|
ZH 1/543 - Richtlinien für Fahrzeugwaschanlagen
vom Oktober 1986
Herausgeber: Hauptverband der gewerblichen Berufsgenossenschaften
Inhaltsverzeichnis
1 Anwendungsbereich
2 Begriffsbestimmungen
3 Allgemeine Anforderungen
4 Bau und Ausrüstung
4.1 Gemeinsame Bestimmungen
4.2 Zusätzliche Bestimmungen für Portalanlagen
4.3 Zusätzliche Bestimmungen für Portalanlagen zur Reinigung von
Schienenfahrzeugen
4.4 Zusätzliche Bestimmungen für Fahrzeugwaschstraßen mit
Fahrzeugfördereinrichtungen
5 Betrieb
6 Prüfung
7 Zeitpunkt der Anwendung
1 Anwendungsbereich
Diese Richtlinien finden Anwendung auf Bau und Betrieb von Fahrzeugwaschanlagen.
Für Flüssigkeitsstrahler als Bestandteile von Fahrzeugwaschanlagen siehe
"Richtlinien für Flüssigkeitsstrahler (Spritzgeräte)" (ZH 1/406).
2 Begriffsbestimmungen
2.1 Fahrzeuge im Sinne dieser Richtlinien sind maschinell angetriebene
Landfahrzeuge und deren Anhängefahrzeuge.
2.2 Fahrzeugwaschanlagen im Sinne dieser Richtlinien sind Anlagen zur
Außenreinigung von Fahrzeugen, bei denen die Reinigungs-, Trocknungs- oder
Sonderbehandlungseinrichtungen oder die Fahrzeuge kraftbetrieben bewegt werden.
Eine Zusammenstellung der Bauarten von Fahrzeugwaschanlagen enthält das
VDMA-Einheitsblatt 24 445 "Fahrzeugwaschanlagen, Begriffe".
2.3 Fahrbare Fahrzeugwaschanlagen im Sinne dieser Richtlinien sind Anlagen, die
durch Boden -, Wand- oder Deckenschienen geführt oder ohne Schienenführung am
stehenden Fahrzeug entlang- oder um das stehende Fahrzeug herumbewegt werden.
2.4 Portalanlagen im Sinne dieser Richtlinien sind fahrbare, schienengeführte
Fahrzeugwaschanlagen, bei denen ein Portal mit an- oder eingebauten Wasch-,
Trocknungs- oder Sonderbehandlungseinrichtungen kraftbetrieben über das stehende
Fahrzeug geführt wird.
2.5 Selbstbedienungs-Fahrzeugwaschanlagen im Sinne dieser Richtlinien sind
Portalanlagen, die bestimmungsgemäß vom Benutzer, z. B. Kunden, in Gang gesetzt
werden können.
2.6 Fahrzeugwaschstraßen im Sinne dieser Richtlinien sind stationäre
Fahrzeugwaschanlagen, bei denen die zu reinigenden Fahrzeuge mittels
kraftbetriebener Fördereinrichtung oder mit eigener Kraft durch Wasch-,
Trocknungs- oder Sonderbehandlungsstationen bewegt werden.
2.7 Unterboden-Wascheinrichtungen im Sinne dieser Richtlinien sind am
Waschhallen- oder Waschplatzboden angeordnete Hochdruck-Spritzeinrichtungen mit
festen oder beweglichen Düsenträgern zur Reinigung der Fahrzeugunterseiten.
2.8 Fahrzeug-Verschiebeeinrichtungen im Sinne dieser Richtlinien sind
Plattformen oder Auffahrschienen, auf denen Fahrzeuge kraftbetrieben entgegen
der jeweiligen Laufrichtung von Portalanlagen bewegt werden, um die Fahrzeuge in
ihrer Gesamtlänge auch in kurzen Waschhallen reinigen zu können.
3 Allgemeine Anforderungen
Fahrzeugwaschanlagen müssen nach den Bestimmungen dieser Richtlinien und
im übrigen den allgemein anerkannten Regeln der Technik entsprechend beschaffen
sein, betrieben und geprüft werden. Abweichungen von den allgemein anerkannten
Regeln der Technik sind zulässig, wenn die gleiche Sicherheit auf andere Weise
gewährleistet ist.
Allgemein anerkannte Regeln der Technik sind zum Beispiel die im Anhang 2
aufgeführten DIN-Normen und VDE-Bestimmungen.
