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Richtlinie 2006/42/EG
des Europäischen Parlaments und des Rates
vom 17. Mai 2006
über Maschinen und zur Änderung der Richtlinie 95/16/EG (Neufassung)
DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -
gestutzt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,
insbesondere auf Artikel 95,
auf Vorschlag der Kommission,
nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses,
gemäß dem Verfahren des Artikels 251 des Vertrags,
in Erwagung nachstehender Gründe:
(1) Mit der Richtlinie 98/37/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom
22. Juni 1998 zur Angleichung der Rechts- und
Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten für Maschinen wurde eine
Kodifizierung der Richtlinie 89/392/EWG vorgenommen. Da nun neue substanzielle
Änderungen der Richtlinie 98/37/EG vorgenommen werden, ist es aus Gründen der
Klarheit angebracht, diese Richtlinie neu zu fassen.
(2) Der Maschinenbau ist ein wichtiger technischer Teilsektor und einer der
industriellen Kernbereiche der Wirtschaft in der Gemeinschaft. Die sozialen
Kosten der durch den Umgang mit Maschinen unmittelbar hervorgerufenen
zahlreichen Unfalle lassen sich verringern, wenn der Aspekt der Sicherheit in
die Konstruktion und den Bau von Maschinen einbezogen wird und wenn Maschinen
sachgerecht installiert und gewartet werden.
(3) Es obliegt den Mitgliedstaaten, in ihrem Hoheitsgebiet die Sicherheit und
die Gesundheit von Personen, insbesondere von Arbeitnehmern und Verbrauchern,
und gegebenenfalls von Haustieren und Sachen, insbesondere in Bezug auf Risiken
beim Umgang mit Maschinen, zu gewährleisten.
(4) Um den Benutzern Rechtssicherheit zu garantieren, sollten der
Anwendungsbereich dieser Richtlinie und die für ihre Anwendung maßgebenden
Begriffe so genau wie möglich definiert sein.
(5) Die verbindlichen Bestimmungen der Mitgliedstaaten für Baustellenaufzuge zur
Personenbeforderung oder zur Personen- und
Guterbeforderung, die häufig durch de facto verbindliche technische
Spezifikationen und/oder durch freiwillige Normen ergänzt werden, haben nicht
notwendigerweise ein unterschiedliches Maß an Sicherheit und Gesundheitsschutz
zur Folge, bilden aber wegen ihrer Verschiedenheit ein Hemmnis für den
innergemeinschaftlichen Handel. Zudem weichen die einzelstaatlichen
Konformitätsnachweissysteme für solche Maschinen stark voneinander ab. Es ist
deshalb angebracht, Baustellenaufzuge zur Personenbeforderung oder zur Personen-
und Guterbeforderung nicht aus dem Anwendungsbereich der vorliegenden Richtlinie
auszuschließen.
(6) Waffen, einschließlich Feuerwaffen, die der Richtlinie 91/477/EWG des Rates
vom 18. Juni 1991 über die Kontrolle des Erwerbs und des Besitzes von Waffen
unterliegen, sollten aus dem Anwendungsbereich der vorliegenden Richtlinie
ausgeschlossen werden; dieser Ausschluss von Feuerwaffen sollte nicht für
tragbare Befestigungsgeräte mit Treibladung und andere Schussgeräte gelten, die
ausschließlich für Industrielle oder technische Zwecke ausgelegt sind. Es ist
erforderlich, Übergangsregelungen vorzusehen, die es den Mitgliedstaaten
gestatten, das Inverkehrbringen und die Inbetriebnahme solcher Maschinen
zuzulassen, die gemäß den zum Zeitpunkt des Erlasses dieser Richtlinie geltenden
einzelstaatlichen Bestimmungen hergestellt wurden; dies gilt auch für
Bestimmungen zur Durchführung des Übereinkommens über die gegenseitige
Anerkennung der Beschusszeichen für Handfeuerwaffen vom 1. Juli 1969. Zudem
werden solche Übergangsregelungen es den europäischen Normenorganisationen
gestatten, Normen auszuarbeiten, die ein Sicherheitsniveau entsprechend dem
Stand der Technik gewährleisten.
(7) Diese Richtlinie gilt nicht für das Heben von Personen mit Maschinen, die
hierfür nicht ausgelegt sind. Dies berührt jedoch nicht das Recht der
Mitgliedstaaten, mit Blick auf die Durchführung der Richtlinie 89/655/EWG des
Rates vom 30. November 1989 über Mindestvorschriften für
Sicherheit und Gesundheitsschutz bei Benutzung von Arbeitsmitteln durch
Arbeitnehmer bei der Arbeit (Zweite Einzelrichtlinie im Sinne des Artikels 16
Absatz 1 der Richtlinie 89/391/EWG) im Einklang mit dem Vertrag einzelstaatliche
Maßnahmen in Bezug auf diese Maschinen zu ergreifen.
(8) Was land- und forstwirtschaftliche Zugmaschinen betrifft, so sollten die
Vorschriften dieser Richtlinie für Risiken, die von der Richtlinie 2003/37/EG
des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Mai 2003 über die
Typgenehmigung für land- oder forstwirtschaftliche Zugmaschinen, ihre Anhänger
und die von ihnen gezogenen auswechselbaren Maschinen sowie für Systeme,
Bauteile und selbständige technische Einheiten dieser Fahrzeuge derzeit nicht
erfasst sind, nicht mehr zur Anwendung gelangen, wenn diese Risiken von der
Richtlinie 2003/37/EG erfasst werden.
(9) Die Marktaufsicht ist ein wesentliches Instrument zur Sicherstellung der
korrekten und einheitlichen Anwendung von Richtlinien. Es ist deshalb notwendig,
einen Rechtsrahmen zu schaffen, in dem die Marktaufsicht abgestimmt erfolgen
kann.
(10) Den Mitgliedstaten obliegt es, dafür Sorge zu tragen, dass diese Richtlinie
in ihrem Gebiet wirksam durchgesetzt und, soweit möglich, im Einklang mit den
Vorschriften dieser Richtlinie eine Verbesserung des Sicherheitsniveaus der
betroffenen Maschinen gewährleistet wird. Die Mitgliedstaaten sollten dafür
sorgen, dass sie in der Lage sind, eine effektive Marktaufsicht gemäß den von
der Kommission entwickelten Leitlinien durchzuführen, damit die korrekte und
einheitliche Anwendung dieser Richtlinie gewährleistet ist.
(11) Bei der Marktaufsicht ist klar zu unterscheiden zwischen der Anfechtung
einer harmonisierten Norm, aufgrund deren die Konformität einer Maschine mit der
Richtlinie vermutet wird, und der Schutzklausel in Bezug auf eine Maschine.
(12) Die Inbetriebnahme einer Maschine im Sinne dieser Richtlinie kann sich nur
auf den bestimmungsgemäßen oder vernünftigerweise
vorhersehbaren Gebrauch der Maschine selbst beziehen. Das schließt nicht aus,
dass gegebenenfalls Benutzungsbedingungen für den Bereich außerhalb der Maschine
vorgeschrieben werden, soweit diese Bedingungen nicht zu Veränderungen der
Maschine gegenüber den Bestimmungen der vorliegenden Richtlinie fuhren.
