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Verordnung zum Schutz der Beschäftigten vor Gefährdungen durch Lärm und
Vibrationen
(Lärm- und Vibrations-Arbeitsschutzverordnung – LärmVibrationsArbSchV)
vom 6. März 2007 (BGBl. I S. 261)
zuletzt geändert durch Artikel 5 der Verordnung vom 18. Dezember 2008 (BGBl. I
S. 2768)
Inhaltsübersicht
Abschnitt 1
Anwendungsbereich und Begriffsbestimmungen
§ 1 Anwendungsbereich
§ 2 Begriffsbestimmungen
Abschnitt 2
Ermittlung und Bewertung der Gefährdung; Messungen
§ 3 Gefährdungsbeurteilung
§ 4 Messungen
§ 5 Fachkunde
Abschnitt 3
Auslösewerte und Schutzmaßnahmen bei Lärm
§ 6 Auslösewerte bei Lärm
§ 7 Maßnahmen zur Vermeidung und Verringerung der Lärmexposition
§ 8 Gehörschutz
Abschnitt 4
Expositionsgrenzwerte und Auslösewerte sowie Schutzmaßnahmen bei Vibrationen
§ 9 Expositionsgrenzwerte und Auslösewerte für Vibrationen
§ 10 Maßnahmen zur Vermeidung und Verringerung der Exposition durch Vibrationen
Abschnitt 5
Unterweisung der Beschäftigten, Beratender Ausschuss, arbeitsmedizinische
Vorsorge
§ 11 Unterweisung der Beschäftigten
§ 12 Beratung durch den Ausschuss für Betriebssicherheit
§ 13 Arbeitsmedizinische Vorsorge
§ 14 (weggefallen)
Abschnitt 6
Ausnahmen, Straftaten und Ordnungswidrigkeiten, Übergangsvorschriften
§ 15 Ausnahmen
§ 16 Straftaten und Ordnungswidrigkeiten
§ 17 Übergangsvorschriften
Anhang Vibrationen
Abschnitt 1
Anwendungsbereich und Begriffsbestimmungen
§ 1
Anwendungsbereich
(1) Diese Verordnung gilt zum Schutz der Beschäftigten vor tatsächlichen oder
möglichen Gefährdungen ihrer Gesundheit und Sicherheit durch Lärm oder
Vibrationen bei der Arbeit.
(2) Diese Verordnung gilt nicht in Betrieben, die dem Bundesberggesetz
unterliegen.
(3) Das Bundesministerium der Verteidigung kann für Beschäftigte, die Lärm und
Vibrationen ausgesetzt sind oder ausgesetzt sein können, Ausnahmen von den
Vorschriften dieser Verordnung zulassen, soweit öffentliche Belange dies
zwingend erfordern, insbesondere für Zwecke der Landesverteidigung oder zur
Erfüllung zwischenstaatlicher Verpflichtungen der Bundesrepublik Deutschland. In
diesem Fall ist gleichzeitig festzulegen, wie die Sicherheit und der
Gesundheitsschutz der Beschäftigten nach dieser Verordnung auf andere Weise
gewährleistet werden kann.
§ 2
Begriffsbestimmungen
(1) Lärm im Sinne dieser Verordnung ist jeder Schall, der zu einer
Beeinträchtigung des Hörvermögens oder zu einer sonstigen mittelbaren oder
unmittelbaren Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit der Beschäftigten führen
kann.
(2) Der Tages-Lärmexpositionspegel (LEX,8h) ist der über die Zeit gemittelte
Lärmexpositionspegel bezogen auf eine Achtstundenschicht. Er umfasst alle am
Arbeitsplatz auftretenden Schallereignisse.
(3) Der Wochen-Lärmexpositionspegel (LEX,40h) ist der über die Zeit gemittelte
Tages-Lärmexpositionspegel bezogen auf eine 40-Stundenwoche.
(4) Der Spitzenschalldruckpegel (LpC,peak) ist der Höchstwert des momentanen
Schalldruckpegels.
(5) Vibrationen sind alle mechanischen Schwingungen, die durch Gegenstände auf
den menschlichen Körper übertragen werden und zu einer mittelbaren oder
unmittelbaren Gefährdung
von Sicherheit und Gesundheit der Beschäftigten führen können. Dazu gehören
insbesondere
1. mechanische Schwingungen, die bei Übertragung auf das Hand-Arm-System des
Menschen Gefährdungen für die Gesundheit und Sicherheit der Beschäftigten
verursachen oder verursachen können (Hand-Arm-Vibrationen), insbesondere
Knochen- oder Gelenkschäden, Durchblutungsstörungen oder neurologische
Erkrankungen, und
2. mechanische Schwingungen, die bei Übertragung auf den gesamten Körper
Gefährdungen für die Gesundheit und Sicherheit der Beschäftigten verursachen
oder verursachen können (Ganzkörper-Vibrationen), insbesondere Rückenschmerzen
und Schädigungen der Wirbelsäule.
