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Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG)
in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. September 2001 (BGBl. I S. 2518)
zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 12. August 2008 (BGBl. I S.
1666)
Inhaltsverzeichnis
Erster Teil
Allgemeine Vorschriften
§ 1 Errichtung von Betriebsräten
§ 2 Stellung der Gewerkschaften und Vereinigungen der Arbeitgeber
§ 3 Abweichende Regelungen
§ 4 Betriebsteile, Kleinstbetriebe
§ 5 Arbeitnehmer
§ 6 weggefallen
Zweiter Teil
Betriebsrat, Betriebsversammlung, Gesamt- und Konzernbetriebsrat
Erster Abschnitt
Zusammensetzung und Wahl des Betriebsrats
§ 7 Wahlberechtigung
§ 8 Wählbarkeit
§ 9 Zahl der Betriebsratsmitglieder
§ 10 weggefallen
§ 11 Ermäßigte Zahl der Betriebsratsmitglieder
§ 12 weggefallen
§ 13 Zeitpunkt der Betriebsratswahlen
§ 14 Wahlvorschriften
§ 14a Vereinfachtes Wahlverfahren für Kleinbetriebe
§ 15 Zusammensetzung nach Beschäftigungsarten und Geschlechter
§ 16 Bestellung des Wahlvorstands
§ 17 Bestellung des Wahlvorstands in Betrieben ohne Betriebsrat
§ 17a Bestellung des Wahlvorstands im vereinfachten Wahlverfahren
§ 18 Vorbereitung und Durchführung der Wahl
§ 18a Zuordnung der leitenden Angestellten bei Wahlen
§ 19 Wahlanfechtung
§ 20 Wahlschutz und Wahlkosten
Zweiter Abschnitt
Amtszeit des Betriebsrats
§ 21 Amtszeit
§ 21a Übergangsmandat
§ 21b Restmandat
§ 22 Weiterführung der Geschäfte des Betriebsrats
§ 23 Verletzung gesetzlicher Pflichten
§ 24 Erlöschen der Mitgliedschaft
§ 25 Ersatzmitglieder
Dritter Abschnitt
Geschäftsführung des Betriebsrats
§ 26 Vorsitzender
§ 27 Betriebsausschuss
§ 28 Übertragung von Aufgaben auf Ausschüsse
§ 28a Übertragung von Aufgaben auf Arbeitsgruppen
§ 29 Einberufung der Sitzungen
§ 30 Betriebsratssitzungen
§ 31 Teilnahme der Gewerkschaften
§ 32 Teilnahme der Schwerbehindertenvertretung
§ 33 Beschlüsse des Betriebsrats
§ 34 Sitzungsniederschrift
§ 35 Aussetzung von Beschlüssen
§ 36 Geschäftsordnung
§ 37 Ehrenamtliche Tätigkeit, Arbeitsversäumnis
§ 38 Freistellungen
§ 39 Sprechstunden
§ 40 Kosten und Sachaufwand des Betriebsrats
§ 41 Umlageverbot
Vierter Abschnitt
Betriebsversammlung
§ 42 Zusammensetzung, Teilversammlung, Abteilungsversammlung
§ 43 Regelmäßige Betriebs- und Abteilungsversammlungen
§ 44 Zeitpunkt und Verdienstausfall
§ 45 Themen der Betriebs- und Abteilungsversammlungen
§ 46 Beauftragte der Verbände
Fünfter Abschnitt
Gesamtbetriebsrat
§ 47 Voraussetzungen der Errichtung, Mitgliederzahl, Stimmengewicht
§ 48 Ausschluss von Gesamtbetriebsratsmitgliedern
§ 49 Erlöschen der Mitgliedschaft
§ 50 Zuständigkeit
§ 51 Geschäftsführung
§ 52 Teilnahme der Gesamtschwerbehindertenvertretung
§ 53 Betriebsräteversammlung
Sechster Abschnitt
Konzernbetriebsrat
§ 54 Errichtung des Konzernbetriebsrats
§ 55 Zusammensetzung des Konzernbetriebsrats, Stimmengewicht
§ 56 Ausschluss von Konzernbetriebsratsmitgliedern
§ 57 Erlöschen der Mitgliedschaft
§ 58 Zuständigkeit
§ 59 Geschäftsführung
§ 59a Teilnahme der Konzernschwerbehindertenvertretung
Dritter Teil
Jugend- und Auszubildendenvertretung
Erster Abschnitt
Betriebliche Jugend- und Auszubildendenvertretung
§ 60 Errichtung und Aufgabe
§ 61 Wahlberechtigung und Wählbarkeit
§ 62 Zahl der Jugend- und Auszubildendenvertreter, Zusammensetzung der Jugend-
und Auszubildendenvertretung
§ 63 Wahlvorschriften
§ 64 Zeitpunkt der Wahlen und Amtszeit
§ 65 Geschäftsführung
§ 66 Aussetzung von Beschlüssen des Betriebsrats
§ 67 Teilnahme an Betriebsratssitzungen
§ 68 Teilnahme an gemeinsamen Besprechungen
§ 69 Sprechstunden
§ 70 Allgemeine Aufgaben
§ 71 Jugend- und Auszubildendenversammlung
Zweiter Abschnitt
Gesamt-Jugend- und Auszubildendenvertretung
§ 72 Voraussetzungen der Errichtung, Mitgliederzahl, Stimmengewicht
§ 73 Geschäftsführung und Geltung sonstiger Vorschriften
Dritter Abschnitt
Konzern-Jugend- und Auszubildendenvertretung
§ 73a Voraussetzung der Errichtung, Mitgliederzahl, Stimmengewicht
§ 73b Geschäftsführung und Geltung sonstiger Vorschriften
Vierter Teil
Mitwirkung und Mitbestimmung der Arbeitnehmer
Erster Abschnitt
Allgemeines
§ 74 Grundsätze für die Zusammenarbeit
§ 75 Grundsätze für die Behandlung der Betriebsangehörigen
§ 76 Einigungsstelle
§ 76a Kosten der Einigungsstelle
§ 77 Durchführung gemeinsamer Beschlüsse, Betriebsvereinbarungen
§ 78 Schutzbestimmungen
§ 78a Schutz Auszubildender in besonderen Fällen
§ 79 Geheimhaltungspflicht
§ 80 Allgemeine Aufgaben
Zweiter Abschnitt
Mitwirkungs- und Beschwerderecht des Arbeitnehmers
§ 81 Unterrichtungs- und Erörterungspflicht des Arbeitgebers
§ 82 Anhörungs- und Erörterungsrecht des Arbeitnehmers
§ 83 Einsicht in die Personalakten
§ 84 Beschwerderecht
§ 85 Behandlung von Beschwerden durch den Betriebsrat
§ 86 Ergänzende Vereinbarungen
§ 86a Vorschlagsrecht der Arbeitnehmer
Dritter Abschnitt
Soziale Angelegenheiten
§ 87 Mitbestimmungsrechte
§ 88 Freiwillige Betriebsvereinbarungen
§ 89 Arbeits- und betrieblicher Umweltschutz
Vierter Abschnitt
Gestaltung von Arbeitsplatz, Arbeitsablauf und Arbeitsumgebung
§ 90 Unterrichtungs- und Beratungsrechte
§ 91 Mitbestimmungsrecht
Fünfter Abschnitt
Personelle Angelegenheiten
Erster Unterabschnitt
Allgemeine personelle Angelegenheiten
§ 92 Personalplanung
§ 92a Beschäftigungssicherung
§ 93 Ausschreibung von Arbeitsplätzen
§ 94 Personalfragebogen, Beurteilungsgrundsätze
§ 95 Auswahlrichtlinien
Zweiter Unterabschnitt
Berufsbildung
§ 96 Förderung der Berufsbildung
§ 97 Einrichtungen und Maßnahmen der Berufsbildung
§ 98 Durchführung betrieblicher Bildungsmaßnahmen
Dritter Unterabschnitt
Personelle Einzelmaßnahmen
§ 99 Mitbestimmung bei personellen Einzelmaßnahmen
§ 100 Vorläufige personelle Maßnahmen
§ 101 Zwangsgeld
§ 102 Mitbestimmung bei Kündigungen
§ 103 Außerordentliche Kündigung und Versetzung in besonderen Fällen
§ 104 Entfernung betriebsstörender Arbeitnehmer
§ 105 Leitende Angestellte
Sechster Abschnitt
Wirtschaftliche Angelegenheiten
Erster Unterabschnitt
Unterrichtung in wirtschaftlichen Angelegenheiten
§ 106 Wirtschaftsausschuss
§ 107 Bestellung und Zusammensetzung des Wirtschaftsausschusses
§ 108 Sitzungen
§ 109 Beilegung von Meinungsverschiedenheiten
§ 109a Unternehmensübernahme
§ 110 Unterrichtung der Arbeitnehmer
Zweiter Unterabschnitt
Betriebsänderungen
§ 111 Betriebsänderungen
§ 112 Interessenausgleich über die Betriebsänderung, Sozialplan
§ 112a Erzwingbarer Sozialplan bei Personalabbau, Neugründungen
§ 113 Nachteilsausgleich
Fünfter Teil
Besondere Vorschriften für einzelne Betriebsarten
Erster Abschnitt
Seeschifffahrt
§ 114 Grundsätze
§ 115 Bordvertretung
§ 116 Seebetriebsrat
Zweiter Abschnitt
Luftfahrt
§ 117 Geltung für die Luftfahrt
Dritter Abschnitt
Tendenzbetriebe und Religionsgemeinschaften
§ 118 Geltung für Tendenzbetriebe und Religionsgemeinschaften
Sechster Teil
Straf- und Bußgeldvorschriften
§ 119 Straftaten gegen Betriebsverfassungsorgane und ihre Mitglieder
§ 120 Verletzung von Geheimnissen
§ 121 Bußgeldvorschriften
Siebenter Teil
Änderung von Gesetzen
§ 122 (gegenstandslos)
§ 123 (gegenstandslos)
§ 124 (gegenstandslos)
Achter Teil
Übergangs- und Schlussvorschriften
§ 125 Erstmalige Wahlen nach diesem Gesetz
§ 126 Ermächtigung zum Erlass von Wahlordnungen
§ 127 Verweisungen
§ 128 Bestehende abweichende Tarifverträge
§ 129 aufgehoben
§ 130 Öffentlicher Dienst
§ 131 (gegenstandslos)
§ 132 (Inkrafttreten)
Erster Teil
Allgemeine Vorschriften
§ 1
Errichtung von Betriebsräten
(1) In Betrieben mit in der Regel mindestens fünf ständigen wahlberechtigten
Arbeitnehmern, von denen drei wählbar sind, werden Betriebsräte gewählt. Dies
gilt auch für gemeinsame
Betriebe mehrerer Unternehmen.
(2) Ein gemeinsamer Betrieb mehrerer Unternehmen wird vermutet, wenn
1. zur Verfolgung arbeitstechnischer Zwecke die Betriebsmittel sowie die
Arbeitnehmer von den Unternehmen gemeinsam eingesetzt werden oder
2. die Spaltung eines Unternehmens zur Folge hat, dass von einem Betrieb ein
oder mehrere Betriebsteile einem an der Spaltung beteiligten anderen Unternehmen
zugeordnet werden,
ohne dass sich dabei die Organisation des betroffenen Betriebs wesentlich
ändert.
§ 2
Stellung der Gewerkschaften und Vereinigungen der Arbeitgeber
(1) Arbeitgeber und Betriebsrat arbeiten unter Beachtung der geltenden
Tarifverträge vertrauensvoll und im Zusammenwirken mit den im Betrieb
vertretenen Gewerkschaften und
Arbeitgebervereinigungen zum Wohl der Arbeitnehmer und des Betriebs zusammen.
(2) Zur Wahrnehmung der in diesem Gesetz genannten Aufgaben und Befugnisse der
im Betrieb vertretenen Gewerkschaften ist deren Beauftragten nach Unterrichtung
des Arbeitgebers
oder seines Vertreters Zugang zum Betrieb zu gewähren, soweit dem nicht
unumgängliche Notwendigkeiten des Betriebsablaufs, zwingende
Sicherheitsvorschriften oder der Schutz von
Betriebsgeheimnissen entgegenstehen.
(3) Die Aufgaben der Gewerkschaften und der Vereinigungen der Arbeitgeber,
insbesondere die Wahrnehmung der Interessen ihrer Mitglieder, werden durch
dieses Gesetz nicht berührt.
§ 3
Abweichende Regelungen
(1) Durch Tarifvertrag können bestimmt werden:
1. für Unternehmen mit mehreren Betrieben
wenn dies die Bildung von Betriebsräten erleichtert oder einer sachgerechten
Wahrnehmung der Interessen der Arbeitnehmer dient;
2. für Unternehmen und Konzerne, soweit sie nach produkt- oder projektbezogenen
Geschäftsbereichen (Sparten) organisiert sind und die Leitung der Sparte auch
Entscheidungen in
beteiligungspflichtigen Angelegenheiten trifft, die Bildung von Betriebsräten in
den Sparten (Spartenbetriebsräte), wenn dies der sachgerechten Wahrnehmung der
Aufgaben des
Betriebsrats dient;
3. andere Arbeitnehmervertretungsstrukturen, soweit dies insbesondere auf Grund
der Betriebs-, Unternehmens- oder Konzernorganisation oder aufgrund anderer
Formen der
Zusammenarbeit von Unternehmen einer wirksamen und zweckmäßigen
Interessenvertretung der Arbeitnehmer dient;
4. zusätzliche betriebsverfassungsrechtliche Gremien (Arbeitsgemeinschaften),
die der unternehmens übergreifenden Zusammenarbeit von Arbeitnehmervertretungen
dienen;
5. zusätzliche betriebsverfassungsrechtliche Vertretungen der Arbeitnehmer, die
die Zusammenarbeit zwischen Betriebsrat und Arbeitnehmern erleichtern.
(2) Besteht in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1, 2, 4 oder 5 keine tarifliche
Regelung und gilt auch kein anderer Tarifvertrag, kann die Regelung durch
Betriebsvereinbarung getroffen werden.
(3) Besteht im Falle des Absatzes 1 Nr. 1 Buchstabe a keine tarifliche Regelung
und besteht in dem Unternehmen kein Betriebsrat, können die Arbeitnehmer mit
Stimmenmehrheit die Wahl
eines unternehmenseinheitlichen Betriebsrats beschließen. Die Abstimmung kann
von mindestens drei wahlberechtigten Arbeitnehmern des Unternehmens oder einer
im Unternehmen
vertretenen Gewerkschaft veranlasst werden.
(4) Sofern der Tarifvertrag oder die Betriebsvereinbarung nichts anderes
bestimmt, sind Regelungen nach Absatz 1 Nr. 1 bis 3 erstmals bei der nächsten
regelmäßigen Betriebsratswahl
anzuwenden, es sei denn, es besteht kein Betriebsrat oder es ist aus anderen
Gründen eine Neuwahl des Betriebsrats erforderlich. Sieht der Tarifvertrag oder
die Betriebsvereinbarung einen
anderen Wahlzeitpunkt vor, endet die Amtszeit bestehender Betriebsräte, die
durch die Regelungen nach Absatz 1 Nr. 1 bis 3 entfallen, mit Bekanntgabe des
Wahlergebnisses.
(5) Die auf Grund eines Tarifvertrages oder einer Betriebsvereinbarung nach
Absatz 1 Nr. 1 bis 3 gebildeten betriebsverfassungsrechtlichen
Organisationseinheiten gelten als Betriebe im
Sinne dieses Gesetzes. Auf die in ihnen gebildeten Arbeitnehmervertretungen
finden die Vorschriften über die Rechte und Pflichten des Betriebsrats und die
Rechtsstellung seiner Mitglieder Anwendung.
§ 4
Betriebsteile, Kleinstbetriebe
(1) Betriebsteile gelten als selbständige Betriebe, wenn sie die Voraussetzungen
des § 1 Abs. 1 Satz 1 erfüllen und
1. räumlich weit vom Hauptbetrieb entfernt oder
2. durch Aufgabenbereich und Organisation eigenständig sind.
Die Arbeitnehmer eines Betriebsteils, in dem kein eigener Betriebsrat besteht,
können mit Stimmenmehrheit formlos beschließen, an der Wahl des Betriebsrats im
Hauptbetrieb
teilzunehmen; § 3 Abs. 3 Satz 2 gilt entsprechend. Die Abstimmung kann auch vom
Betriebsrat des Hauptbetriebs veranlasst werden. Der Beschluss ist dem
Betriebsrat des Hauptbetriebs
spätestens zehn Wochen vor Ablauf seiner Amtszeit mitzuteilen. Für den Widerruf
des Beschlusses gelten die Sätze 2 bis 4 entsprechend.
(2) Betriebe, die die Voraussetzungen des § 1 Abs. 1 Satz 1 nicht erfüllen, sind
dem Hauptbetrieb zuzuordnen.
§ 5
Arbeitnehmer
(1) Arbeitnehmer (Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer) im Sinne dieses Gesetzes
sind Arbeiter und Angestellte einschließlich der zu ihrer Berufsausbildung
Beschäftigten, unabhängig
davon, ob sie im Betrieb, im Außendienst oder mit Telearbeit beschäftigt werden.
Als Arbeitnehmer gelten auch die in Heimarbeit Beschäftigten, die in der
Hauptsache für den Betrieb arbeiten.
(2) Als Arbeitnehmer im Sinne dieses Gesetzes gelten nicht
1. in Betrieben einer juristischen Person die Mitglieder des Organs, das zur
gesetzlichen Vertretung der juristischen Person berufen ist;
2. die Gesellschafter einer offenen Handelsgesellschaft oder die Mitglieder
einer anderen Personengesamtheit, soweit sie durch Gesetz, Satzung oder
Gesellschaftsvertrag zur
Vertretung der Personengesamtheit oder zur Geschäftsführung berufen sind, in
deren Betrieben;
3. Personen, deren Beschäftigung nicht in erster Linie ihrem Erwerb dient,
sondern vorwiegend durch Beweggründe karitativer oder religiöser Art bestimmt
ist;
4. Personen, deren Beschäftigung nicht in erster Linie ihrem Erwerb dient und
die vorwiegend zu ihrer Heilung, Wiedereingewöhnung, sittlichen Besserung oder
Erziehung beschäftigt
werden;
5. der Ehegatte, der Lebenspartner, Verwandte und Verschwägerte ersten Grades,
die in häuslicher Gemeinschaft mit dem Arbeitgeber leben.
(3) Dieses Gesetz findet, soweit in ihm nicht ausdrücklich etwas anderes
bestimmt ist, keine Anwendung auf leitende Angestellte. Leitender Angestellter
ist, wer nach Arbeitsvertrag und
Stellung im Unternehmen oder im Betrieb
1. zur selbständigen Einstellung und Entlassung von im Betrieb oder in der
Betriebsabteilung beschäftigten Arbeitnehmern berechtigt ist oder
2. Generalvollmacht oder Prokura hat und die Prokura auch im Verhältnis zum
Arbeitgeber nicht unbedeutend ist oder
3. regelmäßig sonstige Aufgaben wahrnimmt, die für den Bestand und die
Entwicklung des Unternehmens oder eines Betriebs von Bedeutung sind und deren
Erfüllung besondere
Erfahrungen und Kenntnisse voraussetzt, wenn er dabei entweder die
Entscheidungen im Wesentlichen frei von Weisungen trifft oder sie maßgeblich
beeinflusst; dies kann auch bei
Vorgaben insbesondere auf Grund von Rechtsvorschriften, Plänen oder Richtlinien
sowie bei Zusammenarbeit mit anderen leitenden Angestellten gegeben sein.
(4) Leitender Angestellter nach Absatz 3 Nr. 3 ist im Zweifel, wer
1. aus Anlass der letzten Wahl des Betriebsrats, des Sprecherausschusses oder
von Aufsichtsratsmitgliedern der Arbeitnehmer oder durch rechtskr äftige
gerichtliche Entscheidung den
leitenden Angestellten zugeordnet worden ist oder
2. einer Leitungsebene angehört, auf der in dem Unternehmen überwiegend leitende
Angestellte vertreten sind, oder
3. ein regelmäßiges Jahresarbeitsentgelt erhält, das für leitende Angestellte in
dem Unternehmen üblich ist, oder,
4. falls auch bei der Anwendung der Nummer 3 noch Zweifel bleiben, ein regelm
äßiges Jahresarbeitsentgelt erhält, das das Dreifache der Bezugsgröße nach § 18
des Vierten Buches
Sozialgesetzbuch überschreitet.
§ 6
(weggefallen)
Zweiter Teil
Betriebsrat, Betriebsversammlung, Gesamt- und Konzernbetriebsrat
Erster Abschnitt
Zusammensetzung und Wahl des Betriebsrats
§ 7
Wahlberechtigung
Wahlberechtigt sind alle Arbeitnehmer des Betriebs, die das 18. Lebensjahr
vollendet haben.
Werden Arbeitnehmer eines anderen Arbeitgebers zur Arbeitsleistung überlassen,
so sind diese wahlberechtigt, wenn sie länger als drei Monate im Betrieb
eingesetzt werden.
§ 8
Wählbarkeit
(1) Wählbar sind alle Wahlberechtigten, die sechs Monate dem Betrieb angehören
oder als in Heimarbeit Beschäftigte in der Hauptsache für den Betrieb gearbeitet
haben. Auf diese
sechsmonatige Betriebszugehörigkeit werden Zeiten angerechnet, in denen der
Arbeitnehmer unmittelbar vorher einem anderen Betrieb desselben Unternehmens
oder Konzerns (§ 18 Abs.
