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Unfallverhütungsvorschrift
BGV D33 (bisherige UVV 11a/VBG 38a) - Arbeiten im Bereich von Gleisen
vom 01. Oktober 1994
in der Fassung vom 01. Januar 1997
mit Durchführungsanweisungen vom April 1998
Berufsgenossenschaft Handel und Warendistribution (BGHW)
Inhaltsverzeichnis
I. Geltungsbereich
§ 1 Geltungsbereich
II. Begriffsbestimmungen
§ 2 Begriffsbestimmungen
III. Betrieb
§ 3 Pflichten des Unternehmers
§ 4 Sicherungsanweisung
§ 5 Sicherungsmaßnahmen
§ 6 Sicherungsmaßnahmen in besonderen Fällen
§ 7 Warnkleidung
§ 8 Verhalten im Gleisbereich
§ 9 Material und Gerätelagerung
§ 10 Einsatz von Fahrzeugen, Maschinen und Geräten
§ 11 Arbeiten an fernbetätigten Gleiseinrichtungen
§ 12 Arbeiten im Bereich von Fahrleitungen
IV. Ordnungswidrigkeiten
§ 13 Ordnungswidrigkeiten
V. Inkrafttreten
§ 14 Inkrafttreten
UVV-Änderungen
Anhang: Bezugsquellenverzeichnis
I. Geltungsbereich
§ 1
Geltungsbereich
Diese Unfallverhütungsvorschrift gilt für die Abwendung von Gefahren aus dem
Bahnbetrieb bei Arbeiten im Bereich von Gleisen (Gleisbereich) von
Schienenbahnen. DA
DA zu § 1:
Diese Unfallverhütungsvorschrift dient ausschließlich dem Zweck, Gefahren aus
dem Bahnbetrieb abzuwenden, die bei Arbeiten im Bereich von Gleisen auftreten.
Dazu gehören Gefahren, die
z. B. vonbewegten Schienenfahrzeugen,
– Fahrleitungen, oder
– möglichen Rückströmen in Fahrschienen ausgehen.
Gefahren aus dem Bahnbetrieb sind nicht gegeben bei Fahrbewegungen
gleisfahrbarer Baumaschinen in Arbeitsstellung mit einer Fahrgeschwindigkeit von
h öchstens 5 km/h.
Für Arbeiten im Gleisbereich siehe auch § 15 Unfallverhütungsvorschrift
"Bauarbeiten" (BGV C22). Werden diese Arbeiten im Verkehrsraum öffentlicher
Straßen ausgeführt, siehe auch
"Richtlinien für die Sicherung von Arbeitsstellen an Straßen, Teil B:
innerörtliche Straßen" (RSA).
Rückströme können auch in Fahrschienen von Gleisen auftreten, die nicht mit
Fahrleitungen versehen sind.
Die elektrischen Gefahren aus Fahrleitungen (Oberleitungen und
Stromschienenleitungen) und aus R ückströmen werden bei der Deutschen Bahn in
deren "Bestimmungen zum Schutz
gegen Gefahren aus dem Eisenbahnbetrieb bei Arbeiten im Bereich von Gleisen" (DS
132 03) nicht behandelt.
II. Begriffsbestimmungen
§ 2
Begriffsbestimmungen
Im Sinne dieser Unfallverhütungsvorschrift werden folgende Begriffe bestimmt:
1. Arbeiten im Gleisbereich sind alle Tätigkeiten, die zur Errichtung,
Instandhaltung, Änderung und Beseitigung von Bahn- und anderen Anlagen im
Gleisbereich durchgeführt werden, einschließlich der damit zusammenhängenden
Arbeiten. DA
2. Gleisbereich ist der von bewegten Schienenfahrzeugen in Anspruch genommene
Raum sowie der Raum unter, neben oder über Gleisen, in dem
Versicherte durch bewegte Schienenfahrzeuge gefährdet werden können. Zum
Gleisbereich gehört bei elektrisch betriebenen Bahnen auch der
Bereich der Fahrleitung mit den davon zusätzlich ausgehenden Gefahren des
elektrischen Stromes. DA
3. Schienenbahnen sind Transportsysteme mit spurgeführten Fahrzeugen,
insbesondere Eisenbahnen und Straßenbahnen. Den Schienenbahnen
gleichgestellt sind spurgeführte Omnibusse.
