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Gesetz über die Durchführung von Maßnahmen des Arbeitsschutzes zur Verbesserung
der Sicherheit und des
Gesundheitsschutzes der Beschäftigten bei der Arbeit
(Arbeitsschutzgesetz - ArbSchG)
vom 7. August 1996 (BGBl. I S. 1246)
zuletzt geändert durch Artikel 15 (89) des Gesetzes vom 5. Februar 2009 (BGBl. I
S. 160)
Inhaltsverzeichnis
Erster Abschnitt
Allgemeine Vorschriften
§ 1 Zielsetzung und Anwendungsbereich
§ 2 Begriffsbestimungen
Zweiter Abschnitt
Pflichten des Arbeitgebers
§ 3 Grundpflichten des Arbeitgebers
§ 4 Allgemeine Grundsätze
§ 5 Beurteilung der Arbeitsbedingungen
§ 6 Dokumentation
§ 7 Übertragung von Aufgaben
§ 8 Zusammenarbeit mehrerer Arbeitgeber
§ 9 Besondere Gefahren
§ 10 Erste Hilfe und sonstige Notfallmaßnahmen
§ 11 Arbeitsmedizinische Vorsorge
§ 12 Unterweisung
§ 13 Verantwortliche Person
§ 14 Unterrichtung und Anhörung der Beschäftigten des öffentlichen Dienstes
Dritter Abschnitt
Pflichten und Rechte der Beschäftigten
§ 15 Pflichten und Rechte der Beschäftigten
§ 16 Besondere Unterstützungspflichten
§ 17 Rechte der Beschäftigten
Vierter Abschnitt
Verordnungsermächtigung
§ 18 Verordnungsermächtigungen
§ 19 Rechtsakte der EG und zwischenstaatliche Vereinbarungen
§ 20 Regelungen für den öffentliche Dienst
Fünfter Abschnitt
Gemeinsame deutsche Arbeitsschutzstrategie
§ 20a Gemeinsame deutsche Arbeitsschutzstrategie
§ 20b Nationale Arbeitsschutzkonferenz
Sechster Abschnitt
Schlußvorschriften
§ 21 Zuständige Behörden; Zusammenwirken mit den Trägern der gesetzlichen
Unfallversicherung
§ 22 Befugnisse der zuständigen Behörden
§ 23 Betriebliche Daten; Zusammenarbeit mit anderen Behörden; Jahresbericht
§ 24 Ermächtigung zum Erlaß von allgemeinen Verwaltungvorschriften
§ 25 Bußgeldvorschriften
§ 26 Strafvorschriften
Erster Abschnitt.
Allgemeine Vorschriften
§ 1 Zielsetzung und Anwendungsbereich
(1) Dieses Gesetz dient dazu, Sicherheit und Gesundheitsschutz der Beschäftigten
bei der Arbeit durch Maßnahmen des Arbeitsschutzes zu sichern und zu verbessern.
Es gilt in allen
Tätigkeitsbereichen und findet im Rahmen der Vorgaben des
Seerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen vom 10. Dezember 1982 (BGBl. 1994
II S. 1799) auch in der
ausschließlichen Wirtschaftzone Anwendung.
(2) Dieses Gesetz gilt nicht für den Arbeitsschutz von Hausangestellten in
privaten Haushalten. Es gilt nicht für den Arbeitsschutz von Beschäftigten auf
Seeschiffen und in Betrieben, die dem
Bundesberggesetz unterliegen, soweit dafür entsprechende Rechtsvorschriften
bestehen.
(3) Pflichten, die die Arbeitgeber zur Gewährleistung von Sicherheit und
Gesundheitsschutz der Beschäftigten bei der Arbeit nach sonstigen
Rechtsvorschriften haben, bleiben unberührt.
Satz 1 gilt entsprechend für Pflichten und Rechte der Beschäftigten. Unberührt
bleiben Gesetze, die andere Personen als Arbeitgeber zu Maßnahmen des
Arbeitsschutzes verpflichten.
(4) Bei öffentlich-rechtlichen Religionsgemeinschaften treten an die Stelle der
Betriebs- oder Personalräte die Mitarbeitervertretungen entsprechend dem
kirchlichen Recht.
§ 2 Begriffsbestimmungen
(1) Maßnahmen des Arbeitsschutzes im Sinne dieses Gesetzes sind Maßnahmen zur
Verhütung von Unfällen bei der Arbeit und arbeitsbedingten Gesundheitsgefahren
einschließlich
Maßnahmen der menschengerechten Gestaltung der Arbeit.
(2) Beschäftigte im Sinne dieses Gesetzes sind:
1. Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer,
2. die zu ihrer Berufsbildung Beschäftigten,
3. arbeitnehmerähnliche Personen im Sinne des § 5 Abs. 1 des
Arbeitsgerichtsgesetzes, ausgenommen die in Heimarbeit Beschäftigten und die
ihnen Gleichgestellten,
4. Beamtinnen und Beamte,
5. Richterinnen und Richter,
6. Soldatinnen und Soldaten,
7. die in Werkstätten für Behinderte Beschäftigten.
(3) Arbeitgeber im Sinne dieses Gesetzes sind natürliche und juristische
Personen und rechtsfähige Personengesellschaften, die Personen nach Absatz 2
beschäftigen.
(4) Sonstige Rechtsvorschriften im Sinne dieses Gesetzes sind Regelungen über
Maßnahmen des Arbeitsschutzes in anderen Gesetzen, in Rechtsverordnungen und
Unfallverhütungsvorschriften.
(5) Als Betriebe im Sinne dieses Gesetzes gelten für den Bereich des
öffentlichen Dienstes die Dienststellen. Dienststellen sind die einzelnen
Behörden, Verwaltungsstellen und Betriebe
der Verwaltungen des Bundes, der Länder, der Gemeinden und der sonstigen
Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts, die Gerichte
des Bundes und der Länder
sowie die entsprechenden Einrichtungen der Streitkräfte.
Zweiter Abschnitt.
Pflichten des Arbeitgebers
§ 3 Grundpflichten des Arbeitgebers
(1) Der Arbeitgeber ist verpflichtet, die erforderlichen Maßnahmen des
Arbeitsschutzes unter Berücksichtigung der Umstände zu treffen, die Sicherheit
und Gesundheit der Beschäftigten bei
der Arbeit beeinflussen. Er hat die Maßnahmen auf ihre Wirksamkeit zu überprüfen
und erforderlichenfalls sich ändernden Gegebenheiten anzupassen. Dabei hat er
eine Verbesserung von
Sicherheit und Gesundheitsschutz der Beschäftigten anzustreben.
(2) Zur Planung und Durchführung der Maßnahmen nach Absatz 1 hat der Arbeitgeber
unter Berücksichtigung der Art der Tätigkeiten und der Zahl der Beschäftigten
1. für eine geeignete Organisation zu sorgen und die erforderlichen Mittel
bereitzustellen
sowie
2. Vorkehrungen zu treffen, daß die Maßnahmen erforderlichenfalls bei allen
Tätigkeiten und eingebunden in die betrieblichen Führungsstrukturen beachtet
werden und die Beschäftigten
ihren Mitwirkungspflichten nachkommen können.
(3) Kosten für Maßnahmen nach diesem Gesetz darf der Arbeitgeber nicht den
Beschäftigten auferlegen.
§ 4 Allgemeine Grundsätze
Der Arbeitgeber hat bei Maßnahmen des Arbeitsschutzes von folgenden allgemeinen
Grundsätzen auszugehen:
1. Die Arbeit ist so zu gestalten, daß eine Gefährdung für Leben und Gesundheit
möglichst vermieden und die verbleibende Gefährdung möglichst gering gehalten
wird;
2. Gefahren sind an ihrer Quelle zu bekämpfen;
3. bei den Maßnahmen sind der Stand von Technik, Arbeitsmedizin und Hygiene
sowie sonstige gesicherte arbeitswissenschaftliche Erkenntnisse zu
berücksichtigen;
4. Maßnahmen sind mit dem Ziel zu planen, Technik, Arbeitsorganisation, sonstige
Arbeitsbedingungen, soziale Beziehungen und Einfluß der Umwelt auf den
Arbeitsplatz sachgerecht zu
verknüpfen;
5. individuelle Schutzmaßnahmen sind nachrangig zu anderen Maßnahmen;
6. spezielle Gefahren für besonders schutzbedürftige Beschäftigtengruppen sind
zu berücksichtigen;
7. den Beschäftigten sind geeignete Anweisungen zu erteilen;
8. mittelbar oder unmittelbar geschlechtsspezifisch wirkende Regelungen sind nur
zulässig, wenn dies aus biologischen Gründen zwingend geboten ist.
