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Unfallverhütungsvorschrift
BGV A1 - Grundsätze der Prävention
vom 01. Januar 2004
Berufsgenossenschaft Handel und Warendistribution (BGHW)
Inhaltsverzeichnis
Erstes Kapitel
Allgemeine Vorschriften
§ 1 Geltungsbereich von Unfallverhütungsvorschriften
Zweites Kapitel
Pflichten des Unternehmers
§ 2 Grundpflichten des Unternehmers
§ 3 Beurteilung der Arbeitsbedingungen, Dokumentation Auskunftspflichten
§ 4 Unterweisung der Versicherten
§ 5 Vergabe von Aufträgen
§ 6 Zusammenarbeit mehrerer Unternehmer
§ 7 Befähigung für Tätigkeiten
§ 8 Gefährliche Arbeiten
§ 9 Zutritts- und Aufenthaltsverbote
§ 10 Besichtigung des Unternehmens, Erlass einer Anordnung, Auskunftspflicht
§ 11 Maßnahmen bei Mängeln
§ 12 Zurverfügungstellung von Vorschriften und Regeln
§ 13 Pflichtenübertragung
§ 14 Ausnahmen
Drittes Kapitel
Pflichten der Versicherten
§ 15 Allgemeine Unterstützungspflichten und Verhalten
§ 16 Besondere Unterstützungspflichten
§ 17 Benutzung von Einrichtungen, Arbeitsmitteln und Arbeitsstoffen
§ 18 Zutritts- und Aufenthaltsverbote
Viertes Kapitel
Organisation des betrieblichen Arbeitsschutzes
Erster Abschnitt
Sicherheitstechnische und betriebsärztliche Betreuung, Sicherheitsbeauftragte
§ 19 Bestellung von Fachkräften für Arbeitssicherheit und Betriebsärzten
§ 20 Sicherheitsbeauftragte
Zweiter Abschnitt
Maßnahmen bei besonderen Gefahren
§ 21 Allgemeine Pflichten des Unternehmers
§ 22 Notfallmaßnahmen
§ 23 Maßnahmen gegen Einflüsse des Wettergeschehens
Dritter Abschnitt
Erste Hilfe
§ 24 Allgemeine Pflichten des Unternehmers
§ 25 Erforderliche Einrichtungen und Sachmittel
§ 26 Zahl und Ausbildung der Ersthelfer
§ 27 Zahl und Ausbildung der Betriebssanitäter
§ 28 Unterstützungspflichten der Versicherten
Vierter Abschnitt
Persönliche Schutzausrüstungen
§ 29 Bereitstellung
§ 30 Benutzung
§ 31 Besondere Unterweisungen
Fünftes Kapitel
Ordnungswidrigkeiten
§ 32 Ordnungswidrigkeiten
Sechstes Kapitel
Übergangs- und Ausführungsbestimmungen
§ 33 Übergangs- und Ausführungsbestimmungen
Siebtes Kapitel
Aufhebung von Unfallverhütungsvorschriften
§ 34 Aufhebung von Unfallverhütungsvorschriften
Achtes Kapitel
Inkrafttreten
§ 35 Inkrafttreten
Anlage 1:
Zu § 2 Abs. 1
der Unfallverhütungsvorschrift"Grundsätze der Prävention" (BGV A1) – Staatliche
Arbeitsschutzvorschriften
Anlage 2:
Zu § 20 Abs. 1
der Unfallverhütungsvorschrift "Grundsätze der Prävention" (BGV A1) – Zahl der
Sicherheitsbeauftragten
Anlage 3:
Zu § 26 Abs. 2
der Unfallverhütungsvorschrift "Grundsätze der Prävention" (BGV A1) –
Voraussetzungen für die
Ermächtigung als Stelle für die Aus- und Fortbildung in der Ersten Hilfe
Anlage 4:
Zu § 34 Nr. 5
der Unfallverhütungsvorschrift "Grundsätze der Prävention" (BGV A1) - Liste der
aufzuhebenden arbeitsmittelbezogenen
Erstes Kapitel
Allgemeine Vorschriften
§ 1
Geltungsbereich von Unfallverhütungsvorschriften
Unfallverhütungsvorschriften gelten für Unternehmer und Versicherte; sie gelten
auch
- für Unternehmer und Beschäftigte von ausländischen Unternehmen, die eine
Tätigkeit im Inland ausüben, ohne einem Unfallversicherungsträger anzugehören;
- soweit in dem oder für das Unternehmen Versicherte tätig werden, für die ein
anderer Unfallversicherungsträger zuständig ist.
Zweites Kapitel
Pflichten des Unternehmers
§ 2
Grundpflichten des Unternehmers
(1) Der Unternehmer hat die erforderlichen Maßnahmen zur Verhütung von
Arbeitsunfällen, Berufskrankheiten und arbeitsbedingten Gesundheitsgefahren
sowie für eine wirksame Erste Hilfe
zu treffen. Die zu treffenden Maßnahmen sind insbesondere in staatlichen
Arbeitsschutzvorschriften (Anlage 1), dieser Unfallverhütungsvorschrift und in
weiteren Unfallverhütungsvorschriften
näher bestimmt.
(2) Der Unternehmer hat bei den Maßnahmen nach Absatz 1 von den allgemeinen
Grundsätzen nach § 4 Arbeitsschutzgesetz auszugehen und dabei insbesondere das
staatliche und
berufsgenossenschaftliche Regelwerk heranzuziehen.
(3) Der Unternehmer hat die Maßnahmen nach Absatz 1 entsprechend den
Bestimmungen des § 3 Abs. 1 Sätze 2 und 3 und Absatz 2 Arbeitsschutzgesetz zu
planen, zu organisieren,
durchzuführen und erforderlichenfalls an veränderte Gegebenheiten anzupassen.
(4) Der Unternehmer darf keine sicherheitswidrigen Weisungen erteilen.
(5) Kosten für Maßnahmen nach dieser Unfallverhütungsvorschrift und den für ihn
sonst geltenden Unfallverhütungsvorschriften darf der Unternehmer nicht den
Versicherten auferlegen.
§ 3
Beurteilung der Arbeitsbedingungen, Dokumentation, Auskunftspflichten
(1) Der Unternehmer hat durch eine Beurteilung der für die Versicherten mit
ihrer Arbeit verbundenen Gefährdungen entsprechend § 5 Abs. 2 und 3
Arbeitsschutzgesetz zu ermitteln, welche
Maßnahmen nach § 2 Abs. 1 erforderlich sind.