1 des Aktiengesetzes) angehört hat. Nicht wählbar ist, wer infolge
strafgerichtlicher Verurteilung die Fähigkeit, Rechte aus öffentlichen Wahlen zu
erlangen, nicht besitzt.
(2) Besteht der Betrieb weniger als sechs Monate, so sind abweichend von der
Vorschrift in Absatz 1 über die sechsmonatige Betriebszugehörigkeit diejenigen
Arbeitnehmer wählbar, die
bei der Einleitung der Betriebsratswahl im Betrieb beschäftigt sind und die
übrigen Voraussetzungen für die Wählbarkeit erfüllen.
§ 9 *
Zahl der Betriebsratsmitglieder
Der Betriebsrat besteht in Betrieben mit in der Regel
In Betrieben mit mehr als 9000 Arbeitnehmern erhöht sich die Zahl der Mitglieder
des Betriebsrats für je angefangene weitere 3000 Arbeitnehmer um 2 Mitglieder.
§ 10
(weggefallen)
§ 11
Ermäßigte Zahl der Betriebsratsmitglieder
Hat ein Betrieb nicht die ausreichende Zahl von wählbaren Arbeitnehmern, so ist
die Zahl der Betriebsratsmitglieder der nächstniedrigeren Betriebsgröße zugrunde
zu legen.
§ 12
(weggefallen)
§ 13
Zeitpunkt der Betriebsratswahlen
(1) Die regelmäßigen Betriebsratswahlen finden alle vier Jahre in der Zeit vom
1. März bis 31. Mai statt. Sie sind zeitgleich mit den regelmäßigen Wahlen nach
§ 5 Abs. 1 des
Sprecherausschussgesetzes einzuleiten.
(2) Außerhalb dieser Zeit ist der Betriebsrat zu wählen, wenn
1. mit Ablauf von 24 Monaten, vom Tage der Wahl an gerechnet, die Zahl der
regelmäßig beschäftigten Arbeitnehmer um die Hälfte, mindestens aber um fünfzig,
gestiegen oder
gesunken ist,
2. die Gesamtzahl der Betriebsratsmitglieder nach Eintreten s ämtlicher
Ersatzmitglieder unter die vorgeschriebene Zahl der Betriebsratsmitglieder
gesunken ist,
3. der Betriebsrat mit der Mehrheit seiner Mitglieder seinen Rücktritt
beschlossen hat,
4. die Betriebsratswahl mit Erfolg angefochten worden ist,
5. der Betriebsrat durch eine gerichtliche Entscheidung aufgelöst ist oder
6. im Betrieb ein Betriebsrat nicht besteht.
(3) Hat außerhalb des für die regelmäßigen Betriebsratswahlen festgelegten
Zeitraums eine Betriebsratswahl stattgefunden, so ist der Betriebsrat in dem auf
die Wahl folgenden nächsten
Zeitraum der regelmäßigen Betriebsratswahlen neu zu wählen. Hat die Amtszeit des
Betriebsrats zu Beginn des für die regelmäßigen Betriebsratswahlen festgelegten
Zeitraums noch nicht
ein Jahr betragen, so ist der Betriebsrat in dem übernächsten Zeitraum der
regelmäßigen Betriebsratswahlen neu zu wählen.
§ 14
Wahlvorschriften
(1) Der Betriebsrat wird in geheimer und unmittelbarer Wahl gewählt.
(2) Die Wahl erfolgt nach den Grundsätzen der Verhältniswahl. Sie erfolgt nach
den Grundsätzen der Mehrheitswahl, wenn nur ein Wahlvorschlag eingereicht wird
oder wenn der Betriebsrat
im vereinfachten Wahlverfahren nach § 14a zu wählen ist.
(3) Zur Wahl des Betriebsrats können die wahlberechtigten Arbeitnehmer und die
im Betrieb vertretenen Gewerkschaften Wahlvorschläge machen.
(4) Jeder Wahlvorschlag der Arbeitnehmer muss von mindestens einem Zwanzigstel
der wahlberechtigten Arbeitnehmer, mindestens jedoch von drei Wahlberechtigten
unterzeichnet sein;
in Betrieben mit in der Regel bis zu zwanzig wahlberechtigten Arbeitnehmern
genügt die Unterzeichnung durch zwei Wahlberechtigte. In jedem Fall genügt die
Unterzeichnung durch fünfzig
wahlberechtigte Arbeitnehmer.
(5) Jeder Wahlvorschlag einer Gewerkschaft muss von zwei Beauftragten
unterzeichnet sein.
Wahlvorschriften
5 bis 20 wahlberechtigten Arbeitnehmern aus einer Person,
21 bis 50 wahlberechtigten Arbeitnehmern aus 3 Mitgliedern,
51 wahlberechtigten Arbeitnehmern
bis 100 Arbeitnehmern aus 5 Mitgliedern,
101 bis 200 Arbeitnehmern aus 7 Mitgliedern,
201 bis 400 Arbeitnehmern aus 9 Mitgliedern,
401 bis 700 Arbeitnehmern aus 11 Mitgliedern,
701 bis 1000 Arbeitnehmern aus 13 Mitgliedern,
1001 bis 1500 Arbeitnehmern aus 15 Mitgliedern,
1501 bis 2000 Arbeitnehmern aus 17 Mitgliedern,
2001 bis 2500 Arbeitnehmern aus 19 Mitgliedern,
2501 bis 3000 Arbeitnehmern aus 21 Mitgliedern,
3001 bis 3500 Arbeitnehmern aus 23 Mitgliedern,
3501 bis 4000 Arbeitnehmern aus 25 Mitgliedern,
4001 bis 4500 Arbeitnehmern aus 27 Mitgliedern,
4501 bis 5000 Arbeitnehmern aus 29 Mitgliedern,
5001 bis 6000 Arbeitnehmern aus 31 Mitgliedern,
6001 bis 7000 Arbeitnehmern aus 33 Mitgliedern,
7001 bis 9000 Arbeitnehmern aus 35 Mitgliedern.
*) Gemäß Artikel 14 Satz 2 des Gesetzes zur Reform des
Betriebsverfassungsgesetzes (BetrVerf-Reformgesetz) vom 23. Juli 2001 (BGBI. I
S.1852)
gilt § 9 (Artikel 1 Nr. 8 des BetrVerf-Reformgesetzes) für im Zeitpunkt des
Inkrafttretens bestehende Betriebsräte erst bei deren Neuwahl.
§ 14a
Vereinfachtes Wahlverfahren für Kleinbetriebe
(1) In Betrieben mit in der Regel fünf bis fünfzig wahlberechtigten
Arbeitnehmern wird der Betriebsrat in einem zweistufigen Verfahren gewählt. Auf
einer ersten Wahlversammlung wird der
Wahlvorstand nach § 17a Nr. 3 gewählt. Auf einer zweiten Wahlversammlung wird
der Betriebsrat in geheimer und unmittelbarer Wahl gewählt. Diese
Wahlversammlung findet eine Woche
nach der Wahlversammlung zur Wahl des Wahlvorstands statt.
(2) Wahlvorschläge können bis zum Ende der Wahlversammlung zur Wahl des
Wahlvorstands nach § 17a Nr. 3 gemacht werden; für Wahlvorschläge der
Arbeitnehmer gilt § 14 Abs. 4 mit
der Maßgabe, dass für Wahlvorschläge, die erst auf dieser Wahlversammlung
gemacht werden, keine Schriftform erforderlich ist.
(3) Ist der Wahlvorstand in Betrieben mit in der Regel fünf bis fünfzig
wahlberechtigten Arbeitnehmern nach § 17a Nr. 1 in Verbindung mit § 16 vom
Betriebsrat, Gesamtbetriebsrat oder
Konzernbetriebsrat oder nach § 17a Nr. 4 vom Arbeitsgericht bestellt, wird der
Betriebsrat abweichend von Absatz 1 Satz 1 und 2 auf nur einer Wahlversammlung
in geheimer und
unmittelbarer Wahl gewählt. Wahlvorschläge können bis eine Woche vor der
Wahlversammlung zur Wahl des Betriebsrats gemacht werden; § 14 Abs. 4 gilt
unverändert.
(4) Wahlberechtigten Arbeitnehmern, die an der Wahlversammlung zur Wahl des
Betriebsrats nicht teilnehmen können, ist Gelegenheit zur schriftlichen
Stimmabgabe zu geben.
(5) In Betrieben mit in der Regel 51 bis 100 wahlberechtigten Arbeitnehmern
können der Wahlvorstand und der Arbeitgeber die Anwendung des vereinfachten
Wahlverfahrens vereinbaren.
§ 15 *
Zusammensetzung nach Beschäftigungsarten und Geschlechter
(1) Der Betriebsrat soll sich möglichst aus Arbeitnehmern der einzelnen
Organisationsbereiche und der verschiedenen Besch äftigungsarten der im Betrieb
tätigen Arbeitnehmer
zusammensetzen.
(2) Das Geschlecht, das in der Belegschaft in der Minderheit ist, muss
mindestens entsprechend seinem zahlenm äßigen Verhältnis im Betriebsrat
vertreten sein, wenn dieser aus
mindestens drei Mitgliedern besteht.
§ 16
Bestellung des Wahlvorstands
(1) Spätestens zehn Wochen vor Ablauf seiner Amtszeit bestellt der Betriebsrat
einen aus drei Wahlberechtigten bestehenden Wahlvorstand und einen von ihnen als
Vorsitzenden. Der
Betriebsrat kann die Zahl der Wahlvorstandsmitglieder erhöhen, wenn dies zur
ordnungsgemäßen Durchführung der Wahl erforderlich ist. Der Wahlvorstand muss in
jedem Fall aus einer
ungeraden Zahl von Mitgliedern bestehen. Für jedes Mitglied des Wahlvorstands
kann für den Fall seiner Verhinderung ein Ersatzmitglied bestellt werden. In
Betrieben mit weiblichen und
männlichen Arbeitnehmern sollen dem Wahlvorstand Frauen und Männer angehören.
Jede im Betrieb vertretene Gewerkschaft kann zusätzlich einen dem Betrieb
angehörenden Beauftragten
als nicht stimmberechtigtes Mitglied in den Wahlvorstand entsenden, sofern ihr
nicht ein stimmberechtigtes Wahlvorstandsmitglied angehört.
(2) Besteht acht Wochen vor Ablauf der Amtszeit des Betriebsrats kein
Wahlvorstand, so bestellt ihn das Arbeitsgericht auf Antrag von mindestens drei
Wahlberechtigten oder einer im
Betrieb vertretenen Gewerkschaft; Absatz 1 gilt entsprechend. In dem Antrag
können Vorschläge für die Zusammensetzung des Wahlvorstands gemacht werden. Das
Arbeitsgericht kann für
Betriebe mit in der Regel mehr als zwanzig wahlberechtigten Arbeitnehmern auch
Mitglieder einer im Betrieb vertretenen Gewerkschaft, die nicht Arbeitnehmer des
Betriebs sind, zu
Mitgliedern des Wahlvorstands bestellen, wenn dies zur ordnungsgem äßen
Durchführung der Wahl erforderlich ist.
(3) Besteht acht Wochen vor Ablauf der Amtszeit des Betriebsrats kein
Wahlvorstand, kann auch der Gesamtbetriebsrat oder, falls ein solcher nicht
besteht, der Konzernbetriebsrat den
Wahlvorstand bestellen. Absatz 1 gilt entsprechend.
§ 17
Bestellung des Wahlvorstands in Betrieben ohne Betriebsrat
(1) Besteht in einem Betrieb, der die Voraussetzungen des § 1 Abs. 1 Satz 1
erfüllt, kein Betriebsrat, so bestellt der Gesamtbetriebsrat oder, falls ein
solcher nicht besteht, der
Konzernbetriebsrat einen Wahlvorstand. § 16 Abs. 1 gilt entsprechend.
(2) Besteht weder ein Gesamtbetriebsrat noch ein Konzernbetriebsrat, so wird in
einer Betriebsversammlung von der Mehrheit der anwesenden Arbeitnehmer ein
Wahlvorstand gewählt; §
16 Abs. 1 gilt entsprechend. Gleiches gilt, wenn der Gesamtbetriebsrat oder
Konzernbetriebsrat die Bestellung des Wahlvorstands nach Absatz 1 unterlässt.
(3) Zu dieser Betriebsversammlung können drei wahlberechtigte Arbeitnehmer des
Betriebs oder eine im Betrieb vertretene Gewerkschaft einladen und Vorschläge
für die
Zusammensetzung des Wahlvorstands machen.
(4) Findet trotz Einladung keine Betriebsversammlung statt oder wählt die
Betriebsversammlung keinen Wahlvorstand, so bestellt ihn das Arbeitsgericht auf
Antrag von mindestens drei
wahlberechtigten Arbeitnehmern oder einer im Betrieb vertretenen Gewerkschaft. §
16 Abs. 2 gilt entsprechend.
§ 17a
Bestellung des Wahlvorstands im vereinfachten Wahlverfahren
Im Fall des § 14a finden die §§ 16 und 17 mit folgender Maßgabe Anwendung:
1. Die Frist des § 16 Abs. 1 Satz 1 wird auf vier Wochen und die des § 16 Abs. 2
Satz 1, Abs. 3 Satz 1 auf drei Wochen verkürzt.
2. § 16 Abs. 1 Satz 2 und 3 findet keine Anwendung.
3. In den Fällen des § 17 Abs. 2 wird der Wahlvorstand in einer Wahlversammlung
von der Mehrheit der anwesenden Arbeitnehmer gewählt. Für die Einladung zu der
Wahlversammlung
gilt § 17 Abs. 3 entsprechend.
4. § 17 Abs. 4 gilt entsprechend, wenn trotz Einladung keine Wahlversammlung
stattfindet oder auf der Wahlversammlung kein Wahlvorstand gewählt wird.
§ 18
Vorbereitung und Durchführung der Wahl
(1) Der Wahlvorstand hat die Wahl unverzüglich einzuleiten, sie durchzuführen
und das Wahlergebnis festzustellen. Kommt der Wahlvorstand dieser Verpflichtung
nicht nach, so ersetzt ihn
das Arbeitsgericht auf Antrag des Betriebsrats, von mindestens drei
wahlberechtigten Arbeitnehmern oder einer im Betrieb vertretenen Gewerkschaft. §
16 Abs. 2 gilt entsprechend.
(2) Ist zweifelhaft, ob eine betriebsratsfähige Organisationseinheit vorliegt,
so können der Arbeitgeber, jeder beteiligte Betriebsrat, jeder beteiligte
Wahlvorstand oder eine im Betrieb
vertretene Gewerkschaft eine Entscheidung des Arbeitsgerichts beantragen.
(3) Unverzüglich nach Abschluss der Wahl nimmt der Wahlvorstand öffentlich die
Auszählung der Stimmen vor, stellt deren Ergebnis in einer Niederschrift fest
und gibt es den Arbeitnehmern
des Betriebs bekannt. Dem Arbeitgeber und den im Betrieb vertretenen
Gewerkschaften ist eine Abschrift der Wahlniederschrift zu übersenden.
§ 18 a
Zuordnung der leitenden Angestellten bei Wahlen
(1) Sind die Wahlen nach § 13 Abs. 1 und nach § 5 Abs. 1 des
Sprecherausschussgesetzes zeitgleich einzuleiten, so haben sich die Wahlvorst
ände unverzüglich nach Aufstellung der
Wählerlisten, spätestens jedoch zwei Wochen vor Einleitung der Wahlen,
gegenseitig darüber zu unterrichten, welche Angestellten sie den leitenden
Angestellten zugeordnet haben; dies gilt
auch, wenn die Wahlen ohne Bestehen einer gesetzlichen Verpflichtung zeitgleich
eingeleitet werden. Soweit zwischen den Wahlvorständen kein Einvernehmen über
die Zuordnung besteht,
haben sie in gemeinsamer Sitzung eine Einigung zu versuchen. Soweit eine
Einigung zustande kommt, sind die Angestellten entsprechend ihrer Zuordnung in
die jeweilige Wählerliste
einzutragen.
(2) Soweit eine Einigung nicht zustande kommt, hat ein Vermittler spätestens
eine Woche vor Einleitung der Wahlen erneut eine Verständigung der Wahlvorstände
über die Zuordnung zu
versuchen. Der Arbeitgeber hat den Vermittler auf dessen Verlangen zu
unterstützen, insbesondere die erforderlichen Auskünfte zu erteilen und die
erforderlichen Unterlagen zur Verfügung zu
stellen. Bleibt der Verständigungsversuch erfolglos, so entscheidet der
Vermittler nach Beratung mit dem Arbeitgeber. Absatz 1 Satz 3 gilt entsprechend.
(3) Auf die Person des Vermittlers müssen sich die Wahlvorstände einigen. Zum
Vermittler kann nur ein Beschäftigter des Betriebs oder eines anderen Betriebs
des Unternehmens oder
Konzerns oder der Arbeitgeber bestellt werden. Kommt eine Einigung nicht
zustande, so schlagen die Wahlvorstände je eine Person als Vermittler vor; durch
Los wird entschieden, wer als
Vermittler tätig wird.
(4) Wird mit der Wahl nach § 13 Abs. 1 oder 2 nicht zeitgleich eine Wahl nach
dem Sprecherausschussgesetz eingeleitet, so hat der Wahlvorstand den
Sprecherausschuss entsprechend
Absatz 1 Satz 1 erster Halbsatz zu unterrichten. Soweit kein Einvernehmen über
die Zuordnung besteht, hat der Sprecherausschuss Mitglieder zu benennen, die
anstelle des Wahlvorstands
an dem Zuordnungsverfahren teilnehmen. Wird mit der Wahl nach § 5 Abs. 1 oder 2
des Sprecherausschussgesetzes nicht zeitgleich eine Wahl nach diesem Gesetz
eingeleitet, so gelten die
Sätze 1 und 2 für den Betriebsrat entsprechend.
(5) Durch die Zuordnung wird der Rechtsweg nicht ausgeschlossen. Die Anfechtung
der Betriebsratswahl oder der Wahl nach dem Sprecherausschussgesetz ist
ausgeschlossen, soweit
sie darauf gestützt wird, die Zuordnung sei fehlerhaft erfolgt. Satz 2 gilt
nicht, soweit die Zuordnung offensichtlich fehlerhaft ist.
§ 19
Wahlanfechtung
(1) Die Wahl kann beim Arbeitsgericht angefochten werden, wenn gegen wesentliche
Vorschriften über das Wahlrecht, die Wählbarkeit oder das Wahlverfahren
verstoßen worden ist und
eine Berichtigung nicht erfolgt ist, es sei denn, dass durch den Verstoß das
Wahlergebnis nicht geändert oder beeinflusst werden konnte.
(2) Zur Anfechtung berechtigt sind mindestens drei Wahlberechtigte, eine im
Betrieb vertretene Gewerkschaft oder der Arbeitgeber. Die Wahlanfechtung ist nur
binnen einer Frist von zwei
Wochen, vom Tage der Bekanntgabe des Wahlergebnisses an gerechnet, zulässig.
§ 20
Wahlschutz und Wahlkosten
(1) Niemand darf die Wahl des Betriebsrats behindern. Insbesondere darf kein
Arbeitnehmer in der Ausübung des aktiven und passiven Wahlrechts beschränkt
werden.
(2) Niemand darf die Wahl des Betriebsrats durch Zufügung oder Androhung von
Nachteilen oder durch Gewährung oder Versprechen von Vorteilen beeinflussen.
(3) Die Kosten der Wahl trägt der Arbeitgeber. Versäumnis von Arbeitszeit, die
zur Ausübung des Wahlrechts, zur Betätigung im Wahlvorstand oder zur Tätigkeit
als Vermittler (§ 18a)
erforderlich ist, berechtigt den Arbeitgeber nicht zur Minderung des
Arbeitsentgelts.
Zweiter Abschnitt
Amtszeit des Betriebsrats
§ 21
Amtszeit
Die regelmäßige Amtszeit des Betriebsrats beträgt vier Jahre. Die Amtszeit
beginnt mit der Bekanntgabe des Wahlergebnisses oder, wenn zu diesem Zeitpunkt
noch ein Betriebsrat besteht,
mit Ablauf von dessen Amtszeit. Die Amtszeit endet spätestens am 31. Mai des
Jahres, in dem nach § 13 Abs. 1 die regelmäßigen Betriebsratswahlen stattfinden.
In dem Fall des § 13 Abs. 3
Satz 2 endet die Amtszeit spätestens am 31. Mai des Jahres, in dem der
Betriebsrat neu zu wählen ist. In den Fällen des § 13 Abs. 2 Nr. 1 und 2 endet
die Amtszeit mit der Bekanntgabe des
Wahlergebnisses des neu gewählten Betriebsrats.
§ 21a *
Übergangsmandat
(1) Wird ein Betrieb gespalten, so bleibt dessen Betriebsrat im Amt und führt
die Geschäfte für die ihm bislang zugeordneten Betriebsteile weiter, soweit sie
die Voraussetzungen des § 1
Abs. 1 Satz 1 erfüllen und nicht in einen Betrieb eingegliedert werden, in dem
ein Betriebsrat besteht ( Übergangsmandat). Der Betriebsrat hat insbesondere
unverzüglich Wahlvorstände zu
bestellen. Das Übergangsmandat endet, sobald in den Betriebsteilen ein neuer
Betriebsrat gewählt und das Wahlergebnis bekannt gegeben ist, spätestens jedoch
sechs Monate nach
Wirksamwerden der Spaltung. Durch Tarifvertrag oder Betriebsvereinbarung kann
das Übergangsmandat um weitere sechs Monate verlängert werden.
