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Sozialgesetzbuch (SGB)
Erstes Buch (I)
Allgemeiner Teil
vom 11. Dezember 1975 (BGBl. I S. 3015)
zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 28. März 2009 (BGBl. I S. 634)
noch nicht eingearbeitete Änderungen:
Änderungen durch Artikel 3 Nummer 2 und 3 des Gesetzes vom 21. Dezember 2008
(BGBl. I S. 2917); tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2010 in Kraft.
Inhaltsverzeichnis
Artikel I
Erster Abschnitt
Aufgaben des Sozialgesetzbuches und soziale Rechte
§ 1 Aufgaben des Sozialgesetzbuches
§ 2 Soziale Rechte
§ 3 Bildungs- und Arbeitsförderung
§ 4 Sozialversicherung
§ 5 Soziale Entschädigung bei Gesundheitsschäden
§ 6 Minderung des Familienaufwands
§ 7 Zuschuss für eine angemessene Wohnung
§ 8 Kinder- und Jugendhilfe
§ 9 Sozialhilfe
§ 10 Teilhabe behinderter Menschen
Zweiter Abschnitt
Einweisungsvorschriften
Erster Titel
Allgemeines über Sozialleistungen und Leistungsträger
§ 11 Leistungsarten
§ 12 Leistungsträger
§ 13 Aufklärung
§ 14 Beratung
§ 15 Auskunft
§ 16 Antragstellung
§ 17 Ausführung der Sozialleistungen
Zweiter Titel
Einzelne Sozialleistungen und zuständige Leistungsträger
§ 18 Leistungen der Ausbildungsförderung
§ 19 Leistungen der Arbeitsförderung
§ 19a Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende
§ 19b Leistungen bei gleitendem Übergang älterer Arbeitnehmer in den Ruhestand
§ 20 (aufgehoben)
§ 21 Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung
§ 21a Leistungen der sozialen Pflegeversicherung
§ 21b Leistungen bei Schwangerschaftsabbrüchen
§ 22 Leistungen der gesetzlichen Unfallversicherung
§ 23 Leistungen der gesetzlichen Rentenversicherung einschließlich der
Alterssicherung der Landwirte
§ 24 Versorgungsleistungen bei Gesundheitsschäden
§ 25 Kindergeld, Erziehungsgeld und Elterngeld
§ 26 Wohngeld
§ 27 Leistungen der Kinder- und Jugendhilfe
§ 28 Leistungen der Sozialhilfe
§ 28a Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung
§ 29 Leistungen zur Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen
Dritter Abschnitt
Gemeinsame Vorschriften für alle Sozialleistungsbereiche dieses Gesetzbuches
Erster Titel
Allgemeine Grundsätze
§ 30 Geltungsbereich
§ 31 Vorbehalt des Gesetzes
§ 32 Verbot nachteiliger Vereinbarungen
§ 33 Ausgestaltung von Rechten und Pflichten
§ 33a Altersabhängige Rechte und Pflichten
§ 33b Lebenspartnerschaften
§ 33c Benachteiligungsverbot
§ 34 Begrenzung von Rechten und Pflichten
§ 35 Sozialgeheimnis
§ 36 Handlungsfähigkeit
§ 36a Elektronische Kommunikation
§ 37 Vorbehalt abweichender Regelungen
Zweiter Titel
Grundsätze des Leistungsrechts
§ 38 Rechtsanspruch
§ 39 Ermessensleistungen
§ 40 Entstehen der Ansprüche
§ 41 Fälligkeit
§ 42 Vorschüsse
§ 43 Vorläufige Leistungen
§ 44 Verzinsung
§ 45 Verjährung
§ 46 Verzicht
§ 47 Auszahlung von Geldleistungen
§ 48 Auszahlung bei Verletzung der Unterhaltspflicht
§ 49 Auszahlung bei Unterbringung
§ 50 Überleitung bei Unterbringung
§ 51 Aufrechnung
§ 52 Verrechnung
§ 53 Übertragung und Verpfändung
§ 54 Pfändung
§ 55 Kontenpfändung und Pfändung von Bargeld
§ 56 Sonderrechtsnachfolge
§ 57 Verzicht und Haftung des Sonderrechtsnachfolgers
§ 58 Vererbung
§ 59 Ausschluss der Rechtsnachfolge
Dritter Titel
Mitwirkung des Leistungsberechtigten
§ 60 Angabe von Tatsachen
§ 61 Persönliches Erscheinen
§ 62 Untersuchungen
§ 63 Heilbehandlung
§ 64 Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben
§ 65 Grenzen der Mitwirkung
§ 65a Aufwendungsersatz
§ 66 Folgen fehlender Mitwirkung
§ 67 Nachholung der Mitwirkung
Vierter Abschnitt
Übergangs- und Schlussvorschriften
§ 68 Besondere Teile dieses Gesetzbuches
§ 69 Stadtstaaten-Klausel
§ 70 Überleitungsvorschrift zum Verjährungsrecht
§ 71 Überleitungsvorschrift zur Übertragung, Verpfändung und Pfändung
Artikel II (Auszug)
Übergangs- und Schlußvorschriften
Erster Abschnitt
Besondere Teile des Sozialgesetzbuchs
§ 1
Zweiter Abschnitt
Änderung von Gesetzen
§§ 2-16 (vom Abdruck wurde abgesehen)
Dritter Abschnitt
Überleitungsvorschriften
§ 17 Verjährung
§ 18 Übertragung, Verpfändung und Pfändung
§ 19 Sonderrechtsnachfolge und Vererbung
§ 20 Bestimmungen und Bezeichnungen in anderen Vorschriften
Vierter Abschnitt
Schlußvorschriften
§ 21 Stadtstaaten-Klausel
§ 22 (gegenstandslos)
§ 23 Inkrafttreten
Artikel I
Erster Abschnitt
Aufgaben des Sozialgesetzbuchs und soziale Rechte
§ 1
Aufgaben des Sozialgesetzbuchs
(1) Das Recht des Sozialgesetzbuchs soll zur Verwirklichung sozialer
Gerechtigkeit und sozialer Sicherheit Sozialleistungen einschließlich sozialer
und erzieherischer Hilfen gestalten. Es soll dazu beitragen, ein
menschenwürdiges Dasein zu sichern,
gleiche Voraussetzungen für die freie Entfaltung der Persönlichkeit,
insbesondere auch für junge Menschen, zu schaffen,
die Familie zu schützen und zu fördern, den Erwerb des Lebensunterhalts durch
eine frei gewählte Tätigkeit zu ermöglichen und
besondere Belastungen des Lebens, auch durch Hilfe zur Selbsthilfe, abzuwenden
oder auszugleichen.
(2) Das Recht des Sozialgesetzbuchs soll auch dazu beitragen, dass die zur
Erfüllung der in Absatz 1 genannten Aufgaben erforderlichen sozialen Dienste und
Einrichtungen rechtzeitig und ausreichend zur Verfügung stehen.
§ 2
Soziale Rechte
(1) Der Erfüllung der in § 1 genannten Aufgaben dienen die nachfolgenden
sozialen Rechte. Aus ihnen können Ansprüche nur insoweit geltend gemacht oder
hergeleitet werden, als deren
Voraussetzungen und Inhalt durch die Vorschriften der besonderen Teile dieses
Gesetzbuchs im einzelnen bestimmt sind.
(2) Die nachfolgenden sozialen Rechte sind bei der Auslegung der Vorschriften
dieses Gesetzbuchs und bei der Ausübung von Ermessen zu beachten; dabei ist
sicherzustellen, daß die sozialen Rechte möglichst weitgehend verwirklicht
werden.
§ 3
Bildungs- und Arbeitsförderung
(1) Wer an einer Ausbildung teilnimmt, die seiner Neigung, Eignung und Leistung
entspricht, hat ein Recht auf individuelle F örderung seiner Ausbildung, wenn
ihm die hierfür erforderlichen
Mittel nicht anderweitig zur Verfügung stehen.
(2) Wer am Arbeitsleben teilnimmt oder teilnehmen will, hat ein Recht auf
1. Beratung bei der Wahl des Bildungswegs und des Berufs,
2. individuelle Förderung seiner beruflichen Weiterbildung,
3. Hilfe zur Erlangung und Erhaltung eines angemessenen Arbeitsplatzes und
4. wirtschaftliche Sicherung bei Arbeitslosigkeit und bei Zahlungsunfähigkeit
des Arbeitgebers.
§ 4
Sozialversicherung
(1) Jeder hat im Rahmen dieses Gesetzbuchs ein Recht auf Zugang zur
Sozialversicherung.
(2) Wer in der Sozialversicherung versichert ist, hat im Rahmen der gesetzlichen
Kranken-, Pflege-, Unfall- und Rentenversicherung einschließlich der
Alterssicherung der Landwirte ein
Recht auf
1. die notwendigen Maßnahmen zum Schutz, zur Erhaltung, zur Besserung und zur
Wiederherstellung der Gesundheit und der Leistungsfähigkeit und
2. wirtschaftliche Sicherung bei Krankheit, Mutterschaft, Minderung der
Erwerbsfähigkeit und Alter.
Ein Recht auf wirtschaftliche Sicherung haben auch die Hinterbliebenen eines
Versicherten.