(2) Der Unternehmer hat Gefährdungsbeurteilungen insbesondere dann zu
überprüfen, wenn sich die betrieblichen Gegebenheiten hinsichtlich Sicherheit
und Gesundheitsschutz verändert
haben.
(3) Der Unternehmer hat entsprechend § 6 Abs. 1 Arbeitsschutzgesetz das Ergebnis
der Gefährdungsbeurteilung nach Absatz 1, die von ihm festgelegten Maßnahmen und
das Ergebnis ihrer
Überprüfung zu dokumentieren.
(4) Der Unternehmer hat der Berufsgenossenschaft alle Informationen über die im
Betrieb getroffenen Maßnahmen des Arbeitsschutzes auf Wunsch zur Kenntnis zu
geben.
§ 4
Unterweisung der Versicherten
(1) Der Unternehmer hat die Versicherten über Sicherheit und Gesundheitsschutz
bei der Arbeit, insbesondere über die mit ihrer Arbeit verbundenen Gefährdungen
und die Maßnahmen zu
ihrer Verhütung, entsprechend § 12 Abs. 1 Arbeitsschutzgesetz sowie bei einer
Arbeitnehmerüberlassung entsprechend § 12 Abs. 2 Arbeitsschutzgesetz zu
unterweisen; die Unterweisung
muss erforderlichenfalls wiederholt werden, mindestens aber einmal jährlich
erfolgen; sie muss dokumentiert werden.
(2) Der Unternehmer hat den Versicherten die für ihren Arbeitsbereich oder für
ihre Tätigkeit relevanten Inhalte der geltenden Unfallverhütungsvorschriften und
BG-Regeln sowie des
einschlägigen staatlichen Vorschriften- und Regelwerks in verständlicher Weise
zu vermitteln .
§ 5
Vergabe von Aufträgen
(1) Erteilt der Unternehmer den Auftrag,
1. Einrichtungen zu planen, herzustellen, zu ändern oder in Stand zu setzen,
2. Arbeitsverfahren zu planen oder zu gestalten,
so hat er dem Auftragnehmer schriftlich aufzugeben, die in § 2 Abs. 1 und 2
genannten für die Durchführung des Auftrags maßgeblichen Vorgaben zu beachten.
(2) Erteilt der Unternehmer den Auftrag, Arbeitsmittel, Ausrüstungen oder
Arbeitsstoffe zu liefern, so hat er dem Auftragnehmer schriftlich aufzugeben, im
Rahmen seines Auftrags die für
Sicherheit und Gesundheitsschutz einschlägigen Anforderungen einzuhalten.
(3) Bei der Erteilung von Aufträgen an ein Fremdunternehmen hat der den Auftrag
erteilende Unternehmer den Fremdunternehmer bei der Gefährdungsbeurteilung
bezüglich der
betriebsspezifischen Gefahren zu unterstützen. Der Unternehmer hat ferner
sicherzustellen, dass Tätigkeiten mit besonderen Gefahren durch Aufsichtführende
überwacht werden, die die
Durchführung der festgelegten Schutzmaßnahmen sicherstellen. Der Unternehmer hat
ferner mit dem Fremdunternehmen Einvernehmen herzustellen, wer den
Aufsichtsführenden zu stellen hat.
§ 6
Zusammenarbeit mehrerer Unternehmer
(1) Werden Beschäftigte mehrerer Unternehmer oder selbstständige
Einzelunternehmer an einem Arbeitsplatz tätig, haben die Unternehmer
hinsichtlich der Sicherheit und des
Gesundheitsschutzes der Beschäftigten, insbesondere hinsichtlich der Maßnahmen
nach § 2 Abs. 1, entsprechend § 8 Abs. 1 Arbeitsschutzgesetz zusammenzuarbeiten.
Insbesondere haben
sie, soweit es zur Vermeidung einer möglichen gegenseitigen Gefährdung
erforderlich ist, eine Person zu bestimmen, die die Arbeiten aufeinander
abstimmt; zur Abwehr besonderer
Gefahren ist sie mit entsprechender Weisungsbefugnis auszustatten.
(2) Der Unternehmer hat sich je nach Art der Tätigkeit zu vergewissern, dass
Personen, die in seinem Betrieb tätig werden, hinsichtlich der Gefahren für ihre
Sicherheit und Gesundheit
während ihrer Tätigkeit in seinem Betrieb angemessene Anweisungen erhalten
haben.
§ 7
Befähigung für Tätigkeiten
(1) Bei der Übertragung von Aufgaben auf Versicherte hat der Unternehmer je nach
Art der Tätigkeiten zu berücksichtigen, ob die Versicherten befähigt sind, die
für die Sicherheit und den
Gesundheitsschutz bei der Aufgabenerfüllung zu beachtenden Bestimmungen und
Maßnahmen einzuhalten.
(2) Der Unternehmer darf Versicherte, die erkennbar nicht in der Lage sind, eine
Arbeit ohne Gefahr für sich oder andere auszuführen, mit dieser Arbeit nicht
beschäftigen.
§ 8
Gefährliche Arbeiten
(1) Wenn eine gefährliche Arbeit von mehreren Personen gemeinschaftlich
ausgeführt wird und sie zur Vermeidung von Gefahren eine gegenseitige
Verständigung erfordert, hat der
Unternehmer dafür zu sorgen, dass eine zuverlässige, mit der Arbeit vertraute
Person die Aufsicht führt.
(2) Wird eine gefährliche Arbeit von einer Person allein ausgeführt, so hat der
Unternehmer über die allgemeinen Schutzmaßnahmen hinaus für geeignete technische
oder organisatorische
Personenschutzmaßnahmen zu sorgen.
§ 9
Zutritts- und Aufenthaltsverbote
Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass Unbefugte Betriebsteile nicht
betreten, wenn dadurch eine Gefahr für Sicherheit und Gesundheit entsteht.
§ 10
Besichtigung des Unternehmens, Erlass einer Anordnung, Auskunftspflicht
(1) Der Unternehmer hat der Aufsichtsperson der Berufsgenossenschaft die
Besichtigung seines Unternehmens zu erm öglichen und sie auf ihr Verlangen zu
begleiten oder durch einen
geeigneten Vertreter begleiten zu lassen.
(2) Erlässt die Berufsgenossenschaft eine Anordnung und setzt sie hierbei eine
Frist, innerhalb der die verlangten Maßnahmen zu treffen sind, so hat der
Unternehmer nach Ablauf der Frist
unverzüglich mitzuteilen, ob er die verlangten Maßnahmen getroffen hat.
