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Arbeitszeitgesetz - ArbZG
Vom 6. Juni 1994 (BGBl I S. 1170)
zuletzt geändert durch Artikel 229 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I
S. 2407)
Erster Abschnitt:
Allgemeine Vorschriften
§ 1 Zweck des Gesetzes
§ 2 Begriffsbestimmungen
Zweiter Abschnitt:
Werktägliche Arbeitszeit und arbeitsfreie Zeiten
§ 3 Arbeitszeit der Arbeitnehmer
§ 4 Ruhepausen
§ 5 Ruhezeit
§ 6 Nacht- und Schichtarbeit
§ 7 Abweichende Regelungen
§ 8 Gefährliche Arbeiten
Dritter Abschnitt:
Sonn- und Feiertagsruhe
§ 9 Sonn- und Feiertagsruhe
§ 10 Sonn- und Feiertagsbeschäftigung
§ 11 Ausgleich für Sonn- und Feiertagsbeschäftigung
§ 12 Abweichende Regelungen
§ 13 Ermächtigung, Anordnung, Bewilligung
Vierter Abschnitt:
Ausnahmen in besonderen Fällen
§ 14 Außergewöhnliche Fälle
§ 15 Bewilligung, Ermächtigung
Fünfter Abschnitt:
Durchführung des Gesetzes
§ 16 Aushang und Arbeitszeitnachweise
§ 17 Aufsichtsbehörde
Sechster Abschnitt:
Sonderregelungen
§ 18 Nichtanwendung des Gesetzes
§ 19 Beschäftigung im öffentlichen Dienst
§ 20 Beschäftigung in der Luftfahrt
§ 21 Beschäftigung in der Binnenschiffahrt
§ 21a Beschäftigung im Straßentransport
Siebter Abschnitt:
Straf- und Bußgeldvorschriften
§ 22 Bußgeldvorschriften
§ 23 Strafvorschriften
Achter Abschnitt:
Schlußvorschriften
§ 24 Umsetzung von zwischenstaatlichen Vereinbarungen
§ 25 Übergangsregelung für Tarifverträge
§ 26 (aufgehoben)
Erster Abschnitt
Allgemeine Vorschriften
§ 1 Zweck des Gesetzes
Zweck des Gesetzes ist es,
1. die Sicherheit und den Gesundheitsschutz der Arbeitnehmer bei der
Arbeitszeitgestaltung zu gewährleisten und die Rahmenbedingungen für flexible
Arbeitszeiten zu verbessern sowie
2. den Sonntag und die staatlich anerkannten Feiertage als Tage der Arbeitsruhe
und der seelischen Erhebung der Arbeitnehmer zu schützen.
§ 2 Begriffsbestimmungen
(1) Arbeitszeit im Sinne dieses Gesetzes ist die Zeit vom Beginn bis zum Ende
der Arbeit ohne die Ruhepausen; Arbeitszeiten bei mehreren Arbeitgebern sind
zusammenzurechnen. Im
Bergbau unter Tage zählen die Ruhepausen zur Arbeitszeit.
(2) Arbeitnehmer im Sinne dieses Gesetzes sind Arbeiter und Angestellte sowie
die zu ihrer Berufsbildung Beschäftigten.
(3) Nachtzeit im Sinne dieses Gesetzes ist die Zeit von 23 bis 6 Uhr, in
Bäckereien und Konditoreien die Zeit von 22 bis 5 Uhr.
(4) Nachtarbeit im Sinne dieses Gesetzes ist jede Arbeit, die mehr als zwei
Stunden der Nachtzeit umfaßt.
(5) Nachtarbeitnehmer im Sinne dieses Gesetzes sind Arbeitnehmer, die
1. auf Grund ihrer Arbeitszeitgestaltung normalerweise Nachtarbeit in
Wechselschicht zu leisten haben oder
2. Nachtarbeit an mindestens 48 Tagen im Kalenderjahr leisten.
Zweiter Abschnitt
Werktägliche Arbeitszeit und arbeitsfreie Zeiten
§ 3 Arbeitszeit der Arbeitnehmer
Die werktägliche Arbeitszeit der Arbeitnehmer darf acht Stunden nicht
überschreiten. Sie kann auf bis zu zehn Stunden nur verlängert werden, wenn
innerhalb von sechs Kalendermonaten
oder innerhalb von 24 Wochen im Durchschnitt acht Stunden werktäglich nicht
überschritten werden.
§ 4 Ruhepausen
Die Arbeit ist durch im voraus feststehende Ruhepausen von mindestens 30 Minuten
bei einer Arbeitszeit von mehr als sechs bis zu neun Stunden und 45 Minuten bei
einer Arbeitszeit von
mehr als neun Stunden insgesamt zu unterbrechen. Die Ruhepausen nach Satz 1
können in Zeitabschnitte von jeweils mindestens 15 Minuten aufgeteilt werden.
Länger als sechs Stunden
hintereinander dürfen Arbeitnehmer nicht ohne Ruhepause beschäftigt werden.
§ 5 Ruhezeit
(1) Die Arbeitnehmer müssen nach Beendigung der täglichen Arbeitszeit eine
ununterbrochene Ruhezeit von mindestens elf Stunden haben.
(2) Die Dauer der Ruhezeit des Absatzes 1 kann in Krankenhäusern und anderen
Einrichtungen zur Behandlung, Pflege und Betreuung von Personen, in Gaststätten
und anderen
Einrichtungen zur Bewirtung und Beherbergung, in Verkehrsbetrieben, beim
Rundfunk sowie in der Landwirtschaft und in der Tierhaltung um bis zu eine
Stunde verkürzt werden, wenn jede
Verkürzung der Ruhezeit innerhalb eines Kalendermonats oder innerhalb von vier
Wochen durch Verlängerung einer anderen Ruhezeit auf mindestens zwölf Stunden
ausgeglichen wird.