(13) Es ist zudem notwendig, auf Gemeinschaftsebene einen geeigneten Mechanismus
vorzusehen, nach dem besondere Maßnahmen erlassen werden können, mit denen die
Mitgliedstaaten verpflichtet werden, das Inverkehrbringen bestimmter
Maschinenarten, von denen aufgrund von Unzulänglichkeiten der relevanten
harmonisierten Normen oder aufgrund ihrer technischen Eigenschaften die gleichen
Risiken für die Gesundheit oder die Sicherheit von Personen ausgehen, zu
verbieten oder einzuschränken, oder solche Maschinen besonderen Bedingungen zu
unterwerfen. Um eine angemessene Beurteilung der Erforderlichkeit solcher
Maßnahmen gewährleisten zu können, sollten diese von der Kommission, die von
einem Ausschuss unterstutzt werden sollte, mit Blick auf die mit den
Mitgliedstaaten und anderen interessierten Parteien geführten Konsultationen
getroffen werden. Da diese Maßnahmen keine unmittelbare Anwendung auf die
Wirtschaftsbeteiligten finden, sollten die Mitgliedstaaten alle zu ihrer
Umsetzung notwendigen Maßnahmen ergreifen.
(14) Es sollte den grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsschutzanforderungen
genügt werden, damit gewährleistet ist, dass die Maschinen sicher sind; es
sollte jedoch eine differenzierte Anwendung dieser Anforderungen erfolgen, um
dem Stand der Technik zum Zeitpunkt der Konstruktion sowie technischen und
wirtschaftlichen Erfordernissen Rechnung zu tragen.
(15) Kann eine Maschine auch von Verbrauchern, also Laien, benutzt werden,
sollte der Hersteller dies bei ihrer Konstruktion und ihrem Bau berücksichtigen.
Das Gleiche gilt, wenn die Maschine normalerweise dazu verwendet wird,
Dienstleistungen für Verbraucher zu erbringen.
(16) Zwar sind nicht alle Bestimmungen dieser Richtlinie auf unvollständige
Maschinen anwendbar, doch muss der freie Verkehr derartiger Maschinen mittels
eines besonderen Verfahrens gewährleistet werden.
(17) Auf Messen, Ausstellungen und Ähnlichem sollte es möglich sein, Maschinen
auszustellen, die nicht mit den Bestimmungen dieser Richtlinie übereinstimmen.
Interessenten sollten jedoch in angemessener Weise darauf hingewiesen werden,
dass diese Maschinen von der Richtlinie abweichen und in diesem Zustand nicht
erworben werden können.
(18) Diese Richtlinie legt nur allgemein gültige grundlegende Sicherheits- und
Gesundheitsschutzanforderungen fest, die durch eine Reihe von spezifischeren
Anforderungen für bestimmte Maschinengattungen ergänzt werden. Damit die
Hersteller die Übereinstimmung mit diesen grundlegenden Anforderungen leichter
nachweisen können und damit die Übereinstimmung überprüft werden kann, sind auf
Ebene der Gemeinschaft harmonisierte Normen wünschenswert, deren Gegenstand die
Verhütung von Risiken ist, die sich aus der Konstruktion und dem Bau von
Maschinen ergeben können. Diese Normen werden von privatrechtlichen
Institutionen ausgearbeitet, und ihr nicht rechtsverbindlicher Charakter sollte
gewahrt bleiben.
(19) In Anbetracht der Risiken, die mit dem Betrieb der von dieser Richtlinie
erfassten Maschinen verbunden sind, sollten Verfahren festgelegt werden, mit
denen die Erfüllung der grundlegenden Sicherheits- und
Gesundheitsschutzanforderungen überprüft werden kann. Diese Verfahren sollten
entsprechend dem Gefahrenpotenzial dieser Maschinen gestaltet werden. Für jede
Art von Maschinen sollte folglich ein angemessenes Verfahren vorgesehen werden,
das dem Beschluss 93/465/EWG des Rates vom 22. Juli 1993 über die in den
technischen Harmonisierungsrichtlinien zu verwendenden Module für die
verschiedenen Phasen der Konformitätsbewertungsverfahren und die Regeln für die
Anbringung und Verwendung der CE-Konformitätskennzeichnung entspricht, das die
Art der für solche Maschinen erforderlichen Prüfung berücksichtigt.
(20) Es sollte allein in der Verantwortung der Hersteller liegen, die
Übereinstimmung ihrer Maschinen mit den Bestimmungen dieser Richtlinie
nachzuweisen. Für einige Arten von Maschinen mit höherem Risikopotenzial ist
jedoch ein strengeres Nachweisverfahren wünschenswert.
(21) Die CE-Kennzeichnung sollte uneingeschränkt als einzige Kennzeichnung
anerkannt werden, die die Übereinstimmung der Maschine mit den Anforderungen
dieser Richtlinie garantiert. Jede andere Kennzeichnung, die möglicherweise von
Dritten hinsichtlich ihrer Bedeutung oder Gestalt oder in beiderlei Hinsicht mit
der CE-Kennzeichnung verwechselt werden kann, sollte untersagt werden.
(22) Die CE-Kennzeichnung muss gleichberechtigt neben der Angabe des Herstellers
stehen und deshalb mittels der gleichen Technik angebracht werden wie diese. Um
eventuell auf Bauteilen vorhandene CE-Kennzeichnungen von der CE-Kennzeichnung
der Maschine zu unterscheiden, muss Letztere neben dem Namen dessen angebracht
werden, der für die Maschine verantwortlich ist, d. h. neben dem Namen des
Herstellers oder seines Bevollmächtigten.
(23) Der Hersteller oder sein Bevollmächtigter sollte ferner dafür sorgen, dass
für die Maschine, die er in Verkehr bringen will, eine Risikobeurteilung
vorgenommen wird. Dazu sollte er ermitteln, welche grundlegenden Sicherheits-
und Gesundheitsschutzanforderungen für seine Maschine gelten, und die
entsprechenden Maßnahmen treffen.
(24) Der Hersteller oder sein in der Gemeinschaft ansässiger Bevollmächtigter
sollte unbedingt vor Ausstellung der EG-Konformitätserklarung eine
technische Dokumentation erstellen. Diese Dokumentation braucht nicht jederzeit
körperlich vorhanden zu sein, sie muss aber auf Verlangen vorgelegt werden
können. Sie muss keine detaillierten Plane der für die Herstellung der Maschinen
verwendeten Baugruppen enthalten, es sei denn, die Kenntnis solcher Plane ist
für die Prüfung der Übereinstimmung mit den grundlegenden Sicherheits- und
Gesundheitsschutzanforderungen unerlässlich.
(25) Den Personen, an die eine im Rahmen dieser Richtlinie getroffene
Entscheidung ergeht, sollten die Grunde für diese Entscheidung und die ihnen zur
Verfugung stehenden Rechtsbehelfe mitgeteilt werden.
(26) Die Mitgliedstaaten sollten Sanktionen vorsehen, die bei Verstosen gegen
die Bestimmungen dieser Richtlinie Anwendung finden. Diese Sanktionen sollten
wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein.
(27) Die Anwendung dieser Richtlinie auf bestimmte Maschinen zum Heben von
Personen erfordert eine genauere Abgrenzung der Erzeugnisse, die von der
vorliegenden Richtlinie erfasst werden im Hinblick auf jene, die von der
Richtlinie 95/16/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. Juni 1995
zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Aufzuge erfasst
werden. Eine Neubestimmung des Anwendungsbereichs der letzteren Richtlinie wird
daher für notwendig erachtet, und die Richtlinie 95/16/EG sollte daher
entsprechend geändert werden.