(3) Der Unternehmer hat den Aufsichtspersonen der Berufsgenossenschaft auf
Verlangen die zur Durchführung ihrer Überwachungsaufgabe erforderlichen
Auskünfte zu erteilen. Er hat die
Aufsichtspersonen zu unterstützen, soweit dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben
erforderlich ist.
§ 11
Maßnahmen bei Mängeln
Tritt bei einem Arbeitsmittel, einer Einrichtung, einem Arbeitsverfahren bzw.
Arbeitsablauf ein Mangel auf, durch den für die Versicherten sonst nicht
abzuwendende Gefahren entstehen, hat der
Unternehmer das Arbeitsmittel oder die Einrichtung der weiteren Benutzung zu
entziehen oder stillzulegen bzw. das Arbeitsverfahren oder den Arbeitsablauf
abzubrechen, bis der Mangel
behoben ist.
§ 12
Zurverfügungstellung von Vorschriften und Regeln
(1) Der Unternehmer hat den Versicherten die für sein Unternehmen geltenden
Unfallverhütungsvorschriften an geeigneter Stelle zugänglich zu machen.
(2) Der Unternehmer hat den mit der Durchführung von Maßnahmen nach § 2 Abs. 1
betrauten Personen die für ihren Zuständigkeitsbereich geltenden Vorschriften
und Regeln zur Verfügung
zu stellen.
§ 13
Pflichtenübertragung
Der Unternehmer kann zuverlässige und fachkundige Personen schriftlich damit
beauftragen, ihm nach Unfallverhütungsvorschriften obliegende Aufgaben in
eigener Verantwortung
wahrzunehmen. Die Beauftragung muss den Verantwortungsbereich und Befugnisse
festlegen und ist vom Beauftragten zu unterzeichnen. Eine Ausfertigung der
Beauftragung ist ihm
auszuhändigen.
§ 14
Ausnahmen
(1) Der Unternehmer kann bei der Berufsgenossenschaft im Einzelfall Ausnahmen
von Unfallverh ütungsvorschriften schriftlich beantragen.
(2) Die Berufsgenossenschaft kann dem Antrag nach Absatz 1 entsprechen, wenn
1. der Unternehmer eine andere, ebenso wirksame Maßnahme trifft
oder
2. die Durchführung der Vorschriften im Einzelfall zu einer unverhältnismäßigen
Härte führen würde und die Abweichung mit dem Schutz der Versicherten vereinbar
ist.
Dem Antrag ist eine Stellungnahme der betrieblichen Arbeitnehmervertretung
beizufügen.
(3) Betrifft der Antrag nach Absatz 1 Regelungen in
Unfallverhütungsvorschriften, die zugleich Gegenstand staatlicher
Arbeitsschutzvorschriften sind, hat die Berufsgenossenschaft eine
Stellungnahme der für die Durchführung der staatlichen Arbeitsschutzvorschriften
zuständigen staatlichen Arbeitsschutzbehörde einzuholen und zu berücksichtigen.
(4) In staatlichen Arbeitsschutzvorschriften enthaltene Verfahrensvorschriften,
insbesondere über Genehmigungen, Erlaubnisse, Ausnahmen, Anzeigen und
Vorlagepflichten, bleiben von
dieser Unfallverhütungsvorschrift unberührt; die nach diesen Bestimmungen zu
treffenden behördlichen Maßnahmen obliegen den zuständigen
Arbeitsschutzbehörden.
Drittes Kapitel
Pflichten der Versicherten
§ 15
Allgemeine Unterstützungspflichten und Verhalten
(1) Die Versicherten sind verpflichtet, nach ihren Möglichkeiten sowie gemäß der
Unterweisung und Weisung des Unternehmers für ihre Sicherheit und Gesundheit bei
der Arbeit sowie für
Sicherheit und Gesundheitsschutz derjenigen zu sorgen, die von ihren Handlungen
oder Unterlassungen betroffen sind. Die Versicherten haben die Maßnahmen zur
Verhütung von
Arbeitsunfällen, Berufskrankheiten und arbeitsbedingten Gesundheitsgefahren
sowie für eine wirksame Erste Hilfe zu unterstützen. Versicherte haben die
entsprechenden Anweisungen des
Unternehmers zu befolgen. Die Versicherten dürfen erkennbar gegen Sicherheit und
Gesundheit gerichtete Weisungen nicht befolgen.
(2) Versicherte dürfen sich durch den Konsum von Alkohol, Drogen oder anderen
berauschenden Mitteln nicht in einen Zustand versetzen, durch den sie sich
selbst oder andere gefährden
können.
(3) Absatz 2 gilt auch für die Einnahme von Medikamenten.
§ 16
Besondere Unterstützungspflichten
(1) Die Versicherten haben dem Unternehmer oder dem zuständigen Vorgesetzten
jede von ihnen festgestellte unmittelbare erhebliche Gefahr für die Sicherheit
und Gesundheit sowie jeden
an den Schutzvorrichtungen und Schutzsystemen festgestellten Defekt unverzüglich
zu melden. Unbeschadet dieser Pflicht sollen die Versicherten von ihnen
festgestellte Gefahren für
Sicherheit und Gesundheit und Mängel an den Schutzvorrichtungen und
Schutzsystemen auch der Fachkraft für Arbeitssicherheit, dem Betriebsarzt oder
dem Sicherheitsbeauftragten mitteilen.
(2) Stellt ein Versicherter fest, dass im Hinblick auf die Verhütung von
Arbeitsunfällen, Berufskrankheiten und arbeitsbedingten Gesundheitsgefahren
- ein Arbeitsmittel oder eine sonstige Einrichtung einen Mangel aufweist,
- Arbeitsstoffe nicht einwandfrei verpackt, gekennzeichnet oder beschaffen sind
oder
- ein Arbeitsverfahren oder Arbeitsabläufe Mängel aufweisen hat er, soweit dies
zu seiner Arbeitsaufgabe gehört und er über die notwendige Befähigung verfügt,
den festgestellten Mangel unverzüglich zu beseitigen . Andernfalls hat er den
Mangel dem
Vorgesetzten unverzüglich zu melden.
§ 17
Benutzung von Einrichtungen, Arbeitsmitteln und Arbeitsstoffen
Versicherte haben Einrichtungen, Arbeitsmittel und Arbeitsstoffe sowie
Schutzvorrichtungen bestimmungsgemäß und im Rahmen der ihnen übertragenen
Arbeitsaufgaben zu benutzen.
