|
Verordnung über Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit an
Bildschirmgeräten
(Bildschirmarbeitsverordnung - BildscharbV)*)
Vom 4. Dezember 1996 (BGBl. I S. 1841),
zuletzt geändert durch Artikel 7 der Verordnung vom 18. Dezember 2008 (BGBl. I
S. 2768)
*) Zur Umsetzung der EG-Richtlinie: Richtlinie 90/270/EWG des Rates vom 27. Mai
1990 über die Mindestvorschriften für Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der
Arbeit an Bildschirmgeräten (ABl. EG Nr. L 156 S. 14)
Inhalt
§ 1 Anwendungsbereich
§ 2 Begriffsbestimmungen
§ 3 Beurteilung der Arbeitsbedingungen
§ 4 Anforderungen an die Gestaltung
§ 5 Täglicher Arbeitsablauf
§ 6 Untersuchung der Augen und des Sehvermögens
§ 7 (aufgehoben)
Anhang über an Bildschirmarbeitsplätze zu stellende Anforderungen
§ 1
Anwendungsbereich
(1) Diese Verordnung gilt für die Arbeit an Bildschirmgeräten.
(2) Diese Verordnung gilt nicht für die Arbeit an
1. Bedienerplätzen von Maschinen oder an Fahrerplätzen von Fahrzeugen mit
Bildschirmgeräten,
2. Bildschirmgeräten an Bord von Verkehrsmitteln,
3. Datenverarbeitungsanlagen, die hauptsächlich zur Benutzung durch die
Öffentlichkeit bestimmt sind,
4. Bildschirmgeräten für den ortsveränderlichen Gebrauch, sofern sie nicht
regelmäßig an einem Arbeitsplatz eingesetzt werden,
5. Rechenmaschinen, Registrierkassen oder anderen Arbeitsmitteln mit einer
kleinen Daten- oder Meßwertanzeigevorrichtung, die zur unmittelbaren Benutzung
des Arbeitsmittels
erforderlich ist, sowie
6. Schreibmaschinen klassischer Bauart mit einem Display.
(3) Die Verordnung gilt nicht in Betrieben, die dem Bundesberggesetz
unterliegen.
(4) Das Bundeskanzleramt, das Bundesministerium des Innern, das
Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung, das Bundesministerium
der Verteidigung oder das
Bundesministerium der Finanzen können, soweit sie hierfür jeweils zuständig
sind, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales und,
soweit nicht das
Bundesministerium des Innern selbst zuständig ist, im Einvernehmen mit dem
Bundesministerium des Innern bestimmen, da ß für bestimmte Tätigkeiten im
öffentlichen Dienst des Bundes,
insbesondere bei der Bundeswehr, der Polizei, den Zivil- und
Katastrophenschutzdiensten, dem Zoll oder den Nachrichtendiensten, Vorschriften
dieser Verordnung ganz oder zum Teil nicht
anzuwenden sind, soweit öffentliche Belange dies zwingend erfordern,
insbesondere zur Aufrechterhaltung oder Wiederherstellung der öffentlichen
Sicherheit. In diesem Fall ist gleichzeitig
festzulegen, wie die Sicherheit und der Gesundheitsschutz der Beschäftigten nach
dieser Verordnung auf andere Weise gewährleistet werden.
§ 2
Begriffsbestimmungen
(1) Bildschirmgerät im Sinne dieser Verordnung ist ein Bildschirm zur
Darstellung alphanumerischer Zeichen oder zur Grafikdarstellung, ungeachtet des
Darstellungsverfahrens.
(2) Bildschirmarbeitsplatz im Sinne dieser Verordnung ist ein Arbeitsplatz mit
einem Bildschirmgerät, der ausgestattet sein kann mit
1. Einrichtungen zur Erfassung von Daten,
2. Software, die den Beschäftigten bei der Ausführung ihrer Arbeitsaufgaben zur
Verfügung steht,
3. Zusatzgeräten und Elementen, die zum Betreiben oder Benutzen des
Bildschirmgeräts gehören, oder
4. sonstigen Arbeitsmitteln,
sowie die unmittelbare Arbeitsumgebung.
(3) Beschäftigte im Sinne dieser Verordnung sind Beschäftigte, die gewöhnlich
bei einem nicht unwesentlichen Teil ihrer normalen Arbeit ein Bildschirmgerät
benutzen.
