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Technische Regeln für Aufzüge - TRA 106
Leitsysteme für Fernnotrufe
Ausgabe März 1990
(BArbBl. 3/1990, zuletzt geändert BArbBl. 12/1995)
Inhalt
1. Technische Mindestanforderungen
2. Notrufweiterleitung
3. Organisatorische Voraussetzungen
4. Wesentliche Änderung
Allgemeines
Bei Anschluß einer Aufzugsanlage an ein Leitsystem für Fernnotrufe
(Notrufzentrale) ist die Verpflichtung nach § 20 Abs. 1 Ziffer 4 AufzV erfüllt.
(Die Aufgaben und Verpflichtungen des Aufzugswärters nach § 20 Abs. 1 Nr. 1 bis
3 AufzV können ebenfalls von einem Notrufzentrum übernommen werden.)
Folgende Mindestanforderungen sind zu erfüllen:
1. Technische Mindestanforderungen
1.1
Ein Notruf darf nur das einmalige einfache Betätigen eines Notruftasters im
Fahrkorb erfordern. Das Weiterleiten an das Notrufsystem muß selbsttätig
erfolgen.
1.2
Für die Weiterleitung des Notrufes von der Wähleinrichtung des Aufzuges zum
Notrufzentrum genügt eine dem öffentlichen Fernmeldenetz vergleichbare
Übertragungssicherheit.
1.3
Ein einmal gegebener Notruf muß im Notrufzentrum bis zu seiner Bearbeitung
gespeichert werden.
1.4
Nach Eingang des Notrufes im Notrufzentrum muß eine Sprechverbindung zum
Fahrkorb hergestellt werden können.
1.5
Die Sprechverbindung darf keinerlei Bedienungsanforderungen an die
Eingeschlossenen stellen (Freisprechstelle).
1.6
Die Zentrale muß bis zur Befreiung jederzeit die Verbindung mit den
Eingeschlossenen wieder neu aufbauen können.
1.7
Zum Notrufzentrum muß der Standort der Aufzugsanlage erkannt und dokumentiert
werden können; bei mehreren Anlagen gleichen Standortes auch, von welcher der
Anlagen der Notruf
eingegangen ist. Datum und Uhrzeit sind festzuhalten.
1.8
Für den Fall eines Netzausfalles ist eine Hilfsstromquelle für die
Notrufeinrichtung (einschließlich Wähleinrichtung) vorzusehen, die diese
Einrichtungen mindestens 1 Std. betriebsbereit hält.
1.9
Das Notrufzentrum muß auch bei Netzausfall funktionsfähig bleiben.
1.10
Bei Störung des Notrufzentrums, die eine Verarbeitung von Notrufen nicht mehr
gewährleistet, muß eine Ersatzeinrichtung wirksam werden.
1.11
Wird das Übertragungssystem und/oder das Notrufzentrum auch für andere
Datenübertragungen genutzt, dürfen Aufzugs-Notrufe nicht beeinträchtigt werden.
1.12
Die Betätigung des Notruftasters muß im Fahrkorb optisch oder akustisch
quittiert werden.
1.13
Wird zur Unterdrückung unbeabsichtigter Notrufe die Betätigungszeit
herangezogen, soll der Zeitraum, währenddessen der Notruftaster zur Weitergabe
des Notrufes ununterbrochen betätigt werden muß, zwischen 1 und 3 Sek. liegen.
2. Notrufweiterleitung
2.1 Mißbrauchserkennung
Zur Erkennung mißbräuchlicher Notrufabgaben dürfen nur folgende Betriebszustände
des Aufzuges berücksichtigt werden:
2.1.1
Fahrkorb in Fahrt
2.1.2
Fahrkorb in der Entriegelungszone
2.1.2.1
mit entsperrter und geöffneter Tür bei handbetätigten Türen
2.1.2.2
mit vollständig geöffneten Türen bei maschinell betätigten Türen.
