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R 1 - Arbeiten in Verkaufsstellen
vom Oktober 1999
Aktualisierte Nachdruckfassung April 2006
Herausgeber: Berufsgenossenschaft für Handel und Warendistribution
Inhaltsverzeichnis
Vorbemerkung
1 Anwendungsbereich
2 Begriffsbestimmungen
3 Arbeitsbereichstypische Gefährdungen und Maßnahmen
3.1 Allgemeine Maßnahmen
3.2 Bauliche Einrichtungen
3.2.1 Arbeitsräume
3.2.2 Fußböden und Fußbodenbeläge
3.2.3 Verkehrswege
3.2.4 Treppen
3.2.5 Fenster, Türen und Tore
3.2.6 Fluchtwege und Notausgänge
3.2.7 Schutz gegen Absturz, Hinunterfallen und Hineinstürzen
3.2.8 Laderampen
3.2.9 Beleuchtung
3.2.10 Lüftung und Raumtemperatur
3.3 Brandschutz
3.3.1 Bauliche Brandschutzanforderungen
3.3.2 Einrichtungen zur Brandbekämpfung
3.3.3 Abfallbehälter
3.3.4 Flucht- und Rettungsplan
3.4 Lärmschutz
3.4.1 Allgemeines
3.4.2 Beurteilungspegel am Arbeitsplatz
3.4.3 Einkaufswagensammelstellen
3.5 Sicherheits- und Gesundheitsanforderungen für technische Arbeitsmittel
3.5.1 Allgemeines
3.5.2 Arbeitsmittel und Geräte
3.5.3 Verkaufseinrichtungen
3.5.4 Geeignete Aufstellung
3.5.5 Elektrische Geräte und Anlagen
3.5.6 Aufzugsanlagen
3.5.7 Leergutannahme
3.6 Anlieferung
3.6.1 Warenannahme
3.6.2 Transport
3.7 Lager
3.7.1 Lagereinrichtungen und Regale
3.7.2 Schneidewerkzeuge
3.8 Kühlräume
3.8.1 Notrufeinrichtung
3.8.2 Notbeleuchtung
3.8.3 Kleidung
3.9 Verkaufsstellen im Freien
3.10 Organisation
3.10.1 Beurteilung der Arbeitsbedingungen, Dokumentation
3.10.2 Unterweisung
3.10.3 Betriebsanweisung
3.10.4 Umgang mit Zahlungsmitteln
3.10.5 Genuss von berauschenden Mitteln
3.10.6 Geeignetes Schuhwerk
3.10.7 Persönliche Schutzausrüstungen
3.10.8 Entsorgung von Abfällen
3.10.9 Gefahrstoffe
3.10.10 Elektrische Anlagen und Betriebsmittel
3.10.11 Anbringen von Dekorationen, Werbetafeln
3.10.12 Erste Hilfe
3.11 Prüfungen
4 Zeitpunkt der Anwendung
Anhang: Vorschriften und Regeln
1 Anwendungsbereich
1.1 Diese BG-Regel findet Anwendung auf Verkaufsstellen.
1.2 Diese BG-Regel findet auch Anwendung auf ausgelagerte Betriebsteile und
Läger, die von der Verkaufsstelle räumlich getrennt sind.
2 Begriffsbestimmungen
Im Sinne dieser BG-Regel werden folgende Begriffe bestimmt:
1. Verkaufsstellen sind Verkaufsräume, Verkaufsstände im Freien, die im
Zusammenhang mit Ladengeschäften stehen, und alle
Nebenräume und sonstige Bereiche, die im betrieblichen Zusammenhang mit
Verkaufsräumen stehen.
2. Arbeitsmittel sind alle Maschinen, Apparate, Werkzeuge oder Anlagen, die bei
der Arbeit benutzt werden.
Zu den Nebenräumen und sonstigen Bereichen zählen Lager- und Vorratsräume,
Vorbereitungsräume, Büroräume,
Sozialräume, Bereiche für die Warenanlieferung und Entsorgung, Verkehrswege.
3 Maßnahmen zur Verhütung von Gefahren für Leben und Gesundheit bei der
Arbeit in Verkaufsstellen
3.1 Allgemeine Maßnahmen
Verkaufsstellen einschließlich der dort verwendeten Arbeitsmittel müssen in
Bezug auf Sicherheit und Gesundheitsschutz nach den geltenden
staatlichen oder berufsgenossenschaftlichen Vorschriften und Regeln oder den
allgemein anerkannten Regeln der Technik entsprechend
beschaffen sein und betrieben werden. Abweichungen sind zulässig, wenn die
gleiche Sicherheit auf andere Weise gewährleistet ist.
Bei Festlegung der Mittel und Maßnahmen zur Erreichung der Sicherheit und des
Gesundheitsschutzes wurde die
Ausgewogenheit zwischen
- dem Nutzen des verminderten Risikos
und
- dem Verlust anderer Vorteile, um dies zu erreichen,
berücksichtigt.
Diese Ausgewogenheit gewährleistet ein angemessenes Sicherheitsniveau für das
jeweilige mechanische, physikalische,
chemische, biologische oder psychische Gefährdungspotential.
Mechanische Gefährdungen sind z.B. Gefahr bringende Bewegungen an Maschinen und
Einrichtungen. Physikalische
Gefährdungen sind z. B. Lärm, Vibration, Strahlung, Umgang mit heißen
Flüssigkeiten.
Chemische Gefährdungen bestehen z. B. beim Umgang mit Gefahrstoffen.
Biologische Gefährdungen bestehen z. B. durch Keime, Viren und Bakterien.
Psychische Gefährdungen können hervorgerufen werden durch Unter- und
Überforderung, auch durch Lärm, mangelhafte
Beleuchtung und ungünstige Klimaverhältnisse.
Regeln der Technik sind z. B. Technische Regeln für Betriebssicherheit (TRBS),
Berufsgenossenschaftliche Regeln (BGR),
Arbeitsstätten-Richtlinien (ASR), Technische Regeln für Gefahrstoffe (TRGS) und
Europäische Normen (EN).
3.2 Bauliche Anlagen
3.2.1 Arbeitsräume
3.2.1.1 Arbeitsräume müssen der Arbeitsstättenverordnung entsprechen.
Siehe § 6 Abs. 1 der Arbeitsstättenverordnung.
Arbeitsplätze sind Bereiche von Arbeitsstätten, in denen sich Versicherte bei
der von ihnen auszuübenden Tätigkeit
regelmäßig über einen längeren Zeitraum oder im Verlauf der täglichen
Arbeitszeit nicht nur kurzfristig aufhalten müssen.
Arbeitsplätze im Sinne der Definition liegen nach allgemeiner Auffassung dann
vor, wenn sich Versicherte zur
Verrichtung ihrer Arbeitsaufgabe in abgrenzbaren Bereichen einer Arbeitsstätte
entweder mindestens zwei Stunden
täglich oder an mindestens 30 Arbeitstagen im Jahr aufhalten müssen; siehe
Veröffentlichungen des
Länderausschusses für Arbeitsschutz und Sicherheitstechnik (LASI) "Leitlinien
zur Arbeitsstättenverordnung" (LV 40).
3.2.1.2 Arbeitsräume müssen eine ausreichende Grundfläche und eine, in
Abhängigkeit von der Größe der Grundfläche der Räume, ausreichende
lichte Höhe aufweisen, so dass die Versicherten ohne Beeinträchtigung ihrer
Sicherheit, ihrer Gesundheit oder ihres Wohlbefindens ihre
Arbeit verrichten können.
Siehe Abschnitt 1.2 des Anhanges zur Arbeitsstättenverordnung.
Bewährt haben sich folgende Abmessungen:
- Eine Grundfläche von mindestens 8 m2 für Arbeitsräume.
- Lichte Höhe
bei einer Grundfläche von nicht mehr als 50 m2 mindestens 2,50 m,
bei einer Grundfläche von mehr als 50 m2 mindestens 2,75 m,
bei einer Grundfläche von mehr als 100 m2 mindestens 3,00 m,
bei einer Grundfläche von mehr als 2000 m2 mindestens 3,25 m.
Bei Räumen mit Schrägdecken sollte die lichte Höhe im Bereich von Arbeitsplätzen
und Verkehrswegen an keiner
Stelle 2,50 m unterschreiten.
Die vorstehend genannten Maße können bei Verkaufsräumen, Büroräumen und anderen
Arbeitsräumen, in denen
überwiegend leichte oder sitzende Tätigkeit ausgeübt wird, oder aus zwingenden
baulichen Gründen um 0,25 m
herabgesetzt werden, wenn hiergegen keine gesundheitlichen Bedenken bestehen.
3.2.1.3 Die Größe des notwendigen Luftraumes ist in Abhängigkeit von der Art der
körperlichen Beanspruchung und der Anzahl der Versicherten
sowie der sonstigen anwesenden Personen zu bemessen.
Siehe Abschnitt 1.2 Abs. 3 des Anhanges zur Arbeitsstättenverordnung.
Bewährt haben sich folgende Abmessungen:
In Verkaufsstellen für jeden ständig anwesenden Versicherten ein Mindestluftraum
von 15 m3; der Mindestluftraum darf
durch Betriebseinrichtungen nicht verringert werden.
Halten sich in Arbeitsräumen mit freier (natürlicher) Lüftung neben den ständig
anwesenden Versicherten auch andere
Personen nicht nur vorübergehend auf, ist für jede zusätzliche Person ein
Mindestluftraum von 10 m3 zu empfehlen.
3.2.1.4 Die freie unverstellte Fläche am Arbeitsplatz muss so bemessen sein,
dass sich die Versicherten bei ihrer Tätigkeit unbehindert bewegen können. Ist
dies nicht möglich, muss den Versicherten in der Nähe des Arbeitsplatzes eine
andere ausreichend große Bewegungsfläche zur Verfügung stehen.
Siehe Abschnitt 3.1 des Anhanges zur Arbeitsstättenverordnung. Zu empfehlen sind
eine freie Bewegungsfläche von
mindestens 1,5 m2 bei einer Mindestbreite von 1 m für jeden Versicherten an
seinem Arbeitsplatz.
3.2.1.5 Über die Bestimmungen der Arbeitsstättenverordnung hinaus sind die
Bauordnungen und Ausführungsbestimmungen der einzelnen Bundesländer zu beachten.
Anforderungen an Sozialräume enthält Abschnitt 4 des Anhanges zur
Arbeitsstättenverordnung.
3.2.1.6 Arbeitsräume, in denen Lebensmittel hergestellt, behandelt oder in den
Verkehr gebracht werden, müssen nach den Anforderungen der
Lebensmittelhygiene errichtet sein.
3.2.1.7 Räume und Abstellplätze für Abfälle müssen unter Berücksichtigung
- der zu erwartenden Abfallmenge,
- der Entsorgungszeiträume,
- erforderlicher Arbeits- und Bewegungsflächen bei Abfallsortierarbeiten
ausreichend bemessen sein und so angeordnet sein, dass der An- und Abtransport
von Abfall und Abfallsammelbehältern möglichst
gefahrlos erfolgen kann.
Letzteres wird z. B. erreicht, wenn
- Zugänge ausreichend groß dimensioniert sind,
- Transportwege sicher gestaltet sind
und
- ein direkter Zugang von außen gegeben ist.
3.2.1.8 Räume für Abfall müssen gegen andere Räume in feuerbeständiger
Bauweise abgetrennt sein.
3.2.1.9 Abfall-Lagerräume müssen ausreichend be- und entlüftbar sein.
In der Regel sind Lüftungsöffnungen mit einem Querschnitt von mindestens 1 % der
Grundfläche, bevorzugt als
Querlüftung, ausreichend.
Ist durch Lage und Gestaltung des Lagerraumes keine wirksame freie (natürliche)
Lüftung gewährleistet, z. B. in
Kellerräumen, oder treten Beeinträchtigungen durch Gerüche oder Staub auf,
insbesondere für angrenzende Bereiche
(Küche), ist eine technische Lüftung erforderlich.
3.2.1.10 Fußböden und Wände in Lagerräumen für Lebensmittelabfälle müssen leicht
gereinigt werden können.
Siehe Abschnitt 1.5 Abs. 1 des Anhanges zur Arbeitsstättenverordnung.
Eine leichte Reinigung kann z.B. erreicht werden durch
- den Einsatz leicht zu reinigender Bodenbeläge,
- die Verwendung von Hohlkehlen am Übergang zwischen Fußboden und Wand,
- die Vermeidung unzugänglicher Stellen.
Siehe auch Merkblatt "Fußböden in Arbeitsräumen und Arbeitsbereichen mit
Rutschgefahr" (M 10).
3.2.2 Fußböden und Fußbodenbeläge
3.2.2.1 Die Fußböden der Räume dürfen keine Unebenheiten, Löcher, Stolperstellen
oder gefährlichen Schrägen aufweisen. Sie müssen gegen
Verrutschen gesichert, tragfähig, trittsicher und rutschhemmend sein.