4. Fahrleitungen (Oberleitungen, Stromschienenleitungen) sind die betriebsmäßig
unter Spannung stehenden Teile. DA
DA zu § 2 Nr. 1:
Damit zusammenhängende Arbeiten sind z. B. Besichtigungs-, Vermessungs- und
Kontrolltätigkeiten.
DA zu § 2 Nr. 2:
Verkehren spurgeführte Fahrzeuge nicht auf Schienen (z. B. Magnetschwebebahnen,
Spurbusse) sind hinsichtlich der zu treffenden Sicherheitsmaßnahmen die
Fahrbahnen dieser Systeme
den Gleisen gleich zu setzen.
Die Ausdehnung des Gleisbereichs wird in Abhängigkeit von den örtlichen und
betrieblichen Verhältnissen von der für den Bahnbetrieb zuständigen Stelle
festgelegt; siehe auch § 4 Abs. 1.
Bei der Deutschen Bahn wird der Gleisbereich als "Gefahrenbereich des Gleises"
bezeichnet, wobei dort die elektrischen Gefahren aus Fahrleitungen nicht
einbezogen sind. Siehe auch
"Bestimmungen zum Schutz gegen Gefahren aus dem Eisenbahnbetrieb bei Arbeiten im
Bereich von Gleisen" (DS 132 03) der Deutschen Bahn.
DA zu § 2 Nr. 4:
Zu Fahrleitungen gehören auch Speiseleitungen und andere Leitungen, soweit sie
auf den Stützpunkten der Fahrleitungsanlage geführt sind. Siehe auch DIN VDE
0115 Teil 1 "Bahnen;
Allgemeine Bau und Schutzbestimmungen" und Unfallverhütungsvorschrift "Arbeiten
an Masten, Freileitungen und Oberleitungsanlagen" (BGV D32).
Betriebsmäßig unter Spannung stehende Teile sind z. B. Schleifleiter,
Streckentrenner, gegen die Schleifleiter nicht isolierte Teile der Stützpunkte.
Schleifleiter sind die von Stromabnehmern der Fahrzeuge bestrichenen Teile der
Fahrleitung. Sie können Fahrdrähte, Stromschienen, Bänder sein.
III. Betrieb
§ 3
Pflichten des Unternehmers
(1) Der Unternehmer hat Beginn, Änderungen und Ende von Arbeiten im Gleisbereich
und die erforderlichen Räumzeiten der für den Bahnbetrieb zuständigen Stelle so
rechtzeitig anzuzeigen,
dass diese die erforderlichen Sicherungsmaßnahmen gegen die Gefahren aus dem
Bahnbetrieb anordnen oder durchführen kann. Mit den Arbeiten darf erst begonnen
werden, wenn die Sicherungsmaßnahmen durchgeführt sind. DA
(2) Der Unternehmer hat vor Beginn von Arbeiten im Gleisbereich sich oder seinen
Beauftragten über die Gefahren durch den Bahnbetrieb und deren Abwendung an der
Arbeitsstelle sowie
auf dem Weg zur Arbeitsstelle und zurück von der für den Bahnbetrieb zuständigen
Stelle unterweisen zu lassen. Dies gilt auch bei Änderung der Gefahrensituation.
DA
(3) Der Unternehmer hat vor Beginn von Arbeiten die Versicherten über die
Gefahren und deren Abwendung entsprechend Absatz 2 zu unterweisen.
(4) Der Unternehmer hat Versicherte,
über die damit verbundenen Gefahren und die erforderlichen Sicherungsmaßnahmen
zu unterweisen.