§ 5
Soziale Entschädigung bei Gesundheitsschäden
Wer einen Gesundheitsschaden erleidet, für dessen Folgen die staatliche
Gemeinschaft in Abgeltung eines besonderen Opfers oder aus anderen Gründen nach
versorgungsrechtlichen
Grundsätzen einsteht, hat ein Recht auf
1. die notwendigen Maßnahmen zur Erhaltung, zur Besserung und zur
Wiederherstellung der Gesundheit und der Leistungsfähigkeit und
2. angemessene wirtschaftliche Versorgung.
Ein Recht auf angemessene wirtschaftliche Versorgung haben auch die
Hinterbliebenen eines Beschädigten.
§ 6
Minderung des Familienaufwands
Wer Kindern Unterhalt zu leisten hat oder leistet, hat ein Recht auf Minderung
der dadurch entstehenden wirtschaftlichen Belastungen.
§ 7
Zuschuß für eine angemessene Wohnung
Wer für eine angemessene Wohnung Aufwendungen erbringen muß, die ihm nicht
zugemutet werden können, hat ein Recht auf Zuschuß zur Miete oder zu
vergleichbaren Aufwendungen.
§ 8
Kinder- und Jugendhilfe
Junge Menschen und Personensorgeberechtigte haben im Rahmen dieses Gesetzbuchs
ein Recht, Leistungen der öffentlichen Jugendhilfe in Anspruch zu nehmen. Sie
sollen die
Entwicklung junger Menschen fördern und die Erziehung in der Familie
unterstützen und ergänzen.
§ 9
Sozialhilfe
Wer nicht in der Lage ist, aus eigenen Kräften seinen Lebensunterhalt zu
bestreiten oder in besonderen Lebenslagen sich selbst zu helfen, und auch von
anderer Seite keine ausreichende
Hilfe erhält, hat ein Recht auf persönliche und wirtschaftliche Hilfe, die
seinem besonderen Bedarf entspricht, ihn zur Selbsthilfe befähigt, die Teilnahme
am Leben in der Gemeinschaft
ermöglicht und die Führung eines menschenwürdigen Lebens sichert. Hierbei müssen
Leistungsberechtigte nach ihren Kräften mitwirken.
§ 10
Teilhabe behinderter Menschen
Menschen, die körperlich, geistig oder seelisch behindert sind oder denen eine
solche Behinderung droht, haben unabhängig von der Ursache der Behinderung zur
Förderung ihrer
Selbstbestimmung und gleichberechtigten Teilhabe ein Recht auf Hilfe, die
notwendig ist, um
1. die Behinderung abzuwenden, zu beseitigen, zu mindern, ihre Verschlimmerung
zu verhüten oder ihre Folgen zu mildern,
2. Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit oder Pflegebedürftigkeit zu vermeiden,
zu überwinden, zu mindern oder eine Verschlimmerung zu verhüten sowie den
vorzeitigen Bezug von
Sozialleistungen zu vermeiden oder laufende Sozialleistungen zu mindern,
3. ihnen einen ihren Neigungen und Fähigkeiten entsprechenden Platz im
Arbeitsleben zu sichern.
4. ihre Entwicklung zu fördern und ihre Teilhabe am Leben in der Gesellschaft
und eine möglichst selbständige und selbstbestimmte Lebensführung zu ermöglichen
oder zu erleichtern sowie
5. Benachteiligungen auf Grund der Behinderung entgegenzuwirken.
Zweiter Abschnitt
Einweisungsvorschriften
Erster Titel
Allgemeines über Sozialleistungen und Leistungsträger
§ 11
Leistungsarten
Gegenstand der sozialen Rechte sind die in diesem Gesetzbuch vorgesehenen Dienst
-, Sach- und Geldleistungen (Sozialleistungen). Die persönliche und
erzieherische Hilfe gehört zu den Dienstleistungen.
§ 12
Leistungsträger
Zuständig für die Sozialleistungen sind die in den §§ 18 bis 29 genannten
Körperschaften, Anstalten und Behörden (Leistungsträger). Die Abgrenzung ihrer
Zuständigkeit ergibt sich aus den besonderen Teilen dieses Gesetzbuchs.
§ 13
Aufklärung
Die Leistungsträger, ihre Verbände und die sonstigen in diesem Gesetzbuch
genannten öffentlich-rechtlichen Vereinigungen sind verpflichtet, im Rahmen
ihrer Zuständigkeit die Bevölkerung über die Rechte und Pflichten nach diesem
Gesetzbuch aufzuklären.
§ 14
Beratung
Jeder hat Anspruch auf Beratung über seine Rechte und Pflichten nach diesem
Gesetzbuch. Zuständig für die Beratung sind die Leistungsträger, denen gegenüber
die Rechte geltend zu machen oder die Pflichten zu erfüllen sind.
§ 15
Auskunft
(1) Die nach Landesrecht zuständigen Stellen, die Träger der gesetzlichen
Krankenversicherung und der sozialen Pflegeversicherung sind verpflichtet, über
alle sozialen Angelegenheiten nach diesem Gesetzbuch Auskünfte zu erteilen.
(2) Die Auskunftspflicht erstreckt sich auf die Benennung der für die
Sozialleistungen zuständigen Leistungsträger sowie auf alle Sach- und
Rechtsfragen, die für die Auskunftsuchenden von Bedeutung sein können und zu
deren Beantwortung die Auskunftsstelle imstande ist.
(3) Die Auskunftsstellen sind verpflichtet, untereinander und mit den anderen
Leistungsträgern mit dem Ziel zusammenzuarbeiten, eine möglichst umfassende
Auskunftserteilung durch eine Stelle sicherzustellen.
(4) Die Träger der gesetzlichen Rentenversicherung können über Möglichkeiten zum
Aufbau einer nach § 10a oder Abschnitt XI des Einkommensteuergesetzes
geförderten zusätzlichen Altersvorsorge Auskünfte erteilen, soweit sie dazu im
Stande sind.
§ 16
Antragstellung
(1) Anträge auf Sozialleistungen sind beim zuständigen Leistungsträger zu
stellen. Sie werden auch von allen anderen Leistungsträgern, von allen Gemeinden
und bei Personen, die sich
im Ausland aufhalten, auch von den amtlichen Vertretungen der Bundesrepublik
Deutschland im Ausland entgegengenommen.
(2) Anträge, die bei einem unzuständigen Leistungsträger, bei einer für die
Sozialleistung nicht zuständigen Gemeinde oder bei einer amtlichen Vertretung
der Bundesrepublik Deutschland
im Ausland gestellt werden, sind unverzüglich an den zuständigen Leistungsträger
weiterzuleiten. Ist die Sozialleistung von einem Antrag abhängig, gilt der
Antrag als zu dem Zeitpunkt
gestellt, in dem er bei einer der in Satz 1 genannten Stellen eingegangen ist.
(3) Die Leistungsträger sind verpflichtet, darauf hinzuwirken, daß unverzüglich
klare und sachdienliche Anträge gestellt und unvollständige Angaben ergänzt
werden.
§ 17
Ausführung der Sozialleistungen
(1) Die Leistungsträger sind verpflichtet, darauf hinzuwirken, daß
1. jeder Berechtigte die ihm zustehenden Sozialleistungen in zeitgemäßer Weise,
umfassend und zügig erhält,
2. die zur Ausführung von Sozialleistungen erforderlichen sozialen Dienste und
Einrichtungen rechtzeitig und ausreichend zur Verfügung stehen,
3. der Zugang zu den Sozialleistungen möglichst einfach gestaltet wird,
insbesondere durch Verwendung allgemein verständlicher Antragsvordrucke und
4. ihre Verwaltungs- und Dienstgebäude frei von Zugangs- und
Kommunikationsbarrieren sind und Sozialleistungen in barrierefreien Räumen und
Anlagen ausgeführt werden.
(2) Hörbehinderte Menschen haben das Recht, bei der Ausführung von
Sozialleistungen, insbesondere auch bei ärztlichen Untersuchungen und
Behandlungen, Gebärdensprache zu
verwenden. Die für Sozialleistung zuständigen Leistungsträger sind verpflichtet,
die durch Verwendung der Gebärdensprache und anderer Kommunikationshilfen
entstehenden Kosten zu
tragen; § 19 Abs. 2 Satz 4 des Zehnten Buches gilt entsprechend.
(3) In der Zusammenarbeit mit gemeinnützigen und freien Einrichtungen und
Organisationen wirken die Leistungsträger darauf hin, daß sich ihre Tätigkeit
und die der genannten
Einrichtungen und Organisationen zum Wohl der Leistungsempfänger wirksam
ergänzen. Sie haben dabei deren Selbständigkeit in Zielsetzung und Durchführung
ihrer Aufgaben zu achten.
Die Nachprüfung zweckentsprechender Verwendung bei der Inanspruchnahme
öffentlicher Mittel bleibt unberührt. Im übrigen ergibt sich ihr Verhältnis
zueinander aus den besonderen Teilen
dieses Gesetzbuchs; § 97 Abs. 1 Satz 1 bis 4 und Abs. 2 des Zehnten Buches
findet keine Anwendung.
Zweiter Titel
Einzelne Sozialleistungen und zuständige Leistungsträger
§ 18
Leistungen der Ausbildungsförderung
(1) Nach dem Recht der Ausbildungsförderung können Zuschüsse und Darlehen für
den Lebensunterhalt und die Ausbildung in Anspruch genommen werden.