4 Bau und Ausrüstung
4.1 Gemeinsame Bestimmungen
4.1.1 Im Arbeits- und Verkehrsbereich muß zwischen kraftbewegten Teilen von
Fahrzeugwaschanlagen und festen Teilen der Umgebung bis zu einer Höhe von 2 m
über der jeweiligen
Standfläche von Versicherten ein Sicherheitsabstand von mindestens 0,50 m
vorhanden sein.
Feste Teile der Umgebung sind z. B. Gebäudeteile, Verstrebungen, Geländer.
4.1.2 Wenn der Sicherheitsabstand nach Abschnitt 4.1.1 aus baulichen Gründen
nicht eingehalten werden kann, müssen die zwischen den kraftbewegten Teilen der
Fahrzeugwaschanlagen und den festen Teilen der Umgebung gebildeten Quetsch- und
Scherstellen durch besondere, selbsttätig wirkende Einrichtungen gesichert sein,
die bei Berührung oder Auslösung durch eine Person die gesamte Anlage
unverzüglich zum Stillstand bringen.
Solche Einrichtungen sind z. B. Schaftleisten, Schaftstangen, Seilzüge,
Lichtschranken in Verbindung mit einer Steuerung, die einen Wiederanlauf der
stillgesetzten Bewegung erst nach Betätigen eines hierfür vorgesehenen
Stellteils ermöglicht.
4.1.3 Der Nachlaufweg der kraftbewegten Teile darf nach Berühren der
Sicherheitseinrichtung nicht größer sein als der Weg, um den die
Sicherheitseinrichtung entgegen der Bewegungsrichtung der kraftbewegten Teile
bewegt werden kann.
4.1.4 Dachbürsten mit horizontal angeordneter Welle sowie horizontal angeordnete
Dachdüsenträger müssen in der vertikalen Einstellbewegung in ihrer oberen und
unteren Endstellung selbsttätig zum Stillstand gebracht werden können.
Dies kann z. B. durch Betriebsgrenztaster oder Näherungsschalter erreicht
werden.
4.1.5 Die Tragmittel für Dachbürsten und Dachdüsen müssen gegen unzulässige
Beanspruchungen gesichert sein.
Als Tragmittel werden z. B. Seite, Ketten, Riemen, Zahnriemen, Zahnstangen
verwendet.
Sicherungen sind z. B. hinter den Betriebsgrenztastern angeordnete
Notgrenztaster oder feste Anschläge in Verbindung mit Überlastsicherungen der
Antriebe.
4.1.6 Beim Bruch eines Tragmittels dürfen Dachbürsten oder Dachdüsen nicht
abstürzen können.
Dies wird z. B. durch Anordnung von zwei Tragmitteln je Seite der Aufhängung
erreicht, wenn jeweils ein Tragmittel die auf eine Seite entfallende Last
aufzunehmen imstande ist.
Bei Verwendung von einem Tragmittel je Seite der Aufhängung kann der Absturz z.
B. durch die konstruktive Ausbildung der Führungselemente, die bei
Schrägstellung der Dachbürste oder der Dachdüse zu einem Verklemmen führt oder
durch umgreifende Sicherungshaken verhindert werden.
4.1.7 Laufbahnen von Gegengewichten müssen verkleidet sein.
4.1.8 Zahn- und Kettenräder im Arbeits- und Verkehrsbereich müssen vollständig
und fest verkleidet sein. Soweit sie außerhalb des Arbeits- und Verkehrsbereichs
liegen, müssen sie an den Eingriffstellen vorn und auf beiden Seiten durch
Verdeckungen gesichert sein.
Siehe §§ 4 und 5 UVV "Kraftbetriebene Arbeitsmittel" (VBG 5).
4.1.9 An Riementrieben innerhalb des Arbeits- und Verkehrsbereichs müssen die
Auflaufstellen der Riemen auf die Riemenscheiben durch Verkleidungen
(Schutzhauben) gesichert sein.
Siehe § 5 Abs. 1 UVV "Kraftbetriebene Arbeitsmittel" (VBG 5).
4.1.10 An Seiltrieben innerhalb des Arbeits- und Verkehrsbereichs müssen die
Auflaufstellen der Seile auf die Seilscheiben oder Seiltrommein so gesichert
sein, daß nicht hineingegriffen werden kann.
Siehe § 5 Abs. 1 UVV "Kraftbetriebene Arbeitsmittel" (VBG 5).
4.1.11 Auflaufstellen zwischen Führungen und Führungsrollen von Dachbürsten,
Dachdüsen und Seitenbürsten innerhalb des Arbeits- und Verkehrsbereichs müssen
so gesichert sein, daß nicht hineingegriffen werden kann.