(5) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass Versicherte, die sich als
einzelne, besonders unterwiesene Personen, im Bereich nicht gesperrter Gleise
aufhalten, nach Bedarf und bei
Änderungen der bahnbetrieblich bedingten Gefahrensituation unverzüglich über
neue Gefahren unterrichtet werden. DA
(6) Der Unternehmer hat die Versicherten anzuweisen, die Anordnungen der für den
Bahnbetrieb zuständigen Stelle und die Warnsignale zu befolgen. DA
(7) Der Unternehmer darf mit Arbeiten außerhalb des Gleisbereiches, bei denen
Versicherte, Maschinen oder Ger äte in den Gleisbereich geraten können, erst
beginnen, wenn die Erlaubnis
der für den Bahnbetrieb zuständigen Stelle vorliegt und diese die erforderlichen
Sicherungsma ßnahmen gegen die Gefahren aus dem Bahnbetrieb angeordnet oder
durchgeführt hat.
(8) Der Unternehmer hat Beginn und Ende der täglichen Arbeiten sowie der
Arbeitspausen der Sicherungsaufsicht nach § 4 Abs. 2 mitzuteilen. DA
DA zu § 3 Abs. 1:
Räumzeit ist die Zeit, die benötigt wird, um den Gleisbereich einschließlich von
Maschinen und Geräten ohne Hast zu räumen.
DA zu § 3 Abs. 2:
Die Unterweisung beinhaltet insbesondere, wie bei der Annäherung von
Schienenfahrzeugen vor diesen Schutz gefunden werden kann, welche Warnsignale
gelten und wie diese gegeben
werden.
Bei Arbeiten im Bereich von Gleisen der Deutschen Bahn ist maßgeblicher
Ansprechpartner für die Unterweisung über die Sicherung gegen Gefahren aus dem
Bahnbetrieb diejenige
Dienststelle des Bahnbetreibers, die den Auftrag bzw. aufgrund anderer
vertraglicher Regelungen die Erlaubnis für die Arbeiten erteilt hat. Die
Unterweisung über die getroffenen oder
durchzuführenden Maßnahmen erfolgt durch die Sicherungsaufsicht des
Bahnbetreibers oder eines von ihm beauftragten Sicherungsunternehmens.
DA zu § 3 Abs. 5:
Bedarf für eine Unterrichtung kann z. B. gegeben sein, bei
Änderungen der bahnbetrieblich bedingten Gefahrensituation können z. B.
entstehen durch:
DA zu § 3 Abs. 6:
Warnsignale werden, sofern die für den Bahnbetrieb zuständige Stelle keine
anderen Signale festgelegt hat,
gegeben.
Die Warnsignale nach ESO bzw. nach DS 301 werden als Rottenwarnsignale
bezeichnet; sie werden mit dem Mehrklangsignalhorn oder Tyfon gegeben und sind
auch zu befolgen, wenn sie
nur in einer Tonlage gehört werden. Sie haben folgende Bedeutung:
Übersicht über die Rottenwarnsignale (RO)
Signal Ro 1
Vorsicht! Im Nachbargleis nähern sich Fahrzeuge!
Mit dem Horn oder Tyfon ein langer Ton als Mischklang aus zwei verschiedenen
hohen Tönen.
Signal Ro 2
Arbeitsgleise räumen!
Mit dem Horn oder Tyfon zwei lange Töne nacheinander in verschiedener Tonlage.
Signal Ro 3
Arbeitsgleise schnellstens räumen!
Mit dem Horn oder Tyfon mindestens fünfmal je zwei kurze Töne nacheinander in
verschiedener Tonlage.
DA zu § 3 Abs. 8
Sicherungsaufsicht siehe § 4 Abs. 2.
§ 4
Sicherungsanweisung
(1) Der Unternehmer darf im Bereich von Gleisen Arbeiten nur durchführen,
nachdem die für den Bahnbetrieb zuständige Stelle die erforderlichen
Sicherungsanweisungen aufgestellt hat.