§ 18
Zutritts- und Aufenthaltsverbote
Versicherte dürfen sich an gefährlichen Stellen nur im Rahmen der ihnen
übertragenen Aufgaben aufhalten.
Viertes Kapitel
Organisation des betrieblichen Arbeitsschutzes
Erster Abschnitt
Sicherheitstechnische und betriebsärztliche Betreuung,Sicherheitsbeauftragte
§ 19
Bestellung von Fachkräften für Arbeitssicherheit und Betriebsärzten
(1) Der Unternehmer hat nach Maßgabe des Gesetzes über Betriebsärzte,
Sicherheitsingenieure und andere Fachkräfte für Arbeitssicherheit
(Arbeitssicherheitsgesetz) und der hierzu
erlassenen Unfallverhütungsvorschriften Fachkräfte für Arbeitssicherheit und
Betriebsärzte zu bestellen.
(2) Der Unternehmer hat die Zusammenarbeit der Fachkräfte für Arbeitssicherheit
und der Betriebsärzte zu fördern.
§ 20
Sicherheitsbeauftragte
(1) Der Unternehmer hat Sicherheitsbeauftragte mindestens in der Anzahl nach
Anlage 2 zu dieser Unfallverhütungsvorschrift zu bestellen.
(2) Die Sicherheitsbeauftragten haben den Unternehmer bei der Durchführung der
Maßnahmen zur Verhütung von Arbeitsunfällen, Berufskrankheiten und
arbeitsbedingten
Gesundheitsgefahren zu unterstützen, insbesondere sich von dem Vorhandensein und
der ordnungsgemäßen Benutzung der vorgeschriebenen Schutzeinrichtungen und
persönlichen
Schutzausrüstungen zu überzeugen und auf Unfall- und Gesundheitsgefahren für die
Versicherten aufmerksam zu machen .
(3) Der Unternehmer hat den Sicherheitsbeauftragten Gelegenheit zu geben, ihre
Aufgaben zu erfüllen, insbesondere in ihrem Bereich an den
Betriebsbesichtigungen sowie den
Untersuchungen von Unfällen und Berufskrankheiten durch die Aufsichtspersonen
der Berufsgenossenschaften teilzunehmen; den Sicherheitsbeauftragten sind die
hierbei erzielten
Ergebnisse zur Kenntnis zu geben .
(4) Der Unternehmer hat sicherzustellen, dass die Fachkräfte für
Arbeitssicherheit und Betriebsärzte mit den Sicherheitsbeauftragten eng
zusammenwirken.
(5) Die Sicherheitsbeauftragten dürfen wegen der Erfüllung der ihnen
übertragenen Aufgaben nicht benachteiligt werden .
(6) Der Unternehmer hat den Sicherheitsbeauftragten Gelegenheit zu geben, an
Aus- und Fortbildungsmaßnahmen der Berufsgenossenschaft teilzunehmen, soweit
dies im Hinblick auf die
Betriebsart und die damit für die Versicherten verbundenen Unfall- und
Gesundheitsgefahren sowie unter Berücksichtigung betrieblicher Belange
erforderlich ist.
Zweiter Abschnitt
Maßnahmen bei besonderen Gefahren
§ 21
Allgemeine Pflichten des Unternehmers
(1) Der Unternehmer hat Vorkehrungen zu treffen, dass alle Versicherten, die
einer unmittelbaren erheblichen Gefahr ausgesetzt sind oder sein können,
möglichst frühzeitig über diese Gefahr
und die getroffenen oder zu treffenden Schutzmaßnahmen unterrichtet sind. Bei
unmittelbarer erheblicher Gefahr für die eigene Sicherheit oder die Sicherheit
anderer Personen müssen die
Versicherten die geeigneten Maßnahmen zur Gefahrenabwehr und Schadensbegrenzung
selbst treffen können, wenn der zuständige Vorgesetzte nicht erreichbar ist;
dabei sind die
Kenntnisse der Versicherten und die vorhandenen technischen Mittel zu
berücksichtigen.
(2) Der Unternehmer hat Maßnahmen zu treffen, die es den Versicherten bei
unmittelbarer erheblicher Gefahr ermöglichen, sich durch sofortiges Verlassen
der Arbeitspl ätze in Sicherheit zu bringen.
§ 22
Notfallmaßnahmen
(1) Der Unternehmer hat entsprechend § 10 Arbeitsschutzgesetz die Maßnahmen zu
planen, zu treffen und zu überwachen, die insbesondere für den Fall des
Entstehens von Bränden, von
Explosionen, des unkontrollierten Austretens von Stoffen und von sonstigen
gefährlichen Störungen des Betriebsablaufs geboten sind.
(2) Der Unternehmer hat eine ausreichende Anzahl von Versicherten durch
Unterweisung und Übung im Umgang mit Feuerlöscheinrichtungen zur Bekämpfung von
Entstehungsbränden
vertraut zu machen.
§ 23
Maßnahmen gegen Einflüsse des Wettergeschehens
Beschäftigt der Unternehmer Versicherte im Freien und bestehen infolge des
Wettergeschehens Unfall- und Gesundheitsgefahren, so hat er geeignete Maßnahmen
am Arbeitsplatz
vorzusehen, geeignete organisatorische Schutzmaßnahmen zu treffen oder
erforderlichenfalls persönliche Schutzausrüstungen zur Verfügung zu stellen.
Dritter Abschnitt
Erste Hilfe
§ 24
Allgemeine Pflichten des Unternehmers
(1) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass zur Ersten Hilfe und zur Rettung
aus Gefahr die erforderlichen Einrichtungen und Sachmittel sowie das
erforderliche Personal zur Verfügung
stehen.
(2) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass nach einem Unfall unverzüglich
Erste Hilfe geleistet und eine erforderliche ärztliche Versorgung veranlasst
wird.
(3) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass Verletzte sachkundig transportiert
werden.
(4) Der Unternehmer hat im Rahmen seiner Möglichkeiten darauf hinzuwirken, dass
Versicherte
- einem Durchgangsarzt vorgestellt werden, es sei denn, dass der erstbehandelnde
Arzt festgestellt hat, dass die Verletzung nicht über den Unfalltag hinaus zur
Arbeitsunfähigkeit führt oder die Behandlungsbedürftigkeit voraussichtlich nicht
mehr als eine Woche beträgt,
- bei einer schweren Verletzung einem der von den Berufsgenossenschaften
bezeichneten Krankenhäuser zugeführt werden,
- bei Vorliegen einer Augen- oder Hals-, Nasen-, Ohrenverletzung dem
nächsterreichbaren Arzt des entsprechenden Fachgebiets zugeführt werden, es sei
denn, dass sich die Vorstellung durch eine ärztliche Erstversorgung erübrigt
hat.
