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Technische Regeln für Betriebssicherheit
TRBS 2111 - Mechanische Gefährdungen - Allgemeine Anforderungen -
vom 10. Februar 2006 (BAnz Nr. 29 S. 867)
Vorbemerkung
Diese Technische Regel für Betriebssicherheit (TRBS) gibt dem Stand der Technik,
Arbeitsmedizin und Hygiene entsprechende
Regeln und sonstige gesicherte arbeitswissenschaftliche Erkenntnisse für die
Bereitstellung und Benutzung von Arbeitsmitteln sowie
für den Betrieb überwachungsbedürftiger Anlagen wieder.
Sie wird vom Ausschuss für Betriebssicherheit ermittelt und vom
Bundesministerium für Arbeit und Soziales im Bundesarbeitsblatt
bekannt gemacht.
Die Technische Regel konkretisiert die Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV)
hinsichtlich der Ermittlung und Bewertung von
Gefährdungen sowie der Ableitung von geeigneten Maßnahmen. Bei Anwendung der
beispielhaft genannten Maßnahmen kann der
Arbeitgeber insoweit die Vermutung der Einhaltung der Vorschriften der
Betriebssicherheitsverordnung für sich geltend machen.
Wählt der Arbeitgeber eine andere Lösung, hat er die gleichwertige Erfüllung der
Verordnung schriftlich nachzuweisen.
Inhalt
1 Anwendungsbereich
2 Ermittlung der Gefährdungen
3 Bewerten der Gefährdungen
4 Maßnahmen
4.1 Technische Maßnahmen
4.2 Organisatorische Maßnahmen
4.3 Personenbezogene Maßnahmen
1 Anwendungsbereich
Diese Technische Regel gilt für die Ermittlung von Maßnahmen gemäß § 3 Abs. 1
BetrSichV zum Schutz vor mechanischen Gefährdungen, die z. B. ausgehen von
1.1
kontrolliert bewegten ungeschützten Teilen, die frei zugänglich sind und z. B.
Quetschstellen, Scherstellen, Schneid- und Stichstellen, Einzug- und Fangstellen
sowie Stoßstellen bilden.
1.2
unkontrolliert bewegten Teilen, wie umstürzende, rollende, gleitende, oder
herabfallende Teile, oder sich l ösende, berstende und wegfliegende Teile und
unter Druck herausspritzende Medien oder herausgeschleuderte Medien bzw.
Arbeitsgut,
1.3
Oberflächen, wie Ecken, Kanten, Spitzen, Schneiden, hohen
Oberflächenrauhigkeiten, rutschigen Oberflächen, Stolperstellen
und
1.4
mobilen Arbeitsmitteln, z. B. im Zusammenhang mit Fernsteuerungen, Leitsystemen,
rückwärts fahren, Fahren mit eingeschränkter Sicht, auf unbefestigtem Untergrund
oder mit schwerpunktverändernder Last.
Grundlage für die Ermittlung der Maßnahmen ist die Gefährdungsbeurteilung für
die sichere Bereitstellung und Benutzung der Arbeitsmittel. Zu den
Arbeitsmitteln gehören auch
überwachungsbedürftige Anlagen, soweit sie Beschäftigten zur Benutzung bei der
Arbeit bereitgestellt werden.
2 Ermittlung der Gefährdungen
Nach der TRBS 1111 "Gefährdungsbeurteilung" sind alle mechanischen Gefährdungen
zu ermitteln, die bei der Bereitstellung und Benutzung des zu beurteilenden
Arbeitsmittels auftreten
können. Besonders zu berücksichtigen sind Betriebszustände, bei denen
Schutzeinrichtungen außer Kraft gesetzt werden müssen, insbesondere beim
Einrichten/Erproben, bei der Prüfung,
Instandsetzung, Wartung oder Reparatur eines Arbeitsmittels.
2 Ermittlung der Gefährdungen
Nach der TRBS 1111 "Gefährdungsbeurteilung" sind alle mechanischen Gefährdungen
zu ermitteln, die bei der Bereitstellung und Benutzung des zu beurteilenden
Arbeitsmittels auftreten
können. Besonders zu berücksichtigen sind Betriebszustände, bei denen
Schutzeinrichtungen außer Kraft gesetzt werden müssen, insbesondere beim
Einrichten/Erproben, bei der Prüfung,
Instandsetzung, Wartung oder Reparatur eines Arbeitsmittels.