(2) Zuständig sind die Ämter und die Landesämter für Ausbildungsförderung nach
Maßgabe der §§ 39, 40, 40 a und 45 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes.
§ 19
Leistungen der Arbeitsförderung
(1) Nach dem Recht der Arbeitsförderung können in Anspruch genommen werden:
1. Berufsberatung und Arbeitsmarktberatung,
2. Ausbildungsvermittlung und Arbeitsvermittlung,
3. Leistungen zur
4. weitere Leistungen der freien Förderung,
5. Wintergeld in Betrieben des Baugewerbes und in Betrieben solcher
Wirtschaftszweige, die von saisonbedingtem Arbeitsausfall betroffen sind,
6. als Entgeltersatzleistungen Arbeitslosengeld, Teilarbeitslosengeld,
Übergangsgeld, Kurzarbeitergeld und Insolvenzgeld.
(2) Zuständig sind die Agenturen für Arbeit und die sonstigen Dienststellen der
Bundesagentur für Arbeit.
§ 19a
Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende
(1) Nach dem Recht der Grundsicherung für Arbeitsuchende können in Anspruch
genommen werden
1. Leistungen zur Eingliederung in Arbeit,
2. Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts.
(2) Zuständig sind die Agenturen für Arbeit und die sonstigen Dienststellen der
Bundesagentur für Arbeit, sowie die kreisfreien Städte und Kreise, soweit durch
Landesrecht nicht andere
Träger bestimmt sind. In den Fällen des § 6a des Zweiten Buches ist abweichend
von Satz 1 der zugelassene kommunale Träger zuständig.
§ 19 b
Leistungen bei gleitendem Übergang
älterer Arbeitnehmer in den Ruhestand
(1) Nach dem Recht der Förderung eines gleitenden Übergangs älterer Arbeitnehmer
in den Ruhestand können in Anspruch genommen werden:
1. Erstattung der Beiträge zur Höherversicherung in der gesetzlichen
Rentenversicherung und der nicht auf das Arbeitsentgelt entfallenden Beiträge
zur gesetzlichen Rentenversicherung
für ältere Arbeitnehmer, die ihre Arbeitszeit verkürzt haben.
2. Erstattung der Aufstockungsbeträge zum Arbeitsentgelt für die
Altersteilzeitarbeit.
(2) Zuständig sind die Agenturen für Arbeit und die sonstigen Dienststellen der
Bundesagentur für Arbeit.
§ 20
Zusätzliche Leistungen für Schwerbehinderte
(aufgehoben)
§ 21
Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung
(1) Nach dem Recht der gesetzlichen Krankenversicherung können in Anspruch
genommen werden:
1. Leistungen zur Förderung der Gesundheit, zur Verhütung und zur Früherkennung
von Krankheiten,
2. bei Krankheit Krankenbehandlung, insbesondere
3. bei Schwangerschaft und Mutterschaft ärztliche Betreuung, Hebammenhilfe,
stationäre Entbindung, häusliche Pflege, Haushaltshilfe, Betriebshilfe für
Landwirte, Mutterschaftsgeld,
4. Hilfe zur Familienplanung und Leistungen bei durch Krankheit erforderlicher
Sterilisation und bei durch Krankheit erforderlicher Schwangerschaftsabbruch.
(2) Zuständig sind die Orts-, Betriebs- und Innungskrankenkassen, die
landwirtschaftlichen Krankenkassen, die Deutsche Rentenversicherung
Knappschaft-Bahn-See und die Ersatzkassen.
§ 21 a
Leistungen der sozialen Pflegeversicherung
(1) Nach dem Recht der sozialen Pflegeversicherung können in Anspruch genommen
werden:
1. Leistungen bei häuslicher Pflege:
2. teilstationäre Pflege und Kurzzeitpflege,
3. Leistungen für Pflegepersonen, insbesondere
4. vollstationäre Pflege.
(2) Zuständig sind die bei den Krankenkassen errichteten Pflegekassen.
§ 21 b
Leistungen bei Schwangerschaftsabbrüchen
(1) Nach dem Gesetz zur Hilfe für Frauen bei Schwangerschaftsabbrüchen in
besonderen Fällen können bei einem nicht rechtswidrigen oder unter den
Voraussetzungen des § 218 a Abs. 1
des Strafgesetzbuches vorgenommenen Abbruch einer Schwangerschaft Leistungen in
Anspruch genommen werden.
(2) Zuständig sind die Orts-, Betriebs- und Innungskrankenkassen, die
landwirtschaftliche Krankenkasse, die Deutsche Rentenversicherung
Knappschaft-Bahn-See und die Ersatzkassen.
§ 22
Leistungen der gesetzlichen Unfallversicherung
(1) Nach dem Recht der gesetzlichen Unfallversicherung können in Anspruch
genommen werden:
1. Maßnahmen zur Verhütung von Arbeitsunfällen, Berufskrankheiten und
arbeitsbedingten Gesundheitsgefahren und zur Ersten Hilfe sowie Maßnahmen zur
Früherkennung von
Berufskrankheiten und arbeitsbedingten Gesundheitsgefahren,
2. Heilbehandlung, Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben und andere Leistungen
zur Erhaltung, Besserung und Wiederherstellung der Erwerbsfähigkeit sowie zur
Erleichterung der
Verletzungsfolgen einschließlich wirtschaftlicher Hilfen,
3. Renten wegen Minderung der Erwerbsfähigkeit,
4. Renten an Hinterbliebene, Sterbegeld und Beihilfen,
5. Rentenabfindungen,
6. Haushaltshilfe,
7. Betriebshilfe für Landwirte.
(2) Zuständig sind die gewerblichen und die landwirtschaftlichen
Berufsgenossenschaften, die Gemeindeunfallversicherungsverb ände, die
Feuerwehr-Unfallkassen, die Eisenbahn-
Unfallkasse, die Unfallkasse Post und Telekom, die Unfallkassen der Länder und
Gemeinden, die gemeinsamen Unfallkassen für den Landes- und kommunalen Bereich
und die Unfallkasse des Bundes.
§ 23
Leistungen der gesetzlichen Rentenversicherung
einschließlich der Alterssicherung der Landwirte
(1) Nach dem Recht der gesetzlichen Rentenversicherung einschließlich der
Alterssicherung der Landwirte können in Anspruch genommen werden:
1. in der gesetzlichen Rentenversicherung:
2. in der Alterssicherung der Landwirte:
(2) Zuständig sind
1. in der allgemeinen Rentenversicherung die Regionalträger, die Deutsche
Rentenversicherung Bund und die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See,
2. in der knappschaftlichen Rentenversicherung die Deutsche Rentenversicherung
Knappschaft-Bahn-See,
3. in der Alterssicherung der Landwirte die landwirtschaftlichen Alterskassen.
§ 24
Versorgungsleistungen bei Gesundheitsschäden
(1) Nach dem Recht der sozialen Entschädigung bei Gesundheitsschäden können in
Anspruch genommen werden:
1. Heil- und Krankenbehandlung sowie andere Leistungen zur Erhaltung, Besserung
und Wiederherstellung der Leistungsfähigkeit einschließlich wirtschaftlicher
Hilfen,
2. besondere Hilfen im Einzelfall einschließlich Leistungen zur Teilhabe am
Arbeitsleben,
3. Renten wegen anerkannten Schädigungsfolgen,
4. Renten an Hinterbliebene, Bestattungsgeld und Sterbegeld,
5. Kapitalabfindung, insbesondere zur Wohnraumbeschaffung.
(2) Zuständig sind die Versorgungsämter, die Landesversorgungsämter und die
orthopädischen Versorgungsstellen, für die besonderen Hilfen im Einzelfall die
Kreise und kreisfreien
Städte sowie die Hauptfürsorgestellen. Bei der Durchführung der Heil- und
Krankenbehandlung wirken die Träger der gesetzlichen Krankenversicherung mit.
§ 25
Kindergeld, Erziehungsgeld und Elterngeld
(1) Nach dem Bundeskindergeldgesetz kann nur dann Kindergeld in Anspruch
genommen werden, wenn nicht der Familienlastenausgleich nach § 31 des
Einkommensteuergesetz zur
Anwendung kommt.
(2) Nach dem Recht des Erziehungsgelds kann grundsätzlich für jedes Kind
Erziehungsgeld in Anspruch genommen werden. Anspruch auf Elterngeld besteht nach
dem Recht des
Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes.
(3) Für die Ausführung des Absatzes 1 sind die Familienkassen, für die
Ausführungen des Absatzes 2 Satz 1 die nach § 10 des
Bundeserziehungsgeldgesetzes bestimmten Stellen und für
die Ausführung des Absatzes 2 Satz 2 die nach § 12 des Bundeselterngeld- und
Elternzeitgesetzes bestimmten Stellen zuständig.
§ 26
Wohngeld
(1) Nach dem Wohngeldrecht kann als Zuschuß zur Miete oder als Zuschuß zu den
Aufwendungen für den eigengenutzten Wohnraum Wohngeld in Anspruch genommen
werden.
(2) Zuständig sind die durch Landesrecht bestimmten Behörden.