(6) Der Tages-Vibrationsexpositionswert A(8) ist der über die Zeit nach Nummer
1.1 des Anhangs für Hand-Arm-Vibrationen und nach Nummer 2.1 des Anhangs für
Ganzkörper-Vibrationen
gemittelte Vibrationsexpositionswert bezogen auf eine Achtstundenschicht.
(7) Der Stand der Technik ist der Entwicklungsstand fortschrittlicher Verfahren,
Einrichtungen oder Betriebsweisen, der die praktische Eignung einer Maßnahme zum
Schutz der Gesundheit und zur Sicherheit der Beschäftigten gesichert erscheinen
lässt. Bei der Bestimmung des Standes der Technik sind insbesondere
vergleichbare Verfahren, Einrichtungen oder Betriebsweisen heranzuziehen, die
mit Erfolg in der Praxis erprobt worden sind. Gleiches gilt für die
Anforderungen an die Arbeitsmedizin und die Arbeitshygiene.
Abschnitt 2
Ermittlung und Bewertung der Gefährdung; Messungen
§ 3
Gefährdungsbeurteilung
(1) Bei der Beurteilung der Arbeitsbedingungen nach § 5 des
Arbeitsschutzgesetzes hat der Arbeitgeber zunächst festzustellen, ob die
Beschäftigten Lärm oder Vibrationen ausgesetzt sind
oder ausgesetzt sein könnten. Ist dies der Fall, hat er alle hiervon ausgehenden
Gefährdungen für die Gesundheit und Sicherheit der Beschäftigten zu beurteilen.
Dazu hat er die auftretenden
Expositionen am Arbeitsplatz zu ermitteln und zu bewerten. Der Arbeitgeber kann
sich die notwendigen Informationen beim Hersteller oder Inverkehrbringer von
Arbeitsmitteln oder bei
anderen ohne weiteres zugänglichen Quellen beschaffen. Lässt sich die Einhaltung
der Auslöse- und Expositionsgrenzwerte nicht sicher ermitteln, hat er den Umfang
der Exposition durch
Messungen nach § 4 festzustellen. Entsprechend dem Ergebnis der
Gefährdungsbeurteilung hat der Arbeitgeber Schutzmaßnahmen nach dem Stand der
Technik festzulegen.
(2) Die Gefährdungsbeurteilung nach Absatz 1 umfasst insbesondere
1. bei Exposition der Beschäftigten durch Lärm
2. bei Exposition der Beschäftigten durch Vibrationen
(3) Die mit der Exposition durch Lärm oder Vibrationen verbundenen Gefährdungen
sind unabhängig voneinander zu beurteilen und in der Gefährdungsbeurteilung
zusammenzuführen. Mögliche Wechsel- oder Kombinationswirkungen sind bei der
Gefährdungsbeurteilung zu berücksichtigen. Dies gilt insbesondere bei
Tätigkeiten mit gleichzeitiger Belastung durch Lärm, arbeitsbedingten
ototoxischen Substanzen oder Vibrationen, soweit dies technisch durchführbar
ist. Zu berücksichtigen sind auch mittelbare Auswirkungen auf die Gesundheit und
Sicherheit der Beschäftigten, zum Beispiel durch Wechselwirkungen zwischen Lärm
und Warnsignalen oder anderen Geräuschen, deren Wahrnehmung zur Vermeidung von
Gefährdungen erforderlich ist. Bei Tätigkeiten, die eine hohe Konzentration und
Aufmerksamkeit erfordern, sind störende und negative Einflüsse infolge einer
Exposition durch Lärm oder Vibrationen zu berücksichtigen.
(4) Der Arbeitgeber hat die Gefährdungsbeurteilung unabhängig von der Zahl der
Beschäftigten zu dokumentieren. In der Dokumentation ist anzugeben, welche
Gefährdungen am Arbeitsplatz auftreten können und welche Maßnahmen zur
Vermeidung oder Minimierung der Gefährdung der Beschäftigten durchgeführt werden
müssen. Die Gefährdungsbeurteilung ist zu aktualisieren, wenn maßgebliche
Veränderungen der Arbeitsbedingungen dies erforderlich machen oder wenn sich
eine Aktualisierung auf Grund der Ergebnisse der arbeitsmedizinischen Vorsorge
als notwendig erweist.