(3) Abweichend von Absatz 1 können in Krankenhäusern und anderen Einrichtungen
zur Behandlung, Pflege und Betreuung von Personen Kürzungen der Ruhezeit durch
Inanspruchnahmen
während der Rufbereitschaft, die nicht mehr als die Hälfte der Ruhezeit
betragen, zu anderen Zeiten ausgeglichen werden.
§ 6 Nacht- und Schichtarbeit
(1) Die Arbeitszeit der Nacht - und Schichtarbeitnehmer ist nach den gesicherten
arbeitswissenschaftlichen Erkenntnissen über die menschengerechte Gestaltung der
Arbeit festzulegen.
(2) Die werktägliche Arbeitszeit der Nachtarbeitnehmer darf acht Stunden nicht
überschreiten. Sie kann auf bis zu zehn Stunden nur verlängert werden, wenn
abweichend von § 3 innerhalb
von einem Kalendermonat oder innerhalb von vier Wochen im Durchschnitt acht
Stunden werktäglich nicht überschritten werden. Für Zeiträume, in denen
Nachtarbeitnehmer im Sinne des § 2
Abs. 5 Nr. 2 nicht zur Nachtarbeit herangezogen werden, findet § 3 Satz 2
Anwendung.
(3) Nachtarbeitnehmer sind berechtigt, sich vor Beginn der Beschäftigung und
danach in regelmäßigen Zeitabständen von nicht weniger als drei Jahren
arbeitsmedizinisch untersuchen zu
lassen. Nach Vollendung des 50. Lebensjahres steht Nachtarbeitnehmern dieses
Recht in Zeitabständen von einem Jahr zu. Die Kosten der Untersuchungen hat der
Arbeitgeber zu tragen,
sofern er die Untersuchungen den Nachtarbeitnehmern nicht kostenlos durch einen
Betriebsarzt oder einen überbetrieblichen Dienst von Betriebsärzten anbietet.
(4) Der Arbeitgeber hat den Nachtarbeitnehmer auf dessen Verlangen auf einen für
ihn geeigneten Tagesarbeitsplatz umzusetzen, wenn
sofern dem nicht dringende betriebliche Erfordernisse entgegenstehen. Stehen der
Umsetzung des Nachtarbeitnehmers auf einen für ihn geeigneten Tagesarbeitsplatz
nach Auffassung des
Arbeitgebers dringende betriebliche Erfordernisse entgegen, so ist der Betriebs
- oder Personalrat zu hören. Der Betriebs- oder Personalrat kann dem Arbeitgeber
Vorschläge für eine
Umsetzung unterbreiten.
(5) Soweit keine tarifvertraglichen Ausgleichsregelungen bestehen, hat der
Arbeitgeber dem Nachtarbeitnehmer für die während der Nachtzeit geleisteten
Arbeitsstunden eine
angemessene Zahl bezahlter freier Tage oder einen angemessenen Zuschlag auf das
ihm hierfür zustehende Bruttoarbeitsentgelt zu gewähren.
(6) Es ist sicherzustellen, daß Nachtarbeitnehmer den gleichen Zugang zur
betrieblichen Weiterbildung und zu aufstiegsfördernden Maßnahmen haben wie die
übrigen Arbeitnehmer.
§ 7 Abweichende Regelungen
(1) In einem Tarifvertrag oder auf Grund eines Tarifvertrags in einer Betriebs-
oder Dienstvereinbarung kann zugelassen werden,
1. abweichend von § 3
2. abweichend von § 4 Satz 2 die Gesamtdauer der Ruhepausen in Schichtbetrieben
und Verkehrsbetrieben auf Kurzpausen von angemessener Dauer aufzuteilen,
3. abweichend von § 5 Abs. 1 die Ruhezeit um bis zu zwei Stunden zu kürzen, wenn
die Art der Arbeit dies erfordert und die Kürzung der Ruhezeit innerhalb eines
festzulegenden
Ausgleichszeitraums ausgeglichen wird,
4. abweichend von § 6 Abs. 2
5. den Beginn des siebenstündigen Nachtzeitraums des § 2 Abs. 3 auf die Zeit
zwischen 22 und 24 Uhr festzulegen.
(2) Sofern der Gesundheitsschutz der Arbeitnehmer durch einen entsprechenden
Zeitausgleich gewährleistet wird, kann in einem Tarifvertrag oder auf Grund
eines Tarifvertrags in einer
Betriebs- oder Dienstvereinbarung ferner zugelassen werden,
1. abweichend von § 5 Abs. 1 die Ruhezeiten bei Rufbereitschaft den
Besonderheiten dieses Dienstes anzupassen, insbesondere Kürzungen der Ruhezeit
infolge von
Inanspruchnahmen während dieses Dienstes zu anderen Zeiten auszugleichen,
2. die Regelungen der §§ 3, 5 Abs. 1 und § 6 Abs. 2 in der Landwirtschaft der
Bestellungs- und Erntezeit sowie den Witterungseinflüssen anzupassen,
3. die Regelungen der §§ 3, 4, 5 Abs. 1 und § 6 Abs. 2 bei der Behandlung,
Pflege und Betreuung von Personen der Eigenart dieser Tätigkeit und dem Wohl
dieser Personen
entsprechend anzupassen,
4. die Regelungen der §§ 3, 4, 5 Abs. 1 und § 6 Abs. 2 bei Verwaltungen und
Betrieben des Bundes, der Länder, der Gemeinden und sonstigen Körperschaften,
Anstalten und Stiftungen
des öffentlichen Rechts sowie bei anderen Arbeitgebern, die der Tarifbindung
eines für den öffentlichen Dienst geltenden oder eines im wesentlichen
inhaltsgleichen Tarifvertrags
unterliegen, der Eigenart der Tätigkeit bei diesen Stellen anzupassen.