(28) Da das Ziel dieser Richtlinie, nämlich die grundlegenden Sicherheits- und
Gesundheitsschutzanforderungen in Bezug auf die Konstruktion und den Bau von in
den Verkehr gebrachten Maschinen festzulegen, auf Ebene der Mitgliedstaaten
nicht ausreichend erreicht werden kann und besser auf Gemeinschaftsebene zu
erreichen ist, kann die Gemeinschaft im Einklang mit dem in Artikel 5 des
Vertrags niedergelegten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in
demselben Artikel genannten Verhältnismäßigkeitsprinzip geht diese Richtlinie
nicht über das für die Erreichung dieses Ziels erforderliche Maß hinaus.
(29) Gemäß Nummer 34 der Interinstitutionellen Vereinbarung über bessere
Rechtsetzung sind die Mitgliedstaaten aufgefordert, für ihre eigenen Zwecke und
im Interesse der Gemeinschaft eigene Tabellen aufzustellen, aus denen im Rahmen
des Möglichen die Entsprechungen zwischen dieser Richtlinie und den
Umsetzungsmaßnahmen zu entnehmen sind, und diese zu veröffentlichen.
(30) Die zur Durchführung dieser Richtlinie erforderlichen Maßnahmen sollten
gemäß dem Beschluss 1999/468/EG des Rates vom 28. Juni 1999 zur Festlegung der
Modalitäten für die Ausübung der der Kommission übertragenen
Durchführungsbefugnisse erlassen werden -
Inhaltsverzeichnis
Artikel 1 Anwendungsbereich
Artikel 2 Begriffsbestimmungen
Artikel 3 Spezielle Richtlinien
Artikel 4 Marktaufsicht
Artikel 5 Inverkehrbringen und Inbetriebnahme
Artikel 6 Freier Warenverkehr
Artikel 7 Konformitätsvermutung und harmonisierte Normen
Artikel 8 Spezifische Maßnahmen
Artikel 9 Besondere Maßnahmen für Maschinen mit besonderem Gefahrenpotenzial
Artikel 10 Anfechtung einer harmonisierten Norm
Artikel 11 Schutzklausel
Artikel 12 Konformitätsbewertungsverfahren für Maschinen
Artikel 13 Verfahren für unvollständige Maschinen
Artikel 14 Benannte Stellen
Artikel 15 Installation und Verwendung der Maschinen
Artikel 16 CE-Kennzeichnung
Artikel 17 Nicht vorschriftsmäßige Kennzeichnung
Artikel 18 Geheimhaltung
Artikel 19 Zusammenarbeit der Mitgliedstaaten
Artikel 20 Rechtsbehelfe
Artikel 21 Verbreitung von Informationen
Artikel 22 Ausschuss
Artikel 23 Sanktionen
Artikel 24 Änderung der Richtlinie 95/16/EG
Artikel 25 Aufgehobene Rechtsvorschriften
Artikel 26 Umsetzung
Artikel 27 Ausnahmen
Artikel 28 Inkrafttreten
Artikel 29 Adressaten
Artikel 1
Anwendungsbereich
(1) Diese Richtlinie gilt für die folgenden Erzeugnisse:
a. Maschinen;
b. auswechselbare Ausrüstungen;
c. Sicherheitsbauteile;
d. Lastaufnahmemittel;
e. Ketten, Seile und Gurte;
f. abnehmbare Gelenkwellen;
g. unvollständige Maschinen.
(2) Vom Anwendungsbereich dieser Richtlinie sind ausgenommen:
a. Sicherheitsbauteile, die als Ersatzteile zur Ersetzung identischer Bauteile
bestimmt sind und die vom Hersteller der Ursprungsmaschine geliefert werden;
b. spezielle Einrichtungen für die Verwendung auf Jahrmarkten und in
Vergnügungsparks;
c. speziell für eine nukleare Verwendung konstruierte oder eingesetzte
Maschinen, deren Ausfall zu einer Emission von Radioaktivität fuhren kann;
d. Waffen einschließlich Feuerwaffen;
e. die folgenden Beforderungsmittel:
- land- und forstwirtschaftliche Zugmaschinen in Bezug auf die Risiken, die von
der Richtlinie 2003/37/EG erfasst werden, mit Ausnahme der auf diesen Fahrzeugen
angebrachten Maschinen,
- Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger im Sinne der Richtlinie 70/156/EWG
des Rates vom 6. Februar 1970 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der
Mitgliedstaaten über die Betriebserlaubnis für Kraftfahrzeuge und
Kraftfahrzeuganhänger mit Ausnahme der auf diesen Fahrzeugen angebrachten
Maschinen,
- Fahrzeuge im Sinne der Richtlinie 2002/24/EG des Europäischen Parlaments und
des Rates vom 18. März 2002 über die Typgenehmigung für zweirädrige oder
dreirädrige Kraftfahrzeuge mit Ausnahme der auf diesen Fahrzeugen angebrachten
Maschinen,
- ausschließlich für sportliche Wettbewerbe bestimmte Kraftfahrzeuge und
- Beforderungsmittel für die Beforderung in der Luft, auf dem Wasser und auf
Schienennetzen mit Ausnahme der auf diesen Beforderungsmitteln angebrachten
Maschinen;
f. Seeschiffe und bewegliche Offshore-Anlagen sowie Maschinen, die auf solchen
Schiffen und/oder in solchen Anlagen installiert sind;
g. Maschinen, die speziell für militärische Zwecke oder zur Aufrechterhaltung
der öffentlichen Ordnung konstruiert und gebaut wurden;
h. Maschinen, die speziell für Forschungszwecke konstruiert und gebaut wurden
und zur vorübergehenden Verwendung in Laboratorien bestimmt sind;
i. Schachtforderanlagen;
j. Maschinen zur Beforderung von Darstellern wahrend künstlerischer
Vorführungen;
k. elektrische und elektronische Erzeugnisse folgender Arten, soweit sie unter
die Richtlinie 73/23/EWG des Rates vom 19. Februar 1973 zur Angleichung der
Rechtsvorschriften der
Mitgliedstaaten betreffend elektrische Betriebsmittel zur Verwendung innerhalb
bestimmter Spannungsgrenzen (3) fallen:
- für den häuslichen Gebrauch bestimmte Haushaltsgeräte,
- Audio- und Videogeräte,
- informationstechnische Gerate,
- gewöhnliche Büromaschinen,
- Niederspannungsschaltgeräte und -steuergeräte,
- Elektromotoren;
Artikel 2
Begriffsbestimmungen
Im Sinne dieser Richtlinie bezeichnet der Ausdruck "Maschine" die in Artikel 1
Absatz 1 Buchstaben a bis f aufgelisteten Erzeugnisse.