(2) Werden Betriebe oder Betriebsteile zu einem Betrieb zusammengefasst, so
nimmt der Betriebsrat des nach der Zahl der wahlberechtigten Arbeitnehmer gr
ößten Betriebs oder
Betriebsteils das Übergangsmandat wahr. Absatz 1 gilt entsprechend.
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten auch, wenn die Spaltung oder Zusammenlegung von
Betrieben und Betriebsteilen im Zusammenhang mit einer Betriebsveräußerung oder
einer
Umwandlung nach dem Umwandlungsgesetz erfolgt.
§ 21b
Restmandat
Geht ein Betrieb durch Stilllegung, Spaltung oder Zusammenlegung unter, so
bleibt dessen Betriebsrat so lange im Amt, wie dies zur Wahrnehmung der damit im
Zusammenhang stehenden
Mitwirkungs- und Mitbestimmungsrechte erforderlich ist.
§ 22
Weiterführung der Geschäfte des Betriebsrats
In den Fällen des § 13 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 führt der Betriebsrat die Geschäfte
weiter, bis der neue Betriebsrat gewählt und das Wahlergebnis bekannt gegeben
ist.
§ 23
Verletzung gesetzlicher Pflichten
(1) Mindestens ein Viertel der wahlberechtigten Arbeitnehmer, der Arbeitgeber
oder eine im Betrieb vertretene Gewerkschaft können beim Arbeitsgericht den
Ausschluss eines Mitglieds aus
dem Betriebsrat oder die Auflösung des Betriebsrats wegen grober Verletzung
seiner gesetzlichen Pflichten beantragen. Der Ausschluss eines Mitglieds kann
auch vom Betriebsrat beantragt
werden.
(2) Wird der Betriebsrat aufgelöst, so setzt das Arbeitsgericht unverzüglich
einen Wahlvorstand für die Neuwahl ein. § 16 Abs. 2 gilt entsprechend.
(3) Der Betriebsrat oder eine im Betrieb vertretene Gewerkschaft können bei
groben Verstößen des Arbeitgebers gegen seine Verpflichtungen aus diesem Gesetz
beim Arbeitsgericht
beantragen, dem Arbeitgeber aufzugeben, eine Handlung zu unterlassen, die
Vornahme einer Handlung zu dulden oder eine Handlung vorzunehmen. Handelt der
Arbeitgeber der ihm durch
rechtskräftige gerichtliche Entscheidung auferlegten Verpflichtung zuwider, eine
Handlung zu unterlassen oder die Vornahme einer Handlung zu dulden, so ist er
auf Antrag vom Arbeitsgericht
wegen einer jeden Zuwiderhandlung nach vorheriger Androhung zu einem
Ordnungsgeld zu verurteilen. Führt der Arbeitgeber die ihm durch eine
rechtskräftige gerichtliche Entscheidung
auferlegte Handlung nicht durch, so ist auf Antrag vom Arbeitsgericht zu
erkennen, dass er zur Vornahme der Handlung durch Zwangsgeld anzuhalten sei.
Antragsberechtigt sind der
Betriebsrat oder eine im Betrieb vertretene Gewerkschaft. Das Höchstmaß des
Ordnungsgeldes und Zwangsgeldes beträgt 10 000 Euro.
§ 24
Erlöschen der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft im Betriebsrat erlischt durch
1. Ablauf der Amtszeit,
2. Niederlegung des Betriebsratsamtes,
3. Beendigung des Arbeitsverhältnisses,
4. Verlust der Wählbarkeit,
5. Ausschluss aus dem Betriebsrat oder Auflösung des Betriebsrats auf Grund
einer gerichtlichen Entscheidung,
6. gerichtliche Entscheidung über die Feststellung der Nichtwählbarkeit nach
Ablauf der in § 19 Abs. 2 bezeichneten Frist, es sei denn, der Mangel liegt
nicht mehr vor.
§ 25
Ersatzmitglieder
(1) Scheidet ein Mitglied des Betriebsrats aus, so rückt ein Ersatzmitglied
nach. Dies gilt entsprechend für die Stellvertretung eines zeitweilig
verhinderten Mitglieds des Betriebsrats.
(2) Die Ersatzmitglieder werden unter Berücksichtigung des § 15 Abs. 2 der Reihe
nach aus den nichtgewählten Arbeitnehmern derjenigen Vorschlagslisten entnommen,
denen die zu
ersetzenden Mitglieder angehören. Ist eine Vorschlagsliste erschöpft, so ist das
Ersatzmitglied derjenigen Vorschlagsliste zu entnehmen, auf die nach den
Grundsätzen der Verhältniswahl
der nächste Sitz entfallen würde. Ist das ausgeschiedene oder verhinderte
Mitglied nach den Grundsätzen der Mehrheitswahl gewählt, so bestimmt sich die
Reihenfolge der Ersatzmitglieder
unter Berücksichtigung des § 15 Abs. 2 nach der Höhe der erreichten
Stimmenzahlen.
Dritter Abschnitt
Geschäftsführung des Betriebsrats
§ 26
Vorsitzender
(1) Der Betriebsrat wählt aus seiner Mitte den Vorsitzenden und dessen
Stellvertreter.
(2) Der Vorsitzende des Betriebsrats oder im Fall seiner Verhinderung sein
Stellvertreter vertritt den Betriebsrat im Rahmen der von ihm gefassten
Beschlüsse. Zur Entgegennahme von
Erklärungen, die dem Betriebsrat gegenüber abzugeben sind, ist der Vorsitzende
des Betriebsrats oder im Fall seiner Verhinderung sein Stellvertreter
berechtigt.
§ 27
Betriebsausschuss
(1) Hat ein Betriebsrat neun oder mehr Mitglieder, so bildet er einen
Betriebsausschuss. Der Betriebsausschuss besteht aus dem Vorsitzenden des
Betriebsrats, dessen Stellvertreter und
bei Betriebsräten mit
9 bis 15 Mitgliedern aus 3 weiteren Ausschussmitgliedern,
17 bis 23 Mitgliedern aus 5 weiteren Ausschussmitgliedern,
25 bis 35 Mitgliedern aus 7 weiteren Ausschussmitgliedern,
37 oder mehr Mitglieder aus 9 weiteren Ausschussmitgliedern.
Die weiteren Ausschussmitglieder werden vom Betriebsrat aus seiner Mitte in
geheimer Wahl und nach den Grundsätzen der Verhältniswahl gewählt. Wird nur ein
Wahlvorschlag gemacht, so
erfolgt die Wahl nach den Grundsätzen der Mehrheitswahl. Sind die weiteren
Ausschussmitglieder nach den Grundsätzen der Verhältniswahl gewählt, so erfolgt
die Abberufung durch
Beschluss des Betriebsrats, der in geheimer Abstimmung gefasst wird und einer
Mehrheit von drei Vierteln der Stimmen der Mitglieder des Betriebsrats bedarf.
(2) Der Betriebsausschuss führt die laufenden Geschäfte des Betriebsrats. Der
Betriebsrat kann dem Betriebsausschuss mit der Mehrheit der Stimmen seiner
Mitglieder Aufgaben zur
selbständigen Erledigung übertragen; dies gilt nicht für den Abschluss von
Betriebsvereinbarungen. Die Übertragung bedarf der Schriftform. Die Sätze 2 und
3 gelten entsprechend für den
Widerruf der Übertragung von Aufgaben.
(3) Betriebsräte mit weniger als neun Mitgliedern können die laufenden Geschäfte
auf den Vorsitzenden des Betriebsrats oder andere Betriebsratsmitglieder
übertragen.
§ 28
Übertragung von Aufgaben auf Ausschüsse
(1) Der Betriebsrat kann in Betrieben mit mehr als 100 Arbeitnehmern Aussch üsse
bilden und ihnen bestimmte Aufgaben übertragen. Für die Wahl und Abberufung der
Ausschussmitglieder gilt § 27 Abs. 1 Satz 3 bis 5 entsprechend. Ist ein
Betriebsausschuss gebildet, kann der Betriebsrat den Aussch üssen Aufgaben zur
selbständigen Erledigung
übertragen; § 27 Abs. 2 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend.
(2) Absatz 1 gilt entsprechend für die Übertragung von Aufgaben zur
selbständigen Entscheidung auf Mitglieder des Betriebsrats in Ausschüssen, deren
Mitglieder vom Betriebsrat und vom
Arbeitgeber benannt werden.
§ 28a
Übertragung von Aufgaben auf Arbeitsgruppen
(1) In Betrieben mit mehr als 100 Arbeitnehmern kann der Betriebsrat mit der
Mehrheit der Stimmen seiner Mitglieder bestimmte Aufgaben auf Arbeitsgruppen
übertragen; dies erfolgt nach
Maßgabe einer mit dem Arbeitgeber abzuschließenden Rahmenvereinbarung. Die
Aufgaben müssen im Zusammenhang mit den von der Arbeitsgruppe zu erledigenden
Tätigkeiten stehen.
Die Übertragung bedarf der Schriftform. Für den Widerruf der Übertragung gelten
Satz 1 erster Halbsatz und Satz 3 entsprechend.
(2) Die Arbeitsgruppe kann im Rahmen der ihr übertragenen Aufgaben mit dem
Arbeitgeber Vereinbarungen schließen; eine Vereinbarung bedarf der Mehrheit der
Stimmen der
Gruppenmitglieder. § 77 gilt entsprechend. Können sich Arbeitgeber und
Arbeitsgruppe in einer Angelegenheit nicht einigen, nimmt der Betriebsrat das
Beteiligungsrecht wahr.
§ 29
Einberufung der Sitzungen
(1) Vor Ablauf einer Woche nach dem Wahltag hat der Wahlvorstand die Mitglieder
des Betriebsrats zu der nach § 26 Abs. 1 vorgeschriebenen Wahl einzuberufen. Der
Vorsitzende des
Wahlvorstands leitet die Sitzung, bis der Betriebsrat aus seiner Mitte einen
Wahlleiter bestellt hat.
(2) Die weiteren Sitzungen beruft der Vorsitzende des Betriebsrats ein. Er setzt
die Tagesordnung fest und leitet die Verhandlung. Der Vorsitzende hat die
Mitglieder des Betriebsrats zu den
Sitzungen rechtzeitig unter Mitteilung der Tagesordnung zu laden. Dies gilt auch
für die Schwerbehindertenvertretung sowie für die Jugend- und
Auszubildendenvertreter, soweit sie ein Recht
auf Teilnahme an der Betriebsratssitzung haben. Kann ein Mitglied des
Betriebsrats oder der Jugend - und Auszubildendenvertretung an der Sitzung nicht
teilnehmen, so soll es dies unter
Angabe der Gründe unverzüglich dem Vorsitzenden mitteilen. Der Vorsitzende hat
für ein verhindertes Betriebsratsmitglied oder für einen verhinderten Jugend-
und Auszubildendenvertreter
das Ersatzmitglied zu laden.
(3) Der Vorsitzende hat eine Sitzung einzuberufen und den Gegenstand, dessen
Beratung beantragt ist, auf die Tagesordnung zu setzen, wenn dies ein Viertel
der Mitglieder des Betriebsrats
oder der Arbeitgeber beantragt.
(4) Der Arbeitgeber nimmt an den Sitzungen, die auf sein Verlangen anberaumt
sind, und an den Sitzungen, zu denen er ausdrücklich eingeladen ist, teil. Er
kann einen Vertreter der
Vereinigung der Arbeitgeber, der er angehört, hinzuziehen.
§ 30
Betriebsratssitzungen
Die Sitzungen des Betriebsrats finden in der Regel während der Arbeitszeit
statt. Der Betriebsrat hat bei der Ansetzung von Betriebsratssitzungen auf die
betrieblichen Notwendigkeiten
Rücksicht zu nehmen. Der Arbeitgeber ist vom Zeitpunkt der Sitzung vorher zu
verständigen. Die Sitzungen des Betriebsrats sind nicht öffentlich.
§ 31
Teilnahme der Gewerkschaften
Auf Antrag von einem Viertel der Mitglieder des Betriebsrats kann ein
Beauftragter einer im Betriebsrat vertretenen Gewerkschaft an den Sitzungen
beratend teilnehmen; in diesem Fall sind
der Zeitpunkt der Sitzung und die Tagesordnung der Gewerkschaft rechtzeitig
mitzuteilen.
§ 32
Teilnahme der Schwerbehindertenvertretung
Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG)
Berufsgenossenschaft Handel und Warendistribution www.bghw.de Seite 11 / 33
Die Sitzungen des Betriebsrats finden in der Regel während der Arbeitszeit
statt. Der Betriebsrat hat bei der Ansetzung von Betriebsratssitzungen auf die
betrieblichen Notwendigkeiten
Rücksicht zu nehmen. Der Arbeitgeber ist vom Zeitpunkt der Sitzung vorher zu
verständigen. Die Sitzungen des Betriebsrats sind nicht öffentlich.
§ 31
Teilnahme der Gewerkschaften
Auf Antrag von einem Viertel der Mitglieder des Betriebsrats kann ein
Beauftragter einer im Betriebsrat vertretenen Gewerkschaft an den Sitzungen
beratend teilnehmen; in diesem Fall sind
der Zeitpunkt der Sitzung und die Tagesordnung der Gewerkschaft rechtzeitig
mitzuteilen.
§ 32
Teilnahme der Schwerbehindertenvertretung
Die Schwerbehindertenvertretung (§ 94 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch) kann
an allen Sitzungen des Betriebsrats beratend teilnehmen.
§ 33
Beschlüsse des Betriebsrats
(1) Die Beschlüsse des Betriebsrats werden, soweit in diesem Gesetz nichts
anderes bestimmt ist, mit der Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder
gefasst. Bei
Stimmengleichheit ist ein Antrag abgelehnt.
(2) Der Betriebsrat ist nur beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der
Betriebsratsmitglieder an der Beschlussfassung teilnimmt; Stellvertretung durch
Ersatzmitglieder ist zul ässig.
(3) Nimmt die Jugend- und Auszubildendenvertretung an der Beschlussfassung teil,
so werden die Stimmen der Jugend - und Auszubildendenvertreter bei der
Feststellung der
Stimmenmehrheit mitgezählt.
§ 34
Sitzungsniederschrift
(1) Über jede Verhandlung des Betriebsrats ist eine Niederschrift aufzunehmen,
die mindestens den Wortlaut der Beschl üsse und die Stimmenmehrheit, mit der sie
gefasst sind, enthält.
Die Niederschrift ist von dem Vorsitzenden und einem weiteren Mitglied zu
unterzeichnen. Der Niederschrift ist eine Anwesenheitsliste beizufügen, in die
sich jeder Teilnehmer eigenhändig
einzutragen hat.
(2) Hat der Arbeitgeber oder ein Beauftragter einer Gewerkschaft an der Sitzung
teilgenommen, so ist ihm der entsprechende Teil der Niederschrift abschriftlich
auszuhändigen.
Einwendungen gegen die Niederschrift sind unverzüglich schriftlich zu erheben;
sie sind der Niederschrift beizufügen.
(3) Die Mitglieder des Betriebsrats haben das Recht, die Unterlagen des
Betriebsrats und seiner Aussch üsse jederzeit einzusehen.
§ 35
Aussetzung von Beschlüssen
(1) Erachtet die Mehrheit der Jugend- und Auszubildendenvertretung oder die
Schwerbehindertenvertretung einen Beschluss des Betriebsrats als eine erhebliche
Beeinträchtigung wichtiger
Interessen der durch sie vertretenen Arbeitnehmer, so ist auf ihren Antrag der
Beschluss auf die Dauer von einer Woche vom Zeitpunkt der Beschlussfassung an
auszusetzen, damit in dieser
Frist eine Verständigung, gegebenenfalls mit Hilfe der im Betrieb vertretenen
Gewerkschaften, versucht werden kann.
(2) Nach Ablauf der Frist ist über die Angelegenheit neu zu beschließen. Wird
der erste Beschluss bestätigt, so kann der Antrag auf Aussetzung nicht
wiederholt werden; dies gilt auch, wenn
der erste Beschluss nur unerheblich geändert wird.
§ 36
Geschäftsordnung
Sonstige Bestimmungen über die Geschäftsführung sollen in einer schriftlichen
Geschäftsordnung getroffen werden, die der Betriebsrat mit der Mehrheit der
Stimmen seiner Mitglieder
beschließt.
§ 37
Ehrenamtliche Tätigkeit, Arbeitsversäumnis
(1) Die Mitglieder des Betriebsrats führen ihr Amt unentgeltlich als Ehrenamt.
(2) Mitglieder des Betriebsrats sind von ihrer beruflichen Tätigkeit ohne
Minderung des Arbeitsentgelts zu befreien, wenn und soweit es nach Umfang und
Art des Betriebs zur
ordnungsgemäßen Durchführung ihrer Aufgaben erforderlich ist.
(3) Zum Ausgleich für Betriebsratstätigkeit, die aus betriebsbedingten Gründen
außerhalb der Arbeitszeit durchzuführen ist, hat das Betriebsratsmitglied
Anspruch auf entsprechende
Arbeitsbefreiung unter Fortzahlung des Arbeitsentgelts. Betriebsbedingte Gründe
liegen auch vor, wenn die Betriebsratstätigkeit wegen der unterschiedlichen
Arbeitszeiten der
Betriebsratsmitglieder nicht innerhalb der persönlichen Arbeitszeit erfolgen
kann. Die Arbeitsbefreiung ist vor Ablauf eines Monats zu gewähren; ist dies aus
betriebsbedingten Gründen nicht
möglich, so ist die aufgewendete Zeit wie Mehrarbeit zu vergüten.
(4) Das Arbeitsentgelt von Mitgliedern des Betriebsrats darf einschließlich
eines Zeitraums von einem Jahr nach Beendigung der Amtszeit nicht geringer
bemessen werden als das
Arbeitsentgelt vergleichbarer Arbeitnehmer mit betriebsüblicher beruflicher
Entwicklung. Dies gilt auch für allgemeine Zuwendungen des Arbeitgebers.
(5) Soweit nicht zwingende betriebliche Notwendigkeiten entgegenstehen, dürfen
Mitglieder des Betriebsrats einschlie ßlich eines Zeitraums von einem Jahr nach
Beendigung der Amtszeit
nur mit Tätigkeiten beschäftigt werden, die den Tätigkeiten der in Absatz 4
genannten Arbeitnehmer gleichwertig sind.
(6) Die Absätze 2 und 3 gelten entsprechend für die Teilnahme an Schulungs- und
Bildungsveranstaltungen, soweit diese Kenntnisse vermitteln, die für die Arbeit
des Betriebsrats
erforderlich sind. Betriebsbedingte Gründe im Sinne des Absatzes 3 liegen auch
vor, wenn wegen Besonderheiten der betrieblichen Arbeitszeitgestaltung die
Schulung des
Betriebsratsmitglieds außerhalb seiner Arbeitszeit erfolgt; in diesem Fall ist
der Umfang des Ausgleichsanspruchs unter Einbeziehung der Arbeitsbefreiung nach
Absatz 2 pro Schulungstag
begrenzt auf die Arbeitszeit eines vollzeitbeschäftigten Arbeitnehmers. Der
Betriebsrat hat bei der Festlegung der zeitlichen Lage der Teilnahme an
Schulungs- und Bildungsveranstaltungen
die betrieblichen Notwendigkeiten zu berücksichtigen. Er hat dem Arbeitgeber die
Teilnahme und die zeitliche Lage der Schulungs- und Bildungsveranstaltungen
rechtzeitig bekannt zu geben.
Hält der Arbeitgeber die betrieblichen Notwendigkeiten für nicht ausreichend
berücksichtigt, so kann er die Einigungsstelle anrufen. Der Spruch der
Einigungsstelle ersetzt die Einigung
zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat.
(7) Unbeschadet der Vorschrift des Absatzes 6 hat jedes Mitglied des
Betriebsrats während seiner regelmäßigen Amtszeit Anspruch auf bezahlte
Freistellung für insgesamt drei Wochen zur
Teilnahme an Schulungs- und Bildungsveranstaltungen, die von der zuständigen
obersten Arbeitsbehörde des Landes nach Beratung mit den Spitzenorganisationen
der Gewerkschaften und
der Arbeitgeberverbände als geeignet anerkannt sind. Der Anspruch nach Satz 1
erhöht sich für Arbeitnehmer, die erstmals das Amt eines Betriebsratsmitglieds
übernehmen und auch nicht
zuvor Jugend- und Auszubildendenvertreter waren, auf vier Wochen. Absatz 6 Satz
2 bis 6 findet Anwendung.
§ 38
Freistellungen
(1) Von ihrer beruflichen Tätigkeit sind mindestens freizustellen in Betrieben
mit in der Regel
200 bis 500 Arbeitnehmern ein Betriebsratsmitglied,
501 bis 900 Arbeitnehmern 2 Betriebsratsmitglieder,
901 bis 1500 Arbeitnehmern 3 Betriebsratsmitglieder,
1501 bis 2000 Arbeitnehmern 4 Betriebsratsmitglieder,
2001 bis 3000 Arbeitnehmern 5 Betriebsratsmitglieder,
3001 bis 4000 Arbeitnehmern 6 Betriebsratsmitglieder,
4001 bis 5000 Arbeitnehmern 7 Betriebsratsmitglieder,
5001 bis 6000 Arbeitnehmern 8 Betriebsratsmitglieder,
6001 bis 7000 Arbeitnehmern 9 Betriebsratsmitglieder,
7001 bis 8000 Arbeitnehmern 10 Betriebsratsmitglieder,
8001 bis 9000 Arbeitnehmern 11 Betriebsratsmitglieder,
9001 bis 10000 Arbeitnehmern 12 Betriebsratsmitglieder.