Siehe §§ 4 und 5 UVV "Kraftbetriebene Arbeitsmittel" (VBG 5).
4.1.12 Keilnuten, hervorstehende Staufferbüchsen, Keile, Schrauben und ähnliche
Bauteile an bewegten Teilen müssen verkleidet sein, auch wenn sie außerhalb des
Arbeits- und Verkehrsbereichs liegen.
Siehe §§ 4 und 5 UVV "Kraftbetriebene Arbeitsmittel" (VBG 5).
4.1.13 Quetsch- und Scherstellen, die von Anlageteilen untereinander gebildet
werden, müssen unter Berücksichtigung der von ihnen ausgehenden Gefahren und
ihrer Sicherungsmöglichkeiten entweder verkleidet, verdeckt oder umwehrt sein.
Die Schutzeinrichtungen müssen dauerhaft und fest angebracht sein.
4.1.14 Fahrzeugwaschanlagen oder Teile der Anlagen, die durch Wand oder
Deckenschienen geführt und getragen werden, müssen so beschaffen sein, daß sie
nicht entgleisen und nicht abstürzen können.
4.1.15 Fahrbare Fahrzeugwaschanlagen ohne Schienenführung, die von Hand an den
zu reinigenden Fahrzeugen entlanggeführt werden, müssen ausreichend standsicher
sein.
Anlagen sind ausreichend standsicher, wenn angreifende Horizontalkräfte so
begrenzt werden, daß ein Verhältnis von Standmoment zu Kippmoment von 1,2: 1
nicht unterschritten wird.
4.1.16 Bei Fahrzeugwaschanlagen, die von Hand an den zu reinigenden Fahrzeugen
entlanggeführt werden, müssen die Energie- und Wasserzuleitungen so
angeschlossen sein, daß im Handhabungsbereich keine Stolperstellen bestehen.
Der Handhabungsbereich dient dem Aufenthalt der Bedienungsperson während des
Waschvorgangs.
4.1.17 In den Räumen oder Bereichen, in denen Fahrzeugwaschanlagen betrieben
werden, müssen Fußbodenbeläge verlegt sein, die die Rutschgefahr herabsetzen.
Betretbare
Abdeckungen müssen trittsicher sein.
Die Rutschgefahr ist z. B. bei rauhen Industriefußböden und Fliesen mit geeignet
profilierter Oberfläche herabgesetzt; siehe "Merkblatt Keramische Bodenbeläge
für Arbeitsräume
und Arbeitsbereiche mit erhöhter Rutschgefahr" (ZH 1/571).
Betretbare Abdeckungen sind z. B. Gitterroste, Bleche. Der Begriff "trittsicher"
umfaßt ausreichende Festigkeit, Ebenheit und Rutschhemmung.
4.1.18 Öffnungen in betretbaren Abdeckungen dürfen nicht breiter als 40 mm sein.
Breitere Öffnungen führen erfahrungsgemäß zu Unfällen durch Umknicken.
Öffnungen in betretbaren Abdeckungen können z. B. bei
Unterboden-Wascheinrichtungen erforderlich sein.
4.1.19 Flüssigkeitsstrahler als Bestandteile von Fahrzeugwaschanlagen müssen den
"Richtlinien für Flüssigkeitsstrahler (Spritzgeräte)" (ZH 1/406) entsprechen,
wenn sie mit Überdrücken von 25 bar und mehr betrieben werden können oder ihr
Druckförderprodukt (Produkt aus zulässigem Betriebsüberdruck in Bar und
Fördervolumen in l/min) den Wert von 10000 übersteigt. Die Richtlinien gelten
auch für Flüssigkeitsstrahler mit Überdrücken unter 25 bar und einem
Druckförderprodukt unter 10 000, wenn leicht entzündliche, entzündliche, sehr
giftige, giftige, mindergiftige (gesundheitsschädliche), ätzende oder reizende
Stoffe oder wenn Flüssigkeiten mit einer Betriebstemperatur von mehr als 50 °C
zur Anwendung gelangen.
4.1.20 Elektrische Betriebsmittel in Fahrzeugwaschanlagen müssen zur Verwendung
in feuchten und nassen Räumen geeignet sein.
Siehe § 45 DIN VDE 0100 "Bestimmungen für das Errichten von Starkstromanlagen
mit Nennspannungen bis 1000 V".