§ 5 Beurteilung der Arbeitsbedingungen
(1) Der Arbeitgeber hat durch eine Beurteilung der für die Beschäftigten mit
ihrer Arbeit verbundenen Gefährdung zu ermitteln, welche Maßnahmen des
Arbeitsschutzes erforderlich sind.
(2) Der Arbeitgeber hat die Beurteilung je nach Art der Tätigkeiten vorzunehmen.
Bei gleichartigen Arbeitsbedingungen ist die Beurteilung eines Arbeitsplatzes
oder einer Tätigkeit
ausreichend.
(3) Eine Gefährdung kann sich insbesondere ergeben durch
1. die Gestaltung und die Einrichtung der Arbeitsstätte und des Arbeitsplatzes,
2. physikalische, chemische und biologische Einwirkungen,
3. die Gestaltung, die Auswahl und den Einsatz von Arbeitsmitteln, insbesondere
von Arbeitsstoffen, Maschinen, Geräten und Anlagen sowie den Umgang damit,
4. die Gestaltung von Arbeits- und Fertigungsverfahren, Arbeitsabläufen und
Arbeitszeit und deren Zusammenwirken,
5. unzureichende Qualifikation und Unterweisung der Beschäftigten.
§ 6 Dokumentation
(1) Der Arbeitgeber muß über die je nach Art der Tätigkeiten und der Zahl der
Beschäftigten erforderlichen Unterlagen verfügen, aus denen das Ergebnis der
Gefährdungsbeurteilung, die
von ihm festgelegten Maßnahmen des Arbeitsschutzes und das Ergebnis ihrer
Überprüfung ersichtlich sind. Bei gleichartiger Gefährdungssituation ist es
ausreichend, wenn die Unterlagen
zusammengefaßte Angaben enthalten. Soweit in sonstigen Rechtsvorschriften nichts
anderes bestimmt ist, gilt Satz 1 nicht für Arbeitgeber mit zehn oder weniger
Beschäftigten; die
zuständige Behörde kann, wenn besondere Gefährdungssituationen gegeben sind,
anordnen, daß Unterlagen verfügbar sein müssen. Bei der Feststellung der Zahl
der Beschäftigten sind
Teilzeitbeschäftigte mit einer regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit von nicht
mehr als 20 Stunden mit 0,5 und nicht mehr als 30 Stunden mit 0,75 zu
berücksichtigen.
(2) Unfälle in seinem Betrieb, bei denen ein Beschäftigter getötet oder so
verletzt wird, daß er stirbt oder für mehr als drei Tage völlig oder teilweise
arbeits- oder dienstunfähig wird, hat der
Arbeitgeber zu erfassen.
§ 7 Übertragung von Aufgaben
Bei der Übertragung von Aufgaben auf Beschäftigte hat der Arbeitgeber je nach
Art der Tätigkeiten zu berücksichtigen, ob die Beschäftigten befähigt sind, die
für die Sicherheit und den
Gesundheitsschutz bei der Aufgabenerfüllung zu beachtenden Bestimmungen und
Maßnahmen einzuhalten.
§ 8 Zusammenarbeit mehrerer Arbeitgeber
(1) Werden Beschäftigte mehrerer Arbeitgeber an einem Arbeitsplatz tätig, sind
die Arbeitgeber verpflichtet, bei der Durchführung der Sicherheits- und
Gesundheitsschutzbestimmungen
zusammenzuarbeiten. Soweit dies für die Sicherheit und den Gesundheitsschutz der
Beschäftigten bei der Arbeit erforderlich ist, haben die Arbeitgeber je nach Art
der Tätigkeiten
insbesondere sich gegenseitig und ihre Beschäftigten über die mit den Arbeiten
verbundenen Gefahren für Sicherheit und Gesundheit der Beschäftigten zu
unterrichten und Maßnahmen zur
Verhütung dieser Gefahren abzustimmen.
(2) Der Arbeitgeber muß sich je nach Art der Tätigkeit vergewissern, daß die
Beschäftigten anderer Arbeitgeber, die in seinem Betrieb tätig werden,
hinsichtlich der Gefahren für ihre
Sicherheit und Gesundheit während ihrer Tätigkeit in seinem Betrieb angemessene
Anweisungen erhalten haben.
§ 9 Besondere Gefahren
(1) Der Arbeitgeber hat Maßnahmen zu treffen, damit nur Beschäftigte Zugang zu
besonders gefährlichen Arbeitsbereichen haben, die zuvor geeignete Anweisungen
erhalten haben.
(2) Der Arbeitgeber hat Vorkehrungen zu treffen, daß alle Beschäftigten, die
einer unmittelbaren erheblichen Gefahr ausgesetzt sind oder sein können,
möglichst frühzeitig über diese Gefahr
und die getroffenen oder zu treffenden Schutzmaßnahmen unterrichtet sind. Bei
unmittelbarer erheblicher Gefahr für die eigene Sicherheit oder die Sicherheit
anderer Personen müssen die
Beschäftigten die geeigneten Maßnahmen zur Gefahrenabwehr und Schadensbegrenzung
selbst treffen können, wenn der zuständige Vorgesetzte nicht erreichbar ist;
dabei sind die
Kenntnisse der Beschäftigten und die vorhandenen technischen Mittel zu
berücksichtigen. Den Beschäftigten dürfen aus ihrem Handeln keine Nachteile
entstehen, es sei denn, sie haben
vorsätzlich oder grob fahrlässig ungeeignete Maßnahmen getroffen.
(3) Der Arbeitgeber hat Maßnahmen zu treffen, die es den Beschäftigten bei
unmittelbarer erheblicher Gefahr ermöglichen, sich durch sofortiges Verlassen
der Arbeitsplätze in Sicherheit zu
bringen. Den Beschäftigten dürfen hierdurch keine Nachteile entstehen. Hält die
unmittelbare erhebliche Gefahr an, darf der Arbeitgeber die Beschäftigten nur in
besonders begründeten
Ausnahmefällen auffordern, ihre Tätigkeit wiederaufzunehmen. Gesetzliche
Pflichten der Beschäftigten zur Abwehr von Gefahren für die öffentliche
Sicherheit sowie die §§ 7 und 11 des
Soldatengesetzes bleiben unberührt.
§ 10 Erste Hilfe und sonstige Notfallmaßnahmen
(1) Der Arbeitgeber hat entsprechend der Art der Arbeitsstätte und der
Tätigkeiten sowie der Zahl der Beschäftigten die Maßnahmen zu treffen, die zur
Ersten Hilfe, Brandbekämpfung und
Evakuierung der Beschäftigten erforderlich sind. Dabei hat er der Anwesenheit
anderer Personen Rechnung zu tragen. Er hat auch dafür zu sorgen, daß im Notfall
die erforderlichen
Verbindungen zu außerbetrieblichen Stellen, insbesondere in den Bereichen der
Ersten Hilfe, der medizinischen Notversorgung, der Bergung und der
Brandbekämpfung eingerichtet sind.
(2) Der Arbeitgeber hat diejenigen Beschäftigten zu benennen, die Aufgaben der
Ersten Hilfe, Brandbekämpfung und Evakuierung der Beschäftigten übernehmen.
Anzahl, Ausbildung und
Ausrüstung der nach Satz 1 benannten Beschäftigten müssen in einem angemessenen
Verhältnis zur Zahl der Beschäftigten und zu den bestehenden besonderen Gefahren
stehen. Vor der
Benennung hat der Arbeitgeber den Betriebs- oder Personalrat zu hören.
Weitergehende Beteiligungsrechte bleiben unberührt. Der Arbeitgeber kann die in
Satz 1 genannten Aufgaben auch
selbst wahrnehmen, wenn er über die nach Satz 2 erforderliche Ausbildung und
Ausrüstung verfügt.