In Betrieben mit über 10000 Arbeitnehmern ist für je angefangene weitere 2000
Arbeitnehmer ein weiteres Betriebsratsmitglied freizustellen. Freistellungen k
önnen auch in Form von
Teilfreistellungen erfolgen. Diese dürfen zusammengenommen nicht den Umfang der
Freistellungen nach den Sätzen 1 und 2 überschreiten. Durch Tarifvertrag oder
Betriebsvereinbarung
können anderweitige Regelungen über die Freistellung vereinbart werden.
(2) Die freizustellenden Betriebsratsmitglieder werden nach Beratung mit dem
Arbeitgeber vom Betriebsrat aus seiner Mitte in geheimer Wahl und nach den
Grunds ätzen der Verhältniswahl
gewählt. Wird nur ein Wahlvorschlag gemacht, so erfolgt die Wahl nach den
Grundsätzen der Mehrheitswahl; ist nur ein Betriebsratsmitglied freizustellen,
so wird dieses mit einfacher
Stimmenmehrheit gewählt. Der Betriebsrat hat die Namen der Freizustellenden dem
Arbeitgeber bekannt zu geben. H ält der Arbeitgeber eine Freistellung für
sachlich nicht vertretbar, so kann
er innerhalb einer Frist von zwei Wochen nach der Bekanntgabe die
Einigungsstelle anrufen. Der Spruch der Einigungsstelle ersetzt die Einigung
zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat.
Bestätigt die Einigungsstelle die Bedenken des Arbeitgebers, so hat sie bei der
Bestimmung eines anderen freizustellenden Betriebsratsmitglieds auch den
Minderheitenschutz im Sinne des
Satzes 1 zu beachten. Ruft der Arbeitgeber die Einigungsstelle nicht an, so gilt
sein Einverständnis mit den Freistellungen nach Ablauf der zweiwöchigen Frist
als erteilt. Für die Abberufung gilt
§ 27 Abs. 1 Satz 5 entsprechend.
(3) Der Zeitraum für die Weiterzahlung des nach § 37 Abs. 4 zu bemessenden
Arbeitsentgelts und für die Beschäftigung nach § 37 Abs. 5 erhöht sich für
Mitglieder des Betriebsrats, die drei
volle aufeinander folgende Amtszeiten freigestellt waren, auf zwei Jahre nach
Ablauf der Amtszeit.
(4) Freigestellte Betriebsratsmitglieder d ürfen von inner- und
außerbetrieblichen Maßnahmen der Berufsbildung nicht ausgeschlossen werden.
Innerhalb eines Jahres nach Beendigung
der Freistellung eines Betriebsratsmitglieds ist diesem im Rahmen der M
öglichkeiten des Betriebs Gelegenheit zu geben, eine wegen der Freistellung
unterbliebene betriebsübliche
berufliche Entwicklung nachzuholen. Für Mitglieder des Betriebsrats, die drei
volle aufeinander folgende Amtszeiten freigestellt waren, erhöht sich der
Zeitraum nach Satz 2 auf zwei Jahre.
§ 39
Sprechstunden
(1) Der Betriebsrat kann während der Arbeitszeit Sprechstunden einrichten. Zeit
und Ort sind mit dem Arbeitgeber zu vereinbaren. Kommt eine Einigung nicht
zustande, so entscheidet die
Einigungsstelle. Der Spruch der Einigungsstelle ersetzt die Einigung zwischen
Arbeitgeber und Betriebsrat.
(2) Führt die Jugend- und Auszubildendenvertretung keine eigenen Sprechstunden
durch, so kann an den Sprechstunden des Betriebsrats ein Mitglied der Jugend -
und
Auszubildendenvertretung zur Beratung der in § 60 Abs. 1 genannten Arbeitnehmer
teilnehmen.
(3) Versäumnis von Arbeitszeit, die zum Besuch der Sprechstunden oder durch
sonstige Inanspruchnahme des Betriebsrats erforderlich ist, berechtigt den
Arbeitgeber nicht zur Minderung
des Arbeitsentgelts des Arbeitnehmers.
§ 40
Kosten und Sachaufwand des Betriebsrats
(1) Die durch die Tätigkeit des Betriebsrats entstehenden Kosten trägt der
Arbeitgeber.
(2) Für die Sitzungen, die Sprechstunden und die laufende Geschäftsführung hat
der Arbeitgeber in erforderlichem Umfang Räume, sachliche Mittel, Informations-
und
Kommunikationstechnik sowie Büropersonal zur Verfügung zu stellen.
§ 41
Umlageverbot
Die Erhebung und Leistung von Beiträgen der Arbeitnehmer für Zwecke des
Betriebsrats ist unzulässig.
Vierter Abschnitt
Betriebsversammlung
§ 42
Zusammensetzung, Teilversammlung, Abteilungsversammlung
(1) Die Betriebsversammlung besteht aus den Arbeitnehmern des Betriebs; sie wird
von dem Vorsitzenden des Betriebsrats geleitet. Sie ist nicht öffentlich. Kann
wegen der Eigenart des
Betriebs eine Versammlung aller Arbeitnehmer zum gleichen Zeitpunkt nicht
stattfinden, so sind Teilversammlungen durchzuführen.
(2) Arbeitnehmer organisatorisch oder räumlich abgegrenzter Betriebsteile sind
vom Betriebsrat zu Abteilungsversammlungen zusammenzufassen, wenn dies für die
Erörterung der
besonderen Belange der Arbeitnehmer erforderlich ist. Die Abteilungsversammlung
wird von einem Mitglied des Betriebsrats geleitet, das m öglichst einem
beteiligten Betriebsteil als
Arbeitnehmer angehört. Absatz 1 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.
§ 43
Regelmäßige Betriebs- und Abteilungsversammlungen
(1) Der Betriebsrat hat einmal in jedem Kalendervierteljahr eine
Betriebsversammlung einzuberufen und in ihr einen Tätigkeitsbericht zu
erstatten. Liegen die Voraussetzungen des § 42
Abs. 2 Satz 1 vor, so hat der Betriebsrat in jedem Kalenderjahr zwei der in Satz
1 genannten Betriebsversammlungen als Abteilungsversammlungen durchzuführen. Die
Abteilungsversammlungen sollen möglichst gleichzeitig stattfinden. Der
Betriebsrat kann in jedem Kalenderhalbjahr eine weitere Betriebsversammlung
oder, wenn die Voraussetzungen des
§ 42 Abs. 2 Satz 1 vorliegen, einmal weitere Abteilungsversammlungen
durchführen, wenn dies aus besonderen Gründen zweckmäßig erscheint.
(2) Der Arbeitgeber ist zu den Betriebs- und Abteilungsversammlungen unter
Mitteilung der Tagesordnung einzuladen. Er ist berechtigt, in den Versammlungen
zu sprechen. Der Arbeitgeber
oder sein Vertreter hat mindestens einmal in jedem Kalenderjahr in einer
Betriebsversammlung über das Personal- und Sozialwesen einschließlich des Stands
der Gleichstellung von
Frauen und Männern im Betrieb sowie der Integration der im Betrieb beschäftigten
ausländischen Arbeitnehmer, über die wirtschaftliche Lage und Entwicklung des
Betriebs sowie über den
betrieblichen Umweltschutz zu berichten, soweit dadurch nicht Betriebs- oder
Geschäftsgeheimnisse gefährdet werden.
(3) Der Betriebsrat ist berechtigt und auf Wunsch des Arbeitgebers oder von
mindestens einem Viertel der wahlberechtigten Arbeitnehmer verpflichtet, eine
Betriebsversammlung
einzuberufen und den beantragten Beratungsgegenstand auf die Tagesordnung zu
setzen. Vom Zeitpunkt der Versammlungen, die auf Wunsch des Arbeitgebers
stattfinden, ist dieser
rechtzeitig zu verständigen.
(4) Auf Antrag einer im Betrieb vertretenen Gewerkschaft muss der Betriebsrat
vor Ablauf von zwei Wochen nach Eingang des Antrags eine Betriebsversammlung
nach Absatz 1 Satz 1
einberufen, wenn im vorhergegangenen Kalenderhalbjahr keine Betriebsversammlung
und keine Abteilungsversammlungen durchgeführt worden sind.
§ 44
Zeitpunkt und Verdienstausfall
(1) Die in den §§ 14a, 17 und 43 Abs. 1 bezeichneten und die auf Wunsch des
Arbeitgebers einberufenen Versammlungen finden während der Arbeitszeit statt,
soweit nicht die Eigenart des
Betriebs eine andere Regelung zwingend erfordert. Die Zeit der Teilnahme an
diesen Versammlungen einschließlich der zusätzlichen Wegezeiten ist den
Arbeitnehmern wie Arbeitszeit zu
vergüten. Dies gilt auch dann, wenn die Versammlungen wegen der Eigenart des
Betriebs außerhalb der Arbeitszeit stattfinden; Fahrkosten, die den
Arbeitnehmern durch die Teilnahme an
diesen Versammlungen entstehen, sind vom Arbeitgeber zu erstatten.
(2) Sonstige Betriebs- oder Abteilungsversammlungen finden außerhalb der
Arbeitszeit statt.
Hiervon kann im Einvernehmen mit dem Arbeitgeber abgewichen werden; im
Einvernehmen mit dem Arbeitgeber während der Arbeitszeit durchgeführte
Versammlungen berechtigen den
Arbeitgeber nicht, das Arbeitsentgelt der Arbeitnehmer zu mindern.
§ 45
Themen der Betriebs- und Abteilungsversammlungen
Die Betriebs- und Abteilungsversammlungen können Angelegenheiten einschließlich
solcher tarifpolitischer, sozialpolitischer, umweltpolitischer und
wirtschaftlicher Art sowie Fragen der
Förderung der Gleichstellung von Frauen und Männern und der Vereinbarkeit von
Familie und Erwerbstätigkeit sowie der Integration der im Betrieb beschäftigten
ausländischen Arbeitnehmer
behandeln, die den Betrieb oder seine Arbeitnehmer unmittelbar betreffen; die
Grunds ätze des § 74 Abs. 2 finden Anwendung. Die Betriebs- und
Abteilungsversammlungen können dem
Betriebsrat Anträge unterbreiten und zu seinen Beschlüssen Stellung nehmen.
§ 46
Beauftragte der Verbände
(1) An den Betriebs- oder Abteilungsversammlungen können Beauftragte der im
Betrieb vertretenen Gewerkschaften beratend teilnehmen. Nimmt der Arbeitgeber an
Betriebs- oder
Abteilungsversammlungen teil, so kann er einen Beauftragten der Vereinigung der
Arbeitgeber, der er angehört, hinzuziehen.
(2) Der Zeitpunkt und die Tagesordnung der Betriebs- oder
Abteilungsversammlungen sind den im Betriebsrat vertretenen Gewerkschaften
rechtzeitig schriftlich mitzuteilen.
Fünfter Abschnitt
Gesamtbetriebsrat
§ 47 *
Voraussetzungen der Errichtung, Mitgliederzahl, Stimmengewicht
(1) Bestehen in einem Unternehmen mehrere Betriebsräte, so ist ein
Gesamtbetriebsrat zu errichten.
(2) In den Gesamtbetriebsrat entsendet jeder Betriebsrat mit bis zu drei
Mitgliedern eines seiner Mitglieder; jeder Betriebsrat mit mehr als drei
Mitgliedern entsendet zwei seiner Mitglieder.
Die Geschlechter sollen angemessen berücksichtigt werden.
(3) Der Betriebsrat hat für jedes Mitglied des Gesamtbetriebsrats mindestens ein
Ersatzmitglied zu bestellen und die Reihenfolge des Nachrückens festzulegen.
(4) Durch Tarifvertrag oder Betriebsvereinbarung kann die Mitgliederzahl des
Gesamtbetriebsrats abweichend von Absatz 2 Satz 1 geregelt werden.
(5) Gehören nach Absatz 2 Satz 1 dem Gesamtbetriebsrat mehr als vierzig
Mitglieder an und besteht keine tarifliche Regelung nach Absatz 4, so ist
zwischen Gesamtbetriebsrat und
Arbeitgeber eine Betriebsvereinbarung über die Mitgliederzahl des
Gesamtbetriebsrats abzuschlie ßen, in der bestimmt wird, dass Betriebsräte
mehrerer Betriebe eines Unternehmens, die
regional oder durch gleichartige Interessen miteinander verbunden sind,
gemeinsam Mitglieder in den Gesamtbetriebsrat entsenden.
(6) Kommt im Fall des Absatzes 5 eine Einigung nicht zustande, so entscheidet
eine für das Gesamtunternehmen zu bildende Einigungsstelle. Der Spruch der
Einigungsstelle ersetzt die
Einigung zwischen Arbeitgeber und Gesamtbetriebsrat.
(7) Jedes Mitglied des Gesamtbetriebsrats hat so viele Stimmen, wie in dem
Betrieb, in dem es gewählt wurde, wahlberechtigte Arbeitnehmer in der
Wählerliste eingetragen sind. Entsendet
der Betriebsrat mehrere Mitglieder, so stehen ihnen die Stimmen nach Satz 1
anteilig zu.
(8) Ist ein Mitglied des Gesamtbetriebsrats für mehrere Betriebe entsandt
worden, so hat es so viele Stimmen, wie in den Betrieben, für die es entsandt
ist, wahlberechtigte Arbeitnehmer in
den Wählerlisten eingetragen sind; sind mehrere Mitglieder entsandt worden, gilt
Absatz 7 Satz 2 entsprechend.
(9) Für Mitglieder des Gesamtbetriebsrats, die aus einem gemeinsamen Betrieb
mehrerer Unternehmen entsandt worden sind, k önnen durch Tarifvertrag oder
Betriebsvereinbarung von
den Absätzen 7 und 8 abweichende Regelungen getroffen werden.
*) Gemäß Artikel 14 Satz 2 des Gesetzes zur Reform des
Betriebsverfassungsgesetzes (BetrVerf-Reformgesetz) vom 23. Juli 2001 (BGBI. I
S. 1852)
gilt § 47 Abs. 2 (Artikel 1 Nr. 35 Buchstabe a des BetrVerf-Reformgesetzes) für
im Zeitpunkt des Inkrafttretens bestehende Betriebsräte erst bei deren Neuwahl.
§ 48
Ausschluss von Gesamtbetriebsratsmitgliedern
Mindestens ein Viertel der wahlberechtigten Arbeitnehmer des Unternehmens, der
Arbeitgeber, der Gesamtbetriebsrat oder eine im Unternehmen vertretene
Gewerkschaft können beim
Arbeitsgericht den Ausschluss eines Mitglieds aus dem Gesamtbetriebsrat wegen
grober Verletzung seiner gesetzlichen Pflichten beantragen.
§ 49
Erlöschen der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft im Gesamtbetriebsrat endet mit dem Erlöschen der
Mitgliedschaft im Betriebsrat, durch Amtsniederlegung, durch Ausschluss aus dem
Gesamtbetriebsrat aufgrund einer
gerichtlichen Entscheidung oder Abberufung durch den Betriebsrat.
§ 50
Zuständigkeit
(1) Der Gesamtbetriebsrat ist zuständig für die Behandlung von Angelegenheiten,
die das Gesamtunternehmen oder mehrere Betriebe betreffen und nicht durch die
einzelnen Betriebsräte
innerhalb ihrer Betriebe geregelt werden können; seine Zuständigkeit erstreckt
sich insoweit auch auf Betriebe ohne Betriebsrat. Er ist den einzelnen
Betriebsräten nicht übergeordnet.
(2) Der Betriebsrat kann mit der Mehrheit der Stimmen seiner Mitglieder den
Gesamtbetriebsrat beauftragen, eine Angelegenheit für ihn zu behandeln. Der
Betriebsrat kann sich dabei die
Entscheidungsbefugnis vorbehalten. § 27 Abs. 2 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.
§ 51
Geschäftsführung
(1) Für den Gesamtbetriebsrat gelten § 25 Abs. 1, die §§ 26, 27 Abs. 2 und 3, §
28 Abs. 1 Satz 1 und 3, Abs. 2, die §§ 30, 31, 34, 35, 36, 37 Abs. 1 bis 3 sowie
die §§ 40 und 41 entsprechend.
§ 27 Abs. 1 gilt entsprechend mit der Maßgabe, dass der Gesamtbetriebsausschuss
aus dem Vorsitzenden des Gesamtbetriebsrats, dessen Stellvertreter und bei
Gesamtbetriebsräten mit
9 bis 16 Mitgliedern aus 3 weiteren Ausschussmitgliedern,
17 bis 24 Mitgliedern aus 5 weiteren Ausschussmitgliedern,
25 bis 36 Mitgliedern aus 7 weiteren Ausschussmitgliedern,
mehr als 36 Mitgliedern aus 9 weiteren Ausschussmitgliedern
besteht.
(2) Ist ein Gesamtbetriebsrat zu errichten, so hat der Betriebsrat der
Hauptverwaltung des Unternehmens oder, soweit ein solcher Betriebsrat nicht
besteht, der Betriebsrat des nach der Zahl
der wahlberechtigten Arbeitnehmer größten Betriebs zu der Wahl des Vorsitzenden
und des stellvertretenden Vorsitzenden des Gesamtbetriebsrats einzuladen. Der
Vorsitzende des
einladenden Betriebsrats hat die Sitzung zu leiten, bis der Gesamtbetriebsrat
aus seiner Mitte einen Wahlleiter bestellt hat. § 29 Abs. 2 bis 4 gilt
entsprechend.
(3) Die Beschlüsse des Gesamtbetriebsrats werden, soweit nichts anderes bestimmt
ist, mit Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder gefasst. Bei
Stimmengleichheit ist ein Antrag
abgelehnt. Der Gesamtbetriebsrat ist nur beschlussfähig, wenn mindestens die
Hälfte seiner Mitglieder an der Beschlussfassung teilnimmt und die Teilnehmenden
mindestens die H älfte
aller Stimmen vertreten; Stellvertretung durch Ersatzmitglieder ist zul ässig. §
33 Abs. 3 gilt entsprechend.
(4) Auf die Beschlussfassung des Gesamtbetriebsausschusses und weiterer
Ausschüsse des Gesamtbetriebsrats ist § 33 Abs. 1 und 2 anzuwenden.
(5) Die Vorschriften über die Rechte und Pflichten des Betriebsrats gelten
entsprechend für den Gesamtbetriebsrat, soweit dieses Gesetz keine besonderen
Vorschriften enthält.
§ 52
Teilnahme der Gesamtschwerbehindertenvertretung
Die Gesamtschwerbehindertenvertretung (§ 97 Abs. 1 des Neunten Buches
Sozialgesetzbuch) kann an allen Sitzungen des Gesamtbetriebsrats beratend
teilnehmen.
§ 53
Betriebsräteversammlung
(1) Mindestens einmal in jedem Kalenderjahr hat der Gesamtbetriebsrat die
Vorsitzenden und die stellvertretenden Vorsitzenden der Betriebsräte sowie die
weiteren Mitglieder der
Betriebsausschüsse zu einer Versammlung einzuberufen. Zu dieser Versammlung kann
der Betriebsrat abweichend von Satz 1 aus seiner Mitte andere Mitglieder
entsenden, soweit dadurch
die Gesamtzahl der sich für ihn nach Satz 1 ergebenden Teilnehmer nicht
überschritten wird.
(2) In der Betriebsräteversammlung hat
1. der Gesamtbetriebsrat einen Tätigkeitsbericht,
2. der Unternehmer einen Bericht über das Personal- und Sozialwesen
einschließlich des Stands der Gleichstellung von Frauen und Männern im
Unternehmen, der Integration der im
Unternehmen beschäftigten ausländischen Arbeitnehmer, über die wirtschaftliche
Lage und Entwicklung des Unternehmens sowie über Fragen des Umweltschutzes im
Unternehmen, soweit dadurch nicht Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse gefährdet
werden,
zu erstatten.
(3) Der Gesamtbetriebsrat kann die Betriebsräteversammlung in Form von
Teilversammlungen durchführen. Im Übrigen gelten § 42 Abs. 1 Satz 1 zweiter
Halbsatz und Satz 2, § 43 Abs. 2
Satz 1 und 2 sowie die §§ 45 und 46 entsprechend.
Sechster Abschnitt
Konzernbetriebsrat
§ 54
Errichtung des Konzernbetriebsrats
(1) Für einen Konzern (§ 18 Abs. 1 des Aktiengesetzes) kann durch Beschlüsse der
einzelnen Gesamtbetriebsräte ein Konzernbetriebsrat errichtet werden. Die
Errichtung erfordert die
Zustimmung der Gesamtbetriebsräte der Konzernunternehmen, in denen insgesamt
mehr als 50 vom Hundert der Arbeitnehmer der Konzernunternehmen beschäftigt
sind.
(2) Besteht in einem Konzernunternehmen nur ein Betriebsrat, so nimmt dieser die
Aufgaben eines Gesamtbetriebsrats nach den Vorschriften dieses Abschnitts wahr.
§ 55
Zusammensetzung des Konzernbetriebsrats, Stimmengewicht
(1) In den Konzernbetriebsrat entsendet jeder Gesamtbetriebsrat zwei seiner
Mitglieder. Die Geschlechter sollen angemessen berücksichtigt werden.