3 Bewerten der Gefährdungen
Nach der TRBS 1111 sind alle mechanischen Gefährdungen zu bewerten, die gemäß
Nummer 2 ermittelt wurden.
Zur Bewertung mechanischer Gefährdungen können grundsätzlich die folgenden
Kriterien herangezogen werden:
3.1 Zugänglichkeit kontrolliert bewegter Teile oder von gefährlichen
Oberflächen z. B.:
3.1.1
Einhaltung der Sicherheitsabstände z. B. nach DIN EN 294, Ausgabe 1992, und nach
DIN EN 811, Ausgabe 1996, zu bewegten Teilen, die Quetschstellen, Scherstellen,
Schneid- und
Stichstellen, Einzug- und Fangstellen sowie Stoßstellen bilden können und zu
gefährlichen Oberflächen,
3.1.2
Einhaltung der Mindestabstände zur Vermeidung von Quetschstellen zwischen zwei
bewegten Teilen oder zwischen einem bewegten und feststehenden Teil z. B. nach
DIN EN 349, Ausgabe 1993, differenziert nach Körperteilen,
3.1.3
Vorhandensein trennender oder nicht trennender Schutzeinrichtungen z. B. nach
DIN EN 953, Ausgabe 1997.
3.2 Kinetische Energie, Krafteinwirkung
Dynamische und statische Kräfte, die durch ihre Wirkung auf den Körper zu
Verletzungen führen können. Bei Bewegungsvorgängen können z. B. Kräfte über ein
zulässiges Maß hinaus
auftreten. In die Bewertung müssen die Geometrie, die Bewegungsgeschwindigkeiten
und die Materialbeschaffenheit einfließen.
3.3 Dauer und Häufigkeit des Kontaktes von Personen mit der Gefahrenquelle
3.4 Möglichkeit des Ausweichens vor der Gefahr z. B. durch
- rechtzeitige Erkennbarkeit,
- ausreichenden Bewegungsfreiraum,
- reduzierte Geschwindigkeiten.
3.5 Oberflächenbeschaffenheit, z. B.
- ausreichende Trittsicherheit,
- Ebenheit einer Oberfläche,
- Oberflächenrauhigkeit.
4 Maßnahmen
In Abhängigkeit von den ermittelten und bewerteten Gefährdungen (Nummern 2 und
3) sind Maßnahmen, einzeln oder kombiniert, entsprechend den Grundsätzen von § 4
des
Arbeitsschutzgesetzes (grundsätzliche Rangfolge: technische Maßnahmen vor
organisatorischen Maßnahmen vor persönlichen Maßnahmen) zu treffen.
Maßnahmen zum Schutz vor mechanischen Gefährdungen müssen unter Berücksichtigung
ergonomischer Gesichtspunkte und arbeitsmedizinischer Erkenntnisse getroffen
werden.
4.1 Technische Maßnahmen
Technische Maßnahmen müssen dem Stand der Technik entsprechen. Sie dürfen nicht
auf einfache Weise umgangen oder unwirksam gemacht werden können. Ihre
Unwirksamkeit muss
angemessen erkannt werden können; dies kann z. B. erreicht werden durch eine
regelmäßige Kontrolle. Technische Maßnahmen können insbesondere bei Änderungen
oder Nachrüstungen
von Arbeitsmitteln sowie bei Änderungen an baulichen Einrichtungen, die Einfluss
auf die Sicherheit des Arbeitsmittels haben, erforderlich sein.
4.2 Organisatorische Maßnahmen
Organisatorische Maßnahmen müssen unter Berücksichtigung des Arbeitsumfeldes,
der Arbeitssituation und der Betriebsanleitung des Herstellers des
Arbeitsmittels - wenn erforderlich - in
Betriebsanweisungen festgelegt und bei den Unterrichtungen und Unterweisungen
nach § 9 BetrSichV vermittelt werden.
4.3 Personenbezogene Maßnahmen
Personenbezogene Maßnahmen müssen der Person und ihren Fähigkeiten sowie ihrer
Eignung angemessen sein. Soweit personenbezogene Maßnahmen zur kollektiven
Anwendung
vorgesehen werden, sind sie im Einzelfall auf ihre Wirksamkeit zu überprüfen.
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