Siehe Abschnitt 1.5 Abs. 2 des Anhanges zur Arbeitsstättenverordnung.
Als Stolperstellen gelten Fußbodenabsätze mit einer Höhe von mehr als 4 mm.
Arbeitsräume und -bereiche mit Rutschgefahr sind solche, in denen besondere
gleitfördernde Stoffe, wie Wasser, Eis,
Fett, Öl, Schmierstoffe, anfallen.
Siehe auch Merkblatt "Fußböden in Arbeitsräumen und Arbeitsbereichen mit
Rutschgefahr" (M 10).
3.2.2.2 An Arbeitsplätzen müssen die Arbeitsstätten unter Berücksichtigung der
Art des Betriebes und der körperlichen Tätigkeit eine
ausreichende Dämmung gegen Wärme und Kälte sowie eine ausreichende Isolierung
gegen Feuchtigkeit aufweisen.
Siehe Abschnitt 1.5 Abs. 1 des Anhanges zur Arbeitsstättenverordnung.
3.2.2.3 Ablauföffnungen und Ablaufrinnen müssen in ausreichender Zahl vorhanden
und an den Stellen angeordnet sein, an denen der
Flüssigkeitsanfall zu erwarten ist.
Siehe auch Merkblatt "Fußböden in Arbeitsräumen und Arbeitsbereichen mit
Rutschgefahr" (M 10).
3.2.2.4 Ablauföffnungen, Ablaufrinnen und ähnliche Vertiefungen müssen tritt-
und kippsicher, ausreichend belastbar sowie bodengleich abgedeckt sein.
Die Oberfläche der Abdeckungen muss rutschhemmend und so gestaltet sein, dass
auch größere Flüssigkeitsmengen problemlos ablaufen können und ein Hochspritzen
der Flüssigkeit verhindert ist.
Bei der Auswahl von Rosten oder Abdeckungen sollten auch die
Reinigungsbedingungen berücksichtigt werden.
3.2.2.5 Teppiche, Läufer, Fußmatten müssen gegen Aufrollen und Verrutschen
gesichert sein.
Siehe Abschnitt 1.5 Abs. 2 des Anhanges zur Arbeitsstättenverordnung.
Gegen Aufrollen wirken z. B. die feste Verlegung, Verklebung mit dem Untergrund
oder die Verlegung im Rahmen.
Gegen Verrutschen wirken z. B. feste Verlegung, rutschhemmende Ausführung der
Unterseite der Beläge,
rutschhemmende Zwischenlagen.
3.2.3 Verkehrswege
3.2.3.1 Wege für den Gehverkehr
Folgende Anforderungen gelten bei Wegen für den Gehverkehr:
1. Verkehrswege, einschließlich Treppen, fest angebrachte Steigleitern und
Laderampen müssen so angelegt und bemessen sein, dass
sie je nach ihrem Bestimmungszweck leicht und sicher begangen oder befahren
werden können und in der Nähe Versicherte nicht
gefährdet werden.
2. Die Bemessung der Verkehrswege, die dem Personenverkehr, Güterverkehr oder
Personen- und Güterverkehr dienen, muss sich
nach der Anzahl der möglichen Benutzer und der Art des Betriebes richten.
Soweit keine anderen Regelungen bestehen, sollte die Breite der Wege wie folgt
bemessen sein (Arbeitsstätten-Richtlinie ASR
17/1,2 "Verkehrswege"):
3. Abweichend von Nummer 2 kann die Mindestbreite von Verbindungsgängen in
Ausnahmefällen 0,60 m betragen.
4. Die lichte Mindesthöhe über den Wegen sollte 2,00 m betragen.
5. Die Wegbreiten und -höhen gelten auch für betriebliche Wege, die durch
Einrichtungsgegenstände oder Waren begrenzt sind.
6. Verkehrswege und Treppen dürfen nicht durch Verkaufstische,
Ausstellungsvitrinen, Waren und sonstige Gegenstände eingeengt
werden. Dies gilt auch bei Verkehrswegen auf Rampen und den gekennzeichneten
Flächen der Aufzugsvorräume.
7. Stolperstellen, z.B. durch ortsbewegliche Leitungen, sind zu vermeiden.
8. Gänge zwischen Lagerregalen, die nur für das Be- und Entladen von Hand
bestimmt sind, sollen mindestens 0,75 m breit sein.
Abweichend hiervon sollen Gänge zwischen Lagerregalen mit maximal 2,00 m
Stapelhöhe mindestens 0,60 m breit sein.
Siehe Abschnitt 1.8 Abs. 1 und 2 des Anhanges zur Arbeitsstättenverordnung.
Bei der Festlegung der Mindestbreite von Rettungswegen muss gegebenenfalls
zusätzlich die Anzahl der Kunden
berücksichtigt werden.
Die Mindestbreiten reichen nicht aus, wenn in den Gängen Beförderungsmittel
eingesetzt werden oder wenn wegen
der Abmessungen oder der Schwere der Ware bei deren Handhabung eine
unergonomische Körperhaltung
eingenommen werden muss. In diesen Fällen sind die Gänge entsprechend breiter
vorzusehen.
Siehe auch Abschnitt 4.1.4 der BG-Regel "Lagereinrichtungen und -geräte" (BGR
234).
3.2.3.2 Wege für Transportmittel
Wege für Transportmittel müssen folgende Anforderungen erfüllen:
1. Werden Transportmittel auf Verkehrswegen eingesetzt, muss für Fußgänger ein
ausreichender Sicherheitsabstand gewahrt werden.
2. Verkehrswege für Fahrzeuge müssen an Türen und Toren, Durchgängen,
Fußgängerwegen und Treppenaustritten in ausreichendem
Abstand vorbeiführen.
3. Die Wege für Transportmittel dürfen keine Löcher und Absätze aufweisen.
4. Die Neigung von Wegen für handbewegte Transportmittel richtet sich nach den
verschiedenen Arten der Transportmittel und deren
Einsatz. Im Regelfall beträgt die Neigung 1 : 12,5 (8 %). Die Neigung von
Ladebrücken und fahrbaren Rampen sollte in
Betriebsstellung 1 : 8 (12,5%) nicht überschreiten.
Türöffnungen und anderen Wandöffnungen ein Randzuschlag von 2 x 0,15 m = 0,30 m
anzusetzen.
Absätze lassen sich durch Abschrägen vermeiden.
Siehe Arbeitsstätten-Richtlinie ASR 17/1,2 "Verkehrswege".
3.2.3.3 Kennzeichnung der Verkehrswege und Aufzugsvorräume
Soweit die Nutzung und Einrichtung der Räume es zum Schutz der Versicherten
erfordern, müssen die Begrenzungen der Verkehrswege
gekennzeichnet sein.
Siehe Abschnitt 1.8 Abs. 5 des Anhanges zur Arbeitsstättenverordnung.
Die Begrenzungen der Verkehrswege in Lagerräumen sowie der freizuhaltenden
Flächen der Aufzugsvorräume sollen
gekennzeichnet sein. Die Kennzeichnung ist nicht erforderlich, wenn die
Verkehrswege durch ihre Art, durch die
Betriebseinrichtungen oder durch das Lagergut deutlich erkennbar sind.
3.2.3.4 Zugänge
Folgende Anforderungen gelten für Zugänge:
1. Zugänge zu Verkaufstischen, Verkaufsinseln, Kassentischen, Schaufenstern und
ähnlichen Arbeitsplätzen müssen in Abhängigkeit
von zu transportierender Ware ausreichend breit sein (mindestens 0,60 m) und
dürfen keine Stolperstellen besitzen.
2. Die lichte Weite des Einstiegsbereichs von Kassentischen kann bis zu 0,40 m
verringert werden, wenn die Höhe der den
Einstiegsbereich begrenzenden Bauteile des Kassentisches nicht mehr als 0,80 m
beträgt, gemessen über dem Fußboden des
Einstiegsbereiches, und betriebstechnische Gründe eine derartige Verringerung
der Breite des Einstiegsbereichs erzwingen.
3. Einzelstufen dürfen höchstens 19 cm hoch und müssen deutlich erkennbar sein.
Die Höhe der Einzelstufe eines Podestes darf im
Einzelfall bis 28 cm erhöht werden, wenn dies aus betriebstechnischen Gründen
erforderlich ist.
4. In Bedienungsgängen hinter Verkaufstischen soll die freie Bewegungsfläche an
keiner Stelle weniger als 1,00 m breit sein, die lichte
Breite darf 0,75 m nicht unterschreiten.
Zugänge zu Technikräumen, Fahrtreppen und Fahrsteigen sowie Aufzugsräumen sind
freizuhalten.
Siehe Veröffentlichungen des Länderausschusses für Arbeitsschutz und
Sicherheitstechnik (LASI)
"Handlungsanleitung zur Beurteilung der Arbeitsbedingungen an
Kassenarbeitsplätzen" (LV 20).
Stolperstellen bilden z. B. Schwellen, Bordbretter oder andere
Fußbodenerhebungen.
Betriebstechnische Gründe liegen z. B. vor, wenn bei der Aufstellung von
Kassentischen in bestehenden
Räumlichkeiten, z. B. bei Nutzungsänderung, durch vorhandene Wände oder Stützen
des Bauwerks die erforderliche
Zahl von Kassentischen nicht aufgestellt werden könnte, ohne die Breite der
Verkehrswege in der Kassenzone in
unzulässiger Weise zu verringern.
Einstiegsbereich ist der von Teilen des Kassentisches begrenzte Weg, über den
das Kassentischinnere betreten
werden kann.
Zugang zum Kassentisch ist der an den Kassentisch angrenzende Verkehrsweg, der
zum Kassentisch führt.
Für eine Folge von zwei oder mehr Stufen kommen die Abmessungen für Treppen zur
Anwendung. Siehe auch
Merkblatt "Sicherheit auf Treppen" (M 44) oder BG-Information "Treppen" (BGI
561).
Technikräume sind z.B. Elektro-, Lüftungs- und Heizungsräume.
3.2.4 Treppen
3.2.4.1 Trittflächen
Die Trittflächen der Treppenstufen müssen ausreichend groß, eben, rutschhemmend
und tragfähig ausgeführt sein. Die Abstände der
Trittflächen (Steigung) sollen gleichmäßig sein und mit dem Schrittmaß
übereinstimmen.
Siehe Abschnitt 1.8 Abs. 1 des Anhanges zur Arbeitsstättenverordnung und
Abschnitt 3.1 Nr. 3 der Arbeitsstätten-
Richtlinie ASR 17/1.2 "Verkehrswege."
Siehe auch Merkblatt "Sicherheit auf Treppen" (M 44).
3.2.4.2 Geländer
Die freien Seiten der Treppen, Treppenpodeste und Treppenöffnungen müssen nach
Abschnitt 2.1 des Anhanges zu § 3 Abs. 1 der
Arbeitsstättenverordnung durch Geländer oder Brüstungen gesichert sein. Die Höhe
der Geländer oder Brüstungen soll lotrecht über der Stufenvorderkante mindestens
1,00 m betragen. Bei möglichen Absturzhöhen von mehr als 12 m muss die Höhe der
Geländer oder
Brüstungen mindestens 1,10 m betragen.
Siehe Abschnitt 1.8 Abs. 1 und 2 des Anhanges zur Arbeitsstättenverordnung und
Abschnitt 3.2 Nr. 5 der Arbeitsstätten-
Richtlinie ASR 17/1,2 "Verkehrswege".
Die Anforderung an die Mindestgeländerhöhe (1,00 m) für den gewerblichen Bereich
ist weitergehend als die
Bestimmungen der meisten Landesbauordnungen (0,90 m).
Siehe auch BG-Information "Treppen" (BGI 561).
3.2.4.3 Handläufe
Treppen mit mehr als vier Stufen sollten mit einem Handlauf ausgerüstet sein.
Siehe Abschnitt 3.2 Nr. 5 der Arbeitsstätten-Richtlinie ASR 17/1,2
"Verkehrswege".
Siehe auch Merkblatt "Sicherheit auf Treppen" (M 44) oder BG-Information
"Treppen" (BGI 561).
3.2.4.4 Durchgangshöhe
Die lichte Durchgangshöhe innerhalb der nutzbaren Laufbreite von Treppen sollte
mindestens 2,00 m betragen.
Siehe Abschnitt 2.4 der Arbeitsstätten-Richtlinie ASR 17/1,2 "Verkehrswege".
3.2.5 Fenster, Türen und Tore
3.2.5.1 Handbetätigte Fenster, Türen, Tore
Für handbetätigte Fenster, Türen, Tore gelten folgende Anforderungen:
1. Handbetätigte Fenster, Türen und Tore sollten mit Einrichtungen versehen
sein, die das Öffnen und Schließen der Flügel gefahrlos
ermöglichen.
2. Schiebetüren und -tore müssen gegen Ausheben und Herausfallen gesichert sein.
Türen und Tore, die sich nach oben öffnen, müssen
gegen Herabfallen gesichert sein.
3. Pendeltüren und -tore müssen durchsichtig sein oder eine Durchsichtöffnung in
Sichthöhe haben.
