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Technische Regeln für Arbeitsstätten - ASR A2.3 *
Fluchtwege, Notausgänge, Flucht- und Rettungsplan
(GMBl Nr. 45 vom 28. September 2007, S. 902)
Diese Technische Regel für Arbeitsstätten (ASR A1.3) gibt den Stand der
Technik, Arbeitsmedizin und Hygiene entsprechende
Regeln und sonstige gesicherte arbeitswissenschaftliche Erkenntnisse für das
Einrichten und Betreiben von Arbeitsstätten wieder.
Sie werden vom Ausschuss für Arbeitsstätten (ASTA) ermittelt und vom
Bundesministerium für Arbeit und Soziales nach § 7 der Arbeitsstättenverordnung
im Gemeinsamen Ministerialblatt bekannt gemacht.
Diese ASR konkretisiert die Anforderungen der Arbeitsstättenverordnung
hinsichtlich der Ermittlung und Bewertung von
Gefährdungen sowie der Ableitung von geeigneten Schutzmaßnahmen. Bei Anwendung
der beispielhaft genannten Maßnahmen
kann der Arbeitgeber insoweit die Vermutung der Einhaltung der Vorschriften der
Arbeitsstättenverordnung für sich geltend machen.
Wählt der Arbeitgeber eine andere Lösung, muss er damit die gleiche Sicherheit
und den gleichen Gesundheitsschutz für die
Beschäftigten erreichen. Grundlage hierfür ist die Gefährdungsbeurteilung nach
dem Arbeitsschutzgesetz. Die Verpflichtung zur
Dokumentation der umgesetzten Maßnahmen ergibt sich aus § 6 Arbeitsschutzgesetz.
Mit der vorliegenden Arbeitsstättenregel wird auch die „Empfehlung des
Bundesministers für Arbeit und Sozialordnung zur Aufstellung von Flucht- und
Rettungsplänen nach § 55 Arbeitsstättenverordnung“ (Bekanntmachung des BMA vom
10.12.1987 - IIIb 2 - 34507 - 8) übernommen.
Inhalt
1 Zielstellung
2 Anwendungsbereich
3 Begriffe
4 Allgemeines
5 Anordnung, Abmessungen
6 Ausführung
7 Kennzeichnung
8 Sicherheitsbeleuchtung
9 Flucht- und Rettungsplan
1 Zielstellung
Diese Arbeitsstättenregel konkretisiert die Anforderungen gemäß § 4 Abs. 4 sowie
Punkt 2.3 des Anhangs der Arbeitsstättenverordnung an das Einrichten und
Betreiben von Fluchtwegen und Notausgängen sowie an den Flucht- und
Rettungsplan, um im Gefahrenfall das sichere Verlassen der Arbeitsstätte zu
gewährleisten.
2 Anwendungsbereich
Diese Arbeitsstättenregel gilt für das Einrichten und Betreiben von Fluchtwegen
sowie Notausgängen in Gebäuden und vergleichbaren Einrichtungen, zu denen
Beschäftigte im Rahmen ihrer Arbeit Zugang haben, sowie für das Erstellen von
Flucht- und Rettungsplänen und das Üben entsprechend dieser Pläne. Dabei ist die
Anwesenheit von anderen Personen zu berücksichtigen.
Diese Arbeitsstättenregel gilt nicht
- für das Einrichten und Betreiben von
a) nicht allseits umschlossenen und im Freien liegenden Arbeitsstätten,
b) Baustellen,
c) Bereichen in Gebäuden und vergleichbaren Einrichtungen, in denen sich
Beschäftigte nur im Falle von Instandsetzungs- und Wartungsarbeiten aufhalten
müssen,
d) Bereichen in Gebäuden und vergleichbaren Einrichtungen, in denen Menschen mit
Behinderungen beschäftigt werden,
- für das Verlassen von Arbeitsmitteln i.S.d. § 2 Abs. 1
Betriebssicherheitsverordnung im Gefahrenfall.
Sofern im Einzelfall vergleichbare Verhältnisse vorliegen, können sowohl in
diesen sowie in den anderen vom Anwendungsbereich ausgenommenen Bereichen die
hierfür zutreffenden Regelungen der Arbeitsstättenregel angewendet werden.