§ 27
Leistungen der Kinder- und Jugendhilfe
(1) Nach dem Recht der Kinder- und Jugendhilfe können in Anspruch genommen
werden:
1. Angebote der Jugendarbeit, der Jugendsozialarbeit und des erzieherischen
Jugendschutzes,
2. Angebote zur Förderung der Erziehung in der Familie,
3. Angebote zur Förderung von Kindern in Tageseinrichtungen und in Tagespflege,
4. Hilfe zur Erziehung, Eingliederungshilfe für seelisch behinderte Kinder und
Jugendliche sowie Hilfe für junge Volljährige.
(2) Zuständig sind die Kreise und die kreisfreien Städte, nach Maßgabe des
Landesrechts auch kreisangehörige Gemeinden; sie arbeiten mit der freien
Jugendhilfe zusammen.
§ 28
Leistungen der Sozialhilfe
(1) Nach dem Recht der Sozialhilfe können in Anspruch genommen werden:
sowie die jeweils gebotene Beratung und Unterstützung.
(2) Zuständig sind die Kreise und kreisfreien Städte, die überörtlichen Träger
der Sozialhilfe und für besondere Aufgaben die Gesundheitsämter; sie arbeiten
mit den Trägern der freien
Wohlfahrtspflege zusammen.
§ 28a
Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung
aufgehoben
§ 29
Leistungen zur Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen
(1) Nach dem Recht der Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen können
in Anspruch genommen werden:
1. Leistungen zur medizinischen Rehabilitation, insbesondere
2. Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben, insbesondere
3. Leistungen zur Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft, insbesondere Hilfen
4. unterhaltssichernde und andere ergänzende Leistungen, insbesondere
5. Hilfe zur Überwindung besonderer sozialer Schwierigkeiten,
6. Hilfe in anderen Lebenslagen
(2) Zuständig sind die in den §§ 19 bis 24, 27 und 28 genannten Leistungsträger
und die Integrationsämter.
Dritter Abschnitt
Gemeinsame Vorschriften für alle Sozialleistungsbereiche dieses
Gesetzbuchs
Erster Titel
Allgemeine Grundsätze
§ 30
Geltungsbereich
(1) Die Vorschriften dieses Gesetzbuchs gelten für alle Personen, die ihren
Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in seinem Geltungsbereich haben.
(2) Regelungen des über- und zwischenstaatlichen Rechts bleiben unberührt.
(3) Einen Wohnsitz hat jemand dort, wo er eine Wohnung unter Umständen innehat,
die darauf schließen lassen, daß er die Wohnung beibehalten und benutzen wird.
Den gewöhnlichen
Aufenthalt hat jemand dort, wo er sich unter Umständen aufhält, die erkennen
lassen, daß er an diesem Ort oder in diesem Gebiet nicht nur vorübergehend
verweilt.
§ 31
Vorbehalt des Gesetzes
Rechte und Pflichten in den Sozialleistungsbereichen dieses Gesetzbuchs dürfen
nur begründet, festgestellt, geändert oder aufgehoben werden, soweit ein Gesetz
es vorschreibt oder zuläßt.
§ 32
Verbot nachteiliger Vereinbarungen
Privatrechtliche Vereinbarungen, die zum Nachteil des
Sozialleistungsberechtigten von Vorschriften dieses Gesetzbuchs abweichen, sind
nichtig.
§ 33
Ausgestaltung von Rechten und Pflichten
Ist der Inhalt von Rechten oder Pflichten nach Art oder Umfang nicht im
einzelnen bestimmt, sind bei ihrer Ausgestaltung die persönlichen Verhältnisse
des Berechtigten oder Verpflichteten,
sein Bedarf und seine Leistungsfähigkeit sowie die örtlichen Verhältnisse zu
berücksichtigen, soweit Rechtsvorschriften nicht entgegenstehen. Dabei soll den
W ünschen des Berechtigten oder Verpflichteten entsprochen werden, soweit sie
angemessen sind.
§ 33a
Altersabhängige Rechte und Pflichten
(1) Sind Rechte oder Pflichten davon abhängig, daß eine bestimmte Altersgrenze
erreicht oder nicht überschritten ist, ist das Geburtsdatum maßgebend, das sich
aus der ersten Angabe des Berechtigten oder Verpflichteten oder seiner
Angehörigen gegenüber einem Sozialleistungsträger oder, soweit es sich um eine
Angabe im Rahmen des Dritten oder Sechsten Abschnitts des Vierten Buches
handelt, gegenüber dem Arbeitgeber ergibt.
(2) Von einem nach Absatz 1 maßgebenden Geburtsdatum darf nur abgewichen werden,
wenn der zuständige Leistungsträger feststellt, daß
1. ein Schreibfehler vorliegt
oder
2. sich aus einer Urkunde, deren Original vor dem Zeitpunkt der Angabe nach
Absatz 1 ausgestellt worden ist, ein anderes Geburtsdatum ergibt.
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten für Geburtsdaten, die Bestandteil der
Versicherungsnummer oder eines anderen in den Sozialleistungsbereichen dieses
Gesetzbuchs verwendeten
Kennzeichens sind, entsprechend.
§ 33b
Lebenspartnerschaften
Lebenspartnerschaften im Sinne dieses Gesetzbuches sind Lebenspartnerschaften
nach dem Lebenspartnerschaftsgesetz.
§ 33c
Benachteiligungsverbot
Bei der Inanspruchnahme sozialer Rechte darf niemand aus Gründen der Rasse,
wegen der ethnischen Herkunft oder einer Behinderung benachteiligt werden.
Ansprüche können nur
insoweit geltend gemacht oder hergeleitet werden, als deren Voraussetzungen und
Inhalt durch die Vorschriften der besonderen Teile dieses Gesetzbuchs im
Einzelnen bestimmt sind.
§ 34
Begrenzung von Rechten und Pflichten
(1) Soweit Rechte und Pflichten nach diesem Gesetzbuch ein familienrechtliches
Rechtsverh ältnis voraussetzen, reicht ein Rechtsverhältnis, das gemäß
Internationalem Privatrecht dem
Recht eines anderen Staats unterliegt und nach diesem Recht besteht, nur aus,
wenn es dem Rechtsverh ältnis im Geltungsbereich dieses Gesetzbuchs entspricht.
(2) Ansprüche mehrerer Ehegatten auf Witwenrente oder Witwerrente werden
anteilig und endgültig aufgeteilt.
§ 35
Sozialgeheimnis
(1) Jeder hat Anspruch darauf, daß die ihn betreffenden Sozialdaten (§ 67 Abs. 1
Zehntes Buch) von den Leistungsträgern nicht unbefugt erhoben, verarbeitet oder
genutzt werden
(Sozialgeheimnis). Die Wahrung des Sozialgeheimnisses umfaßt die Verpflichtung,
auch innerhalb des Leistungsträgers sicherzustellen, daß die Sozialdaten nur
Befugten zugänglich sind
oder nur an diese weitergegeben werden. Sozialdaten der Beschäftigten und ihrer
Angehörigen dürfen Personen, die Personalentscheidungen treffen oder daran
mitwirken können, weder
zugänglich sein noch von Zugriffsberechtigten weitergegeben werden. Der Anspruch
richtet sich auch gegen die Verbände der Leistungsträger, die
Arbeitsgemeinschaften der Leistungsträger
und ihrer Verbände, die Datenstelle der Träger der Rentenversicherung, die
Zentrale Speicherstelle bei der Datenstelle der Träger der Deutschen
Rentenversicherung, soweit sie Aufgaben
nach § 99 des Vierten Buches, und die Registratur Fachverfahren bei der
Informationstechnischen Servicestelle der Gesetzlichen Krankenversicherung,
soweit sie Aufgaben nach § 100 des
Vierten Buches wahrnimmt, die in diesem Gesetzbuch genannten
öffentlich-rechtlichen Vereinigungen, gemeinsame Servicestellen,
Integrationsfachdienste, die Künstlersozialkasse, die
Deutsche Post AG, soweit sie mit der Berechnung oder Auszahlung von
Sozialleistungen betraut ist, die Behörden der Zollverwaltung, soweit sie
Aufgaben nach § 2 des
Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes und § 66 des Zehnten Buches durchführen, die
Versicherungsämter und Gemeindebehörden sowie die anerkannten
Adoptionsvermittlungsstellen (§ 2
Abs. 2 des Adoptionsvermittlungsgesetzes), soweit sie Aufgaben nach diesem
Gesetzbuch wahrnehmen und die Stellen, die Aufgaben nach § 67 c Abs. 3 des
Zehnten Buches wahrnehmen.
Die Beschäftigten haben auch nach Beendigung ihrer Tätigkeit bei den genannten
Stellen das Sozialgeheimnis zu wahren.
(2) Eine Erhebung, Verarbeitung und Nutzung von Sozialdaten ist nur unter den
Voraussetzungen des Zweiten Kapitels des Zehnten Buches zulässig.
(3) Soweit eine Übermittlung nicht zulässig ist, besteht keine Auskunftspflicht,
keine Zeugnispflicht und keine Pflicht zur Vorlegung oder Auslieferung von
Schriftstücken, nicht automatisierten
Dateien und automatisiert erhobenen, verarbeiteten oder genutzten Sozialdaten.
(4) Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse stehen Sozialdaten gleich.
(5) Sozialdaten Verstorbener dürfen nach Maßgabe des Zweiten Kapitels des
Zehnten Buches verarbeitet oder genutzt werden. Sie dürfen außerdem verarbeitet
oder genutzt werden, wenn
schutzwürdige Interessen des Verstorbenen oder seiner Angehörigen dadurch nicht
beeinträchtigt werden können.
