei seiner
Entscheidung bleiben will, und leitet das in Artikel 6 Absatz 1 genannte
Verfahren ein.
(3) Ist
- eine Maschine, die den Anforderungen nicht entspricht, mit der
CE-Kennzeichnung versehen,
- einem Sicherheitsbauteil, das den Anforderungen nicht entspricht, eine
EG-Konformitätserklärung beigefugt,
so ergreift der zuständige Mitgliedstaat die geeigneten Maßnahmen gegenüber
demjenigen, der die Kennzeichnung angebracht oder die Erklärung ausgestellt hat,
und unterrichtet hiervon die
Kommission und die übrigen Mitgliedstaaten.
(4) Die Kommission stellt sicher, das die Mitgliedstaaten über den Verlauf und
die Ergebnisse dieses Verfahrens unterrichtet werden.
KAPITEL II
VERFAHREN ZUR FESTSTELLUNG DER UBEREINSTIMMUNG
Artikel 8
(1) Der Hersteller oder sein in der Gemeinschaft niedergelassener
Bevollmächtigter muss, um die Übereinstimmung der Maschinen und
Sicherheitsbauteile mit den Bestimmungen dieser
Richtlinie zu bescheinigen, für jede hergestellte Maschine bzw. jedes
hergestellte Sicherheitsbauteil eine EG-Konformitätserklärung gemäß Anhang II
Buchstabe A bzw. Buchstabe C
ausstellen.
Ferner muss der Hersteller oder sein in der Gemeinschaft niedergelassener
Bevollmächtigter. nur auf Maschinen . die genannte CE-Kennzeichnung anbringen.
(2) Vor dem Inverkehrbringen muss der Hersteller oder sein in der Gemeinschaft
niedergelassener Bevollmächtigter folgende Unterlagen zusammenstellen:
a. findet Anhang IV auf die Maschine keine Anwendung, so muss er die Unterlagen
gemäß Anhang V zusammenstellen;
b. findet Anhang IV auf die Maschine Anwendung und werden bei ihrer Herstellung
die Normen des Artikels 5 Absatz 2 nicht oder nur zum Teil beachtet, oder sind
solche Normen nicht
vorhanden, so muss er das Modell der Maschine nach der in Anhang VI genannten
EG-Baumusterprüfung prüfen lassen;
c. findet Anhang IV auf die Maschine Anwendung und wird sie entsprechend der
Normen gemäß Artikel 5 Absatz 2 hergestellt,
- so muss er die Unterlagen gemäß Anhang VI zusammenstellen und sie einer
gemeldeten Stelle Übermitteln, die den Empfang dieser Unterlagen unverzüglich
bestätigt und sie
aufbewahrt, oder
- er muss die Unterlagen gemäß Anhang VI der gemeldeten Stelle vorlegen, die
lediglich überprüft, ob die Normen gemäß Artikel 5 Absatz 2 korrekt angewendet
wurden, und eine
Bescheinigung darüber erstellt, das diese Unterlagen den Vorschriften
entsprechen, oder
- er muss das Modell der Maschine nach der in Anhang VI genannten
EG-Baumusterprüfung prüfen lassen.
(3) Bei Anwendung von Absatz 2 Buchstabe c) erster Gedankenstrich dieses
Artikels finden Nummer 5 Satz 1 und Nummer 7 des Anhangs VI entsprechende
Anwendung.
Bei Anwendung von Absatz 2 Buchstabe c) zweiter Gedankenstrich dieses Artikels
finden die Nummern 5, 6 und 7 des Anhangs VI entsprechende Anwendung.
(4) Bei Anwendung des Absatzes 2 Buchstabe a) und Buchstabe c) erster und
zweiter Gedankenstrich muss die EG-Konformitätserklärung nur die Übereinstimmung
mit den grundlegenden
Anforderungen der Richtlinie bescheinigen.
Bei Anwendung von Absatz 2 Buchstaben b) und c) dritter Gedankenstrich muss die
EG-Konformitätserklärung die Übereinstimmung mit dem Modell bescheinigen, das
Gegenstand der EG-Baumusterprüfung
war.
(5) Auf Sicherheitsbauteile finden die gemäß den Absätzen 2, 3 und 4 für
Maschinen geltenden Bescheinigungsverfahren Anwendung. Wenn eine
EG-Baumusterprüfung vorgenommen wird,
überprüft die gemeldete Stelle die Tauglichkeit des Sicherheitsbauteils zur
Erfüllung der vom Hersteller angegebenen Sicherheitsfunktionen.
(6)
a. Falls die Maschinen auch von anderen Richtlinien erfasst werden, die andere
Aspekte behandeln und in denen die CE-Kennzeichnung vorgesehen ist, wird mit
dieser Kennzeichnung
angegeben, das auch von der Konformität dieser Maschinen mit den Bestimmungen
dieser anderen Richtlinien auszugehen ist.
b. Steht jedoch laut einer oder mehrerer dieser Richtlinien dem Hersteller
wahrend einer Übergangszeit die Wahl der anzuwendenden Regelung frei, so wird
durch die CE-Kennzeichnung
lediglich die Konformität mit den Bestimmungen der vom Hersteller angewandten
Richtlinien angezeigt. In diesem Fall müssen die gemäß diesen Richtlinien den
Maschinen
beiliegenden Unterlagen, Hinweise oder Anleitungen die Nummern der jeweils
angewandten Richtlinien entsprechend ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der
Europäischen
Gemeinschaften tragen.
