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KONSOLIDIERTE FASSUNG DES VERTRAGS ZUR GRÜNDUNG DER EUROPÄISCHEN
GEMEINSCHAFT
-Amsterdamer Vertrag-
Der Vertrag von Amsterdam wurde von den EU-Staats- und
Regierungschefs am 16. und 17. Juni 1997 verabschiedet und am 2. Oktober 1997
unterzeichnet. Er trat am 1. Mai 1999 in Kraft. Der Vertrag von Amsterdam
verändert und ergänzt den Vertrag von Maastricht, löst diesen aber nicht ab. Er
sollte ursprünglich dazu dienen, die Europäische Union auch nach der
Osterweiterung handlungsfähig zu halten.
Inhalt (in Auszügen)
Kapitel 3
Artikel 94 (ex-Artikel 100)
Artikel 95 (ex-Artikel 100 a)
Kapitel 1
Artikel 137 (ex-Artikel 118)
Artikel 138 (ex-Artikel 118 a)
Kapitel 3
Angleichung der Rechtsvorschriften
Artikel 94 (ex-Artikel 100)
Der Rat erläßt einstimmig auf Vorschlag der Kommission und nach Anhörung des
Europäischen Parlaments und des Wirtschafts- und Sozialausschusses Richtlinien
für die Angleichung derjenigen Rechts- und Verwaltungsvorschriften der
Mitgliedstaaten, die sich unmittelbar auf die Errichtung oder das Funktionieren
des Gemeinsamen Marktes auswirken.
Artikel 95 (ex-Artikel 100 a)
1. Soweit in diesem Vertrag nichts anderes bestimmt ist, gilt abweichend von
Artikel 94 für die Verwirklichung der Ziele des Artikels 14 die nachstehende
Regelung. Der Rat erläßt gemäß dem Verfahren des Artikels 251 und nach Anhörung
des Wirtschafts- und Sozialausschusses die Maßnahmen zur Angleichung der Rechts-
und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten, welche die Errichtung und das
Funktionieren des Binnenmarktes zum Gegenstand haben.
2. Absatz 1 gilt nicht für die Bestimmungen über die Steuern, die Bestimmungen
über die Freizügigkeit und die Bestimmungen über die Rechte und Interessen der
Arbeitnehmer.
3. Die Kommission geht in ihren Vorschlägen nach Absatz 1 in den Bereichen
Gesundheit, Sicherheit, Umweltschutz und Verbraucherschutz von einem hohen
Schutzniveau aus und berücksichtigt dabei insbesondere alle auf
wissenschaftliche Ergebnisse gestützten neuen Entwicklungen. Im Rahmen ihrer
jeweiligen Befugnisse streben das Europäische Parlament und der Rat dieses Ziel
ebenfalls an.
4. Hält es ein Mitgliedstaat, wenn der Rat oder die Kommission eine
Harmonisierungsmaßnahme erlassen hat, für erforderlich, einzelstaatliche
Bestimmungen beizubehalten, die durch
wichtige Erfordernisse im Sinne des Artikels 30 oder in Bezug auf den Schutz der
Arbeitsumwelt oder den Umweltschutz gerechtfertigt sind, so teilt er diese
Bestimmungen sowie die
Gründe für ihre Beibehaltung der Kommission mit.
5. Unbeschadet des Absatzes 4 teilt ein Mitgliedstaat, der es nach dem Erlass
einer Harmonisierungsmaßnahme durch den Rat oder die Kommission für erforderlich
hält, auf neue wissenschaftliche Erkenntnisse gestützte einzelstaatliche
Bestimmungen zum Schutz der Umwelt oder der Arbeitsumwelt aufgrund eines
spezifischen Problems für diesen Mitgliedstaat, das sich nach dem Erlass der
Harmonisierungsmaßnahme ergibt, einzuführen, die in Aussicht genommenen
Bestimmungen sowie die Gründe für ihre Einführung der Kommission mit.