(2a) In einem Tarifvertrag oder auf Grund eines Tarifvertrags in einer Betriebs-
oder Dienstvereinbarung kann abweichend von §§ 3, 5 Abs. 1 und § 6 Abs. 2
zugelassen werden, die
werktägliche Arbeitszeit auch ohne Ausgleich über acht Stunden zu verlängern,
wenn in die Arbeitszeit regelmäßig und in erheblichem Umfang Arbeitsbereitschaft
oder Bereitschaftsdienst fällt
und durch besondere Regelungen sichergestellt wird, dass die Gesundheit der
Arbeitnehmer nicht gefährdet wird.
(3) Im Geltungsbereich eines Tarifvertrags nach Absatz 1, 2 oder 2a können
abweichende tarifvertragliche Regelungen im Betrieb eines nicht tarifgebundenen
Arbeitgebers durch Betriebs-
oder Dienstvereinbarung oder, wenn ein Betriebs- oder Personalrat nicht besteht,
durch schriftliche Vereinbarung zwischen dem Arbeitgeber und dem Arbeitnehmer
übernommen werden.
Können auf Grund eines solchen Tarifvertrags abweichende Regelungen in einer
Betriebs- oder Dienstvereinbarung getroffen werden, kann auch in Betrieben eines
nicht tarifgebundenen
Arbeitgebers davon Gebrauch gemacht werden. Eine nach Absatz 2 Nr. 4 getroffene
abweichende tarifvertragliche Regelung hat zwischen nicht tarifgebundenen
Arbeitgebern und
Arbeitnehmern Geltung, wenn zwischen ihnen die Anwendung der für den
öffentlichen Dienst geltenden tarifvertraglichen Bestimmungen vereinbart ist und
die Arbeitgeber die Kosten des
Betriebs überwiegend mit Zuwendungen im Sinne des Haushaltsrechts decken.
(4) Die Kirchen und die öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaften können
die in Absatz 1, 2 oder 2a genannten Abweichungen in ihren Regelungen vorsehen.
(5) In einem Bereich, in dem Regelungen durch Tarifvertrag üblicherweise nicht
getroffen werden, können Ausnahmen im Rahmen des Absatzes 1, 2 oder 2a durch die
Aufsichtsbehörde
bewilligt werden, wenn dies aus betrieblichen Gründen erforderlich ist und die
Gesundheit der Arbeitnehmer nicht gefährdet wird.
(6) Die Bundesregierung kann durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des
Bundesrates Ausnahmen im Rahmen des Absatzes 1 oder 2 zulassen, sofern dies aus
betrieblichen Gründen
erforderlich ist und die Gesundheit der Arbeitnehmer nicht gefährdet wird.
(7) Auf Grund einer Regelung nach Absatz 2a oder den Absätzen 3 bis 5 jeweils in
Verbindung mit Absatz 2a darf die Arbeitszeit nur verlängert werden, wenn der
Arbeitnehmer schriftlich
eingewilligt hat. Der Arbeitnehmer kann die Einwilligung mit einer Frist von
sechs Monaten schriftlich widerrufen. Der Arbeitgeber darf einen Arbeitnehmer
nicht benachteiligen, weil dieser die
Einwilligung zur Verlängerung der Arbeitszeit nicht erklärt oder die
Einwilligung widerrufen hat.
(8) Werden Regelungen nach Absatz 1 Nr. 1 und 4, Absatz 2 Nr. 2 bis 4 oder
solche Regelungen auf Grund der Absätze 3 und 4 zugelassen, darf die Arbeitszeit
48 Stunden wöchentlich im
Durchschnitt von zwölf Kalendermonaten nicht überschreiten. Erfolgt die
Zulassung auf Grund des Absatzes 5, darf die Arbeitszeit 48 Stunden wöchentlich
im Durchschnitt von sechs
Kalendermonaten oder 24 Wochen nicht überschreiten.
(9) Wird die werktägliche Arbeitszeit über zwölf Stunden hinaus verlängert, muss
im unmittelbaren Anschluss an die Beendigung der Arbeitszeit eine Ruhezeit von
mindestens elf Stunden
gewährt werden.
§ 8 Gefährliche Arbeiten
Die Bundesregierung kann durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates
für einzelne Beschäftigungsbereiche, für bestimmte Arbeiten oder für bestimmte
Arbeitnehmergruppen, bei denen besondere Gefahren für die Gesundheit der
Arbeitnehmer zu erwarten sind, die Arbeitszeit über § 3 hinaus beschränken, die
Ruhepausen und Ruhezeiten
über die §§ 4 und 5 hinaus ausdehnen, die Regelungen zum Schutz der Nacht - und
Schichtarbeitnehmer in § 6 erweitern und die Abweichungsmöglichkeiten nach § 7
beschränken, soweit
dies zum Schutz der Gesundheit der Arbeitnehmer erforderlich ist. Satz 1 gilt
nicht für Beschäftigungsbereiche und Arbeiten in Betrieben, die der Bergaufsicht
unterliegen.
Dritter Abschnitt
Sonn- und Feiertagsruhe
§ 9 Sonn- und Feiertagsruhe
(1) Arbeitnehmer dürfen an Sonn- und gesetzlichen Feiertagen von 0 bis 24 Uhr
nicht beschäftigt werden.