4.1.21 Elektrische Betriebsmittel im Naßbereich von Fahrzeugwaschanlagen müssen
mindestens der Schutzart IP 54 nach DIN 40 050 "IP-Schutzarten; Berührungs-,
Fremdkörper- und Wasserschutz für elektrische Betriebsmittel" entsprechen.
4.1.22 Fahrzeugwaschanlagen müssen mit Befehlseinrichtungen zum Ingangsetzen und
Stillsetzen ausgerüstet sein, durch deren Betätigen Beginn und Ende der
Bewegungsabläufe bestimmt werden können.
Ingangsetzen umfaßt auch das Einleiten eines programmgesteuerten Waschvorgangs.
Siehe auch Abschnitt 7 DIN VDE 0113 "Elektrische Ausrüstung von
lndustriemaschinen".
4.1.23 Stellteile von Befehlseinrichtungen zum Ingangsetzen und Stillsetzen von
Bewegungsabläufen müssen
1. leicht und gefahrlos erreichbar sein,
2. so gestaltet, angeordnet und gekennzeichnet sein, daß Zuordnung, Schaltsinn
und Schaltzustand eindeutig erkennbar sind,
3. so angeordnet sein, daß die Fahrzeugwaschanlage beim Ingangsetzen eingesehen
werden kann,
4. so gestaltet oder angeordnet sein oder gesichert werden können, daß ein
unbeabsichtigtes Betätigen verhindert ist.
4.1.24 Fahrzeugwaschanlagen müssen mit einem Hauptschalter ausgerüstet sein, der
gegen irrtümliches und unbefugtes Wiedereinschalten, z. B. durch Abschließen,
gesichert werden kann. Siehe Abschnitt 6 DIN VDE 0113.
4.1.25 Fahrzeugwaschanlagen müssen mit Not-Befehlseinrichtungen ausgerüstet
sein, deren Stellteile gut sichtbar, leicht und gefahrlos erreichbar angeordnet
sind. Siehe Abschnitt 6 DIN VDE 0113.
4.1.26 Elektrische Leitungen, die durch Bewegungsabläufe von
Fahrzeugwaschanlagen mechanisch beansprucht werden, müssen den zu erwartenden
Beanspruchungen standhalten.
4.1.27 Elektrische Betriebsmittel und Leitungen müssen den allgemein anerkannten
Regeln der Elektrotechnik entsprechen.
Diese gelten im Zweifel als beachtet, wenn den Bestimmungen des Verbandes
Deutscher Elektrotechniker, insbesondere DIN VDE 0100, DIN VDE 0113, DIN VDE
0160
"Ausrüstung von Starkstromanlagen mit elektronischen Betriebsmitteln", DIN VDE
0530 "Bestimmungen für umlaufende elektrische Maschinen", DIN VDE 0660
"Bestimmungen für Niederspannungsschaltgeräte" entsprochen ist.
4.1.28 An Fahrzeugwaschanlagen müssen folgende Angaben deutlich erkennbar und
dauerhaft angebracht sein:
1. Hersteller, Lieferer oder Einführer (Importeur),
2. Maschinen- bzw. Anlagentyp,
3. Baujahr,
4. Fabriknummer.
4.2 Zusätzliche Bestimmungen für Portalanlagen
4.2.1 Stolperstellen im Arbeits- und Verkehrsbereich müssen möglichst vermieden
sein, insbesondere muß der Überstand von Bodenfahrschienen über Flur durch
geeignete Verlegung begrenzt sein.
Stolperstellen durch Bodenfahrschienen gelten als vermieden, wenn die Schienen
planeben mit dem Fußboden verlegt sind oder, soweit dies nicht möglich ist, bei
Pkw Portalanlagen die Schienenoberkante nicht mehr als 4 cm, bei
Nutzfahrzeug-Portalanlagen nicht mehr als 7 cm über Flur liegt. Bei Anlagen mit
Bodengefälle zur Wasserabführung in Längsrichtung bleiben die durch das Gefälle
bedingten Überschreitungen der angegebenen Maße unberücksichtigt.
Diese Forderung ist für Radführungen für Fahrzeuge erfüllt, wenn diese deutlich
erkennbar sind, z. B. durch konstrastierende Farbgebung und durch eine
Beleuchtungsstärke in der Waschhalle bzw. im Fahrbereich der Anlage von
mindestens 120 Lux.
4.2.2 Befestigungselemente für Bodenfahrschienen im Arbeits- und
Verkehrsbereich, z. B. Schrauben, müssen im Schienenfuß versenkt angeordnet oder
so beschaffen sein, daß sie mit den
Stirnflächen der Fahrwerksrahmen keine Quetschstellen bilden.