§ 11 Arbeitsmedizinische Vorsorge
Der Arbeitgeber hat den Beschäftigten auf ihren Wunsch unbeschadet der Pflichten
aus anderen Rechtsvorschriften zu ermöglichen, sich je nach den Gefahren für
ihre Sicherheit und
Gesundheit bei der Arbeit regelmäßig arbeitsmedizinisch untersuchen zu lassen,
es sei denn, auf Grund der Beurteilung der Arbeitsbedingungen und der
getroffenen Schutzmaßnahmen ist
nicht mit einem Gesundheitsschaden zu rechnen.
§ 12 Unterweisung
(1) Der Arbeitgeber hat die Beschäftigten über Sicherheit und Gesundheitsschutz
bei der Arbeit während ihrer Arbeitszeit ausreichend und angemessen zu
unterweisen. Die Unterweisung
umfaßt Anweisungen und Erläuterungen, die eigens auf den Arbeitsplatz oder den
Aufgabenbereich der Beschäftigten ausgerichtet sind. Die Unterweisung muß bei
der Einstellung, bei
Veränderungen im Aufgabenbereich, der Einführung neuer Arbeitsmittel oder einer
neuen Technologie vor Aufnahme der Tätigkeit der Beschäftigten erfolgen. Die
Unterweisung muß an die
Gefährdungsentwicklung angepaßt sein und erforderlichenfalls regelmäßig
wiederholt werden.
(2) Bei einer Arbeitnehmerüberlassung trifft die Pflicht zur Unterweisung nach
Absatz 1 den Entleiher. Er hat die Unterweisung unter Berücksichtigung der
Qualifikation und der Erfahrung der
Personen, die ihm zur Arbeitsleistung überlassen werden, vorzunehmen. Die
sonstigen Arbeitsschutzpflichten des Verleihers bleiben unberührt.
§ 13 Verantwortliche Personen
(1) Verantwortlich für die Erfüllung der sich aus diesem Abschnitt ergebenden
Pflichten sind neben dem Arbeitgeber
1. sein gesetzlicher Vertreter,
2. das vertretungsberechtigte Organ einer juristischen Person,
3. der vertretungsberechtigte Gesellschafter einer Personenhandelsgesellschaft,
4. Personen, die mit der Leitung eines Unternehmens oder eines Betriebes
beauftragt sind, im Rahmen der ihnen übertragenen Aufgaben und Befugnisse,
5. sonstige nach Absatz 2 oder nach einer auf Grund dieses Gesetzes erlassenen
Rechtsverordnung oder nach einer Unfallverhütungsvorschrift beauftragte Personen
im Rahmen ihrer
Aufgaben und Befugnisse.
(2) Der Arbeitgeber kann zuverlässige und fachkundige Personen schriftlich damit
beauftragen, ihm obliegende Aufgaben nach diesem Gesetz in eigener Verantwortung
wahrzunehmen.
§ 14 Unterrichtung und Anhörung der Beschäftigten des öffentlichen
Dienstes
(1) Die Beschäftigten des öffentlichen Dienstes sind vor Beginn der
Beschäftigung und bei Veränderungen in ihren Arbeitsbereichen über Gefahren für
Sicherheit und Gesundheit, denen sie
bei der Arbeit ausgesetzt sein können, sowie über die Maßnahmen und
Einrichtungen zur Verhütung dieser Gefahren und die nach § 10 Abs. 2 getroffenen
Maßnahmen zu unterrichten.
(2) Soweit in Betrieben des öffentlichen Dienstes keine Vertretung der
Beschäftigten besteht, hat der Arbeitgeber die Beschäftigten zu allen Maßnahmen
zu hören, die Auswirkungen auf
Sicherheit und Gesundheit der Beschäftigten haben können.
Dritter Abschnitt.
Pflichten und Rechte der Beschäftigten
§ 15 Pflichten der Beschäftigten
(1) Die Beschäftigten sind verpflichtet, nach ihren Möglichkeiten sowie
gemäß der Unterweisung und Weisung des Arbeitgebers für ihre Sicherheit und
Gesundheit bei der Arbeit Sorge zu
tragen. Entsprechend Satz 1 haben die Beschäftigten auch für die Sicherheit und
Gesundheit der Personen zu sorgen, die von ihren Handlungen oder Unterlassungen
bei der Arbeit betroffen
sind.
(2) Im Rahmen des Absatzes 1 haben die Beschäftigten insbesondere Maschinen,
Geräte, Werkzeuge, Arbeitsstoffe, Transportmittel und sonstige Arbeitsmittel
sowie Schutzvorrichtungen
und die ihnen zur Verfügung gestellte persönliche Schutzausrüstung
bestimmungsgemäß zu verwenden.
§ 16 Besondere Unterstützungspflichten
(1) Die Beschäftigten haben dem Arbeitgeber oder dem zuständigen Vorgesetzten
jede von ihnen festgestellte unmittelbare erhebliche Gefahr für die Sicherheit
und Gesundheit sowie jeden
an den Schutzsystemen festgestellten Defekt unverzüglich zu melden.
(2) Die Beschäftigten haben gemeinsam mit dem Betriebsarzt und der Fachkraft für
Arbeitssicherheit den Arbeitgeber darin zu unterstützen, die Sicherheit und den
Gesundheitsschutz der
Beschäftigten bei der Arbeit zu gewährleisten und seine Pflichten entsprechend
den behördlichen Auflagen zu erfüllen. Unbeschadet ihrer Pflicht nach Absatz 1
sollen die Beschäftigten von
ihnen festgestellte Gefahren für Sicherheit und Gesundheit und Mängel an den
Schutzsystemen auch der Fachkraft für Arbeitssicherheit, dem Betriebsarzt oder
dem Sicherheitsbeauftragten
nach § 22 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch mitteilen.
§ 17 Rechte der Beschäftigten
(1) Die Beschäftigten sind berechtigt, dem Arbeitgeber Vorschläge zu allen
Fragen der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes bei der Arbeit zu machen. Für
Beamtinnen und Beamte des
Bundes ist § 125 des Bundesbeamtengesetzes anzuwenden. Entsprechendes
Landesrecht bleibt unberührt.
(2) Sind Beschäftigte auf Grund konkreter Anhaltspunkte der Auffassung, daß die
vom Arbeitgeber getroffenen Maßnahmen und bereitgestellten Mittel nicht
ausreichen, um die Sicherheit
und den Gesundheitsschutz bei der Arbeit zu gewährleisten, und hilft der
Arbeitgeber darauf gerichteten Beschwerden von Beschäftigten nicht ab, können
sich diese an die zuständige
Behörde wenden. Hierdurch dürfen den Beschäftigten keine Nachteile entstehen.
Die in Absatz 1 Satz 2 und 3 genannten Vorschriften sowie die Vorschriften der
Wehrbeschwerdeordnung und
des Gesetzes über den Wehrbeauftragten des Deutschen Bundestages bleiben
unberührt.
Zweiter Abschnitt.
Pflichten des Arbeitgebers
§ 3 Grundpflichten des Arbeitgebers
(1) Der Arbeitgeber ist verpflichtet, die erforderlichen Maßnahmen des
Arbeitsschutzes unter Berücksichtigung der Umstände zu treffen, die Sicherheit
und Gesundheit der Beschäftigten bei
der Arbeit beeinflussen. Er hat die Maßnahmen auf ihre Wirksamkeit zu überprüfen
und erforderlichenfalls sich ändernden Gegebenheiten anzupassen. Dabei hat er
eine Verbesserung von
Sicherheit und Gesundheitsschutz der Beschäftigten anzustreben.
(2) Zur Planung und Durchführung der Maßnahmen nach Absatz 1 hat der Arbeitgeber
unter Berücksichtigung der Art der Tätigkeiten und der Zahl der Beschäftigten
1. für eine geeignete Organisation zu sorgen und die erforderlichen Mittel
bereitzustellen
sowie
2. Vorkehrungen zu treffen, daß die Maßnahmen erforderlichenfalls bei allen
Tätigkeiten und eingebunden in die betrieblichen Führungsstrukturen beachtet
werden und die Beschäftigten
ihren Mitwirkungspflichten nachkommen können.
(3) Kosten für Maßnahmen nach diesem Gesetz darf der Arbeitgeber nicht den
Beschäftigten auferlegen.
