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Verordnung über Arbeitsstätten
(Arbeitsstättenverordnung - ArbStättV)*
vom 12. August 2004 (BGBl. I S. 2179)
zuletzt geändert durch Artikel 9 der Verordnung vom 18. Dezember 2008 (BGBl. I
S. 2768)
*) Diese Verordnung dient der Umsetzung
1. der EG-Richtlinie 89/654/EWG des Rates vom 30. November 1989 über
Mindestvorschriften für
Sicherheit und Gesundheitsschutz in Arbeitsstätten (Erste Einzelrichtlinie im
Sinne des Artikels 16
Absatz 1 der Richtlinie 89/391/EWG) (ABl. EG Nr. L 393 S. 1) und
2. der Richtlinie 92/58/EWG des Rates vom 24. Juni 1992 über Mindestvorschriften
für die Sicherheits- und/
oder Gesundheitsschutzkennzeichnung am Arbeitsplatz (Neunte Einzelrichtlinie im
Sinne des
Artikels 16 Absatz 1 der Richtlinie 89/391/EWG) (ABl. EG Nr. L 245 S. 23) und
3. des Anhangs IV (Mindestvorschriften für Sicherheit und Gesundheitsschutz auf
Baustellen) der
Richtlinie 92/57/EWG des Rates vom 24. Juni 1992 über die auf zeitlich begrenzte
oder
ortsveränderliche Baustellen anzuwendenden Mindestvorschriften für die
Sicherheit und den
Gesundheitsschutz (Achte Einzelrichtlinie im Sinne des Artikels 16 Absatz 1 der
Richtlinie
89/391/EWG) (ABl. EG Nr. L 245 S. 6).
Inhaltsverzeichnis
§ 1 Ziel, Anwendungsbereich
§ 2 Begriffsbestimmungen
§ 3 Einrichten und Betreiben von Arbeitsstätten
§ 4 Besondere Anforderungen an das Betreiben von Arbeitsstätten
§ 5 Nichtraucherschutz
§ 6 Arbeitsräume, Sanitärräume, Pausen- und Bereitschaftsräume,
Erste-Hilfe-Räume, Unterkünfte
§ 7 Ausschuss für Arbeitsstätten
§ 8 Übergangsvorschriften
Anhang Anforderungen an Arbeitsstätten nach § 3 Abs. 1
Verordnung über Arbeitsstätten
§ 1
Ziel, Anwendungsbereich
(1) Diese Verordnung dient der Sicherheit und dem Gesundheitsschutz der
Beschäftigten beim Einrichten und Betreiben von Arbeitsstätten.
(2) Diese Verordnung gilt nicht für Arbeitsstätten in Betrieben, die dem
Bundesberggesetz unterliegen, und mit Ausnahme von § 5 nicht
1. im Reisegewerbe und Marktverkehr,
2. in Transportmitteln, sofern diese im öffentlichen Verkehr eingesetzt werden,
3. für Felder, Wälder und sonstige Flächen, die zu einem land- oder
forstwirtschaftlichen Betrieb gehören, aber außerhalb seiner bebauten Fläche
liegen.
(3) Das Bundeskanzleramt, das Bundesministerium des Innern, das
Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung, das Bundesministerium
der Verteidigung oder das
Bundesministerium der Finanzen können, soweit sie hierfür jeweils zuständig
sind, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales und,
soweit nicht das
Bundesministerium des Innern selbst zuständig ist, im Einvernehmen mit dem
Bundesministerium des Innern Ausnahmen von den Vorschriften dieser Verordnung
zulassen, soweit
öffentliche Belange dies zwingend erfordern, insbesondere zur Aufrechterhaltung
oder Wiederherstellung der öffentlichen Sicherheit. In diesem Fall ist
gleichzeitig festzulegen, wie die
Sicherheit und der Gesundheitsschutz der Beschäftigten nach dieser Verordnung
auf andere Weise gewährleistet werden.
§ 2
Begriffsbestimmungen
(1) Arbeitsstätten sind:
1. Orte in Gebäuden oder im Freien, die sich auf dem Gelände eines Betriebes
oder einer Baustelle befinden und die zur Nutzung für Arbeitsplätze vorgesehen
sind,
2. andere Orte in Gebäuden oder im Freien, die sich auf dem Gelände eines
Betriebes oder einer Baustelle befinden und zu denen Beschäftigte im Rahmen
ihrer Arbeit Zugang haben.
(2) Arbeitsplätze sind Bereiche von Arbeitsstätten, in denen sich Beschäftigte
bei der von ihnen auszuübenden Tätigkeit regelmäßig über einen längeren Zeitraum
oder im Verlauf der
täglichen Arbeitszeit nicht nur kurzfristig aufhalten müssen.
(3) Arbeitsräume sind die Räume, in denen Arbeitsplätze innerhalb von Gebäuden
dauerhaft eingerichtet sind.
(4) Zur Arbeitsstätte gehören auch:
1. Verkehrswege, Fluchtwege, Notausgänge,
2. Lager-, Maschinen- und Nebenräume,
3. Sanitärräume (Umkleide-, Wasch- und Toilettenräume),
4. Pausen- und Bereitschaftsräume,
5. Erste-Hilfe-Räume,
6. Unterkünfte.
Zur Arbeitsstätte gehören auch Einrichtungen, soweit für diese in dieser
Verordnung besondere Anforderungen gestellt werden und sie dem Betrieb der
Arbeitsstätte dienen.
