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BGG 915 (bisherige ZH 1 /282.1)
Fachausschuss "Verkehr" der BGZ
Prüfung von Fahrzeugen durch Fahrpersonal
vom Oktober 2003
Herausgeber: Hauptverband der gewerblichen Berufsgenossenschaften
Inhaltsverzeichnis
Vorbemerkung
1 Anwendungsbereich
2 Prüfpunkte für die Fahrzeugkontrolle vor Beginn einer Arbeitsschicht
2.1 Lichttechnische Einrichtungen
2.2 Räder
2.3 Bremsanlage
2.3.1 Hydraulische Bremse
2.3.2 Druckluftanlage
2.3.3 Sonstige Bremsanlagen
2.4 Motor und Antrieb
2.5 Lenkanlage
2.6 Führerhaus, Aufbau und Ladung
2.7 Anhänger-/Aufliegerbetrieb/Kupplung
2.8 Zubehör
2.8.1 Unterlegkeile
2.8.2 Hilfsmittel zur Ladungssicherung
2.8.3 Anlegeleiter
2.8.4 Warndreieck
2.8.5 Warnleuchte, Warnzeichen
2.8.6 Feuerlöscher
2.8.7 Verbandkasten nach DIN 13164
2.8.8 Park-Warntafeln
2.8.9 Schriftliche Weisungen (Unfallmerkblätter) und orangefarbene Kennzeichnung
(Warntafeln) bei Beförderung gefährlicher Güter
2.8.10 Warnkleidung
2.8.11 Persönliche Schutzausrüstungen
2.8.12 Betriebsanleitungen und Betriebsanweisungen
2.8.13 Für Winterbetrieb
Hinweis:
Soweit inhaltliche Verweise auf „bisherige" Vorschriften und Regeln des
berufsgenossenschaftlichen Vorschriften- und Regelwerkes sowie auf Vorschriften
und technische Regeln des Staates erfolgen, bedeutet dies nicht in jedem Fall,
dass eine Neuveröffentlichung der zitierten Unfallverhütungsvorschrift, BG-Regel
oder BG-Information stattgefunden haben muss. Entscheidend ist das jeweilige
Datum des Inkrafttretens bzw. das Ausgabedatum der betreffenden
Veröffentlichung; siehe auch BGVR- bzw. BGI-Verzeichnis des HVBG.
Siehe auch Hinweis auf der letzten Druckseite auf die seit April 1999 erfolgte
Umstellung des berufsgenossenschaftlichen Vorschriften- und Regelwerkes auf neue
Bezeichnungen und Bestell-Nummern.
Vorbemerkung
Die BG-Grundsätze für die Prüfung von Fahrzeugen bestehen aus zwei Teilen:
BG-Grundsatz „Prüfung von Fahrzeugen durch Fahrpersonal" (BGG 915, bisherige ZH
1/282.1) - vorliegend -
und
BG-Grundsatz „Prüfung von Fahrzeugen durch Sachkundige" (BGG 916, bisherige ZH
1/282.2).
Diese beiden BG-Grundsätze enthalten eine Zusammenstellung von Hinweisen zur
Feststellung des betriebssicheren Zustandes von Fahrzeugen, die dem
Geltungsbereich der
Unfallverhütungsvorschrift „Fahrzeuge" (BGV D29, bisherige VBG 12) unterliegen.
Der betriebssichere Zustand umfasst sowohl den verkehrssicheren als auch den
arbeitssicheren Zustand.
Betriebssicherheit = Verkehrssicherheit + Arbeitssicherheit
1 Anwendungsbereich
Nach § 36 Abs. 1 der Unfallverhütungsvorschrift „Fahrzeuge" (BGV D29) hat der
Fahrzeugführer zu Beginn jeder Arbeitsschicht, vor
Inbetriebnahme eines (z.B. auf dem Betriebshof abgestellten) Fahrzeuges, die
Wirksamkeit der Betätigungs- und
Sicherheitseinrichtungen zu prüfen und während der Arbeitsschicht den Zustand
des Fahrzeuges auf augenfällige Mängel hin zu
beobachten. Festgestellte Mängel hat der Fahrzeugführer dem zuständigen
Aufsichtführenden, bei Wechsel des Fahrzeugführers auch
dem Ablöser, mitzuteilen. Bei Mängeln, die die Betriebssicherheit gefährden, hat
er den Betrieb einzustellen.