§ 4
Messungen
(1) Der Arbeitgeber hat sicherzustellen, dass Messungen nach dem Stand der
Technik durchgeführt werden. Dazu müssen
1. Messverfahren und -geräte den vorhandenen Arbeitsplatz- und
Expositionsbedingungen angepasst sein; dies betrifft insbesondere die
Eigenschaften des zu messenden Lärms oder
der zu messenden Vibrationen, die Dauer der Einwirkung und die
Umgebungsbedingungen und
2. die Messverfahren und -geräte geeignet sein, die jeweiligen physikalischen
Größen zu bestimmen, und die Entscheidung erlauben, ob die in den §§ 6 und 9
festgesetzten Auslöse und
Expositionsgrenzwerte eingehalten werden.
Die durchzuführenden Messungen können auch eine Stichprobenerhebung umfassen,
die für die persönliche Exposition eines Beschäftigten repräsentativ ist. Der
Arbeitgeber hat die
Dokumentation über die ermittelten Messergebnisse mindestens 30 Jahre in einer
Form aufzubewahren, die eine sp ätere Einsichtnahme ermöglicht.
(2) Messungen zur Ermittlung der Exposition durch Vibrationen sind zusätzlich zu
den Anforderungen nach Absatz 1 entsprechend den Nummern 1.2 und 2.2 des Anhangs
durchzuführen.
§ 5
Fachkunde
Der Arbeitgeber hat sicherzustellen, dass die Gefährdungsbeurteilung nur von
fachkundigen Personen durchgeführt wird. Verfügt der Arbeitgeber nicht selbst
über die entsprechenden
Kenntnisse, hat er sich fachkundig beraten zu lassen. Fachkundige Personen sind
insbesondere der Betriebsarzt und die Fachkraft für Arbeitssicherheit. Der
Arbeitgeber darf mit der
Durchführung von Messungen nur Personen beauftragen, die über die dafür
notwendige Fachkunde und die erforderlichen Einrichtungen verfügen.
Abschnitt 3
Auslösewerte und Schutzmaßnahmen bei Lärm
§ 6
Auslösewerte bei Lärm
Die Auslösewerte in Bezug auf den Tages-Lärmexpositionspegel und den
Spitzenschalldruckpegel betragen:
1. Obere Auslösewerte: LEX,8h = 85 dB(A) beziehungsweise LpC,peak = 137 dB(C),
2. Untere Auslösewerte: LEX,8h = 80 dB(A) beziehungsweise LpC,peak = 135 dB(C).
Bei der Anwendung der Auslösewerte wird die dämmende Wirkung eines persönlichen
Gehörschutzes der Beschäftigten nicht berücksichtigt.
§ 7
Maßnahmen zur Vermeidung und Verringerung der Lärmexposition
(1) Der Arbeitgeber hat die nach § 3 Abs. 1 Satz 6 festgelegten Schutzmaßnahmen
nach dem Stand der Technik durchzuführen, um die Gefährdung der Beschäftigten
auszuschließen oder
so weit wie möglich zu verringern. Dabei ist folgende Rangfolge zu
berücksichtigen:
1. Die Lärmemission muss am Entstehungsort verhindert oder so weit wie möglich
verringert werden. Technische Maßnahmen haben Vorrang vor organisatorischen
Maßnahmen.
2. Die Maßnahmen nach Nummer 1 haben Vorrang vor der Verwendung von Gehörschutz
nach § 8.
(2) Zu den Maßnahmen nach Absatz 1 gehören insbesondere:
1. alternative Arbeitsverfahren, welche die Exposition der Beschäftigten durch
Lärm verringern,
2. Auswahl und Einsatz neuer oder bereits vorhandener Arbeitsmittel unter dem
vorrangigen Gesichtspunkt der Lärmminderung,
3. die lärmmindernde Gestaltung und Einrichtung der Arbeitsstätten und
Arbeitsplätze,
4. technische Maßnahmen zur Luftschallminderung, beispielsweise durch
Abschirmungen oder Kapselungen, und zur Körperschallminderung, beispielsweise
durch Körperschalldämpfung oder -dämmung oder durch Körperschallisolierung,
5. Wartungsprogramme für Arbeitsmittel, Arbeitsplätze und Anlagen,
6. arbeitsorganisatorische Maßnahmen zur Lärmminderung durch Begrenzung von
Dauer und Ausmaß der Exposition und Arbeitszeitpläne mit ausreichenden Zeiten
ohne belastende Exposition.