§ 3
Beurteilung der Arbeitsbedingungen
Bei der Beurteilung der Arbeitsbedingungen nach § 5 des Arbeitsschutzgesetzes
hat der Arbeitgeber bei Bildschirmarbeitsplätzen die Sicherheits- und
Gesundheitsbedingungen insbesondere hinsichtlich einer möglichen Gefährdung des
Sehvermögens sowie körperlicher Probleme und psychischer Belastungen zu
ermitteln und zu beurteilen.
§ 4
Anforderungen an die Gestaltung
(1 ) Der Arbeitgeber hat geeignete Maßnahmen zu treffen, damit die
Bildschirmarbeitspl ätze den Anforderungen des Anhangs und sonstiger
Rechtsvorschriften entsprechen.
(2) Bei Bildschirmarbeitsplätzen, die bis zum 20. Dezember 1996 in Betrieb sind,
hat der Arbeitgeber die geeigneten Maßnahmen nach Absatz 1 dann zu treffen,
1. wenn diese Arbeitsplätze wesentlich geändert werden oder
2. wenn die Beurteilung der Arbeitsbedingungen nach § 3 ergibt, daß durch die
Arbeit an diesen Arbeitsplätzen Leben oder Gesundheit der Beschäftigten
gefährdet ist,
spätestens jedoch bis zum 31. Dezember 1999.
(3) Von den Anforderungen des Anhangs darf abgewichen werden, wenn
1. die spezifischen Erfordernisse des Bildschirmarbeitsplatzes oder Merkmale der
Tätigkeit diesen Anforderungen entgegenstehen oder
2. der Bildschirmarbeitsplatz entsprechend den jeweiligen Fähigkeiten der daran
tätigen Behinderten unter Berücksichtigung von Art und Schwere der Behinderung
gestaltet wird und dabei Sicherheit und Gesundheitsschutz auf andere Weise
gewährleistet sind.
§ 5
Täglicher Arbeitsablauf
Der Arbeitgeber hat die Tätigkeit der Beschäftigten so zu organisieren, daß die
tägliche Arbeit an Bildschirmgeräten regelmäßig durch andere Tätigkeiten oder
durch Pausen unterbrochen wird, die jeweils die Belastung durch die Arbeit am
Bildschirmgerät verringern.
§ 6
Untersuchung der Augen und des Sehvermögens
Für die Untersuchung der Augen und des Sehvermögens einschließlich des
Zurverfügungstellens von speziellen Sehhilfen gilt die Verordnung zur
arbeitsmedizinischen Vorsorge vom 18.
Dezember 2008 (BGBl. I S. 2768), die im Anhang Teil 4 einen Anlass für
Angebotsuntersuchungen enthält, in der jeweils geltenden Fassung.
§ 7
(aufgehoben)
Anhang über an Bildschirmarbeitsplätze zu stellende Anforderungen
Bildschirmgerät und Tastatur
1. Die auf dem Bildschirm dargestellten Zeichen müssen scharf, deutlich und
ausreichend groß sein sowie einen angemessenen Zeichen- und Zeilenabstand haben.
2. Das auf dem Bildschirm dargestellte Bild muß stabil und frei von Flimmern
sein; es darf keine Verzerrungen aufweisen.
3. Die Helligkeit der Bildschirmanzeige und der Kontrast zwischen Zeichen und
Zeichenuntergrund auf dem Bildschirm müssen einfach einstellbar sein und den
Verhältnissen der
Arbeitsumgebung angepaßt werden können.
4. Der Bildschirm muß frei von störenden Reflexionen und Blendungen sein.
5. Das Bildschirmgerät muß frei und leicht drehbar und neigbar sein.
6. Die Tastatur muß vom Bildschirmgerät getrennt und neigbar sein, damit die
Benutzer eine ergonomisch günstige Arbeitshaltung einnehmen können.
7. Die Tastatur und die sonstigen Eingabemittel müssen auf der Arbeitsfläche
variabel angeordnet werden können. Die Arbeitsfläche vor der Tastatur muß ein
Auflegen der Hände
ermöglichen.
8. Die Tastatur muß eine reflexionsarme Oberfläche haben.
9. Form und Anschlag der Tasten müssen eine ergonomische Bedienung der Tastatur
ermöglichen. Die Beschriftung der Tasten muß sich vom Untergrund deutlich
abheben und bei normaler Arbeitshaltung lesbar sein.