(5) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass den Versicherten durch
berufsgenossenschaftliche Aushänge oder in anderer geeigneter schriftlicher Form
Hinweise über die Erste Hilfe und
Angaben über Notruf, Erste-Hilfe- und Rettungs-Einrichtungen, über das
Erste-Hilfe-Personal sowie über herbeizuziehende Ärzte und anzufahrende
Krankenhäuser gemacht werden. Die
Hinweise und die Angaben sind aktuell zu halten.
(6) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass jede Erste-Hilfe-Leistung
dokumentiert und diese Dokumentation fünf Jahre lang verfügbar gehalten wird.
Die Dokumente sind vertraulich zu
behandeln.
§ 25
Erforderliche Einrichtungen und Sachmittel
(1) Der Unternehmer hat unter Berücksichtigung der betrieblichen Verhältnisse
durch Meldeeinrichtungen und organisatorische Maßnahmen dafür zu sorgen, dass
unverzüglich die
notwendige Hilfe herbeigerufen und an den Einsatzort geleitet werden kann.
(2) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass das Erste-Hilfe-Material jederzeit
schnell erreichbar und leicht zugänglich in geeigneten Behältnissen, gegen
schädigende Einflüsse geschützt,
in ausreichender Menge bereitgehalten sowie rechtzeitig ergänzt und erneuert
wird.
(3) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass unter Berücksichtigung der
betrieblichen Verhältnisse Rettungsgeräte und Rettungstransportmittel bereit
gehalten werden.
(4) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass mindestens ein mit
Rettungstransportmitteln leicht erreichbarer Sanitätsraum oder eine
vergleichbare Einrichtung
1. in einer Betriebsstätte mit mehr als 1 000 dort beschäftigten Versicherten,
2. in einer Betriebsstätte mit 1000 oder weniger, aber mehr als 100 dort
beschäftigten Versicherten, wenn seine Art und das Unfallgeschehen nach Art,
Schwere und Zahl der Unfälle
einen gesonderten Raum für die Erste Hilfe erfordern,
3. auf einer Baustelle mit mehr als 50 dort beschäftigten Versicherten
vorhanden ist. Nummer 3 gilt auch, wenn der Unternehmer zur Erbringung einer
Bauleistung aus einem von ihm übernommenen Auftrag Arbeiten an andere
Unternehmer vergeben hat und
insgesamt mehr als 50 Versicherte gleichzeitig tätig werden.
§ 26
Zahl und Ausbildung der Ersthelfer
(1) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass für die Erste-Hilfe-Leistung
Ersthelfer mindestens in folgender Zahl zur Verfügung stehen:
Von der Zahl der Ersthelfer nach Nummer 2 kann im Einvernehmen mit der
Berufsgenossenschaft unter Berücksichtigung der Organisation des betrieblichen
Rettungswesens und der
Gefährdung abgewichen werden.
(2) Der Unternehmer darf als Ersthelfer nur Personen einsetzen, die bei einer
von der Berufsgenossenschaft für die Ausbildung zur Ersten Hilfe ermächtigten
Stelle ausgebildet worden sind.
Die Voraussetzungen für die Ermächtigung sind in der Anlage 3 zu dieser
Unfallverhütungsvorschrift geregelt.
(3) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass die Ersthelfer in der Regel in
Zeitabständen von 2 Jahren fortgebildet werden. Für die Fortbildung gilt Absatz
2 entsprechend.
(4) Ist nach Art des Betriebes, insbesondere auf Grund des Umganges mit
Gefahrstoffen, damit zu rechnen, dass bei Unfällen Maßnahmen erforderlich
werden, die nicht Gegenstand der
allgemeinen Ausbildung zum Ersthelfer gemäß Absatz 2 sind, hat der Unternehmer
für die erforderliche zusätzliche Aus- und Fortbildung zu sorgen.
§ 27
Zahl und Ausbildung der Betriebssanitäter
(1) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass mindestens ein Betriebssanitäter
zur Verfügung steht, wenn
1. in einer Betriebsstätte mehr als 1 500 Versicherte anwesend sind,
2. in einer Betriebsstätte 1500 oder weniger, aber mehr als 250 Versicherte
anwesend sind und Art, Schwere und Zahl der Unfälle den Einsatz von
Sanitätspersonal erfordern,
3. auf einer Baustelle mehr als 100 Versicherte anwesend sind.
Nummer 3 gilt auch, wenn der Unternehmer zur Erbringung einer Bauleistung aus
einem von ihm übernommenen Auftrag Arbeiten an andere Unternehmer vergibt und
insgesamt mehr als
100 Versicherte gleichzeitig tätig werden.
(2) In Betrieben nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 kann im Einvernehmen mit der
Berufsgenossenschaft von Betriebssanitätern abgesehen werden, sofern nicht nach
Art, Schwere und Zahl der
Unfälle ihr Einsatz erforderlich ist. Auf Baustellen nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 3
kann im Einvernehmen mit der Berufsgenossenschaft unter Berücksichtigung der
Erreichbarkeit des Unfallortes
und der Anbindung an den öffentlichen Rettungsdienst von Betriebssanitätern
abgesehen werden.
(3) Der Unternehmer darf als Betriebssanitäter nur Personen einsetzen, die von
Stellen ausgebildet worden sind, welche von der Berufsgenossenschaft in
personeller, sachlicher und
organisatorischer Hinsicht als geeignet beurteilt werden.
(4) Der Unternehmer darf als Betriebssanitäter nur Personen einsetzen, die
1. an einer Grundausbildung
und
2. an dem Aufbaulehrgang
für den betrieblichen Sanitätsdienst teilgenommen haben.
Als Grundausbildung gilt auch eine mindestens gleichwertige Ausbildung oder eine
die Sanit ätsaufgaben einschließende Berufsausbildung.
(5) Für die Teilnahme an dem Aufbaulehrgang nach Absatz 4 Satz 1 Nr. 2 darf die
Teilnahme an der Ausbildung nach Absatz 4 Satz 1 Nr. 1 nicht mehr als 2 Jahre
zurückliegen; soweit auf
Grund der Ausbildung eine entsprechende berufliche Tätigkeit ausgeübt wurde, ist
die Beendigung derselben maßgebend.