§ 4
Allgemeine Grundsätze
Der Arbeitgeber hat bei Maßnahmen des Arbeitsschutzes von folgenden allgemeinen
Grundsätzen auszugehen:
1. Die Arbeit ist so zu gestalten, daß eine Gefährdung für Leben und Gesundheit
möglichst vermieden und die verbleibende Gefährdung möglichst gering gehalten
wird;
2. Gefahren sind an ihrer Quelle zu bekämpfen;
3. bei den Maßnahmen sind der Stand von Technik, Arbeitsmedizin und Hygiene
sowie sonstige gesicherte arbeitswissenschaftliche Erkenntnisse zu
berücksichtigen;
4. Maßnahmen sind mit dem Ziel zu planen, Technik, Arbeitsorganisation, sonstige
Arbeitsbedingungen, soziale Beziehungen und Einfluß der Umwelt auf den
Arbeitsplatz sachgerecht zu
verknüpfen;
5. individuelle Schutzmaßnahmen sind nachrangig zu anderen Maßnahmen;
6. spezielle Gefahren für besonders schutzbedürftige Beschäftigtengruppen sind
zu berücksichtigen;
7. den Beschäftigten sind geeignete Anweisungen zu erteilen;
8. mittelbar oder unmittelbar geschlechtsspezifisch wirkende Regelungen sind nur
zulässig, wenn dies aus biologischen Gründen zwingend geboten ist.
§ 5
Beurteilung der Arbeitsbedingungen
(1) Der Arbeitgeber hat durch eine Beurteilung der für die Beschäftigten mit
ihrer Arbeit verbundenen Gefährdung zu ermitteln, welche Maßnahmen des
Arbeitsschutzes erforderlich sind.
(2) Der Arbeitgeber hat die Beurteilung je nach Art der Tätigkeiten vorzunehmen.
Bei gleichartigen Arbeitsbedingungen ist die Beurteilung eines Arbeitsplatzes
oder einer Tätigkeit
ausreichend.
(3) Eine Gefährdung kann sich insbesondere ergeben durch
1. die Gestaltung und die Einrichtung der Arbeitsstätte und des Arbeitsplatzes,
2. physikalische, chemische und biologische Einwirkungen,
3. die Gestaltung, die Auswahl und den Einsatz von Arbeitsmitteln, insbesondere
von Arbeitsstoffen, Maschinen, Geräten und Anlagen sowie den Umgang damit,
4. die Gestaltung von Arbeits- und Fertigungsverfahren, Arbeitsabläufen und
Arbeitszeit und deren Zusammenwirken,
5. unzureichende Qualifikation und Unterweisung der Beschäftigten.
§ 6
Dokumentation
(1) Der Arbeitgeber muß über die je nach Art der Tätigkeiten und der Zahl der
Beschäftigten erforderlichen Unterlagen verfügen, aus denen das Ergebnis der
Gefährdungsbeurteilung, die
von ihm festgelegten Maßnahmen des Arbeitsschutzes und das Ergebnis ihrer
Überprüfung ersichtlich sind. Bei gleichartiger Gefährdungssituation ist es
ausreichend, wenn die Unterlagen
zusammengefaßte Angaben enthalten. Soweit in sonstigen Rechtsvorschriften nichts
anderes bestimmt ist, gilt Satz 1 nicht für Arbeitgeber mit zehn oder weniger
Beschäftigten; die
zuständige Behörde kann, wenn besondere Gefährdungssituationen gegeben sind,
anordnen, daß Unterlagen verfügbar sein müssen. Bei der Feststellung der Zahl
der Beschäftigten sind
Teilzeitbeschäftigte mit einer regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit von nicht
mehr als 20 Stunden mit 0,5 und nicht mehr als 30 Stunden mit 0,75 zu
berücksichtigen.
(2) Unfälle in seinem Betrieb, bei denen ein Beschäftigter getötet oder so
verletzt wird, daß er stirbt oder für mehr als drei Tage völlig oder teilweise
arbeits- oder dienstunfähig wird, hat der
Arbeitgeber zu erfassen.
§ 7
Übertragung von Aufgaben
Bei der Übertragung von Aufgaben auf Beschäftigte hat der Arbeitgeber je nach
Art der Tätigkeiten zu berücksichtigen, ob die Beschäftigten befähigt sind, die
für die Sicherheit und den
Gesundheitsschutz bei der Aufgabenerfüllung zu beachtenden Bestimmungen und
Maßnahmen einzuhalten.
§ 8 Zusammenarbeit mehrerer Arbeitgeber
(1) Werden Beschäftigte mehrerer Arbeitgeber an einem Arbeitsplatz tätig, sind
die Arbeitgeber verpflichtet, bei der Durchführung der Sicherheits- und
Gesundheitsschutzbestimmungen
zusammenzuarbeiten. Soweit dies für die Sicherheit und den Gesundheitsschutz der
Beschäftigten bei der Arbeit erforderlich ist, haben die Arbeitgeber je nach Art
der Tätigkeiten
insbesondere sich gegenseitig und ihre Beschäftigten über die mit den Arbeiten
verbundenen Gefahren für Sicherheit und Gesundheit der Beschäftigten zu
unterrichten und Maßnahmen zur
Verhütung dieser Gefahren abzustimmen.
(2) Der Arbeitgeber muß sich je nach Art der Tätigkeit vergewissern, daß die
Beschäftigten anderer Arbeitgeber, die in seinem Betrieb tätig werden,
hinsichtlich der Gefahren für ihre
Sicherheit und Gesundheit während ihrer Tätigkeit in seinem Betrieb angemessene
Anweisungen erhalten haben.
§ 9 Besondere Gefahren
(1) Der Arbeitgeber hat Maßnahmen zu treffen, damit nur Beschäftigte Zugang zu
besonders gefährlichen Arbeitsbereichen haben, die zuvor geeignete Anweisungen
erhalten haben.
(2) Der Arbeitgeber hat Vorkehrungen zu treffen, daß alle Beschäftigten, die
einer unmittelbaren erheblichen Gefahr ausgesetzt sind oder sein können,
möglichst frühzeitig über diese Gefahr
und die getroffenen oder zu treffenden Schutzmaßnahmen unterrichtet sind. Bei
unmittelbarer erheblicher Gefahr für die eigene Sicherheit oder die Sicherheit
anderer Personen müssen die
Beschäftigten die geeigneten Maßnahmen zur Gefahrenabwehr und Schadensbegrenzung
selbst treffen können, wenn der zuständige Vorgesetzte nicht erreichbar ist;
dabei sind die
Kenntnisse der Beschäftigten und die vorhandenen technischen Mittel zu
berücksichtigen. Den Beschäftigten dürfen aus ihrem Handeln keine Nachteile
entstehen, es sei denn, sie haben
vorsätzlich oder grob fahrlässig ungeeignete Maßnahmen getroffen.
(3) Der Arbeitgeber hat Maßnahmen zu treffen, die es den Beschäftigten bei
unmittelbarer erheblicher Gefahr ermöglichen, sich durch sofortiges Verlassen
der Arbeitsplätze in Sicherheit zu
bringen. Den Beschäftigten dürfen hierdurch keine Nachteile entstehen. Hält die
unmittelbare erhebliche Gefahr an, darf der Arbeitgeber die Beschäftigten nur in
besonders begründeten
Ausnahmefällen auffordern, ihre Tätigkeit wiederaufzunehmen. Gesetzliche
Pflichten der Beschäftigten zur Abwehr von Gefahren für die öffentliche
Sicherheit sowie die §§ 7 und 11 des
Soldatengesetzes bleiben unberührt.
§ 10
Erste Hilfe und sonstige Notfallmaßnahmen
(1) Der Arbeitgeber hat entsprechend der Art der Arbeitsstätte und der
Tätigkeiten sowie der Zahl der Beschäftigten die Maßnahmen zu treffen, die zur
Ersten Hilfe, Brandbekämpfung und
Evakuierung der Beschäftigten erforderlich sind. Dabei hat er der Anwesenheit
anderer Personen Rechnung zu tragen. Er hat auch dafür zu sorgen, daß im Notfall
die erforderlichen
Verbindungen zu außerbetrieblichen Stellen, insbesondere in den Bereichen der
Ersten Hilfe, der medizinischen Notversorgung, der Bergung und der
Brandbekämpfung eingerichtet sind.