Ferner bezeichnet der Ausdruck
a. "Maschine"
- eine mit einem anderen Antriebssystem als der unmittelbar eingesetzten
menschlichen oder tierischen Kraft ausgestattete oder dafür vorgesehene
Gesamtheit miteinander
verbundener Teile oder Vorrichtungen, von denen mindestens eines bzw. eine
beweglich ist und die für eine bestimmte Anwendung zusammengefugt sind;
- eine Gesamtheit im Sinne des ersten Gedankenstrichs, der lediglich die Teile
fehlen, die sie mit ihrem Einsatzort oder mit ihren Energie - und
Antriebsquellen verbinden;
- eine einbaufertige Gesamtheit im Sinne des ersten und zweiten Gedankenstrichs,
die erst nach Anbringung auf einem Beforderungsmittel oder Installation in einem
Gebäude
oder Bauwerk funktionsfähig ist;
- eine Gesamtheit von Maschinen im Sinne des ersten, zweiten und dritten
Gedankenstrichs oder von unvollständigen Maschinen im Sinne des Buchstabens g,
die, damit sie
zusammenwirken, so angeordnet sind und betätigt werden, dass sie als Gesamtheit
funktionieren;
- eine Gesamtheit miteinander verbundener Teile oder Vorrichtungen, von denen
mindestens eines bzw. eine beweglich ist und die für Hebevorgange zusammengefugt
sind und
deren einzige Antriebsquelle die unmittelbar eingesetzte menschliche Kraft ist;
b. "auswechselbare Ausrüstung" eine Vorrichtung, die der Bediener einer Maschine
oder Zugmaschine nach deren Inbetriebnahme selbst an ihr anbringt, um ihre
Funktion zu andern
oder zu erweitern, sofern diese Ausrüstung kein Werkzeug ist;
c. "Sicherheitsbauteil" ein Bauteil,
- das zur Gewahrleistung einer Sicherheitsfunktion dient,
- gesondert in Verkehr gebracht wird,
- dessen Ausfall und/oder Fehlfunktion die Sicherheit von Personen gefährdet und
- das für das Funktionieren der Maschine nicht erforderlich ist oder durch für
das Funktionieren der Maschine übliche Bauteile ersetzt werden kann.
Eine nicht erschöpfende Liste von Sicherheitsbauteilen findet sich in Anhang V,
der gemäß Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe a aktualisiert werden kann;
d. "Lastaufnahmemittel" ein nicht zum Hebezeug gehörendes Bauteil oder
Ausrüstungsteil, das das Ergreifen der Last ermöglicht und das zwischen Maschine
und Last oder an der Last
selbst angebracht wird oder das dazu bestimmt ist, ein integraler Bestandteil
der Last zu werden, und das gesondert in Verkehr gebracht wird; als
Lastaufnahmemittel gelten auch
Anschlagmittel und ihre Bestandteile;
e. "Ketten, Seile und Gurte" für Hebezwecke als Teil von Hebezeugen oder
Lastaufnahmemitteln entwickelte und hergestellte Ketten, Seile und Gurte;
f. "abnehmbare Gelenkwelle" ein abnehmbares Bauteil zur Kraftübertragung
zwischen einer Antriebs- oder Zugmaschine und einer anderen Maschine, das die
ersten Festlager beider
Maschinen verbindet. Wird die Vorrichtung zusammen mit der Schutzeinrichtung in
Verkehr gebracht, ist diese Kombination als ein einziges Erzeugnis anzusehen;
g. "unvollständige Maschine" eine Gesamtheit, die fast eine Maschine bildet, für
sich genommen aber keine bestimmte Funktion erfüllen kann. Ein Antriebssystem
stellt eine
unvollständige Maschine dar. Eine unvollständige Maschine ist nur dazu bestimmt,
in andere Maschinen oder in andere unvollständige Maschinen oder Ausrüstungen
eingebaut oder
mit ihnen zusammengefugt zu werden, um zusammen mit ihnen eine Maschine im Sinne
dieser Richtlinie zu bilden;
h. "Inverkehrbringen" die entgeltliche oder unentgeltliche erstmalige
Bereitstellung einer Maschine oder einer unvollständigen Maschine in der
Gemeinschaft im Hinblick auf ihren Vertrieb
oder ihre Benutzung;
i. "Hersteller" jede natürliche oder juristische Person, die eine von dieser
Richtlinie erfasste Maschine oder eine unvollständige Maschine konstruiert
und/oder baut und für die
Übereinstimmung der Maschine oder unvollständigen Maschine mit dieser Richtlinie
im Hinblick auf ihr Inverkehrbringen unter ihrem eigenen Namen oder Warenzeichen
oder für den
Eigengebrauch verantwortlich ist. Wenn kein Hersteller im Sinne der vorstehenden
Begriffsbestimmung existiert, wird jede natürliche oder juristische Person, die
eine von dieser
Richtlinie erfasste Maschine oder unvollständige Maschine in Verkehr bringt oder
in Betrieb nimmt, als Hersteller betrachtet;
j. "Bevollmächtigter" jede in der Gemeinschaft ansässige natürliche oder
juristische Person, die vom Hersteller schriftlich dazu bevollmächtigt wurde, in
seinem Namen alle oder einen
Teil der Pflichten und Formalitäten zu erfüllen, die mit dieser Richtlinie
verbunden sind;
k. "Inbetriebnahme" die erstmalige bestimmungsgemäße Verwendung einer von dieser
Richtlinie erfassten Maschine in der Gemeinschaft;
l. "harmonisierte Norm" eine nicht verbindliche technische Spezifikation, die
von einer europäischen Normenorganisation, nämlich dem Europäischen Komitee für
Normung (CEN), dem
Europäischen Komitee für Elektrotechnische Normung (Cenelec) oder dem
Europäischen Institut für Telekommunikationsnormen (ETSI), aufgrund eines
Auftrags der Kommission
nach den in der Richtlinie 98/34/EG des Europäischen Parlaments und des Rates
vom 22. Juni 1998 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und
technischen
Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft
(1) festgelegten Verfahren angenommen wurde.
Artikel 3
Spezielle Richtlinien
Werden die in Anhang I genannten, von einer Maschine ausgehenden Gefährdungen
ganz oder teilweise von anderen Gemeinschaftsrichtlinien genauer erfasst, so
gilt diese Richtlinie für
diese Maschine und diese Gefährdungen nicht bzw. ab dem Beginn der Anwendung
dieser anderen Richtlinien nicht mehr.
Artikel 4
Marktaufsicht
(1) Die Mitgliedstaaten treffen alle erforderlichen Maßnahmen, um
sicherzustellen, dass Maschinen nur in Verkehr gebracht und/oder in Betrieb
genommen werden dürfen, wenn sie den für
sie geltenden Bestimmungen dieser Richtlinie entsprechen und wenn sie bei
ordnungsgemäßer Installation und Wartung und bei bestimmungsgemäßer oder
vernünftigerweise
vorhersehbarer Verwendung die Sicherheit und Gesundheit von Personen und
gegebenenfalls von Haustieren und Sachen nicht gefährden.
(2) Die Mitgliedstaaten treffen alle erforderlichen Maßnahmen, um
sicherzustellen, dass unvollständige Maschinen nur in Verkehr gebracht werden
können, wenn sie den für sie geltenden
Bestimmungen dieser Richtlinie entsprechen.
(3) Für die Kontrolle der Übereinstimmung der Maschinen und unvollständigen
Maschinen mit den Bestimmungen der Absatze 1 und 2 richten die Mitgliedstaaten
zuständige Behörden ein
oder benennen solche Behörden.
(4) Die Mitgliedstaaten legen die Aufgaben, die Organisation und die Befugnisse
der in Absatz 3 genannten zuständigen Behörden fest und teilen diese Angaben und
etwaige spätere
Änderungen der Kommission und den anderen Mitgliedstaaten mit.