(5) Einrichten ist die Bereitstellung und Ausgestaltung der Arbeitsstätte. Das
Einrichten umfasst insbesondere:
1. bauliche Maßnahmen oder Veränderungen,
2. Ausstatten mit Maschinen, Anlagen, Mobiliar, anderen Arbeitsmitteln sowie
Beleuchtungs -, Lüftungs-, Heizungs-, Feuerlösch- und Versorgungseinrichtungen,
3. Anlegen und Kennzeichnen von Verkehrs- und Fluchtwegen, Kennzeichnen von
Gefahrenstellen und brandschutztechnischen Ausrüstungen,
4. Festlegen von Arbeitsplätzen.
(6) Betreiben von Arbeitsstätten umfasst das Benutzen und Instandhalten der
Arbeitsstätte.
§ 3
Einrichten und Betreiben von Arbeitsstätten
(1) Der Arbeitgeber hat dafür zu sorgen, dass Arbeitsstätten den Vorschriften
dieser Verordnung einschließlich ihres Anhanges entsprechend so eingerichtet und
betrieben werden, dass
von ihnen keine Gefährdungen für die Sicherheit und die Gesundheit der
Beschäftigten ausgehen. Der Arbeitgeber hat die vom Bundesministerium für Arbeit
und Soziales nach § 7 Abs. 4
bekannt gemachten Regeln und Erkenntnisse zu berücksichtigen. Bei Einhaltung der
im Satz 2 genannten Regeln und Erkenntnisse ist davon auszugehen, dass die in
der Verordnung
gestellten Anforderungen diesbezüglich erfüllt sind. Wendet der Arbeitgeber die
Regeln und Erkenntnisse nicht an, muss er durch andere Maßnahmen die gleiche
Sicherheit und den gleichen
Gesundheitsschutz der Beschäftigten erreichen.
(2) Beschäftigt der Arbeitgeber Menschen mit Behinderungen, hat er
Arbeitsstätten so einzurichten und zu betreiben, dass die besonderen Belange
dieser Beschäftigten im Hinblick auf
Sicherheit und Gesundheitsschutz berücksichtigt werden. Dies gilt insbesondere
für die barrierefreie Gestaltung von Arbeitsplätzen sowie von zugehörigen Türen,
Verkehrswegen,
Fluchtwegen, Notausgängen, Treppen, Orientierungssystemen, Waschgelegenheiten
und Toilettenräumen.
(3) Die zuständige Behörde kann auf schriftlichen Antrag des Arbeitgebers
Ausnahmen von den Vorschriften dieser Verordnung einschließlich ihres Anhanges
zulassen, wenn
1. der Arbeitgeber andere, ebenso wirksame Maßnahmen trifft oder
2. die Durchführung der Vorschrift im Einzelfall zu einer unverhältnismäßigen
Härte führen würde und die Abweichung mit dem Schutz der Beschäftigten vereinbar
ist.
Bei der Beurteilung sind die Belange der kleineren Betriebe besonders zu
berücksichtigen.
(4) Soweit in anderen Rechtsvorschriften, insbesondere dem Bauordnungsrecht der
Länder, Anforderungen gestellt werden, bleiben diese Vorschriften unberührt.
§ 4
Besondere Anforderungen an das Betreiben von Arbeitsstätten
(1) Der Arbeitgeber hat die Arbeitsstätte instand zu halten und dafür zu sorgen,
dass festgestellte Mängel unverzüglich beseitigt werden. Können Mängel, mit
denen eine unmittelbare
erhebliche Gefahr verbunden ist, nicht sofort beseitigt werden, ist die Arbeit
insoweit einzustellen.
(2) Der Arbeitgeber hat dafür zu sorgen, dass Arbeitsstätten den hygienischen
Erfordernissen entsprechend gereinigt werden. Verunreinigungen und Ablagerungen,
die zu Gefährdungen führen können, sind unverzüglich zu beseitigen.
(3) Der Arbeitgeber hat Sicherheitseinrichtungen zur Verhütung oder Beseitigung
von Gefahren, insbesondere Sicherheitsbeleuchtungen, Feuerlöscheinrichtungen,
Signalanlagen, Notaggregate und Notschalter sowie raumlufttechnische Anlagen, in
regelmäßigen Abständen sachgerecht warten und auf ihre Funktionsfähigkeit prüfen
zu lassen.
(4) Verkehrswege, Fluchtwege und Notausgänge müssen ständig freigehalten werden,
damit sie jederzeit benutzt werden können. Der Arbeitgeber hat Vorkehrungen zu
treffen, dass die
Beschäftigten bei Gefahr sich unverzüglich in Sicherheit bringen und schnell
gerettet werden können. Der Arbeitgeber hat einen Flucht- und Rettungsplan
aufzustellen, wenn Lage, Ausdehnung und Art der Benutzung der Arbeitsstätte dies
erfordern. Der Plan ist an geeigneten Stellen in der Arbeitsstätte auszulegen
oder auszuhängen. In angemessenen Zeitabständen ist entsprechend dieses Planes
zu üben.
