Technische Regeln für Betriebssicherheit
TRBS 1121 - Änderungen und wesentliche Veränderungen von Aufzugsanlagen

(GMBI. Nr. 15 vom 23. März 2007, S. 311)
Vorbemerkung
Diese Technische Regel für Betriebssicherheit (TRBS) gibt dem Stand der Technik, Arbeitsmedizin und Hygiene entsprechende
Regeln und sonstige gesicherte arbeitswissenschaftliche Erkenntnisse für die Bereitstellung und Benutzung von Arbeitsmitteln sowie
für den Betrieb überwachungsbedürftiger Anlagen wieder.
Sie wird vom Ausschuss für Betriebssicherheit ermittelt und vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales im Bundesarbeitsblatt
bekannt gemacht.
Die Technische Regel konkretisiert die Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) hinsichtlich der Ermittlung und Bewertung von
Gefährdungen sowie der Ableitung von geeigneten Maßnahmen. Bei Anwendung der beispielhaft genannten Maßnahmen kann der
Arbeitgeber insoweit die Vermutung der Einhaltung der Vorschriften der Betriebssicherheitsverordnung für sich geltend machen.
Wählt der Arbeitgeber eine andere Lösung, hat er die gleichwertige Erfüllung der Verordnung schriftlich nachzuweisen.
 

Inhalt
1 Anwendungsbereich
2 Maßnahmen und Anforderungen an die Ausführung
3 Rechtsfolgen
3.1 Prüfung nach einer Änderung
3.2 Prüfung nach einer wesentlichen Veränderung
 

 

1 Anwendungsbereich
Eine Aufzugsanlage darf nach § 12 Abs. 2 Satz 2 BetrSichV nach einer Änderung (§ 2 Abs. 5 BetrSichV) nur in Betrieb genommen werden, wenn sie hinsichtlich der von der Änderung
betroffenen Anlagenteile dem Stand der Technik entspricht.
Eine Aufzugsanlage darf nach § 12 Abs. 2 Satz 1 BetrSichV nach einer wesentlichen Veränderung (§ 2 Abs. 6 BetrSichV) nur in Betrieb genommen werden, wenn sie den einschlägigen
Verordnungen nach § 3 Abs. 1 des Geräte- und Produktsicherheitsgesetzes (GPSG) entspricht. Sofern solche Rechtsvorschriften keine Anwendung finden, muss sie den sonstigen
Rechtsvorschriften, mindestens dem Stand der Technik entsprechen.
Diese Technische Regel konkretisiert für Aufzugsanlagen im Sinne des § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe a und c BetrSichV, welche Maßnahmen den Betrieb oder die Bauart der Anlagen
beeinflussen und als Änderung bzw. als wesentliche Veränderung gelten. Zu den jeweiligen Maßnahmen werden zusätzliche Anforderungen genannt, die bei der Ausführung der Maßnahmen
zu erfüllen sind.
Da Aufzugsanlagen im Sinne des § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe c BetrSichV (Personen-Umlaufaufzüge) nicht mehr errichtet werden dürfen, ist eine wesentliche Veränderung bei diesen
Anlagen ausgeschlossen. Insofern beschränkt sich die Konkretisierung für diese Anlagen auf Maßnahmen, die als Änderung zu bewerten sind.
Bei Anlagen im Sinne des § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe b, d und e BetrSichV wird auf Grund der großen Vielfältigkeit auf eine detaillierte Konkretisierung verzichtet. Bei Ma ßnahmen an
diesen Anlagen können die Festlegungen dieser technischen Regel jedoch herangezogen werden, wobei Anhang A.1 sinngemäß anzuwenden ist.
 