Diese müssen insbesondere Angaben enthalten über
DA
(2) Der Unternehmer darf im Bereich von Gleisen Arbeiten nur durchführen,
nachdem die für den Bahnbetrieb zuständige Stelle zur Durchführung und
Beaufsichtigung der vorgesehenen
Sicherungsmaßnahmen eine Sicherungsaufsicht bestimmt, deren Aufgaben festgelegt
und deren Anwesenheit auf der Baustelle geregelt sowie bei Einsatz von
Sicherungsposten deren
Anzahl und Standorte festgelegt hat. DA
DA zu § 4 Abs. 1:
Erforderliche Sicherungsanweisungen können z. B. in einer sich auf die jeweilige
Arbeitsstelle beziehenden Bau - und Betriebsanweisung (Betra) oder in einer
allgemeinen Dienstanweisung
enthalten sein. Siehe z. B. auch DS 132 03 der Deutschen Bahn.
Koordinierung von Arbeiten siehe auch §§ 5 und 6 Unfallverhütungsvorschrift
"Grundsätze der Prävention" (BGV A1).
Personen, die mit Sicherungsaufgaben betraut werden, sind z. B.
Sicherungsaufsicht, Sicherungsposten.
Unterweisung der Versicherten siehe auch § 4 Unfallverhütungsvorschrift
"Grundsätze der Prävention" (BGV A1).
DA zu § 4 Abs. 2:
Zu den Aufgaben der Sicherungsaufsicht gehören z. B.
1. organisatorische Maßnahmen,
2. technische Einrichtungen, soweit dies unter Berücksichtigung der jeweiligen
betrieblichen Verhältnisse möglich ist,
3. Sicherungsposten
oder
4. Kombinationen der vorgenannten Maßnahmen.
Führt die für den Bahnbetrieb zuständige Stelle Arbeiten selbst durch, kann die
Bauaufsicht auch Sicherungsaufsicht sein.
§ 5
Sicherungsmaßnahmen
(1) Der Unternehmer darf Arbeiten im Bereich von Gleisen nur ausführen, wenn die
Versicherten gegen die von bewegten Schienenfahrzeugen ausgehenden Gefahren
gesichert werden,
durch
Dies gilt auch für den Weg zur und von der Arbeitsstelle. DA
(2) Werden zur Sicherung technische Einrichtungen nach Absatz 1 Nr. 2 verwendet,
darf der Unternehmer Arbeiten im Gleisbereich nur ausführen, wenn diese so
beschaffen sind, dass
Schienenfahrzeugen nicht automatisch die Fahrt in den Arbeitsbereich freigegeben
werden kann. Dies gilt nicht für von einer anerkannten Prüfstelle geprüfte
automatische Warnsysteme im
Bereich der Deutschen Bahn.
(3) Werden vom Unternehmer Sicherungsposten eingesetzt, darf er nur Personen
auswählen, die
– die Durchführung und Überwachung von Sicherungsmaßnahmen,
– die Koordinierung der erforderlichen Sicherungsmaßnahmen aller im Gleisbereich
tätigen Unternehmen,
– die Eignungsanforderungen an Personen, die mit Sicherungsaufgaben betraut
werden oder als einzelne, besonders unterwiesene Personen sich im Gleisbereich
aufhalten,
– Art, Umfang und Häufigkeit der Unterweisung dieser Personen.
– Einweisen der Sicherungsposten,
– Ablösung der Sicherungsposten,
– Festlegung von Annäherungsstrecken,
– Aufsuchen von Sicherheitsräumen oder Nischen entsprechend § 6 Abs. 1,
– Durchführen der Hörprobe,
– Anpassen der Sicherungsmaßnahmen an veränderte bahnbetrieblich bedingte
Gefährdungssituationen.
§ 6
Sicherungsmaßnahmen in besonderen Fällen
(1) Sicherungsmaßnahmen nach § 5 Abs. 1 sind nicht erforderlich
wenn die sich im Gleisbereich aufhaltenden Personen
DA
(2) Der Unternehmer darf Arbeiten im Bereich von Gleisen erst dann ausführen,
wenn sichergestellt ist, dass
DA
DA zu § 6 Abs. 1:
Derartige einzelne besonders unterwiesene Personen können z. B. sein:
Streckenläufer, Streckenwärter, Weichenreiniger, Weichenschmierer,
Schneeräumkräfte, Aufsichtskräfte.