(2) Der Arbeitgeber hat diejenigen Beschäftigten zu benennen, die Aufgaben der
Ersten Hilfe, Brandbekämpfung und Evakuierung der Beschäftigten übernehmen.
Anzahl, Ausbildung und
Ausrüstung der nach Satz 1 benannten Beschäftigten müssen in einem angemessenen
Verhältnis zur Zahl der Beschäftigten und zu den bestehenden besonderen Gefahren
stehen. Vor der
Benennung hat der Arbeitgeber den Betriebs- oder Personalrat zu hören.
Weitergehende Beteiligungsrechte bleiben unberührt. Der Arbeitgeber kann die in
Satz 1 genannten Aufgaben auch
selbst wahrnehmen, wenn er über die nach Satz 2 erforderliche Ausbildung und
Ausrüstung verfügt.
§ 11
Arbeitsmedizinische Vorsorge
Der Arbeitgeber hat den Beschäftigten auf ihren Wunsch unbeschadet der Pflichten
aus anderen Rechtsvorschriften zu ermöglichen, sich je nach den Gefahren für
ihre Sicherheit und
Gesundheit bei der Arbeit regelmäßig arbeitsmedizinisch untersuchen zu lassen,
es sei denn, auf Grund der Beurteilung der Arbeitsbedingungen und der
getroffenen Schutzmaßnahmen ist
nicht mit einem Gesundheitsschaden zu rechnen.
§ 12
Unterweisung
(1) Der Arbeitgeber hat die Beschäftigten über Sicherheit und Gesundheitsschutz
bei der Arbeit während ihrer Arbeitszeit ausreichend und angemessen zu
unterweisen. Die Unterweisung
umfaßt Anweisungen und Erläuterungen, die eigens auf den Arbeitsplatz oder den
Aufgabenbereich der Beschäftigten ausgerichtet sind. Die Unterweisung muß bei
der Einstellung, bei
Veränderungen im Aufgabenbereich, der Einführung neuer Arbeitsmittel oder einer
neuen Technologie vor Aufnahme der Tätigkeit der Beschäftigten erfolgen. Die
Unterweisung muß an die
Gefährdungsentwicklung angepaßt sein und erforderlichenfalls regelmäßig
wiederholt werden.
(2) Bei einer Arbeitnehmerüberlassung trifft die Pflicht zur Unterweisung nach
Absatz 1 den Entleiher. Er hat die Unterweisung unter Berücksichtigung der
Qualifikation und der Erfahrung der
Personen, die ihm zur Arbeitsleistung überlassen werden, vorzunehmen. Die
sonstigen Arbeitsschutzpflichten des Verleihers bleiben unberührt.
§ 13
Verantwortliche Personen
(1) Verantwortlich für die Erfüllung der sich aus diesem Abschnitt ergebenden
Pflichten sind neben dem Arbeitgeber
1. sein gesetzlicher Vertreter,
2. das vertretungsberechtigte Organ einer juristischen Person,
3. der vertretungsberechtigte Gesellschafter einer Personenhandelsgesellschaft,
4. Personen, die mit der Leitung eines Unternehmens oder eines Betriebes
beauftragt sind, im Rahmen der ihnen übertragenen Aufgaben und Befugnisse,
5. sonstige nach Absatz 2 oder nach einer auf Grund dieses Gesetzes erlassenen
Rechtsverordnung oder nach einer Unfallverhütungsvorschrift beauftragte Personen
im Rahmen ihrer
Aufgaben und Befugnisse.
(2) Der Arbeitgeber kann zuverlässige und fachkundige Personen schriftlich damit
beauftragen, ihm obliegende Aufgaben nach diesem Gesetz in eigener Verantwortung
wahrzunehmen.
§ 14
Unterrichtung und Anhörung der Beschäftigten des öffentlichen Dienstes
(1) Die Beschäftigten des öffentlichen Dienstes sind vor Beginn der
Beschäftigung und bei Veränderungen in ihren Arbeitsbereichen über Gefahren für
Sicherheit und Gesundheit, denen sie
bei der Arbeit ausgesetzt sein können, sowie über die Maßnahmen und
Einrichtungen zur Verhütung dieser Gefahren und die nach § 10 Abs. 2 getroffenen
Maßnahmen zu unterrichten.
(2) Soweit in Betrieben des öffentlichen Dienstes keine Vertretung der
Beschäftigten besteht, hat der Arbeitgeber die Beschäftigten zu allen Maßnahmen
zu hören, die Auswirkungen auf
Sicherheit und Gesundheit der Beschäftigten haben können.
Dritter Abschnitt.
Pflichten und Rechte der Beschäftigten
§ 15 Pflichten der Beschäftigten
(1) Die Beschäftigten sind verpflichtet, nach ihren Möglichkeiten sowie
gemäß der Unterweisung und Weisung des Arbeitgebers für ihre Sicherheit und
Gesundheit bei der Arbeit Sorge zu
tragen. Entsprechend Satz 1 haben die Beschäftigten auch für die Sicherheit und
Gesundheit der Personen zu sorgen, die von ihren Handlungen oder Unterlassungen
bei der Arbeit betroffen
sind.
(2) Im Rahmen des Absatzes 1 haben die Beschäftigten insbesondere Maschinen,
Geräte, Werkzeuge, Arbeitsstoffe, Transportmittel und sonstige Arbeitsmittel
sowie Schutzvorrichtungen
und die ihnen zur Verfügung gestellte persönliche Schutzausrüstung
bestimmungsgemäß zu verwenden.
§ 16
Besondere Unterstützungspflichten
(1) Die Beschäftigten haben dem Arbeitgeber oder dem zuständigen Vorgesetzten
jede von ihnen festgestellte unmittelbare erhebliche Gefahr für die Sicherheit
und Gesundheit sowie jeden
an den Schutzsystemen festgestellten Defekt unverzüglich zu melden.
(2) Die Beschäftigten haben gemeinsam mit dem Betriebsarzt und der Fachkraft für
Arbeitssicherheit den Arbeitgeber darin zu unterstützen, die Sicherheit und den
Gesundheitsschutz der
Beschäftigten bei der Arbeit zu gewährleisten und seine Pflichten entsprechend
den behördlichen Auflagen zu erfüllen. Unbeschadet ihrer Pflicht nach Absatz 1
sollen die Beschäftigten von
ihnen festgestellte Gefahren für Sicherheit und Gesundheit und Mängel an den
Schutzsystemen auch der Fachkraft für Arbeitssicherheit, dem Betriebsarzt oder
dem Sicherheitsbeauftragten
nach § 22 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch mitteilen.
§ 17 Rechte der Beschäftigten
(1) Die Beschäftigten sind berechtigt, dem Arbeitgeber Vorschläge zu allen
Fragen der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes bei der Arbeit zu machen. Für
Beamtinnen und Beamte des
Bundes ist § 125 des Bundesbeamtengesetzes anzuwenden. Entsprechendes
Landesrecht bleibt unberührt.
(2) Sind Beschäftigte auf Grund konkreter Anhaltspunkte der Auffassung, daß die
vom Arbeitgeber getroffenen Maßnahmen und bereitgestellten Mittel nicht
ausreichen, um die Sicherheit
und den Gesundheitsschutz bei der Arbeit zu gewährleisten, und hilft der
Arbeitgeber darauf gerichteten Beschwerden von Beschäftigten nicht ab, können
sich diese an die zuständige
Behörde wenden. Hierdurch dürfen den Beschäftigten keine Nachteile entstehen.
Die in Absatz 1 Satz 2 und 3 genannten Vorschriften sowie die Vorschriften der
Wehrbeschwerdeordnung und
des Gesetzes über den Wehrbeauftragten des Deutschen Bundestages bleiben
unberührt.
Vierter Abschnitt.
Verordnungsermächtigungen
§ 18 Verordnungsermächtigungen
(1) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung
des Bundesrates vorzuschreiben, welche Maßnahmen der Arbeitgeber und die
sonstigen
verantwortlichen Personen zu treffen haben und wie sich die Beschäftigten zu
verhalten haben, um ihre jeweiligen Pflichten, die sich aus diesem Gesetz
ergeben, zu erfüllen. In diesen
Rechtsverordnungen kann auch bestimmt werden, daß bestimmte Vorschriften des
Gesetzes zum Schutz anderer als in § 2 Abs. 2 genannter Personen anzuwenden
sind.