§ 36
Handlungsfähigkeit
(1) Wer das fünfzehnte Lebensjahr vollendet hat, kann Anträge auf
Sozialleistungen stellen und verfolgen sowie Sozialleistungen entgegennehmen.
Der Leistungsträger soll den
gesetzlichen Vertreter über die Antragstellung und die erbrachten
Sozialleistungen unterrichten.
(2) Die Handlungsfähigkeit nach Absatz 1 Satz 1 kann vom gesetzlichen Vertreter
durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Leistungsträger eingeschränkt werden.
Die Rücknahme von
Anträgen, der Verzicht auf Sozialleistungen und die Entgegennahme von Darlehen
bedürfen der Zustimmung des gesetzlichen Vertreters.
§ 36a
Elektronische Kommunikation
(1) Die Übermittlung elektronischer Dokumente ist zulässig, soweit der Empfänger
hierfür einen Zugang eröffnet.
(2) Eine durch Rechtsvorschrift angeordnete Schriftform kann, soweit nicht durch
Rechtsvorschrift etwas anderes bestimmt ist, durch die elektronische Form
ersetzt werden. In diesem Fall
ist das elektronische Dokument mit einer qualifizierten elektronischen Signatur
nach dem Signaturgesetz zu versehen. Die Signierung mit einem Pseudonym, das die
Identifizierung der Person des Signaturschlüsselinhabers nicht ermöglicht, ist
nicht zulässig.
(3) Ist ein der Behörde übermitteltes elektronisches Dokument für sie zur
Bearbeitung nicht geeignet, teilt sie dies dem Absender unter Angabe der für sie
geltenden technischen
Rahmenbedingungen unverzüglich mit. Macht ein Empfänger geltend, er könne das
von der Behörde übermittelte elektronische Dokument nicht bearbeiten,
übermittelt sie es ihm erneut in einem geeigneten elektronischen Format oder als
Schriftstück.
(4) Die Träger der Sozialversicherung einschließlich der Bundesagentur für
Arbeit, ihre Verbände und Arbeitsgemeinschaften verwenden unter Beachtung der
Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit im jeweiligen
Sozialleistungsbereich Zertifizierungsdienste nach dem Signaturgesetz, die eine
gemeinsame und bundeseinheitliche Kommunikation und Übermittlung der Daten und
die Überprüfbarkeit der qualifizierten elektronischen Signatur auf Dauer
sicherstellen. Diese Träger sollen über ihren jeweiligen Bereich hinaus
Zertifizierungsdienste im Sinne des Satzes 1 verwenden. Die Sätze 1 und 2 gelten
entsprechend für die Leistungserbringer nach dem Fünften und dem Elften Buch und
die von ihnen gebildeten Organisationen.
§ 37
Vorbehalt abweichender Regelungen
Das Erste und Zehnte Buch gelten für alle Sozialleistungsbereiche dieses
Gesetzbuchs, soweit sich aus den übrigen Büchern nichts Abweichendes ergibt; §
68 bleibt unberührt. Der Vorbehalt gilt nicht für die §§ 1 bis 17 und 31 bis 36.
Das Zweite Kapitel des Zehnten Buches geht dessen Erstem Kapitel vor, soweit
sich die Ermittlung des Sachverhaltes auf Sozialdaten erstreckt.
Zweiter Titel
Grundsätze des Leistungsrechts
§ 38
Rechtsanspruch
Auf Sozialleistungen besteht ein Anspruch, soweit nicht nach den besonderen
Teilen dieses Gesetzbuchs die Leistungsträger ermächtigt sind, bei der
Entscheidung über die Leistung nach
ihrem Ermessen zu handeln.
§ 39
Ermessensleistungen
(1) Sind die Leistungsträger ermächtigt, bei der Entscheidung über
Sozialleistungen nach ihrem Ermessen zu handeln, haben sie ihr Ermessen
entsprechend dem Zweck der Ermächtigung auszuüben und die gesetzlichen Grenzen
des Ermessens einzuhalten. Auf pflichtgemäße Ausübung des Ermessens besteht ein
Anspruch.
(2) Für Ermessensleistungen gelten die Vorschriften über Sozialleistungen, auf
die ein Anspruch besteht, entsprechend, soweit sich aus den Vorschriften dieses
Gesetzbuchs nichts Abweichendes ergibt.
§ 40
Entstehen der Ansprüche
(1) Ansprüche auf Sozialleistungen entstehen, sobald ihre im Gesetz oder auf
Grund eines Gesetzes bestimmten Voraussetzungen vorliegen.
(2) Bei Ermessensleistungen ist der Zeitpunkt maßgebend, in dem die Entscheidung
über die Leistung bekanntgegeben wird, es sei denn, daß in der Entscheidung ein
anderer Zeitpunkt bestimmt ist.
§ 41
Fälligkeit
Soweit die besonderen Teile dieses Gesetzbuchs keine Regelung enthalten, werden
Ansprüche auf Sozialleistungen mit ihrem Entstehen fällig.
§ 42
Vorschüsse
(1) Besteht ein Anspruch auf Geldleistungen dem Grunde nach und ist zur
Feststellung seiner Höhe voraussichtlich längere Zeit erforderlich, kann der
zuständige Leistungsträger
Vorschüsse zahlen, deren Höhe er nach pflichtgemäßen Ermessen bestimmt. Er hat
Vorschüsse nach Satz 1 zu zahlen, wenn der Berechtigte es beantragt; die
Vorschußzahlung beginnt
spätestens nach Ablauf eines Kalendermonats nach Eingang des Antrags.
(2) Die Vorschüsse sind auf die zustehende Leistung anzurechnen. Soweit sie
diese übersteigen, sind sie vom Empfänger zu erstatten. § 50 Abs. 4 des Zehnten
Buches gilt entsprechend.
(3) Für die Stundung, Niederschlagung und den Erlaß des Erstattungsanspruchs
gilt § 76 Abs. 2 des Vierten Buches entsprechend.
§ 43
Vorläufige Leistungen
(1) Besteht ein Anspruch auf Sozialleistungen und ist zwischen mehreren
Leistungsträgern streitig, wer zur Leistung verpflichtet ist, kann der unter
ihnen zuerst angegangene
Leistungsträger vorläufig Leistungen erbringen, deren Umfang er nach
pflichtgemäßen Ermessen bestimmt. Er hat Leistungen nach Satz 1 zu erbringen,
wenn der Berechtigte es beantragt;
die vorläufigen Leistungen beginnen spätestens nach Ablauf eines Kalendermonats
nach Eingang des Antrags.
(2) Für die Leistungen nach Absatz 1 gilt § 42 Abs. 2 und 3 entsprechend. Ein
Erstattungsanspruch gegen den Empfänger steht nur dem zur Leistung
verpflichteten Leistungsträger zu.
(3) (aufgehoben)
§ 44
Verzinsung
(1) Ansprüche auf Geldleistungen sind nach Ablauf eines Kalendermonats nach dem
Eintritt ihrer Fälligkeit bis zum Ablauf des Kalendermonats vor der Zahlung mit
vier vom Hundert zu
verzinsen.
(2) Die Verzinsung beginnt frühestens nach Ablauf von sechs Kalendermonaten nach
Eingang des vollständigen Leistungsantrags beim zuständigen Leistungsträger,
beim Fehlen eines
Antrags nach Ablauf eines Kalendermonats nach der Bekanntgabe der Entscheidung
über die Leistung.
(3) Verzinst werden volle Euro-Beträge. Dabei ist der Kalendermonat mit dreißig
Tagen zugrunde zu legen.
§ 45
Verjährung
(1) Ansprüche auf Sozialleistungen verjähren in vier Jahren nach Ablauf des
Kalenderjahrs, in dem sie entstanden sind.
(2) Für die Hemmung, die Ablaufhemmung, den Neubeginn und die Wirkung der Verj
ährung gelten die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs sinngemäß.
(3) Die Verjährung wird auch durch schriftlichen Antrag auf die Sozialleistung
oder durch Erhebung eines Widerspruchs gehemmt. Die Hemmung endet sechs Monate
nach Bekanntgabe
der Entscheidung über den Antrag oder den Widerspruch.
(4) (aufgehoben)
§ 46
Verzicht
(1) Auf Ansprüche auf Sozialleistungen kann durch schriftliche Erklärung
gegenüber dem Leistungsträger verzichtet werden; der Verzicht kann jederzeit mit
Wirkung für die Zukunft widerrufen
werden.
(2) Der Verzicht ist unwirksam, soweit durch ihn andere Personen oder
Leistungsträger belastet oder Rechtsvorschriften umgangen werden.
§ 47
Auszahlung von Geldleistungen
Soweit die besonderen Teile dieses Gesetzbuchs keine Regelung enthalten, sollen
Geldleistungen kostenfrei auf ein Konto des Empfängers bei einem Geldinstitut
überwiesen oder, wenn der Empfänger es verlangt, kostenfrei an seinen Wohnsitz
übermittelt werden.