Für Fahrzeuge, die am öffentlichen Verkehr teilnehmen, ergibt sich darüber
hinaus aus staatlichen Verordnungen - hier insbesondere §
23 Abs. 1 und 2 Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) und § 31 Abs. 2
Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO) - die Verpflichtung,
sich durch regelmäßige Kontrollen vom vorschriftsmäßigen Zustand der Fahrzeuge
zu überzeugen.
Die Betriebssicherheit hängt ebenfalls von einer ordnungsgemäßen Vorbereitung
der Fahrzeuge und der Verteilung und Sicherung der
Ladung für die Fahrt ab.
Der Umfang der Prüfungen ist erforderlichenfalls nach den betrieblichen und
fahrzeugtechnischen Gegebenheiten zu ändern oder zu
erweitern, insbesondere sind neben diesem BG-Grundsatz die Betriebsanleitungen
und Wartungspläne der Hersteller zu beachten.
Die Prüfpunkte dieses BG-Grundsatzes sind so formuliert, dass ein mit „nein" zu
beantwortender Prüfpunkt einen Mangel aufzeigt.
2 Prüfpunkte für die Fahrzeugkontrolle vor Beginn einer Arbeitsschicht
Siehe § 36 Abs. 1 der Unfallverhütungsvorschrift „Fahrzeuge" (BGV D29).
2.1 Lichttechnische Einrichtungen
sind unbeschädigt, funktionsfähig und sauber:
- Scheinwerfer (Abblendlicht/Fernlicht/Standlicht),
- Kontrollleuchten (z.B. Fernlicht, Fahrtrichtungsanzeiger, Warnblinkanlage),
- Schlussleuchten,
- Bremsleuchten,
- Kennzeichenbeleuchtung,
- Nebelschlussleuchte,
- Rückfahrscheinwerfer,
- Fahrtrichtungsanzeiger/Warnblinkanlage,
- Rückstrahler (hinten/seitlich).
Falls vorhanden:
- Nebelscheinwerfer,
- Umrissleuchten,
- Park-/Spurhalteleuchten,
- Gelbes Blinklicht (Rundumlicht),
- Blinkleuchten und rot-weiße Warnmarkierungen (an Hubladebühnen),
- Rot-weiße Warnmarkierungen (an Abfallsammelfahrzeugen),
- Arbeitsscheinwerfer.
2.2 Räder
- Felgen/Radschüsseln sind ohne augenfällige Beschädigungen.
- Radmuttern/-bolzen sind unbeschädigt und sitzen fest.
- Reifen sind ohne sichtbare Beschädigungen.
- Die Profiltiefe der Reifen ist ausreichend (bei Winterreifen sollte
die Profiltiefe mindestens 4 mm betragen).
- Reifen sind ohne sichtbaren Luftdruckverlust.
- Ventilkappen sind vorhanden.
- Es sind keine Fremdkörper zwischen den Zwillingsreifen eingeklemmt.
2.3 Bremsanlage
2.3.1 Hydraulische Bremse
- Der Leerweg des Bremspedals liegt in vertretbaren Grenzen (im allgemeinen
höchstens 1/3 des Gesamtweges).
- Das hydraulische Bremssystem ist dicht:
- Anhaltendes Niedertreten des Bremspedals führt nicht zum Nachgeben des Pedals.
- Der Bremsflüssigkeitsstand ist ausreichend.
- Bremsprobe: Bremswirkung ausreichend?
2.3.2 Druckluftanlage
- Luftbehälter sind entwässert (sofern nicht automatische Entwässerungsventile
vorhanden).