(5) Der Arbeitgeber hat Mittel und Einrichtungen zur ersten Hilfe zur Verfügung
zu stellen und diese regelmäßig auf ihre Vollständigkeit und
Verwendungsfähigkeit prüfen zu lassen.
§ 5
Nichtraucherschutz
(1) Der Arbeitgeber hat die erforderlichen Maßnahmen zu treffen, damit die nicht
rauchenden Beschäftigten in Arbeitsstätten wirksam vor den Gesundheitsgefahren
durch Tabakrauch
geschützt sind. Soweit erforderlich, hat der Arbeitgeber ein allgemeines oder
auf einzelne Bereiche der Arbeitsst ätte beschränktes Rauchverbot zu erlassen.
(2) In Arbeitsstätten mit Publikumsverkehr hat der Arbeitgeber Schutzmaßnahmen
nach Absatz 1 nur insoweit zu treffen, als die Natur des Betriebes und die Art
der Beschäftigung es zulassen.
§ 6
Arbeitsräume, Sanitärräume, Pausen- und Bereitschaftsräume, Erste-Hilfe-Räume,
Unterkünfte
(1) Der Arbeitgeber hat solche Arbeitsräume bereitzustellen, die eine
ausreichende Grundfläche und Höhe sowie einen ausreichenden Luftraum aufweisen.
(2) Der Arbeitgeber hat Toilettenräume bereitzustellen. Wenn es die Art der
Tätigkeit oder gesundheitliche Gründe erfordern, sind Waschräume vorzusehen.
Geeignete Umkleideräume sind
zur Verfügung zu stellen, wenn die Beschäftigten bei ihrer Tätigkeit besondere
Arbeitskleidung tragen müssen und es ihnen nicht zuzumuten ist, sich in einem
anderen Raum umzukleiden.
Umkleide-, Wasch- und Toilettenräume sind für Männer und Frauen getrennt
einzurichten oder es ist eine getrennte Nutzung zu ermöglichen. Bei Arbeiten im
Freien und auf Baustellen mit
wenigen Beschäftigten sind Waschgelegenheiten und abschließbare Toiletten
ausreichend.
(3) Bei mehr als zehn Beschäftigten, oder wenn Sicherheits- oder
Gesundheitsgründe dies erfordern, ist den Beschäftigten ein Pausenraum oder ein
entsprechender Pausenbereich zur
Verfügung zu stellen. Dies gilt nicht, wenn die Beschäftigten in Büroräumen oder
vergleichbaren Arbeitsräumen beschäftigt sind und dort gleichwertige
Voraussetzungen für eine Erholung
während der Pause gegeben sind. Fallen in die Arbeitszeit regelmäßig und häufig
Arbeitsbereitschaftszeiten oder Arbeitsunterbrechungen und sind keine
Pausenräume vorhanden, so sind
für die Beschäftigten Räume für Bereitschaftszeiten einzurichten. Schwangere
Frauen und stillende Mütter müssen sich während der Pausen und, soweit es
erforderlich ist, auch während der
Arbeitszeit unter geeigneten Bedingungen hinlegen und ausruhen können.
(4) Erste-Hilfe-Räume oder vergleichbare Einrichtungen müssen entsprechend der
Unfallgefahren oder der Anzahl der Beschäftigten, der Art der ausgeübten
Tätigkeiten sowie der
räumlichen Größe der Betriebe vorhanden sein.
(5) Für Beschäftigte auf Baustellen hat der Arbeitgeber Unterkünfte
bereitzustellen, wenn Sicherheits- oder Gesundheitsgründe, insbesondere wegen
der Art der ausgeübten Tätigkeit oder
der Anzahl der im Betrieb beschäftigten Personen, und die Abgelegenheit der
Baustelle dies erfordern und ein anderweitiger Ausgleich vom Arbeitgeber nicht
geschaffen ist.
(6) Für Sanitärräume, Pausen- und Bereitschaftsräume, Erste-Hilfe-Räume und
Unterkünfte nach den Absätzen 2 bis 5 gilt Absatz 1 entsprechend.
§ 7
Ausschuss für Arbeitsstätten
(1) Beim Bundesministerium für Arbeit und Soziales wird ein Ausschuss für
Arbeitsstätten gebildet, der sich aus folgenden sachverständigen Mitgliedern
zusammensetzt:
Die Mitgliedschaft ist ehrenamtlich.
(2) Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales beruft, soweit möglich auf
Vorschlag der entsprechenden Verbände und Körperschaften, die Mitglieder des
Ausschusses und für jedes
Mitglied einen Stellvertreter. Der Ausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung und
wählt den Vorsitzenden aus seiner Mitte. Die Geschäftsordnung und die Wahl des
Vorsitzenden bedürfen der
Zustimmung des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales.