Andernfalls sind spezifische Maßnahmen notwendig, um die erforderliche
Sicherheit für die Beschäftigten im Gefahrenfall zu gewährleisten.
3 Begriffe
3.1 Fluchtwege sind Verkehrswege, an die besondere Anforderungen zu stellen
sind und die der Flucht aus einem möglichen Gefährdungsbereich und in der Regel
zugleich der Rettung von Personen dienen. Fluchtwege führen ins Freie oder in
einen gesicherten Bereich. Fluchtwege im Sinne dieser Regel sind auch die im
Bauordnungsrecht definierten Rettungswege, sofern sie selbstständig begangen
werden können.
Den ersten Fluchtweg bilden die für die Flucht und Rettung erforderlichen
Verkehrswege und Türen, die nach dem Bauordnungsrecht notwendigen Flure und
Treppenräume für notwendige Treppen sowie die Notausgänge.
Der zweite Fluchtweg führt durch einen zweiten Notausgang, der als Notausstieg
ausgebildet sein kann.
3.2 Fluchtweglänge ist die kürzeste Wegstrecke in Luftlinie gemessen vom
entferntesten Aufenthaltsort bis zu einem Notausgang.
3.3 Bei einer Gefährdungsbeurteilung handelt es sich um die Ermittlung und
Bewertung der Gefährdungen nach § 5 Arbeitsschutzgesetz.
3.4 Gefangener Raum ist ein Raum, der ausschließlich durch einen anderen Raum
betreten oder verlassen werden kann.
3.5 Gesicherter Bereich ist ein Bereich, in dem Personen vorübergehend vor einer
unmittelbaren Gefahr für Leben und Gesundheit geschützt sind. Als gesicherte
Bereiche gelten z. B. benachbarte Brandabschnitte oder notwendige Treppenräume.
3.6 Ein Notausgang ist ein Ausgang im Verlauf eines Fluchtweges, der direkt ins
Freie oder in einen gesicherten Bereich führt.
Ein Notausstieg ist im Verlauf eines zweiten Fluchtweges ein zur Flucht aus
einem Raum oder einem Gebäude geeigneter Ausstieg.
3.7 Im Rahmen einer Räumungsübung wird überprüft, ob eine Evakuierung der im
Anwendungsbereich dieser Regel genannten Bereiche im Gefahrenfall schnell und
sicher möglich ist.
3.8 Sicherheitszeichen ist ein Zeichen, das durch Kombination von geometrischer
Form und Farbe sowie graphischem Symbol eine bestimmte Sicherheits- und
Gesundheitsschutzaussage ermöglicht.
3.9 Kombinationszeichen ist ein Zeichen, bei dem Sicherheitszeichen und
Zusatzzeichen auf einem Träger aufgebracht sind.
4 Allgemeines
(1) Beim Einrichten und Betreiben von Fluchtwegen und Notausgängen sind die beim
Errichten von Rettungswegen zu beachtenden Anforderungen des Bauordnungsrechts
der Länder zu berücksichtigen. Darüber hinaus können sich weitergehende
Anforderungen an Fluchtwege und Notausgänge aus dieser Arbeitsstättenregel
ergeben. Dies gilt z. B. für das Erfordernis zur Einrichtung eines zweiten
Fluchtweges.
(2) Fluchtwege, Notausgänge und Notausstiege müssen ständig freigehalten werden,
damit sie jederzeit benutzt werden können.
(3) Notausgänge und Notausstiege, die von außen verstellt werden können, sind
auch von außen gem. Punkt 7 (3) zu kennzeichnen und durch weitere Maßnahmen zu
sichern, wie z. B. durch die Anbringung von Abstandsbügeln für Kraftfahrzeuge.
(4) Aufzüge sind als Teil des Fluchtweges unzulässig.
(5) Das Erfordernis eines zweiten Fluchtweges ergibt sich aus der
Gefährdungsbeurteilung unter besonderer Berücksichtigung der bei dem jeweiligen
Aufenthaltsort bzw. Arbeitsplatz vorliegenden spezifischen Verhältnisse, wie z.