- Bei Winterbetrieb:
- Frostschutzpumpe ist funktionsfähig (sofern nicht Lufttrockner vorhanden).
- Frostschützer ist mit Frostschutzmittel ausreichend gefüllt, Anlage ist
durchgepumpt.
- Die Gesamtanlage ist dicht:
- Bei vollem Bremsdruck (im Stand) und anschließendem Halten des Pedals fällt
der Bremsdruckanzeiger nicht merklich ab.
- Die Druckwarnanzeige zur Kontrolle des Mindestluftdrucks ist funktionsfähig.
- Die Luftfülldauer hält sich in den vom Hersteller angegebenen Grenzen.
- Bremsprobe: Bremswirkung ausreichend?
2.3.3 Sonstige Bremsanlagen
- Die mechanische Feststellbremse ist funktionsfähig; der Hebelweg ist nicht zu
groß.
- Das Abreißseil der Auflaufbremsanlage ist vorhanden und an der Kupplungskugel
mit Halterung eingehängt.
- Die ABV-/ABS-Kontrolleinrichtung zeigt keine Störung an.
2.4 Motor und Antrieb
- Kraftstoffbehälter sind ausreichend gefüllt.
- Der Ölstand des Motors ist ausreichend.
- Der Kühlflüssigkeitsstand ist ausreichend (im Winter: Frostschutz).
- Das Kraftstoffsystem ist ohne augenfällige Kraftstoffverluste (Tropfen,
Lache).
- Motor und Antrieb sind ohne augenfällige Ölverluste (Tropfen, Lache).
2.5 Lenkanlage
- Das Lenkspiel (toter Gang am Lenkrad) hält sich in Geradeausstellung in den
vom Hersteller angegebenen Grenzen.
- Die Lenkung ist leichtgängig und ohne ungewöhnliche Geräusche.
- Der Ölstand in der Servo-/Hydrolenkung ist ausreichend.
2.6 Führerhaus, Aufbau und Ladung
- Rückspiegel und Anfahrspiegel sind unbeschädigt, richtig eingestellt und
sauber.
- Scheibenwischer sind unbeschädigt und das Wischfeld zeigt keine
Schlieren/Streifen.
- Das Sichtfeld für den Fahrzeugführer ist nicht durch Gegenstände im Führerhaus
eingeschränkt.
- Frontscheibe ist außen und innen gereinigt.
- Scheinwerfer- und Scheibenwaschanlage sind funktionsfähig
(Behälter gefüllt, im Winter mit Frostschutzmittel versehen und Anlage
durchgepumpt).
- EG-Kontrollgerät ist funktionsfähig, beschriftete Diagrammscheibe ist
eingelegt.
- Fahrersitz und Kopfstütze sind richtig eingestellt.
- Sicherheitsgurte sind unbeschädigt und funktionsfähig.
- Amtliche Kennzeichen und Schilder sind leserlich (nicht verschmutzt).
- Bordwände/Türen/Rungen/Hauben/Klappen sind geschlossen und gesichert.
- Planen sind befestigt.
- Kippbare oder anhebbare Aufbauteile, z.B. Hubdächer, Kippbrücken,
Auffahrrampen, klappbare Geländer, klappbare Unterfahrschutzeinrichtungen, sind
in Fahrstellung und gesichert.
- Wechselbrückenstützen sind zweifach gesichert.
- Ladung bzw. austauschbare Ladungsträger (Wechselbrücken, Container, Kipp- und
Absetzbehälter) ist/sind ordnungsgemäß gesichert bzw. verriegelt.
2.7 Anhänger-/Aufliegerbetrieb, Kupplung
- Die Verbindung zwischen Zugfahrzeug und Anhänger bzw. Sattelzugmaschine und
Sattelanhänger ist ordnungsgemäß hergestellt
(Kupplung geschlossen und gesichert, elektrische Verbindung und
Druckluftanschlüsse hergestellt, sofern vorhanden auch ABV-/ABSSteckverbindung;
Verbindungsleitungen scheuern nicht und hängen nicht bis zum Boden durch).