(2) Durch Rechtsverordnungen nach Absatz 1 kann insbesondere bestimmt werden,
1. daß und wie zur Abwehr bestimmter Gefahren Dauer oder Lage der Beschäftigung
oder die Zahl der Beschäftigten begrenzt werden muß,
2. daß der Einsatz bestimmter Arbeitsmittel oder -verfahren mit besonderen
Gefahren für die Beschäftigten verboten ist oder der zuständigen Behörde
angezeigt oder von ihr erlaubt sein
muß oder besonders gefährdete Personen dabei nicht beschäftigt werden dürfen,
3. daß bestimmte, besonders gefährliche Betriebsanlagen einschließlich der
Arbeits- und Fertigungsverfahren vor Inbetriebnahme, in regelmäßigen Abständen
oder auf behördliche
Anordnung fachkundig geprüft werden müssen,
4. daß Beschäftigte, bevor sie eine bestimmte gefährdende Tätigkeit aufnehmen
oder fortsetzen oder nachdem sie sie beendet haben, arbeitsmedizinisch zu
untersuchen sind und
welche besonderen Pflichten der Arzt dabei zu beachten hat,
5. dass Ausschüsse zu bilden sind, denen die Aufgabe übertragen wird, die
Bundesregierung oder das zuständige Bundesministerium zur Anwendung der
Rechtsverordnungen zu
beraten, dem Stand der Technik, Arbeitsmedizin und Hygiene entsprechende Regeln
und sonstige gesicherte arbeitswissenschaftliche Erkenntnisse zu ermitteln sowie
Regeln zu
ermitteln, wie die in den Rechtsverordnungen gestellten Anforderungen erfüllt
werden können. Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales kann die Reglen und
Erkenntnisse
amtlich bekannt machen.
§ 19 Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaften und zwischenstaatliche
Vereinbarungen
Rechtsverordnungen nach § 18 können auch erlassen werden, soweit dies zur
Durchführung von Rechtsakten des Rates oder der Kommission der Europäischen
Gemeinschaften oder von
Beschlüssen internationaler Organisationen oder von zwischenstaatlichen
Vereinbarungen, die Sachbereiche dieses Gesetzes betreffen, erforderlich ist,
insbesondere um
Arbeitsschutzpflichten für andere als in § 2 Abs. 3 genannte Personen zu regeln.
§ 20 Regelungen für den öffentlichen Dienst
(1) Für die Beamten der Länder, Gemeinden und sonstigen Körperschaften,
Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts regelt das Landesrecht, ob und
inwieweit die nach § 18
erlassenen Rechtsverordnungen gelten.
(2) Für bestimmte Tätigkeiten im öffentlichen Dienst des Bundes, insbesondere
bei der Bundeswehr, der Polizei, den Zivil- und Katastrophenschutzdiensten, dem
Zoll oder den
Nachrichtendiensten, können das Bundeskanzleramt, das Bundesministerium des
Innern, das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung, das
Bundesministerium der
Verteidigung oder das Bundesministerium der Finanzen, soweit sie hierfür jeweils
zuständig sind, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates
bestimmen, daß Vorschriften
dieses Gesetzes ganz oder zum Teil nicht anzuwenden sind, soweit öffentliche
Belange dies zwingend erfordern, insbesondere zur Aufrechterhaltung oder
Wiederherstellung der öffentlichen
Sicherheit. Rechtsverordnungen nach Satz 1 werden im Einvernehmen mit dem
Bundesministerium für Arbeit und Soziales und, soweit nicht das
Bundesministerium des Innern selbst
ermächtigt ist, im Einvernehmen mit diesem Ministerium erlassen. In den
Rechtsverordnungen ist gleichzeitig festzulegen, wie die Sicherheit und der
Gesundheitsschutz bei der Arbeit unter
Berücksichtigung der Ziele dieses Gesetzes auf andere Weise gewährleistet
werden. Für Tätigkeiten im öffentlichen Dienst der Länder, Gemeinden und
sonstigen landesunmittelbaren
Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts können den
Sätzen 1 und 3 entsprechende Regelungen durch Landesrecht getroffen werden.
Fünfter Abschnitt.
Gemeinsame deutsche Arbeitsschutzstrategie
§ 20a Gemeinsame deutsche Arbeitsschutzstrategie
(1) Nach den Bestimmungen dieses Abschnitts entwickeln Bund, Länder und
Unfallversicherungsträger im Interesse eines wirksamen Arbeitsschutzes eine
gemeinsame deutsche
Arbeitsschutzstrategie und gewährleisten ihre Umsetzung und Fortschreibung. Mit
der Wahrnehmung der ihnen gesetzlich zugewiesenen Aufgaben zur Verhütung von
Arbeitsunfällen,
Berufskrankheiten und arbeitsbedingten Gesundheitsgefahren sowie zur
menschengerechten Gestaltung der Arbeit tragen Bund, Länder und
Unfallversicherungsträger dazu bei, die Ziele der
gemeinsamen deutschen Arbeitsschutzstrategie zu erreichen.
(2) Die gemeinsame deutsche Arbeitsschutzstrategie umfasst
1. die Entwicklung gemeinsamer Arbeitsschutzziele,
2. die Festlegung vorrangiger Handlungsfelder und von Eckpunkten für
Arbeitsprogramme sowie deren Ausführung nach einheitlichen Grundsätzen,
3. die Evaluierung der Arbeitsschutzziele, Handlungsfelder und Arbeitsprogramme
mit geeigneten Kennziffern,
4. die Festlegung eines abgestimmten Vorgehens der für den Arbeitsschutz
zuständigen Landesbehörden und der Unfallversicherungsträger bei der Beratung
und Überwachung der
Betriebe,
5. die Herstellung eines verständlichen, überschaubaren und abgestimmten
Vorschriften- und Regelwerks.
§ 20b Nationale Arbeitsschutzkonferenz
(1) Die Aufgabe der Entwicklung, Steuerung und Fortschreibung der gemeinsamen
deutschen Arbeitsschutzstrategie nach § 20a Abs. 1 Satz 1 wird von der
Nationalen
Arbeitsschutzkonferenz wahrgenommen. Sie setzt sich aus jeweils drei
stimmberechtigten Vertretern von Bund, Ländern und den
Unfallversicherungsträgern zusammen und bestimmt für
jede Gruppe drei Stellvertreter. Außerdem entsenden die Spitzenorganisationen
der Arbeitgeber und Arbeitnehmer für die Behandlung von Angelegenheiten nach §
20a Abs. 2 Nr. 1 bis 3 und 5
jeweils bis zu drei Vertreter in die Nationale Arbeitsschutzkonferenz; sie
nehmen mit beratender Stimme an den Sitzungen teil. Die Nationale
Arbeitsschutzkonferenz gibt sich eine
Geschäftsordnung; darin werden insbesondere die Arbeitsweise und das
Beschlussverfahren festgelegt. Die Geschäftsordnung muss einstimmig angenommen
werden.
(2) Alle Einrichtungen, die mit Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit befasst
sind, können der Nationalen Arbeitsschutzkonferenz Vorschläge für
Arbeitsschutzziele, Handlungsfelder und
Arbeitsprogramme unterbreiten.
(3) Die Nationale Arbeitsschutzkonferenz wird durch ein Arbeitsschutzforum
unterstützt, das in der Regel einmal jährlich stattfindet. Am Arbeitsschutzforum
sollen sachverständige Vertreter
der Spitzenorganisationen der Arbeitgeber und Arbeitnehmer, der Berufs- und
Wirtschaftsverbände, der Wissenschaft, der Kranken- und
Rentenversicherungsträger, von Einrichtungen im
Bereich Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit sowie von Einrichtungen, die
der Förderung der Beschäftigungsfähigkeit dienen, teilnehmen. Das
Arbeitsschutzforum hat die Aufgabe, eine
frühzeitige und aktive Teilhabe der sachverständigen Fachöffentlichkeit an der
Entwicklung und Fortschreibung der gemeinsamen deutschen Arbeitsschutzstrategie
sicherzustellen und die
Nationale Arbeitsschutzkonferenz entsprechend zu beraten.
(4) Einzelheiten zum Verfahren der Einreichung von Vorschlägen nach Absatz 2 und
zur Durchführung des Arbeitsschutzforums nach Absatz 3 werden in der
Geschäftsordnung der
Nationalen Arbeitsschutzkonferenz geregelt.