(3) Zu den Aufgaben des Ausschusses gehört es,
1. dem Stand der Technik, Arbeitsmedizin und Arbeitshygiene entsprechende Regeln
und sonstige gesicherte wissenschaftliche Erkenntnisse für die Sicherheit und
Gesundheit der
Beschäftigten in Arbeitsstätten zu ermitteln,
2. Regeln zu ermitteln, wie die in dieser Verordnung gestellten Anforderungen
erfüllt werden können, und
3. das Bundesministerium für Arbeit und Soziales in Fragen der Sicherheit und
des Gesundheitsschutzes in Arbeitsstätten zu beraten.
Bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben soll der Ausschuss die allgemeinen
Grundsätze des Arbeitsschutzes nach § 4 des Arbeitsschutzgesetzes
berücksichtigen.
(4) Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales kann die vom Ausschuss nach
Absatz 3 ermittelten Regeln und Erkenntnisse im Gemeinsamen Ministerialblatt
bekannt machen.
(5) Die Bundesministerien sowie die zuständigen obersten Landesbehörden können
zu den Sitzungen des Ausschusses Vertreter entsenden. Diesen ist auf Verlangen
in der Sitzung das
Wort zu erteilen.
(6) Die Geschäfte des Ausschusses führt die Bundesanstalt für Arbeitsschutz und
Arbeitsmedizin.
§ 8
Übergangsvorschriften
(1) Soweit für Arbeitsstätten,
1. die am 1. Mai 1976 errichtet waren oder mit deren Einrichtung vor diesem
Zeitpunkt begonnen worden war oder
2. die am 20. Dezember 1996 eingerichtet waren oder mit deren Einrichtung vor
diesem Zeitpunkt begonnen worden war und für die zum Zeitpunkt der Einrichtung
die Gewerbeordnung
keine Anwendung fand,
in dieser Verordnung Anforderungen gestellt werden, die umfangreiche Änderungen
der Arbeitsstätte, der Betriebseinrichtungen, Arbeitsverfahren oder
Arbeitsabläufe notwendig machen,
gelten hierfür nur die entsprechenden Anforderungen des Anhangs II der
Richtlinie 89/654/EWG des Rates vom 30. November 1989 über Mindestvorschriften
für Sicherheit und
Gesundheitsschutz in Arbeitsstätten (ABl. EG Nr. L 393 S. 1). Soweit diese
Arbeitsstätten oder ihre Betriebseinrichtungen wesentlich erweitert oder
umgebaut oder die Arbeitsverfahren oder
Arbeitsabläufe wesentlich umgestaltet werden, hat der Arbeitgeber die
erforderlichen Maßnahmen zu treffen, damit diese Änderungen, Erweiterungen oder
Umgestaltungen mit den
Anforderungen dieser Verordnung übereinstimmen.
(2) Die im Bundesarbeitsblatt bekannt gemachten Arbeitsstättenrichtlinien gelten
bis zur Überarbeitung durch den Ausschuss für Arbeitsstätten und der
Bekanntmachung entsprechender
Regeln durch das Bundesministerium für Arbeit und Soziales, längstens jedoch
sechs Jahre nach Inkrafttreten dieser Verordnung, fort.
Anhang
Anforderungen an Arbeitsstätten nach § 3 Abs. 1
Inhaltsübersicht
1 Allgemeine Anforderungen
1.1 Konstruktion und Festigkeit von Gebäuden
1.2 Abmessungen von Räumen, Luftraum
1.3 Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnung
1.4 Energieverteilungsanlagen
1.5 Fußböden, Wände, Decken, Dächer
1.6 Fenster, Oberlichter
1.7 Türen, Tore
1.8 Verkehrswege
1.9 Fahrtreppen, Fahrsteige
1.10 Laderampen
1.11 Steigleitern, Steigeisengänge
2 Maßnahmen zum Schutz vor besonderen Gefahren
2.1 Schutz vor Absturz und herabfallenden Gegenständen, Betreten von
Gefahrenbereichen
2.2 Schutz vor Entstehungsbränden
2.3 Fluchtwege und Notausgänge
3 Arbeitsbedingungen
3.1 Bewegungsfläche
3.2 Anordnung der Arbeitsplätze
3.3 Ausstattung
3.4 Beleuchtung und Sichtverbindung
3.5 Raumtemperatur
3.6 Lüftung
3.7 Lärm
4 Sanitärräume, Pausen- und Bereitschaftsräume, Erste-Hilfe-Räume, Unterkünfte
4.1 Sanitärräume
4.2 Pausen- und Bereitschaftsräume
4.3 Erste-Hilfe-Räume
4.4 Unterkünfte
5 Ergänzende Anforderungen an besondere Arbeitsstätten
5.1 Nicht allseits umschlossene und im Freien liegende Arbeitsstätten
5.2 Zusätzliche Anforderungen an Baustellen
1 Allgemeine Anforderungen
1.1 Konstruktion und Festigkeit von Gebäuden
Gebäude für Arbeitsstätten müssen eine der Nutzungsart entsprechende
Konstruktion und Festigkeit aufweisen.
1.2 Abmessungen von Räumen, Luftraum
(1) Arbeitsräume müssen eine ausreichende Grundfläche und eine, in Abhängigkeit
von der Größe der Grundfläche der Räume, ausreichende lichte Höhe aufweisen, so
dass die
Beschäftigten ohne Beeinträchtigung ihrer Sicherheit, ihrer Gesundheit oder
ihres Wohlbefindens ihre Arbeit verrichten k önnen.