Artikel 5
Inverkehrbringen und Inbetriebnahme
(1) Der Hersteller oder sein Bevollmächtigter muss vor dem Inverkehrbringen
und/oder der Inbetriebnahme einer Maschine
a. sicherstellen, dass die Maschine die in Anhang I aufgeführten, für sie
geltenden grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsschutzanforderungen erfüllt;
b. sicherstellen, dass die in Anhang VII Teil A genannten technischen Unterlagen
verfügbar sind;
c. insbesondere die erforderlichen Informationen, wie die Betriebsanleitung, zur
Verfugung stellen;
d. die zutreffenden Konformitätsbewertungsverfahren gemäß Artikel 12
durchfuhren;
e. die EG-Konformitätserklarung gemäß Anhang II Teil 1 Abschnitt A ausstellen
und sicherstellen, dass sie der Maschine beiliegt;
f. die CE-Kennzeichnung gemäß Artikel 16 anbringen.
(2) Vor dem Inverkehrbringen einer unvollständigen Maschine stellen der
Hersteller oder sein Bevollmächtigter sicher, dass das in Artikel 13 genannte
Verfahren abgeschlossen worden ist.
(3) Der Hersteller oder sein Bevollmächtigter muss im Hinblick auf das in
Artikel 12 genannte Verfahren über die notwendigen Mittel verfugen oder Zugang
zu ihnen haben, um
sicherzustellen, dass die Maschine die in Anhang I aufgeführten grundlegenden
Sicherheits- und Gesundheitsschutzanforderungen erfüllt.
(4) Fallt eine Maschine unter weitere Richtlinien, die andere Aspekte regeln und
ebenfalls das Anbringen einer CE-Kennzeichnung vorschreiben, so bedeutet die
CE-Kennzeichnung, dass
diese Maschine auch den Bestimmungen dieser anderen Richtlinien entspricht.
Hat jedoch der Hersteller oder sein Bevollmächtigter nach einer oder mehrerer
dieser Richtlinien wahrend einer Übergangszeit die Wahl der anzuwendenden
Regelung, so wird durch die CE -
Kennzeichnung lediglich die Konformität mit den Bestimmungen der von ihm
angewandten Richtlinien angezeigt. Die Nummern der jeweils angewandten
Richtlinien laut Veröffentlichung im
Amtsblatt der Europäischen Union sind in der EG-Konformitatserklarung anzugeben.
Artikel 6
(1) Die Mitgliedstaaten dürfen das Inverkehrbringen und/oder die Inbetriebnahme
von Maschinen in ihrem Hoheitsgebiet nicht untersagen, beschranken oder
behindern, wenn diese den
Bestimmungen dieser Richtlinie entsprechen.
(2) Die Mitgliedstaaten dürfen das Inverkehrbringen von unvollständigen
Maschinen nicht untersagen, beschranken oder behindern, wenn sie laut einer nach
Anhang II Teil 1 Abschnitt B
ausgefertigten Einbauerklarung des Herstellers oder seines Bevollmächtigten dazu
bestimmt sind, in eine Maschine eingebaut oder mit anderen unvollständigen
Maschinen zu einer
Maschine zusammengefugt zu werden.
(3) Die Mitgliedstaaten lassen es zu, dass bei Messen, Ausstellungen,
Vorführungen und Ähnlichem Maschinen oder unvollständige Maschinen gezeigt
werden, die den Bestimmungen
dieser Richtlinie nicht entsprechen, sofern ein sichtbares Schild deutlich auf
diesen Umstand und darauf hinweist, dass sie erst lieferbar sind, wenn die
Konformität hergestellt wurde. Ferner
ist bei der Vorführung derartiger nichtkonformer Maschinen oder unvollständiger
Maschinen durch geeignete Sicherheitsmaßnahmen der Schutz von Personen zu
gewährleisten.
Artikel 7
Konformitätsvermutung und harmonisierte Normen
(1) Die Mitgliedstaaten betrachten eine Maschine, die mit der CE-Kennzeichnung
versehen ist und der die EG-Konformitätserklarung mit den in Anhang II Teil 1
Abschnitt A aufgeführten
Angaben beigefugt ist, als den Bestimmungen dieser Richtlinie entsprechend.
(2) Ist eine Maschine nach einer harmonisierten Norm hergestellt worden, deren
Fundstellen im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht worden sind, so
wird davon ausgegangen,
dass sie den von dieser harmonisierten Norm erfassten grundlegenden Sicherheits-
und Gesundheitsschutzanforderungen entspricht.
(3) Die Kommission veröffentlicht die Fundstellen der harmonisierten Normen im
Amtsblatt der Europäischen Union.
(4) Die Mitgliedstaaten treffen geeignete Maßnahmen, um den Sozialpartnern auf
nationaler Ebene eine Einflussnahme auf die Erarbeitung und Weiterverfolgung
harmonisierter Normen zu
ermöglichen.
Artikel 8
Spezifische Maßnahmen
(1) Die Kommission kann nach dem in Artikel 22 Absatz 3 genannten Verfahren jede
geeignete Maßnahme treffen, um die Bestimmungen der Richtlinie in folgenden
Punkten durchzuführen:
a. Aktualisierung der in Artikel 2 Buchstabe c genannten und in Anhang V
enthaltenen, nicht erschöpfenden Liste der Sicherheitsbauteile;
b. Beschrankung des Inverkehrbringens der in Artikel 9 genannten Maschinen.
(2) Die Kommission kann nach dem in Artikel 22 Absatz 2 genannten Verfahren jede
für die Durchführung und die praktische Anwendung dieser Richtlinie
erforderliche Maßnahme treffen,
einschließlich Maßnahmen, die zur Gewahrleistung der in Artikel 19 Absatz 1
vorgesehenen Zusammenarbeit der Mitgliedstaaten untereinander und mit der
Kommission erforderlich sind.
Artikel 9
Besondere Maßnahmen für Maschinen mit besonderem Gefahrenpotenzial
(1) Ist die Kommission gemäß dem Verfahren nach Artikel 10 zu der Auffassung
gelangt, dass eine harmonisierte Norm den von ihr erfassten grundlegenden
Sicherheits- und
Gesundheitsschutzanforderungen des Anhangs I nicht vollständig entspricht, so
kann die Kommission gemäß Absatz 3 des vorliegenden Artikels Maßnahmen
ergreifen, mit denen die
Mitgliedstaaten verpflichtet werden, das Inverkehrbringen von Maschinen zu
verbieten oder einzuschränken, die technische Merkmale aufweisen, von denen
wegen der Unzulänglichkeiten der
Norm Risiken ausgehen, oder diese Maschinen besonderen Bedingungen unterwerfen.
Ist die Kommission gemäß dem Verfahren nach Artikel 11 zu der Auffassung
gelangt, dass eine von einem Mitgliedstaat getroffene Maßnahme gerechtfertigt
ist, so kann die Kommission
gemäß Absatz 3 des vorliegenden Artikels Maßnahmen ergreifen, mit denen die
Mitgliedstaaten verpflichtet werden, das Inverkehrbringen von Maschinen zu
verbieten oder einzuschränken,
von denen aufgrund ihrer technischen Eigenschaften die gleichen Risiken
ausgehen, oder diese Maschinen besonderen Bedingungen zu unterwerfen.
(2) Jeder Mitgliedstaat kann von der Kommission verlangen, die Notwendigkeit
einer weiteren Anpassung der in Absatz 1 genannten Maßnahmen zu prüfen.