Kurzfristige Arbeiten geringen Umfanges, die von bis zu höchstens 3 Versicherten
ausgeführt werden, können z. B. sein: Beseitigung von Störungen, Besichtigungs-,
Kontroll- und
Prüftätigkeiten.
Nischen oder Sicherheitsräume sind Bereiche neben den Gleisen, in die
Versicherte vor herannahenden Schienenfahrzeugen ausweichen können. Ein
gefahrloses Aufsuchen dieser
Bereiche ist dann gegeben, wenn diese auf kurzem Wege ohne Hindernisse erreicht
werden können.
DA zu § 6 Abs. 2:
Wechselseitige betriebliche Nutzung des Gleises kann Gleiswechselbetrieb oder
ein planmäßiger Falschfahrbetrieb sein.
Die Versicherten gelten über die neue Betriebsart als informiert, wenn der für
den Bahnbetrieb zuständigen Stelle die Kenntnis der Mitteilung bestätigt worden
ist.
§ 7
Warnkleidung
Der Unternehmer hat für die im Gleisbereich tätigen Versicherten Warnkleidung
zur Verfügung zu stellen. Die Versicherten haben die Warnkleidung bei Arbeiten
im Gleisbereich zu tragen,
soweit sie durch den Bahnbetrieb gefährdet werden können. DA
DA zu § 7:
Diese Forderung ist z. B. erfüllt, wenn Warnkleidung nach DIN EN 471
"Warnkleidung" in Kleidung der Klasse 2 (mindestens in Form einer Weste) in der
Farbe fluoreszierendes Orange -Rot
mit retroreflektierendem Material der Klasse 2 zur Verfügung steht.
Bei der Durchführung von Sicherungsaufgaben im Gleisbereich der Deutschen Bahn
ist diese Forderung hinsichtlich der Farbgebung z. B. auch erfüllt, wenn auch
Warnkleidung in der Farbe
fluoreszierendes Gelb zur Verfügung steht.
§ 8
Verhalten im Gleisbereich
(1) Versicherte dürfen DA
- den Gleisbereich nur nach Durchführung der Sicherungsmaßnahmen nach § 5 Abs. 1
betreten,
- Gleise nicht kurz vor oder dicht hinter Schienenfahrzeugen betreten,
- den Gleisbereich nach einer Räumung erst wieder betreten, wenn der
Aufsichtführende dies erlaubt hat,
- sich aus dem gesicherten Gleisbereich nur nach vorheriger Zustimmung des
Aufsichtführenden entfernen.
(2) Versicherte müssen DA
– Warnsignale sofort befolgen,
– den Gleisbereich nach Wahrnehmung von Warnsignalen unverzüglich nach der Seite
verlassen, die vor Beginn der Arbeiten festgelegt wurde,
– festgelegte Ausweichmöglichkeiten aufsuchen und die Fahrt beobachten, wenn ein
Verlassen des Gleisbereichs nicht möglich ist,
– vor dem Wiederbetreten des Gleisbereichs sich überzeugen, dass keine Warnung
vor einer Fahrt besteht,
– Fahrzeugführer durch Nothaltsignal zum Halten auffordern, wenn ein Gleis nicht
befahrbar ist oder nicht rechtzeitig geräumt werden kann und
– im Gleis entgegen der üblichen Fahrtrichtung gehen.
DA zu § 8 Abs. 1:
Aufsichtführender ist, wer die Durchführung von Arbeiten zu beaufsichtigen und
für deren arbeitssichere Ausführung zu sorgen hat. Er muss hierfür ausreichende
Kenntnisse und Erfahrungen
besitzen sowie weisungsbefugt sein.
Die Erlaubnis zum Wiederbetreten des geräumten Gleises setzt voraus, dass der
Aufsichtführende bei unklaren Betriebsverhältnissen sich vorher beim
Sicherungsposten vergewissert hat,
dass der Gleisbereich wieder betreten werden darf.