(2) Der Gesamtbetriebsrat hat für jedes Mitglied des Konzernbetriebsrats
mindestens ein Ersatzmitglied zu bestellen und die Reihenfolge des Nachr ückens
festzulegen.
(3) Jedem Mitglied des Konzernbetriebsrats stehen die Stimmen der Mitglieder des
entsendenden Gesamtbetriebsrats je zur Hälfte zu.
(4) Durch Tarifvertrag oder Betriebsvereinbarung kann die Mitgliederzahl des
Konzernbetriebsrats abweichend von Absatz 1 Satz 1 geregelt werden. § 47 Abs. 5
bis 9 gilt entsprechend.
§ 56
Ausschluss von Konzernbetriebsratsmitgliedern
Mindestens ein Viertel der wahlberechtigten Arbeitnehmer der Konzernunternehmen,
der Arbeitgeber, der Konzernbetriebsrat oder eine im Konzern vertretene
Gewerkschaft können beim
Arbeitsgericht den Ausschluss eines Mitglieds aus dem Konzernbetriebsrat wegen
grober Verletzung seiner gesetzlichen Pflichten beantragen.
§ 57
Erlöschen der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft im Konzernbetriebsrat endet mit dem Erlöschen der
Mitgliedschaft im Gesamtbetriebsrat, durch Amtsniederlegung, durch Ausschluss
aus dem Konzernbetriebsrat auf
Grund einer gerichtlichen Entscheidung oder Abberufung durch den
Gesamtbetriebsrat.
§ 58
Zuständigkeit
(1) Der Konzernbetriebsrat ist zuständig für die Behandlung von Angelegenheiten,
die den Konzern oder mehrere Konzernunternehmen betreffen und nicht durch die
einzelnen
Gesamtbetriebsräte innerhalb ihrer Unternehmen geregelt werden können; seine
Zuständigkeit erstreckt sich insoweit auch auf Unternehmen, die einen
Gesamtbetriebsrat nicht gebildet
haben, sowie auf Betriebe der Konzernunternehmen ohne Betriebsrat. Er ist den
einzelnen Gesamtbetriebsräten nicht übergeordnet.
(2) Der Gesamtbetriebsrat kann mit der Mehrheit der Stimmen seiner Mitglieder
den Konzernbetriebsrat beauftragen, eine Angelegenheit für ihn zu behandeln. Der
Gesamtbetriebsrat kann
sich dabei die Entscheidungsbefugnis vorbehalten. § 27 Abs. 2 Satz 3 und 4 gilt
entsprechend.
§ 59
Geschäftsführung
(1) Für den Konzernbetriebsrat gelten § 25 Abs. 1, die §§ 26, 27 Abs. 2 und 3, §
28 Abs. 1 Satz 1 und 3, Abs. 2, die §§ 30, 31, 34, 35, 36, 37 Abs. 1 bis 3 sowie
die §§ 40, 41 und 51 Abs. 1 Satz
2 und Abs. 3 bis 5 entsprechend.
(2) Ist ein Konzernbetriebsrat zu errichten, so hat der Gesamtbetriebsrat des
herrschenden Unternehmens oder, soweit ein solcher Gesamtbetriebsrat nicht
besteht, der Gesamtbetriebsrat
des nach der Zahl der wahlberechtigten Arbeitnehmer größten Konzernunternehmens
zu der Wahl des Vorsitzenden und des stellvertretenden Vorsitzenden des
Konzernbetriebsrats
einzuladen.
Der Vorsitzende des einladenden Gesamtbetriebsrats hat die Sitzung zu leiten,
bis der Konzernbetriebsrat aus seiner Mitte einen Wahlleiter bestellt hat. § 29
Abs. 2 bis 4 gilt entsprechend.
§ 59a
Teilnahme der Konzernschwerbehindertenvertretung
Die Konzernschwerbehindertenvertretung (§ 97 Abs. 2 des Neunten Buches
Sozialgesetzbuch) kann an allen Sitzungen des Konzernbetriebsrats beratend
teilnehmen.
Dritter Teil
Jugend- und Auszubildendenvertretung
Erster Abschnitt
Betriebliche Jugend- und Auszubildendenvertretung
§ 60
Errichtung und Aufgabe
(1) In Betrieben mit in der Regel mindestens fünf Arbeitnehmern, die das 18.
Lebensjahr noch nicht vollendet haben (jugendliche Arbeitnehmer) oder die zu
ihrer Berufsausbildung
beschäftigt sind und das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, werden
Jugend- und Auszubildendenvertretungen gewählt.
(2) Die Jugend- und Auszubildendenvertretung nimmt nach Maßgabe der folgenden
Vorschriften die besonderen Belange der in Absatz 1 genannten Arbeitnehmer wahr.
§ 61
Wahlberechtigung und Wählbarkeit
(1) Wahlberechtigt sind alle in § 60 Abs. 1 genannten Arbeitnehmer des Betriebs.
(2) Wählbar sind alle Arbeitnehmer des Betriebs, die das 25. Lebensjahr noch
nicht vollendet haben; § 8 Abs. 1 Satz 3 findet Anwendung. Mitglieder des
Betriebsrats können nicht zu Jugend und Auszubildendenvertretern gewählt werden.
§ 62
Zahl der Jugend- und Auszubildendenvertreter, Zusammensetzung der Jugend- und
Auszubildendenvertretung
(1) Die Jugend- und Auszubildendenvertretung besteht in Betrieben mit in der
Regel
5 bis 20 der in § 60 Abs. 1 genannten Arbeitnehmer aus einer Person,
21 bis 50 der in § 60 Abs. 1 genannten Arbeitnehmer aus 3 Mitgliedern,
51 bis 150 der in § 60 Abs. 1 genannten Arbeitnehmer aus 5 Mitgliedern,
151 bis 300 der in § 60 Abs. 1 genannten Arbeitnehmer aus 7 Mitgliedern,
301 bis 500 der in § 60 Abs. 1 genannten Arbeitnehmer aus 9 Mitgliedern,
501 bis 700 der in § 60 Abs. 1 genannten Arbeitnehmer aus 11 Mitgliedern,
701 bis 1000 der in § 60 Abs. 1 genannten Arbeitnehmer aus 13 Mitgliedern,
mehr als 1000 der in § 60 Abs. 1 genannten Arbeitnehmer aus 15 Mitgliedern.
(2) Die Jugend- und Auszubildendenvertretung soll sich möglichst aus Vertretern
der verschiedenen Beschäftigungsarten und Ausbildungsberufe der im Betrieb
tätigen in § 60 Abs. 1
genannten Arbeitnehmer zusammensetzen.
(3) Das Geschlecht, das unter den in § 60 Abs. 1 genannten Arbeitnehmern in der
Minderheit ist, muss mindestens entsprechend seinem zahlenmäßigen Verhältnis in
der Jugend- und
Auszubildendenvertretung vertreten sein, wenn diese aus mindestens drei
Mitgliedern besteht.
§ 63
Wahlvorschriften
(1) Die Jugend- und Auszubildendenvertretung wird in geheimer und unmittelbarer
Wahl gewählt.
(2) Spätestens acht Wochen vor Ablauf der Amtszeit der Jugend- und
Auszubildendenvertretung bestellt der Betriebsrat den Wahlvorstand und seinen
Vorsitzenden. Für die Wahl der Jugendund
Auszubildendenvertreter gelten § 14 Abs. 2 bis 5, § 16 Abs. 1 Satz 4 bis 6, § 18
Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 sowie die §§ 19 und 20 entsprechend.
(3) Bestellt der Betriebsrat den Wahlvorstand nicht oder nicht spätestens sechs
Wochen vor Ablauf der Amtszeit der Jugend- und Auszubildendenvertretung oder
kommt der Wahlvorstand
seiner Verpflichtung nach § 18 Abs.1 Satz 1 nicht nach, so gelten § 16 Abs. 2
Satz 1 und 2, Abs. 3 Satz 1 und § 18 Abs. 1 Satz 2 entsprechend; der Antrag beim
Arbeitsgericht kann auch von
jugendlichen Arbeitnehmern gestellt werden.
(4) In Betrieben mit in der Regel fünf bis fünfzig der in § 60 Abs. 1 genannten
Arbeitnehmer gilt auch § 14a entsprechend. Die Frist zur Bestellung des
Wahlvorstands wird im Fall des
Absatzes 2 Satz 1 auf vier Wochen und im Fall des Absatzes 3 Satz 1 auf drei
Wochen verkürzt.
(5) In Betrieben mit in der Regel 51 bis 100 der in § 60 Abs. 1 genannten
Arbeitnehmer gilt § 14a Abs. 5 entsprechend.
§ 64
Zeitpunkt der Wahlen und Amtszeit
(1) Die regelmäßigen Wahlen der Jugend- und Auszubildendenvertretung finden alle
zwei Jahre in der Zeit vom 1. Oktober bis 30. November statt. Für die Wahl der
Jugend- und
Auszubildendenvertretung außerhalb dieser Zeit gilt § 13 Abs. 2 Nr. 2 bis 6 und
Abs. 3 entsprechend.
(2) Die regelmäßige Amtszeit der Jugend- und Auszubildendenvertretung beträgt
zwei Jahre.
Die Amtszeit beginnt mit der Bekanntgabe des Wahlergebnisses oder, wenn zu
diesem Zeitpunkt noch eine Jugend- und Auszubildendenvertretung besteht, mit
Ablauf von deren Amtszeit.
Die Amtszeit endet spätestens am 30. November des Jahres, in dem nach Absatz 1
Satz 1 die regelmäßigen Wahlen stattfinden. In dem Fall des § 13 Abs. 3 Satz 2
endet die Amtszeit
spätestens am 30. November des Jahres, in dem die Jugend- und
Auszubildendenvertretung neu zu wählen ist. In dem Fall des § 13 Abs. 2 Nr. 2
endet die Amtszeit mit der Bekanntgabe des
Wahlergebnisses der neu gewählten Jugend- und Auszubildendenvertretung.
(3) Ein Mitglied der Jugend- und Auszubildendenvertretung, das im Laufe der
Amtszeit das 25.
Lebensjahr vollendet, bleibt bis zum Ende der Amtszeit Mitglied der Jugend- und
Auszubildendenvertretung.
§ 65
Geschäftsführung
(1) Für die Jugend- und Auszubildendenvertretung gelten § 23 Abs. 1, die §§ 24,
25, 26, 28 Abs. 1 Satz 1 und 2, die §§ 30, 31, 33 Abs. 1 und 2 sowie die §§ 34,
36, 37, 40 und 41
entsprechend.
(2) Die Jugend- und Auszubildendenvertretung kann nach Verständigung des
Betriebsrats Sitzungen abhalten; § 29 gilt entsprechend. An diesen Sitzungen
kann der Betriebsratsvorsitzende
oder ein beauftragtes Betriebsratsmitglied teilnehmen.
§ 66
Aussetzung von Beschlüssen des Betriebsrats
(1) Erachtet die Mehrheit der Jugend- und Auszubildendenvertreter einen
Beschluss des Betriebsrats als eine erhebliche Beeintr ächtigung wichtiger
Interessen der in § 60 Abs. 1 genannten
Arbeitnehmer, so ist auf ihren Antrag der Beschluss auf die Dauer von einer
Woche auszusetzen, damit in dieser Frist eine Verständigung, gegebenenfalls mit
Hilfe der im Betrieb vertretenen
Gewerkschaften, versucht werden kann.
(2) Wird der erste Beschluss bestätigt, so kann der Antrag auf Aussetzung nicht
wiederholt werden; dies gilt auch, wenn der erste Beschluss nur unerheblich
geändert wird.
§ 67
Teilnahme an Betriebsratssitzungen
(1) Die Jugend- und Auszubildendenvertretung kann zu allen Betriebsratssitzungen
einen Vertreter entsenden. Werden Angelegenheiten behandelt, die besonders die
in § 60 Abs. 1
genannten Arbeitnehmer betreffen, so hat zu diesen Tagesordnungspunkten die
gesamte Jugend- und Auszubildendenvertretung ein Teilnahmerecht.
(2) Die Jugend- und Auszubildendenvertreter haben Stimmrecht, soweit die zu
fassenden Beschlüsse des Betriebsrats überwiegend die in § 60 Abs. 1 genannten
Arbeitnehmer betreffen.
(3) Die Jugend- und Auszubildendenvertretung kann beim Betriebsrat beantragen,
Angelegenheiten, die besonders die in § 60 Abs. 1 genannten Arbeitnehmer
betreffen und über die sie
beraten hat, auf die nächste Tagesordnung zu setzen. Der Betriebsrat soll
Angelegenheiten, die besonders die in § 60 Abs. 1 genannten Arbeitnehmer
betreffen, der Jugend- und
Auszubildendenvertretung zur Beratung zuleiten.
§ 68
Teilnahme an gemeinsamen Besprechungen
Der Betriebsrat hat die Jugend- und Auszubildendenvertretung zu Besprechungen
zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat beizuziehen, wenn Angelegenheiten behandelt
werden, die besonders
die in § 60 Abs. 1 genannten Arbeitnehmer betreffen.
§ 69
Sprechstunden
In Betrieben, die in der Regel mehr als fünfzig der in § 60 Abs. 1 genannten
Arbeitnehmer beschäftigen, kann die Jugend- und Auszubildendenvertretung
Sprechstunden während der
Arbeitszeit einrichten. Zeit und Ort sind durch Betriebsrat und Arbeitgeber zu
vereinbaren. § 39 Abs. 1 Satz 3 und 4 und Abs. 3 gilt entsprechend. An den
Sprechstunden der Jugend- und
Auszubildendenvertretung kann der Betriebsratsvorsitzende oder ein beauftragtes
Betriebsratsmitglied beratend teilnehmen.
§ 70
Allgemeine Aufgaben
(1) Die Jugend- und Auszubildendenvertretung hat folgende allgemeine Aufgaben:
(2) Zur Durchführung ihrer Aufgaben ist die Jugend- und Auszubildendenvertretung
durch den Betriebsrat rechtzeitig und umfassend zu unterrichten. Die Jugend- und
Auszubildendenvertretung kann verlangen, dass ihr der Betriebsrat die zur
Durchführung ihrer Aufgaben erforderlichen Unterlagen zur Verfügung stellt.
§ 71
Jugend- und Auszubildendenversammlung
Die Jugend- und Auszubildendenvertretung kann vor oder nach jeder
Betriebsversammlung im Einvernehmen mit dem Betriebsrat eine betriebliche
Jugend- und
Auszubildendenversammlung einberufen. Im Einvernehmen mit Betriebsrat und
Arbeitgeber kann die betriebliche Jugend- und Auszubildendenversammlung auch zu
einem anderen
Zeitpunkt einberufen werden. § 43 Abs. 2 Satz 1 und 2, die §§ 44 bis 46 und § 65
Abs. 2 Satz 2 gelten entsprechend.
Zweiter Abschnitt
Gesamt-Jugend- und Auszubildendenvertretung
§ 72
Voraussetzungen der Errichtung, Mitgliederzahl, Stimmengewicht
(1) Bestehen in einem Unternehmen mehrere Jugend- und
Auszubildendenvertretungen, so ist eine Gesamt-Jugend- und
Auszubildendenvertretung zu errichten.
(2) In die Gesamt-Jugend- und Auszubildendenvertretung entsendet jede Jugend-
und Auszubildendenvertretung ein Mitglied.
(3) Die Jugend- und Auszubildendenvertretung hat für das Mitglied der
Gesamt-Jugend- und Auszubildendenvertretung mindestens ein Ersatzmitglied zu
bestellen und die Reihenfolge des
Nachrückens festzulegen.
(4) Durch Tarifvertrag oder Betriebsvereinbarung kann die Mitgliederzahl der
Gesamt-Jugend- und Auszubildendenvertretung abweichend von Absatz 2 geregelt
werden.
(5) Gehören nach Absatz 2 der Gesamt-Jugend- und Auszubildendenvertretung mehr
als zwanzig Mitglieder an und besteht keine tarifliche Regelung nach Absatz 4,
so ist zwischen
Gesamtbetriebsrat und Arbeitgeber eine Betriebsvereinbarung über die
Mitgliederzahl der Gesamt-Jugend- und Auszubildendenvertretung abzuschließen, in
der bestimmt wird, dass Jugendund
Auszubildendenvertretungen mehrerer Betriebe eines Unternehmens, die regional
oder durch gleichartige Interessen miteinander verbunden sind, gemeinsam
Mitglieder in die Gesamt-
Jugend- und Auszubildendenvertretung entsenden.
(6) Kommt im Fall des Absatzes 5 eine Einigung nicht zustande, so entscheidet
eine für das Gesamtunternehmen zu bildende Einigungsstelle. Der Spruch der
Einigungsstelle ersetzt die
Einigung zwischen Arbeitgeber und Gesamtbetriebsrat.
(7) Jedes Mitglied der Gesamt-Jugend- und Auszubildendenvertretung hat so viele
Stimmen, wie in dem Betrieb, in dem es gewählt wurde, in § 60 Abs. 1 genannte
Arbeitnehmer in der
Wählerliste eingetragen sind. Ist ein Mitglied der Gesamt-Jugend- und
Auszubildendenvertretung für mehrere Betriebe entsandt worden, so hat es so
viele Stimmen, wie in den Betrieben, für
die es entsandt ist, in § 60 Abs. 1 genannte Arbeitnehmer in den Wählerlisten
eingetragen sind. Sind mehrere Mitglieder der Jugend- und
Auszubildendenvertretung entsandt worden, so
stehen diesen die Stimmen nach Satz 1 anteilig zu.
(8) Für Mitglieder der Gesamt-Jugend- und Auszubildendenvertretung, die aus
einem gemeinsamen Betrieb mehrerer Unternehmen entsandt worden sind, können
durch Tarifvertrag oder
Betriebsvereinbarung von Absatz 7 abweichende Regelungen getroffen werden.
§ 73
Geschäftsführung und Geltung sonstiger Vorschriften
(1) Die Gesamt-Jugend- und Auszubildendenvertretung kann nach Verständigung des
Gesamtbetriebsrats Sitzungen abhalten. An den Sitzungen kann der Vorsitzende des
Gesamtbetriebsrats oder ein beauftragtes Mitglied des Gesamtbetriebsrats
teilnehmen.
(2) Für die Gesamt-Jugend- und Auszubildendenvertretung gelten § 25 Abs. 1, die
§§ 26, 28 Abs. 1 Satz 1, die §§ 30, 31, 34, 36, 37 Abs. 1 bis 3, die §§ 40, 41,
48, 49, 50, 51 Abs. 2 bis 5
sowie die §§ 66 bis 68 entsprechend.
Dritter Abschnitt
Konzern-Jugend- und Auszubildendenvertretung
§ 73a
Voraussetzung der Errichtung, Mitgliederzahl, Stimmengewicht
(1) Bestehen in einem Konzern (§ 18 Abs. 1 des Aktiengesetzes) mehrere
Gesamt-Jugend- und Auszubildendenvertretungen, kann durch Beschlüsse der
einzelnen Gesamt-Jugend- und
Auszubildendenvertretungen eine Konzern-Jugend- und Auszubildendenvertretung
errichtet werden. Die Errichtung erfordert die Zustimmung der Gesamt-Jugend- und
Auszubildendenvertretungen der Konzernunternehmen, in denen insgesamt mindestens
75 vom Hundert der in § 60 Abs. 1 genannten Arbeitnehmer beschäftigt sind.
Besteht in einem
Konzernunternehmen nur eine Jugend- und Auszubildendenvertretung, so nimmt diese
die Aufgaben einer Gesamt-Jugend- und Auszubildendenvertretung nach den
Vorschriften dieses
Abschnitts wahr.
(2) In die Konzern-Jugend- und Auszubildendenvertretung entsendet jede
Gesamt-Jugend- und Auszubildendenvertretung eines ihrer Mitglieder. Sie hat für
jedes Mitglied mindestens ein
Ersatzmitglied zu bestellen und die Reihenfolge des Nachrückens festzulegen.
(3) Jedes Mitglied der Konzern-Jugend- und Auszubildendenvertretung hat so viele
Stimmen, wie die Mitglieder der entsendenden Gesamt-Jugend- und
Auszubildendenvertretung
insgesamt Stimmen haben.
(4) § 72 Abs. 4 bis 8 gilt entsprechend.
§ 73b
Geschäftsführung und Geltung sonstiger Vorschriften
(1) Die Konzern-Jugend- und Auszubildendenvertretung kann nach Verständigung des
Konzernbetriebsrats Sitzungen abhalten. An den Sitzungen kann der Vorsitzende
oder ein beauftragtes
Mitglied des Konzernbetriebsrats teilnehmen.
(2) Für die Konzern-Jugend- und Auszubildendenvertretung gelten § 25 Abs. 1, die
§§ 26, 28 Abs. 1 Satz 1, die §§ 30, 31, 34, 36, 37 Abs. 1 bis 3, die §§ 40, 41,
51 Abs. 3 bis 5, die §§ 56, 57,
58, 59 Abs. 2 und die §§ 66 bis 68 entsprechend.
Vierter Teil
Mitwirkung und Mitbestimmung der Arbeitnehmer
Erster Abschnitt
Allgemeines
§ 74
Grundsätze für die Zusammenarbeit
(1) Arbeitgeber und Betriebsrat sollen mindestens einmal im Monat zu einer
Besprechung zusammentreten. Sie haben über strittige Fragen mit dem ernsten
Willen zur Einigung zu
verhandeln und Vorschläge für die Beilegung von Meinungsverschiedenheiten zu
machen.