4.2.3 Das Waschportal muß in seinen Fahrbereichsendstellungen selbsttätig zum
Stillstand kommen können. Außerdem muß durch eine zusätzliche Sicherung
verhindert sein, daß das Waschportal über die Schienenenden hinausläuft.
Ein selbsttätiger Stillstand wird z. B. durch Grenztaster oder Näherungsschalter
in den betriebsmäßigen Endstellungen des Portals erreicht.
Ein Hinauslaufen über die Schienenenden wird z. B. durch feste Anschläge oder
Not-Endschalter verhindert.
4.2.4 Betätigungseinrichtungen für Grenztaster, die im Bodenschienenbereich fest
angeordnet sind, m üssen zur Vermeidung von Quetschstellen an der Anfahrseite
ausreichend zum Fußboden abgeschrägt sein.
Quetschstellen gelten als vermieden, wenn der Winkel der Abschrägung gegenüber
dem Fußboden höchstens 30° beträgt.
4.2.5 Bei Portalanlagen muß die Sicherheit gegen Umstürzen auch gewährleistet
sein, wenn die Dachbürste oder der Dachdüsenträger auf einen Widerstand stößt,
der auf das Portal eine größere als die betriebsmäßig vorgesehene
Horizontalkraft ausübt.
Widerstände, die größere als betriebsmäßig vorgesehene Horizontalkräfte ausüben,
können beispielsweise von Fahrzeugen ausgehen, wenn die Durchlaßhöhe des Portals
zu gering ist oder die Dachbürste oder der Dachbürstenträger nicht rechtzeitig
die erforderliche Durchlaßhöhe freigibt.
4.2.6 Die Laufräder der Fahrwerke müssen so verkleidet sein, daß die
Einzugstellen zwischen Rädern und Schienen gesichert sind.
4.2.7 Der Abstand der unteren Kanten der Stirnseiten der Fahrwerksrahmen zur
Schienenoberkante, zum Schienenfuß und zum angrenzenden Waschhallenfußboden darf
nicht mehr als 1 cm betragen.
4.2.8 Die Seiten der Fahrwerksrahmen einschließlich der An- und Einbauteile
müssen so beschaffen, angeordnet oder verkleidet sein, daß zwischen ihnen oder
der Verkleidung und dem
Fußboden Quetschstellen vermieden oder gesichert sind.
Hinsichtlich der unteren Kanten der Längsseiten der Fahrwerksrahmen ist dies z.
B. erfüllt, wenn deren Abstand zum Waschhallenboden nicht mehr als 1 cm beträgt.
4.2.9 Quetschstellen zwischen Radführungen für Fahrzeuge und Fahrwerksrahmen der
Anlage müssen vermieden oder gesichert sein.
Quetschstellen sind vermieden, wenn der Abstand zwischen den Innenseiten der
Fahrwerksrahmen und den Außenseiten der Radführungen
- mindestens 12 cm oder
- bei lotrecht-parallelen Seiten der Fahrwerksrahmen und der Radführungen nicht
mehr als 1 cm beträgt und die Enden der Radführungen in einem Winkel von
höchstens 30° zum Boden geneigt auslaufen oder wenn sie in den
Portalendstellungen über die Positionen der Vorder- und Rückseiten der
Fahrwerksrahmen hinausgeführt sind (siehe Anhang 1).
4.2.10 Zum Betreten vorgesehene Oberflächen von Radführungen für Fahrzeuge, von
Radmulden, von Unterboden-Wascheinrichtungen und von
Fahrzeug-Verschiebeeinrichtungen müssen rutschhemmend ausgeführt sein.
Rundprofile weisen keine zum Betreten vorgesehene Oberflächen auf.
4.2.11 Die Seiten der Radführungen für Fahrzeuge müssen z. B. durch
Auskleidungen geschlossen sein.
4.2.12 Quetschstellen zwischen Fahrzeug-Verschiebeeinrichtungen und
Fahrwerksrahmen der Anlage müssen vermieden oder gesichert sein.
4.2.13 Quetschstellen zwischen Fahrzeug-Verschiebeeinrichtungen und
Unterboden-Wascheinrichtungen müssen vermieden oder gesichert sein.
4.2.14 Die Betätigungseinrichtung zum Ingangsetzen von
Selbstbedienungs-Fahrzeugwaschanlagen muß außerhalb des Gefahrbereichs
angeordnet sein. Sie muß mindestens 1,0 m vom Bewegungsbereich der Anlagen
entfernt sein.