(5) Die Geschäfte der Nationalen Arbeitsschutzkonferenz und des
Arbeitsschutzforums führt die Bundesanstalt für Arbeitsschutz und
Arbeitsmedizin. Einzelheiten zu Arbeitsweise und
Verfahren werden in der Geschäftsordnung der Nationalen Arbeitsschutzkonferenz
festgelegt.
Sechster Abschnitt.
Schlußvorschriften
§ 21
Zuständige Behörden;
Zusammenwirken mit den Trägern der gesetzlichen Unfallversicherung
(1) Die Überwachung des Arbeitsschutzes nach diesem Gesetz ist staatliche
Aufgabe. Die zuständigen Behörden haben die Einhaltung dieses Gesetzes und der
auf Grund dieses
Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen zu überwachen und die Arbeitgeber bei der
Erfüllung ihrer Pflichten zu beraten.
(2) Die Aufgaben und Befugnisse der Träger der gesetzlichen Unfallversicherung
richten sich, soweit nichts anderes bestimmt ist, nach den Vorschriften des
Sozialgesetzbuchs. Soweit die
Träger der gesetzlichen Unfallversicherung nach dem Sozialgesetzbuch im Rahmen
ihres Präventionsauftrags auch Aufgaben zur Gewährleistung von Sicherheit und
Gesundheitsschutz der
Beschäftigten wahrnehmen, werden sie ausschließlich im Rahmen ihrer autonomen
Befugnisse tätig.
(3) Die zuständigen Landesbehörden und die Unfallversicherungsträger wirken auf
der Grundlage einer gemeinsamen Beratungs- und Überwachungsstrategie nach § 20a
Abs. 2 Nr. 4 eng
zusammen und stellen den Erfahrungsaustausch sicher. Diese Strategie umfasst die
Abstimmung allgemeiner Grundsätze zur methodischen Vorgehensweise bei
1. der Beratung und Überwachung der Betriebe,
2. der Festlegung inhaltlicher Beratungs- und Überwachungsschwerpunkte,
aufeinander abgestimmter oder gemeinsamer Schwerpunktaktionen und
Arbeitsprogramme und
3. der Förderung eines Daten- und sonstigen Informationsaustausches,
insbesondere über Betriebsbesichtigungen und deren wesentliche Ergebnisse.
Die zuständigen Landesbehörden vereinbaren mit den Unfallversicherungsträgern
nach § 20 Abs. 2 Satz 3 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch die Maßnahmen, die
zur Umsetzung der
gemeinsamen Arbeitsprogramme nach § 20a Abs. 2 Nr. 2 und der gemeinsamen
Beratungs- und Überwachungsstrategie notwendig sind; sie evaluieren deren
Zielerreichung mit den von
der Nationalen Arbeitsschutzkonferenz nach § 20a Abs. 2 Nr. 3 bestimmten
Kennziffern.
(4) Die für den Arbeitsschutz zuständige oberste Landesbehörde kann mit Trägern
der gesetzlichen Unfallversicherung vereinbaren, daß diese in näher zu
bestimmenden
Tätigkeitsbereichen die Einhaltung dieses Gesetzes, bestimmter Vorschriften
dieses Gesetzes oder der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen
überwachen. In der
Vereinbarung sind Art und Umfang der Überwachung sowie die Zusammenarbeit mit
den staatlichen Arbeitsschutzbehörden festzulegen.
(5) Soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist, ist zuständige Behörde für
die Durchführung dieses Gesetzes und der auf dieses Gesetz gestützten
Rechtsverordnungen in den
Betrieben und Verwaltungen des Bundes die Zentralstelle für Arbeitsschutz beim
Bundesministerium des Innern. Im Auftrag der Zentralstelle handelt, soweit
nichts anderes bestimmt ist, die
Unfallkasse des Bundes, die insoweit der Aufsicht des Bundesministeriums des
Innern unterliegt; Aufwendungen werden nicht erstattet. Im öffentlichen Dienst
im Geschäftsbereich des
Bundesministeriums für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung führt die
Eisenbahn-Unfallkasse, soweit diese Träger der Unfallversicherung ist, dieses
Gesetz durch. Für Betriebe und
Verwaltungen in den Geschäftsbereichen des Bundesministeriums der Verteidigung
und des Auswärtigen Amtes hinsichtlich seiner Auslandsvertretungen führt das
jeweilige
Bundesministerium, soweit es jeweils zuständig ist, oder die von ihm jeweils
bestimmte Stelle dieses Gesetz durch. Im Geschäftsbereich des Bundesministeriums
der Finanzen führt die
Unfallkasse Post und Telekom dieses Gesetz durch, soweit der Geschäftsbereich
des ehemaligen Bundesministeriums für Post und Telekommunikation betroffen ist.
Die Sätze 1 bis 4
gelten auch für Betriebe und Verwaltungen, die zur Bundesverwaltung gehören, für
die aber eine Berufsgenossenschaft Träger der Unfallversicherung ist. Die
zuständigen Bundesministerien
können mit den Berufsgenossenschaften für diese Betriebe und Verwaltungen
vereinbaren, daß das Gesetz von den Berufsgenossenschaften durchgeführt wird;
Aufwendungen werden nicht
erstattet.
§ 22 Befugnisse der zuständigen Behörden
(1) Die zuständige Behörde kann vom Arbeitgeber oder von den verantwortlichen
Personen die zur Durchführung ihrer Überwachungsaufgabe erforderlichen Auskünfte
und die Überlassung
von entsprechenden Unterlagen verlangen. Die auskunftspflichtige Person kann die
Auskunft auf solche Fragen oder die Vorlage derjenigen Unterlagen verweigern,
deren Beantwortung oder
Vorlage sie selbst oder einen ihrer in § 383 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 der
Zivilprozeßordnung bezeichneten Angehörigen der Gefahr der Verfolgung wegen
einer Straftat oder Ordnungswidrigkeit
aussetzen würde. Die auskunftspflichtige Person ist darauf hinzuweisen.
(2) Die mit der Überwachung beauftragten Personen sind befugt, zu den Betriebs-
und Arbeitszeiten Betriebsstätten, Geschäfts- und Betriebsräume zu betreten, zu
besichtigen und zu prüfen
sowie in die geschäftlichen Unterlagen der auskunftspflichtigen Person Einsicht
zu nehmen, soweit dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich ist. Außerdem
sind sie befugt,
Betriebsanlagen, Arbeitsmittel und persönliche Schutzausrüstungen zu prüfen,
Arbeitsverfahren und Arbeitsabläufe zu untersuchen, Messungen vorzunehmen und
insbesondere
arbeitsbedingte Gesundheitsgefahren festzustellen und zu untersuchen, auf welche
Ursachen ein Arbeitsunfall, eine arbeitsbedingte Erkrankung oder ein
Schadensfall zurückzuführen ist. Sie
sind berechtigt, die Begleitung durch den Arbeitgeber oder eine von ihm
beauftragte Person zu verlangen. Der Arbeitgeber oder die verantwortlichen
Personen haben die mit der Überwachung
beauftragten Personen bei der Wahrnehmung ihrer Befugnisse nach den Sätzen 1 und
2 zu unterstützen. Außerhalb der in Satz 1 genannten Zeiten oder wenn die
Arbeitsstätte sich in einer
Wohnung befindet, dürfen die mit der Überwachung beauftragten Personen ohne
Einverständnis des Arbeitgebers die Maßnahmen nach den Sätzen 1 und 2 nur zur
Verhütung dringender
Gefahren für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung treffen. Die
auskunftspflichtige Person hat die Maßnahmen nach den Sätzen 1, 2 und 5 zu
dulden. Die Sätze 1 und 5 gelten entsprechend,
wenn nicht feststeht, ob in der Arbeitsstätte Personen beschäftigt werden,
jedoch Tatsachen gegeben sind, die diese Annahme rechtfertigen. Das Grundrecht
der Unverletzlichkeit der
Wohnung (Artikel 13 des Grundgesetzes) wird insoweit eingeschränkt.