(2) In mehrschichtigen Betrieben mit regelmäßiger Tag- und Nachtschicht kann
Beginn oder Ende der Sonn- und Feiertagsruhe um bis zu sechs Stunden vor - oder
zurückverlegt werden,
wenn für die auf den Beginn der Ruhezeit folgenden 24 Stunden der Betrieb ruht.
(3) Für Kraftfahrer und Beifahrer kann der Beginn der 24 stündigen Sonn- und
Feiertagsruhe um bis zu zwei Stunden vorverlegt werden.
§ 10 Sonn- und Feiertagsbeschäftigung
(1) Sofern die Arbeiten nicht an Werktagen vorgenommen werden können, dürfen
Arbeitnehmer an Sonn- und Feiertagen abweichend von § 9 beschäftigt werden
1. in Not- und Rettungsdiensten sowie bei der Feuerwehr,
2. zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung sowie der
Funktionsfähigkeit von Gerichten und Behörden und für Zwecke der Verteidigung,
3. in Krankenhäusern und anderen Einrichtungen zur Behandlung, Pflege und
Betreuungvon Personen,
4. in Gaststätten und anderen Einrichtungen zur Bewirtung und Beherbergung sowie
im Haushalt,
5. bei Musikaufführungen, Theatervorstellungen, Filmvorführungen,
Schaustellungen, Darbietungen und anderen ähnlichen Veranstaltungen,
6. bei nichtgewerblichen Aktionen und Veranstaltungen der Kirchen,
Religionsgesellschaften, Verbände, Vereine, Parteien und anderer ähnlicher
Vereinigungen,
7. beim Sport und in Freizeit -, Erholungs- und Vergnügungseinrichtungen, beim
Fremdenverkehr sowie in Museen und wissenschaftlichen Präsenzbibliotheken,
8. beim Rundfunk, bei der Tages- und Sportpresse, bei Nachrichtenagenturen sowie
bei den der Tagesaktualität dienenden Tätigkeiten für andere Presseerzeugnisse
einschließlich des
Austragens, bei der Herstellung von Satz, Filmen und Druckformen für
tagesaktuelle Nachrichten und Bilder, bei tagesaktuellen Aufnahmen auf Ton- und
Bildträger sowie beim
Transport und Kommissionieren von Presseerzeugnissen, deren Ersterscheinungstag
am Montag oder am Tag nach einem Feiertag liegt,
9. bei Messen, Ausstellungen und Märkten im Sinne des Titels IV der
Gewerbeordnung sowie bei Volksfesten,
10. in Verkehrsbetrieben sowie beim Transport und Kommissionieren von
leichtverderblichen Waren im Sinne des § 30 Abs. 3 Nr. 2 der
Straßenverkehrsordnung,
11. in den Energie- und Wasserversorgungsbetrieben sowie in Abfall - und
Abwasserentsorgungsbetrieben,
12. in der Landwirtschaft und in der Tierhaltung sowie in Einrichtungen zur
Behandlung und Pflege von Tieren,
13. im Bewachungsgewerbe und bei der Bewachung von Betriebsanlagen,
14. bei der Reinigung und Instandhaltung von Betriebseinrichtungen, soweit
hierdurch der regelmäßige Fortgang des eigenen oder eines fremden Betriebs
bedingt ist, bei der
Vorbereitung der Wiederaufnahme des vollen werktägigen Betriebs sowie bei der
Aufrechterhaltung der Funktionsfähigkeit von Datennetzen und Rechnersystemen,
15. zur Verhütung des Verderbens von Naturerzeugnissen oder Rohstoffen oder des
Mißlingens von Arbeitsergebnissen sowie bei kontinuierlich durchzuführenden
Forschungsarbeiten,
16. zur Vermeidung einer Zerstörung oder erheblichen Beschädigung der
Produktionseinrichtungen.
(2) Abweichend von § 9 dürfen Arbeitnehmer an Sonn- und Feiertagen mit den
Produktionsarbeiten beschäftigt werden, wenn die infolge der Unterbrechung der
Produktion nach Absatz 1 Nr.
14 zulässigen Arbeiten den Einsatz von mehr Arbeitnehmern als bei durchgehender
Produktion erfordern.
(3) Abweichend von § 9 dürfen Arbeitnehmer an Sonn- und Feiertagen in Bäckereien
und Konditoreien für bis zu drei Stunden mit der Herstellung und dem Austragen
oder Ausfahren von
Konditorwaren und an diesem Tag zum Verkauf kommenden Bäckerwaren beschäftigt
werden.
(4) Sofern die Arbeiten nicht an Werktagen vorgenommen werden können, dürfen
Arbeitnehmer zur Durchführung des Eil - und Großbetragszahlungsverkehrs und des
Geld-, Devisen-,
Wertpapier - und Derivatehandels abweichend von § 9 Abs. 1 an den auf einen
Werktag fallenden Feiertagen beschäftigt werden, die nicht in allen
Mitgliedstaaten der Europäischen Union
Feiertage sind.
§ 11 Ausgleich für Sonn- und Feiertagsbeschäftigung
(1) Mindestens 15 Sonntage im Jahr müssen beschäftigungsfrei bleiben.
(2) Für die Beschäftigung an Sonn- und Feiertagen gelten die §§ 3 bis 8
entsprechend, jedoch dürfen durch die Arbeitszeit an Sonn- und Feiertagen die in
den §§ 3, 6 Abs. 2, §§ 7 und 21a
Abs. 4 bestimmten Höchstarbeitszeiten und Ausgleichszeiträume nicht
überschritten werden.
(3) Werden Arbeitnehmer an einem Sonntag beschäftigt, müssen sie einen
Ersatzruhetag haben, der innerhalb eines den Beschäftigungstag einschließenden
Zeitraums von zwei Wochen
zu gewähren ist. Werden Arbeitnehmer an einem auf einen Werktag fallenden
Feiertag beschäftigt, müssen sie einen Ersatzruhetag haben, der innerhalb eines
den Beschäftigungstag
einschließenden Zeitraums von acht Wochen zu gewähren ist.