2.2 Notrufunterdrückung
2.2.1
Eine Notrufunterdrückung muß durch den Sachverständigen in das Prüfbuch
eingetragen werden.
2.2.2
Ein mißbräuchlicher Notruf kann
- an der Anlage erkannt und die Weitergabe verhindert oder
- zum Notrufzentrum weitergegeben, dort erkannt, registriert und gelöscht
werden.
2.2.3
Eine Überprüfung der Notrufeinrichtung muß in allen Betriebszuständen (auch in
denen nach 2.1) einfach möglich sein, so daß der Aufzugswärter die Funktion der
Einrichtung bei der regelmäßigen Prüfung gefahrlos feststellen kann.
2.2.4
Eine mögliche Fehlfunktion muß durch die Einrichtung nach 2.2.3 erkannt werden
können.
3. Organisatorische Voraussetzungen
3.1
Das Notrufzentrum muß ständig in Betrieb und besetzt sein.
3.2
Es muß sichergestellt sein, daß abhängig von der Zahl der angeschlossenen
Aufzugsanlagen eine ausreichende Anzahl Hilfeleistender bereitsteht. Als
Hilfeleistende gelten nur Personen, die entweder in einer Prüfung nach § 20 Abs.
2 AufzV nachgewiesen haben, daß sie eingeschlossene Personen bei an die Zentrale
angeschlossenen Aufzugsanlagen befreien können, oder als Fachkräfte bei einer
Aufzugsfirma beschäftigt sind.
3.3
Die Zeit von der Notrufabgabe bis zur Kontaktaufnahme mit den Eingeschlossenen
soll so kurz wie möglich sein. (Die vom öffentlichen Telefonnetz vorgegebenen
Möglichkeiten gelten als ausreichend.) Die Zeit von der Notrufabgabe bis zum
Eintreffen des Hilfeleistenden an der Anlage soll eine halbe Stunde nicht
überschreiten.
3.4
Der Hilfeleistende muß Zugang zum Gebäude und zur Aufzugsanlage, insbesondere zu
deren Triebwerksraum, haben (z. B. über Schlüsseltresore).
3.5
Der Hilfeleistende muß über sein Eintreffen an der Anlage, spätestens nach der
durchgeführten Befreiung der Eingeschlossenen, über Funk, Telefon oder die
Notrufeinrichtung die Notrufzentrale unterrichten. Diese Mitteilung ist im
Notrufzentrum zu dokumentieren.
3.6
Die Aufgaben und Verpflichtungen des Aufzugswärters gemäß § 20 Abs. 1 Nr. 1 bis
3 AufzV können von einem Notrufzentrum übernommen werden.
4. Wesentliche Änderung
4.1
Der nachträgliche Einbau eines zentralen Notrufsystems in eine Aufzugsanlage ist
dann keine "wesentliche Änderung" im Sinne des § 7 Abs. 1 und § 9 Abs. 1 AufzV,
wenn der Einbau und die
Funktion des Notrufleitsystems einen Eingriff in die Sicherheitseinrichtungen
nach TRA 261.1 nicht erforderlich machen.
Der Einbau eines Notrufleitsystems, das nur die in Nr. 1 genannten technischen
Mindestanforderungen erfüllt, erfordert in der Regel keinen Eingriff in die
Sicherheitseinrichtungen der
Aufzugsanlage. Eine Mitteilung über den beabsichtigten Einbau an den
Sachverständigen wird empfohlen.
4.2
Wird das Notrufsystem mit Zusatzeinrichtungen ausgestattet, durch die der
Istzustand der Aufzugsanlage abgefragt oder eine Ferndiagnose über Störungen
erstellt werden kann, erfordert
dies in der Regel einen Eingriff in die Sicherheitseinrichtungen der
Aufzugsanlage. Es liegt dann eine wesentliche Änderung vor, so daß beim
nachträglichen Einbau die Anzeige- und
Abnahmeprüfpflicht nach § 7 Abs. 1 und § 9 Abs. 1 AufzV beachtet werden muß.
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