Der Bewegungsbereich wird seitlich, vom und hinten durch die bis zu einer Höhe
von 2 m über Flur am weitesten ausladenden Bauteile einer Anlage begrenzt, wobei
in der Längsrichtung die Portal-Endstellungen durch die Schienenendbegrenzungen
festgelegt sind.
4.2.15 Selbstbedienungs-Fahrzeugwaschanlagen müssen so eingerichtet sein, daß
ein Ingangsetzen nur durch einen vom Benutzer bewußt ausgeführten
Einschaltvorgang möglich ist.
Dies kann z. B. durch das Einfahren eines Chips in die dafür vorgesehene Öffnung
des Steuerpults nach Abstellen des Fahrzeugs in Waschposition erreicht werden.
4.2.16 Ein Stellteil der Not-Befehlseinrichtung muß an der
Betätigungseinrichtung von Selbstbedienungs-Fahrzeugwaschanlagen angebracht
sein. Ist die Betätigungseinrichtung nicht in der Nähe der Einfahrt zur
Waschhalle bzw. zum Waschbereich angebracht, muß neben der Einfahrt ein weiteres
Stellteil für die Not-Befehlseinrichtung angeordnet sein.
4.2.17 An Selbstbedienungs-Fahrzeugwaschanlagen muß eine für den Benutzer gut
sichtbare und leicht verständliche Betriebsanleitung vorhanden sein. Hierin muß
insbesondere angegeben sein, woran die Beendigung des Wasch- und
Trockenvorganges zu erkennen ist.
4.2.18 An Selbstbedienungs-Fahrzeugwaschanlagen muß die Erreichbarkeit der
Person, die mit der Anlage vertraut ist und im Störfall die zur Vermeidung
etwaiger Gefahren notwendigen Maßnahmen durchführen oder veranlassen kann,
deutlich erkennbar angegeben sein.
Siehe auch Abschnitt 5.2.
4.3 Zusätzliche Bestimmungen für Portalanlagen zur Reinigung von
Schienenfahrzeugen
4.3.1 Portalanlagen zum Reinigen von Schienenfahrzeugen müssen in Abhängigkeit
von den Betriebsverhältnissen mit akustischen oder optischen Warneinrichtungen
ausgerüstet sein, sofern der Gefährdung von Personen nicht auf andere Weise
begegnet ist.
4.3.2 Einschwenkbare Hubbühnen an Portalanlagen, z. B. für manuelle
Stirnwandreinigung, müssen in jeder Hubhöhe und jeder Schwenkstellung
feststellbar und gegen unbeabsichtigtes
Absenken gesichert sein.
4.3.3 Einschwenkbare Hubbühnen an Portalanlagen müssen mit einem feststehenden
Geländer ausgerüstet sein.
4.3.4 Sind an einer Portalanlage mehr als eine einschwenkbare Hubbühne
vorhanden, dürfen Einrichtungen zum Ingangsetzen des Fahrmotors des Portals nur
an e i n e r Hubbühne angebracht sein. Die anderen Hubbühnen müssen jeweils mit
Not-Befehlseinrichtungen ausgerüstet sein, mit denen das Waschportal
stillgesetzt werden kann.
4.3.5 Starre Bühnen an Portalanlagen, z. B. für manuelle Dachreinigung, müssen
mit einem feststehenden Geländer oder, wenn dies aus betrieblichen Gründen nicht
möglich ist, mit einem Klapp- oder Einsteckgeländer ausgerüstet sein.
4.3.6 Starre Bühnen an Portalanlagen müssen mit Not-Befehlseinrichtungen
ausgerüstet sein, mit denen das Portal stillgesetzt werden kann.
4.3.7 Ist das Waschgleis mit einer Fahrleitung überspannt, muß sichergestellt
sein, daß mit dem Waschvorgang erst begonnen werden kann, wenn die Fahrleitung
abgeschaltet, zuverlässig gegen Wiedereinschalten gesichert und bahngeerdet ist.
Eine Abschaltung ist bei Wechselspannungen bis 1000 V und Gleichspannungen bis
1500 V nicht erforderlich, wenn sichergestellt
ist, daß die Fahrleitungsspannung nicht verschleppt werden kann und sich keine
Personen auf dem Portal befinden.
4.4 Zusätzliche Bestimmungen für Fahrzeugwaschstraßen mit
Fahrzeugfördereinrichtungen
4.4.1 Einzugstellen zwischen den Mitnehmerrollen von Fahrzeugfördereinrichtungen
(Schleppeinrichtungen) und der Fahrbahn (Führungen) müssen vermieden oder
gesichert sein.