(4) Die Sonn- oder Feiertagsruhe des § 9 oder der Ersatzruhetag des Absatzes 3
ist den Arbeitnehmern unmittelbar in Verbindung mit einer Ruhezeit nach § 5 zu
gewähren, soweit dem
technische oder arbeitsorganisatorische Gründe nicht entgegenstehen.
§ 12 Abweichende Regelungen
In einem Tarifvertrag oder auf Grund eines Tarifvertrags in einer Betriebs- oder
Dienstvereinbarung kann zugelassen werden,
1. abweichend von § 11 Abs. 1 die Anzahl der beschäftigungsfreien Sonntage in
den Einrichtungen des § 10 Abs. 1 Nr. 2, 3, 4 und 10 auf mindestens zehn
Sonntage, im Rundfunk, in
Theaterbetrieben, Orchestern sowie bei Schaustellungen auf mindestens acht
Sonntage, in Filmtheatern und in der Tierhaltung auf mindestens sechs Sonntage
im Jahr zu verringern,
2. abweichend von § 11 Abs. 3 den Wegfall von Ersatzruhetagen für auf Werktage
fallende Feiertage zu vereinbaren oder Arbeitnehmer innerhalb eines
festzulegenden
Ausgleichszeitraums beschäftigungsfrei zu stellen,
3. abweichend von § 11 Abs. 1 bis 3 in der Seeschifffahrt die den Arbeitnehmern
nach diesen Vorschriften zustehenden freien Tage zusammenhängend zu geben,
4. abweichend von § 11 Abs. 2 die Arbeitszeit in vollkontinuierlichen
Schichtbetrieben an Sonn- und Feiertagen auf bis zu zwölf Stunden zu verlängern,
wenn dadurch zusätzliche freie
Schichten an Sonn- und Feiertagen erreicht werden. § 7 Abs. 3 bis 6 findet
Anwendung.
§ 13 Ermächtigung, Anordnung, Bewilligung
(1) Die Bundesregierung kann durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des
Bundesrates zur Vermeidung erheblicher Schäden unter Berücksichtigung des
Schutzes der Arbeitnehmer und
der Sonn- und Feiertagsruhe
1. die Bereiche mit Sonn- und Feiertagsbeschäftigung nach § 10 sowie die dort
zugelassenen Arbeiten näher bestimmen,
2. über die Ausnahmen nach § 10 hinaus weitere Ausnahmen abweichend von § 9
zulassen und die zum Schutz der Arbeitnehmer und der Sonn- und Feiertagsruhe
notwendigen Bedingungen bestimmen.
(2) Soweit die Bundesregierung von der Ermächtigung des Absatzes 1 Nr. 2
Buchstabe a keinen Gebrauch gemacht hat, können die Landesregierungen durch
Rechtsverordnung
entsprechende Bestimmungen erlassen. Die Landesregierungen können diese
Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf oberste Landesbehörden übertragen.
(3) Die Aufsichtsbehörde kann
1. feststellen, ob eine Beschäftigung nach § 10 zulässig ist,
2. abweichend von § 9 bewilligen, Arbeitnehmer zu beschäftigen
und Anordnungen über die Beschäftigungszeit unter Berücksichtigung der für den
öffentlichen Gottesdienst bestimmten Zeit treffen.
(4) Die Aufsichtsbehörde soll abweichend von § 9 bewilligen, daß Arbeitnehmer an
Sonn- und Feiertagen mit Arbeiten beschäftigt werden, die aus chemischen,
biologischen, technischen
oder physikalischen Gründen einen ununterbrochenen Fortgang auch an Sonn- und
Feiertagen erfordern.
(5) Die Aufsichtsbehörde hat abweichend von § 9 die Beschäftigung von
Arbeitnehmern an Sonn- und Feiertagen zu bewilligen, wenn bei einer weitgehenden
Ausnutzung der gesetzlich
zulässigen wöchentlichen Betriebszeiten und bei längeren Betriebszeiten im
Ausland die Konkurrenzfähigkeit unzumutbar beeinträchtigt ist und durch die
Genehmigung von Sonn- und
Feiertagsarbeit die Beschäftigung gesichert werden kann.
Vierter Abschnitt
Ausnahmen in besonderen Fällen
§ 14 Außergewöhnliche Fälle
(1) Von den §§ 3 bis 5, 6 Abs. 2, §§ 7, 9 bis 11 darf abgewichen werden bei
vorübergehenden Arbeiten in Notfällen und in außergewöhnlichen Fällen, die
unabhängig vom Willen der
Betroffenen eintreten und deren Folgen nicht auf andere Weise zu beseitigen
sind, besonders wenn Rohstoffe oder Lebensmittel zu verderben oder
Arbeitsergebnisse zu mißlingen drohen.
(2) Von den §§ 3 bis 5, 6 Abs. 2, §§ 7, 11 Abs. 1 bis 3 und § 12 darf ferner
abgewichen werden,
1. wenn eine verhältnismäßig geringe Zahl von Arbeitnehmern vorübergehend mit
Arbeiten beschäftigt wird, deren Nichterledigung das Ergebnis der Arbeiten
gefährden oder einen
unverhältnismäßigen Schaden zur Folge haben würden,
2. bei Forschung und Lehre, bei unaufschiebbaren Vor- und Abschlußarbeiten sowie
bei unaufschiebbaren Arbeiten zur Behandlung, Pflege und Betreuung von Personen
oder zur
Behandlung und Pflege von Tieren an einzelnen Tagen,
wenn dem Arbeitgeber andere Vorkehrungen nicht zugemutet werden können.