4. Flügel von handbetätigten Türen sollten gegen unbeabsichtigtes Zuschlagen
durch besondere Einrichtungen gesichert werden
können. Diese Einrichtungen dürfen keine Stolperstellen bilden.
Siehe Abschnitt 1.7 Abs. 5 des Anhanges zur Arbeitsstättenverordnung.
Durch Gegenhalter oder Führungen, die die Laufrollen umfassen, sowie durch feste
Endanschläge lassen sich das
Ausheben und Herausfallen der Flügel verhindern.
Einrichtungen, die das Herabfallen von Fenster-, Tür- und Torflügeln verhindern,
sind z.B. Fangvorrichtungen, die im
Falle der Absturzgefahr selbsttätig auf den Flügel oder das Bauteil, das mit den
Flügeln fest verbunden ist
(Wickelwelle), wirken und den Flügel halten.
Siehe Abschnitt 1.7 Abs. 3 des Anhanges zur Arbeitsstättenverordnung.
Eine Sicherung kann z.B. durch Torfeststeller erreicht werden.
3.2.5.2 Kraftbetätigte Türen und Tore
Kraftbetätigte Türen und Tore müssen sicher benutzbar sein. Dazu gehört, dass
sie
1. ohne Gefährdung der Versicherten bewegt werden oder zum Stillstand kommen
können,
2. mit selbsttätig wirkenden Sicherungen ausgestattet sind,
3. auch von Hand zu öffnen sind, sofern sie sich bei Stromausfall nicht
automatisch öffnen.
Siehe Abschnitt 1.7 Abs. 7 des Anhanges zur Arbeitsstättenverordnung.
Siehe auch BG-Regel "Kraftbetätigte Fenster, Türen und Tore" (BGR 232) und
BG-Information "Sicherer Umgang mit
Toren" (BGI 861).
3.2.5.3 Glastüren und Glaswände
Für Glastüren und Glaswände gelten folgende Anforderungen:
1. Durchsichtige oder lichtdurchlässige Wände, insbesondere Ganzglaswände im
Bereich von Arbeitsplätzen oder Verkehrswegen,
müssen deutlich gekennzeichnet sein und aus bruchsicherem Werkstoff bestehen
oder so gegen die Arbeitsplätze und Verkehrswege
abgeschirmt sein, dass die Versicherten nicht mit den Wänden in Berührung kommen
und beim Zersplittern der Wände nicht verletzt
werden können.
2. Bestehen lichtdurchlässige Flächen von Türen nicht aus bruchsicherem
Werkstoff und ist zu befürchten, dass sich Personen durch
Zersplittern der Türflächen verletzen können, müssen diese Flächen gegen
Eindrücken geschützt sein. Dies gilt nicht für
lichtdurchlässige Türflächen im oberen Drittel von Türen.
3. Durchsichtige Türen müssen in Augenhöhe gekennzeichnet sein.
Siehe Abschnitt 1.5 Abs. 3 des Anhanges zur Arbeitsstättenverordnung.
Siehe auch Merkblatt "Glastüren, Glaswände" (M 29).
Siehe auch Abschnitt 1.7 Abs. 4 des Anhanges zur Arbeitsstättenverordnung.
Siehe auch Merkblatt "Glastüren, Glaswände" (M 29).
Siehe auch Abschnitt 1.7 Abs. 2 des Anhanges zur Arbeitsstättenverordnung.
3.2.6 Fluchtwege und Notausgänge
3.2.6.1 Fluchtwege und Notausgänge müssen sich in Anzahl, Anordnung und
Abmessung nach der Nutzung, der Einrichtung und den Abmessungen
der Arbeitsstätte sowie nach der höchstmöglichen Anzahl der dort anwesenden
Personen richten.
Siehe Abschnitt 2.3 Abs. 1 Buchstabe a) des Anhanges zur
Arbeitsstättenverordnung.
3.2.6.2 Fluchtwege und Notausgänge müssen in angemessener Form und dauerhaft
gekennzeichnet sein.
Siehe Abschnitt 2.3 Abs. 1 Buchstabe c) des Anhanges zur
Arbeitsstättenverordnung.
Hinsichtlich Kennzeichnung siehe auch Unfallverhütungsvorschrift "Sicherheits-
und Gesundheitsschutzkennzeichnung
am Arbeitsplatz" (BGV A 8) und Merkblatt "Sicherheitszeichen" (M 83).
3.2.6.3 Fluchtwege und Notausgänge dürfen nicht eingeengt sein.
Siehe § 4 Abs. 4 der Arbeitsstättenverordnung.
Ein Einengen wird vermieden, wenn die nutzbare Laufbreite weder durch
abgestellte Gegenstände noch durch
aufschlagende Türen verringert wird.
3.2.6.4 Türen im Verlauf von Fluchtwegen oder Türen von Notausgängen müssen
1. sich von innen ohne besondere Hilfsmittel jederzeit leicht öffnen lassen,
solange sich Versicherte in der Arbeitsstätte befinden,
2. in angemessener Form und dauerhaft gekennzeichnet sein.
Türen von Notausgängen müssen sich nach Abschnitt 2.3 Abs. 2 Buchstabe b) des
Anhanges zu § 3 Abs. 1 der Arbeitsstättenverordnung nach außen öffnen lassen. In
Notausgängen sind Karussell- und Schiebetüren nicht zulässig.
Siehe Abschnitt 2.3 Abs. 2 Buchstabe a) des Anhanges zur
Arbeitsstättenverordnung.
Siehe Abschnitt 2.3 Abs. 2 Buchstabe b) des Anhanges zur
Arbeitsstättenverordnung.
Siehe Abschnitt 2.3 Abs. 2 Buchstabe b) des Anhanges zur
Arbeitsstättenverordnung.
3.2.6.5 Fluchtwege und Notausgänge müssen auf möglichst kurzem Weg ins Freie
oder, falls dies nicht möglich ist, in einen gesicherten Bereich führen.
Siehe Abschnitt 2.3 Abs. 1 Buchstabe b) des Anhanges zur
Arbeitsstättenverordnung.
Fahrtreppen und Fahrsteige sind im Verlauf von Fluchtwegen nicht geeignet.
3.2.6.6 Fluchtwege müssen mit einer Sicherheitsbeleuchtung ausgerüstet sein,
wenn das gefahrlose Verlassen der Arbeitsstätte für die
Versicherten, insbesondere bei Ausfall der allgemeinen Beleuchtung, nicht
gewährleistet ist.
Siehe Abschnitt 2.3 Abs. 1 des Anhanges zur Arbeitsstättenverordnung.
Siehe auch Verkaufsstättenverordnungen der Länder und BG-Regel "Arbeitsplätze
mit künstlicher Beleuchtung und
Sicherheitsleitsysteme" (BGR 131).
3.2.6.7 Führen Fluchtwege durch Kassenzonen, dürfen die Gänge zwischen den
Kassentischen nicht durch fest eingehängte Ketten oder ähnliche Einrichtungen
versperrt sein.
Siehe § 4 Abs. 4 der Arbeitsstättenverordnung.
3.2.7 Schutz gegen Absturz, Hinunterfallen und Hineinstürzen
3.2.7.1 Allgemeines
Arbeitsplätze und Verkehrswege, bei denen die Gefahr des Absturzes von
Versicherten oder des Herabfallens von Gegenständen
bestehen oder die an Gefahrbereiche grenzen, müssen
- mit Einrichtungen versehen sein, die verhindern, dass Versicherte abstürzen
oder durch herabfallende Gegenstände verletzt werden
oder in die Gefahrbereiche gelangen,
- gegen unbefugtes Betreten gesichert und gut sichtbar als Gefahrbereich
gekennzeichnet sein. Zum Schutz derjenigen, die diese
Bereiche betreten müssen, sind geeignete Maßnahmen zu treffen.
Siehe Abschnitt 2.1 des Anhanges zur Arbeitsstättenverordnung.
3.2.7.2 Absturzsicherungen
Für Absturzsicherungen gelten folgende Anforderungen:
1. Arbeitsplätze und Verkehrswege, die mehr als 1,00 m über dem Boden liegen,
sollten als Sicherung gegen Abstürzen mit festen
Geländern oder Brüstungen ausgerüstet sein, die mindestens 1,00 m, bei möglichen
Absturzhöhen von mehr als 12 m mindestens
1,10 m hoch sind.
2. Geländer sollten mit Knie- und Fußleisten oder senkrechten Füllstäben oder
entsprechenden Ausfüllungen ausgerüstet sein.
3. Grenzen Arbeitsplätze und Verkehrswege an Gefahrbereiche, sollten geeignete
Sicherungsvorkehrungen in einer Höhe von
mindestens 1,0 m über dem Fußboden der Arbeitsplätze und Verkehrswege angeordnet
sein. Dies gilt nicht, wenn zwingende
betriebstechnische Gründe entgegenstehen.
Siehe Abschnitt 3.1 Nr. 5 der Arbeitsstätten-Richtlinie ASR 17/1,2
"Verkehrswege".
Die Anforderung an die Mindestgeländerhöhe (1,00 m) für den gewerblichen Bereich
ist weitergehend als die
Bestimmungen der meisten Landesbauordnungen (0,90 m).
Siehe Abschnitt 2.2 der Arbeitsstätten-Richtlinie ASR 12/1-3 "Schutz gegen
Absturz und herabfallende
Gegenstände".
Siehe Abschnitt 2.6 der Arbeitsstätten-Richtlinie ASR 12/1-3 "Schutz gegen
Absturz und herabfallende
Gegenstände".
Geeignete Sicherheitsvorkehrungen sind z.B. Umwehrungen, festgespannte Seile
oder Kettensperren.
Gefahrbereiche liegen z.B. vor, wenn an Arbeitsplätzen und Verkehrswegen, die
sich 0,20 m bis 1,00 m oberhalb der
angrenzenden Fußbodenfläche befinden, die Gefahr des Hinunterfallens vorhanden
ist.
3.2.7.3 Absturzsicherungen auf Dachflächen
Werden am Rand begehbarer Dachflächen oder auf Vordächern, die nicht durch
Geländer oder andere gleichwertige Einrichtungen gegen
Abstürzen von Personen gesichert sind, Arbeiten ausgeführt, müssen
Anschlageinrichtungen für das Befestigen von persönlichen
Schutzausrüstungen gegen Absturz vorhanden sein.
Siehe auch § 12 der Unfallverhütungsvorschrift "Bauarbeiten" (BGV C22) und
BG-Regeln "Einsatz von persönlichen
Schutzausrüstungen gegen Absturz" (BGR 198), "Benutzung von persönlichen
Schutzausrüstungen zum Retten aus
Höhen und Tiefen" (BGR 199) sowie Merkblatt "Persönliche Schutzausrüstungen
gegen Absturz" (M 92).
3.2.8 Laderampen
3.2.8.1 Laderampen sind entsprechend den Abmessungen der Transportmittel und der
Ladung auszulegen; sie sollten mindestens 0,80 m breit sein.
Siehe Abschnitt 1.10 Abs. 1 des Anhanges zur Arbeitsstättenverordnung und
Merkblatt "Arbeiten auf Laderampen" (M 5).
3.2.8.2 Laderampen müssen mindestens einen Abgang haben; lange Laderampen
müssen, soweit betriebstechnisch möglich, an jedem
Endbereich einen Abgang haben.
Siehe Abschnitt 1.10 Abs. 2 des Anhanges zur Arbeitsstättenverordnung und
Merkblatt "Arbeiten auf Laderampen" (M 5).
3.2.8.3 Laderampen müssen einfach und sicher benutzbar sein. Dazu gehört, dass
sie nach Möglichkeit mit Schutzvorrichtungen gegen Absturz
auszurüsten sind; das gilt insbesondere in Bereichen von Laderampen, die keine
ständigen Be- und Entladestellen sind.
Siehe Abschnitt 1.10 Abs. 3 des Anhanges zur Arbeitsstättenverordnung und
Merkblatt "Arbeiten auf Laderampen" (M 5).
3.2.8.4 Können an Laderampen keine Absturzsicherungen angebracht werden, wird
empfohlen die Absturzkante, insbesondere bei
Sägezahnrampen, mit einer Gefahrenkennzeichnung durch gelb-schwarze Streifen zu
kennzeichnen.
3.2.8.5 Laderampenbereiche, an denen Müllpressen, Müllbehälter oder andere
Entsorgungseinrichtungen betrieben werden, müssen an den Absturzkanten mit
Geländer ausgerüstet sein.
Siehe Abschnitt 2.1 des Anhanges zur Arbeitsstättenverordnung.
Siehe auch Merkblatt "Müllpressen" (M56).
3.2.9 Beleuchtung
3.2.9.1 Lichtschalter
Lichtschalter sollten leicht zugänglich und in der Nähe der Zu- und Ausgänge
angebracht sein.