§ 48
Auszahlung bei Verletzung der Unterhaltspflicht
(1) Laufende Geldleistungen, die der Sicherung des Lebensunterhalts zu dienen
bestimmt sind, können in angemessener Höhe an den Ehegatten oder die Kinder des
Leistungsberechtigten ausgezahlt werden, wenn er ihnen gegenüber seiner
gesetzlichen Unterhaltspflicht nicht nachkommt. Kindergeld, Kinderzuschläge und
vergleichbare Rentenbestandteile (Geldleistungen für Kinder) können an Kinder,
die bei der Festsetzung der Geldleistungen berücksichtigt werden, bis zur Höhe
des Betrages, der sich bei entsprechender
Anwendung des § 54 Abs. 5 Satz 2 ergibt, ausgezahlt werden. Für das Kindergeld
gilt dies auch dann, wenn der Kindergeldberechtigte mangels Leistungsfähigkeit
nicht unterhaltspflichtig ist oder nur Unterhalt in Höhe eines Betrages zu
leisten braucht, der geringer ist als das für die Auszahlung in Betracht
kommende Kindergeld. Die Auszahlung kann auch an die Person oder Stelle
erfolgen, die dem Ehegatten oder den Kindern Unterhalt gewährt.
(2) Absatz 1 Satz 1, 2 und 4 gilt entsprechend, wenn unter Berücksichtigung von
Kindern, denen gegenüber der Leistungsberechtigte nicht kraft Gesetzes
unterhaltspflichtig ist, Geldleistungen erbracht werden und der
Leistungsberechtigte diese Kinder nicht unterh ält.
§ 49
Auszahlung bei Unterbringung
(1) Ist ein Leistungsberechtigter auf Grund richterlicher Anordnung l änger als
einen Kalendermonat in einer Anstalt oder Einrichtung untergebracht, sind
laufende Geldleistungen, die der Sicherung des Lebensunterhalts zu dienen
bestimmt sind, an die Unterhaltsberechtigten auszuzahlen, soweit der
Leistungsberechtigte kraft Gesetzes unterhaltspflichtig ist und er oder die
Unterhaltsberechtigten es beantragen.
(2) Absatz 1 gilt entsprechend, wenn für Kinder, denen gegenüber der
Leistungsberechtigte nicht kraft Gesetzes unterhaltspflichtig ist,
Geldleistungen erbracht werden.
(3) § 48 Abs. 1 Satz 4 bleibt unberührt.
§ 50
Überleitung bei Unterbringung
(1) Ist der Leistungsberechtigte untergebracht (§ 49 Abs. 1), kann die Stelle,
der die Kosten der Unterbringung zur Last fallen, seine Ansprüche auf laufende
Geldleistungen, die der Sicherung des Lebensunterhalts zu dienen bestimmt sind,
durch schriftliche Anzeige an den zuständigen Leistungsträger auf sich
überleiten.
(2) Die Anzeige bewirkt den Anspruchsübergang nur insoweit, als die Leistung
nicht an Unterhaltsberechtigte oder die in § 49 Abs. 2 genannten Kinder zu
zahlen ist, der
Leistungsberechtigte die Kosten der Unterbringung zu erstatten hat und die
Leistung auf den für die Erstattung maßgebenden Zeitraum entfällt.
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend, wenn für ein Kind (§ 56 Abs. 1 Satz
1 Nr. 2, Abs. 2), das untergebracht ist
(§ 49 Abs. 1), ein Anspruch auf eine laufende Geldleistung besteht.
§ 51
Aufrechnung
(1) Gegen Ansprüche auf Geldleistungen kann der zuständige Leistungsträger mit
Ansprüchen gegen den Berechtigten aufrechnen, soweit die Ansprüche auf
Geldleistungen nach § 54 Abs. 2 und 4 pfändbar sind.
(2) Mit Ansprüchen auf Erstattung zu Unrecht erbrachter Sozialleistungen und mit
Beitragsansprüchen nach diesem Gesetzbuch kann der zuständige Leistungsträger
gegen Ansprüche auf laufende Geldleistungen bis zu deren Hälfte aufrechnen, wenn
der Leistungsberechtigte nicht nachweist, dass er dadurch hilfebedürftig im
Sinne der Vorschriften des Zwölften Buches über die Hilfe zum Lebensunterhalt
oder der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem Zweiten Buch wird.
§ 52
Verrechnung
Der für eine Geldleistung zuständige Leistungsträger kann mit Ermächtigung eines
anderen Leistungsträgers dessen Ansprüche gegen den Berechtigten mit der ihm
obliegenden
Geldleistung verrechnen, soweit nach § 51 die Aufrechnung zulässig ist.
§ 53
Übertragung und Verpfändung
(1) Ansprüche auf Dienst- und Sachleistungen können weder übertragen noch
verpfändet werden.
(2) Ansprüche auf Geldleistungen können übertragen und verpfändet werden
1. zur Erfüllung oder zur Sicherung von Ansprüchen auf Rückzahlung von Darlehen
und auf Erstattung von Aufwendungen, die im Vorgriff auf fällig gewordene
Sozialleistungen zu einer angemessenen Lebensführung gegeben oder gemacht worden
sind oder,
2. wenn der zuständige Leistungsträger feststellt, daß die Übertragung oder
Verpfändung im wohlverstandenen Interesse des Berechtigten liegt.
(3) Ansprüche auf laufende Geldleistungen, die der Sicherung des
Lebensunterhalts zu dienen bestimmt sind, können in anderen Fällen übertragen
und verpfändet werden, soweit sie den für Arbeitseinkommen geltenden
unpfändbaren Betrag übersteigen.
(4) Der Leistungsträger ist zur Auszahlung an den neuen Gläubiger nicht vor
Ablauf des Monats verpflichtet, der dem Monat folgt, in dem er von der
Übertragung oder Verpfändung Kenntnis erlangt hat.
(5) Eine Übertragung oder Verpfändung von Ansprüchen auf Geldleistungen steht
einer Aufrechnung oder Verrechnung auch dann nicht entgegen, wenn der
Leistungsträger beim Erwerb des Anspruchs von der Übertragung oder Verpfändung
Kenntnis hatte.
(6) Soweit bei einer Übertragung oder Verpfändung Geldleistungen zu Unrecht
erbracht worden sind, sind sowohl der Leistungsberechtigte als auch der neue
Gläubiger als Gesamtschuldner dem Leistungsträger zur Erstattung des
entsprechenden Betrages verpflichtet. Der Leistungsträger hat den
Erstattungsanspruch durch Verwaltungsakt geltend zu machen.
§ 54
Pfändung
(1) Ansprüche auf Dienst- und Sachleistungen können nicht gepfändet werden.
(2) Ansprüche auf einmalige Geldleistungen können nur gepfändet werden, soweit
nach den Umständen des Falles, insbesondere nach den Einkommens- und
Vermögensverhältnissen des Leistungsberechtigten, der Art des beizutreibenden
Anspruchs sowie der Höhe und der Zweckbestimmung der Geldleistung, die Pfändung
der Billigkeit entspricht.
(3) Unpfändbar sind Ansprüche auf
(4) Im übrigen können Ansprüche auf laufende Geldleistungen wie Arbeitseinkommen
gepfändet werden.
(5) Ein Anspruch des Leistungsberechtigten auf Geldleistungen für Kinder (§ 48
Abs. 1 Satz 2) kann nur wegen gesetzlicher Unterhaltsansprüche eines Kindes, das
bei der Festsetzung der Geldleistungen berücksichtigt wird, gepfändet werden.
Für die Höhe des pfändbaren Betrages bei Kindergeld gilt:
1. Gehört das unterhaltsberechtigte Kind zum Kreis der Kinder, für die dem
Leistungsberechtigten Kindergeld gezahlt wird, so ist eine Pfändung bis zu dem
Betrag möglich, der bei gleichmäßiger Verteilung des Kindergeldes auf jedes
dieser Kinder entfällt. Ist das Kindergeld durch die Berücksichtigung eines
weiteren Kindes erhöht, für das einer dritten Person
Kindergeld oder dieser oder dem Leistungsberechtigten eine andere Geldleistung
für Kinder zusteht, so bleibt der Erhöhungsbetrag bei der Bestimmung des
pfändbaren Betrages des Kindergeldes nach Satz 1 außer Betracht.
2. Der Erhöhungsbetrag (Nummer 1 Satz 2) ist zugunsten jedes bei der Festsetzung
des Kindergeldes berücksichtigten unterhaltsberechtigten Kindes zu dem Anteil
pfändbar, der sich
bei gleichmäßiger Verteilung auf alle Kinder, die bei der Festsetzung des
Kindergeldes zugunsten des Leistungsberechtigten berücksichtigt werden, ergibt.
(6) In den Fällen der Absätze 2, 4 und 5 gilt § 53 Abs. 6 entsprechend.
§ 55
Kontenpfändung und Pfändung von Bargeld
(1) Wird eine Geldleistung auf das Konto des Berechtigten bei einem Geldinstitut
überwiesen, ist die Forderung, die durch die Gutschrift entsteht, für die Dauer
von sieben Tagen seit der
Gutschrift der Überweisung unpfändbar. Eine Pfändung des Guthabens gilt als mit
der Maßgabe ausgesprochen, daß sie das Guthaben in Höhe der in Satz 1
bezeichneten Forderung
während der sieben Tage nicht erfaßt.
(2) Das Geldinstitut ist dem Schuldner innerhalb der sieben Tage zur Leistung
aus dem nach Absatz 1 Satz 2 von der Pfändung nicht erfaßten Guthaben nur soweit
verpflichtet, als der
Schuldner nachweist oder als dem Geldinstitut sonst bekannt ist, daß das
Guthaben von der Pfändung nicht erfaßt ist. Soweit das Geldinstitut hiernach
geleistet hat, gilt Absatz 1 Satz 2 nicht.