(3) Wird von den Befugnissen nach Absatz 1 oder 2 Gebrauch gemacht, darf die
Arbeitszeit 48 Stunden wöchentlich im Durchschnitt von sechs Kalendermonaten
oder 24 Wochen nicht
überschreiten.
§ 15 Bewilligung, Ermächtigung
(1) Die Aufsichtsbehörde kann
1. eine von den §§ 3, 6 Abs. 2 und § 11 Abs. 2 abweichende längere tägliche
Arbeitszeit bewilligen
2. eine von den §§ 3, 6 Abs. 2 und § 11 Abs. 2 abweichende längere tägliche
Arbeitszeit für Saison- und Kampagnebetriebe für die Zeit der Saison oder
Kampagne bewilligen, wenn die
Verlängerung der Arbeitszeit über acht Stunden werktäglich durch eine
entsprechende Verkürzung der Arbeitszeit zu anderen Zeiten ausgeglichen wird,
3. eine von den §§ 5 und 11 Abs. 2 abweichende Dauer und Lage der Ruhezeit bei
Arbeitsbereitschaft, Bereitschaftsdienst und Rufbereitschaft den Besonderheiten
dieser
Inanspruchnahmen im öffentlichen Dienst entsprechend bewilligen,
4. eine von den §§ 5 und 11 Abs. 2 abweichende Ruhezeit zur Herbeiführung eines
regelmäßigen wöchentlichen Schichtwechsels zweimal innerhalb eines Zeitraums von
drei Wochen
bewilligen.
(2) Die Aufsichtsbehörde kann über die in diesem Gesetz vorgesehenen Ausnahmen
hinaus weitergehende Ausnahmen zulassen, soweit sie im öffentlichen Interesse
dringend nötig
werden.
(3) Das Bundesministerium der Verteidigung kann in seinem Geschäftsbereich durch
Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales
aus zwingenden
Gründen der Verteidigung Arbeitnehmer verpflichten, über die in diesem Gesetz
und in den auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen und
Tarifverträgen festgelegten
Arbeitszeitgrenzen und -beschränkungen hinaus Arbeit zu leisten.
(4) Werden Ausnahmen nach Absatz 1 oder 2 zugelassen, darf die Arbeitszeit 48
Stunden wöchentlich im Durchschnitt von sechs Kalendermonaten oder 24 Wochen
nicht überschreiten.
Fünfter Abschnitt
Durchführung des Gesetzes
§ 16 Aushang und Arbeitszeitnachweise
(1) Der Arbeitgeber ist verpflichtet, einen Abdruck dieses Gesetzes, der auf
Grund dieses Gesetzes erlassenen, für den Betrieb geltenden Rechtsverordnungen
und der für den Betrieb
geltenden Tarifverträge und Betriebs- oder Dienstvereinbarungen im Sinne des § 7
Abs. 1 bis 3, §§ 12 und 21a Abs. 6 an geeigneter Stelle im Betrieb zur
Einsichtnahme auszulegen oder
auszuhängen.
(2) Der Arbeitgeber ist verpflichtet, die über die werktägliche Arbeitszeit des
§ 3 Satz 1 hinausgehende Arbeitszeit der Arbeitnehmer aufzuzeichnen und ein
Verzeichnis der Arbeitnehmer zu
führen, die in eine Verlängerung der Arbeitszeit gemäß § 7 Abs. 7 eingewilligt
haben. Die Nachweise sind mindestens zwei Jahre aufzubewahren.
§ 17 Aufsichtsbehörde
(1) Die Einhaltung dieses Gesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen
Rechtsverordnungen wird von den nach Landesrecht zuständigen Behörden
(Aufsichtsbehörden)
überwacht.
(2) Die Aufsichtsbehörde kann die erforderlichen Maßnahmen anordnen, die der
Arbeitgeber zur Erfüllung der sich aus diesem Gesetz und den auf Grund dieses
Gesetzes erlassenen
Rechtsverordnungen ergebenden Pflichten zu treffen hat.
(3) Für den öffentlichen Dienst des Bundes sowie für die bundesunmittelbaren
Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts werden die
Aufgaben und Befugnisse der
Aufsichtsbehörde vom zuständigen Bundesministerium oder den von ihm bestimmten
Stellen wahrgenommen; das gleiche gilt für die Befugnisse nach § 15 Abs. 1 und
2.
(4) Die Aufsichtsbehörde kann vom Arbeitgeber die für die Durchführung dieses
Gesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen
erforderlichen Auskünfte
verlangen. Sie kann ferner vom Arbeitgeber verlangen, die Arbeitszeitnachweise
und Tarifverträge oder Betriebs- oder Dienstvereinbarungen im Sinne des § 7 Abs.
1 bis 3, §§ 12 und 21a Abs.
6 vorzulegen oder zur Einsicht einzusenden.
(5) Die Beauftragten der Aufsichtsbehörde sind berechtigt, die Arbeitsstätten
während der Betriebs- und Arbeitszeit zu betreten und zu besichtigen; außerhalb
dieser Zeit oder wenn sich die
Arbeitsstätten in einer Wohnung befinden, dürfen sie ohne Einverständnis des
Inhabers nur zur Verhütung von dringenden Gefahren für die öffentliche
Sicherheit und Ordnung betreten und
besichtigt werden. Der Arbeitgeber hat das Betreten und Besichtigen der
Arbeitsstätten zu gestatten. Das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung
(Artikel 13 des Grundgesetzes) wird
insoweit eingeschränkt.