(2) Die Abmessungen aller weiteren Räume richten sich nach der Art ihrer
Nutzung.
(3) Die Größe des notwendigen Luftraumes ist in Abhängigkeit von der Art der
körperlichen Beanspruchung und der Anzahl der Beschäftigten sowie der sonstigen
anwesenden Personen zu
bemessen.
1.3 Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnung
(1) Unberührt von den nachfolgenden Anforderungen sind Sicherheits- und
Gesundheitsschutzkennzeichnungen einzusetzen, wenn Risiken für Sicherheit und
Gesundheit nicht durch
technische oder organisatorische Maßnahmen vermieden oder ausreichend begrenzt
werden können. Die Ergebnisse der Gefährdungsbeurteilung sind dabei zu
berücksichtigen.
(2) Die Kennzeichnung ist an geeigneten Stellen deutlich erkennbar anzubringen.
Sie ist dabei nach der Art der Gefährdung dauerhaft oder vorübergehend nach den
Vorgaben der Richtlinie
92/58/EWG des Rates vom 24. Juni 1992 über Mindestvorschriften für die
Sicherheits- und/oder Gesundheitsschutzkennzeichnung am Arbeitsplatz (Neunte
Einzelrichtlinie im Sinne des
Artikels 16 Absatz 1 der Richtlinie 89/391/EWG) (ABl. EG Nr. L 245 S. 23)
auszuführen. Diese Richtlinie ist in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden.
Wird diese Richtlinie geändert oder
nach den in dieser Richtlinie vorgesehenen Verfahren an den technischen
Fortschritt angepasst, gilt sie in der geänderten im Amtsblatt der Europäischen
Gemeinschaften veröffentlichten
Fassung nach Ablauf der in der Änderungs- oder Anpassungsrichtlinie festgelegten
Umsetzungsfrist. Die geänderte Fassung kann bereits ab Inkrafttreten der
Änderungs- oder
Anpassungsrichtlinie angewendet werden.
1.4 Energieverteilungsanlagen
Anlagen, die der Versorgung der Arbeitsstätte mit Energie dienen, müssen so
ausgewählt, installiert und betrieben werden, dass die Beschäftigten vor
Unfallgefahren durch direktes oder
indirektes Berühren spannungsführender Teile geschützt sind und dass von den
Anlagen keine Brand- oder Explosionsgefahr ausgeht. Bei der Konzeption und der
Ausführung sowie der
Wahl des Materials und der Schutzvorrichtungen sind Art und Stärke der
verteilten Energie, die äußeren Einwirkbedingungen und die Fachkenntnisse der
Personen zu berücksichtigen, die zu
Teilen der Anlage Zugang haben.
1.5 Fußböden, Wände, Decken, Dächer
(1) Die Oberflächen der Fußböden, Wände und Decken müssen so beschaffen sein,
dass sie den Erfordernissen des Betreibens entsprechen und leicht zu reinigen
sind. An Arbeitsplätzen
müssen die Arbeitsstätten unter Berücksichtigung der Art des Betriebes und der
körperlichen Tätigkeit eine ausreichende Dämmung gegen Wärme und Kälte sowie
eine ausreichende
Isolierung gegen Feuchtigkeit aufweisen.
(2) Die Fußböden der Räume dürfen keine Unebenheiten, Löcher, Stolperstellen
oder gefährlichen Schrägen aufweisen. Sie müssen gegen Verrutschen gesichert,
tragfähig, trittsicher und
rutschhemmend sein.
(3) Durchsichtige oder lichtdurchlässige Wände, insbesondere Ganzglaswände im
Bereich von Arbeitsplätzen oder Verkehrswegen, müssen deutlich gekennzeichnet
sein und aus
bruchsicherem Werkstoff bestehen oder so gegen die Arbeitsplätze und
Verkehrswege abgeschirmt sein, dass die Beschäftigten nicht mit den Wänden in
Berührung kommen und beim
Zersplittern der Wände nicht verletzt werden können.
(4) Dächer aus nicht durchtrittsicherem Material dürfen nur betreten werden,
wenn Ausrüstungen vorhanden sind, die ein sicheres Arbeiten ermöglichen.
1.6 Fenster, Oberlichter
(1) Fenster, Oberlichter und Lüftungsvorrichtungen müssen sich von den
Beschäftigten sicher öffnen, schließen, verstellen und arretieren lassen. Sie
dürfen nicht so angeordnet sein, dass
sie in geöffnetem Zustand eine Gefahr für die Beschäftigten darstellen.
(2) Fenster und Oberlichter müssen so ausgewählt oder ausgerüstet und eingebaut
sein, dass sie ohne Gefährdung der Ausführenden und anderer Personen gereinigt
werden können.
1.7 Türen, Tore
(1) Die Lage, Anzahl, Abmessungen und Ausführung insbesondere hinsichtlich der
verwendeten Werkstoffe von Türen und Toren, müssen sich nach der Art und Nutzung
der Räume oder
Bereiche richten.
(2) Durchsichtige Türen müssen in Augenhöhe gekennzeichnet sein.
(3) Pendeltüren und -tore müssen durchsichtig sein oder ein Sichtfenster haben.