B. einer erhöhten Brandgefahr oder der Zahl der Personen, die auf den Fluchtweg
angewiesen sind. Ein zweiter Fluchtweg kann z. B. erforderlich sein bei
Produktions- oder Lagerräumen mit einer Fläche von mehr als 200 m², bei
Geschossen mit einer Grundfläche von mehr als 1.600 m² oder aufgrund anderer
spezifischer Vorschriften.
(6) Fahrsteige, Fahrtreppen, Wendel- und Spindeltreppen sowie Steigleitern und
Steigeisengänge sind im Verlauf eines ersten Fluchtweges nicht zulässig. Im
Verlauf eines zweiten Fluchtweges sind sie nur dann zulässig, wenn die
Ergebnisse der Gefährdungsbeurteilung deren sichere Benutzung im Gefahrenfall
erwarten lassen. Dabei sollten Fahrsteige gegenüber Fahrtreppen, Wendeltreppen
gegenüber Spindeltreppen, Spindeltreppen gegenüber Steigleitern und Steigleitern
gegenüber Steigeisengängen bevorzugt werden.
(7) Führen Fluchtwege durch Schrankenanlagen, z. B. in Kassenzonen oder
Vereinzelungsanlagen, müssen sich Sperreinrichtungen schnell und sicher sowie
ohne besondere Hilfsmittel mit einem Kraftaufwand von maximal 150 N in
Fluchtrichtung öffnen lassen.
(8) Fluchtwege sind deutlich erkennbar und dauerhaft zu kennzeichnen. Die
Kennzeichnung ist im Verlauf des Fluchtweges an gut sichtbaren Stellen und
innerhalb der Erkennungsweite anzubringen. Sie muss die Richtung des Fluchtweges
anzeigen.
(9) Der erste und der zweite Fluchtweg dürfen innerhalb eines Geschosses über
denselben Flur zu Notausgängen führen.
5 Anordnung, Abmessungen
(1) Fluchtwege sind in Abhängigkeit von vorhandenen Gefährdungen und den damit
gemäß Punkt 5 (2) dieser Regel verbundenen maximal zulässigen Fluchtweglängen,
sowie in Abhängigkeit von Lage und Größe des Raumes anzuordnen.
Bei der Gefährdungsbeurteilung sind u. a. die Höchstzahl der Personen und der
Anteil an ortsunkundigen Personen zu berücksichtigen.
(2) Die Fluchtweglänge muss möglichst kurz sein und darf betragen. Die
tatsächliche Laufweglänge darf jedoch nicht mehr als das 1,5fache der
Fluchtweglänge betragen. Sofern es sich bei einem Fluchtweg nach a), b) oder c)
auch um einen
Rettungsweg handelt und das Bauordnungsrecht der Länder für diesen Weg eine von
Satz 1 abweichende längere Weglänge zulässt, können beim Einrichten und
Betreiben des Fluchtweges die Maßgaben des Bauordnungsrechts angewandt werden.
(3) Die Mindestbreite der Fluchtwege bemisst sich nach der Höchstzahl der
Personen, die im Bedarfsfall den Fluchtweg benutzen und ergibt sich aus
nachfolgender Tabelle:
Bei der Bemessung von Tür-, Flur- und Treppenbreiten sind sämtliche Räume und
für die Flucht erforderliche und besonders gekennzeichnete Verkehrswege in
Räumen zu berücksichtigen,
die in den Fluchtweg münden. Tür-, Flur- und Treppenbreiten sind aufeinander
abzustimmen.
Die Mindestbreite des Fluchtweges darf durch Einbauten oder Einrichtungen sowie
in Richtung des Fluchtweges zu öffnende Türen nicht eingeengt werden. Eine
Einschränkung der Mindestbreite der Flure von maximal 0,15 m an Türen kann
vernachlässigt werden. Für Einzugsgebiete bis 5 Personen darf die lichte Breite
jedoch an keiner Stelle weniger als 0,80 m betragen.
(4) Die lichte Höhe über Fluchtwegen muss mindestens 2,00 m betragen. Eine
Reduzierung der lichten Höhe von maximal 0,05 m an Türen kann vernachlässigt
werden.