(3) In Ruheräumen ist unter Berücksichtigung ihres Zweckes und ihrer
Nutzungsbedingungen die Lärmexposition so weit wie möglich zu verringern.
(4) Der Arbeitgeber hat Arbeitsbereiche, in denen einer der oberen Auslösewerte
für Lärm (LEX,8h, LpC,peak) erreicht oder überschritten wird, als Lärmbereich zu
kennzeichnen und, falls technisch möglich, abzugrenzen. In diesen Bereichen
dürfen Beschäftigte nur tätig werden, wenn das Arbeitsverfahren dies erfordert;
Absatz 1 bleibt unberührt.
(5) Wird einer der oberen Auslösewerte überschritten, hat der Arbeitgeber ein
Programm mit technischen und organisatorischen Maßnahmen zur Verringerung der
Lärmexposition auszuarbeiten und durchzuführen. Dabei sind insbesondere die
Absätze 1 und 2 zu berücksichtigen.
§ 8
Gehörschutz
(1) Werden die unteren Auslösewerte nach § 6 Satz 1 Nr. 2 trotz Durchführung der
Maßnahmen nach § 7 Abs. 1 nicht eingehalten, hat der Arbeitgeber den
Beschäftigten einen geeigneten
persönlichen Gehörschutz zur Verfügung zu stellen, der den Anforderungen nach
Absatz 2 genügt.
(2) Der persönliche Gehörschutz ist vom Arbeitgeber so auszuwählen, dass durch
seine Anwendung die Gefährdung des Gehörs beseitigt oder auf ein Minimum
verringert wird. Dabei muss unter Einbeziehung der dämmenden Wirkung des
Gehörschutzes sichergestellt werden, dass der auf das Gehör des Beschäftigten
einwirkende Lärm die maximal zulässigen Expositionswerte LEX,8h = 85 dB(A)
beziehungsweise LpC,peak = 137 dB(C) nicht überschreitet.
(3) Erreicht oder überschreitet die Lärmexposition am Arbeitsplatz einen der
oberen Auslösewerte nach § 6 Satz 1 Nr. 1, hat der Arbeitgeber dafür Sorge zu
tragen, dass die Beschäftigten den persönlichen Gehörschutz bestimmungsgemäß
verwenden.
(4) Der Zustand des ausgewählten persönlichen Gehörschutzes ist in regelmäßigen
Abständen zu überprüfen. Stellt der Arbeitgeber dabei fest, dass die
Anforderungen des Absatzes 2 Satz 2 nicht eingehalten werden, hat er
unverzüglich die Gründe für diese Nichteinhaltung zu ermitteln und Maßnahmen zu
ergreifen, die für eine dauerhafte Einhaltung der Anforderungen erforderlich
sind.
Abschnitt 4
Expositionsgrenzwerte und Auslösewerte sowie Schutzmaßnahmen bei Vibrationen
§ 9
Expositionsgrenzwerte und Auslösewerte für Vibrationen
(1) Für Hand-Arm-Vibrationen beträgt
1. der Expositionsgrenzwert A(8) = 5 m/s2 und
2. der Auslösewert A(8) = 2,5 m/s2.
Die Exposition der Beschäftigten gegenüber Hand-Arm-Vibrationen wird nach Nummer
1 des Anhangs ermittelt und bewertet.
(2) Für Ganzkörper-Vibrationen beträgt
1. der Expositionsgrenzwert A(8) = 1,15 m/s2 in X- und Y-Richtung und A(8) = 0,8
m/s2 in Z-Richtung und
2. der Auslösewert A(8) = 0,5 m/s2.
Die Exposition der Beschäftigten gegenüber Ganzkörper-Vibrationen wird nach
Nummer 2 des Anhangs ermittelt und bewertet.
§ 10
Maßnahmen zur Vermeidung und Verringerung der Exposition durch Vibrationen
(1) Der Arbeitgeber hat die in § 3 Abs. 1 Satz 6 festgelegten Schutzmaßnahmen
nach dem Stand der Technik durchzuführen, um die Gefährdung der Beschäftigten
auszuschließen oder so weit wie möglich zu verringern. Dabei müssen Vibrationen
am Entstehungsort verhindert oder so weit wie möglich verringert werden.