(2) Maßnahmen des Arbeitskampfes zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat sind
unzulässig; Arbeitskämpfe tariffähiger Parteien werden hierdurch nicht berührt.
Arbeitgeber und Betriebsrat
haben Betätigungen zu unterlassen, durch die der Arbeitsablauf oder der Frieden
des Betriebs beeinträchtigt werden. Sie haben jede parteipolitische Betätigung
im Betrieb zu unterlassen; die
Behandlung von Angelegenheiten tarifpolitischer, sozialpolitischer,
umweltpolitischer und wirtschaftlicher Art, die den Betrieb oder seine
Arbeitnehmer unmittelbar betreffen, wird hierdurch
nicht berührt.
(3) Arbeitnehmer, die im Rahmen dieses Gesetzes Aufgaben übernehmen, werden
hierdurch in der Betätigung für ihre Gewerkschaft auch im Betrieb nicht
beschränkt.
§ 75
Grundsätze für die Behandlung der Betriebsangehörigen
(1) Arbeitgeber und Betriebsrat haben darüber zu wachen, dass alle im Betrieb
tätigen Personen nach den Grundsätzen von Recht und Billigkeit behandelt werden,
insbesondere, dass jede
Benachteiligung von Personen aus Gründen ihrer Rasse oder wegen ihrer ethnischen
Herkunft, ihrer Abstammung oder sonstigen Herkunft, ihrer Nationalität, ihrer
Religion oder
Weltanschauung, ihrer Behinderung, ihres Alters, ihrer politischen oder
gewerkschaftlichen Betätigung oder Einstellung oder wegen ihres Geschlechts oder
ihrer sexuellen Identität
unterbleibt.
(2) Arbeitgeber und Betriebsrat haben die freie Entfaltung der Persönlichkeit
der im Betrieb beschäftigten Arbeitnehmer zu schützen und zu fördern. Sie haben
die Selbständigkeit und
Eigeninitiative der Arbeitnehmer und Arbeitsgruppen zu fördern.
§ 76
Einigungsstelle
(1) Zur Beilegung von Meinungsverschiedenheiten zwischen Arbeitgeber und
Betriebsrat, Gesamtbetriebsrat oder Konzernbetriebsrat ist bei Bedarf eine
Einigungsstelle zu bilden. Durch
Betriebsvereinbarung kann eine ständige Einigungsstelle errichtet werden.
(2) Die Einigungsstelle besteht aus einer gleichen Anzahl von Beisitzern, die
vom Arbeitgeber und Betriebsrat bestellt werden, und einem unparteiischen
Vorsitzenden, auf dessen Person
sich beide Seiten einigen müssen. Kommt eine Einigung über die Person des
Vorsitzenden nicht zustande, so bestellt ihn das Arbeitsgericht. Dieses
entscheidet auch, wenn kein
Einverständnis über die Zahl der Beisitzer erzielt wird.
(3) Die Einigungsstelle hat unverzüglich tätig zu werden. Sie fasst ihre
Beschlüsse nach mündlicher Beratung mit Stimmenmehrheit. Bei der
Beschlussfassung hat sich der Vorsitzende
zunächst der Stimme zu enthalten; kommt eine Stimmenmehrheit nicht zustande, so
nimmt der Vorsitzende nach weiterer Beratung an der erneuten Beschlussfassung
teil. Die Beschl üsse
der Einigungsstelle sind schriftlich niederzulegen, vom Vorsitzenden zu
unterschreiben und Arbeitgeber und Betriebsrat zuzuleiten.
(4) Durch Betriebsvereinbarung können weitere Einzelheiten des Verfahrens vor
der Einigungsstelle geregelt werden.
(5) In den Fällen, in denen der Spruch der Einigungsstelle die Einigung zwischen
Arbeitgeber und Betriebsrat ersetzt, wird die Einigungsstelle auf Antrag einer
Seite t ätig. Benennt eine Seite
keine Mitglieder oder bleiben die von einer Seite genannten Mitglieder trotz
rechtzeitiger Einladung der Sitzung fern, so entscheiden der Vorsitzende und die
erschienenen Mitglieder nach
Maßgabe des Absatzes 3 allein. Die Einigungsstelle fasst ihre Beschlüsse unter
angemessener Berücksichtigung der Belange des Betriebs und der betroffenen
Arbeitnehmer nach billigem
Ermessen. Die Überschreitung der Grenzen des Ermessens kann durch den
Arbeitgeber oder den Betriebsrat nur binnen einer Frist von zwei Wochen, vom
Tage der Zuleitung des
Beschlusses an gerechnet, beim Arbeitsgericht geltend gemacht werden.
(6) Im Übrigen wird die Einigungsstelle nur tätig, wenn beide Seiten es
beantragen oder mit ihrem Tätigwerden einverstanden sind. In diesen Fällen
ersetzt ihr Spruch die Einigung zwischen
Arbeitgeber und Betriebsrat nur, wenn beide Seiten sich dem Spruch im Voraus
unterworfen oder ihn nachträglich angenommen haben.
(7) Soweit nach anderen Vorschriften der Rechtsweg gegeben ist, wird er durch
den Spruch der Einigungsstelle nicht ausgeschlossen.
(8) Durch Tarifvertrag kann bestimmt werden, dass an die Stelle der in Absatz 1
bezeichneten Einigungsstelle eine tarifliche Schlichtungsstelle tritt.
§ 76a
Kosten der Einigungsstelle
(1) Die Kosten der Einigungsstelle trägt der Arbeitgeber.
(2) Die Beisitzer der Einigungsstelle, die dem Betrieb angehören, erhalten für
ihre Tätigkeit keine Vergütung; § 37 Abs. 2 und 3 gilt entsprechend. Ist die
Einigungsstelle zur Beilegung von
Meinungsverschiedenheiten zwischen Arbeitgeber und Gesamtbetriebsrat oder
Konzernbetriebsrat zu bilden, so gilt Satz 1 für die einem Betrieb des
Unternehmens oder eines
Konzernunternehmens angehörenden Beisitzer entsprechend.
(3) Der Vorsitzende und die Beisitzer der Einigungsstelle, die nicht zu den in
Absatz 2 genannten Personen zählen, haben gegenüber dem Arbeitgeber Anspruch auf
Vergütung ihrer Tätigkeit.
Die Höhe der Vergütung richtet sich nach den Grundsätzen des Absatzes 4 Satz 3
bis 5.
(4) Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales kann durch Rechtsverordnung
die Vergütung nach Absatz 3 regeln. In der Vergütungsordnung sind Höchstsätze
festzusetzen. Dabei sind
insbesondere der erforderliche Zeitaufwand, die Schwierigkeit der Streitigkeit
sowie ein Verdienstausfall zu ber ücksichtigen. Die Vergütung der Beisitzer ist
niedriger zu bemessen als die des
Vorsitzenden. Bei der Festsetzung der Höchstsätze ist den berechtigten
Interessen der Mitglieder der Einigungsstelle und des Arbeitgebers Rechnung zu
tragen.
(5) Von Absatz 3 und einer Vergütungsordnung nach Absatz 4 kann durch
Tarifvertrag oder in einer Betriebsvereinbarung, wenn ein Tarifvertrag dies
zulässt oder eine tarifliche Regelung
nicht besteht, abgewichen werden.
§ 77
Durchführung gemeinsamer Beschlüsse, Betriebsvereinbarungen
(1) Vereinbarungen zwischen Betriebsrat und Arbeitgeber, auch soweit sie auf
einem Spruch der Einigungsstelle beruhen, führt der Arbeitgeber durch, es sei
denn, dass im Einzelfall etwas
anderes vereinbart ist. Der Betriebsrat darf nicht durch einseitige Handlungen
in die Leitung des Betriebs eingreifen.
(2) Betriebsvereinbarungen sind von Betriebsrat und Arbeitgeber gemeinsam zu
beschließen und schriftlich niederzulegen. Sie sind von beiden Seiten zu
unterzeichnen; dies gilt nicht,
soweit Betriebsvereinbarungen auf einem Spruch der Einigungsstelle beruhen. Der
Arbeitgeber hat die Betriebsvereinbarungen an geeigneter Stelle im Betrieb
auszulegen.
(3) Arbeitsentgelte und sonstige Arbeitsbedingungen, die durch Tarifvertrag
geregelt sind oder üblicherweise geregelt werden, können nicht Gegenstand einer
Betriebsvereinbarung sein.
Dies gilt nicht, wenn ein Tarifvertrag den Abschluss ergänzender
Betriebsvereinbarungen ausdrücklich zulässt.
(4) Betriebsvereinbarungen gelten unmittelbar und zwingend. Werden Arbeitnehmern
durch die Betriebsvereinbarung Rechte eingeräumt, so ist ein Verzicht auf sie
nur mit Zustimmung des
Betriebsrats zulässig. Die Verwirkung dieser Rechte ist ausgeschlossen.
Ausschlussfristen für ihre Geltendmachung sind nur insoweit zulässig, als sie in
einem Tarifvertrag oder einer
Betriebsvereinbarung vereinbart werden; dasselbe gilt für die Abkürzung der
Verjährungsfristen.
(5) Betriebsvereinbarungen können, soweit nichts anderes vereinbart ist, mit
einer Frist von drei Monaten gekündigt werden.
(6) Nach Ablauf einer Betriebsvereinbarung gelten ihre Regelungen in
Angelegenheiten, in denen ein Spruch der Einigungsstelle die Einigung zwischen
Arbeitgeber und Betriebsrat ersetzen
kann, weiter, bis sie durch eine andere Abmachung ersetzt werden.
§ 78
Schutzbestimmungen
Die Mitglieder des Betriebsrats, des Gesamtbetriebsrats, des
Konzernbetriebsrats, der Jugend- und Auszubildendenvertretung, der
Gesamt-Jugend- und Auszubildendenvertretung, der
Konzern-Jugend- und Auszubildendenvertretung, des Wirtschaftsausschusses, der
Bordvertretung, des Seebetriebsrats, der in § 3 Abs. 1 genannten Vertretungen
der Arbeitnehmer, der
Einigungsstelle, einer tariflichen Schlichtungsstelle (§ 76 Abs. 8) und einer
betrieblichen Beschwerdestelle (§ 86) sowie Auskunftspersonen (§ 80 Abs. 2 Satz
3) dürfen in der Ausübung ihrer
Tätigkeit nicht gestört oder behindert werden. Sie dürfen wegen ihrer Tätigkeit
nicht benachteiligt oder begünstigt werden; dies gilt auch für ihre berufliche
Entwicklung.
§ 78a
Schutz Auszubildender in besonderen Fällen
(1) Beabsichtigt der Arbeitgeber, einen Auszubildenden, der Mitglied der Jugend-
und Auszubildendenvertretung, des Betriebsrats, der Bordvertretung oder des
Seebetriebsrats ist, nach
Beendigung des Berufsausbildungsverhältnisses nicht in ein Arbeitsverhältnis auf
unbestimmte Zeit zu übernehmen, so hat er dies drei Monate vor Beendigung des
Berufsausbildungsverhältnisses dem Auszubildenden schriftlich mitzuteilen.
(2) Verlangt ein in Absatz 1 genannter Auszubildender innerhalb der letzten drei
Monate vor Beendigung des Berufsausbildungsverhältnisses schriftlich vom
Arbeitgeber die
Weiterbeschäftigung, so gilt zwischen Auszubildendem und Arbeitgeber im
Anschluss an das Berufsausbildungsverhältnis ein Arbeitsverhältnis auf
unbestimmte Zeit als begründet. Auf
dieses Arbeitsverhältnis ist insbesondere § 37 Abs. 4 und 5 entsprechend
anzuwenden.
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten auch, wenn das Berufsausbildungsverhältnis vor
Ablauf eines Jahres nach Beendigung der Amtszeit der Jugend- und
Auszubildendenvertretung, des
Betriebsrats, der Bordvertretung oder des Seebetriebsrats endet.
(4) Der Arbeitgeber kann spätestens bis zum Ablauf von zwei Wochen nach
Beendigung des Berufsausbildungsverhältnisses beim Arbeitsgericht beantragen,
1. festzustellen, dass ein Arbeitsverhältnis nach Absatz 2 oder 3 nicht
begründet wird, oder
2. das bereits nach Absatz 2 oder 3 begründete Arbeitsverhältnis aufzulösen,
wenn Tatsachen vorliegen, aufgrund derer dem Arbeitgeber unter Berücksichtigung
aller Umstände die Weiterbeschäftigung nicht zugemutet werden kann. In dem
Verfahren vor dem
Arbeitsgericht sind der Betriebsrat, die Bordvertretung, der Seebetriebsrat, bei
Mitgliedern der Jugend- und Auszubildendenvertretung auch diese Beteiligte.
(5) Die Absätze 2 bis 4 finden unabhängig davon Anwendung, ob der Arbeitgeber
seiner Mitteilungspflicht nach Absatz 1 nachgekommen ist.
§ 79
Geheimhaltungspflicht
(1) Die Mitglieder und Ersatzmitglieder des Betriebsrats sind verpflichtet,
Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse, die ihnen wegen ihrer Zugehörigkeit zum
Betriebsrat bekannt geworden und
vom Arbeitgeber ausdrücklich als geheimhaltungsbedürftig bezeichnet worden sind,
nicht zu offenbaren und nicht zu verwerten. Dies gilt auch nach dem Ausscheiden
aus dem Betriebsrat.
Die Verpflichtung gilt nicht gegenüber Mitgliedern des Betriebsrats. Sie gilt
ferner nicht gegenüber dem Gesamtbetriebsrat, dem Konzernbetriebsrat, der
Bordvertretung, dem Seebetriebsrat
und den Arbeitnehmervertretern im Aufsichtsrat sowie im Verfahren vor der
Einigungsstelle, der tariflichen Schlichtungsstelle (§ 76 Abs. 8) oder einer
betrieblichen Beschwerdestelle (§ 86).
(2) Absatz 1 gilt sinngemäß für die Mitglieder und Ersatzmitglieder des
Gesamtbetriebsrats, des Konzernbetriebsrats, der Jugend- und
Auszubildendenvertretung, der Gesamt-Jugend- und
Auszubildendenvertretung, der Konzern-Jugend- und Auszubildendenvertretung, des
Wirtschaftsausschusses, der Bordvertretung, des Seebetriebsrats, der gem äß § 3
Abs. 1 gebildeten
Vertretungen der Arbeitnehmer, der Einigungsstelle, der tariflichen
Schlichtungsstelle (§ 76 Abs. 8) und einer betrieblichen Beschwerdestelle (§ 86)
sowie für die Vertreter von Gewerkschaften
oder von Arbeitgebervereinigungen.
§ 80
Allgemeine Aufgaben
(1) Der Betriebsrat hat folgende allgemeine Aufgaben:
(2) Zur Durchführung seiner Aufgaben nach diesem Gesetz ist der Betriebsrat
rechtzeitig und umfassend vom Arbeitgeber zu unterrichten; die Unterrichtung
erstreckt sich auch auf die
Beschäftigung von Personen, die nicht in einem Arbeitsverhältnis zum Arbeitgeber
stehen. Dem Betriebsrat sind auf Verlangen jederzeit die zur Durchführung seiner
Aufgaben erforderlichen
Unterlagen zur Verfügung zu stellen; in diesem Rahmen ist der Betriebsausschuss
oder ein nach § 28 gebildeter Ausschuss berechtigt, in die Listen über die
Bruttolöhne und -gehälter
Einblick zu nehmen. Soweit es zur ordnungsgemäßen Erfüllung der Aufgaben des
Betriebsrats erforderlich ist, hat der Arbeitgeber ihm sachkundige Arbeitnehmer
als Auskunftspersonen zur
Verfügung zu stellen; er hat hierbei die Vorschläge des Betriebsrats zu
berücksichtigen, soweit betriebliche Notwendigkeiten nicht entgegenstehen.
(3) Der Betriebsrat kann bei der Durchführung seiner Aufgaben nach näherer
Vereinbarung mit dem Arbeitgeber Sachverständige hinzuziehen, soweit dies zur
ordnungsgemäßen Erfüllung
seiner Aufgaben erforderlich ist.
(4) Für die Geheimhaltungspflicht der Auskunftspersonen und der Sachverständigen
gilt § 79 entsprechend.
Zweiter Abschnitt
Mitwirkungs- und Beschwerderecht des Arbeitnehmers
§ 81
Unterrichtungs- und Erörterungspflicht des Arbeitgebers
(1) Der Arbeitgeber hat den Arbeitnehmer über dessen Aufgabe und Verantwortung
sowie über die Art seiner Tätigkeit und ihre Einordnung in den Arbeitsablauf des
Betriebs zu unterrichten.
Er hat den Arbeitnehmer vor Beginn der Beschäftigung über die Unfall- und
Gesundheitsgefahren, denen dieser bei der Beschäftigung ausgesetzt ist, sowie
über die Maßnahmen und
Einrichtungen zur Abwendung dieser Gefahren und die nach § 10 Abs. 2 des
Arbeitsschutzgesetzes getroffenen Maßnahmen zu belehren.
(2) Über Veränderungen in seinem Arbeitsbereich ist der Arbeitnehmer rechtzeitig
zu unterrichten. Absatz 1 gilt entsprechend.
(3) In Betrieben, in denen kein Betriebsrat besteht, hat der Arbeitgeber die
Arbeitnehmer zu allen Ma ßnahmen zu hören, die Auswirkungen auf Sicherheit und
Gesundheit der Arbeitnehmer
haben können.
(4) Der Arbeitgeber hat den Arbeitnehmer über die aufgrund einer Planung von
technischen Anlagen, von Arbeitsverfahren und Arbeitsabläufen oder der
Arbeitsplätze vorgesehenen
Maßnahmen und ihre Auswirkungen auf seinen Arbeitsplatz, die Arbeitsumgebung
sowie auf Inhalt und Art seiner Tätigkeit zu unterrichten. Sobald feststeht,
dass sich die Tätigkeit des
Arbeitnehmers ändern wird und seine beruflichen Kenntnisse und Fähigkeiten zur
Erfüllung seiner Aufgaben nicht ausreichen, hat der Arbeitgeber mit dem
Arbeitnehmer zu erörtern, wie
dessen berufliche Kenntnisse und Fähigkeiten im Rahmen der betrieblichen
Möglichkeiten den künftigen Anforderungen angepasst werden können. Der
Arbeitnehmer kann bei der
Erörterung ein Mitglied des Betriebsrats hinzuziehen.
§ 82
Anhörungs- und Erörterungsrecht des Arbeitnehmers
(1) Der Arbeitnehmer hat das Recht, in betrieblichen Angelegenheiten, die seine
Person betreffen, von den nach Ma ßgabe des organisatorischen Aufbaus des
Betriebs hierfür zuständigen
Personen gehört zu werden. Er ist berechtigt, zu Maßnahmen des Arbeitgebers, die
ihn betreffen, Stellung zu nehmen sowie Vorschläge für die Gestaltung des
Arbeitsplatzes und des
Arbeitsablaufs zu machen.
(2) Der Arbeitnehmer kann verlangen, dass ihm die Berechnung und Zusammensetzung
seines Arbeitsentgelts erl äutert und dass mit ihm die Beurteilung seiner
Leistungen sowie die
Möglichkeiten seiner beruflichen Entwicklung im Betrieb erörtert werden. Er kann
ein Mitglied des Betriebsrats hinzuziehen. Das Mitglied des Betriebsrats hat
über den Inhalt dieser
Verhandlungen Stillschweigen zu bewahren, soweit es vom Arbeitnehmer im
Einzelfall nicht von dieser Verpflichtung entbunden wird.
§ 83
Einsicht in die Personalakten
(1) Der Arbeitnehmer hat das Recht, in die über ihn geführten Personalakten
Einsicht zu nehmen. Er kann hierzu ein Mitglied des Betriebsrats hinzuziehen.
Das Mitglied des Betriebsrats hat
über den Inhalt der Personalakte Stillschweigen zu bewahren, soweit es vom
Arbeitnehmer im Einzelfall nicht von dieser Verpflichtung entbunden wird.
(2) Erklärungen des Arbeitnehmers zum Inhalt der Personalakte sind dieser auf
sein Verlangen beizufügen.
§ 84
Beschwerderecht
(1) Jeder Arbeitnehmer hat das Recht, sich bei den zuständigen Stellen des
Betriebs zu beschweren, wenn er sich vom Arbeitgeber oder von Arbeitnehmern des
Betriebs benachteiligt oder
ungerecht behandelt oder in sonstiger Weise beeinträchtigt fühlt. Er kann ein
Mitglied des Betriebsrats zur Unterstützung oder Vermittlung hinzuziehen.
(2) Der Arbeitgeber hat den Arbeitnehmer über die Behandlung der Beschwerde zu
bescheiden und, soweit er die Beschwerde für berechtigt erachtet, ihr
abzuhelfen.
(3) Wegen der Erhebung einer Beschwerde dürfen dem Arbeitnehmer keine Nachteile
entstehen.
§ 85
Behandlung von Beschwerden durch den Betriebsrat
(1) Der Betriebsrat hat Beschwerden von Arbeitnehmern entgegenzunehmen und,
falls er sie für berechtigt erachtet, beim Arbeitgeber auf Abhilfe hinzuwirken.