§ 9
Material und Gerätelagerung
Der Unternehmer hat dafür zur sorgen, dass
1. Bauteile, Baustoffe und Geräte
– so gelagert werden, dass sie von Schienenfahrzeugen nicht erfasst oder durch
den Fahrtwind nicht bewegt werden können,
– in Sicherheitsräumen nur in einem solchen Umfang gelagert werden, dass der
Schutz der Versicherten vor bewegten Schienenfahrzeugen nicht beeinträchtigt
wird,
– in festgelegten Ausweichstellen nicht gelagert werden DA
und
2. Wege neben Gleisen, auf denen rangiert wird, frei gehalten werden. DA
DA zu § 9 Abs. 1:
Die für die Lagerung erforderlichen Mindestabstände vom Gleis werden von der für
den Bahnbetrieb zuständigen Stelle angegeben.
DA zu § 9 Abs. 2:
Sicherheitsräume und Nischen siehe Durchführungsanweisungen zu § 6 Abs. 1.
Der Schutz der Versicherten bleibt bei Lagerung von Bauteilen, Baustoffen und
Geräten gewährleistet, wenn diese den Sicherheitsraum nur auf eine solche Länge
unterbrechen, dass
Versicherte den verbleibenden Sicherheitsraum rechtzeitig erreichen können
(ausreichende Räumzeit).
§ 10
Einsatz von Fahrzeugen, Maschinen und Geräten
(1) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass nicht streckenkundige Fahrer von
Schienenfahrzeugen sowie von gleisfahrbaren Maschinen und Geräten bei
Überführungsfahrten von einer
streckenkundigen Person begleitet werden.
(2) Der Unternehmer darf Schienenfahrzeuge sowie gleisfahrbare Maschinen und
Geräte nur mit Erlaubnis der für den Bahnbetrieb zuständigen Stelle in Gleise
einsetzen und in nicht
gesperrten Gleisen nur mit deren Auftrag bewegen.
(3) Versicherte dürfen Schienenfahrzeuge sowie gleisfahrbare Maschinen und
Geräte nur mit geeigneten Bremsmitteln aufhalten. DA
(4) Versicherte dürfen von Fahrzeugen, Maschinen und Geräten nur zur
gefahrfreien Seite absteigen. DA
(5) Versicherte dürfen Schienenfahrzeuge nur be- oder entladen, wenn diese
stillstehen.
(6) Abweichend von Absatz 5 dürfen Schienenfahrzeuge auch während der Bewegung
be- oder entladen werden, wenn dies erforderlich ist und der Aufsichtführende
sich vorher davon
überzeugt hat, dass dabei für die Versicherten keine Gefahr besteht. DA
(7) Versicherte dürfen nicht
(8) Versicherte dürfen während der Fahrt nicht
(9) Abweichend von Absatz 8 Nr. 1 und 3 dürfen Versicherte auf Endtritten
mitfahren und bei einer Geschwindigkeit von bis zu 5 km/h auf- oder absteigen,
wenn
(10) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass Schienenfahrzeuge gegen
unbeabsichtigtes Bewegen und gegen Auffahren anderer Schienenfahrzeuge gesichert
werden. DA
(11) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass mit gleisfahrbaren Maschinen nur
gearbeitet wird, wenn der für die betreffende Maschine erforderliche
Gleisabstand und Abstand zu festen
Gegenständen vorhanden ist.
DA zu § 10 Abs. 3:
Geeignete Bremsmittel können z. B. Bremsen an Fahrzeugen, wie Betriebsbremse,
Handbremse oder Hemmschuhe sein.
Radvorleger sind keine Bremsmittel.
Hemmschuhe siehe auch § 14 Unfallverhütungsvorschrift "Schienenbahnen" (BGV
D30).
DA zu § 10 Abs. 4:
Gefahrfrei ist die Seite, die kein Nachbargleis hat oder die gesichert wird.