(3) In den in Absatz 1 genannten Fallen konsultiert die Kommission die
Mitgliedstaaten und andere interessierte Parteien, wobei sie angibt, welche
Maßnahmen sie zu ergreifen
beabsichtigt, um auf Gemeinschaftsebene ein hohes Maß an Sicherheits- und
Gesundheitsschutz für Personen zu gewährleisten.
Sie erlasst nach dem in Artikel 22 Absatz 3 genannten Verfahren die
erforderlichen Maßnahmen unter Berücksichtigung der Ergebnisse dieser
Konsultationen.
Artikel 10
Anfechtung einer harmonisierten Norm
Ist ein Mitgliedstaat oder die Kommission der Auffassung, dass eine
harmonisierte Norm den von ihr erfassten grundlegenden Sicherheits- und
Gesundheitsschutzanforderungen des
Anhangs I nicht vollständig entspricht, so befasst die Kommission oder der
Mitgliedstaat den mit der Richtlinie 98/34/EG eingesetzten Ausschuss unter
Darlegung der Grunde. Der Ausschuss
nimmt hierzu umgehend Stellung. Aufgrund der Stellungnahme des Ausschusses
entscheidet die Kommission, die Fundstelle der betreffenden harmonisierten Norm
im Amtsblatt der
Europäischen Union zu veröffentlichen, nicht zu veröffentlichen, mit
Einschränkungen zu veröffentlichen, zu belassen, mit Einschränkungen zu belassen
oder zu streichen.
Artikel 11
Schutzklausel
(1) Stellt ein Mitgliedstaat fest, dass eine von dieser Richtlinie erfasste und
mit der CE-Kennzeichnung versehene Maschine, der die EG-Konformitatserklarung
beigefugt ist, bei
bestimmungsgemäßer oder vernünftigerweise vorhersehbarer Verwendung die
Sicherheit und Gesundheit von Personen und gegebenenfalls von Haustieren oder
Sachen zu gefährden
droht, so trifft er alle zweckdienlichen Maßnahmen, um diese Maschine aus dem
Verkehr zu ziehen, ihr Inverkehrbringen und/oder die Inbetriebnahme dieser
Maschine zu untersagen oder den
freien Verkehr hierfür einzuschränken.
(2) Der Mitgliedstaat unterrichtet die Kommission und die übrigen
Mitgliedstaaten unverzüglich über eine solche Maßnahme, begründet seine
Entscheidung und gibt insbesondere an, ob
die Nichtübereinstimmung zurückzuführen ist auf
a. Nichterfüllung der in Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe a genannten grundlegenden
Anforderungen;
b. unsachgemäße Anwendung der in Artikel 7 Absatz 2 genannten harmonisierten
Normen;
c. Mangel der in Artikel 7 Absatz 2 genannten harmonisierten Normen selbst.
(3) Die Kommission konsultiert unverzüglich die Betroffenen.
Die Kommission prüft im Anschluss an diese Konsultation, ob die von dem
Mitgliedstaat getroffenen Maßnahmen gerechtfertigt sind oder nicht, und teilt
ihre Entscheidung dem Mitgliedstaat,
der die Initiative ergriffen hat, den übrigen Mitgliedstaaten und dem Hersteller
oder seinem Bevollmächtigten mit.
(4) Werden die in Absatz 1 genannten Maßnahmen mit Mangeln der harmonisierten
Normen begründet und halt der Mitgliedstaat, der die Maßnahmen getroffen hat, an
seiner Auffassung
fest, so leitet die Kommission oder der Mitgliedstaat das in Artikel 10
vorgesehene Verfahren ein.
(5) Ist eine Maschine, die den Anforderungen nicht entspricht, mit der
CE-Kennzeichnung versehen, so ergreift der zuständige Mitgliedstaat gegenüber
demjenigen, der die Kennzeichnung
angebracht hat, die geeigneten Maßnahmen und unterrichtet hiervon die
Kommission. Die Kommission unterrichtet die übrigen Mitgliedstaaten.
(6) Die Kommission stellt sicher, dass die Mitgliedstaaten über den Verlauf und
die Ergebnisse des Verfahrens laufend unterrichtet werden.
Artikel 12
Konformitätsbewertungsverfahren für Maschinen
(1) Zum Nachweis der Übereinstimmung der Maschine mit den Bestimmungen dieser
Richtlinie fuhrt der Hersteller oder sein Bevollmächtigter eines der in den
Absätzen 2, 3 und 4
beschriebenen Konformitätsbewertungsverfahren durch.
(2) Ist die Maschine nicht in Anhang IV aufgeführt, so fuhrt der Hersteller oder
sein Bevollmächtigter das in Anhang VIII vorgesehene Verfahren der
Konformitätsbewertung mit interner
Fertigungskontrolle bei der Herstellung von Maschinen durch.
(3) Ist die Maschine in Anhang IV aufgeführt und nach den in Artikel 7 Absatz 2
genannten harmonisierten Normen hergestellt und berücksichtigen diese Normen
alle relevanten
grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsschutzanforderungen, so fuhrt der
Hersteller oder sein Bevollmächtigter eines der folgenden Verfahren durch:
a. das in Anhang VIII vorgesehene Verfahren der Konformitätsbewertung mit
interner Fertigungskontrolle bei der Herstellung von Maschinen;
b. das in Anhang IX beschriebene EG-Baumusterprüfverfahren sowie die in Anhang
VIII Nummer 3 beschriebene interne Fertigungskontrolle bei der Herstellung von
Maschinen;
c. das in Anhang X beschriebene Verfahren der umfassenden Qualitätssicherung.
(4) Ist die Maschine in Anhang IV aufgeführt und wurden die in Artikel 7 Absatz
2 genannten harmonisierten Normen bei der Herstellung der Maschine nicht oder
nur teilweise berücksichtigt
oder berücksichtigen diese Normen nicht alle relevanten grundlegenden
Sicherheits- und Gesundheitsschutzanforderungen oder gibt es für die betreffende
Maschine keine harmonisierten
Normen, so fuhrt der Hersteller oder sein Bevollmächtigter eines der folgenden
Verfahren durch:
a. das in Anhang IX beschriebene EG-Baumusterprüfverfahren sowie die in Anhang
VIII Nummer 3 beschriebene interne Fertigungskontrolle bei der Herstellung von
Maschinen;
b. das in Anhang X beschriebene Verfahren der umfassenden Qualitätssicherung.
Artikel 13
Verfahren für unvollständige Maschinen
(1) Der Hersteller einer unvollständigen Maschine oder sein Bevollmächtigter
stellt vor dem Inverkehrbringen sicher, dass
a. die speziellen technischen Unterlagen gemäß Anhang VII Teil B erstellt
werden;
b. die Montageanleitung gemäß Anhang VI erstellt wird;
c. eine Einbauerklarung gemäß Anhang II Teil 1 Abschnitt B ausgestellt wurde.
(2) Die Montageanleitung und die Einbauerklarung sind der unvollständigen
Maschine bis zu ihrem Einbau in die vollständige Maschine beigefugt und sind
anschließend Teil der
technischen Unterlagen der vollständigen Maschine.
Artikel 14
Benannte Stellen
(1) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission und den anderen Mitgliedstaaten
mit, welche Stellen sie für die Durchführung der in Artikel 12 Absatze 3 und 4
genannten, für das
Inverkehrbringen erforderlichen Konformitätsbewertung benannt haben, für welche
speziellen Konformitätsbewertungsverfahren und Maschinengattungen diese
Benennungen erfolgt sind
und welche Kennnummern diesen Stellen zuvor von der Kommission zugeteilt wurden.
Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission und den anderen Mitgliedstaaten
spätere Änderungen mit.
(2) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die benannten Stellen regelmäßig
daraufhin überprüft werden, ob sie jederzeit die in Anhang XI genannten
Kriterien einhalten. Die benannte
Stelle liefert alle gewünschten sachdienlichen Informationen, einschließlich
Haushaltsunterlagen, die der Mitgliedstaat für die Prüfung der Einhaltung der
Anforderungen von Anhang XI
anfordert.
(3) Die Mitgliedstaaten ziehen zur Beurteilung der zu benennenden und der
bereits benannten Stellen die in Anhang XI genannten Kriterien heran.
(4) Die Kommission veröffentlicht im Amtsblatt der Europäischen Union
informationshalber eine Liste der benannten Stellen unter Angabe ihrer
Kennnummern und der ihnen übertragenen
Aufgaben. Sie halt diese Liste auf dem neuesten Stand.
(5) Erfüllt eine Stelle die Beurteilungskriterien der einschlägigen
harmonisierten Normen, deren Fundstellen im Amtsblatt der Europäischen Union
veröffentlicht sind, so wird davon
ausgegangen, dass sie die einschlägigen Kriterien erfüllt.
(6) Stellt eine benannte Stelle fest, dass einschlägige Anforderungen dieser
Richtlinie vom Hersteller nicht erfüllt wurden, nicht mehr erfüllt werden oder
eine EG-Baumusterprüfbescheinigung
oder die Zulassung des Qualitätssicherungssystems nicht hatte ausgestellt bzw.
erteilt werden dürfen, so setzt sie unter Berücksichtigung des Grundsatzes der
Verhaltnismäßigkeit und unter Angabe ausführlicher Grunde die ausgestellte
Bescheinigung oder die erteilte Zulassung aus, widerruft sie oder versieht sie
mit Einschränkungen, es sei denn,
dass der Hersteller durch geeignete Abhilfemaßnahmen die Übereinstimmung mit
diesen Anforderungen gewährleistet. Die benannte Stelle unterrichtet die
zuständige Behörde nach Artikel 4, wenn die Bescheinigung oder Zulassung
ausgesetzt, widerrufen oder mit Einschränkungen versehen wird oder sich ein
Eingreifen der zuständigen Behörde als erforderlich erweisen
konnte. Der Mitgliedstaat unterrichtet unverzüglich die übrigen Mitgliedstaaten
und die Kommission. Ein Einspruchsverfahren ist vorzusehen.
(7) Mit Blick auf die Koordinierung der einheitlichen Anwendung dieser
Richtlinie organisiert die Kommission den Erfahrungsaustausch zwischen den für
die Benennung, Meldung und
Beaufsichtigung der benannten Stellen zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten
und den benannten Stellen.
(8) Ein Mitgliedstaat, der eine Stelle benannt hat, widerruft deren Benennung
unverzüglich, wenn er feststellt,
a. dass die Stelle die in Anhang XI genannten Kriterien nicht mehr erfüllt oder
b. dass die Stelle in gravierender Weise ihren Aufgaben nicht nachkommt.
Er unterrichtet hiervon unverzüglich die Kommission und die übrigen
Mitgliedstaaten.
Artikel 15
Installation und Verwendung der Maschinen
Diese Richtlinie berührt nicht das Recht der Mitgliedstaaten, im Einklang mit
dem Gemeinschaftsrecht Anforderungen festzulegen, die sie zum Schutz von
Personen, insbesondere von
Arbeitnehmern, bei der Verwendung der Maschinen für notwendig erachten, sofern
dies keine Veränderungen dieser Maschinen gegenüber den Bestimmungen dieser
Richtlinie zur Folge hat.
Artikel 16
CE-Kennzeichnung
(1) Die CE-Konformitätskennzeichnung besteht aus den Buchstaben "CE" mit dem in
Anhang III wiedergegebenen Schriftbild.
(2) Die CE-Kennzeichnung ist gemäß Anhang III sichtbar, leserlich und dauerhaft
auf dem Erzeugnis anzubringen.
(3) Auf Maschinen dürfen keine Kennzeichnungen, Zeichen oder Aufschriften
angebracht werden, die möglicherweise von Dritten hinsichtlich ihrer Bedeutung
oder Gestalt oder in beiderlei
Hinsicht mit der CE-Kennzeichnung verwechselt werden können. Jede andere
Kennzeichnung darf auf Maschinen angebracht werden, wenn sie die Sichtbarkeit,
Lesbarkeit und Bedeutung
der CE-Kennzeichnung nicht beeinträchtigt.
Artikel 17
Nicht vorschriftsmäßige Kennzeichnung
(1) Die Mitgliedstaaten sehen folgende Sachverhalte als nicht vorschriftsmäßige
Kennzeichnung an:
a. Anbringung der in dieser Richtlinie vorgesehenen CE-Kennzeichnung auf von
dieser Richtlinie nicht erfassten Erzeugnissen;
b. Fehlen der CE-Kennzeichnung und/oder der EG-Konformitätserklarung zu einer
Maschine;
c. Kennzeichnung einer Maschine mit einer anderen als der CE-Kennzeichnung, die
nach Artikel 16 Absatz 3 unzulässig ist.
(2) Stellt ein Mitgliedstaat eine Kennzeichnung fest, die nicht in
Übereinstimmung mit den relevanten Bestimmungen dieser Richtlinie ist, so ist
der Hersteller oder sein Bevollmächtigter
verpflichtet, das Erzeugnis mit diesen Vorschriften in Einklang zu bringen und
den rechtswidrigen Zustand nach den Vorgaben des betreffenden Mitgliedstaats zu
beenden.
(3) Falls die Nichtübereinstimmung weiter besteht, trifft der Mitgliedstaat nach
dem Verfahren des Artikels 11 alle geeigneten Maßnahmen, um das Inverkehrbringen
des betreffenden
Erzeugnisses einzuschränken oder zu untersagen oder um zu gewährleisten, dass es
aus dem Verkehr gezogen wird.
Artikel 18
Geheimhaltung
(1) Unbeschadet der einzelstaatlichen Vorschriften und Gepflogenheiten im
Bereich der Geheimhaltung sorgen die Mitgliedstaaten dafür, dass alle mit der
Anwendung dieser Richtlinie
befassten Stellen und Personen Informationen, die sie in Erfüllung ihrer
Aufgaben erlangen, vertraulich behandeln müssen. Insbesondere Geschäfts-,
Berufs- und Handelsgeheimnisse
müssen vertraulich behandelt werden, es sei denn, ihre Weitergabe ist im
Interesse der Sicherheit und Gesundheit von Personen geboten.
(2) Absatz 1 lasst die Pflicht der Mitgliedstaaten und der benannten Stellen zum
Austausch von Informationen und zu Warnmeldungen unberührt.
(3) Alle von den Mitgliedstaaten und der Kommission nach den Artikeln 9 und 11
getroffenen Entscheidungen werden veröffentlicht.
Artikel 19
Zusammenarbeit der Mitgliedstaaten
(1) Die Mitgliedstaaten sorgen durch geeignete Maßnahmen dafür, dass die in
Artikel 4 Absatz 3 genannten zuständigen Behörden untereinander und mit der
Kommission
zusammenarbeiten und einander die für die einheitliche Anwendung dieser
Richtlinie notwendigen Informationen übermitteln.