(6) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass die Betriebssanitäter regelmäßig
innerhalb von 3 Jahren fortgebildet werden. Für die Fortbildung gilt Absatz 3
entsprechend.
§ 28
Unterstützungspflichten der Versicherten
(1) Im Rahmen ihrer Unterstützungspflichten nach § 15 Abs.1 haben sich
Versicherte zum Ersthelfer ausbilden und in der Regel in Zeitabständen von 2
Jahren fortbilden zu lassen. Sie haben
sich nach der Ausbildung für Erste-Hilfe-Leistungen zur Verfügung zu stellen.
Die Versicherten brauchen den Verpflichtungen nach den Sätzen 1 und 2 nicht
nachzukommen, soweit
persönliche Gründe entgegenstehen.
(2) Versicherte haben unverzüglich jeden Unfall der zuständigen betrieblichen
Stelle zu melden; sind sie hierzu nicht im Stande, liegt die Meldepflicht bei
dem Betriebsangehörigen, der von
dem Unfall zuerst erfährt.
Vierter Abschnitt
Persönliche Schutzausrüstungen
§ 29
Bereitstellung
(1) Der Unternehmer hat gemäß § 2 der PSA-Benutzungsverordnung den Versicherten
geeignete persönliche Schutzausrüstungen bereitzustellen; vor der Bereitstellung
hat er die
Versicherten anzuhören.
(2) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass die persönlichen
Schutzausrüstungen den Versicherten in ausreichender Anzahl zur persönlichen
Verwendung für die Tätigkeit am Arbeitsplatz
zur Verfügung gestellt werden. Für die bereitgestellten persönlichen
Schutzausrüstungen müssen EG-Konformitätserklärungen vorliegen. Satz 2 gilt
nicht für Hautschutzmittel und nicht für
persönliche Schutzausrüstungen, die vor dem 1. Juli 1995 erworben wurden, sofern
sie den vor dem 1. Juli 1992 geltenden Vorschriften entsprechen.
§ 30
Benutzung
(1) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass persönliche Schutzausrüstungen
entsprechend bestehender Tragezeitbegrenzungen und Gebrauchsdauern
bestimmungsgemäß benutzt
werden.
(2) Die Versicherten haben die persönlichen Schutzausrüstungen bestimmungsgemäß
zu benutzen, regelmäßig auf ihren ordnungsgemäßen Zustand zu prüfen und
festgestellte Mängel
dem Unternehmer unverzüglich zu melden.
§ 31
Besondere Unterweisungen
Für persönliche Schutzausrüstungen, die gegen tödliche Gefahren oder bleibende
Gesundheitsschäden schützen sollen, hat der Unternehmer die nach § 3 Abs. 2 der
PSABenutzungsverordnung
bereitzuhaltende Benutzungsinformation den Versicherten im Rahmen von
Unterweisungen mit Übungen zu vermitteln.
Fünftes Kapitel
Ordnungswidrigkeiten
§ 32
Ordnungswidrigkeiten
Ordnungswidrig im Sinne des § 209 Abs. 1 Nr. 1 Siebtes Sozialgesetzbuch (SGB
VII) handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig den Bestimmungen der
§ 2 Abs. 5,
§ 12 Abs. 2,
§ 15 Abs. 2,
§ 20 Abs. 1,
§ 24 Abs. 6,
§ 25 Abs. 1, 4 Nr. 1 oder 3,
§ 26 Abs. 1 Satz 1 oder Absatz 2 Satz 1,
§ 27 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 oder 3, Absatz 3,
§ 29 Abs. 2 Satz 2
oder
§ 30
zuwiderhandelt.
Sechstes Kapitel
Übergangs- und Ausführungsbestimmungen
§ 33
Übergangs- und Ausführungsbestimmungen
(1) Soweit nichts anderes bestimmt ist, wird dem Unternehmer zur Durchführung
von Vorschriften, die über die bisher gültigen hinausgehen und Änderungen an
Einrichtungen erfordern, eine
Frist von drei Jahren gewährt, gerechnet vom Tage des Inkrafttretens der
Unfallverhütungsvorschrift.
(2) Die in § 7 Abs. 1 der Unfallverhütungsvorschrift "Erste Hilfe" in der
Fassung vom 1. Januar 1997 genannten Hilfsorganisationen gelten bis 31. Dezember
2008 als erm ächtigte Stellen.
(3) Die Anerkennung nach § 8 der Unfallverhütungsvorschrift "Erste Hilfe" in der
Fassung vom 1. Januar 1997 gilt für die anerkannten Stellen noch bis zum Ablauf
der jeweiligen zeitlichen
Befristung weiter.
(4) Für Institutionen, welche den Aufbaulehrgang nach § 10 Abs. 1 Nr. 2 und die
Fortbildung nach § 10 Abs. 4 der Unfallverhütungsvorschrift "Erste Hilfe" in der
Fassung vom 1. Januar 1997
durchführen, gilt eine Übergangsfrist bis 31. Dezember 2005.
Siebtes Kapitel
Aufhebung von Unfallverhütungsvorschriften
§ 34
Aufhebung von Unfallverhütungsvorschriften
Folgende Unfallverhütungsvorschriften werden aufgehoben:
1. "Allgemeine Vorschriften" (VBG 1) vom 1. April 1977, in der Fassung vom 1.
Juli 2000,
2. "Erste Hilfe" (VBG 109) vom 1. April 1995, in der Fassung vom 1. Januar 1997,
3. "Umgang mit Gefahrstoffen" (VBG 91) vom 1. April 1999,
4. "Biologische Arbeitsstoffe" (BGV B12) vom 1. April 2001,
5. die in Anlage 4 aufgelisteten Unfallverhütungsvorschriften.
Achtes Kapitel
Inkrafttreten
§ 35
Inkrafttreten
Diese Unfallverhütungsvorschrift tritt am 1. Januar 2004 in Kraft.
Anlage 1
Zu § 2 Abs. 1 der Unfallverhütungsvorschrift "Grundsätze der Prävention" (BGV
A1)
Staatliche Arbeitsschutzvorschriften, in denen vom Unternehmer zur Verhütung von
Arbeitsunfällen, Berufskrankheiten und arbeitsbedingten Gesundheitsgefahren zu
treffende Maßnahmen
näher bestimmt sind, sind – in ihrer jeweils gültigen Fassung – insbesondere:
- Arbeitsschutzgesetz,
- Arbeitsstättenverordnung,
- Betriebssicherheitsverordnung,
- PSA-Benutzungsverordnung,
- Lastenhandhabungsverordnung,
- Bildschirmarbeitsverordnung,
- Baustellenverordnung,
- Biostoffverordnung,
- Gefahrstoffverordnung.