DA zu § 10 Abs. 6:
Bei Spezialschienenfahrzeugen für Schüttgut ist das Be- und Entladen auch
während der Bewegung des Fahrzeugs möglich und notwendig, z. B. beim Be- und
Entladen von Bettungsstoffen
oder beim Schienenabziehen.
DA zu § 10 Abs. 10:
Schienenfahrzeuge werden gegen unbeabsichtigtes Bewegen durch Radvorleger, Hand-
bzw. Feststellbremsen und kurzfristig auch durch Hemmschuhe gesichert. Steine,
Holzstücke oder
Eisenteile sind dafür nicht geeignet.
Sicherungsmaßnahmen gegen das Auffahren von Schienenfahrzeugen können z. B.
aufgelegte Hemmschuhe, Gleissperren, Weichen in Schutzstellung sein.
§ 11
Arbeiten an fernbetätigten Gleiseinrichtungen
(1) Versicherte dürfen an bewegbaren Teilen fernbetätigter Gleiseinrichtungen
erst arbeiten, wenn diese von der für den Bahnbetrieb zuständigen Stelle gegen
Bewegungen gesichert sind.
DA
(2) Absatz 1 gilt nicht für Arbeiten, die nur durch Umstellen der bewegbaren
Teile fernbetätigter Gleiseinrichtungen ausgeführt werden können. DA
DA zu § 11 Abs. 1:
Solche Gleiseinrichtungen können z. B. Weichen, Gleissperren, Gleisbremsen sein.
DA zu § 11 Abs. 2:
Dies kann z. B. bei Wartungsarbeiten an Weichen der Fall sein.
§ 12
Arbeiten im Bereich von Fahrleitungen
(1) Vor der Durchführung von Arbeiten im Bereich von Fahrleitungen hat sich der
Unternehmer mit der für den Bahnbetrieb zuständigen Stelle in Verbindung zu
setzen und die erforderlichen
Sicherungsmaßnahmen gegen mittelbare oder unmittelbare Annäherung an oder
Berührung von unter Spannung stehenden Fahrleitungen festlegen zu lassen. Der
Unternehmer und die
Versicherten haben die festgelegten Sicherungsmaßnahmen zu beachten. DA
(2) Bevor die als Rückleitung für den Strom dienenden Fahrschienen
einschließlich deren Verbinder unterbrochen werden, hat sich der Unternehmer zu
vergewissern, dass eine
ausreichende andere Rückleitung für den Strom hergestellt worden ist.
IV. Ordnungswidrigkeiten
§ 13
Ordnungswidrigkeiten
Ordnungswidrig im Sinne des § 209 Abs. 1 Nr. 1 Siebtes Buch Sozialgesetzbuch –
SGB VII – handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig den Bestimmungen der
§§ 3, 4, 5 Abs. 1, 2 Satz 1, Absatz 3 Nr. 1 bis 4, Absätze 4, 5 Satz 1, Absätze
6, 7 Satz 1 oder 2, Absatz 8,
§ 6 Abs. 2,
§ 7 Satz 1,
§§ 8, 9, 10 Abs. 1, 2, 4, 5, 7, 8 oder 10,
§ 11 Abs. 1
oder
§ 12 Abs. 1
zuwiderhandelt.
V. Inkrafttreten
§ 14
Inkrafttreten
Diese Unfallverhütungsvorschrift tritt am 01. Oktober 1994 in Kraft.
Gleichzeitig tritt die Unfallverhütungsvorschrift "Arbeiten im Bereich von
Gleisen" (UVV 11a) vom 01. April 1978 außer Kraft.