(3) Die zuständige Behörde kann im Einzelfall anordnen,
1. welche Maßnahmen der Arbeitgeber und die verantwortlichen Personen oder die
Beschäftigten zur Erfüllung der Pflichten zu treffen haben, die sich aus diesem
Gesetz und den auf
Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen ergeben,
2. welche Maßnahmen der Arbeitgeber und die verantwortlichen Personen zur
Abwendung einer besonderen Gefahr für Leben und Gesundheit der Beschäftigten zu
treffen haben.
Die zuständige Behörde hat, wenn nicht Gefahr im Verzug ist, zur Ausführung der
Anordnung eine angemessene Frist zu setzen. Wird eine Anordnung nach Satz 1
nicht innerhalb einer
gesetzten Frist oder eine für sofort vollziehbar erklärte Anordnung nicht sofort
ausgeführt, kann die zuständige Behörde die von der Anordnung betroffene Arbeit
oder die Verwendung oder den
Betrieb der von der Anordnung betroffenen Arbeitsmittel untersagen. Maßnahmen
der zuständigen Behörde im Bereich des öffentlichen Dienstes, die den
Dienstbetrieb wesentlich
beeinträchtigen, sollen im Einvernehmen mit der obersten Bundes- oder
Landesbehörde oder dem Hauptverwaltungsbeamten der Gemeinde getroffen werden.
§ 23
Betriebliche Daten;
Zusammenarbeit mit anderen Behörden;
Jahresbericht
(1) Der Arbeitgeber hat der zuständigen Behörde zu einem von ihr bestimmten
Zeitpunkt Mitteilungen über
1. die Zahl der Beschäftigten und derer, an die er Heimarbeit vergibt,
aufgegliedert nach Geschlecht, Alter und Staatsangehörigkeit,
2. den Namen oder die Bezeichnung und Anschrift des Betriebs, in dem er sie
beschäftigt,
3. seinen Namen, seine Firma und seine Anschrift sowie
4. den Wirtschaftszweig, dem sein Betrieb angehört,
zu machen.
Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales wird ermächtigt, durch
Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates zu bestimmen, daß die Stellen
der Bundesverwaltung, denen der
Arbeitgeber die in Satz 1 genannten Mitteilungen bereits auf Grund einer
Rechtsvorschrift mitgeteilt hat, diese Angaben an die für die Behörden nach Satz
1 zuständigen obersten
Landesbehörden als Schreiben oder auf maschinell verwertbaren Datenträgern oder
durch Datenübertragung weiterzuleiten haben. In der Rechtsverordnung können das
Nähere über die
Form der weiterzuleitenden Angaben sowie die Frist für die Weiterleitung
bestimmt werden. Die weitergeleiteten Angaben dürfen nur zur Erfüllung der in
der Zuständigkeit der Behörden nach
§ 21 Abs. 1 liegenden Arbeitsschutzaufgaben verwendet sowie in
Datenverarbeitungssystemen gespeichert oder verarbeitet werden.
(2) Die mit der Überwachung beauftragten Personen dürfen die ihnen bei ihrer
Überwachungstätigkeit zur Kenntnis gelangenden Geschäfts- und
Betriebsgeheimnisse nur in den gesetzlich
geregelten Fällen oder zur Verfolgung von Gesetzwidrigkeiten oder zur Erfüllung
von gesetzlich geregelten Aufgaben zum Schutz der Versicherten dem Träger der
gesetzlichen
Unfallversicherung oder zum Schutz der Umwelt den dafür zuständigen Behörden
offenbaren. Soweit es sich bei Geschäfts- und Betriebsgeheimnissen um
Informationen über die Umwelt im
Sinne des Umweltinformationsgesetzes handelt, richtet sich die Befugnis zu ihrer
Offenbarung nach dem Umweltinformationsgesetz.
(3) Ergeben sich im Einzelfall für die zuständigen Behörden konkrete
Anhaltspunkte für
1. eine Beschäftigung oder Tätigkeit von Ausländern ohne den erforderlichen
Aufenthaltstitel nach § 4 Abs. 3 des Aufenthaltsgesetzes, eine
Aufenthaltsgestattung oder eine Duldung, die
zur Ausübung der Beschäftigung berechtigen, oder eine Genehmigung nach § 284
Abs. 1 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch,
2. Verstöße gegen die Mitwirkungspflicht nach § 60 Abs. 1 Nr. 2 des Ersten
Buches Sozialgesetzbuch gegenüber einer Dienststelle der Bundesagentur für
Arbeit, einem Träger der
gesetzlichen Kranken-, Pflege-, Unfall - oder Rentenversicherung oder einem
Träger der Sozialhilfe oder gegen die Meldepflicht nach § 8a des
Asybewerbergesetzes,
3. Verstöße gegen das Gesetz zur Bekämpfung der Schwarzarbeit,
4. Verstöße gegen das Arbeitnehmerüberlassungsgesetz,
5. Verstöße gegen die Bestimmungen des Vierten und Siebten Buches
Sozialgesetzbuch über die Verpflichtung zur Zahlung von
Sozialversicherungsbeiträgen,
6. Verstöße gegen das Aufenthaltsgesetz,
7. Verstöße gegen die Steuergesetze,
unterrichten sie die für die Verfolgung und Ahndung der Verstöße nach den
Nummern 1 bis 7 zuständigen Behörden, die Träger der Sozialhilfe sowie die
Behörden nach § 71 des
Aufenthaltsgesetzes. In den Fällen des Satzes 1 arbeiten die zuständigen
Behörden insbesondere mit der Bundesagentur für Arbeit, den Krankenkassen als
Einzugsstellen für die
Sozialversicherungsbeiträge, den Trägern der gesetzlichen Unfallversicherung,
den nach Landesrecht für die Verfolgung und Ahndung von Verstößen gegen das
Gesetz zur Bekämpfung der
Schwarzarbeit zuständigen Behörden, den in § 71 des Aufenthaltsgesetzes
genannten Behörden und den Finanzbehörden zusammen. In den Fällen des Satzes 1
arbeiten die zuständigen
Behörden insbesondere mit den Agenturen für Arbeit, den Hauptzollämtern, den
Rentenversicherungsträgern, den Krankenkassen als Einzugsstellen für die
Sozialversicherungsbeiträge, den
Trägern der gesetzlichen Unfallversicherung, den nach Landesrecht für die
Verfolgung und Ahndung von Verstößen gegen das Gesetz zur Bekämpfung der
Schwarzarbeit zuständigen
Behörden, den Trägern der Sozialhilfe, den in § 63 des Ausländergesetzes
genannten Behörden und den Finanzbehörden zusammen.
§ 24
Ermächtigung zum Erlaß von allgemeinen Verwaltungsvorschriften
Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales kann mit Zustimmung des
Bundesrates allgemeine Verwaltungsvorschriften erlassen
1. zur Durchführung dieses Gesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen
Rechtsverordnungen, soweit die Bundesregierung zu ihrem Erlaß ermächtigt ist,
2. über die Gestaltung der Jahresberichte nach § 23 Abs. 4 und
3. über die Angaben, die die zuständigen obersten Landesbehörden dem
Bundesministerium für Arbeit und Soziales für den Unfallverhütungsbericht nach §
25 Abs. 2 des Siebten
Buches Sozialgesetzbuch bis zu einem bestimmten Zeitpunkt mitzuteilen haben.
Verwaltungsvorschriften, die Bereiche des öffentlichen Dienstes einbeziehen,
werden im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern erlassen.
§ 25
Bußgeldvorschriften
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
1. einer Rechtsverordnung nach § 18 Abs. 1 oder § 19 zuwiderhandelt, soweit sie
für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist, oder
2. a) als Arbeitgeber oder als verantwortliche Person einer vollziehbaren
Anordnung nach § 22 Abs. 3
oder
b) als Beschäftigter einer vollziehbaren Anordnung nach § 22 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1
zuwiderhandelt.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 und 2
Buchstabe b mit einer Geldbuße bis zu fünftausend Euro, in den Fällen des
Absatzes 1 Nr. 2 Buchstabe a mit einer
Geldbuße bis zu fünfundzwanzigtausend Euro geahndet werden.
§ 26
Strafvorschriften
Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer
1. eine in § 25 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe a) bezeichnete Handlung beharrlich
wiederholt oder
2. durch eine in § 25 Abs. 1 Nr. 1 oder Nr. 2 Buchstabe a bezeichnete
vorsätzliche Handlung Leben oder Gesundheit eines Beschäftigten gefährdet.
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