6 Ausführung
(1) Manuell betätigte Türen in Notausgängen müssen in Fluchtrichtung
aufschlagen. Die Aufschlagrichtung von sonstigen Türen im Verlauf von
Fluchtwegen hängt von dem Ergebnis der Gefährdungsbeurteilung ab, die im
Einzelfall unter Berücksichtigung der örtlichen und betrieblichen Verhältnisse,
insbesondere der möglichen Gefahrenlage, der Anzahl der Personen, die
gleichzeitig einen Fluchtweg benützen müssen sowie des Personenkreises, der auf
die Benutzbarkeit der Türen angewiesen ist, durchzuführen ist.
(2) Karussell- und Schiebetüren, die ausschließlich manuell betätigt werden,
sind in Fluchtwegen unzulässig. Automatische Türen und Tore sind im Verlauf von
Fluchtwegen nur in Fluren und für Räume nach Punkt 5 (2) a) und b) zulässig,
wenn sie den diesbezüglichen bauordnungsrechtlichen Anforderungen entsprechen.
Sie dürfen nicht in Notausgängen eingerichtet und
betrieben werden, die ausschließlich für den Notfall konzipiert und
ausschließlich im Notfall benutzt werden.
(3) Türen im Verlauf von Fluchtwegen und Notausstiege müssen sich leicht und
ohne besondere Hilfsmittel öffnen lassen, solange Personen im Gefahrenfall auf
die Nutzung des entsprechenden Fluchtweges angewiesen sind.
Leicht zu öffnen bedeutet, dass die Öffnungseinrichtung gut erkennbar und an
zugänglicher Stelle angebracht (insbesondere Entriegelungshebel bzw. -knöpfe zur
Handbetätigung von automatischen Türen), sowie dass die Betätigungsart leicht
verständlich und das Öffnen mit nur geringer Kraft möglich ist. Ohne besondere
Hilfsmittel bedeutet, dass die Tür im Gefahrenfall unmittelbar von jeder Person
geöffnet werden kann.
(4) Verschließbare Türen und Tore im Verlauf von Fluchtwegen müssen jederzeit
von innen ohne besondere Hilfsmittel leicht zu öffnen sein. Dies ist
gewährleistet, wenn sie mit besonderen mechanischen Entriegelungseinrichtungen,
die mittels Betätigungselementen,
wie z. B. Türdrücker, Panikstange, Paniktreibriegel oder Stoßplatte, ein
leichtes Öffnen in Fluchtrichtung jederzeit ermöglichen, oder mit
bauordnungsrechtlich zugelassenen elektrischen Verriegelungssystemen
ausgestattet sind. Bei elektrischen Verriegelungssystemen übernimmt die
Not-Auf-Taste die Funktion der o. g. mechanischen Entriegelungseinrichtung. Bei
Stromausfall müssen elektrische Verriegelungssysteme von Türen im Verlauf von
Fluchtwegen selbstständig entriegeln.
(5) Am Ende eines Fluchtweges muss der Bereich im Freien bzw. der gesicherte
Bereich so gestaltet und bemessen sein, dass sich kein Rückstau bilden kann und
alle über den Fluchtweg flüchtenden Personen ohne Gefahren, wie z. B. durch
Verkehrswege oder öffentliche Straßen, aufgenommen werden können.
(6) Treppen im Verlauf von ersten Fluchtwegen müssen, Treppen im Verlauf von
zweiten Fluchtwegen sollen über gerade Läufe verfügen.
(7) Fluchtwege dürfen keine Ausgleichsstufen enthalten. Geringe
Höhenunterschiede sind durch Schrägrampen mit einer maximalen Neigung von 6 %
auszugleichen.
(8) Für Notausstiege sind erforderlichenfalls fest angebrachte Aufstiegshilfen
zur leichten und raschen Benutzung vorzusehen (z. B. Podest, Treppe, Steigeisen
oder Haltestangen zum Überwinden von Brüstungen). Notausstiege müssen im Lichten
mindestens 0,90 m in der Breite und mindestens 1,20 m in der Höhe aufweisen.