- Die Dichtungsringe der Kupplungsköpfe sind in einwandfreiem Zustand.
- Bei Fahrten ohne Anhänger: Die Schutzkappen der Kupplungsköpfe sind
aufgesetzt.
- Der Hebel des Anhänger-Bremskraftreglers (falls vorhanden) ist entsprechend
dem Beladungszustand eingestellt.
- Die Höheneinstelleinrichtung der Zuggabel ist funktionsfähig, die Zugösenhöhe
auf Höhe Fangmaul der Anhängekupplung eingestellt (vor dem Ankuppeln).
- Die Zuggabel des Anhängers ist unbeschädigt und bodenfrei (mindestens 200 mm).
- Die Sattelstützeinrichtungen sind ausreichend weit eingefahren und die Kurbeln
gesichert.
2.8 Zubehör
Das erforderliche Zubehör ist vorhanden, funktionsfähig bzw. in einwandfreiem
Zustand.
2.8.1 Unterlegkeile
Ein Unterlegkeil ist erforderlich bei
- Kraftfahrzeugen mit einem zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 4000 kg,
- zweiachsigen Anhängern - ausgenommen Sattel- und Starrdeichselanhänger
(einschließlich Zentralachsanhänger) - mit
einem zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 750 kg.
Zwei Unterlegkeile sind erforderlich bei
- drei- und mehrachsigen Fahrzeugen,
- Sattelanhängern,
- Starrdeichselanhängern (einschließlich Zentralachsanhängern) mit einem
zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 750 kg.
Es ist auch zu prüfen, ob die Unterlegkeile so angebracht sind, dass ein
Verlieren oder Klappern ausgeschlossen ist. Das Anhängen an S-Haken oder Ketten
ist nicht zulässig.
2.8.2 Hilfsmittel zur Ladungssicherung
Z.B. Zurrmittel, Ladehölzer, Antirutschmatten, Füllmittel, Sperrbalken, soweit
erforderlich.
2.8.3 Anlegeleiter
Die Anlegeleiter (z.B. zum Auf-/Abplanen, zum Besteigen der Ladefläche) - soweit
erforderlich - ist
- geeignet (ausreichend lang, mit Sicherungen gegen Abrutschen versehen),
- unbeschädigt,
- gegen Verlieren gesichert untergebracht.
2.8.4 Warndreieck
2.8.5 Warnleuchte, Warnzeichen
Bei Kraftfahrzeugen mit einem zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 3,5 t muss
bei Teilnahme am öffentlichen Verkehr
eine Warnleuchte in amtlich genehmigter Bauart mitgeführt werden.
Bei Fahrzeugen zum Transport gefährlicher Güter müssen zwei selbststehende
Warnzeichen (z.B. reflektierende Kegel oder
Warndreiecke oder orangefarbene Warnblinkleuchten, die von der elektrischen
Ausrüstung des Fahrzeuges unabhängig
sind) mitgeführt werden.
2.8.6 Feuerlöscher
Bei Kraftomnibussen muss mindestens ein geeigneter Feuerlöscher mitgeführt
werden; auf den gültigen Prüfvermerk ist zu
achten. Die Feuerlöscherprüfung muss mindestens alle 12 Monate erfolgen.
Die Ausrüstung von Fahrzeugen zur Beförderung gefährlicher Güter mit
Feuerlöschern und deren Prüfung richten sich nach
Abschnitt 8.1.4 des Europäischen Übereinkommens über die internationale
Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße
(ADR).
2.8.7 Verbandkasten nach DIN 13164
Bei Kraftfahrzeugen muss bei Teilnahme am öffentlichen Verkehr
Erste-Hilfe-Material mitgeführt werden, das nach Art,
Menge und Beschaffenheit mindestens dem Normblatt DIN 13164, Ausgabe Januar
1998, entspricht.