6. Die Kommission beschließt binnen sechs Monaten nach den Mitteilungen nach den
Absätzen 4 und 5, die betreffenden einzelstaatlichen Bestimmungen zu billigen
oder abzulehnen, nachdem sie geprüft hat, ob sie ein Mittel zur willkürlichen
Diskriminierung und eine verschleierte Beschränkung des Handels zwischen den
Mitgliedstaaten darstellen und ob sie das Funktionieren des Binnenmarkts
behindern. Trifft die Kommission innerhalb dieses Zeitraums keine Entscheidung,
so gelten die in den Abs ätzen 4 und 5 genannten einzelstaatlichen Bestimmungen
als gebilligt. Die Kommission kann, sofern dies aufgrund des schwierigen
Sachverhalts gerechtfertigt ist und keine Gefahr für die menschliche Gesundheit
besteht, dem betreffenden Mitgliedstaat mitteilen, daß der in diesem Absatz
genannte Zeitraum gegebenenfalls um einen weiteren Zeitraum von bis zu sechs
Monaten verlängert wird.
7. Wird es einem Mitgliedstaat nach Absatz 6 gestattet, von der
Harmonisierungsmaßnahme abweichende einzelstaatliche Bestimmungen beizubehalten
oder einzuführen, so prüft die
Kommission unverzüglich, ob sie eine Anpassung dieser Maßnahme vorschlägt.
8. Wirft ein Mitgliedstaat in einem Bereich, der zuvor bereits Gegenstand von
Harmonisierungsmaßnahmen war, ein spezielles Gesundheitsproblem auf, so teilt er
dies der Kommission
mit, die dann umgehend prüft, ob sie dem Rat entsprechende Maßnahmen vorschlägt.
9. In Abweichung von dem Verfahren der Artikel 226 und 227 kann die Kommission
oder ein Mitgliedstaat den Gerichtshof unmittelbar anrufen, wenn die Kommission
oder der Staat der
Auffassung ist, daß ein anderer Mitgliedstaat die in diesem Artikel vorgesehenen
Befugnisse mi ßbraucht.
10. Die vorgenannten Harmonisierungsmaßnahmen sind in geeigneten Fällen mit
einer Schutzklausel verbunden, welche die Mitgliedstaaten ermächtigt, aus einem
oder mehreren der in
Artikel 30 genannten nichtwirtschaftlichen Gründe vorläufige Maßnahmen zu
treffen, die einem gemeinschaftlichen Kontrollverfahren unterliegen.
Kapitel 1
Sozialvorschriften
....
Artikel 137 (ex-Artikel 118)
1. Zur Verwirklichung der Ziele des Artikels 136 unterstützt und ergänzt die
Gemeinschaft die Tätigkeit der Mitgliedstaaten auf folgenden Gebieten:
a. Verbesserung insbesondere der Arbeitsumwelt zum Schutz der
Gesundheit und der Sicherheit der Arbeitnehmer,
b. Arbeitsbedingungen,
c. Unterrichtung und Anhörung der Arbeitnehmer,
d. berufliche Eingliederung der aus dem Arbeitsmarkt
ausgegrenzten Personen, unbeschadet des Artikels 150,
e. Chancengleichheit von Männern und Frauen auf dem
Arbeitsmarkt und Gleichbehandlung am Arbeitsplatz.
2. Zu diesem Zweck kann der Rat unter Berücksichtigung der in den einzelnen
Mitgliedstaaten bestehenden Bedingungen und technischen Regelungen durch
Richtlinien Mindestvorschriften erlassen, die schrittweise anzuwenden sind.