(9) Dachflächen, über die zweite Fluchtwege führen, müssen den
bauordnungsrechtlichen Anforderungen an Rettungswege entsprechen (z. B.
hinsichtlich Tragfähigkeit, Feuerwiderstandsdauer und Umwehrungen der Fluchtwege
im Falle einer bestehenden Absturzgefahr).
(10) Gefangene Räume dürfen als Arbeits-, Bereitschafts-, Liege-, Erste-Hilfe-
und Pausenräume nur genutzt werden, wenn die Nutzung nur durch eine geringe
Anzahl von Personen erfolgt und wenn folgende Maßgaben beachtet wurden:
- Sicherstellung der Alarmierung im Gefahrenfall, z. B. durch eine automatische
Brandmeldeanlage mit Alarmierung oder
- Gewährleistung einer Sichtverbindung zum Nachbarraum, sofern der gefangene
Raum nicht zum Schlafen genutzt und eine geringe Brandgefährdung im
vorgelagerten Raum gegeben ist.
7 Kennzeichnung
(1) Die Kennzeichnung der Fluchtwege, Notausgänge, Notausstiege und Türen im
Verlauf von Fluchtwegen muss entsprechend der ASR A1.3 „Sicherheits- und
Gesundheitsschutzkennzeichnung“ erfolgen.
(2) Erforderlichenfalls ist ein Sicherheitsleitsystem einzurichten, wenn
aufgrund der örtlichen oder betrieblichen Bedingungen eine erhöhte Gefährdung
vorliegt. Eine erhöhte Gefährdung kann z. B. in großen zusammenhängenden oder
mehrgeschossigen Gebäudekomplexen, bei einem hohen Anteil ortsunkundiger
Personen oder einem hohen Anteil an Personen mit eingeschränkter Mobilität
vorliegen. Dabei kann ein Sicherheitsleitsystem notwendig sein, das auf eine
Gefährdung reagiert und die günstigste Fluchtrichtung anzeigt.
(3) Notausgänge und Notausstiege sind, sofern diese von der Außenseite
zugänglich sind, auf der Außenseite mit dem Verbotszeichen „Nichts abstellen
oder lagern“ zu kennzeichnen und ggf. gemäß Punkt 4 (3) zu sichern.
8 Sicherheitsbeleuchtung
Fluchtwege sind mit einer Sicherheitsbeleuchtung auszurüsten, wenn bei Ausfall
der allgemeinen Beleuchtung das gefahrlose Verlassen der Arbeitsstätte nicht
gewährleistet ist.
Eine Sicherheitsbeleuchtung kann z. B. in Arbeitsstätten erforderlich sein
- mit großer Personenbelegung, hoher Geschosszahl, Bereichen erhöhter Gefährdung
oder unübersichtlicher Fluchtwegführung
- die durch ortsunkundige Personen genutzt werden
- in denen große Räume durchquert werden müssen (z. B. Hallen, Großraumbüros
oder Verkaufsgeschäfte)
- ohne Tageslichtbeleuchtung, wie z. B. bei Räumen unter Erdgleiche.
9 Flucht- und Rettungsplan
(1) Der Arbeitgeber hat für die Bereiche in Arbeitsstätten einen Flucht- und
Rettungsplan aufzustellen, in denen dies die Lage, die Ausdehnung und die Art
der Benutzung der Arbeitsstätte erfordern.
Dies kann beispielsweise in folgenden Fällen erforderlich sein:
- bei unübersichtlicher Flucht- und Rettungswegführung (z. B. über
Zwischengeschosse, durch größere Räume, gewinkelte oder von den normalen
Verkehrswegen abweichende Wegführung)
- bei einem hohen Anteil an ortsunkundigen Personen (z. B. Arbeitsstätten mit
Publikumsverkehr)
- in Bereichen mit einer erhöhten Gefährdung (z. B. Räume nach Punkt 5 (2) c)
bis f)), wenn sich aus benachbarten Arbeitsstätten Gefährdungsmöglichkeiten
ergeben (z. B. durch explosions- bzw. brandgefährdete Anlagen oder
Stofffreisetzung).