Bei Kraftomnibussen mit mehr als 26 Fahrgastplätzen sind zwei Verbandkästen, die
selbst und deren Inhalt an Erste-Hilfe-
Material dem Normblatt DIN 13164, Ausgabe Januar 1998, entsprechen, mitzuführen.
Verbandkästen, die den Normblättern DIN 13163, Ausgabe Dezember 1987, oder DIN
13164, Ausgabe Dezember 1987,
entsprechen und die vor dem 1. Juli 2000 in Kraftfahrzeugen bereit gestellt
wurden, dürfen weiterhin benutzt werden.
2.8.8 Park-Warntafeln
Auf der Fahrbahn haltende, unbeleuchtete Fahrzeuge - ausgenommen Pkw - mit einem
zulässigen Gesamtgewicht von mehr
als 3,5 t und Anhänger sind innerhalb geschlossener Ortschaften durch
zugelassene lichttechnische Einrichtungen, z.B.
Park-Warntafeln in amtlich genehmigter Bauart, kenntlich zu machen.
2.8.9 Schriftliche Weisungen (Unfallmerkblätter) und orangefarbene Kennzeichnung
(Warntafeln) bei Beförderung gefährlicher Güter
2.8.10 Warnkleidung
Mehrspurige Kraftfahrzeuge müssen mit geeigneter Warnkleidung ausgerüstet sein.
Warnkleidung ist dann als geeignet
anzusehen, wenn sie DIN EN 471 „Warnkleidung" entspricht und dabei folgende
Anforderungsmerkmale eingehalten sind:
Warnkleidung nach der zurückgezogenen DIN 30711, die sich noch in
ordnungsgemäßem Zustand befindet, braucht nicht ersetzt
zu werden.
Die Anzahl der Warnwesten soll der des Fahrpersonals entsprechen, d.h. dass
Fahrzeuge, die ständig mit Fahrzeugführer und
Beifahrer besetzt sind, auch mit zwei Warnwesten auszurüsten sind.
Nicht mit Warnkleidung müssen ausgerüstet sein solche Fahrzeuge,
- Warnkleidungsausführung (siehe Abschnitt 4.1) mindestens Klasse 2 gemäß
Tabelle 1,
- Farbe (siehe Abschnitt 5.1) ausschließlich fluoreszierendes Orange-Rot gemäß
Tabelle 2,
- Mindestrückstrahlwerte (siehe Abschnitt 6.1) der Klasse 2 gemäß Tabelle 5.
- die ausschließlich innerbetrieblich eingesetzt werden oder
- bei denen durch Ausrüstung der Fahrzeuge mit Funk und Einsatz von
Werkstattwagen oder durch vergleichbare andere
Maßnahmen sichergestellt ist, dass deren Fahrpersonal Instandsetzungsarbeiten
auf öffentlichen Straßen nicht selbst
durchführt. Das Fahrpersonal muss schriftlich angewiesen sein, solche Arbeiten
nicht selbst durchzuführen. Diese
schriftliche Anweisung ist im Fahrzeug mitzuführen.
2.8.11 Persönliche Schutzausrüstungen
Abhängig vom Transportgut sowie dem Be- und Entladevorgang können zusätzliche
persönliche Schutzausrüstungen
erforderlich sein, z.B. Gesichtsschutz, Schutzbrille, Augenspülflasche,
Schutzkleidung, Handschutz, Fußschutz.
2.8.12 Betriebsanleitungen und Betriebsanweisungen
Die Betriebsanleitungen der Fahrzeughersteller, gegebenenfalls auch der
Hersteller von an- oder aufgebauten
Einrichtungen, und bei Bedarf die Betriebsanweisungen des Unternehmers sind im
Fahrzeug vorhanden.
2.8.13 Für Winterbetrieb
Hilfsmittel zur Reinigung vereister Scheiben und gegebenenfalls Schneeketten,
Anfahrhilfen, Besen, Schaufel, Streugut.
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