Technische Maßnahmen zur Minderung von Vibrationen haben Vorrang vor
organisatorischen Maßnahmen.
(2) Zu den Maßnahmen nach Absatz 1 gehören insbesondere
1. alternative Arbeitsverfahren, welche die Exposition gegenüber Vibrationen
verringern,
2. Auswahl und Einsatz neuer oder bereits vorhandener Arbeitsmittel, die nach
ergonomischen Gesichtspunkten ausgelegt sind und unter Berücksichtigung der
auszuführenden Tätigkeit möglichst geringe Vibrationen verursachen,
beispielsweise schwingungsgedämpfte handgehaltene oder handgeführte
Arbeitsmaschinen, welche die auf den Hand-Arm-Bereich übertragene Vibration
verringern,
3. die Bereitstellung von Zusatzausrüstungen, welche die Gesundheitsgefährdung
auf Grund von Vibrationen verringern, beispielsweise Sitze, die
Ganzkörper-Vibrationen wirkungsvoll dämpfen,
4. Wartungsprogramme für Arbeitsmittel, Arbeitsplätze und Anlagen sowie
Fahrbahnen,
5. die Gestaltung und Einrichtung der Arbeitsstätten und Arbeitsplätze,
6. die Schulung der Beschäftigten im bestimmungsgemäßen Einsatz und in der
sicheren und vibrationsarmen Bedienung von Arbeitsmitteln,
7. die Begrenzung der Dauer und Intensität der Exposition,
8. Arbeitszeitpläne mit ausreichenden Zeiten ohne belastende Exposition und
9. die Bereitstellung von Kleidung für gefährdete Beschäftigte zum Schutz vor
Kälte und Nässe.
(3) Der Arbeitgeber hat, insbesondere durch die Maßnahmen nach Absatz 1, dafür
Sorge zu tragen, dass bei der Exposition der Beschäftigten die
Expositionsgrenzwerte nach § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und § 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1
nicht überschritten werden. Werden die Expositionsgrenzwerte trotz der
durchgeführten Maßnahmen überschritten, hat der Arbeitgeber unverzüglich die
Gründe zu ermitteln und weitere Maßnahmen zu ergreifen, um die Exposition auf
einen Wert unterhalb der Expositionsgrenzwerte zu senken und ein erneutes
Überschreiten der Grenzwerte zu verhindern.
(4) Werden die Auslösewerte nach § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 oder § 9 Abs. 2 Satz 1
Nr. 2 überschritten, hat der Arbeitgeber ein Programm mit technischen und
organisatorischen Maßnahmen zur Verringerung der Exposition durch Vibrationen
auszuarbeiten und durchzuführen. Dabei sind insbesondere die in Absatz 2
genannten Maßnahmen zu berücksichtigen.
Abschnitt 5
Unterweisung der Beschäftigten, Beratender Ausschuss, arbeitsmedizinische
Vorsorge
§ 11
Unterweisung der Beschäftigten
(1) Können bei Exposition durch Lärm die unteren Auslösewerte nach § 6 Satz 1
Nr. 2 oder bei Exposition durch Vibrationen die Auslösewerte nach § 9 Abs. 1
Satz 1 Nr. 2 oder § 9 Abs. 2
Satz 1 Nr. 2 erreicht oder überschritten werden, stellt der Arbeitgeber sicher,
dass die betroffenen Beschäftigten eine Unterweisung erhalten, die auf den
Ergebnissen der
Gefährdungsbeurteilung beruht und die Aufschluss über die mit der Exposition
verbundenen Gesundheitsgefährdungen gibt. Sie muss vor Aufnahme der
Beschäftigung und danach in
regelmäßigen Abständen, jedoch immer bei wesentlichen Änderungen der belastenden
Tätigkeit, erfolgen.
(2) Der Arbeitgeber stellt sicher, dass die Unterweisung nach Absatz 1 in einer
für die Beschäftigten verständlichen Form und Sprache erfolgt und mindestens
folgende Informationen
enthält:
1. die Art der Gefährdung,
2. die durchgeführten Maßnahmen zur Beseitigung oder zur Minimierung der
Gefährdung unter Berücksichtigung der Arbeitsplatzbedingungen,
3. die Expositionsgrenzwerte und Auslösewerte,
4. die Ergebnisse der Ermittlungen zur Exposition zusammen mit einer Erläuterung
ihrer Bedeutung und der Bewertung der damit verbundenen möglichen Gefährdungen
und gesundheitlichen Folgen,
5. die sachgerechte Verwendung der persönlichen Schutzausrüstung,
6. die Voraussetzungen, unter denen die Beschäftigten Anspruch auf
arbeitsmedizinische Vorsorge haben, und deren Zweck,
7. die ordnungsgemäße Handhabung der Arbeitsmittel und sichere Arbeitsverfahren
zur Minimierung der Expositionen,
8. Hinweise zur Erkennung und Meldung möglicher Gesundheitsschäden.
(3) Um frühzeitig Gesundheitsstörungen durch Lärm oder Vibrationen erkennen zu
können, hat der Arbeitgeber sicherzustellen, dass ab dem Überschreiten der
unteren Auslösewerte für Lärm und dem Überschreiten der Auslösewerte für
Vibrationen die betroffenen Beschäftigten eine allgemeine arbeitsmedizinische
Beratung erhalten. Die Beratung ist unter Beteiligung des in
§ 7 Abs. 1 der Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge genannten Arztes
durchzuführen, falls dies aus arbeitsmedizinischen Gründen erforderlich sein
sollte. Die arbeitsmedizinische Beratung kann im Rahmen der Unterweisung nach
Absatz 1 erfolgen.
§ 12
Beratung durch den Ausschuss für Betriebssicherheit
Der Ausschuss nach § 24 der Betriebssicherheitsverordnung berät das
Bundesministerium für Arbeit und Soziales auch in Fragen der Sicherheit und des
Gesundheitsschutzes bei lärm- oder vibrationsbezogenen Gefährdungen. § 24 Abs. 4
und 5 der Betriebssicherheitsverordnung gilt entsprechend.
§ 13
Arbeitsmedizinische Vorsorge
Für den Bereich der arbeitsmedizinischen Vorsorge gilt die Verordnung zur
arbeitsmedizinischen Vorsorge vom 18. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2768), die im
Anhang Teil 3 Anlässe für Pflicht und Angebotsuntersuchungen enthält, in der
jeweils geltenden Fassung.
§ 14
(aufgehoben)
Abschnitt 6
Ausnahmen, Straftaten und Ordnungswidrigkeiten, Übergangsvorschriften
§ 15
Ausnahmen
(1) Die zuständige Behörde kann auf schriftlichen Antrag des Arbeitgebers
Ausnahmen von den Vorschriften der §§ 5 bis 11 erteilen, wenn die Durchführung
der Vorschrift im Einzelfall zu einer unverhältnismäßigen Härte führen würde und
die Abweichung mit dem Schutz der Beschäftigten vereinbar ist. Diese Ausnahmen
können mit Nebenbestimmungen verbunden werden,
die unter Berücksichtigung der besonderen Umstände gewährleisten, dass die sich
daraus ergebenden Gefährdungen auf ein Minimum reduziert werden. Diese Ausnahmen
sind spätestens nach vier Jahren zu überprüfen; sie sind aufzuheben, sobald die
Umstände, die sie gerechtfertigt haben, nicht mehr gegeben sind. Der Antrag des
Arbeitgebers muss Angaben enthalten zu
1. der Gefährdungsbeurteilung einschließlich deren Dokumentation,
2. Art, Ausmaß und Dauer der ermittelten Exposition,
3. den Messergebnissen,
4. dem Stand der Technik bezüglich der Tätigkeiten und der Arbeitsverfahren
sowie den technischen, organisatorischen und persönlichen Schutzmaßnahmen,
5. Lösungsvorschlägen und einem Zeitplan, wie die Exposition der Beschäftigten
reduziert werden kann, um die Expositions- und Auslösewerte einzuhalten.
Die Ausnahme nach Satz 1 kann auch im Zusammenhang mit Verwaltungsverfahren nach
anderen Rechtsvorschriften beantragt werden.
(2) In besonderen Fällen kann die zuständige Behörde auf Antrag des Arbeitgebers
zulassen, dass für Tätigkeiten, bei denen die Lärmexposition von einem
Arbeitstag zum anderen erheblich schwankt, für die Anwendung der Auslösewerte
zur Bewertung der Lärmpegel, denen die Beschäftigten ausgesetzt sind, anstatt
des Tages-Lärmexpositionspegels der Wochen-
Lärmexpositionspegel verwendet wird, sofern
1. der Wochen-Lärmexpositionspegel den Expositionswert LEX,40h = 85 dB(A) nicht
überschreitet und dies durch eine geeignete Messung nachgewiesen wird und
2. geeignete Maßnahmen getroffen werden, um die mit diesen Tätigkeiten
verbundenen Gefährdungen auf ein Minimum zu verringern.