Die vorstehende Auflistung ist nicht abschließend.
Der gesetzliche Auftrag der Unfallversicherungsträger zur Verhütung von
Arbeitsunfällen, Berufskrankheiten und arbeitsbedingten Gesundheitsgefahren gilt
auch für Unternehmer und
Versicherte, die nicht unmittelbar durch die Anwendungsbereiche der staatlichen
Arbeitsschutzvorschriften erfasst sind.
Anlage 2
Zu § 20 Abs. 1 der Unfallverhütungsvorschrift "Grundsätze der Prävention"
(BGV A1)
Zahl der Sicherheitsbeauftragten
Für die Bestellung von Sicherheitsbeauftragten in den einzelnen Betriebsstätten
werden die bei der Berufsgenossenschaft Handel und Warendistribution
versicherten Unternehmen in zwei
Gruppen eingeteilt:
Gruppe A
Glashandlungen
Bau-, Nutz- und Schnittholzhandlungen
Handel mit Alt- und Abfallstoffen einschließlich Sortierung
Handel mit Schrott, Autoverwertung
Alt- und Rohmetallhandlungen
Handel mit Eisen, Stahl, Metall
Fass- und Behälterhandlungen
Be- und Entladeunternehmen, Ladearbeitseinsatzbetriebe
selbstständige Lagerei- und Speichereiunternehmen
Quartiersleute
Messereien, Wägereien und ähnliche Unternehmen
Hafenverwaltungen
Bunkereien und Getreidehebereien
Speditions- und Umschlagsunternehmen (einschließlich Lagerei)
Stauereien
Gruppe B
Hierunter fallen alle Unternehmen, deren Branche nicht ausdrücklich in der Liste
der Gruppe A aufgeführt sind.
Es sind zu bestellen:
a) in Unternehmen der Gruppe A
1 Sicherheitsbeauftragter bei mehr als 20 Beschäftigten
2 Sicherheitsbeauftragte bei mehr als 50 Beschäftigten
3 Sicherheitsbeauftragte bei mehr als 200 Beschäftigten
4 Sicherheitsbeauftragte bei mehr als 500 Beschäftigten
b) in Unternehmen der Gruppe B
1 Sicherheitsbeauftragter bei mehr als 30 Beschäftigten
2 Sicherheitsbeauftragte bei mehr als 150 Beschäftigten
3 Sicherheitsbeauftragte bei mehr als 500 Beschäftigten
4 Sicherheitsbeauftragte bei mehr als 1000 Beschäftigten
Ist die Zahl der Sicherheitsbeauftragten im Einzelfall nicht angemessen, so
bestimmt die Berufsgenossenschaft die Zahl der Sicherheitsbeauftragten. Sie kann
auch für Betriebsstätten mit
weniger als 20 Beschäftigten die Bestellung von Sicherheitsbeauftragten
empfehlen.
Anlage 3
Zu § 26 Abs. 2 der Unfallverhütungsvorschrift "Grundsätze der Prävention"
(BGV A1)
Voraussetzungen für die Ermächtigung als Stelle für die Aus- und Fortbildung in
der Ersten Hilfe
Stellen, die Aus- und Fortbildung in der Ersten Hilfe durchführen, bedürfen
einer schriftlichen Vereinbarung, welche Art und Umfang der Aus- und
Fortbildungsleistungen und die Höhe der
Lehrgangsgebühren regelt.
1 Allgemeine Grundsätze
1.1 Antrag auf Ermächtigung
Der Antrag auf Ermächtigung ist bei der Berufsgenossenschaft einzureichen.
1.2 Prüfung
Die Berufsgenossenschaft sowie von der Berufsgenossenschaft beauftragte Personen
sind jederzeit berechtigt, die Lehrgangsräume, die Lehrgangseinrichtungen, die
Unterrichtsmittel
sowie die Durchführung der Lehrgänge zu prüfen.
1.3 Befristung, Widerruf der Ermächtigung
Die Ermächtigung wird befristet und unter dem Vorbehalt des Widerrufes nach
Prüfung der personellen, sachlichen und organisatorischen Voraussetzungen
erteilt.
1.4 Änderung einer Voraussetzung
Jede Änderung einer Voraussetzung, die der Ermächtigung zu Grunde liegt, ist
unverzüglich der Berufsgenossenschaft anzuzeigen.
2 Personelle Voraussetzungen
2.1 Medizinischer Hintergrund
Der Antragsteller muss nachweisen, dass die Aus- und Fortbildung in der Ersten
Hilfe unter der Verantwortung eines hierfür geeigneten Arztes steht.
Geeignet sind Ärzte mit dem Fachkundenachweis Rettungsdienst oder der
Zusatzbezeichnung Rettungsmedizin oder vergleichbarer Qualifikation. Ferner
müssen die Ärzte eingehende
Kenntnisse über Empfehlungen für die Erste Hilfe des Deutschen Beirates für
Erste Hilfe und Wiederbelebung – German Resuscitation Council – bei der
Bundesärztekammer besitzen.
2.2 Lehrkräfte
Der Antragsteller muss nachweisen, dass er selbst zur Ausbildung befähigt ist
oder über entsprechende Lehrkräfte in ausreichender Zahl verfügt.
Die Befähigung ist gegeben, wenn die Lehrkraft durch Vorlage einer gültigen
Bescheinigung nachweist, dass sie an einem speziellen Ausbildungslehrgang für
die Erste Hilfe bei einer
geeigneten Stelle zur Ausbildung von Lehrkräften teilgenommen hat. Die Lehrkraft
muss in angemessenen Zeitabständen fortgebildet werden.
2.3 Erfahrung in Organisation und Durchführung der Ersten Hilfe
Der Antragsteller muss nachweisen, dass er über besondere Erfahrungen in
Organisation und Durchführung der Ersten Hilfe verfügt. Das ist der Fall, wenn
er oder seine Lehrkräfte in der
Regel seit mindestens drei Jahren im öffentlichen oder betrieblichen
Rettungsdienst tätig sind und Einsatzerfahrung nachweisen können.
2.4 Versicherungsschutz
Der Antragsteller muss nachweisen, dass er eine Haftpflichtversicherung
abgeschlossen hat, die eventuelle Personen - und Sachschäden, die im
Zusammenhang mit der Aus- und
Fortbildung stehen, abdeckt.