Einzugstellen sind vermieden, wenn die Mitnehmerrollen gegenüber der Fahrbahn um
mindestens 12 cm angehoben werden können, wobei die dazu erforderliche Kraft 100
N und die Fördergeschwindigkeit 20 m/min nicht überschreiten darf.
Einzugstellen sind gesichert, wenn vor den Mitnehmerrollen Abweiser angeordnet
sind.
4.4.2 Bei vertikaler Umlenkung der Förderketten müssen die in der Fahrbahn
angeordneten Ein- und Auslauföffnungen für die Mitnehmerrollen der
Fördereinrichtung abgedeckt sein. Sie dürfen nur während des Durchtritts einer
Mitnehmerrolle freigegeben werden. Die Fahrbahnöffnungen müssen so bemessen und
der Bewegungsspielraum der Abdeckungen muß so
eingerichtet sein, daß zwischen ein- oder auslaufender Mitnehmerrolle und den
Kanten der Fahrbahnöffnungen sowie den Kanten der beweglichen Abdeckungen
Quetschstellen vermieden sind.
Quetschstellen sind z. B. vermieden, wenn die Abdeckung der Fahrbahnöffnung
mindestens 12 cm weiter geöffnet werden kann als es der Rollendurchtritt
erfordert.
4.4.3 Abdeckungen für die Ein- und Auslauföffnungen der Mitnehmerrollen der
Fördereinrichtung müssen so beschaffen und angeordnet sein, daß auch bei
ungünstigen Betriebsverhältnissen, z. B. bei starker Verschmutzung, der gesamte
Abdeckungsbereich ohnegroßen Kraftaufwand freigegeben werden kann.
4.4.4 Bei horizontaler Umlenkung der Förderkette müssen der Einlauf der Ketten
in die Verkleidung sowie der Auslauf der Ketten aus der Verkleidung des
umlaufenden Kettenstranges so
gestaltet oder gesichert sein, daß zwischen den Mitnehmerrollen und Teilen der
Verkleidung keine Quetsch- und Scherstellen bestehen.
4.4.5 Die vom Fußboden und von der Fahrbahn aus erreichbaren Auflaufstellen der
Förderketten der Schleppeinrichtung auf die Kettenräder müssen durch
Verkleidungen gesichert sein.
4.4.6 In Anlagebereichen, die bei laufenden Anlageteilen betreten werden müssen,
z. B. zur Beseitigung von Störungen, muß der Sicherheitsabstand nach Abschnitt
4.1.1 auch zwischen
Fahrzeugen, die durch die Anlage bewegt werden, und festen Teilen der Umgebung
sowie festen Teilen der Anlage selbst vorhanden sein. Ist dies aus baulichen
Gründen nicht möglich, sind
Einrichtungen nach Abschnitt 4.1.2 erforderlich.
4.4.7 Fahrzeugwaschstraßen müssen auf der Ausfahrtseite, soweit dort der Zutritt
unbefugter Personen nicht auf andere Weise verhindert ist, mit selbstätig
wirkenden Einrichtungen
ausgerüstet sein, die beim Eintritt von Personen die gefahrbringenden Bewegungen
sofort abschalten. Die Anlage darf nur über eine an der Ausfahrtseite
befindliche, gegen unbefugte
Benutzung gesicherte Befehlseinrichtung wieder betriebsbereit geschaltet werden
können.
Selbsttätig wirkende Einrichtungen sind z. B. richtungsabhängige
Doppellichtschranken. Sie sind z. B. nicht erforderlich, wenn die Anlage auf der
Ausfahrtseite ständig von einer
Aufsichtsperson überwacht wird oder die Anlage auf einem umschlossenen
Betriebsgelände betrieben wird, zu dem unbefugten Personen der Zutritt verwehrt
ist.
5 Betrieb
5.1 Mit dem Betätigen, Überwachen, Pflegen, Warten und Überprüfen von
Fahrzeugwaschanlagen dürfen nur Personen beauftragt werden, die mit diesen
Arbeiten und mit der
Betriebsanleitung vertraut sind und über die mit der Anlage verbundenen Gefahren
belehrt worden sind.
5.2 Abschnitt 5.1 gilt nicht für das Betätigen von
Selbstbedienungs-Fahrzeugwaschanlagen. Bei diesen Anlagen muß während der
Betriebsbereitschaft der Anlage eine Person erreichbar
sein, die mit der Anlage vertraut ist und im Störfall die zur Vermeidung
etwaiger Gefahren notwendigen Maßnahmen durchführen oder veranlassen kann.