(2) Bestehen zwischen Betriebsrat und Arbeitgeber Meinungsverschiedenheiten über
die Berechtigung der Beschwerde, so kann der Betriebsrat die Einigungsstelle
anrufen. Der Spruch der
Einigungsstelle ersetzt die Einigung zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat. Dies
gilt nicht, soweit Gegenstand der Beschwerde ein Rechtsanspruch ist.
(3) Der Arbeitgeber hat den Betriebsrat über die Behandlung der Beschwerde zu
unterrichten. § 84 Abs. 2 bleibt unberührt.
§ 86
Ergänzende Vereinbarungen
Durch Tarifvertrag oder Betriebsvereinbarung können die Einzelheiten des
Beschwerdeverfahrens geregelt werden. Hierbei kann bestimmt werden, dass in den
Fällen des § 85 Abs. 2 an die
Stelle der Einigungsstelle eine betriebliche Beschwerdestelle tritt.
§ 86a
Vorschlagsrecht der Arbeitnehmer
Jeder Arbeitnehmer hat das Recht, dem Betriebsrat Themen zur Beratung
vorzuschlagen. Wird ein Vorschlag von mindestens 5 vom Hundert der Arbeitnehmer
des Betriebs unterst ützt, hat der
Betriebsrat diesen innerhalb von zwei Monaten auf die Tagesordnung einer
Betriebsratssitzung zu setzen.
Dritter Abschnitt
Soziale Angelegenheiten
§ 87
Mitbestimmungsrechte
(1) Der Betriebsrat hat, soweit eine gesetzliche oder tarifliche Regelung nicht
besteht, in folgenden Angelegenheiten mitzubestimmen:
1. Fragen der Ordnung des Betriebs und des Verhaltens der Arbeitnehmer im
Betrieb;
2. Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit einschließlich der Pausen sowie
Verteilung der Arbeitszeit auf die einzelnen Wochentage;
3. vorübergehende Verkürzung oder Verlängerung der betriebsüblichen Arbeitszeit;
4. Zeit, Ort und Art der Auszahlung der Arbeitsentgelte;
5. Aufstellung allgemeiner Urlaubsgrundsätze und des Urlaubsplans sowie die
Festsetzung der zeitlichen Lage des Urlaubs für einzelne Arbeitnehmer, wenn
zwischen dem Arbeitgeber
und den beteiligten Arbeitnehmern kein Einverständnis erzielt wird;
6. Einführung und Anwendung von technischen Einrichtungen, die dazu bestimmt
sind, das Verhalten oder die Leistung der Arbeitnehmer zu überwachen;
7. Regelungen über die Verhütung von Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten sowie
über den Gesundheitsschutz im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften oder der
Unfallverhütungsvorschriften;
8. Form, Ausgestaltung und Verwaltung von Sozialeinrichtungen, deren
Wirkungsbereich auf den Betrieb, das Unternehmen oder den Konzern beschränkt
ist;
9. Zuweisung und Kündigung von Wohnräumen, die den Arbeitnehmern mit Rücksicht
auf das Bestehen eines Arbeitsverhältnisses vermietet werden, sowie die
allgemeine Festlegung
der Nutzungsbedingungen;
10. Fragen der betrieblichen Lohngestaltung, insbesondere die Aufstellung von
Entlohnungsgrundsätzen und die Einführung und Anwendung von neuen
Entlohnungsmethoden sowie
deren Änderung;
11. Festsetzung der Akkord- und Prämiensätze und vergleichbarer
leistungsbezogener Entgelte, einschlie ßlich der Geldfaktoren;
12. Grundsätze über das betriebliche Vorschlagswesen;
13. Grundsätze über die Durchführung von Gruppenarbeit; Gruppenarbeit im Sinne
dieser Vorschrift liegt vor, wenn im Rahmen des betrieblichen Arbeitsablaufs
eine Gruppe von
Arbeitnehmern eine ihr übertragene Gesamtaufgabe im Wesentlichen
eigenverantwortlich erledigt.
(2) Kommt eine Einigung über eine Angelegenheit nach Absatz 1 nicht zustande, so
entscheidet die Einigungsstelle. Der Spruch der Einigungsstelle ersetzt die
Einigung zwischen
Arbeitgeber und Betriebsrat.
§ 88
Freiwillige Betriebsvereinbarungen
Durch Betriebsvereinbarung können insbesondere geregelt werden
§ 89
Arbeits- und betrieblicher Umweltschutz
(1) Der Betriebsrat hat sich dafür einzusetzen, dass die Vorschriften über den
Arbeitsschutz und die Unfallverhütung im Betrieb sowie über den betrieblichen
Umweltschutz durchgeführt
werden. Er hat bei der Bekämpfung von Unfall- und Gesundheitsgefahren die für
den Arbeitsschutz zuständigen Behörden, die Träger der gesetzlichen
Unfallversicherung und die sonstigen in
Betracht kommenden Stellen durch Anregung, Beratung und Auskunft zu
unterstützen.
(2) Der Arbeitgeber und die in Absatz 1 Satz 2 genannten Stellen sind
verpflichtet, den Betriebsrat oder die von ihm bestimmten Mitglieder des
Betriebsrats bei allen im Zusammenhang mit
dem Arbeitsschutz oder der Unfallverhütung stehenden Besichtigungen und Fragen
und bei Unfalluntersuchungen hinzuzuziehen. Der Arbeitgeber hat den Betriebsrat
auch bei allen im
Zusammenhang mit dem betrieblichen Umweltschutz stehenden Besichtigungen und
Fragen hinzuzuziehen und ihm unverzüglich die den Arbeitsschutz, die
Unfallverhütung und den
betrieblichen Umweltschutz betreffenden Auflagen und Anordnungen der zuständigen
Stellen mitzuteilen.
(3) Als betrieblicher Umweltschutz im Sinne dieses Gesetzes sind alle
personellen und organisatorischen Ma ßnahmen sowie alle die betrieblichen
Bauten, Räume, technische Anlagen,
Arbeitsverfahren, Arbeitsabläufe und Arbeitsplätze betreffenden Maßnahmen zu
verstehen, die dem Umweltschutz dienen.
(4) An Besprechungen des Arbeitgebers mit den Sicherheitsbeauftragten im Rahmen
des § 22 Abs. 2 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch nehmen vom Betriebsrat
beauftragte
1. zusätzliche Maßnahmen zur Verhütung von Arbeitsunfällen und
Gesundheitsschädigungen;
1a. Maßnahmen des betrieblichen Umweltschutzes;
2. die Errichtung von Sozialeinrichtungen, deren Wirkungsbereich auf den
Betrieb, das Unternehmen oder den Konzern beschränkt ist;
3. Maßnahmen zur Förderung der Vermögensbildung;
4. Maßnahmen zur Integration ausländischer Arbeitnehmer sowie zur Bekämpfung von
Rassismus und Fremdenfeindlichkeit im Betrieb.
Betriebsratsmitglieder teil.
(5) Der Betriebsrat erhält vom Arbeitgeber die Niederschriften über
Untersuchungen, Besichtigungen und Besprechungen, zu denen er nach den Abs ätzen
2 und 4 hinzuzuziehen ist.
(6) Der Arbeitgeber hat dem Betriebsrat eine Durchschrift der nach § 193 Abs. 5
des Siebten Buches Sozialgesetzbuch vom Betriebsrat zu unterschreibenden
Unfallanzeige auszuhändigen.
Vierter Abschnitt
Gestaltung von Arbeitsplatz, Arbeitsablauf und Arbeitsumgebung
§ 90
Unterrichtungs- und Beratungsrechte
(1) Der Arbeitgeber hat den Betriebsrat über die Planung
1. von Neu-, Um- und Erweiterungsbauten von Fabrikations-, Verwaltungs- und
sonstigen betrieblichen Räumen,
2. von technischen Anlagen,
3. von Arbeitsverfahren und Arbeitsabläufen oder
4. der Arbeitsplätze
rechtzeitig unter Vorlage der erforderlichen Unterlagen zu unterrichten.
(2) Der Arbeitgeber hat mit dem Betriebsrat die vorgesehenen Maßnahmen und ihre
Auswirkungen auf die Arbeitnehmer, insbesondere auf die Art ihrer Arbeit sowie
die sich daraus
ergebenden Anforderungen an die Arbeitnehmer so rechtzeitig zu beraten, dass
Vorschläge und Bedenken des Betriebsrats bei der Planung berücksichtigt werden
können. Arbeitgeber und
Betriebsrat sollen dabei auch die gesicherten arbeitswissenschaftlichen
Erkenntnisse über die menschengerechte Gestaltung der Arbeit berücksichtigen.
§ 91
Mitbestimmungsrecht
Werden die Arbeitnehmer durch Änderungen der Arbeitsplätze, des Arbeitsablaufs
oder der Arbeitsumgebung, die den gesicherten arbeitswissenschaftlichen
Erkenntnissen über die
menschengerechte Gestaltung der Arbeit offensichtlich widersprechen, in
besonderer Weise belastet, so kann der Betriebsrat angemessene Maßnahmen zur
Abwendung, Milderung oder
zum Ausgleich der Belastung verlangen. Kommt eine Einigung nicht zustande, so
entscheidet die Einigungsstelle. Der Spruch der Einigungsstelle ersetzt die
Einigung zwischen Arbeitgeber
und Betriebsrat.
Fünfter Abschnitt
Personelle Angelegenheiten
Erster Unterabschnitt
Allgemeine personelle Angelegenheiten
§ 92
Personalplanung
(1) Der Arbeitgeber hat den Betriebsrat über die Personalplanung, insbesondere
über den gegenwärtigen und künftigen Personalbedarf sowie über die sich daraus
ergebenden
personellen Maßnahmen und Maßnahmen der Berufsbildung anhand von Unterlagen
rechtzeitig und umfassend zu unterrichten. Er hat mit dem Betriebsrat über Art
und Umfang der
erforderlichen Maßnahmen und über die Vermeidung von Härten zu beraten.
(2) Der Betriebsrat kann dem Arbeitgeber Vorschläge für die Einführung einer
Personalplanung und ihre Durchführung machen.
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend für Maßnahmen im Sinne des § 80 Abs.
1 Nr. 2a und 2b, insbesondere für die Aufstellung und Durchführung von Maßnahmen
zur Förderung der
Gleichstellung von Frauen und Männern.
§ 92a
Beschäftigungssicherung
(1) Der Betriebsrat kann dem Arbeitgeber Vorschläge zur Sicherung und Förderung
der Beschäftigung machen. Diese können insbesondere eine flexible Gestaltung der
Arbeitszeit, die
Förderung von Teilzeitarbeit und Altersteilzeit, neue Formen der
Arbeitsorganisation, Änderungen der Arbeitsverfahren und Arbeitsabläufe, die
Qualifizierung der Arbeitnehmer, Alternativen zur
Ausgliederung von Arbeit oder ihrer Vergabe an andere Unternehmen sowie zum
Produktions- und Investitionsprogramm zum Gegenstand haben.
(2) Der Arbeitgeber hat die Vorschläge mit dem Betriebsrat zu beraten. Hält der
Arbeitgeber die Vorschläge des Betriebsrats für ungeeignet, hat er dies zu
begründen; in Betrieben mit mehr
als 100 Arbeitnehmern erfolgt die Begründung schriftlich. Zu den Beratungen kann
der Arbeitgeber oder der Betriebsrat einen Vertreter der Bundesagentur für
Arbeit hinzuziehen.
§ 93
Ausschreibung von Arbeitsplätzen
Der Betriebsrat kann verlangen, dass Arbeitsplätze, die besetzt werden sollen,
allgemein oder für bestimmte Arten von Tätigkeiten vor ihrer Besetzung innerhalb
des Betriebs ausgeschrieben werden.
§ 94
Personalfragebogen, Beurteilungsgrundsätze
(1) Personalfragebogen bedürfen der Zustimmung des Betriebsrats. Kommt eine
Einigung über ihren Inhalt nicht zustande, so entscheidet die Einigungsstelle.
Der Spruch der
Einigungsstelle ersetzt die Einigung zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat.
(2) Absatz 1 gilt entsprechend für persönliche Angaben in schriftlichen
Arbeitsverträgen, die allgemein für den Betrieb verwendet werden sollen, sowie
für die Aufstellung allgemeiner
Beurteilungsgrundsätze.
§ 95
Auswahlrichtlinien
(1) Richtlinien über die personelle Auswahl bei Einstellungen, Versetzungen,
Umgruppierungen und K ündigungen bedürfen der Zustimmung des Betriebsrats. Kommt
eine Einigung über
die Richtlinien oder ihren Inhalt nicht zustande, so entscheidet auf Antrag des
Arbeitgebers die Einigungsstelle. Der Spruch der Einigungsstelle ersetzt die
Einigung zwischen Arbeitgeber und
Betriebsrat.
(2) In Betrieben mit mehr als 500 Arbeitnehmern kann der Betriebsrat die
Aufstellung von Richtlinien über die bei Maßnahmen des Absatzes 1 Satz 1 zu
beachtenden fachlichen und
persönlichen Voraussetzungen und sozialen Gesichtspunkte verlangen. Kommt eine
Einigung über die Richtlinien oder ihren Inhalt nicht zustande, so entscheidet
die Einigungsstelle. Der
Spruch der Einigungsstelle ersetzt die Einigung zwischen Arbeitgeber und
Betriebsrat.
(3) Versetzung im Sinne dieses Gesetzes ist die Zuweisung eines anderen
Arbeitsbereichs, die voraussichtlich die Dauer von einem Monat überschreitet,
oder die mit einer erheblichen
Änderung der Umstände verbunden ist, unter denen die Arbeit zu leisten ist.
Werden Arbeitnehmer nach der Eigenart ihres Arbeitsverhältnisses üblicherweise
nicht ständig an einem
bestimmten Arbeitsplatz beschäftigt, so gilt die Bestimmung des jeweiligen
Arbeitsplatzes nicht als Versetzung.
Zweiter Unterabschnitt
Berufsbildung
§ 96
Förderung der Berufsbildung
(1) Arbeitgeber und Betriebsrat haben im Rahmen der betrieblichen
Personalplanung und in Zusammenarbeit mit den für die Berufsbildung und den für
die Förderung der Berufsbildung
zuständigen Stellen die Berufsbildung der Arbeitnehmer zu fördern. Der
Arbeitgeber hat auf Verlangen des Betriebsrats den Berufsbildungsbedarf zu
ermitteln und mit ihm Fragen der
Berufsbildung der Arbeitnehmer des Betriebs zu beraten. Hierzu kann der
Betriebsrat Vorschl äge machen.
(2) Arbeitgeber und Betriebsrat haben darauf zu achten, dass unter
Berücksichtigung der betrieblichen Notwendigkeiten den Arbeitnehmern die
Teilnahme an betrieblichen oder
außerbetrieblichen Maßnahmen der Berufsbildung ermöglicht wird. Sie haben dabei
auch die Belange älterer Arbeitnehmer, Teilzeitbeschäftigter und von
Arbeitnehmern mit Familienpflichten
zu berücksichtigen.
§ 97
Einrichtungen und Maßnahmen der Berufsbildung
(1) Der Arbeitgeber hat mit dem Betriebsrat über die Errichtung und Ausstattung
betrieblicher Einrichtungen zur Berufsbildung, die Einführung betrieblicher
Berufsbildungsmaßnahmen und
die Teilnahme an außerbetrieblichen Berufsbildungsmaßnahmen zu beraten.
(2) Hat der Arbeitgeber Maßnahmen geplant oder durchgeführt, die dazu führen,
dass sich die Tätigkeit der betroffenen Arbeitnehmer ändert und ihre beruflichen
Kenntnisse und Fähigkeiten
zur Erfüllung ihrer Aufgaben nicht mehr ausreichen, so hat der Betriebsrat bei
der Einführung von Maßnahmen der betrieblichen Berufsbildung mitzubestimmen.
Kommt eine Einigung nicht
zustande, so entscheidet die Einigungsstelle. Der Spruch der Einigungsstelle
ersetzt die Einigung zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat.
§ 98
Durchführung betrieblicher Bildungsmaßnahmen
(1) Der Betriebsrat hat bei der Durchführung von Maßnahmen der betrieblichen
Berufsbildung mitzubestimmen.
(2) Der Betriebsrat kann der Bestellung einer mit der Durchführung der
betrieblichen Berufsbildung beauftragten Person widersprechen oder ihre
Abberufung verlangen, wenn diese die
persönliche oder fachliche, insbesondere die berufs- und arbeitspädagogische
Eignung im Sinne des Berufsbildungsgesetzes nicht besitzt oder ihre Aufgaben
vernachlässigt.
(3) Führt der Arbeitgeber betriebliche Maßnahmen der Berufsbildung durch oder
stellt er für außerbetriebliche Maßnahmen der Berufsbildung Arbeitnehmer frei
oder trägt er die durch die
Teilnahme von Arbeitnehmern an solchen Maßnahmen entstehenden Kosten ganz oder
teilweise, so kann der Betriebsrat Vorschläge für die Teilnahme von
Arbeitnehmern oder Gruppen von
Arbeitnehmern des Betriebs an diesen Maßnahmen der beruflichen Bildung machen.
(4) Kommt im Fall des Absatzes 1 oder über die nach Absatz 3 vom Betriebsrat
vorgeschlagenen Teilnehmer eine Einigung nicht zustande, so entscheidet die
Einigungsstelle. Der Spruch
der Einigungsstelle ersetzt die Einigung zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat.
(5) Kommt im Fall des Absatzes 2 eine Einigung nicht zustande, so kann der
Betriebsrat beim Arbeitsgericht beantragen, dem Arbeitgeber aufzugeben, die
Bestellung zu unterlassen oder
die Abberufung durchzuführen. Führt der Arbeitgeber die Bestellung einer
rechtskräftigen gerichtlichen Entscheidung zuwider durch, so ist er auf Antrag
des Betriebsrats vom Arbeitsgericht
wegen der Bestellung nach vorheriger Androhung zu einem Ordnungsgeld zu
verurteilen; das Höchstmaß des Ordnungsgeldes beträgt 10 000 Euro. Führt der
Arbeitgeber die Abberufung
einer rechtskräftigen gerichtlichen Entscheidung zuwider nicht durch, so ist auf
Antrag des Betriebsrats vom Arbeitsgericht zu erkennen, dass der Arbeitgeber zur
Abberufung durch
Zwangsgeld anzuhalten sei; das Höchstmaß des Zwangsgeldes beträgt für jeden Tag
der Zuwiderhandlung 250 Euro. Die Vorschriften des Berufsbildungsgesetzes über
die Ordnung der
Berufsbildung bleiben unberührt.
(6) Die Absätze 1 bis 5 gelten entsprechend, wenn der Arbeitgeber sonstige
Bildungsmaßnahmen im Betrieb durchführt.
Dritter Unterabschnitt
Personelle Einzelmaßnahmen
§ 99
Mitbestimmung bei personellen Einzelmaßnahmen
(1) In Unternehmen mit in der Regel mehr als zwanzig wahlberechtigten
Arbeitnehmern hat der Arbeitgeber den Betriebsrat vor jeder Einstellung,
Eingruppierung, Umgruppierung und
Versetzung zu unterrichten, ihm die erforderlichen Bewerbungsunterlagen
vorzulegen und Auskunft über die Person der Beteiligten zu geben; er hat dem
Betriebsrat unter Vorlage der
erforderlichen Unterlagen Auskunft über die Auswirkungen der geplanten Maßnahme
zu geben und die Zustimmung des Betriebsrats zu der geplanten Maßnahme
einzuholen. Bei
Einstellungen und Versetzungen hat der Arbeitgeber insbesondere den in Aussicht
genommenen Arbeitsplatz und die vorgesehene Eingruppierung mitzuteilen. Die
Mitglieder des
Betriebsrats sind verpflichtet, über die ihnen im Rahmen der personellen
Maßnahmen nach den Sätzen 1 und 2 bekannt gewordenen persönlichen Verhältnisse
und Angelegenheiten der
Arbeitnehmer, die ihrer Bedeutung oder ihrem Inhalt nach einer vertraulichen
Behandlung bedürfen, Stillschweigen zu bewahren; § 79 Abs. 1 Satz 2 bis 4 gilt
entsprechend.
(2) Der Betriebsrat kann die Zustimmung verweigern, wenn
1. die personelle Maßnahme gegen ein Gesetz, eine Verordnung, eine
Unfallverhütungsvorschrift oder gegen eine Bestimmung in einem Tarifvertrag oder
in einer Betriebsvereinbarung
oder gegen eine gerichtliche Entscheidung oder eine behördliche Anordnung
verstoßen würde,
2. die personelle Maßnahme gegen eine Richtlinie nach § 95 verstoßen würde,
3. die durch Tatsachen begründete Besorgnis besteht, dass infolge der
personellen Maßnahme im Betrieb beschäftigte Arbeitnehmer gekündigt werden oder
sonstige Nachteile
erleiden, ohne dass dies aus betrieblichen oder persönlichen Gründen
gerechtfertigt ist; als Nachteil gilt bei unbefristeter Einstellung auch die
Nichtberücksichtigung eines gleich
geeigneten befristet Beschäftigten,
4. der betroffene Arbeitnehmer durch die personelle Maßnahme benachteiligt wird,
ohne dass dies aus betrieblichen oder in der Person des Arbeitnehmers liegenden
Gründen
gerechtfertigt ist,
5. eine nach § 93 erforderliche Ausschreibung im Betrieb unterblieben ist oder
6. die durch Tatsachen begründete Besorgnis besteht, dass der für die personelle
Maßnahme in Aussicht genommene Bewerber oder Arbeitnehmer den Betriebsfrieden
durch
gesetzwidriges Verhalten oder durch grobe Verletzung der in § 75 Abs. 1
enthaltenen Grundsätze, insbesondere durch rassistische oder fremdenfeindliche
Bet ätigung, stören werde.