(2) Flucht- und Rettungspläne müssen aktuell, übersichtlich, gut lesbar und
farblich unter Verwendung von Sicherheitsfarben und Sicherheitszeichen gestaltet
sein. Angaben zur Gestaltung von Flucht- und Rettungsplänen siehe ASR A1.3
„Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnung“.
(3) Die Flucht- und Rettungspläne müssen graphische Darstellungen enthalten über
- den Gebäudegrundriss oder Teile davon,
- den Verlauf der Flucht- und Rettungswege,
- die Lage der Erste-Hilfe-Einrichtungen,
- die Lage der Brandschutzeinrichtungen,
- die Lage der Sammelstellen,
- den Standort des Betrachters.
(4) Regeln für das Verhalten im Brandfall und das Verhalten bei Unfällen sind
eindeutig und in kurzer, prägnanter Form und in hinreichender Schriftgröße in
jeden Flucht- und Rettungsplan zu integrieren. Die Inhalte der Verhaltensregeln
sind den örtlichen Gegebenheiten anzupassen.
(5) Die Flucht- und Rettungspläne sind in den Bereichen der Arbeitsstätte in
ausreichender Zahl an geeigneten Stellen auszuhängen, in denen sie nach Punkt 9
(1) aufzustellen sind.
Geeignete Stellen sind beispielsweise zentrale Bereiche in Fluchtwegen, an denen
sich häufiger Personen aufhalten (z. B. vor Aufzugsanlagen, in Pausenräumen, in
Eingangsbereichen, vor Zugängen zu Treppen, an Kreuzungspunkten von
Verkehrswegen).
Sie müssen auf den jeweiligen Standort des Betrachters bezogen lagerichtig
dargestellt werden.
Ist am Ort des Aushangs des Flucht- und Rettungsplans eine
Sicherheitsbeleuchtung nach Punkt 8 erforderlich, muss die Nutzbarkeit des
Flucht- und Rettungsplans auch bei Ausfall der allgemeinen Beleuchtung
gewährleistet sein (z. B. durch eine entsprechende Anordnung der
Sicherheitsbeleuchtung oder durch Verwendung von nachleuchtenden Materialien).
(6) Der Arbeitgeber hat die Beschäftigten über den Inhalt der Flucht- und
Rettungspläne, sowie über das Verhalten im Gefahrenfall regelmäßig in
verständlicher Form vorzugsweise mindestens einmal jährlich im Rahmen einer
Begehung der Fluchtwege zu informieren.
(7) Auf der Grundlage der Flucht- und Rettungspläne sind Räumungsübungen
durchzuführen.
Anhand der Übungen soll mindestens überprüft werden, ob
- die Alarmierung zu jeder Zeit unverzüglich ausgelöst werden kann,
- die Alarmierung alle Personen erreicht, die sich im Gebäude aufhalten,
- sich alle Personen, die sich im Gebäude aufhalten, über die Bedeutung der
jeweiligen Alarmierung im Klaren sind,
- die Fluchtwege schnell und sicher benutzt werden können.
Zur Festlegung der Häufigkeit und des Umfangs der Räumungsübungen sowie zu deren
Durchführung sind erforderlichenfalls die zuständigen Behörden hinzuziehen.
(8) Für Arbeitsstätten, in denen gemäß der Gefährdungsbeurteilung besondere
Gefährdungen auftreten können oder aufgrund der örtlichen Gegebenheiten sowie
der Nutzungsart mit komplizierten Bedingungen im Gefahrenfall zu rechnen ist,
ist unter Berücksichtigung der Anforderungen aus anderen Rechtsgebieten zu
prüfen, ob zusätzliche Anforderungen nach § 10 Arbeitsschutzgesetz erforderlich
sind, wie z. B. die Aufstellung betrieblicher Alarm- und Gefahrenabwehrpläne
oder die Erstellung von Brandschutzordnungen oder Evakuierungsplänen.
(9) Der Flucht- und Rettungsplan ist mit entsprechenden Plänen nach anderen
Rechtsvorschriften, z. B. den Alarm- und Gefahrenabwehrplänen nach § 10 der
Störfallverordnung, abzustimmen oder mit diesen zu verbinden.
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