(4) Bestehen durchsichtige oder lichtdurchlässige Flächen von Türen und Toren
nicht aus bruchsicherem Werkstoff und ist zu befürchten, dass sich die
Beschäftigten beim Zersplittern
verletzen können, sind diese Flächen gegen Eindrücken zu schützen.
(5) Schiebetüren und -tore müssen gegen Ausheben und Herausfallen gesichert
sein. Türen und Tore, die sich nach oben öffnen, müssen gegen Herabfallen
gesichert sein.
(6) In unmittelbarer Nähe von Toren, die vorwiegend für den Fahrzeugverkehr
bestimmt sind, müssen gut sichtbar gekennzeichnete, stets zugängliche Türen für
Fußgänger vorhanden sein.
Diese Türen sind nicht erforderlich, wenn der Durchgang durch die Tore für
Fußgänger gefahrlos möglich ist.
(7) Kraftbetätigte Türen und Tore müssen sicher benutzbar sein. Dazu gehört,
dass sie
(8) Besondere Anforderungen gelten für Türen im Verlauf von Fluchtwegen (Ziffer
2.3).
1.8 Verkehrswege
(1) Verkehrswege, einschließlich Treppen, fest angebrachte Steigleitern und
Laderampen müssen so angelegt und bemessen sein, dass sie je nach ihrem
Bestimmungszweck leicht und
sicher begangen oder befahren werden können und in der Nähe Beschäftigte nicht
gefährdet werden.
(2) Die Bemessung der Verkehrswege, die dem Personenverkehr, Güterverkehr oder
Personen- und Güterverkehr dienen, muss sich nach der Anzahl der möglichen
Benutzer und der Art des
Betriebes richten.
(3) Werden Transportmittel auf Verkehrswegen eingesetzt, muss für Fußgänger ein
ausreichender Sicherheitsabstand gewahrt werden.
(4) Verkehrswege für Fahrzeuge müssen an Türen und Toren, Durchgängen,
Fußgängerwegen und Treppenaustritten in ausreichendem Abstand vorbeiführen.
(5) Soweit Nutzung und Einrichtung der Räume es zum Schutz der Beschäftigten
erfordern, müssen die Begrenzungen der Verkehrswege gekennzeichnet sein.
(6) Besondere Anforderungen gelten für Fluchtwege (Ziffer 2.3).
1.9 Fahrtreppen, Fahrsteige
Fahrtreppen und Fahrsteige müssen so ausgewählt und installiert sein, dass sie
sicher funktionieren und sicher benutzbar sind. Dazu gehört, dass die
Notbefehlseinrichtungen gut
erkennbar und leicht zugänglich sind und nur solche Fahrtreppen und Fahrsteige
eingesetzt werden, die mit den notwendigen Sicherheitsvorrichtungen ausgestattet
sind.
1.10 Laderampen
(1) Laderampen sind entsprechend den Abmessungen der Transportmittel und der
Ladung auszulegen.
(2) Sie müssen mindestens einen Abgang haben; lange Laderampen müssen, soweit
betriebstechnisch möglich, an jedem Endbereich einen Abgang haben.
(3) Sie müssen einfach und sicher benutzbar sein. Dazu gehört, dass sie nach
Möglichkeit mit Schutzvorrichtungen gegen Absturz auszurüsten sind; das gilt
insbesondere in Bereichen von
Laderampen, die keine ständigen Be- und Entladestellen sind.
1.11 Steigleitern, Steigeisengänge
Steigleitern und Steigeisengänge müssen sicher benutzbar sein. Dazu gehört, dass
sie
2 Maßnahmen zum Schutz vor besonderen Gefahren
2.1 Schutz vor Absturz und herabfallenden Gegenständen, Betreten von
Gefahrenbereichen
Arbeitsplätze und Verkehrswege, bei denen die Gefahr des Absturzes von
Beschäftigten oder des Herabfallens von Gegenständen bestehen oder die an
Gefahrenbereiche grenzen, müssen mit Einrichtungen versehen sein, die
verhindern, dass Beschäftigte abstürzen oder durch herabfallende Gegenstände
verletzt werden oder in die Gefahrenbereiche gelangen. Arbeitsplätze und
Verkehrswege nach Satz 1 müssen gegen unbefugtes Betreten gesichert und gut
sichtbar als Gefahrenbereich gekennzeichnet sein. Zum Schutz derjenigen, die
diese Bereiche betreten müssen, sind geeignete Maßnahmen zu treffen.
2.2 Schutz vor Entstehungsbränden
(1) Arbeitsstätten müssen je nach
mit einer ausreichenden Anzahl geeigneter Feuerlöscheinrichtungen und
erforderlichenfalls Brandmeldern und Alarmanlagen ausgestattet sein.
(2) Nicht selbsttätige Feuerlöscheinrichtungen müssen als solche dauerhaft
gekennzeichnet, leicht zu erreichen und zu handhaben sein.
(3) Selbsttätig wirkende Feuerlöscheinrichtungen müssen mit Warneinrichtungen
ausgerüstet sein, wenn bei ihrem Einsatz Gefahren für die Beschäftigten
auftreten können.