(6) Der zur Auskunft Verpflichtete kann die Auskunft auf solche Fragen
verweigern, deren Beantwortung ihn selbst oder einen der in § 383 Abs. 1 Nr. 1
bis 3 der Zivilprozeßordnung
bezeichneten Angehörigen der Gefahr strafgerichtlicher Verfolgung oder eines
Verfahrens nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten aussetzen würde.
Sechster Abschnitt
Sonderregelungen
§ 18 Nichtanwendung des Gesetzes
(1) Dieses Gesetz ist nicht anzuwenden auf
1. leitende Angestellte im Sinne des § 5 Abs. 3 des Betriebsverfassungsgesetzes
sowie Chefärzte,
2. Leiter von öffentlichen Dienststellen und deren Vertreter sowie Arbeitnehmer
im öffentlichen Dienst, die zu selbständigen Entscheidungen in
Personalangelegenheiten befugt sind,
3. Arbeitnehmer, die in häuslicher Gemeinschaft mit den ihnen anvertrauten
Personen zusammenleben und sie eigenverantwortlich erziehen, pflegen oder
betreuen,
4. den liturgischen Bereich der Kirchen und der Religionsgemeinschaften.
(2) Für die Beschäftigung von Personen unter 18 Jahren gilt anstelle dieses
Gesetzes das Jugendarbeitsschutzgesetz.
(3) Für die Beschäftigung von Arbeitnehmern auf Kauffahrteischiffen als
Besatzungsmitglieder im Sinne des § 3 des Seemannsgesetzes gilt anstelle dieses
Gesetzes das
Seemannsgesetz.
§ 19 Beschäftigung im öffentlichen Dienst
Bei der Wahrnehmung hoheitlicher Aufgaben im öffentlichen Dienst können, soweit
keine tarifvertragliche Regelung besteht, durch die zuständige Dienstbehörde die
für Beamte geltenden
Bestimmungen über die Arbeitszeit auf die Arbeitnehmer übertragen werden;
insoweit finden die §§ 3 bis 13 keine Anwendung.
§ 20 Beschäftigung in der Luftfahrt
Für die Beschäftigung von Arbeitnehmern als Besatzungsmitglieder von
Luftfahrzeugen gelten anstelle der Vorschriften dieses Gesetzes über Arbeits-
und Ruhezeiten die Vorschriften über
Flug-, Flugdienst - und Ruhezeiten der Zweiten Durchführungsverordnung zur
Betriebsordnung für Luftfahrtgerät in der jeweils geltenden Fassung.
§ 21 Beschäftigung in der Binnenschiffahrt
Die Vorschriften dieses Gesetzes gelten für die Beschäftigung von Fahrpersonal
in der Binnenschiffahrt, soweit die Vorschriften über Ruhezeiten der
Rheinschiffs-Untersuchungsordnung und
der Binnenschiffs-Untersuchungsordnung in der jeweils geltenden Fassung dem
nicht entgegenstehen. Sie können durch Tarifvertrag der Eigenart der
Binnenschiffahrt angepaßt werden.
§ 21a Beschäftigung im Straßentransport
(1) Für die Beschäftigung von Arbeitnehmern als Fahrer oder Beifahrer bei
Straßenverkehrstätigkeiten im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 561/2006 des
Europäischen Parlaments und des
Rates vom 15. März 2006 zur Harmonisierung bestimmter Sozialvorschriften im
Straßenverkehr und zur Änderung der Verordnungen (EWG) Nr. 3821/85 und (EG) Nr.
2135/98 des Rates sowie
zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 3820/85 des Rates (ABl. EG Nr. L 102 S.
1) oder des Europäischen Übereinkommens über die Arbeit des im internationalen
Straßenverkehr
beschäftigten Fahrpersonals (AETR) vom 1. Juli 1970 (BGBl. II 1974 S. 1473) in
ihren jeweiligen Fassungen gelten die Vorschriften dieses Gesetzes, soweit nicht
die folgenden Absätze
abweichende Regelungen enthalten. Die Vorschriften der Verordnung (EG) Nr.
561/2006 und des AETR bleiben unberührt.
(2) Eine Woche im Sinne dieser Vorschriften ist der Zeitraum von Montag 0 Uhr
bis Sonntag 24 Uhr.
(3) Abweichend von § 2 Abs. 1 ist keine Arbeitszeit:
1. die Zeit, während derer sich ein Arbeitnehmer am Arbeitsplatz bereithalten
muss, um seine Tätigkeit aufzunehmen,
2. die Zeit, während derer sich ein Arbeitnehmer bereithalten muss, um seine
Tätigkeit auf Anweisung aufnehmen zu können, ohne sich an seinem Arbeitsplatz
aufhalten zu müssen;
3. für Arbeitnehmer, die sich beim Fahren abwechseln, die während der Fahrt
neben dem Fahrer oder in einer Schlafkabine verbrachte Zeit.
Für die Zeiten nach Satz 1 Nr. 1 und 2 gilt dies nur, wenn der Zeitraum und
dessen voraussichtliche Dauer im Voraus, spätestens unmittelbar vor Beginn des
betreffenden Zeitraums bekannt
ist. Die in Satz 1 genannten Zeiten sind keine Ruhezeiten. Die in Satz 1 Nr. 1
und 2 genannten Zeiten sind keine Ruhepausen.
(4) Die Arbeitszeit darf 48 Stunden wöchentlich nicht überschreiten. Sie kann
auf bis zu 60 Stunden verlängert werden, wenn innerhalb von vier Kalendermonaten
oder 16 Wochen im
Durchschnitt 48 Stunden wöchentlich nicht überschritten werden.
(5) Die Ruhezeiten bestimmen sich nach den Vorschriften der Europäischen
Gemeinschaften für Kraftfahrer und Beifahrer sowie nach dem AETR. Dies gilt auch
für Auszubildende und
Praktikanten.