§ 16
Straftaten und Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 25 Abs. 1 Nr. 1 des Arbeitsschutzgesetzes
handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
1. entgegen § 3 Abs. 1 Satz 2 die auftretende Exposition nicht in dem in Absatz
2 genannten Umfang ermittelt und bewertet,
2. entgegen § 3 Abs. 4 Satz 1 eine Gefährdungsbeurteilung nicht dokumentiert
oder in der Dokumentation entgegen § 3 Abs. 4 Satz 2 die dort genannten Angaben
nicht macht,
3. entgegen § 4 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit Satz 2 nicht sicherstellt, dass
Messungen nach dem Stand der Technik durchgeführt werden, oder entgegen § 4 Abs.
1 Satz 4 die Messergebnisse nicht speichert,
4. entgegen § 5 Satz 1 nicht sicherstellt, dass die Gefährdungsbeurteilung von
fachkundigen Personen durchgeführt wird, oder entgegen § 5 Satz 4 nicht die dort
genannten Personen mit der Durchführung der Messungen beauftragt,
5. entgegen § 7 Abs. 4 Satz 1 Arbeitsbereiche nicht kennzeichnet oder abgrenzt,
6. entgegen § 7 Abs. 5 Satz 1 ein Programm mit technischen und organisatorischen
Maßnahmen zur Verringerung der Lärmexposition nicht durchführt,
7. entgegen § 8 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 den dort genannten Gehörschutz
nicht zur Verfügung stellt,
8. entgegen § 8 Abs. 3 nicht dafür Sorge trägt, dass die Beschäftigten den dort
genannten Gehörschutz bestimmungsgemäß verwenden,
9. entgegen § 10 Abs. 3 Satz 1 nicht dafür sorgt, dass die in § 9 Abs. 1 Satz 1
Nr. 1 oder § 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 genannten Expositionsgrenzwerte nicht
überschritten werden,
10. entgegen § 10 Abs. 4 Satz 1 ein Programm mit technischen und
organisatorischen Maßnahmen zur Verringerung der Exposition durch Vibrationen
nicht durchführt oder
11. entgegen § 11 Abs. 1 nicht sicherstellt, dass die Beschäftigten eine
Unterweisung erhalten, die auf den Ergebnissen der Gefährdungsbeurteilung beruht
und die in § 11 Abs. 2 genannten Informationen enthält.
(2) Wer durch eine in Absatz 1 bezeichnete vorsätzliche Handlung das Leben oder
die Gesundheit eines Beschäftigten gefährdet, ist nach § 26 Nr. 2 des
Arbeitsschutzgesetzes strafbar.
§ 17
Übergangsvorschriften
(1) Für den Bereich des Musik- und Unterhaltungssektors ist diese Verordnung
erst ab dem 15. Februar 2008 anzuwenden.
(2) Für Wehrmaterial der Bundeswehr, das vor dem 1. Juli 2007 erstmals in
Betrieb genommen wurde, gilt bis zum 1. Juli 2011 abweichend von § 9 Abs. 2 Nr.
1 für Ganzkörper-Vibrationen in Z-Richtung ein Expositionsgrenzwert von A(8) =
1,15 m/s2.
(3) Abweichend von § 9 Abs. 2 Nr. 1 darf bis zum 31. Dezember 2011 bei
Tätigkeiten mit Baumaschinen und Baugeräten, die vor dem Jahr 1997 hergestellt
worden sind und bei deren Verwendung trotz Durchführung aller in Betracht
kommenden Maßnahmen nach dieser Verordnung die Einhaltung des
Expositionsgrenzwertes für Ganzkörper-Vibrationen nach § 9 Abs. 2 Nr. 1 nicht
möglich ist, an höchstens 30 Tagen im Jahr der Expositionsgrenzwert für
Ganzkörper-Vibrationen in Z-Richtung von A(8) = 0,8 m/s2 bis höchstens 1,15 m/s2
überschritten werden.
Anhang Vibrationen
1. Hand-Arm-Vibrationen
1.1 Ermittlung und Bewertung der Exposition
Die Bewertung des Ausmaßes der Exposition gegenüber Hand-Arm-Vibrationen erfolgt
nach dem Stand der Technik anhand der Berechnung des auf einen Bezugszeitraum
von acht Stunden normierten Tagesexpositionswertes A(8); dieser wird ausgedrückt
als die Quadratwurzel aus der Summe der Quadrate (Gesamtwert) der Effektivwerte
der frequenzbewerteten Beschleunigung in den drei orthogonalen Richtungen ahwx,
ahwy, ahwz.