2.3 Fluchtwege und Notausgänge
(1) Fluchtwege und Notausgänge müssen
Sie sind mit einer Sicherheitsbeleuchtung auszurüsten, wenn das gefahrlose
Verlassen der Arbeitsstätte für die Beschäftigten, insbesondere bei Ausfall der
allgemeinen Beleuchtung, nicht
gewährleistet ist.
(2) Türen im Verlauf von Fluchtwegen oder Türen von Notausgängen müssen
Türen von Notausgängen müssen sich nach außen öffnen lassen. In Notausgängen
sind Karussell- und Schiebetüren nicht zulässig.
3 Arbeitsbedingungen
3.1 Bewegungsfläche
(1) Die freie unverstellte Fläche am Arbeitsplatz muss so bemessen sein, dass
sich die Beschäftigten bei ihrer Tätigkeit ungehindert bewegen können.
(2) Ist dies nicht möglich, muss den Beschäftigten in der Nähe des
Arbeitsplatzes eine andere ausreichend große Bewegungsfläche zur Verfügung
stehen.
3.3 Ausstattung
Jedem Beschäftigten muss mindestens eine Kleiderablage zur Verfügung stehen,
sofern Umkleideräume nach § 6 Abs. 2 Satz 3 nicht vorhanden sind.
3.4 Beleuchtung und Sichtverbindung
(1) Die Arbeitsstätten müssen möglichst ausreichend Tageslicht erhalten und mit
Einrichtungen für eine der Sicherheit und dem Gesundheitsschutz der
Beschäftigten angemessenen
künstlichen Beleuchtung ausgestattet sein.
(2) Die Beleuchtungsanlagen sind so auszuwählen und anzuordnen, dass sich
dadurch keine Unfall- oder Gesundheitsgefahren ergeben können.
(3) Arbeitsstätten, in denen die Beschäftigten bei Ausfall der
Allgemeinbeleuchtung Unfallgefahren ausgesetzt sind, müssen eine ausreichende
Sicherheitsbeleuchtung haben.
3.5 Raumtemperatur
(1) In Arbeits-, Pausen-, Bereitschafts-, Sanitär-, Kantinen- und
Erste-Hilfe-Räumen, in denen aus betriebstechnischer Sicht keine spezifischen
Anforderungen an die Raumtemperatur gestellt
werden, muss während der Arbeitszeit unter Berücksichtigung der
Arbeitsverfahren, der körperlichen Beanspruchung der Beschäftigten und des
spezifischen Nutzungszwecks des Raumes
eine gesundheitlich zuträgliche Raumtemperatur bestehen.
(2) Fenster, Oberlichter und Glaswände müssen je nach Art der Arbeit und der
Arbeitsstätte eine Abschirmung der Arbeitsstätten gegen übermäßige
Sonneneinstrahlung ermöglichen.
3.6 Lüftung
(1) In umschlossenen Arbeitsräumen muss unter Berücksichtigung der
Arbeitsverfahren, der körperlichen Beanspruchung und der Anzahl der
Beschäftigten sowie der sonstigen anwesenden
Personen ausreichend gesundheitlich zuträgliche Atemluft vorhanden sein.
(2) Ist für das Betreiben von Arbeitsstätten eine raumlufttechnische Anlage
erforderlich, muss diese jederzeit funktionsfähig sein. Eine Störung muss durch
eine selbsttätige Warneinrichtung
angezeigt werden. Es müssen Vorkehrungen getroffen sein, durch die die
Beschäftigten im Fall einer Störung gegen Gesundheitsgefahren geschützt sind.
(3) Werden Klimaanlagen oder mechanische Belüftungseinrichtungen verwendet, ist
sicherzustellen, dass die Beschäftigten keinem störenden Luftzug ausgesetzt
sind.
(4) Ablagerungen und Verunreinigungen in raumlufttechnischen Anlagen, die zu
einer unmittelbaren Gesundheitsgefährdung durch die Raumluft führen können,
müssen umgehend beseitigt werden.
3.7 Lärm
In Arbeitsstätten ist der Schalldruckpegel so niedrig zu halten, wie es nach der
Art des Betriebes möglich ist. Der Beurteilungspegel am Arbeitsplatz in
Arbeitsräumen darf auch unter
Berücksichtigung der von außen einwirkenden Geräusche höchstens 85 dB (A)
betragen; soweit dieser Beurteilungspegel nach der betrieblich m öglichen
Lärmminderung zumutbarerweise
nicht einzuhalten ist, darf er bis zu 5 dB (A) überschritten werden.
4 Sanitärräume, Pausen- und Bereitschaftsräume, Erste-Hilfe-Räume,
Unterkünfte
4.1 Sanitärräume
(1) Toilettenräume sind mit verschließbaren Zugängen, einer ausreichenden Anzahl
von Toilettenbecken und Handwaschgelegenheiten zur Verfügung zu stellen. Sie
müssen sich sowohl in
der Nähe der Arbeitsplätze als auch in der Nähe von Pausen- und
Bereitschaftsräumen, Wasch- und Umkleideräumen befinden.