Diese Richtlinien sollen keine verwaltungsmäßigen, finanziellen oder rechtlichen
Auflagen vorschreiben, die der Gründung und Entwicklung von kleinen und
mittleren Unternehmen entgegenstehen. Der Rat beschließt gemäß dem Verfahren des
Artikels 251 nach Anhörung des Wirtschafts- und
Sozialausschusses sowie des Ausschusses der Regionen. Der Rat kann zur
Bekämpfung sozialer Ausgrenzung gemäß diesem Verfahren Maßnahmen annehmen, die
dazu bestimmt sind, die Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten durch
Initiativen zu fördern, die die Verbesserung des Wissensstandes, die Entwicklung
des Austausches von Informationen und bewährten Verfahren, die Förderung
innovativer Ansätze und die Bewertung von Erfahrungen zum Ziel haben.
3. In folgenden Bereichen beschließt der Rat dagegen einstimmig auf Vorschlag
der Kommission nach Anh örung des Europäischen Parlaments und des Wirtschafts-
und Sozialausschusses sowie des Ausschusses der Regionen:
a. soziale Sicherheit und sozialer Schutz der Arbeitnehmer,
b. Schutz der Arbeitnehmer bei Beendigung des Arbeitsvertrags,
c. Vertretung und kollektive Wahrnehmung der Arbeitnehmer- und
Arbeitgeberinteressen, einschließlich der Mitbestimmung, vorbehaltlich des
Absatzes 6,
d. Beschäftigungsbedingungen der Staatsangehörigen dritter Länder, die sich
rechtmäßig im Gebiet der Gemeinschaft aufhalten,
e. finanzielle Beiträge zur Förderung der Beschäftigung und zur Schaffung von
Arbeitsplätzen, und zwar unbeschadet der Bestimmungen über den Sozialfonds.
4. Ein Mitgliedstaat kann den Sozialpartnern auf deren gemeinsamen Antrag die
Durchführung von aufgrund der Absätze 2 und 3 angenommenen Richtlinien
übertragen. In diesem Fall vergewissert sich der Mitgliedstaat, daß die
Sozialpartner spätestens zu dem Zeitpunkt, zu dem eine Richtlinie nach Artikel
249 umgesetzt sein muß, im Weg einer Vereinbarung die
erforderlichen Vorkehrungen getroffen haben; dabei hat der Mitgliedstaat alle
erforderlichen Maßnahmen zu treffen, um jederzeit gewährleisten zu können, daß
die durch diese Richtlinie vorgeschriebenen Ergebnisse erzielt werden.
5. Die aufgrund dieses Artikels erlassenen Bestimmungen hindern die
Mitgliedstaaten nicht daran, strengere Schutzmaßnahmen beizubehalten oder zu
treffen, die mit diesem Vertrag
vereinbar sind.
6. Dieser Artikel gilt nicht für das Arbeitsentgelt, das Koalitionsrecht, das
Streikrecht sowie das Aussperrungsrecht.
Artikel 138 (ex-Artikel 118 a)
Die Kommission hat die Aufgabe, die Anhörung der Sozialpartner auf
Gemeinschaftsebene zu fördern, und erläßt alle zweckdienlichen Maßnahmen, um den
Dialog zwischen den Sozialpartnern zu erleichtern, wobei sie für Ausgewogenheit
bei der Unterstützung der Parteien sorgt. Zu diesem Zweck hört die Kommission
vor Unterbreitung von Vorschlägen im Bereich der Sozialpolitik die Sozialpartner
zu der Frage, wie eine Gemeinschaftsaktion gegebenenfalls ausgerichtet werden
sollte.
Hält die Kommission nach dieser Anhörung eine Gemeinschaftsmaßnahme für
zweckmäßig, so hört sie die Sozialpartner zum Inhalt des in Aussicht genommenen
Vorschlags. Die Sozialpartner übermitteln der Kommission eine Stellungnahme oder
gegebenenfalls eine Empfehlung.
Bei dieser Anhörung können die Sozialpartner der Kommission mitteilen, daß sie
den Prozeß nach Artikel 139 in Gang setzen wollen. Die Dauer des Verfahrens darf
höchstens neun Monate betragen, sofern die betroffenen Sozialpartner und die
Kommission nicht gemeinsam eine Verlängerung beschließen.
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