(7) Sind weder der Hersteller noch sein in der Gemeinschaft niedergelassener
Bevollmächtigter den Verpflichtungen aus den Absätzen 1 bis 6 nachgekommen, so
obliegen diese
Verpflichtungen der Person, die die Maschine oder das Sicherheitsbauteil in der
Gemeinschaft in den Verkehr bringt. Die gleichen Verpflichtungen gelten für
denjenigen, der Maschinen oder
Teile von Maschinen oder Sicherheitsbauteile unterschiedlichen Ursprungs
zusammenfugt oder eine Maschine oder ein Sicherheitsbauteil für den
Eigengebrauch herstellt.
(8) Die in Absatz 7 vorgesehenen Verpflichtungen gelten nicht für diejenigen,
die eine auswechselbare Ausrüstung gemäß Artikel 1 an einer Maschine bzw.
Zugmaschine anbringen, sofern
die Teile kompatibel sind, jeder Bestandteil der zusammengefügten Maschine mit
der CE-Kennzeichnung versehen ist und die jeweilige EG-Konformitätserklärung
mitgeliefert wird.
Artikel 9
(1) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission und den anderen Mitgliedstaaten
mit, welche Stellen sie für die Durchführung der Verfahren nach Artikel 8
bezeichnet haben, welche
spezifischen Aufgaben diesen Stellen Übertragen wurden und welche Kennummern
ihnen zuvor von der Kommission zugeteilt wurden.
Die Kommission veröffentlicht im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften eine
Liste der benannten Stellen unter Angabe ihrer Kennummer und der ihnen
übertragenen Aufgaben. Sie
tragt für die Aktualisierung dieser Liste Sorge.
(2) Die Mitgliedstaaten müssen die Kriterien von Anhang VII zur Beurteilung der
zu meldenden Stellen heranziehen. Bei denjenigen Stellen, die die
Beurteilungskriterien der einschlägigen
harmonisierten Normen erfüllen, wird davon ausgegangen, das sie diese Kriterien
erfüllen.
(3) Ein Mitgliedstaat, der eine Stelle gemeldet hat, muss seine Meldung
zurückziehen, wenn er feststellt, das die Stelle die in Anhang VII genannten
Kriterien nicht mehr erfüllt. Er unterrichtet
hierüber unverzüglich die Kommission und die urigen Mitgliedstaaten.
KAPITEL III
CE-KENNZEICHNUNG
Artikel 10
(1) Die CE-Konformitätskennzeichnung besteht aus den Buchstaben "CE". Anhang III
enthalt das zu verwendende Modell.
(2) Die CE-Kennzeichnung muss entsprechend Anhang I Nummer 1.7.3 deutlich
sichtbar angebracht werden.
(3) Es ist verboten, auf den Maschinen Kennzeichnungen anzubringen, durch die
Dritte über die Bedeutung und das Schriftbild der CE-Kennzeichnung irregeführt
werden konnten. Jede
andere Kennzeichnung darf auf der Maschine angebracht werden, wenn sie
Sichtbarkeit und Lesbarkeit der CE-Kennzeichnung nicht beeinträchtigt.
(4) Unbeschadet des Artikels 7
a. ist bei der Feststellung durch einen Mitgliedstaat, da s die CE-Kennzeichnung
unberechtigterweise angebracht wurde, der Hersteller oder sein in der
Gemeinschaft ansässiger
Bevollmächtigter verpflichtet, das Produkt wieder in Einklang mit den
Bestimmungen für die CE-Kennzeichnung zu bringen und den weiteren Verstoß unter
den von diesem Mitgliedstaat
festgelegten Bedingungen zu verhindern;
b. muss falls die Nichtübereinstimmung weiterbesteht . der Mitgliedstaat alle
geeigneten Maßnahmen ergreifen, um das Inverkehrbringen des betreffenden
Produkts einzuschränken
oder zu untersagen bzw. um zu gewährleisten, das es nach den Verfahren des
Artikels 7 vom Markt zurückgezogen wird.
KAPITEL IV
SCHLUSSBESTIMMUNGEN
Artikel 11
Eine in Anwendung dieser Richtlinie getroffene Entscheidung, die das
Inverkehrbringen und die Inbetriebnahme einer Maschine oder eines
Sicherheitsbauteils einschränkt, muss genau begründet werden. Sie wird dem
Betroffenen unverzüglich unter Angabe der Rechtsmittel, die aufgrund der in dem
betreffenden Mitgliedstaat geltenden Rechtsvorschriften möglich sind, sowie
der Fristen für das Einlegen dieser Rechtsmittel bekanntgegeben.
Artikel 12
Die Kommission trifft die erforderlichen Maßnahmen, damit die Angaben über alle
relevanten Beschlusse betreffend die Durchführung dieser Richtlinie zur
Verfugung gestellt werden.
Artikel 13
(1) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der innerstaatlichen
Rechtsvorschriften mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet
erlassen.
(2) Die Kommission befasst sich vor dem 1. Januar 1994 mit dem Fortschritt der
Normungsarbeiten in Bezug auf diese Richtlinie und schlägt gegebenenfalls
geeignete Maßnahmen vor.
Artikel 14
(1) Die im Anhang VIII Teil A aufgeführten Richtlinien werden unbeschadet der
Verpflichtungen der Mitgliedstaaten hinsichtlich der im Anhang VIII Teil B
genannten Umsetzungs- und Anwendungsfristen aufgehoben.
(2) Bezugnahmen auf die aufgehobenen Richtlinien gelten als Bezugnahmen auf die
vorliegende Richtlinie und sind nach Maßgabe der Entsprechungstabelle in Anhang
IX zu lesen.
Artikel 15
Diese Richtlinie tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im
Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.
Artikel 16
Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.
Geschehen zu Luxemburg am 22. Juni 1998.
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