(2) Waschräume nach § 6 Abs. 2 Satz 2 sind
Sind Waschräume nach § 6 Abs. 2 Satz 2 nicht erforderlich, müssen in der Nähe
des Arbeitsplatzes und der Umkleideräume ausreichende und angemessene
Waschgelegenheiten mit
fließendem Wasser (erforderlichenfalls mit warmem Wasser), Mitteln zum Reinigen
und zum Abtrocknen der Hände zur Verfügung stehen.
(3) Umkleideräume nach § 6 Abs. 2 Satz 3 müssen
Kleiderschränke für Arbeitskleidung und Schutzkleidung sind von Kleiderschränken
für persönliche Kleidung und Gegenstände zu trennen, wenn Umstände dies
erfordern.
(4) Wasch- und Umkleideräume, die voneinander räumlich getrennt sind, müssen
untereinander leicht erreichbar sein.
4.2 Pausen- und Bereitschaftsräume
(1) Pausenräume oder entsprechende Pausenbereiche nach § 6 Abs. 3 Satz 1 sind
(2) Bereitschaftsräume nach § 6 Abs. 3 Satz 3 und Pausenräume, die als
Bereitschaftsräume genutzt werden, müssen dem Zweck entsprechend ausgestattet
sein.
4.3 Erste-Hilfe-Räume
(1) Erste-Hilfe-Räume nach § 6 Abs. 4 müssen an ihren Zugängen als solche
gekennzeichnet und für Personen mit Rettungstransportmitteln leicht zugänglich
sein.
(2) Sie sind mit den erforderlichen Einrichtungen und Materialien zur ersten
Hilfe auszustatten. An einer deutlich gekennzeichneten Stelle m üssen Anschrift
und Telefonnummer der örtlichen
Rettungsdienste angegeben sein.
(3) Erste-Hilfe-Ausstattung ist darüber hinaus überall dort aufzubewahren, wo es
die Arbeitsbedingungen erfordern. Sie muss leicht zugänglich und einsatzbereit
sein. Die
Aufbewahrungsstellen müssen als solche gekennzeichnet und gut erreichbar sein.
4.4 Unterkünfte
(1) Unterkünfte müssen entsprechend ihrer Belegungszahl ausgestattet sein mit:
(2) Bei Anwesenheit von männlichen und weiblichen Beschäftigten ist dies bei der
Zuteilung der Räume zu berücksichtigen.
5 Ergänzende Anforderungen an besondere Arbeitsstätten
5.1 Nicht allseits umschlossene und im Freien liegende Arbeitsstätten
Arbeitsplätze in nicht allseits umschlossenen Arbeitsstätten und im Freien sind
so zu gestalten, dass sie von den Beschäftigten bei jeder Witterung sicher und
ohne Gesundheitsgefährdung
erreicht, benutzt und wieder verlassen werden können. Dazu gehört, dass
Arbeitsplätze gegen Witterungseinflüsse geschützt sind oder den Beschäftigten
geeignete persönliche
Schutzausrüstungen zur Verfügung gestellt werden.
Werden die Beschäftigten auf Arbeitsplätzen im Freien beschäftigt, so sind die
Arbeitsplätze nach Möglichkeit so einzurichten, dass die Beschäftigten nicht
schädlichen Wirkungen von außen
(zum Beispiel Gasen, Dämpfen, Staub) ausgesetzt sind.
5.2 Zusätzliche Anforderungen an Baustellen
(1) Die Beschäftigten müssen
(2) Räumliche Begrenzungen der Arbeitsplätze, Materialien, Ausrüstungen und ganz
allgemein alle Elemente, die durch Ortsveränderung die Sicherheit und die
Gesundheit der Beschäftigten
beeinträchtigen können, müssen auf geeignete Weise stabilisiert werden. Hierzu
zählen auch Maßnahmen, die verhindern, dass Fahrzeuge, Erdbaumaschinen und
Förderzeuge abstürzen,
umstürzen, abrutschen oder einbrechen.
(3) Werden Beförderungsmittel auf Verkehrswegen verwendet, so müssen für andere,
den Verkehrsweg nutzende Personen ein ausreichender Sicherheitsabstand oder
geeignete
Schutzvorrichtungen vorgesehen werden. Die Wege müssen regelmäßig überprüft und
gewartet werden.
(4) Bei Arbeiten, aus denen sich im besonderen Maße Gefährdungen für die
Beschäftigten ergeben können, müssen geeignete Sicherheitsvorkehrungen getroffen
werden. Dies gilt
insbesondere für Abbrucharbeiten sowie für den Auf- oder Abbau von
Massivbauelementen. Zur Erfüllung der Schutzmaßnahmen des Satzes 1 sind
Abbrucharbeiten sowie Arbeiten mit schweren Massivbauelementen, insbesondere
Auf- und Abbau von Stahl- und Betonkonstruktionen sowie Montage und Demontage
von Spundwänden
und Senkkästen, dürfen nur unter Aufsicht einer befähigten Person geplant und
durchgeführt werden.
(5) Vorhandene elektrische Freileitungen müssen nach Möglichkeit außerhalb des
Baustellengeländes verlegt oder freigeschaltet werden. Wenn dies nicht möglich
ist, sind geeignete
Abschrankungen, Abschirmungen oder Hinweise anzubringen, um Fahrzeuge und
Einrichtungen von diesen Leitungen fern zu halten.
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