Sonstige Arbeitsmittel
10. Der Arbeitstisch beziehungsweise die Arbeitsfläche muß eine ausreichend
große und reflexionsarme Oberfläche besitzen und eine flexible Anordnung des
Bildschirmgeräts, der Tastatur, des Schriftguts und der sonstigen Arbeitsmittel
ermöglichen. Ausreichender Raum für eine ergonomisch günstige Arbeitshaltung muß
vorhanden sein. Ein separater Ständer für das Bildschirmgerät kann verwendet
werden.
11. Der Arbeitsstuhl muß ergonomisch gestaltet und standsicher sein.
12. Der Vorlagenhalter muß stabil und verstellbar sein sowie so angeordnet
werden können, daß unbequeme Kopf- und Augenbewegungen soweit wie möglich
eingeschränkt werden.
13. Eine Fußstütze ist auf Wunsch zur Verfügung zu stellen, wenn eine
ergonomisch günstige Arbeitshaltung ohne Fußstütze nicht erreicht werden kann.
Arbeitsumgebung
14. Am Bildschirmarbeitsplatz muß ausreichender Raum für wechselnde
Arbeitshaltungen und -bewegengen vorhanden sein.
15. Die Beleuchtung muß der Art der Sehaufgabe entsprechen und an das
Sehvermögen der Benutzer angepaßt sein; dabei ist ein angemessener Kontrast
zwischen Bildschirm und Arbeitsumgebung zu gewährleisten. Durch die Gestaltung
des Bildschirmarbeitsplatzes sowie Auslegung und Anordnung der Beleuchtung sind
störende Blendwirkungen, Reflexionen oder Spiegelungen auf dem Bildschirm und
den sonstigen Arbeitsmitteln zu vermeiden.
16. Bildschirmarbeitsplätze sind so einzurichten, daß leuchtende oder
beleuchtete Flächen keine Blendung verursachen und Reflexionen auf dem
Bildschirm soweit wie möglich vermieden werden. Die Fenster müssen mit einer
geeigneten verstellbaren Lichtschutzvorrichtung ausgestattet sein, durch die
sich die Stärke des Tageslichteinfalls auf den Bildschirmarbeitsplatz vermindern
läßt.
17. Bei der Gestaltung des Bildschirmarbeitsplatzes ist dem Lärm, der durch die
zum Bildschirmarbeitsplatz gehörenden Arbeitsmittel verursacht wird, Rechnung zu
tragen, insbesondere um eine Beeinträchtigung der Konzentration und der
Sprachverständlichkeit zu vermeiden.
18. Die Arbeitsmittel dürfen nicht zu einer erhöhten Wärmebelastung am
Bildschirmarbeitsplatz führen, die unzuträglich ist. Es ist für eine
ausreichende Luftfeuchtigkeit zu sorgen.
19. Die Strahlung muß - mit Ausnahme des sichtbaren Teils des
elektromagnetischen Spektrums - so niedrig gehalten werden, daß sie für
Sicherheit und Gesundheit der Benutzer des Bildschirmgerätes unerheblich ist.
Zusammenwirken Mensch - Arbeitsmittel
20. Die Grundsätze der Ergonomie sind insbesondere auf die Verarbeitung von
Informationen durch den Menschen anzuwenden.
21. Bei Entwicklung, Auswahl, Erwerb und Änderung von Software sowie bei der
Gestaltung der Tätigkeit an Bildschirmgeräten hat der Arbeitgeber den folgenden
Grundsätzen
insbesondere im Hinblick auf die Benutzerfreundlichkeit Rechnung zu tragen:
21.1 Die Software muß an die auszuführende Aufgabe angepaßt sein.
21.2 Die Systeme müssen den Benutzern Angaben über die jeweiligen Dialogabläufe
unmittelbar oder auf Verlangen machen.
21.3 Die Systeme müssen den Benutzern die Beeinflussung der jeweiligen
Dialogabläufe ermöglichen sowie eventuelle Fehler bei der
Handhabung beschreiben und deren Beseitigung mit begrenztem Arbeitsaufwand
erlauben.
21.4 Die Software muß entsprechend den Kenntnissen und Erfahrungen der Benutzer
im Hinblick auf die auszuführende Aufgabe angepaßt werden können.
|