3.2.9.2 Beleuchtungseinrichtungen
Beleuchtungseinrichtungen in Arbeitsräumen und Verkehrswegen müssen so
angeordnet und ausgelegt sein, dass sich aus der Art der
Beleuchtung keine Unfall- oder Gesundheitsgefahren für die Versicherten ergeben
können. Die Beleuchtung muss sich nach der Art der
Sehaufgabe richten.
Siehe Abschnitt 3.4 Abs. 2 des Anhanges zur Arbeitsstättenverordnung.
Siehe auch BG-Regel "Arbeitsplätze mit künstlicher Beleuchtung und
Sicherheitsleitsysteme" (BGR 131).
3.2.9.3 Beleuchtungsstärke
Leuchten sollten so angeordnet und ausgewählt sein, dass mindestens die
nachfolgend angegebenen Nennbeleuchtungsstärken erreicht
werden:
3.2.10 Lüftung und Raumtemperatur
3.2.10.1 Raumtemperaturen
Für Raumtemperaturen gelten nach der Arbeitsstättenverordnung folgende
Anforderungen:
1. In Arbeits-, Pausen-, Bereitschafts-, Sanitär-, Kantinen- und
Erste-Hilfe-Räumen, in denen aus betriebstechnischer Sicht keine
spezifischen Anforderungen an die Raumtemperatur gestellt werden, muss während
der Arbeitszeit unter Berücksichtigung der
Arbeitsverfahren, der körperlichen Beanspruchung der Beschäftigten und des
spezifischen Nutzungszwecks des Raumes eine
gesundheitlich zuträgliche Raumtemperatur bestehen.
In Arbeitsräumen sollte die Lufttemperatur mindestens betragen:
Die Mindesttemperaturen sollten während der gesamten Arbeitszeit gewährleistet
sein.
2. Fenster, Oberlichter und Glaswände müssen je nach Art der Arbeit und der
Arbeitsstätte eine Abschirmung der Arbeitsstätten gegen
übermäßige Sonneneinstrahlung ermöglichen.
Aus betriebstechnischen Gründen kann eine Absenkung der Raumtemperatur
erforderlich sein z.B. durch die
Forderungen des Lebensmittelrechts, gegebenenfalls muss Kälteschutzkleidung
bereitgestellt werden.
Üblicherweise reicht als Klassifizierung für die Arbeitsschwere:
Leicht Bei ruhigem Sitzen mit leichter Hand-/und Armarbeit verbunden mit
gelegentlichem Gehen
Mittel Bei mittelschwerer Hand-/Arm- oder Beinarbeit im Sitzen oder Gehen
Schwer Bei schwerer Hand-/Arm-, Bein- und Rumpfarbeit im Gehen oder Stehen
Siehe Abschnitt 3.5 Abs. 2 des Anhanges zur Arbeitsstättenverordnung.
3.2.10.2 Lüftung
Für Lüftung in Arbeitsräumen gelten folgende Anforderungen:
1. In umschlossenen Arbeitsräumen muss unter Berücksichtigung der
Arbeitsverfahren, der körperlichen Beanspruchung und der Anzahl
der Versicherten sowie der sonstigen anwesenden Personen ausreichend
gesundheitlich zuträgliche Atemluft vorhanden sein.
2. Ist für das Betreiben von Arbeitsstätten eine raumlufttechnische Anlage
erforderlich, muss diese jederzeit funktionsfähig sein. Eine
Störung muss durch eine selbsttätige Warneinrichtung angezeigt werden. Es müssen
Vorkehrungen getroffen sein, durch die die
Versicherten im Fall einer Störung gegen Gesundheitsgefahren geschützt sind.
3. Werden Klimaanlagen oder mechanische Belüftungseinrichtungen verwendet, ist
sicherzustellen, dass die Versicherten keinem
störenden Luftzug ausgesetzt sind.
Siehe Abschnitt 3.6 Abs. 1 des Anhanges zur Arbeitsstättenverordnung.
Ausreichend gesundheitlich zuträgliche Atemluft ist dann vorhanden, wenn die
Luftqualität im Wesentlichen der
Außenluftqualität entspricht.
Siehe Abschnitt 3.6 Abs. 2 des Anhanges zur Arbeitsstättenverordnung.
Siehe Abschnitt 3.6 Abs. 3 des Anhanges zur Arbeitsstättenverordnung.
Bis zu einer Temperatur von 20 °C tritt bei einer Luftgeschwindigkeit unter 0,2
m/s üblicherweise keine Zugluft auf.
3.3 Brandschutz
3.3.1 Bauliche Brandschutzanforderungen
Bauliche Anlagen müssen so angeordnet, errichtet, geändert und unterhalten
werden, dass der Entstehung und der Ausbreitung von Bränden vorgebeugt wird und
bei einem Brand wirksame Löscharbeiten und die Rettung von Personen möglich
sind.
Siehe Bauordnungen der Länder.
3.3.2 Einrichtungen zur Brandbekämpfung
3.3.2.1 Arbeitsstätten müssen
- je nach Abmessung und Nutzung,
- der Brandgefährdung vorhandener Einrichtungen und Materialien,
- der größtmöglichen Anzahl anwesender Personen
mit einer ausreichenden Anzahl geeigneter Feuerlöscheinrichtungen und
erforderlichenfalls Brandmeldern und Alarmanlagen ausgestattet
sein.
Siehe Abschnitt 2.2 Abs. 1 des Anhanges zur Arbeitsstättenverordnung.
Zur Anzahl der Feuerlöscher siehe auch Merkblatt "Feuerlöscher" (M 35).
3.3.2.2 Nicht selbsttätige Feuerlöscheinrichtungen müssen als solche dauerhaft
gekennzeichnet, leicht zu erreichen und zu handhaben sein.
Siehe Abschnitt 2.2 Abs. 2 des Anhanges zur Arbeitsstättenverordnung.
Selbsttätig wirkende Feuerlöscheinrichtungen müssen mit Warneinrichtungen
ausgerüstet sein, wenn bei ihrem Einsatz Gefahren für die
Versicherten auftreten können.
Siehe Abschnitt 2.2 Abs. 3 des Anhanges zur Arbeitsstättenverordnung.
3.3.2.3 In jedem Geschoss sollte mindestens ein Feuerlöscher bereitgestellt
werden.
Feuerlöscher sollen zweckmäßig in der Arbeitsstätte verteilt sein. Bei einer
größeren Anzahl von Feuerlöschern empfiehlt
es sich, mehrere Feuerlöscher zu "Stützpunkten" zusammenzufassen bzw.
Großlöschgeräte zur Verfügung zu stellen.
3.3.2.4 Elektrokocher sollten auf feuerbeständiger Unterlage standsicher
aufgestellt sein. Die feuerbeständige Unterlage kann entfallen, wenn die Geräte
eine feuerfeste untere Abdeckung besitzen und zwischen Geräteboden und
Aufstellfläche ein Luftzwischenraum von mindestens 30 mm vorhanden ist.
3.3.2.5 Für Druckgaspackungen gelten folgende Anforderungen:
1. Verkaufsstände für Druckgaspackungen (Spraydosen) dürfen nicht in der Nähe
von Ausgängen aufgestellt sein.
2. Die im Verkaufsraum bereitgestellten Druckgaspackungen sollten den
voraussichtlichen Tagesbedarf und die für die Darbietung des
Sortiments erforderlichen Mengen nicht überschreiten; in ebenerdigen Großmärkten
und Supermärkten dürfen in Abstimmung mit der
staatlichen Aufsichtsbehörde darüber hinausgehende Mengen an Druckgasdosen
bereitgestellt werden. Weitere Mengen können in
einem Vorratsraum gelagert werden, in dem die bereitgestellten Druckgasdosen
insgesamt nicht mehr als 20 m² Grundfläche
beanspruchen dürfen.
3. Druckgaspackungen dürfen mit pyrotechnischen Artikeln nicht zusammen gelagert
oder an Verkaufsständen zusammen bereitgehalten
sowie in Schaufenstern nicht ausgestellt werden.
Siehe auch Technische Regeln Druckgase, TRG 300 "Besondere Anforderungen an
Druckgasbehälter;
Druckgaspackungen".
Grundfläche ist die Projektion der Lagerfläche auf den Boden, nicht jedoch die
Summe der Lagerflächen der
verschiedenen Regalebenen. Siehe auch Merkblatt "Spraydosen und Kartuschen" (M
20).
3.3.3 Abfallbehälter
Abfallbehälter für leicht entzündliche oder selbstentzündliche Stoffe müssen aus
nicht brennbarem Material in stabiler Ausführung bestehen
und eventuelle Entstehungsbrände auf den Behälter begrenzen.
Dies wird z.B. durch selbstlöschende Behälter oder solche mit selbsttätig- und
dichtschließendem Deckel erreicht.
Selbstentzündliche Stoffe sind z.B. öl- oder fetthaltige Lappen.
3.3.4 Flucht- und Rettungsplan
3.3.4.1 Der Unternehmer hat auch einen Flucht- und Rettungsplan aufzustellen,
wenn Lage und Ausdehnung der Arbeitsstätte dies erfordern. Der
Flucht- und Rettungsplan ist an geeigneter Stelle auszulegen oder auszuhängen.
In angemessenen Zeitabständen ist entsprechend dieses Planes zu üben.
Siehe § 4 Abs. 4 der Arbeitsstättenverordnung.
Der Flucht- und Rettungsplan regelt den Ablauf der zu treffenden Maßnahmen und
den Einsatz von Personen und Mitteln
und berücksichtigt gegebenenfalls auch zusätzliche Gefahren, die von den Lösch-
und Rettungsmannschaften, z.B. bei
der Bekämpfung von Bränden, Freiwerden von Gefahrstoffen, beachtet werden
müssen.
Der Umfang des Flucht- und Rettungsplanes orientiert sich an den baulichen und
betrieblichen Verhältnissen.
Die Übungen sollen möglichst jährlich durchgeführt werden.
Es empfiehlt sich, für das Verhalten bei Überfällen und ähnlichen Notfällen
entsprechende Regelungen zu treffen.
Siehe auch BG-Regel "Umgang mit Zahlungsmitteln in Verkaufsstellen" (R 3).
3.3.4.2 Verkehrswege, Fluchtwege und Notausgänge müssen ständig freigehalten
werden, damit sie jederzeit benutzt werden können. Der Unternehmer hat
Vorkehrungen zu treffen, dass die Versicherten bei Gefahr sich unverzüglich in
Sicherheit bringen und schnell gerettet werden können.
Siehe § 4 Abs. 4 der Arbeitsstättenverordnung.
3.4 Lärmschutz
3.4.1 Allgemeines
In Arbeitsstätten ist der Schalldruckpegel so niedrig zu halten, wie es nach der
Art des Betriebes möglich ist. Der Beurteilungspegel am
Arbeitsplatz in Arbeitsräumen darf auch unter Berücksichtigung der von außen
einwirkenden Geräusche höchstens 85 dB(A) betragen; soweit
dieser Beurteilungspegel nach der betrieblich möglichen Lärmminderung
zumutbarerweise nicht einzuhalten ist, darf er bis zu 5 dB(A)
überschritten werden.
Siehe Abschnitt 3.7 des Anhanges zur Arbeitsstättenverordnung.
Als Lärmminderungsmaßnahmen kommen z.B. schallschluckende Raumauskleidungen,
Lärmminderungen an
schallintensiven Maschinen, Verwendung von Transporteinrichtungen mit
lärmmindernder Bereifung, räumliche Trennung
lärmintensiver Arbeiten in Betracht.
3.4.2 Beurteilungspegel am Arbeitsplatz
Der Beurteilungspegel am Arbeitsplatz in Arbeitsräumen sollte auch unter
Berücksichtigung der von außen einwirkenden Geräusche höchstens
betragen:
1. Bei überwiegend geistigen Tätigkeiten 55 dB(A),
2. bei einfachen oder überwiegend mechanisierten Bürotätigkeiten und
vergleichbaren Tätigkeiten 70 dB(A).
3.4.3 Einkaufswagensammelstellen
Einkaufswagensammelstellen sollten lärmbedingt nicht unmittelbar neben
Kassenarbeitsplätzen angelegt werden.
Eine wirksame Lärmminderungsmaßnahme ist z.B. die Beschichtung der Einkaufswagen
mit Kunststoff.
3.5 Sicherheits- und Gesundheitsanforderungen für Arbeitsmittel
3.5.1 Allgemeines
1. Der Unternehmer hat alle erforderlichen Maßnahmen zu treffen, damit den
Versicherten nur Arbeitsmittel bereitgestellt werden, die für die am
Arbeitsplatz gegebenen Bedingungen geeignet sind und bei deren
bestimmungsgemäßer Benutzung Sicherheit und
Gesundheitsschutz gewährleistet sind. Ist es nicht möglich, dem gemäß Sicherheit
und Gesundheitsschutz der Versicherten in vollem
Umfang zu gewährleisten, hat der Unternehmer geeignete Maßnahmen zu treffen, um
eine Gefährdung so gering wie möglich zu
halten.