(2) Zur Koordinierung der einheitlichen Anwendung dieser Richtlinie organisiert
die Kommission den Erfahrungsaustausch zwischen den für die Marktaufsicht
zuständigen Behörden.
Artikel 20
Rechtsbehelfe
Jede aufgrund dieser Richtlinie getroffene Maßnahme, die das Inverkehrbringen
und/oder die Inbetriebnahme einer von dieser Richtlinie erfassten Maschine
einschränkt, ist ausführlich zu
begründen. Sie wird dem Betroffenen unverzüglich mitgeteilt; gleichzeitig wird
ihm mitgeteilt, welche Rechtsbehelfe ihm nach den jeweiligen einzelstaatlichen
Rechtsvorschriften zur Verfugung
stehen und welche Fristen hierfür gelten.
Artikel 21
Verbreitung von Informationen
Die Kommission sorgt dafür, dass angemessene Informationen über die Durchführung
dieser Richtlinie zugänglich gemacht werden.
Artikel 22
Ausschuss
(1) Die Kommission wird von einem Ausschuss (nachstehend "Ausschuss" genannt)
unterstutzt.
(2) Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gelten die Artikel 3 und 7 des
Beschlusses 1999/468/EG unter Beachtung von dessen Artikel 8.
(3) Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gelten die Artikel 5 und 7 des
Beschlusses 1999/468/EG unter Beachtung von dessen Artikel 8.
Die Frist nach Artikel 5 Absatz 6 des Beschlusses 1999/468/EG wird auf drei
Monate festgesetzt.
(4) Der Ausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung.
Artikel 23
Sanktionen
Die Mitgliedstaaten legen für Verstöße gegen die aufgrund dieser Richtlinie
erlassenen innerstaatlichen Vorschriften Sanktionen fest und treffen die zu
ihrer Anwendung erforderlichen
Maßnahmen. Die Sanktionen müssen wirksam, verhaltnismäßig und abschreckend sein.
Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission diese Bestimmungen bis zum 29. Juni
2008 mit; ebenso
teilen sie ihr unverzüglich alle Änderungen dieser Bestimmungen mit.
Artikel 24
Änderung der Richtlinie 95/16/EG
Die Richtlinie 95/16/EG wird wie folgt geändert:
1. In Artikel 1 erhalten die Absatze 2 und 3 folgende Fassung:
"(2) Im Sinne dieser Richtlinie gilt als "Aufzug" ein Hebezeug, das zwischen
festgelegten Ebenen mittels eines Lastträgers verkehrt, der sich an starren,
gegenüber der Horizontalen um
mehr als 15 geneigten Führungen entlang fortbewegt und bestimmt ist
- zur Personenbeforderung,
- zur Personen- und Guterbeforderung,
- nur zur Guterbeforderung, sofern der Lastträger betretbar ist, d. h. wenn eine
Person ohne Schwierigkeit in den Lastträger einsteigen kann, und über
Steuereinrichtungen
verfugt, die im Innern des Lastträgers oder in Reichweite einer dort
befindlichen Person angeordnet sind.
Hebeeinrichtungen, die sich nicht an starren Führungen entlang, aber in einer
räumlich vollständig festgelegten Bahn bewegen, gelten ebenfalls als Aufzuge im
Sinne dieser Richtlinie.
Als "Lastträger" wird der Teil des Aufzugs bezeichnet, in dem Personen und/oder
Guter zur Aufwärts- oder Abwartsbeforderung untergebracht sind.
(3) Diese Richtlinie gilt nicht für
- Hebezeuge mit einer Fahrgeschwindigkeit von bis zu 0,15 m/s,
- Baustellenaufzuge,
- seilgeführte Einrichtungen einschließlich Seilbahnen,
- speziell für militärische Zwecke oder zur Aufrechterhaltung der öffentlichen
Ordnung konzipierte und gebaute Aufzuge,
- Hebezeuge, von denen aus Arbeiten durchgeführt werden können,
- Schachtforderanlagen,
- Hebezeuge zur Beforderung von Darstellern wahrend künstlerischer Vorfahrungen,
- in Beforderungsmitteln eingebaute Hebezeuge,
- mit einer Maschine verbundene Hebezeuge, die ausschließlich für den Zugang zu
Arbeitsplatzen - einschließlich Wartungs- und Inspektionspunkte an Maschinen
bestimmt
sind,
- Zahnradbahnen,
- Fahrtreppen und Fahrsteige."
2. Anhang I Nummer 1.2 erhalt folgende Fassung:
"1.2. Lastträger
Der Lastträger eines Aufzugs ist als Fahrkorb auszubilden. Der Fahrkorb muss so
ausgelegt und gebaut sein, dass er die erforderliche Nutzflache und Festigkeit
entsprechend der
vom Montagebetrieb festgelegten höchstzulässigen Personenzahl und Tragfähigkeit
des Aufzugs aufweist.
Ist der Aufzug für die Beforderung von Personen bestimmt und lassen seine
Abmessungen es zu, muss der Fahrkorb so ausgelegt und gebaut sein, dass für
Behinderte der Zugang
und die Benutzung aufgrund der Bauart nicht erschwert oder unmöglich gemacht
werden und dass geeignete Anpassungen vorgenommen werden können, um für
Behinderte die
Benutzung zu erleichtern."
Artikel 25
Aufgehobene Rechtsvorschriften
Die Richtlinie 98/37/EG wird zum 29. Dezember 2009 aufgehoben.
Verweisungen auf die aufgehobene Richtlinie gelten als Verweisungen auf die
vorliegende Richtlinie und sind nach Maßgabe der Entsprechungstabelle in Anhang
XII zu lesen.
Artikel 26
Umsetzung
(1) Die Mitgliedstaaten erlassen und veröffentlichen die Rechtsvorschriften, die
erforderlich sind, um dieser Richtlinie spätestens ab dem 29. Juni 2008
nachzukommen. Sie setzen die
Kommission unverzüglich davon in Kenntnis.
Sie wenden diese Rechtsvorschriften ab dem 29. Dezember 2009 an.
Wenn die Mitgliedstaaten diese Vorschriften erlassen, nehmen sie in den
Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung
auf diese Richtlinie Bezug. Die
Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten der Bezugnahme.
(2) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der innerstaatlichen
Rechtsvorschriften mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet
erlassen, und übermitteln ihr
eine Tabelle der Entsprechungen zwischen den Bestimmungen dieser Richtlinie und
den von ihnen erlassenen innerstaatlichen Vorschriften.
Artikel 27
Ausnahmen
Die Mitgliedstaaten können bis 29. Juni 2011 das Inverkehrbringen und die
Inbetriebnahme von tragbaren Befestigungsgeraten mit Treibladung und anderen
Schussgeraten, die den zum
Zeitpunkt der Annahme der Richtlinie geltenden einzelstaatlichen Vorschriften
entsprechen, genehmigen.
Artikel 28
Inkrafttreten
Diese Richtlinie tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im
Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Artikel 29
Adressaten
Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.
Geschehen zu Straßburg am 17. Mai 2006.
Im Namen des Europäischen Parlaments
Der Präsident
J. BORRELL FONTELLES
Im Namen des Rates
Der Präsident
H. WINKLER
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