(3) Eine Leistung, die das Geldinstitut innerhalb der sieben Tage aus dem nach
Absatz 1 Satz 2 von der Pfändung nicht erfaßten Guthaben an den Gläubiger
bewirkt, ist dem Schuldner
gegenüber unwirksam. Das gilt auch für eine Hinterlegung.
(4) Bei Empfängern laufender Geldleistungen sind die in Absatz 1 genannten
Forderungen nach Ablauf von sieben Tagen seit der Gutschrift sowie Bargeld
insoweit nicht der Pfändung
unterworfen, als ihr Betrag dem unpfändbaren Teil der Leistungen für die Zeit
von der Pfändung bis zum nächsten Zahlungstermin entspricht.
§ 56
Sonderrechtsnachfolge
(1) Fällige Ansprüche auf laufende Geldleistungen stehen beim Tod des
Berechtigten nacheinander
zu, wenn diese mit dem Berechtigten zur Zeit seines Todes in einem gemeinsamen
Haushalt gelebt haben oder von ihm wesentlich unterhalten worden sind. Mehreren
Personen einer
Gruppe stehen die Ansprüche zu gleichen Teilen zu.
(2) Als Kinder im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 2 gelten auch
1. Stiefkinder und Enkel, die in den Haushalt des Berechtigten aufgenommen sind,
2. Pflegekinder (Personen, die mit dem Berechtigten durch ein auf längere Dauer
angelegtes Pflegeverhältnis mit häuslicher Gemeinschaft wie Kinder mit Eltern
verbunden sind),
3. Geschwister des Berechtigten, die in seinen Haushalt aufgenommen worden sind.
(3) Als Eltern im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 3 gelten auch
1. sonstige Verwandte der geraden aufsteigenden Linie,
2. Stiefeltern,
3. Pflegeeltern (Personen, die den Berechtigten als Pflegekind aufgenommen
haben).
(4) Haushaltsführer im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 4 ist derjenige Verwandte
oder Verschwägerte, der an Stelle des verstorbenen oder geschiedenen oder an der
Führung des
Haushalts aus gesundheitlichen Gründen dauernd gehinderten Ehegatten oder
Lebenspartners den Haushalt des Berechtigten mindestens ein Jahr lang vor dessen
Tod geführt hat und von
diesem überwiegend unterhalten worden ist.
§ 57
Verzicht und Haftung des Sonderrechtsnachfolgers
(1) Der nach § 56 Berechtigte kann auf die Sonderrechtsnachfolge innerhalb von
sechs Wochen nach ihrer Kenntnis durch schriftliche Erklärung gegenüber dem
Leistungsträger verzichten.
Verzichtet er innerhalb dieser Frist, gelten die Ansprüche als auf ihn nicht
übergegangen. Sie stehen den Personen zu, die ohne den Verzichtenden nach § 56
berechtigt wären.
(2) Soweit Ansprüche auf den Sonderrechtsnachfolger übergegangen sind, haftet er
für die nach diesem Gesetzbuch bestehenden Verbindlichkeiten des Verstorbenen
gegenüber dem für
die Ansprüche zuständigen Leistungsträger. Insoweit entfällt eine Haftung des
Erben. Eine Aufrechnung und Verrechnung nach den §§ 51 und 52 ist ohne die dort
genannten Beschränkungen der Höhe zulässig.
§ 58
Vererbung
Soweit fällige Ansprüche auf Geldleistungen nicht nach den §§ 56 und 57 einem
Sonderrechtsnachfolger zustehen, werden sie nach den Vorschriften des
Bürgerlichen Gesetzbuchs vererbt.
Der Fiskus als gesetzlicher Erbe kann die Ansprüche nicht geltend machen.
§ 59
Ausschluß der Rechtsnachfolge
Ansprüche auf Dienst- und Sachleistungen erlöschen mit dem Tod des Berechtigten.
Ansprüche auf Geldleistungen erlöschen nur, wenn sie im Zeitpunkt des Todes des
Berechtigten weder
festgestellt sind noch ein Verwaltungsverfahren über sie anhängig ist.
Dritter Titel
Mitwirkung des Leistungsberechtigten
§ 60
Angabe von Tatsachen
(1) Wer Sozialleistungen beantragt oder erhält, hat
1. alle Tatsachen anzugeben, die für die Leistung erheblich sind, und auf
Verlangen des zuständigen Leistungsträgers der Erteilung der erforderlichen
Auskünfte durch Dritte
zuzustimmen,
2. Änderungen in den Verhältnissen, die für die Leistung erheblich sind oder
über die im Zusammenhang mit der Leistung Erklärungen abgegeben worden sind,
unverzüglich mitzuteilen,
3. Beweismittel zu bezeichnen und auf Verlangen des zuständigen Leistungsträgers
Beweisurkunden vorzulegen oder ihrer Vorlage zuzustimmen.
Satz 1 gilt entsprechend für denjenigen, der Leistungen zu erstatten hat.
(2) Soweit für die in Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 genannten Angaben Vordrucke
vorgesehen sind, sollen diese benutzt werden.
§ 61
Persönliches Erscheinen
Wer Sozialleistungen beantragt oder erhält, soll auf Verlangen des zuständigen
Leistungsträgers zur mündlichen Erörterung des Antrags oder zur Vornahme anderer
für die Entscheidung über die Leistung notwendiger Maßnahmen persönlich
erscheinen.
§ 62
Untersuchungen
Wer Sozialleistungen beantragt oder erhält, soll sich auf Verlangen des
zuständigen Leistungsträgers ärztlichen und psychologischen
Untersuchungsmaßnahmen unterziehen, soweit diese für die Entscheidung über die
Leistung erforderlich sind.
§ 63
Heilbehandlung
Wer wegen Krankheit oder Behinderung Sozialleistungen beantragt oder erhält,
soll sich auf Verlangen des zuständigen Leistungsträgers einer Heilbehandlung
unterziehen, wenn zu erwarten ist, daß sie eine Besserung seines
Gesundheitszustands herbeiführen oder eine Verschlechterung verhindern wird.
§ 64
Leistungen zu Teilhabe am Arbeitsleben
Wer wegen Minderung der Erwerbsfähigkeit, anerkannten Schädigungsfolgen oder
wegen Arbeitslosigkeit Sozialleistungen beantragt oder erhält, soll auf
Verlangen des zuständigen Leistungsträgers an Leistungen zur Teilhabe am
Arbeitsleben teilnehmen, wenn bei angemessener Berücksichtigung seiner
beruflichen Neigung und seiner Leistungsfähigkeit zu erwarten ist, daß sie seine
Erwerbs- oder Vermittlungsfähigkeit auf Dauer fördern oder erhalten werden.
§ 65
Grenzen der Mitwirkung
(1) Die Mitwirkungspflichten nach den §§ 60 bis 64 bestehen nicht, soweit
1. ihre Erfüllung nicht in einem angemessenen Verhältnis zu der in Anspruch
genommenen Sozialleistung oder ihrer Erstattung steht oder
2. ihre Erfüllung dem Betroffenen aus einem wichtigen Grund nicht zugemutet
werden kann oder
3. der Leistungsträger sich durch einen geringeren Aufwand als der Antragsteller
oder Leistungsberechtigte die erforderlichen Kenntnisse selbst beschaffen kann.
(2) Behandlungen und Untersuchungen,
1. bei denen im Einzelfall ein Schaden für Leben oder Gesundheit nicht mit hoher
Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden kann,
2. die mit erheblichen Schmerzen verbunden sind oder
3. die einen erheblichen Eingriff in die körperliche Unversehrtheit bedeuten,
können abgelehnt werden.
(3) Angaben, die dem Antragsteller, dem Leistungsberechtigten oder ihnen
nahestehende Personen ( § 383 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 der Zivilprozeßordnung) die
Gefahr zuziehen würde, wegen
einer Straftat oder einer Ordnungswidrigkeit verfolgt zu werden, können
verweigert werden.
§ 65a
Aufwendungsersatz
(1) Wer einem Verlangen des zuständigen Leistungsträgers nach den §§ 61 oder 62
nachkommt, kann auf Antrag Ersatz seiner notwendigen Auslagen und seines
Verdienstausfalls in
angemessenem Umfang erhalten. Bei einem Verlangen des zuständigen
Leistungsträgers nach § 61 sollen Aufwendungen nur in Härtefällen ersetzt
werden.
(2) Absatz 1 gilt auch, wenn der zuständige Leistungsträger ein persönliches
Erscheinen oder eine Untersuchung nachträglich als notwendig anerkennt.
§ 66
Folgen fehlender Mitwirkung
(1) Kommt derjenige, der eine Sozialleistung beantragt oder erhält, seinen
Mitwirkungspflichten nach den §§ 60 bis 62, 65 nicht nach und wird hierdurch die
Aufklärung des Sachverhalts
erheblich erschwert, kann der Leistungsträger ohne weitere Ermittlungen die
Leistung bis zur Nachholung der Mitwirkung ganz oder teilweise versagen oder
entziehen, soweit die
Voraussetzungen der Leistung nicht nachgewiesen sind. Dies gilt entsprechend,
wenn der Antragsteller oder Leistungsberechtigte in anderer Weise absichtlich
die Aufklärung des
Sachverhalts erheblich erschwert.