2. Der Unternehmer hat sicherzustellen, dass Arbeitsmittel nur benutzt werden,
wenn sie für die vorgesehene Verwendung geeignet sind.
3. Bei der Festlegung der Maßnahmen nach vorgenannten Absätzen sind für die
Bereitstellung und Benutzung von Arbeitsmitteln auch
die ergonomischen Zusammenhänge zwischen Arbeitsplatz, Arbeitsmittel,
Arbeitsorganisation, Arbeitsablauf und Arbeitsaufgabe zu
berücksichtigen; dies gilt insbesondere für die Körperhaltung, die Versicherte
bei der Benutzung der Arbeitsmittel einnehmen
müssen.
4. Sind zum ordnungsgemäßen Betreiben von technischen Arbeitsmitteln oder zum
Ein- und Ausbau von Werkzeugen Hilfseinrichtungen
erforderlich, sollten diese an der jeweiligen Maschine vorhanden sein.
Siehe § 4 Abs. 1 der Betriebssicherheitsverordnung.
Bei den Maßnahmen sind die vom Ausschuss für Betriebssicherheit ermittelten und
vom Bundesministerium für
Arbeit und Soziales im Bundesarbeitsblatt veröffentlichten Regeln und
Erkenntnisse zu berücksichtigen. Die
Maßnahmen müssen dem Ergebnis der Gefährdungsbeurteilung und dem Stand der
Technik entsprechen.
Siehe § 4 Abs. 3 der Betriebssicherheitsverordnung.
Siehe § 4 Abs. 4 der Betriebssicherheitsverordnung.
Siehe § 4 Abs. 1 der Betriebssicherheitsverordnung.
Hilfseinrichtungen sind z.B. die Ausziehklaue am Fleischwolf und der
Schiebestock an der Kreissäge.
3.5.2 Arbeitsmittel und Geräte
3.5.2.1 Tische und Schränke dürfen keine scharfen Kanten aufweisen. Schubladen
und Auszüge dürfen nicht unbeabsichtigt herausfallen können.
Bei herausgezogenen Schubladen muss die Standsicherheit von Tischen und
Schränken erhalten bleiben.
3.5.2.2 Arbeitstische bzw. -flächen müssen unter Berücksichtigung der Körpermaße
der Versicherten ergonomisch gestaltet sein.
Ergonomisch günstige Tischhöhen liegen in Abhängigkeit von der Körpergröße in
einem Bereich zwischen 85 bis 110
cm.
Es wird empfohlen, höhenverstellbare Tische einzusetzen.
Erfahrungsgemäß sollte sich die Arbeitsplatte 10 bis 15 cm unterhalb der
Ellenbogenhöhe befinden.
3.5.2.3 Messer und Wetzstähle sollten Sicherheitsgriffe aufweisen. Die
Mindestklingenbreite der Messer muss auf die vorhandenen persönlichen
Schutzausrüstungen abgestimmt sein. Dabei sind die Angaben der Hersteller der
Stechschutzschürzen und Stechschutzhandschuhe zu
beachten und die Mindestklingenbreiten entsprechend festzulegen.
Für viele Stechschutzschürzen neueren Baujahrs ist eine Breite der Klinge von
mindestens 8 mm (gemessen 20 mm
hinter der Spitze) erforderlich.
Geeignete Ablegeeinrichtungen sind z.B. magnetische Messerleisten, Haltebügel,
Messertaschen.
3.5.2.4 S-Haken für Fleisch dürfen an einem Ende eine abgerundete Spitze
aufweisen. Alle übrigen Haken müssen stumpf sein. Feste
Fleischhaken (Hakenleisten) sollen mindestens 2,00 m hoch angebracht oder durch
einen besonderen Schutz gesichert sein.
Ein besonderer Schutz wird z.B. durch Abdeckung mit einer Schutzleiste erreicht.
Ausführung der S-Haken siehe auch DIN 5046 "Haken für Fleisch und sonstige
Lebensmittel, S-Haken".
3.5.2.5 Zettel- bzw. Bonspießer sollten so beschaffen sein, dass
Handverletzungen vermieden werden.
Handverletzungen werden vermieden z.B. durch Bonspießer aus flexiblem
Kunststoff, Bonbretter, Klemmleisten,
Zettelkästen.
3.5.2.6 Für Messer und Beile sollten am Arbeitsplatz Ablageeinrichtungen
vorhanden sein.
Messer, Beile, Sägeblätter, Nadeln, S-Haken mit Spitze und andere spitze oder
scharfe Werkzeuge und Gegenstände sollten nicht lose
herumliegen. Solange sie nicht benutzt werden, sollten sie an gesicherten
Stellen abgelegt und aufbewahrt werden.
Siehe auch BG-Regel "Arbeiten in der Fleischwirtschaft" (BGR 229) und Merkblatt
"Messer, Beile & Co." (M 16).
3.5.2.7 Schneidunterlagen auf Arbeitstischen sollten gegen Verrutschen gesichert
sein und sollen nicht tiefer als die umgebende Fläche des Arbeitstisches
angeordnet sein.
3.5.2.8 Messer zum Öffnen von Kartonagen und ähnlichen Verpackungen sollten so
beschaffen sein, dass die Gefahr von Schnittverletzungen vermindert ist.
Dies wird z.B. erreicht, wenn die Messer eine selbsttätige Klingensicherung
besitzen.
Siehe auch Merkblatt "Kartonmesser" (M 63).
3.5.2.9 Werkzeuge zum Öffnen von Kisten, Draht- und Bandeisenverschnürungen
sollten so beschaffen sein, dass Verletzungen durch das Werkzeug oder
abspringende Teile der Verschnürung verhindert werden.
3.5.2.10 An Ventilatoren, auch wenn sie in Schränken eingebaut sind, sollten die
Flügel, die zu Verletzungen führen können, gegen Berühren ausreichend gesichert
sein.
3.5.2.11 Einrichtungen zum Aufhängen von Ware, ausgenommen Fleisch, dürfen keine
Enden besitzen, die zu Verletzungen führen können. Verletzungen an den
Einrichtungen zum Aufhängen von Ware, z.B. Lochwandträger, lassen sich
vermeiden, wenn die
Enden von Haken abgedeckt oder die Einrichtungen als Bügel ausgebildet sind.
3.5.2.12 Für Arbeiten an Verkaufsregalen müssen sichere Aufstiege in
ausreichender Zahl und in einer der Höhe des Verkaufsregals
angemessenen Größe bereitgestellt und benutzt werden.
Sichere Aufstiege sind z.B. Tritte, die den Bestimmungen der
Unfallverhütungsvorschrift "Leitern und Tritte" (BGV D 36)
in Verbindung mit DIN 4569 "Tritte" entsprechend beschaffen sind oder einstufige
standsichere Tritte von maximal 30
cm Höhe.
Flaschenkästen sind, z.B. wegen Bruch- oder Kippgefahr, keine sicheren
Aufstiege.
Siehe auch DIN EN 131 "Leitern" sowie Merkblätter "Stehleitern" (M 12) und
"Tritte" (M 48).
3.5.3 Verkaufseinrichtungen
3.5.3.1 Verkaufstische und -theken
Für Verkaufstische und -theken gelten folgende Anforderungen:
1. Umrandungen von Verkaufstischen und -theken müssen ausreichend fest und gegen
Herausfallen gesichert, ihre Kanten und Ecken
abgerundet sein.
2. Verkaufstische und -theken müssen so beschaffen sein, dass die Ware und die
Einrichtungen gefahrlos gehandhabt werden können.
3. Bedienungstheken für Lebensmittel müssen unter Berücksichtigung ergonomischer
Gesichtspunkte gestaltet sein. Dies gilt
insbesondere für die Abmessungen und Anordnungen von Auslage, Arbeitsplatte,
obere Ablage und Frontscheibe im Hinblick auf den
Greifraum und das Vorbeugen des Oberkörpers beim Greifen.
4. Für die Handhabung der Waren in der Auslage sollten geeignete Arbeitsmittel
zur Verfügung stehen.
5. In Bedienungstheken für Lebensmittel sollten die Waren, die schwer sind oder
häufig gehandhabt werden, im günstigsten Greifraum
der Versicherten gelagert werden.
6. Das Ein- und Ausräumen größerer Warenmengen in Bedienungstheken für
Lebensmittel sollte von der Frontseite her erfolgen.
Dies gilt insbesondere für die Warenauslage in Bedienungstheken, z.B.
Kühltheken. Um z.B. Theken gefahrlos
reinigen zu können, müssen hochklappbare Frontscheiben gegen Zufallen gesichert
werden können.
Empfehlungen für Abmessungen und Anordnungen siehe Broschüre GS 6 "Arbeiten an
Bedienungstheken" der
Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin.
Geeignete Arbeitsmittel sind z.B. ausreichend lang bemessene Gabeln oder Zangen,
die es ermöglichen, dass
die ausgelegte Ware leicht erreicht und gehandhabt werden kann.
Günstig ist der Greifraum, bei dem die Versicherten den Oberkörper nicht mehr
als 30° vorbeugen müssen.
Dies soll außerhalb der Verkaufszeiten erfolgen, um hinsichtlich der
Lebensmittelhygiene eine Einwirkung auf die
unverpackten Lebensmittel durch Kunden zu verhindern.
3.5.3.2 Kassentische
Für Kassentische gelten folgende Anforderungen:
1. Bei der Auswahl eines geeigneten Kassentisches sollen die Kriterien
Warenhandhabung, Dauer der Tätigkeit und die Größe des
Kassierbereiches beachtet werden.
2. Kassentische müssen unter Berücksichtigung ergonomischer Gesichtspunkte
gestaltet sein, dabei sollen auch hygienische Aspekte
beachtet werden.
3. Im Bereich der Zugänge von Kassentischen dürfen keine Bordbretter, Schwellen
und sonstige Erhöhungen über der
Fußbodenoberfläche des Kassentisches vorhanden sein. Dies gilt nicht für leicht
nach oben zu den Außenseiten hin verlaufende
Schrägen mit einer Höhe von maximal 30 mm, die ungewolltes Herausrollen des
Kassentischstuhles über die Podestkante
verhindern.
4. Die Auflaufstellen und Einzugstellen an Rollen und Kettenrädern der
Bandförderer von Kassentischen müssen gesichert sein.
5. Elektrische Leitungen in Kassentischen müssen so verlegt sein, dass sie keine
Stolperstellen bilden.
6. Kanten und Ecken müssen abgerundet, Blechkanten entgratet sein.
7. Zugänge zu Kassentischen müssen den Anforderungen nach Abschnitt 3.2.3.4
entsprechen.
Siehe auch Merkblätter "Sitz-Kassenarbeitsplätze" (M 86) und
"Steh-Kassenarbeitsplätze" (M 87).
Siehe auch Maschinenverordnung und Merkblätter "Sitz-Kassenarbeitsplätze" (M 86)
und "Steh-
Kassenarbeitsplätze" (M 87).
Siehe auch DIN 31001 "Sicherheitsgerechtes Gestalten technischer Erzeugnisse;
Schutzeinrichtungen; Begriffe,
Sicherheitsabstände für Erwachsene und Kinder."
3.5.3.3 Vorführeinrichtungen für Fußbodenbelagrollen
Folgende Anforderungen gelten bei Vorführeinrichtungen für Fußbodenbelagrollen:
1. Kurbeln von Aufrolleinrichtungen müssen gegen Rückschlagen gesichert sein.
2. Die Stangen der Vorführmaschinen für die Aufnahme der Fußbodenbelagrollen
müssen ausreichend tragfähig und sicher mit den
Tragketten verbunden sein.
3. Der Antrieb von Tragketten muss so beschaffen sein, dass unbeabsichtigte
Bewegungen der Tragketten auch bei ungünstigster
Lastverteilung verhindert werden.
4. Die Auflaufstellen der Antriebsketten und Tragketten müssen bis zu einer Höhe
von 2,50 m verkleidet sein; oberhalb von 2,50 m sollen
sie verdeckt sein.
5. Die Bewegung der eingehängten Fußbodenbelagrollen muss beim Loslassen der
Stellteile von Befehlseinrichtungen (Taster) zum
Stillstand kommen. Die Stellteile sollen so angeordnet sein, dass die
eingehängten Fußbodenbelagrollen von der zugänglichen Seite
her vom Bedienungsstandort aus übersehen werden können.
6. Fußbodenbelagrollen in Vorführeinrichtungen müssen gegen unbeabsichtigtes
Abwickeln gesichert werden.
Siehe auch § 7 der Betriebssicherheitsverordnung.
Geeignet als Sicherung sind z.B. Nadeln und Bänder.
3.5.3.4 Warenpräsentation
Lager und Stapel sind so zu errichten, zu erhalten und abzutragen oder
abzubauen, dass Versicherte durch herabfallende, umfallende oder wegrollende
Gegenstände oder durch ausfließende Stoffe nicht gefährdet werden. Das
Verhältnis der Höhe zur Schmalseite der
Grundfläche von Stapeln sollte nicht größer als 6 : 1 sein.