(6) In einem Tarifvertrag oder auf Grund eines Tarifvertrags in einer Betriebs-
oder Dienstvereinbarung kann zugelassen werden,
1. nähere Einzelheiten zu den in Absatz 3 Satz 1 Nr. 1, 2 und Satz 2 genannten
Voraussetzungen zu regeln,
2. abweichend von Absatz 4 sowie den §§ 3 und 6 Abs. 2 die Arbeitszeit
festzulegen, wenn objektive, technische oder arbeitszeitorganisatorische Gründe
vorliegen. Dabei darf die
Arbeitszeit 48 Stunden wöchentlich im Durchschnitt von sechs Kalendermonaten
nicht überschreiten.
§ 7 Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 2a gilt nicht. § 7 Abs. 3 gilt entsprechend.
(7) Der Arbeitgeber ist verpflichtet, die Arbeitszeit der Arbeitnehmer
aufzuzeichnen. Die Aufzeichnungen sind mindestens zwei Jahre aufzubewahren. Der
Arbeitgeber hat dem Arbeitnehmer
auf Verlangen eine Kopie der Aufzeichnungen seiner Arbeitszeit auszuhändigen.
(8) Zur Berechnung der Arbeitszeit fordert der Arbeitgeber den Arbeitnehmer
schriftlich auf, ihm eine Aufstellung der bei einem anderen Arbeitgeber
geleisteten Arbeitszeit vorzulegen. Der
Arbeitnehmer legt diese Angaben schriftlich vor.
Siebter Abschnitt
Straf- und Bußgeldvorschriften
§ 22 Bußgeldvorschriften
(1) Ordnungswidrig handelt, wer als Arbeitgeber vorsätzlich oder fahrlässig
1. entgegen §§ 3, 6 Abs. 2 oder § 21a Abs.4, jeweils auch in Verbindung mit § 11
Abs. 2, einen Arbeitnehmer über die Grenzen der Arbeitszeit hinaus beschäftigt,
2. entgegen § 4 Ruhepausen nicht, nicht mit der vorgeschriebenen Mindestdauer
oder nicht rechtzeitig gewährt,
3. entgegen § 5 Abs. 1 die Mindestruhezeit nicht gewährt oder entgegen § 5 Abs.
2 die Verkürzung der Ruhezeit durch Verlängerung einer anderen Ruhezeit nicht
oder nicht rechtzeitig
ausgleicht,
4. einer Rechtsverordnung nach § 8 Satz 1, § 13 Abs. 1 oder 2 oder § 24
zuwiderhandelt, soweit sie für einen bestimmten Tatbestand auf diese
Bußgeldvorschrift verweist,
5. entgegen § 9 Abs. 1 einen Arbeitnehmer an Sonn- oder Feiertagen beschäftigt,
6. entgegen § 11 Abs. 1 einen Arbeitnehmer an allen Sonntagen beschäftigt oder
entgegen § 11 Abs. 3 einen Ersatzruhetag nicht oder nicht rechtzeitig gewährt,
7. einer vollziehbaren Anordnung nach § 13 Abs. 3 Nr. 2 zuwiderhandelt,
8. entgegen § 16 Abs. 1 die dort bezeichnete Auslage oder den dort bezeichneten
Aushang nicht vornimmt,
9. entgegen § 16 Abs. 2 oder § 21a Abs. 7 Aufzeichnungen nicht oder nicht
richtig erstellt oder nicht für die vorgeschriebene Dauer aufbewahrt oder
10. entgegen § 17 Abs. 4 eine Auskunft nicht, nicht richtig oder nicht
vollständig erteilt, Unterlagen nicht oder nicht vollständig vorlegt oder nicht
einsendet oder entgegen § 17 Abs. 5 Satz 2
eine Maßnahme nicht gestattet.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 bis 7, 9 und
10 mit einer Geldbuße bis zu fünfzehntausend Euro, in den Fällen des Absatzes 1
Nr. 8 mit einer Geldbuße
bis zu zweitausendfünfhundert Euro geahndet werden.
§ 23 Strafvorschriften
(1) Wer eine der in § 22 Abs. 1 Nr. 1 bis 3, 5 bis 7 bezeichneten Handlungen
1. vorsätzlich begeht und dadurch Gesundheit oder Arbeitskraft eines
Arbeitnehmers gefährdet oder
2. beharrlich wiederholt,
wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Wer in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 die Gefahr fahrlässig verursacht,
wird mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 180
Tagessätzen bestraft.
Achter Abschnitt
Schlußvorschriften
§ 24 Umsetzung von zwischenstaatlichen Vereinbarungen und Rechtsakten
der EG
Die Bundesregierung kann mit Zustimmung des Bundesrates zur Erfüllung von
Verpflichtungen aus zwischenstaatlichen Vereinbarungen oder zur Umsetzung von
Rechtsakten des Rates
oder der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, die Sachbereiche dieses
Gesetzes betreffen, Rechtsverordnungen nach diesem Gesetz erlassen.
§ 25 Übergangsregelung für Tarifverträge
Enthält ein am 1. Januar 2004 bestehender oder nachwirkender Tarifvertrag
abweichende Regelungen nach § 7 Abs. 1 oder 2 oder § 12 Satz 1, die den in
diesen Vorschriften festgelegten
Höchstrahmen überschreiten, bleiben diese tarifvertraglichen Bestimmungen bis
zum 31. Dezember 2006 unberührt. Tarifverträgen nach Satz 1 stehen durch
Tarifvertrag zugelassene
Betriebsvereinbarungen sowie Regelungen nach § 7 Abs. 4 gleich.
§ 26 (aufgehoben)
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