3 Sachliche Voraussetzungen
3.1 Lehrgangsräume, -einrichtungen und Unterrichtsmittel
Für die Lehrgänge müssen geeignete Räume, Einrichtungen und Unterrichtsmittel
vorhanden sein. Es muss mindestens ein Raum zur Verfügung stehen, in dem 20
Personen durch
theoretischen Unterricht, praktische Demonstrationen und Übungen in der Ersten
Hilfe unterwiesen werden können. Der Raum muss über ausreichende Beleuchtung
verfügen. Zudem
müssen Sitz- und Schreibmöglichkeiten sowie Waschgelegenheiten und Toiletten
vorhanden sein.
Es müssen die notwendigen Unterrichtsmittel, insbesondere Demonstrations- und
Übungsmaterialien sowie geeignete Medien, wie Tageslichtprojektor und
Lehrfolien, vollzählig und
funktionstüchtig zur Verfügung stehen.
Die Demonstrations- und Übungsmaterialien, insbesondere die Geräte zum Üben der
Atemspende und der Herzdruckmassage, unterliegen besonderen Anforderungen der
Hygiene und
müssen nachweislich desinfiziert werden.
4. Organisatorische Voraussetzungen
4.1 Anzahl der Teilnehmer
An einem Lehrgang sollen in der Regel mindestens 10 und nicht mehr als 15
Personen teilnehmen. Die Teilnehmerzahl darf jedoch, auch bei Anwesenheit eines
Ausbildungshelfers, 20
Personen nicht übersteigen.
4.2 Ausbildungsleistung
Der Antragsteller muss gewährleisten, dass jährlich mindestens 100 Versicherte
aus- oder fortgebildet werden.
4.3 Inhalt und Umfang der Lehrgänge
Die Aus- und Fortbildung muss nach Inhalt und Umfang sowie in methodisch
-didaktischer Hinsicht mindestens dem Stoff entsprechen, der in sachlicher
Übereinstimmung mit den in der
Bundesarbeitsgemeinschaft Erste Hilfe vertretenen Hilfsorganisationen und unter
Berücksichtigung von Empfehlungen des Deutschen Beirates für Erste Hilfe und
Wiederbelebung – German
Resuscitation Council – bei der Bundesärztekammer in den Lehrplänen und
Leitfäden zum Erste-Hilfe-Lehrgang festgelegt ist.
4.4 Teilnehmerunterlagen
Jedem Teilnehmer an einer Aus- und Fortbildungsmaßnahme ist eine
Informationsschrift über die Lehrinhalte auszuhändigen, die mindestens den
Inhalten der BG-Information "Handbuch
zur Ersten Hilfe" (BGI 829) entspricht.
4.5 Teilnahmebescheinigung
Jedem Teilnehmer ist eine Teilnahmebescheinigung auszuhändigen. Die
Bescheinigung über die Aus- und die Fortbildung in der Ersten Hilfe darf jeweils
nur erteilt werden, wenn die
Lehrkraft die Überzeugung gewonnen hat, dass der Teilnehmer nach regelmäßigem
Besuch die erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten gemäß Abschnitt 4.3
besitzt.
4.6 Dokumentation
Die ermächtigte Stelle hat über die durchgeführten Lehrgänge folgende
Aufzeichnungen zu führen:
- Art der jeweiligen Aus- oder Fortbildungsmaßnahme,
- Ort und Zeit der Maßnahme,
- Name des verantwortlichen Arztes,
- Name der Lehrkraft,
- Name, Geburtsdatum und Unterschrift des Teilnehmers,
- Arbeitgeber des Teilnehmers,
- kostentragende Berufsgenossenschaft.
Die Aufzeichnungen sind fünf Jahre aufzubewahren und auf Anforderung der
Berufsgenossenschaft vorzulegen.
Anlage 4
Zu § 34 Nr. 5 der Unfallverhütungsvorschrift "Grundsätze der Prävention" (BGV
A 1)
Liste der aufzuhebenden arbeitsmittelbezogenen Unfallverhütungsvorschriften:
Titel Best.-Nr. Fassung
Kraftbetriebene Arbeitsmittel UVV 4 (VBG 5) 01.04.86/01.01.93
Druck und Papierverarbeitung UVV 38 (VBG 7i) 01.10.85/01.01.97
Maschinen und Anlagen zur Be- und Verarbeitung von Holz und ähnlichen
Werkstoffen UVV 6c (VBG 7j) 01.04.77/01.01.97
Metallbearbeitung UVV 6b (VBG 7n) 01.04.34/01.01.97
Metallbearbeitung; Scheren UVV 6b (VBG 7n2) 01.01.55/01.01.93
Exzenter- und verwandte Pressen UVV 6b5.1 (VBG 7n5.1) 01.04.88/01.01.97
Hydraulische Pressen UVV 5 (VBG 7n5.2) 01.04.88/01.01.97
Spindelpressen UVV 6b5.3 (VBG 7n5.3) 01.07.61/01.01.97
Metallbearbeitung; Schleifkörper, Pließt- und Polierscheiben; Schleif- und
Poliermaschinen UVV 6b6 (VBG 7n6) 01.10.59/01.01.97
Schleifkörper und Schleifmaschinen UVV 6t1 (VBG 7t1) 01.01.66/01.01.97
Zentrifugen UVV 25 (VBG 7z) 01.04.78/01.01.97
Lastaufnahmeeinrichtungen im Hebezeugbetrieb UVV 18 (VBG 9a) 01.04.91/01.01.97
Stetigförderer UVV 9 (VBG 10) 01.04.77/01.01.97
Nietmaschinen UVV 39 (VBG 13) 01.04.88/01.01.97
Hebebühnen UVV 14 (VBG 14) 01.04.77/01.01.97
Verdichter UVV 24 (VBG 16) 01.04.87/01.01.97
Arbeitsmaschinen der chemischen Industrie, der Gummi- und Kunststoffindustrie
UVV 43 (VBG 22) 01.04.92/01.01.97
Bagger, Lader, Planiergeräte, Schürfgeräte und Spezialmaschinen des Erdbaus
(Erdbaumaschinen) UVV 13 (VBG 40) 01.04.76/01.01.97
Tragbare Eintreibgeräte UVV 34 (VBG 44) 01.04.81/01.01.97
Chemischreinigung UVV 42 (VBG 66) 01.04.90/01.01.97
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