Schwere Gegenstände, die im Verhältnis zu ihrer Grundfläche hoch sind, müssen
liegend aufbewahrt oder gegen Umfallen gesichert
werden.
Siehe auch BG-Information "Betriebliches Transportieren und Lagern" (BGI 869).
Solche Gegenstände sind z.B. Paletten, Fußbodenbelagrollen, Gasflaschen,
Ladebleche, Spanplatten.
3.5.4 Geeignete Aufstellung
Die eingesetzten Arbeitsmittel sollen so aufgestellt bzw. angeordnet sein, dass
- eine Beschickung oder Bedienung unter ergonomisch günstigen Bedingungen
möglich ist,
- die Standsicherheit der Maschine gewährleistet ist,
- der Bedienperson ausreichend Bedienraum zur Verfügung steht,
- eine Reinigung möglich ist,
- durch die Verlegung bzw. Führung von Anschlussleitungen keine Stolperstellen
entstehen
und
- Verkehrswege und Arbeitsbereiche nicht eingeengt werden.
3.5.5 Elektrische Geräte und Anlagen
3.5.5.1 Elektrische Anlagen und Betriebsmittel müssen den allgemein anerkannten
Regeln der Elektrotechnik entsprechen, insbesondere Schutz gegen direktes und
indirektes Berühren bieten.
Siehe Abschnitt 2.18 des Anhanges 1 zur Betriebssicherheitsverordnung.
Siehe auch § 3 Abs. 1 der Unfallverhütungsvorschrift "Elektrische Anlagen und
Betriebsmittel" (BGV A3) und Abschnitt
1.4 des Anhanges zu § 3 Abs. 1 der Arbeitsstättenverordnung.
Diese gelten z.B. als beachtet, wenn den Normen
- DIN VDE 0100 "Errichten von Starkstromanlagen mit Nennspannungen bis 1000 V"
und
- DIN VDE 0106 "Schutz gegen gefährliche Körperströme"
entsprochen ist.
3.5.5.2 Elektrische Betriebsmittel, wie Schalter, Steckdosen oder Leuchten,
sollten, wenn die Gefahr der mechanischen Beschädigung durch
Anfahren oder Anstoßen besteht,
- außerhalb des Gefahrbereiches installiert sein
oder
- durch geeignete Abweiseinrichtungen, z.B. Schutzbügel, geschützt sein.
Siehe auch Merkblatt "Elektrische Anlagen und Betriebsmittel" (M 36).
3.5.5.3 Entsprechend der Schutzart der elektrischen Betriebsmittel sollten
geeignete Reinigungsverfahren festgelegt werden.
Erfahrungsgemäß ungeeignet ist der Einsatz von Hochdruckreinigern.
Bei der Reinigung von Maschinen und Geräten ist die entsprechende
Betriebsanleitung zu beachten.
3.5.6 Aufzugsanlagen
Für Aufzugsanlagen gelten folgende Anforderungen:
1. Zugänge zu den Aufzügen dürfen nicht zugestellt werden.
2. Stauräume vor den Zugängen der Lastenaufzüge sollen gekennzeichnet und frei
gehalten sein.
3. Im Triebwerksraum des Aufzuges sollen keine Waren oder anderen Gegenstände
gelagert werden.
4. Der Verkehrsweg zum Triebwerksraum muss sicher und ungehindert begangen
werden können.
5. Der Aufzugsmaschinenraum muss vor unbefugten Zugang geschützt sein.
6. Die mit der Aufzugsanlage beförderten Lasten müssen so gesichert sein, dass
eine Gefährdung mitfahrender Personen und eine
Beschädigung der Anlage vermieden sind.
7. Es ist sicherzustellen, dass auf Notrufe aus dem Fahrkorb des Aufzuges in
angemessener Zeit reagiert wird und
Befreiungsmaßnahmen sachgerecht durchgeführt werden.
8. Bei Lastenaufzügen ohne Fahrkorbtür müssen die Aufzugsschachtwände glatt und
ohne Beschädigungen sein.
9. Im Lastenaufzug ohne Fahrkorbtüren soll der Fahrkorb im Bereich des Zugangs
0,1 m breit auf dem Fußboden und an den
Seitenwänden als Schutzzone deutlich durch gelb-schwarze Streifen markiert sein.
Siehe § 12 Abs. 4 der Betriebssicherheitsverordnung.
Dies kann durch eingewiesene betriebliche Aufzugswärter oder durch einen
externen Dienstleister geschehen, die
jederzeit leicht und schnell erreichbar sind, solange die Aufzugsanlage zur
Benutzung bereitsteht.
Siehe Abschnitt 3.2.4 des Anhanges 1 zur Betriebssicherheitsverordnung.
Siehe § 2 Abs. 2 der Unfallverhütungsvorschrift "Grundsätze der Prävention" (BGV
A1) in Verbindung mit
Technischen Regeln für Aufzüge TRA 200 "Personenaufzüge, Lastenaufzüge,
Güteraufzüge".
3.5.7 Leergutannahme
3.5.7.1 Die Wartung und Beseitigung von Störungen an Leergutautomaten darf auf
Grund der mechanischen Gefahren und Laserstrahlen nur durch Fachpersonal
erfolgen.
Siehe Unfallverhütungsvorschrift "Laserstrahlung" (BGV B2) und Abschnitt 2.1 des
Anhanges zu § 3 Abs. 1 der
Arbeitsstättenverordnung.
Siehe auch Betriebsanleitung des Automatenherstellers.
3.5.7.2 Bei Annahme von Leergut durch das Kassenpersonal sollte außerhalb des
Kassentisches ausreichender Stauraum für das Leergut vorhanden sein.
3.5.7.3 Die Annahme von Leergut in Kästen sollte auf ergonomischer Höhe für die
Annahme und das Abstellen erfolgen.
Eine Tischhöhe zwischen 60 cm und 80 cm ist zu empfehlen.
Siehe auch BG-Information "Mensch und Arbeitsplatz" (BGI 523).
3.5.7.4 Rollenbänder sollen einen Wartungsgang zum gefahrlosen Beheben von
Störungen aufweisen.
3.6 Anlieferung
3.6.1 Warenannahme
3.6.1.1 Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass beim Rückwärtsfahren von Lkw
geeignete Einweiser oder Warneinrichtungen zur Verfügung stehen.
Siehe auch BG-Information "Betriebliches Transportieren und Lagern" (BGI 869)
und Merkblatt "Gefährdung durch
rückwärtsfahrende LKW" (M 7).
3.6.1.2 Für Ladebrücken gelten folgende Anforderungen:
1. Die nutzbare Breite von Ladebrücken soll mindestens 1,25 m betragen.
Abweichend hiervon darf die Mindestbreite von 1,25 m
unterschritten werden, wenn bestehende bauliche Einrichtungen dies dringend
erfordern. Hierbei muss die nutzbare Breite jedoch
mindestens 1,00 m betragen.
2. Ladebrücken und fahrbare Rampen müssen so eingerichtet sein, dass sie gegen
Verrutschen, unbeabsichtigtes Verfahren,
Herabschlagen und unbeabsichtigtes Absinken gesichert sind.
3. Kraftbetriebene Ladebrücken müssen so eingerichtet sein, dass sie sicher
benutzt werden können.
Siehe auch Abschnitt 4.3 der BG-Regel "Ladebrücken und fahrbare Rampen" (BGR
233) und Merkblatt
"Ladebrücken" (M 74).
Siehe auch BG-Regel "Ladebrücken und fahrbare Rampen" (BGR 233) und Merkblatt
"Ladebrücken" (M 74).
3.6.1.3 Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass Versicherte nicht durch Abgase
von Fahrzeugen gefährdet werden.
Siehe § 11 Abs. 4 der Gefahrstoffverordnung.
3.6.2 Transport
3.6.2.1 Für handbewegte Transportwagen gelten folgende Anforderungen:
1. Griffe und Deichseln zum Führen handbewegter Transportwagen müssen so
beschaffen und angeordnet sein, dass Hand- und
Fußverletzungen vermieden sind.
2. Handbewegte Transportwagen mit sichtbehinderten Aufbauten müssen gefahrlos
gezogen werden können.
3. In Verkaufsstellen müssen Einrichtungen vorhanden sein, mit denen handbewegte
Transportwagen ohne Feststellvorrichtung gegen
unbeabsichtigtes Verrollen gesichert werden können, wenn durch das Verrollen der
Transportwagen Gefahren hervorgerufen werden
können.
4. Zum Transport von sperrigen und schweren Lasten sollen geeignete
Transportmittel bereitgestellt und verwendet werden.
5. Handbewegte Transportwagen sollen nur so hoch beladen werden, dass das
Ladegut nicht die Sicht beim Transport behindert.
Wagen, die so hoch beladen sind, dass die Sicht behindert ist, oder
sichtbehindernde Aufbauten haben, dürfen nur gezogen werden.
6. Schadhafte Rollbehälter müssen der Benutzung entzogen werden.
Handbewegte Transportwagen sind z.B. Handwagen, Rollcontainer, Gitterboxwagen.
Unbeabsichtigtes Verrollen der Handwagen kann Gefahren hervorrufen, wenn die
Handwagen z.B. in Aufzügen
befördert oder auf geneigten Rampen abgestellt werden.
Empfohlen wird eine Kennzeichnung der schadhaften Rollbehälter, z.B. durch
farbige Klebestreifen.
Siehe auch Merkblatt "Umgang mit Rollbehältern" (M 64).
3.7 Lager
3.7.1 Lagereinrichtungen und Regale
3.7.1.1 Die Standsicherheit von Regalen muss in jedem Betriebszustand gegeben
sein. Hierbei sind neben der zulässigen Nutzlast auch die auftretenden Kräfte
beim Ein- und Auslagern zu berücksichtigen.
Besondere Sicherungen sind z.B. Aushängesicherungen, Anfahrschutz.
Siehe auch BG-Regel "Lagereinrichtungen und -geräte" (BGR 234).
3.7.1.2 Nicht für die Be- und Entladung vorgesehene Seiten von Regalen müssen
gegen Herabfallen von Lagergut gesichert sein. Die
Dimensionierung der Sicherungen muss den Abmessungen und Lasten des Lagergutes
entsprechen.
Siehe auch BG-Regel "Lagereinrichtungen und -geräte" (BGR 234).
3.7.2 Schneidewerkzeuge
Zum Aufschneiden von Verpackungen sollen geeignete Schneidewerkzeuge benutzt
werden.
Geeignete Schneidewerkzeuge sind z.B.
- Messer, deren Klinge bei Nichtbenutzung selbsttätig verdeckt ist,
- Spannbandzange, die beim Schneidvorgang das Aufschnellen der Bänder
verhindert,
- Folienschneider.
3.8 Kühlräume
3.8.1 Notrufeinrichtung
In dem ortsfesten begehbaren Kühlraum mit Temperaturen unter 10 °C und einer
Grundfläche über 20 m² soll eine von der allgemeinen
Stromversorgung unabhängigen und erkennbaren Notrufeinrichtung vorhanden sein.
3.8.2 Notbeleuchtung
In dem ortsfesten begehbaren Kühlraum mit einer Grundfläche von mehr als 10 m²
sollte eine von der Hauptbeleuchtung unabhängige
Notbeleuchtung oder eine Markierung aus lang nachleuchtendem Material
installiert sein, die das Auffinden des Ausganges auch bei
abgeschalteter Hauptbeleuchtung ermöglicht.
3.8.3 Kleidung
Versicherte, die in Kühlräumen beschäftigt sind, müssen eine Kleidung tragen,
die einen ausreichenden Kälteschutz bietet. Der Unternehmer
hat die geeignete Kälteschutzkleidung zur Verfügung zu stellen.
Siehe §§ 29 und 30 der Unfallverhütungsvorschrift "Grundsätze der Prävention"
(BGV A1).
Die Kleidung ist entsprechend den Temperaturen, den Verweilzeiten und der
Beschäftigungsart auszuwählen.
Siehe auch DIN 33403 "Klima am Arbeitsplatz und in der Arbeitsumgebung".
Bei Temperaturen höher als -5 °C kann die normale Arbeitskleidung mit warmer
Unterwäsche ausreichend sein.
Bei tieferen Temperaturen ist eine Kälteschutzkleidung auch für Gesicht, Hände
und Füße erforderlich.
Für kurze Aufenthalte in Kühlräumen mit Temperaturen von tiefer als -5 °C kann
von einer besonderen Kälteschutzkleidung,
insbesondere für Gesicht und Füße, abgesehen werden.
Die Kälteschutzkleidung ist vom Unternehmer zur Verfügung zu stellen und in der
Nähe des Einsatzortes aufzubewahren.
3.9 Verkaufsstände im Freien
An Verkaufsständen im Freien, die im Zusammenhang mit Ladengeschäften stehen,
dürfen Versicherte nur dann beschäftigt werden, wenn sie von den Beschäftigten
bei jeder Witterung sicher und ohne Gesundheitsgefährdung erreicht, benutzt und
wieder verlassen werden können. Dazu gehört, dass Arbeitsplätze gegen
Witterungseinflüsse geschützt sind oder den Beschäftigten geeignete persönliche
Schutzausrüstungen zur Verfügung gestellt werden.
