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Technische Regeln für Betriebssicherheit
TRBS 1001 - Struktur und Anwendung der Technischen Regeln für Betriebssicherheit
(BAnz. 232a vom 9. Dezember 2006)
Vorbemerkung
Diese Technische Regel für Betriebssicherheit (TRBS) gibt dem Stand der Technik,
Arbeitsmedizin und Hygiene entsprechende
Regeln und sonstige gesicherte arbeitswissenschaftliche Erkenntnisse für die
Bereitstellung und Benutzung von Arbeitsmitteln sowie
für den Betrieb überwachungsbedürftiger Anlagen wieder.
Sie wird vom Ausschuss für Betriebssicherheit ermittelt und vom
Bundesministerium für Arbeit und Soziales im Bundesarbeitsblatt
bekannt gemacht.
Die Technische Regel konkretisiert die Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV)
hinsichtlich der Ermittlung und Bewertung von
Gefährdungen sowie der Ableitung von geeigneten Maßnahmen. Bei Anwendung der
beispielhaft genannten Maßnahmen kann der
Arbeitgeber insoweit die Vermutung der Einhaltung der Vorschriften der
Betriebssicherheitsverordnung für sich geltend machen.
Wählt der Arbeitgeber eine andere Lösung, hat er die gleichwertige Erfüllung der
Verordnung schriftlich nachzuweisen.
Inhalt
1. Die Technischen Regeln für Betriebssicherheit
1.1 Ermittlung von TRBS
1.2 Berücksichtigung von TRBS
2. Aufbau der Technischen Regeln
2.1 Gefährdungsorientierter Ansatz
2.2 Gruppen technischer Regeln
3. Gliederung des Regelwerkes
4. Anwendung der TRBS
4.1 Anwendung
4.2 Auslösen der Vermutungswirkung
1 Die Technischen Regeln für Betriebssicherheit
1.1 Ermittlung von TRBS
Die Technischen Regeln für Betriebssicherheit werden auf Grundlage von § 24 der
Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) ermittelt. Sie geben dem Stand der
Technik, Arbeitsmedizin und
Hygiene entsprechende Regeln und sonstige gesicherte arbeitswissenschaftliche
Erkenntnisse für die Bereitstellung und Benutzung von Arbeitsmitteln sowie den
Betrieb
überwachungsbedürftiger Anlagen wieder. Die Technischen Regeln werden vom
Ausschuss für Betriebssicherheit ermittelt, der Entwicklung entsprechend
angepasst und vom
Bundesministerium für Arbeit und Soziales im Bundesarbeitsblatt und im
Bundesanzeiger bekannt gemacht.
1.2 Berücksichtigung von TRBS
Der Arbeitgeber hat bei der Gefährdungsbeurteilung nach § 3 der BetrSichV die
notwendigen Maßnahmen für die sichere Bereitstellung und Benutzung der
Arbeitsmittel zu ermitteln. Dabei hat
er insbesondere die Gefährdungen zu berücksichtigen, die mit der Bereitstellung
und Benutzung des Arbeitsmittels selbst verbunden sind und die am Arbeitsplatz
durch Wechselwirkungen
der Arbeitsmittel untereinander oder mit Arbeitsstoffen oder der Arbeitsumgebung
hervorgerufen werden. Der Betreiber einer überwachungsbedürftigen Anlage hat
nach § 12 der BetrSichV für
den sicheren Betrieb zu sorgen.
Durch die Technischen Regeln zur Betriebssicherheitsverordnung werden die
jeweiligen Verpflichtungen n äher bestimmt.
Die Vermutungswirkung geht von der Anwendung der beispielhaft genannten
Maßnahmen aus. Weicht ein Arbeitgeber von den in einer TRBS beispielhaft
genannten Maßnahmen ab, so kann
er den geforderten Nachweis einer gleichwertigen Erfüllung der Verordnung z. B.
durch Dokumentation der Ergebnisse der Gefährdungsbeurteilung, durch
Begehungsprotokolle oder durch
kommentierte Betriebsanleitungen leisten.
Öffentlich-rechtliche Sicherheitsvorschriften wie die BetrSichV und das
Haftungsrecht sind getrennte Rechtsgebiete. Die Erfüllung der Anforderungen der
BetrSichV ist eine
Grundvoraussetzung, um im Haftungsfall ein regelkonformes Handeln nachweisen zu
k önnen. Im Haftungsfall ist dies aber ggf. nicht ausreichend. Wenn trotz
Einhaltung der
sicherheitstechnischen Regeln Gefahren erkennbar sind, haben Arbeitgeber oder
Betreiber hierauf zu reagieren und erforderlichenfalls weitere Maßnahmen zu
ergreifen.
2 Aufbau der Technischen Regeln
2.1 Gefährdungsorientierter Ansatz
Das Ergebnis der Gefährdungsbeurteilung ist entscheidend für die vom Arbeitgeber
zu treffenden Maßnahmen bei der Bereitstellung und Benutzung von Arbeitsmitteln.
Gleiches gilt für das
Ergebnis der sicherheitstechnischen Bewertung durch den Betreiber für den
Betrieb überwachungsbedürftiger Anlagen.