5.3 Instandhaltungsarbeiten dürfen grundsätzlich nur bei abgeschaltetem
Antrieb der Anlage ausgeführt werden. Dabei ist der Hauptschalter gegen
Wiedereinschalten durch Unbefugte zu
sichern. Dies wird z. B. durch einen abschließbaren Hauptschalter erreicht.
5.4 Beim Umgang mit Reinigungsmittelkonzentraten, die gesundheitsschädliche
Stoffe enthalten, sind Schutzmaßnahmen zu treffen, insbesondere sind
Schutzbrillen, Schutzhandschuhe und
Schutzkleidung vom Unternehmer zur Verfügung zu stellen und von den Versicherten
zu benutzen.
Siehe auch Gefahrstoffverordnung und §§ 4, 14 und 46 UVV "Allgemeine
Vorschriften" (VBG 1).
5.5 Unbefugten Personen ist das Betreten der Fahrzeugwaschanlagen zu
verbieten. Auf das Zutrittsverbot ist deutlich erkennbar und dauerhaft
hinzuweisen.
Siehe auch Abschnitt 4.4.7.
Ausführung von Verbotszeichen siehe UVV "Sicherheitskennzeichnung am
Arbeitsplatz" (VBG 125).
5.6 Fahrbare Fahrzeugwaschanlagen ohne Schienenführung, die von Hand an den
zu reinigenden Fahrzeugen entlanggeführt werden, dürfen nur unter
Umgebungsbedingungen eingesetzt werden, die die Standsicherheit der Anlagen
nicht unzulässig beeinträchtigen. Sie müssen während der Zeit, in der sie nicht
benutzt werden, so abgestellt und gesichert werden, daß sie nicht wegrollen oder
umstürzen können. Umgebungsbedingungen, die die Standsicherheit unzulässig
beeinträchtigen können, sind z. B. Löcher oder Hindernisse im Fahrweg, starkes
Gefälle, starker oder böiger Wind.
6 Prüfung
6.1 Vor der ersten Inbetriebnahme sind die sicherheitsgerechte Aufstellung von
Fahrzeugwaschanlagen und die Wirksamkeit der Sicherheitseinrichtungen durch
einen Sachkundigen zu prüfen. Das Prüfergebnis ist schriftlich festzuhalten und
dem Betreiber der Anlage mitzuteilen.
Sachkundige sind Personen, die aufgrund ihrer fachlichen Ausbildung und
Erfahrung ausreichende Kenntnisse auf dem Gebiet der Fahrzeugwaschanlagen haben
und mit den einschlägigen staatlichen Arbeitsschutzvorschriften,
Unfallverhütungsvorschriften, Richtlinien und allgemein anerkannten Regeln der
Technik (z. B. DIN -Normen, VDEBestimmungen) soweit vertraut sind, daß sie den
arbeitssicheren Zustand von Fahrzeugwaschanlagen beurteilen können. Diese
Anforderungen erfüllen z. B. die einschlägig erfahrenen Monteure der
Herstellerfirmen.
6.2 Sicherheitseinrichtungen an Fahrzeugwaschanlagen müssen nach Bedarf,
mindestens jedoch einmal monatlich, auf ihre Wirksamkeit überprüft werden. Die
Prüfung muß insbesondere umfassen
- selbsttätig wirkende Abschalteinrichtungen nach Abschnitt 4.1.2,
- Not-Befehlseinrichtungen nach Abschnitt 4.1.25,
- Abweiser vor Mitnehmerrollen nach Abschnitt 4.4.1,
- Ein- und Auslaufstellensicherungen der Mitnehmerrollen an Schleppeinrichtungen
nach den Abschnitten 4.4.2 bis 4.4.4,
- selbsttätig wirkende Einrichtungen zur Verhinderung des Zutritts unbefugter
Personen auf der Ausfahrtseite von Fahrzeugwaschstraßen mit
Fahrzeugfördereinrichtungen nach Abschnitt 4.4.7.
6.3 Sicherheitseinrichtungen an Selbstbedienungs-Fahrzeugwaschanlagen müssen
täglich vor Betriebsbeginn auf ihre Wirksamkeit überprüft werden.
7 Zeitpunkt der Anwendung
Diese Richtlinien sind anzuwenden ab 1. Oktober 1986. Sie ersetzen die
"Sicherheitsregeln für Fahrzeugwaschanlagen" (ZH 1/543) vom Oktober 1979.
|