Werden die Versicherten auf Arbeitsplätzen im Freien beschäftigt, so sind die
Arbeitsplätze nach Möglichkeit so einzurichten, dass die
Versicherten nicht schädlichen Wirkungen von außen, z.B. Gasen, Dämpfen, Staub,
ausgesetzt sind.
Siehe auch Abschnitt 5.1 des Anhanges zu § 3 Abs. 1 der
Arbeitsstättenverordnung.
3.10 Organisation
3.10.1 Beurteilung der Arbeitsbedingungen, Dokumentation
Der Unternehmer hat durch eine Beurteilung der für die Versicherten mit ihrer
Arbeit verbundenen Gefährdungen zu ermitteln, welche
Maßnahmen erforderlich sind.
Der Unternehmer hat Gefährdungsbeurteilungen insbesondere dann zu überprüfen,
wenn sich die betrieblichen Gegebenheiten hinsichtlich Sicherheit und
Gesundheitsschutz verändert haben.
Der Unternehmer hat das Ergebnis der Gefährdungsbeurteilung, die von ihm
festgelegten Maßnahmen und das Ergebnis ihrer
Überprüfung zu dokumentieren.
Siehe § 3 der Unfallverhütungsvorschrift "Grundsätze der Prävention" (BGV A1).
3.10.2 Unterweisung
3.10.2.1 Der Unternehmer hat die Versicherten über Sicherheit und
Gesundheitsschutz bei der Arbeit, insbesondere über die mit ihrer Arbeit
verbundenen Gefährdungen und die Maßnahmen zu ihrer Verhütung, zu unterweisen;
die Unterweisung muss erforderlichenfalls wiederholt werden, mindestens aber
einmal jährlich erfolgen; sie muss dokumentiert werden.
Siehe § 4 der Unfallverhütungsvorschrift "Grundsätze der Prävention" (BGV A1).
3.10.2.2 Die Versicherten sind verpflichtet, nach ihren Möglichkeiten sowie
gemäß der Unterweisung und Weisung des Unternehmers für ihre
Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit sowie für Sicherheit und
Gesundheitsschutz derjenigen zu sorgen, die von ihren Handlungen oder
Unterlassungen betroffen sind. Die Versicherten haben die Maßnahmen zur
Verhütung von Arbeitsunfällen, Berufskrankheiten und
arbeitsbedingten Gesundheitsgefahren sowie für eine wirksame Erste Hilfe zu
unterstützen. Versicherte haben die entsprechenden
Anweisungen des Unternehmers zu befolgen. Die Versicherten dürfen erkennbar
gegen Sicherheit und Gesundheit gerichtete Weisungen
nicht befolgen.
Siehe § 15 der Unfallverhütungsvorschrift "Grundsätze der Prävention" (BGV A1).
3.10.3 Betriebsanweisung
Der Unternehmer hat für die bei der Arbeit benutzten Arbeitsmittel
Betriebsanweisungen in verständlicher Form und Sprache aufzustellen
und den Versicherten bekannt zu machen, sofern besondere Gefährdungen auftreten
oder bestimmte Unfallverhütungsvorschriften oder
staatliche Arbeitsschutzvorschriften dies fordern.
Siehe § 9 der Betriebssicherheitsverordnung.
Eine Betriebsanweisung ist vom Unternehmer an die Versicherten gerichtet. Sie
regelt das Verhalten im Betrieb zur
Vermeidung von Unfall- und Gesundheitsgefahren und dient als Grundlage für
Unterweisungen. Die Betriebsanweisung
berücksichtigt auch die hierfür erforderlichen Angaben der Betriebsanleitungen
des Herstellers, Einführers oder
Lieferers technischer Erzeugnisse.
3.10.4 Umgang mit Zahlungsmitteln
3.10.4.1 Der Unternehmer hat die für die Versicherten beim Umgang mit
Zahlungsmitteln verbundenen Gefährdungen durch Raubüberfälle zu
ermitteln und davon ausgehend zu beurteilen, welche Maßnahmen des
Arbeitsschutzes erforderlich sind, und diese zu veranlassen.
Siehe § 5 Arbeitsschutzgesetz und BG-Regel "Umgang mit Zahlungsmitteln in
Verkaufsstellen" (R 3).
3.10.4.2 Die Versicherten haben die dem Schutz vor Raubüberfällen dienenden
Maßnahmen zu unterstützen und dabei für Sicherheit und
Gesundheit zu sorgen.
Seihe § 15 Arbeitsschutzgesetz.
Der Schutz von Leben und Gesundheit des Menschen hat Vorrang vor dem Schutz
materieller Werte.
3.10.5 Genuss von berauschenden Mitteln
3.10.5.1 Versicherte dürfen sich durch den Konsum von Alkohol, Drogen,
Medikamenten oder anderen berauschenden Mitteln nicht in einen Zustand
versetzen, durch den sie sich selbst oder andere gefährden können.
Siehe § 15 Arbeitsschutzgesetz und § 15 Abs. 2 der Unfallverhütungsvorschrift
"Grundsätze der Prävention" (BGV A1).
3.10.5.2 Der Unternehmer darf Versicherte, die erkennbar nicht in der Lage sind,
eine Arbeit ohne Gefahr für sich oder andere auszuführen, mit
dieser Arbeit nicht beschäftigen.
Siehe § 7 Abs. 2 der Unfallverhütungsvorschrift "Grundsätze der Prävention" (BGV
A1).
3.10.6 Geeignetes Schuhwerk
Die Versicherten haben während der Arbeit geeignetes Schuhwerk zu tragen.
Siehe auch § 30 der Unfallverhütungsvorschrift "Grundsätze der Prävention" (BGV
A1).
Der Einsatz von geeigneten Schuhen ist besonders erforderlich beim:
- Benutzen von Leitern und Tritten,
- Begehen von Treppen, unebenen Wegen, schrägen Rampen und
Verkehrswegen/-flächen,
wo mit Wasser, Eis, Fett, ÖI und anderen gleitfördernden Stoffen zu rechnen ist,
- Umgang mit handgeschobenen Transportmitteln,
- Verkauf von Obst, Gemüse, Fleisch, Wurst, Käse, Fisch oder ähnliches.
Geeignetes Schuhwerk ist z.B. der "Serviceschuh", siehe auch Merkblatt "Sichere
Schuhe im Einzelhandel" (M 90).
Schuhe ohne Fersenhalt sind kein geeignetes Schuhwerk. Als Fersenhalt eignet
sich z.B. ein Fersenriemen oder ein
entsprechend ausgebildetes Fußbett.
3.10.7 Persönliche Schutzausrüstungen
3.10.7.1 Allgemeines
Ist es durch betriebstechnische Maßnahmen nicht ausgeschlossen, dass die
Versicherten Unfall- und Gesundheitsgefahren ausgesetzt
sind, hat der Unternehmer geeignete persönliche Schutzausrüstungen zur Verfügung
zu stellen und diese in ordnungsgemäßem Zustand zu halten.
Die Versicherten haben die zur Verfügung gestellten persönlichen
Schutzausrüstungen zu benutzen.
Siehe § 29 der Unfallverhütungsvorschrift "Grundsätze der Prävention" (BGV A1).
An persönlicher Schutzausrüstung kann z.B. erforderlich sein:
- Kopfschutz im Lager- und Verladebereich,
- Fußschutz für Betriebshandwerker und für Versicherte im innerbetrieblichen
Transport,
- Kälteschutzkleidung bei Arbeiten in Kühlräumen und -häusern, Handschuhe bei
der Befüllung von Tiefkühltruhen,
- Augen-, Gesichts-, Hand- und Schutzkleidung beim Umgang mit ätzenden
Reinigungs- und Desinfektionsmitteln,
- Atemschutz, wenn zu Reinigungszwecken ätzende oder reizende Stoffe versprüht
werden,
- Stechschutzschürze bei Ausbeinarbeiten.
Siehe § 30 Abs. 2 der Unfallverhütungsvorschrift "Grundsätze der Prävention"
(BGV A1).
3.10.7.2 Hautschutz bei Feuchtarbeit
Bei Feuchtarbeit gelten folgende Anforderungen:
1. Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass bei unvermeidbarer Feuchtarbeit die
Exposition des einzelnen Versicherten möglichst
gering gehalten werden. Die maximale kontinuierliche Tragedauer sollte vier
Stunden nicht überschreiten.
2. Falls zusätzlich zur Feuchtarbeit Kontakt zu hautschädigenden Stoffen und
Zubereitungen nach der Gefahrstoffverordnung besteht,
hat der Unternehmer zu prüfen, ob solche mit einem geringeren hautschädigenden
Potential eingesetzt werden können. Ist dem
Unternehmer die Verwendung dieser Stoffe oder Zubereitungen zumutbar, soll er
nur diese verwenden.
3. Der Unternehmer hat Hautschutzpläne zu erstellen, wenn mit besonderen
Hautbelastungen zu rechnen ist. In der Nähe der
Arbeitsplätze, z.B. am Handwaschplatz, ist an gut sichtbarer Stelle ein
tätigkeitsbezogener Hautschutzplan auszuhängen. In ihm sind
in übersichtlicher und leicht verständlicher Form die erforderlichen Schutz-,
Reinigungs- und Pflegemaßnahmen den
hautgefährdenden Tätigkeiten zuzuordnen.
Anzustreben ist ein geeigneter Wechsel von Feucht- und Trockenarbeit, wenn bei
einem erheblichen Teil der
Arbeitszeit, d. h. regelmäßig täglich mehr als ca. 1/4 der Schichtdauer (ca. 2
Stunden), mit den Händen Arbeiten im
feuchten Milieu ausgeführt werden oder feuchtigkeitsdichte Schutzhandschuhe
getragen werden.
Siehe auch Anhang V Nr. 2 der Gefahrstoffverordnung, Technische Regeln für
Gefahrstoffe TRGS 401 "Gefährdung
durch Hautkontakt: Ermittlung, Beurteilung, Maßnahmen" sowie die Merkblätter
"Hautschutz" (M 100) und
"Hautschutz beim Umgang mit Lebensmitteln" (M 101).
Technische und organisatorische Schutzmaßnahmen haben Vorrang vor persönlicher
Schutzausrüstung. Zur
Vermeidung von Feuchtarbeit sind alle technischen und organisatorischen
Möglichkeiten zu nutzen.
Unvermeidbare Feuchtarbeit soweit wie möglich auf mehrere Versicherte verteilen,
um für den Einzelnen die
Exposition zu verringern. Anzustreben ist ein Wechsel von Feucht- und
Trockenarbeit, wobei der Anteil der
Feuchtarbeit auf die nach dem Stand der Technik notwendige Mindestzeit begrenzt
werden soll.
Siehe Technische Regeln für Gefahrstoffe TRGS 401 "Gefährdung durch Hautkontakt:
Ermittlung, Beurteilung,
Maßnahmen".
Schutzmaßnahmen sind am wirkungsvollsten, solange die Haut noch gesund ist.
Siehe hierzu die Merkblätter
"Hautschutz" (M 100), "Hautschutz beim Umgang mit Lebensmitteln" (M 101) und
"Blumen und Pflanzen" (M 57).
3.10.7.3 Hautschutz bei Kältearbeiten
Ist beim Befüllen von Tiefkühltruhen und Tiefkühlräumen mit
Gesundheitsgefährdungen an den Händen zu rechnen, hat der Unternehmer
Kälteschutzhandschuhe zur Verfügung zu stellen.
Siehe § 29 der Unfallverhütungsvorschrift "Grundsätze der Prävention" (BGV A1).
Die mögliche Entstehung von Gesundheitsschäden hängt von der Dauer des Kontaktes
mit dem Gefriergut und seiner
Oberflächentemperatur ab. Da individuelle Besonderheiten, unterschiedliche
Reaktionsweisen zur Folge haben
können, wird beim Umgang mit Gefriergut das Tragen von Schutzhandschuhen
empfohlen.
3.10.7.4 Hautschutz bei sensibilisierenden, reizenden Stoffen und biologischen
Belastungen
Ist bei Arbeiten mit
- allergenen oder reizenden Stoffen mit einer Hautschädigung
oder
- mit biologischen Gefährdungen
- zu rechnen, hat der Unternehmer geeignete Schutzhandschuhe zur Verfügung zu
stellen.
Siehe § 29 der Unfallverhütungsvorschrift "Grundsätze der Prävention" (BGV A1)
und § 11 der Biostoffverordnung.
Allergene Stoffe können z.B. Eiweißstoffe, Gewürze und Blumen sein. Siehe auch
Technische Regeln für Gefahrstoffe
TRGS 540 "Sensibilisierende Stoffe".
Reizende Stoffe können z.B. Reinigungsmittel, Säuren oder Laugen sein.
Biologische Gefährdungen können z.B. bei der Abfallentsorgung auftreten.