2 Maßnahmen und Anforderungen an die Ausführung
Werden Maßnahmen an einer Aufzugsanlage durchgeführt, gelten für deren Ausführung die im Anhang in den Tabellen A.1 und A.2 genannten Anforderungen, die dem Stand der Technik
entsprechen, der in § 12 Abs. 1 BetrSichV für das Montieren, Installieren und Betreiben von Aufzugsanlagen gefordert wird. Andere als die in den Tabellen genannten technischen Lösungen
dürfen angewendet werden, wenn mit diesen ein gleichwertiges Sicherheitsniveau erreicht und dies bei bestehender Prüfpflicht (siehe Abschnitt 3) von einer zugelassenen
Überwachungsstelle (ZÜS) bestätigt wurde.
Änderungen der Umgebungsbedingungen (z.B. explosionsfähige Atmosphäre) oder der Nutzungsart (z.B. Einsatz als Feuerwehraufzug) erfordern grundsätzlich eine sicherheitstechnische
Bewertung. Sofern die Aufzugsanlage als Arbeitsmittel zur Verfügung gestellt wird, ist zusätzlich eine erneute Gefährdungsbeurteilung erforderlich. Ergeben sich daraus technische
Änderungen, ist entsprechend dem ersten Absatz zu verfahren.
 


3 Rechtsfolgen
3.1 Prüfung nach einer Änderung
Nach § 14 Abs. 2 BetrSichV darf eine Aufzugsanlage nach einer Änderung nur in Betrieb genommen werden, wenn sie hinsichtlich ihres Betriebs auf ihren ordnungsgemäßen Zustand durch
eine zugelassene Überwachungsstelle geprüft worden ist, soweit der Betrieb oder die Bauart der Anlage durch die Änderung beeinflusst wird.
 

3.2 Prüfung nach einer wesentlichen Veränderung
Nach § 14 Abs. 1 BetrSichV darf eine Aufzugsanlage nach einer wesentlichen Veränderung nur in Betrieb genommen werden, wenn sie durch eine zugelassene Überwachungsstelle auf ihren
ordnungsgemäßen Zustand hinsichtlich der Montage, der Installation, den Aufstellungsbedingungen und der sicheren Funktion gepr üft worden ist. Für die einzelnen Arten von Aufzugsanlagen
gelten besondere Anforderungen.
 

3.2.1 Aufzugsanlagen im Sinne des § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe a BetrSichV
Für diese Aufzüge im Sinne des Artikels 1 der Richtlinie 95/16/EG gelten die Bestimmungen der Aufzugsverordnung (12. GPSGV), die ein Konformitätsbewertungsverfahren vorsehen. Eine
Prüfung vor Inbetriebnahme nach § 14 Abs. 1 BetrSichV entfällt bei diesen Anlagen wegen der Ausnahmeregelung in § 14 Abs. 7 Satz 1 BetrSichV.
 

3.2.2 Aufzugsanlagen im Sinne des § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe b BetrSichV
Für diese Maschinen im Sinne des Anhangs IV Buchstabe A Nr. 16 der Richtlinie 98/37/EG gelten die Bestimmungen der Maschinenverordnung (9. GPSGV), die ein
Konformitätsbewertungsverfahren vorsehen. Eine Prüfung vor Inbetriebnahme nach § 14 Abs. 1 BetrSichV ist durchzuführen.
 

3.2.3 Aufzugsanlagen im Sinne des § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe c BetrSichV
Personen-Umlaufzüge dürfen nicht mehr errichtet werden. Daher ist bei diesen Aufzugsanlagen eine wesentliche Veränderung ausgeschlossen.
 

3.2.4 Aufzugsanlagen im Sinne des § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe d BetrSichV
Bauaufzüge mit Personenbeförderung werden bis zum 29. Dezember 2009 nicht von Verordnungen nach § 3 Abs. 1 GPSG erfasst, so dass bei diesen Aufzugsanlagen ein
Konformitätsbewertungsverfahren nicht vorgesehen ist. Wesentliche Veränderungen dieser Anlagen müssen sonstigen Rechtsvorschriften, mindestens dem Stand der Technik entsprechen.
Eine Prüfung vor Inbetriebnahme nach § 14 Abs. 1 BetrSichV ist durchzuführen.
 

3.2.5 Aufzugsanlagen im Sinne des § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe e BetrSichV
Bei Mühlen-Bremsfahrstühlen ist eine wesentliche Veränderung ausgeschlossen, weil diese Aufzüge nicht mehr errichtet werden dürfen.