Die Technischen Regeln sollen dem Arbeitgeber Hilfestellung für die von ihm
durchzuführende Gefährdungsbeurteilung oder dem Betreiber für die
sicherheitstechnische Bewertung sowie für
die zu treffenden Maßnahmen geben. Die Technischen Regeln beschreiben
gefährdungsabhängig die gesetzlichen Schutzziele und nennen beispielhafte
Maßnahmen. Mit diesem modularen
Aufbau wird erreicht, dass ein widerspruchsfreies, kohärentes Regelwerk für alle
Arbeitsmittel sowie für überwachungsbedürftige Anlagen entsteht.
Nicht Gegenstand der Technischen Regeln sind Gefährdungen, die allein von
Gefahrstoffen gemäß § 3 der Gefahrstoffverordnung herrühren und deren daraus
resultierende Gefährdungen gemäß § 7 der Gefahrstoffverordnung ermittelt werden.
2.2 Gruppen technischer Regeln
Das Regelwerk enthält allgemeine und gefährdungsbezogene Regeln. Lösungen für
technische Einzelprobleme werden nur im Ausnahmefall aufgezeigt. Allgemeine
Regeln (1000er Reihe)
behandeln zum einen die Sachverhalte, die Gültigkeit für das gesamte Regelwerk
haben (z. B. Begriffe) und zum anderen Verfahrensregeln. Verfahrensregeln
vermitteln dem
Arbeitgeber/Betreiber in geeigneter Form, was und wie er etwas zu tun hat und
wen er zu beteiligen oder zu beauftragen hat. Dabei werden Systematik und
Lösungsansätze beschrieben.
Die gefährdungsbezogenen Regeln (2000er Reihe) geben hinsichtlich einer
Gefährdungsart Hilfestellung bei der Ermittlung und Bewertung der Gefährdung und
nennen beispielhafte
Maßnahmen.
In Ausnahmefällen können auch spezifische Regeln für Arbeitsmittel,
überwachungsbedürftige Anlagen oder Tätigkeiten festgelegt werden (3000er
Reihe).
3 Gliederung des Regelwerkes
Technische Regeln werden entsprechend der folgenden thematischen Gliederung in
das Regelwerk eingefügt:
1 Allgemeines und Grundlagen (TRBS 1001.....1009)
1.1 Methodisches Vorgehen
1.1.1 Gefährdungsbeurteilung und sicherheitstechnische Bewertung (TRBS
1111.....1119)
1.1.2 Änderung und wesentliche Veränderung (TRBS 1121.....1129)
1.1.3 Dokumentation (TRBS 1131.....1139)
1.1.4 Information und Kennzeichnung (TRBS 1141.....1149)
1.1.5 Ergonomische Zusammenhänge (TRBS 1151.....1159)
1.2 Prüfungen (TRBS 1201.....1209)
1.3 Erfassung und Behandlung von Unfällen und Schadensfällen (TRBS
1301.....1309)
2 Gefährdungsbezogene Regeln
2.1 Allgemeine Gefährdungen
2.1.1 Mechanische Gefährdungen (TRBS 2111.....2119)
2.1.2 Gefährdungen durch Absturz von Personen, Lasten oder Materialie (TRBS
2121.....2129)
2.1.3 Elektrische Gefährdungen (TRBS 2131.....2139)
2.1.4 Gefährdungen durch Dampf und Druck (TRBS 2141.....2149)
2.1.5 Brand- und Explosionsgefährdungen (TRBS 2151.....2159)
2.1.6 Thermische Gefährdungen (TRBS 2161.....2169)
2.1.7 Gefährdungen durch sonstige physikalische Einwirkungen (TRBS
2171.....2179)
2.1.8 Sonstige Gefährdungen (TRBS 2181.....2189)
2.2 Gefährdungen durch Wechselwirkungen (TRBS 2201.....2209)
2.3 Tätigkeitsbezogene und sonstige Gefährdungen
2.3.1 Tätigkeitsbezogene Gefährdungen (TRBS 2311.....2319)
2.3.2 Sonstige Gefährdungen (TRBS 2321.....2329)
3 Spezifische Regeln für Arbeitsmittel, überwachungsbedürftige Anlagen oder
Tätigkeiten
4 Anwendung der TRBS
4.1 Anwendung
Der Arbeitgeber hat die bei der Bereitstellung und Benutzung von Arbeitsmitteln
auftretenden Gefährdungen zu ermitteln. Ebenso hat der Betreiber die beim
Betrieb überwachungsbedürftiger
Anlagen auftretenden Gefährdungen zu ermitteln. Die einzelne TRBS gibt
Hilfestellung bei der Ermittlung und Bewertung der jeweiligen Gefährdung und
nennt beispielhaft Maßnahmen. Die
Festlegung der notwendigen Maßnahmen für die Bereitstellung und Benutzung des
Arbeitsmittels oder für den Betrieb der überwachungsbedürftigen Anlage ergibt
sich dann aus der Summe
dieser Einzelbetrachtungen.
4.2 Auslösen der Vermutungswirkung
Eine TRBS wird veröffentlicht und entfaltet bei Anwendung der beispielhaft
genannten Maßnahmen ihre Vermutungswirkung.
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