3.10.7.5 Hautschutz bei mechanischen Gefährdungen
Ist bei Arbeiten mit scharfkantigen, splitternden oder ähnlichen Arbeitsmitteln
eine Verletzungsgefahr zu erwarten, hat der Unternehmer
geeignete Schutzhandschuhe zur Verfügung zu stellen.
Siehe § 29 der Unfallverhütungsvorschrift "Grundsätze der Prävention" (BGV A1).
Eine Verletzungsgefahr besteht z.B. bei Ausbeinarbeiten, Einsammeln von
Glasscherben und Transport von
Rollcontainern in schmalen Gängen.
3.10.8 Entsorgung von Abfällen
Siehe auch Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz sowie §§ 2 und 15 der
Unfallverhütungsvorschrift "Grundsätze der
Prävention" (BGV A1).
3.10.8.1 Verpackungen
Draht-, Kunststoff- und Bandeisenverschnürungen, Kunststoff-Folien sowie Nägel
sind nach dem Öffnen von Kisten und anderen
Verpackungen unverzüglich zu entfernen und in Behältern zu sammeln.
3.10.8.2 Glasscherben
Glasscherben und gebrochene Messerklingen sind unverzüglich zu entfernen und in
gesonderten Behältern zu sammeln.
3.10.8.3 Verbrauchte Leuchtstofflampen
Verbrauchte Leuchtstofflampen sind bis zur Entsorgung bruchsicher zu lagern.
3.10.8.4 Gleitfördernde Stoffe
Gleitfördernde Stoffe, wie Gemüsereste, Obst, Flüssigkeiten, Fett, Öl, die auf
den Fußboden gelangt sind, sind unverzüglich zu beseitigen.
3.10.8.5 Sammelbehältern für Lebensmittelabfälle
Sammelbehältern für Lebensmittelabfälle, die bis zur Entsorgung zwischengelagert
werden müssen, sind im Freien oder in geeigneten
Räumen aufzustellen, so dass von ihnen keine Gesundheitsgefährdungen ausgehen
können.
Siehe auch Biostoffverordnung.
Im Freien sind Sammelbehälter für Lebensmittelabfälle und Speisereste möglichst
in Schattenbereichen aufzustellen,
jedoch nicht im unmittelbaren Bereich von Öffnungen zu Räumen.
Sammelbehälter für Speisereste und Lebensmittelabfälle sollten nach der
Entleerung gereinigt und erforderlichenfalls
desinfiziert werden.
3.10.9 Gefahrstoffe
3.10.9.1 Der Unternehmer hat zu prüfen, ob Stoffe, Zubereitungen oder
Erzeugnisse mit einem geringeren gesundheitlichen Risiko, als die von ihm
in Aussicht genommenen, erhältlich sind.
Siehe § 7 der Gefahrstoffverordnung.
3.10.9.2 Auf der Grundlage der Gefährdungsermittlung und der
Sicherheitsdatenblätter hat der Unternehmer eine arbeitsbereichs- und
stoffbezogene Betriebsanweisung zu erstellen, in der auf die mit dem Umgang mit
Gefahrstoffen verbundenen Gefahren für Mensch und
Umwelt hingewiesen wird sowie die erforderlichen Schutzmaßnahmen und
Verhaltensregeln festgelegt werden; auf die sachgerechte
Entsorgung entstehender gefährlicher Abfälle ist hinzuweisen. Die
Betriebsanweisung ist in verständlicher Form und in der Sprache der
Versicherten abzufassen und an geeigneter Stelle in der Arbeitsstätte bekannt zu
machen. In der Betriebsanweisung sind auch
Anweisungen über das Verhalten im Gefahrfall und über die Erste Hilfe zu
treffen.
Siehe auch Technische Regeln für Gefahrstoffe TRGS 555 "Betriebsanweisung und
Unterweisung nach § 14
GefStoffV" und Merkblatt "Gefahrstoffe" (M 2).
3.10.9.3 Der Unternehmer ist verpflichtet, ein Verzeichnis aller ermittelten
Gefahrstoffe, mit denen im Betrieb umgegangen wird, zu führen. Dies gilt
nicht für Gefahrstoffe, die bei Tätigkeiten nur zu einer geringen Gefährdung der
Beschäftigten (Schutzstufe 1) führen.
Siehe § 7 Abs. 8 der Gefahrstoffverordnung.
Das Gefahrstoffverzeichnis muss mindestens folgende Angaben enthalten:
- Bezeichnung des Gefahrstoffes,
- Kennzeichnung des Gefahrstoffes,
- Menge des Gefahrstoffes im Betrieb
und
- Arbeitsbereiche, in denen mit dem Gefahrstoff umgegangen wird.
Die Angaben können schriftlich dokumentiert oder auf elektronischen Datenträgern
gespeichert werden.
Siehe auch Technische Regeln für Gefahrstoffe TRGS 222 "Gefahrstoffkataster".
3.10.9.4 Gefahrstoffe dürfen nur in geeigneten und gekennzeichneten Behältern
und ordnungsgemäß aufbewahrt werden.
Siehe § 8 Abs. 6 der Gefahrstoffverordnung.
3.10.9.5 Für gesundheitsgefährliche Flüssigkeiten dürfen keine Trinkgefäße,
Getränkeflaschen oder Gefäße benutzt werden, die ihrer Art nach für
die Aufbewahrung von Lebens- oder Genussmitteln bestimmt sind; dies gilt auch
für Behältnisse, die mit solchen Gefäßen verwechselt
werden können.
Siehe § 8 Abs. 7 der Gefahrstoffverordnung.
3.10.9.6 Vorsorgeuntersuchungen
Der Unternehmer hat für eine angemessene arbeitsmedizinische Vorsorge zu sorgen.
Sie umfasst die zur Verhütung arbeitsbedingter
Gesundheitsgefahren erforderlichen arbeitsmedizinischen Maßnahmen.
Siehe § 15 der Gefahrstoffverordnung.
Bei Tätigkeiten mit Gefahrstoffen gehören dazu insbesondere
1. die arbeitsmedizinische Beurteilung gefahrstoff- und tätigkeitsbedingter
Gesundheitsgefährdungen einschließlich
der Empfehlung geeigneter Schutzmaßnahmen,
2. die Aufklärung und Beratung der Versicherten über die mit der Tätigkeit
verbundenen Gesundheitsgefährdungen
einschließlich solcher, die sich aus vorhandenen gesundheitlichen
Beeinträchtigungen ergeben können,
3. spezielle arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen zur Früherkennung von
Gesundheitsstörungen und
Berufskrankheiten,
4. arbeitsmedizinisch begründete Empfehlungen zur Überprüfung von Arbeitsplätzen
und zur Wiederholung der
Gefährdungsbeurteilung,
5. die Fortentwicklung des betrieblichen Gesundheitsschutzes bei Tätigkeiten mit
Gefahrstoffen auf der Grundlage
gewonnener Erkenntnisse.
3.10.10 Elektrische Anlagen und Betriebsmittel
Montage-, Änderungs- sowie Instandhaltungsarbeiten an elektrischen Anlagen und
Betriebsmitteln dürfen nur von einer Elektrofachkraft
oder von unterwiesenen Versicherten unter Anleitung und Aufsicht einer
Elektrofachkraft durchgeführt werden.
3.10.11 Anbringen von Dekorationen, Werbetafeln
3.10.11.1 An Leuchten oder nicht tragfähigen abgehängten Decken dürfen keine
Dekorationen, Werbetafeln oder Waren angehängt werden.
Siehe auch Abschnitt 3.5 DIN VDE 0105 Teil 1 "Betrieb von Starkstromanlagen;
Allgemeine Festlegungen".
3.10.11.2 Durch Dekoration und Werbetafeln dürfen keine Hinweiszeichen, z.B.
Rettungswege, Erste Hilfe und Brandschutz, verdeckt werden.
Siehe auch Abschnitt 1.3 des Anhanges zu § 3 Abs. 1 der
Arbeitsstättenverordnung.
3.10.11.3 Preisschilder, die öfter gewechselt werden, müssen leicht und
gefahrlos zugänglich sein.
Siehe auch Abschnitt 1.8 des Anhanges zu § 3 Abs. 1 der
Arbeitsstättenverordnung.
Dies gilt insbesondere bei Preisschildern in Getränkemärkten.
3.10.11.4 Spitze Gegenstände, z.B. Stecknadeln, Nägel, dürfen nicht in den Mund
genommen werden.
Empfohlen wird die Verwendung von Nadelkissen.
3.10.12 Erste Hilfe
3.10.12.1 Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass zur Ersten Hilfe und zur
Rettung aus Gefahr die erforderlichen Einrichtungen und Sachmittel
sowie das erforderliche Personal zur Verfügung stehen.
Siehe § 24 Abs. 1 der Unfallverhütungsvorschrift "Grundsätze der Prävention"
(BGV A1).
3.10.12.2 Der Unternehmer hat unter Berücksichtigung der betrieblichen
Verhältnisse, wie Ausdehnung und Struktur des Betriebes, durch
Meldeeinrichtungen und organisatorische Maßnahmen sicherzustellen, dass
unverzüglich die notwendige Hilfe herbeigerufen und an den Einsatzort geleitet
werden kann.
Siehe § 25 Abs. 1 der Unfallverhütungsvorschrift "Grundsätze der Prävention"
(BGV A1).
3.10.12.3 Erste-Hilfe-Material muss jederzeit schnell erreichbar und leicht
zugänglich in geeigneten Behältnissen, gegen schädigende Einflüsse geschützt, in
ausreichender Menge bereitgehalten sowie rechtzeitig ergänzt und erneuert
werden.
Siehe § 25 Abs. 2 der Unfallverhütungsvorschrift "Grundsätze der Prävention"
(BGV A1).
In Abhängigkeit von der Betriebsart und der Betriebsgröße muss mindestens ein
"Kleiner Verbandkasten" nach DIN
13157 bzw. ein oder mehrere "Großer Verbandkasten" nach DIN 13169 vorhanden
sein.
Siehe auch BG-Information "Erste-Hilfe-Material" (BGI 512) und Broschüre "Erste
Hilfe - Ein Leitfaden für
Unternehmer, betriebliche Vorgesetzte und Betriebsärzte" (B 18).
3.10.12.4 Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass für die Erste-Hilfe-Leistung
Ersthelfer mindestens in folgender Zahl zur Verfügung stehen:
1. Bei 2 bis zu 20 anwesenden Versicherten: ein Ersthelfer,
2. bei mehr als 20 anwesenden Versicherten: 5 % der Versicherten.
Siehe § 26 Abs. 1 der Unfallverhütungsvorschrift "Grundsätze der Prävention"
(BGV A1).
Die Ausbildung erfolgt in einem acht Doppelstunden umfassenden
Erste-Hilfe-Lehrgang. Die Kursgebühr für die
Ausbildung zum Ersthelfer übernimmt die Berufsgenossenschaft; siehe auch
Merkblatt "Ausbildung von Ersthelfern" (M
81) und Broschüre "Erste Hilfe - Ein Leitfaden für Unternehmer, betriebliche
Vorgesetzte und Betriebsärzte" (B 18).
3.10.12.5 Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass die Ersthelfer in
angemessenen Zeiträumen fortgebildet werden.
Siehe § 26 Abs. 3 der Unfallverhütungsvorschrift "Grundsätze der Prävention"
(BGV A1).
Die Fortbildung erfolgt durch Teilnahme an einem vier Doppelstunden umfassenden
Erste-Hilfe-Training. Es enthält
die Herz-Lungen-Wiederbelebung in der 1- und 2-Helfer-Methode. Die Fortbildung
erfolgt in angemessenem Zeitraum,
wenn sie innerhalb von zwei Jahren nach einer vorausgegangenen Teilnahme an
einem Erste-Hilfe-Lehrgang oder -
Training durchgeführt und abgeschlossen wird.
3.10.12.6 Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass jede Erste-Hilfe-Leistung
dokumentiert und diese Dokumentation fünf Jahre lang verfügbar
gehalten wird. Die Dokumente sind vertraulich zu behandeln.
Siehe § 24 Abs. 6 der Unfallverhütungsvorschrift "Grundsätze der Prävention"
(BGV A1).
Die Aufzeichnungen können z.B. in einem Verbandbuch, in einer Kartei oder im
Wege der automatischen
Datenverarbeitung erfolgen.
Siehe auch Arbeitsmittel "Aufzeichnungen über Erste-Hilfe- Leistungen" (A 79).
3.11 Prüfungen
Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass prüfbedürftige Einrichtungen vor
Inbetriebnahme und in regelmäßigen Abständen geprüft werden.
Siehe hierzu Broschüre "Prüfungsbedürftige Einrichtungen in
Einzelhandelsbetrieben" (B 6).
4 Zeitpunkt der Anwendung
Diese BG-Regel ist anzuwenden ab Oktober 1999, soweit nicht Inhalte dieser
BG-Regel nach geltenden Rechtsnormen oder als allgemein anerkannte Regeln der
Technik bereits zu beachten sind.
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