(2) Kommt derjenige, der eine Sozialleistung wegen Pflegebedürftigkeit, wegen
Arbeitsunfähigkeit, wegen Gefährdung oder Minderung der Erwerbsfähigkeit,
anerkannten
Schädigungsfolgen oder wegen Arbeitslosigkeit beantragt oder erhält, seinen
Mitwirkungspflichten nach den §§ 62 bis 65 nicht nach und ist unter Würdigung
aller Umstände mit
Wahrscheinlichkeit anzunehmen, daß deshalb die Fähigkeit zur selbständigen
Lebensführung, die Arbeits-, Erwerbs- oder Vermittlungsfähigkeit beeinträchtigt
oder nicht verbessert wird, kann
der Leistungsträger die Leistung bis zur Nachholung der Mitwirkung ganz oder
teilweise versagen oder entziehen.
(3) Sozialleistungen dürfen wegen fehlender Mitwirkung nur versagt oder entzogen
werden, nachdem der Leistungsberechtigte auf diese Folge schriftlich hingewiesen
worden ist und seiner
Mitwirkungspflicht nicht innerhalb einer ihm gesetzten angemessenen Frist
nachgekommen ist.
§ 67
Nachholung der Mitwirkung
Wird die Mitwirkung nachgeholt und liegen die Leistungsvoraussetzungen vor, kann
der Leistungsträger Sozialleistungen, die er nach § 66 versagt oder entzogen
hat, nachträglich ganz oder
teilweise erbringen.
Vierter Abschnitt
Übergangs- und Schlussvorschriften
§ 68
Besondere Teile dieses Gesetzbuches
Bis zu ihrer Einordnung in dieses Gesetzbuch gelten die nachfolgenden Gesetze
mit den zu ihrer Ergänzung und Änderung erlassenen Gesetzen als dessen besondere
Teile:
1. das Bundesausbildungsförderungsgesetz,
2. (aufgehoben)
3. die Reichsversicherungsordnung,
4. das Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte,
5. das Gesetz über die Krankenversicherung der Landwirte,
6. das Zweite Gesetz über die Krankenversicherung der Landwirte,
7. das Bundesversorgungsgesetz, auch soweit andere Gesetze, insbesondere
8. das Gesetz über das Verwaltungsverfahren der Kriegsopferversorgung,
9. das Bundeskindergeldgesetz,
10. das Wohngeldgesetz,
11. (aufgehoben)
12. das Adoptionsvermittlungsgesetz,
13. (aufgehoben),
14. das Unterhaltsvorschussgesetz,
15. der Erste Abschnitt des Bundeserziehungsgeldgesetzes,
15a. der erste Abschnitt des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes,
16. das Altersteilzeitgesetz,
17. das Gesetz zur Hilfe für Frauen bei Schwangerschaftsabbrüchen in besonderen
Fällen.
§ 69
Stadtstaaten-Klausel
Die Senate der Länder Berlin, Bremen und Hamburg werden ermächtigt, die
Vorschriften dieses Buches über die Zuständigkeit von Behörden dem besonderen
Verwaltungsaufbau ihrer Länder anzupassen.
§ 70
Überleitungsvorschrift zum Verjährungsrecht
Artikel 229 § 6 Abs. 1 und 2 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen
Gesetzbuche gilt entsprechend bei der Anwendung des § 45 Abs. 2 und 3 in der
seit dem 1. Januar 2002 geltenden Fassung.
§ 71
Überleitungsvorschrift zur Übertragung, Verpfändung und Pfändung
§ 53 Abs. 6 und § 54 Abs. 6 sind nur auf Geldleistungen anzuwenden, soweit diese
nach dem 30. März 2005 ganz oder teilweise zu Unrecht erbracht werden.
Artikel II
Erster Abschnitt
Besondere Teile des Sozialgesetzbuchs
§ 1
Bis zu ihrer Einordnung in das Sozialgesetzbuch gelten die nachfolgenden Gesetze
mit den zu ihrer Ergänzung und Änderung erlassenen Gesetzen als besondere Teile
des
Sozialgesetzbuchs:
1. das Bundesausbildungsförderungsgesetz,
2. (gestrichen)
3. das Schwerbehindertengesetz,
4. die Reichsversicherungsordnung,
5. das Gesetz zur Zahlung eines Sozialzuschlags zu Renten im Beitrittsgebiet,
6. (gestrichen)
7. (gestrichen)
8. das Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte,
9. das Gesetz über die Krankenversicherung der Landwirte,
10. (gestrichen)
11. das Bundesversorgungsgesetz, auch soweit andere Gesetze, insbesondere
die entsprechende Anwendung der Leistungsvorschriften des
Bundesversorgungsgesetzes vorsehen,
12. das Gesetz über das Verwaltungsverfahren der Kriegsopferversorgung,
13. das Bundeskindergeldgesetz,
14. das Wohngeldgesetz und das Wohngeldsondergesetz,
15. das Bundessozialhilfegesetz, und soweit § 9 Abs. 4 des
Asylbewerberleistungsgesetzes die entsprechende Anwendung des
Bundessozialhilfegesetzes vorsieht
16. das Adoptionsvermittlungsgesetz,
17. das Gesetz über die Angleichung der Leistungen zur Rehabilitation,
18. das Unterhaltsvorschußgesetz,
19. (gestrichen)
20. der Erste Abschnitt des Bundeserziehungsgeldgesetzes,
21. das Altersteilzeitgesetz,
22. Gesetz zur Hilfe für Frauen bei Schwangerschaftsabbrüchen in besonderen
Fällen.
Zweiter Abschnitt
Änderung von Gesetzen
§§ 2-16 (von der Wiedergabe wurde abgesehen)
Dritter Abschnitt
Überleitungsvorschriften
§ 17
Verjährung
Artikel I § 45 gilt auch für die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes fällig
gewordenen, noch nicht verjährten Ansprüche.
§ 18
Übertragung, Verpfändung und Pfändung
(1) Artikel I §§ 53 und 54 gilt nur für die nach dem Inkrafttreten dieses
Gesetzes fällig werdenden Ansprüche; im übrigen gelten insoweit die bisherigen
Regelungen weiter.
(2) Artikel I § 53 Abs. 4 gilt nur für eine Übertragung oder Verpfändung, die
nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes vorgenommen wird. Artikel I § 53 Abs. 5
gilt nur für die nach dem 31.
Dezember 1988 fällig werdenden Ansprüche.
(3) Eine vor dem 1. Januar 1989 ausgebrachte Pfändung von Ansprüchen auf
Geldleistungen für Kinder, die nach Artikel I § 54 Abs. 3 beurteilt worden ist,
richtet sich hinsichtlich der
Leistungen, die nach dem 31. Dezember 1988 fällig werden, nach Artikel I § 54
Abs. 4. Auf Antrag des Leistungsberechtigten oder des Gläubigers ist der
Pfändungsbeschluß entsprechend zu
berichtigen. Der Leistungsträger ist verpflichtet, eine Berichtigung zu
beantragen. Bei der Pfändungsverfügung einer Behörde muß die Berichtigung von
Amts wegen erfolgen, soweit die
Vollstreckungsbehörde erkennen kann, daß zuviel gepfändet worden ist. Der
Leistungsträger kann nach dem Inhalt des früheren Pfändungsbeschlusses mit
befreiender Wirkung leisten, bis
ihm ein Berichtigungsbeschluß zugestellt wird; entsprechendes gilt bei der
Pfändungsverfügung einer Behörde.
§ 19
Sonderrechtsnachfolge und Vererbung
Artikel I §§ 56 bis 59 gilt nur, wenn der Sozialleistungsberechtigte nach dem
Inkrafttreten dieses Gesetzes gestorben ist; im übrigen gelten insoweit die
bisherigen Regelungen weiter.
§ 20
Bestimmungen und Bezeichnungen in anderen Vorschriften
Soweit in anderen Vorschriften auf Bestimmungen verwiesen wird oder
Bezeichnungen verwendet werden, die durch dieses Gesetz geändert oder aufgehoben
werden, treten an ihre Stelle die entsprechenden Bestimmungen und Bezeichnungen
dieses Gesetzes.
Vierter Abschnitt
Schlußvorschriften
§ 21
Stadtstaaten-Klausel
Die Senate der Länder Berlin, Bremen und Hamburg werden ermächtigt, die
Vorschriften dieses Gesetzes über die Zuständigkeit von Behörden dem besonderen
Verwaltungsaufbau ihrer Länder anzupassen.
§ 22
(gegenstandslos)
§ 23
Inkrafttreten
(1) Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 1976 in Kraft. Artikel II § 4 Nr. 2 tritt
mit Wirkung vom 1. Oktober 1975, für eingeschriebene Studenten der staatlichen
und der staatlich anerkannten
Fachhochschulen mit Wirkung vom 1. September 1975 in Kraft.
(2) Artikel I § 44 tritt am 1. Januar 1978 in Kraft. Die Regelung gilt auch für
die vor diesem Zeitpunkt fällig gewordenen, noch nicht verjährten Ansprüche auf
Geldleistungen, soweit das
Verwaltungsverfahren hierüber zu diesem Zeitpunkt noch nicht abgeschlossen ist.
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