UVV-Änderungen
Anhang
Bezugsquellenverzeichnis
Nachstehend sind die Bezugsquellen der in den Durchführungsanweisungen
aufgeführten Vorschriften und Regeln zusammengestellt:
1. Unfallverhütungsvorschriften (Berufsgenossenschaftliche Vorschriften)
Bezugsquelle:
2. Berufsgenossenschaftliche Grundsätze für arbeitsmedizinische
Vorsorgeuntersuchungen
Bezugsquelle:
3. DIN-Normen
Bezugsquelle:
4. VDE-Bestimmungen
Bezugsquelle:
5. RSA-Richtlinien
Bezugsquelle:
6. Andere Schriften
DS-Schriften
Bezugsquelle:
Eisenbahnsignalordnung
Bezugsquelle:
Richtlinie für die ärztliche Feststellung der Tauglichkeit von
Betriebs-Bediensteten
Bezugsquelle:
Durchführungsanweisungen
vom April 1998
zur Unfallverhütungsvorschrift "Arbeiten im Bereich von Gleisen"
(BGV D33)
vom 01. Oktober 1994
in der Fassung vom 01. Januar 1997
Durchführungsanweisungen geben vornehmlich an, wie die in den
Unfallverhütungsvorschriften normierten Schutzziele erreicht werden können. Sie
schließen andere, mindestens ebenso
sichere Lösungen nicht aus, die auch in technischen Regeln anderer
Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder anderer Vertragsstaaten des
Abkommens über den Europäischen
Wirtschaftsraum ihren Niederschlag gefunden haben können.
Durchführungsanweisungen enthalten darüber hinaus weitere Erläuterungen zu
Unfallverhütungsvorschriften.
Prüfberichte von Prüflaboratorien, die in anderen Mitgliedstaaten der
Europäischen Union oder in anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den
Europäischen Wirtschaftsraum
zugelassen sind, werden in gleicher Weise wie deutsche Prüfberichte
berücksichtigt, wenn die den Prüfberichten dieser Stellen zugrundeliegenden
Prüfungen, Prüfverfahren und konstruktiven
Anforderungen denen der deutschen Stelle gleichwertig sind. Um derartige Stellen
handelt es sich vor allem dann, wenn diese die in der Normenreihe EN 45 000
niedergelegten
Anforderungen erfüllen.
DA-Änderungen
Berufsgenossenschaft
oder
Carl Heymanns Verlag KG,
Luxemburger Straße 449, 50939 Köln.
A.W. Gentner Verlag,
Forststraße 131, 70193 Stuttgart.
Beuth Verlag GmbH,
Burggrafenstraße 6, 10787 Berlin.
VDE-Verlag GmbH,
Bismarckstraße 33, 10625 Berlin.
Verkehrsblatt Verlag,
Hohe Straße 39, 44139 Dortmund.
Drucksachenzentrale der Deutschen Bahn,
Stuttgarter Straße 61a, 76137 Karlsruhe.
Drucksachenzentrale der Deutschen Bahn,
Stuttgarter Straße 61a, 76137 Karlsruhe.
Einkaufs- und Wirtschaftsgesellschaft für
Verkehrsbetriebe mbH (Beka),
Zweigniederlassung Köln,
Kamekestraße 37-39, 50672 Köln.
Gegenüber der vorhergehenden Fassung vom Oktober 1994 wurden folgende
Durchführungsanweisungen geändert:
in der Fassung vom 01. Januar 1997
Durchführungsanweisungen geben vornehmlich an, wie die in den
Unfallverhütungsvorschriften normierten Schutzziele erreicht werden können. Sie
schließen andere, mindestens ebenso
sichere Lösungen nicht aus, die auch in technischen Regeln anderer
Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder anderer Vertragsstaaten des
Abkommens über den Europäischen
Wirtschaftsraum ihren Niederschlag gefunden haben können.
Durchführungsanweisungen enthalten darüber hinaus weitere Erläuterungen zu
Unfallverhütungsvorschriften.
Prüfberichte von Prüflaboratorien, die in anderen Mitgliedstaaten der
Europäischen Union oder in anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den
Europäischen Wirtschaftsraum
zugelassen sind, werden in gleicher Weise wie deutsche Prüfberichte
berücksichtigt, wenn die den Prüfberichten dieser Stellen zugrundeliegenden
Prüfungen, Prüfverfahren und konstruktiven
Anforderungen denen der deutschen Stelle gleichwertig sind. Um derartige Stellen
handelt es sich vor allem dann, wenn diese die in der Normenreihe EN 45 000
niedergelegten
Anforderungen erfüllen.
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