Die Bewertung des Ausmaßes der Exposition kann mittels einer Schätzung anhand
der Herstellerangaben zum Ausmaß der von den
verwendeten Arbeitsmitteln verursachten Vibrationen und mittels Beobachtung der
spezifischen Arbeitsweisen oder durch Messung
vorgenommen werden.
1.2 Messung
Im Falle von Messungen gemäß § 4 Abs. 2
a) können Stichprobenverfahren verwendet werden, wenn sie für die fraglichen
Vibrationen, denen der einzelne Beschäftigte ausgesetzt ist, repräsentativ sind;
die eingesetzten Verfahren und Vorrichtungen müssen hierbei den besonderen
Merkmalen der zu messenden
Vibrationen, den Umweltfaktoren und den technischen Merkmalen des Messgeräts
angepasst sein;
b) an Geräten, die beidhändig gehalten oder geführt werden müssen, sind die
Messungen an jeder Hand vorzunehmen. Die Exposition wird unter Bezug auf den
höheren der beiden Werte ermittelt; der Wert für die andere Hand wird ebenfalls
angegeben.
1.3 Interferenzen
§ 3 Abs. 3 Satz 2 ist insbesondere dann zu berücksichtigen, wenn sich
Vibrationen auf das korrekte Handhaben von Bedienungselementen oder das Ablesen
von Anzeigen störend auswirken.
1.4 Indirekte Gefährdung
§ 3 Abs. 3 Satz 2 ist insbesondere dann zu berücksichtigen, wenn sich
Vibrationen auf die Stabilität der Strukturen oder die Festigkeit von
Verbindungen nachteilig auswirken.
1.5
Persönliche Schutzausrüstungen
Persönliche Schutzausrüstungen gegen Hand-Arm-Vibrationen können Teil des
Maßnahmenprogramms gemäß § 10 Abs. 4 sein.
2. Ganzkörper-Vibrationen
2.1 Bewertung der Exposition
Die Bewertung des Ausmaßes der Exposition gegenüber Ganzkörper-Vibrationen
erfolgt nach dem Stand der Technik anhand der Berechnung der Tagesexposition
A(8); diese wird ausgedrückt als die äquivalente Dauerbeschleunigung für einen
Zeitraum von acht Stunden, berechnet als der höchste Wert der Effektivwerte der
frequenzbewerteten Beschleunigungen in den drei orthogonalen Richtungen (1,4 awx,
1,4 awy, awz) für einen sitzenden oder stehenden Beschäftigten.
Die Bewertung des Ausmaßes der Exposition kann mittels einer Schätzung anhand
der Herstellerangaben zum Ausmaß der von den
verwendeten Arbeitsmitteln verursachten Vibrationen und mittels Beobachtung der
spezifischen Arbeitsweisen oder durch Messung
vorgenommen werden.
2.2 Messung
Im Falle von Messungen gemäß § 4 Abs. 2 können Stichprobenverfahren verwendet
werden, wenn sie für die betreffenden Vibrationen, denen der einzelne
Beschäftigte ausgesetzt ist, repräsentativ sind. Die eingesetzten Verfahren
müssen den besonderen Merkmalen der zu messenden Vibrationen, den Umweltfaktoren
und den technischen Merkmalen des Messgeräts angepasst sein.
2.3 Interferenzen
§ 3 Abs. 3 Satz 2 ist insbesondere dann zu berücksichtigen, wenn sich
Vibrationen auf das korrekte Handhaben von Bedienungselementen oder das Ablesen
von Anzeigen störend auswirken.
2.4 Indirekte Gefährdungen
§ 3 Abs. 3 Satz 2 ist insbesondere dann zu berücksichtigen, wenn sich
Vibrationen auf die Stabilität der Strukturen oder die Festigkeit von
Verbindungen nachteilig auswirken.
2.5 Ausdehnungen der Exposition
Wenn die Ausdehnung der beruflichen Exposition über eine Achtstundenschicht
hinaus dazu führt, dass Beschäftigte vom Arbeitgeber
überwachte Ruheräume benutzen, müssen in diesen die Ganzkörper-Vibrationen auf
ein mit dem Zweck und den Nutzungsbedingungen der Räume zu vereinbarendes Niveau
gesenkt werden. Fälle höherer Gewalt sind ausgenommen.
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