(3) Verweigert der Betriebsrat seine Zustimmung, so hat er dies unter Angabe von
Gründen innerhalb einer Woche nach Unterrichtung durch den Arbeitgeber diesem
schriftlich mitzuteilen.
Teilt der Betriebsrat dem Arbeitgeber die Verweigerung seiner Zustimmung nicht
innerhalb der Frist schriftlich mit, so gilt die Zustimmung als erteilt.
(4) Verweigert der Betriebsrat seine Zustimmung, so kann der Arbeitgeber beim
Arbeitsgericht beantragen, die Zustimmung zu ersetzen.
§ 100
Vorläufige personelle Maßnahmen
(1) Der Arbeitgeber kann, wenn dies aus sachlichen Gründen dringend erforderlich
ist, die personelle Maßnahme im Sinne des § 99 Abs. 1 Satz 1 vorläufig
durchführen, bevor der
Betriebsrat sich geäußert oder wenn er die Zustimmung verweigert hat. Der
Arbeitgeber hat den Arbeitnehmer über die Sach- und Rechtslage aufzuklären.
(2) Der Arbeitgeber hat den Betriebsrat unverzüglich von der vorläufigen
personellen Maßnahme zu unterrichten. Bestreitet der Betriebsrat, dass die Ma
ßnahme aus sachlichen Gründen
dringend erforderlich ist, so hat er dies dem Arbeitgeber unverzüglich
mitzuteilen. In diesem Fall darf der Arbeitgeber die vorläufige personelle
Maßnahme nur aufrechterhalten, wenn er
innerhalb von drei Tagen beim Arbeitsgericht die Ersetzung der Zustimmung des
Betriebsrats und die Feststellung beantragt, dass die Maßnahme aus sachlichen
Gründen dringend
erforderlich war.
(3) Lehnt das Gericht durch rechtskräftige Entscheidung die Ersetzung der
Zustimmung des Betriebsrats ab oder stellt es rechtskräftig fest, dass
offensichtlich die Maßnahme aus
sachlichen Gründen nicht dringend erforderlich war, so endet die vorläufige
personelle Maßnahme mit Ablauf von zwei Wochen nach Rechtskraft der
Entscheidung. Von diesem Zeitpunkt an
darf die personelle Maßnahme nicht aufrechterhalten werden.
§ 101
Zwangsgeld
Führt der Arbeitgeber eine personelle Maßnahme im Sinne des § 99 Abs. 1 Satz 1
ohne Zustimmung des Betriebsrats durch oder hält er eine vorläufige personelle
Maßnahme entgegen §
100 Abs. 2 Satz 3 oder Abs. 3 aufrecht, so kann der Betriebsrat beim
Arbeitsgericht beantragen, dem Arbeitgeber aufzugeben, die personelle Ma ßnahme
aufzuheben. Hebt der Arbeitgeber
entgegen einer rechtskräftigen gerichtlichen Entscheidung die personelle
Maßnahme nicht auf, so ist auf Antrag des Betriebsrats vom Arbeitsgericht zu
erkennen, dass der Arbeitgeber zur
Aufhebung der Maßnahme durch Zwangsgeld anzuhalten sei. Das Höchstmaß des
Zwangsgeldes beträgt für jeden Tag der Zuwiderhandlung 250 Euro.
§ 102
Mitbestimmung bei Kündigungen
(1) Der Betriebsrat ist vor jeder Kündigung zu hören. Der Arbeitgeber hat ihm
die Gründe für die Kündigung mitzuteilen. Eine ohne Anhörung des Betriebsrats
ausgesprochene Kündigung ist
unwirksam.
(2) Hat der Betriebsrat gegen eine ordentliche Kündigung Bedenken, so hat er
diese unter Angabe der Gründe dem Arbeitgeber spätestens innerhalb einer Woche
schriftlich mitzuteilen.
Äußert er sich innerhalb dieser Frist nicht, gilt seine Zustimmung zur Kündigung
als erteilt. Hat der Betriebsrat gegen eine außerordentliche Kündigung Bedenken,
so hat er diese unter
Angabe der Gründe dem Arbeitgeber unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von
drei Tagen, schriftlich mitzuteilen. Der Betriebsrat soll, soweit dies
erforderlich erscheint, vor seiner
Stellungnahme den betroffenen Arbeitnehmer hören. § 99 Abs. 1 Satz 3 gilt
entsprechend.
(3) Der Betriebsrat kann innerhalb der Frist des Absatzes 2 Satz 1 der
ordentlichen Kündigung widersprechen, wenn
1. der Arbeitgeber bei der Auswahl des zu kündigenden Arbeitnehmers soziale
Gesichtspunkte nicht oder nicht ausreichend ber ücksichtigt hat,
2. die Kündigung gegen eine Richtlinie nach § 95 verstößt,
3. der zu kündigende Arbeitnehmer an einem anderen Arbeitsplatz im selben
Betrieb oder in einem anderen Betrieb des Unternehmens weiterbeschäftigt werden
kann,
4. die Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers nach zumutbaren Umschulungs- oder
Fortbildungsmaßnahmen möglich ist oder
5. eine Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers unter geänderten
Vertragsbedingungen möglich ist und der Arbeitnehmer sein Einverständnis hiermit
erklärt hat.
(4) Kündigt der Arbeitgeber, obwohl der Betriebsrat nach Absatz 3 der Kündigung
widersprochen hat, so hat er dem Arbeitnehmer mit der Kündigung eine Abschrift
der Stellungnahme des
Betriebsrats zuzuleiten.
(5) Hat der Betriebsrat einer ordentlichen Kündigung frist- und ordnungsgemäß
widersprochen, und hat der Arbeitnehmer nach dem Kündigungsschutzgesetz Klage
auf Feststellung
erhoben, dass das Arbeitsverhältnis durch die Kündigung nicht aufgelöst ist, so
muss der Arbeitgeber auf Verlangen des Arbeitnehmers diesen nach Ablauf der
Kündigungsfrist bis zum
rechtskräftigen Abschluss des Rechtsstreits bei unveränderten Arbeitsbedingungen
weiterbeschäftigen. Auf Antrag des Arbeitgebers kann das Gericht ihn durch
einstweilige Verfügung von
der Verpflichtung zur Weiterbeschäftigung nach Satz 1 entbinden, wenn
1. die Klage des Arbeitnehmers keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet
oder mutwillig erscheint oder
2. die Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers zu einer unzumutbaren
wirtschaftlichen Belastung des Arbeitgebers führen würde oder
3. der Widerspruch des Betriebsrats offensichtlich unbegründet war.
(6) Arbeitgeber und Betriebsrat können vereinbaren, dass Kündigungen der
Zustimmung des Betriebsrats bedürfen und dass bei Meinungsverschiedenheiten über
die Berechtigung der
Nichterteilung der Zustimmung die Einigungsstelle entscheidet.
(7) Die Vorschriften über die Beteiligung des Betriebsrats nach dem
Kündigungsschutzgesetz bleiben unberührt.
§ 103
Außerordentliche Kündigung und Versetzung in besonderen Fällen
(1) Die außerordentliche Kündigung von Mitgliedern des Betriebsrats, der Jugend-
und Auszubildendenvertretung, der Bordvertretung und des Seebetriebsrats, des
Wahlvorstands sowie
von Wahlbewerbern bedarf der Zustimmung des Betriebsrats.
(2) Verweigert der Betriebsrat seine Zustimmung, so kann das Arbeitsgericht sie
auf Antrag des Arbeitgebers ersetzen, wenn die außerordentliche Kündigung unter
Berücksichtigung aller
Umstände gerechtfertigt ist. In dem Verfahren vor dem Arbeitsgericht ist der
betroffene Arbeitnehmer Beteiligter.
(3) Die Versetzung der in Absatz 1 genannten Personen, die zu einem Verlust des
Amtes oder der Wählbarkeit führen würde, bedarf der Zustimmung des Betriebsrats;
dies gilt nicht, wenn
der betroffene Arbeitnehmer mit der Versetzung einverstanden ist. Absatz 2 gilt
entsprechend mit der Maßgabe, dass das Arbeitsgericht die Zustimmung zu der
Versetzung ersetzen kann,
wenn diese auch unter Berücksichtigung der betriebsverfassungsrechtlichen
Stellung des betroffenen Arbeitnehmers aus dringenden betrieblichen Gründen
notwendig ist.
§ 104
Entfernung betriebsstörender Arbeitnehmer
Hat ein Arbeitnehmer durch gesetzwidriges Verhalten oder durch grobe Verletzung
der in § 75 Abs. 1 enthaltenen Grundsätze, insbesondere durch rassistische oder
fremdenfeindliche
Betätigungen, den Betriebsfrieden wiederholt ernstlich gestört, so kann der
Betriebsrat vom Arbeitgeber die Entlassung oder Versetzung verlangen. Gibt das
Arbeitsgericht einem Antrag des
Betriebsrats statt, dem Arbeitgeber aufzugeben, die Entlassung oder Versetzung
durchzuführen, und führt der Arbeitgeber die Entlassung oder Versetzung einer
rechtskräftigen gerichtlichen
Entscheidung zuwider nicht durch, so ist auf Antrag des Betriebsrats vom
Arbeitsgericht zu erkennen, dass er zur Vornahme der Entlassung oder Versetzung
durch Zwangsgeld anzuhalten
sei. Das Höchstmaß des Zwangsgeldes beträgt für jeden Tag der Zuwiderhandlung
250 Euro.
§ 105
Leitende Angestellte
Eine beabsichtigte Einstellung oder personelle Veränderung eines in § 5 Abs. 3
genannten leitenden Angestellten ist dem Betriebsrat rechtzeitig mitzuteilen.
Sechster Abschnitt
Wirtschaftliche Angelegenheiten
Erster Unterabschnitt
Unterrichtung in wirtschaftlichen Angelegenheiten
§ 106
Wirtschaftsausschuss
(1) In allen Unternehmen mit in der Regel mehr als einhundert ständig
beschäftigten Arbeitnehmern ist ein Wirtschaftsausschuss zu bilden. Der
Wirtschaftsausschuss hat die Aufgabe,
wirtschaftliche Angelegenheiten mit dem Unternehmer zu beraten und den
Betriebsrat zu unterrichten.
(2) Der Unternehmer hat den Wirtschaftsausschuss rechtzeitig und umfassend über
die wirtschaftlichen Angelegenheiten des Unternehmens unter Vorlage der
erforderlichen Unterlagen zu
unterrichten, soweit dadurch nicht die Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse des
Unternehmens gefährdet werden, sowie die sich daraus ergebenden Auswirkungen auf
die Personalplanung
darzustellen. Zu den erforderlichen Unterlagen gehört in den Fällen des Absatzes
3 Nr. 9a insbesondere die Angabe über den potentiellen Erwerber und dessen
Absichten im Hinblick auf die
künftige Geschäftstätigkeit des Unternehmens sowie die sich daraus ergebenden
Auswirkungen auf die Arbeitnehmer; Gleiches gilt, wenn im Vorfeld der Übernahme
des Unternehmens ein
Bieterverfahren durchgeführt wird.
(3) Zu den wirtschaftlichen Angelegenheiten im Sinne dieser Vorschrift gehören
insbesondere
§ 107
Bestellung und Zusammensetzung des Wirtschaftsausschusses
(1) Der Wirtschaftsausschuss besteht aus mindestens drei und h öchstens sieben
Mitgliedern, die dem Unternehmen angehören müssen, darunter mindestens einem
Betriebsratsmitglied.
Zu Mitgliedern des Wirtschaftsausschusses können auch die in § 5 Abs. 3
genannten Angestellten bestimmt werden. Die Mitglieder sollen die zur Erfüllung
ihrer Aufgaben erforderliche
fachliche und persönliche Eignung besitzen.
(2) Die Mitglieder des Wirtschaftsausschusses werden vom Betriebsrat für die
Dauer seiner Amtszeit bestimmt. Besteht ein Gesamtbetriebsrat, so bestimmt
dieser die Mitglieder des
Wirtschaftsausschusses; die Amtszeit der Mitglieder endet in diesem Fall in dem
Zeitpunkt, in dem die Amtszeit der Mehrheit der Mitglieder des
Gesamtbetriebsrats, die an der Bestimmung
mitzuwirken berechtigt waren, abgelaufen ist. Die Mitglieder des
Wirtschaftsausschusses können jederzeit abberufen werden; auf die Abberufung
sind die Sätze 1 und 2 entsprechend
anzuwenden.
(3) Der Betriebsrat kann mit der Mehrheit der Stimmen seiner Mitglieder
beschließen, die Aufgaben des Wirtschaftsausschusses einem Ausschuss des
Betriebsrats zu übertragen. Die Zahl
der Mitglieder des Ausschusses darf die Zahl der Mitglieder des
Betriebsausschusses nicht überschreiten. Der Betriebsrat kann jedoch weitere
Arbeitnehmer einschließlich der in § 5 Abs. 3
genannten leitenden Angestellten bis zur selben Zahl, wie der Ausschuss
Mitglieder hat, in den Ausschuss berufen; für die Beschlussfassung gilt Satz 1.
Für die Verschwiegenheitspflicht der
in Satz 3 bezeichneten weiteren Arbeitnehmer gilt § 79 entsprechend. Für die
Abänderung und den Widerruf der Beschlüsse nach den Sätzen 1 bis 3 sind die
gleichen Stimmenmehrheiten
erforderlich wie für die Beschlüsse nach den Sätzen 1 bis 3. Ist in einem
Unternehmen ein Gesamtbetriebsrat errichtet, so beschlie ßt dieser über die
anderweitige Wahrnehmung der
Aufgaben des Wirtschaftsausschusses; die Sätze 1 bis 5 gelten entsprechend.
§ 108
Sitzungen
(1) Der Wirtschaftsausschuss soll monatlich einmal zusammentreten.
(2) An den Sitzungen des Wirtschaftsausschusses hat der Unternehmer oder sein
Vertreter teilzunehmen. Er kann sachkundige Arbeitnehmer des Unternehmens
einschließlich der in § 5
Abs. 3 genannten Angestellten hinzuziehen. Für die Hinzuziehung und die
Verschwiegenheitspflicht von Sachverständigen gilt § 80 Abs. 3 und 4
entsprechend.
(3) Die Mitglieder des Wirtschaftsausschusses sind berechtigt, in die nach § 106
Abs. 2 vorzulegenden Unterlagen Einsicht zu nehmen.
(4) Der Wirtschaftsausschuss hat über jede Sitzung dem Betriebsrat unverzüglich
und vollständig zu berichten.
(5) Der Jahresabschluss ist dem Wirtschaftsausschuss unter Beteiligung des
Betriebsrats zu erläutern.
(6) Hat der Betriebsrat oder der Gesamtbetriebsrat eine anderweitige Wahrnehmung
der Aufgaben des Wirtschaftsausschusses beschlossen, so gelten die Absätze 1 bis
5 entsprechend.
§ 109
Beilegung von Meinungsverschiedenheiten
Wird eine Auskunft über wirtschaftliche Angelegenheiten des Unternehmens im Sinn
des § 106 entgegen dem Verlangen des Wirtschaftsausschusses nicht, nicht
rechtzeitig oder nur
ungenügend erteilt und kommt hierüber zwischen Unternehmer und Betriebsrat eine
Einigung nicht zustande, so entscheidet die Einigungsstelle. Der Spruch der
Einigungsstelle ersetzt die
Einigung zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat. Die Einigungsstelle kann, wenn
dies für ihre Entscheidung erforderlich ist, Sachverst ändige anhören; § 80 Abs.
4 gilt entsprechend. Hat der
Betriebsrat oder der Gesamtbetriebsrat eine anderweitige Wahrnehmung der
Aufgaben des Wirtschaftsausschusses beschlossen, so gilt Satz 1 entsprechend.
§ 109a
Unternehmensübernahme
In Unternehmen, in denen kein Wirtschaftsausschuss besteht, ist im Fall des §
106 Abs. 3 Nr. 9a der Betriebsrat entsprechend § 106 Abs. 1 und 2 zu beteiligen;
§ 109 gilt entsprechend.
§ 110
Unterrichtung der Arbeitnehmer
(1) In Unternehmen mit in der Regel mehr als 1.000 ständig beschäftigten
Arbeitnehmern hat der Unternehmer mindestens einmal in jedem Kalendervierteljahr
nach vorheriger
Abstimmung mit dem Wirtschaftsausschuss oder den in § 107 Abs. 3 genannten
Stellen und dem Betriebsrat die Arbeitnehmer schriftlich über die
wirtschaftliche Lage und Entwicklung des
Unternehmens zu unterrichten.
(2) In Unternehmen, die die Voraussetzungen des Absatzes 1 nicht erfüllen, aber
in der Regel mehr als zwanzig wahlberechtigte ständige Arbeitnehmer
beschäftigen, gilt Absatz 1 mit der
Maßgabe, dass die Unterrichtung der Arbeitnehmer mündlich erfolgen kann. Ist in
diesen Unternehmen ein Wirtschaftsausschuss nicht zu errichten, so erfolgt die
Unterrichtung nach
vorheriger Abstimmung mit dem Betriebsrat.
Zweiter Unterabschnitt
Betriebsänderungen
1. die wirtschaftliche und finanzielle Lage des Unternehmens;
2. die Produktions- und Absatzlage;
3. das Produktions- und Investitionsprogramm;
4. Rationalisierungsvorhaben;
5. Fabrikations- und Arbeitsmethoden, insbesondere die Einführung neuer
Arbeitsmethoden;
5a. Fragen des betrieblichen Umweltschutzes;
6. die Einschränkung oder Stilllegung von Betrieben oder von Betriebsteilen;
7. die Verlegung von Betrieben oder Betriebsteilen;
8. der Zusammenschluss oder die Spaltung von Unternehmen oder Betrieben;
9. die Änderung der Betriebsorganisation oder des Betriebszwecks;
9a. die Übernahme des Unternehmens, wenn hiermit der Erwerb der Kontrolle
verbunden ist, sowie
10. sonstige Vorgänge und Vorhaben, welche die Interessen der Arbeitnehmer des
Unternehmens wesentlich berühren können.
Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG)
Berufsgenossenschaft Handel und Warendistribution www.bghw.de Seite 27 / 33
§ 109a
Unternehmensübernahme
In Unternehmen, in denen kein Wirtschaftsausschuss besteht, ist im Fall des §
106 Abs. 3 Nr. 9a der Betriebsrat entsprechend § 106 Abs. 1 und 2 zu beteiligen;
§ 109 gilt entsprechend.
§ 110
Unterrichtung der Arbeitnehmer
(1) In Unternehmen mit in der Regel mehr als 1.000 ständig beschäftigten
Arbeitnehmern hat der Unternehmer mindestens einmal in jedem Kalendervierteljahr
nach vorheriger
Abstimmung mit dem Wirtschaftsausschuss oder den in § 107 Abs. 3 genannten
Stellen und dem Betriebsrat die Arbeitnehmer schriftlich über die
wirtschaftliche Lage und Entwicklung des
Unternehmens zu unterrichten.
(2) In Unternehmen, die die Voraussetzungen des Absatzes 1 nicht erfüllen, aber
in der Regel mehr als zwanzig wahlberechtigte ständige Arbeitnehmer
beschäftigen, gilt Absatz 1 mit der
Maßgabe, dass die Unterrichtung der Arbeitnehmer mündlich erfolgen kann. Ist in
diesen Unternehmen ein Wirtschaftsausschuss nicht zu errichten, so erfolgt die
Unterrichtung nach
vorheriger Abstimmung mit dem Betriebsrat.
Zweiter Unterabschnitt
Betriebsänderungen
§ 111
Betriebsänderungen
In Unternehmen mit in der Regel mehr als zwanzig wahlberechtigten Arbeitnehmern
hat der Unternehmer den Betriebsrat über geplante Betriebsänderungen, die
wesentliche Nachteile für die
Belegschaft oder erhebliche Teile der Belegschaft zur Folge haben können,
rechtzeitig und umfassend zu unterrichten und die geplanten Betriebsänderungen
mit dem Betriebsrat zu beraten.
Der Betriebsrat kann in Unternehmen mit mehr als 300 Arbeitnehmern zu seiner
Unterstützung einen Berater hinzuziehen; § 80 Abs. 4 gilt entsprechend; im
übrigen bleibt § 80 Abs. 3
unberührt. Als Betriebsänderung in Sinne des Satzes 1 gelten
1. Einschränkung und Stilllegung des ganzen Betriebs oder von wesentlichen
Betriebsteilen,
2. Verlegung des ganzen Betriebs oder von wesentlichen Betriebsteilen,
3. Zusammenschluss mit anderen Betrieben oder die Spaltung von Betrieben,
4. grundlegende Änderungen der Betriebsorganisation, des Betriebszwecks oder der
Betriebsanlagen,
5. Einführung grundlegend neuer Arbeitsmethoden und Fertigungsverfahren.
§ 112
Interessenausgleich über die Betriebsänderung, Sozialplan
(1) Kommt zwischen Unternehmer und Betriebsrat ein Interessenausgleich über die
geplante Betriebsänderung zustande, so ist dieser schriftlich niederzulegen und
vom Unternehmer und
Betriebsrat zu unterschreiben. Das Gleiche gilt für eine Einigung über den
Ausgleich oder die Milderung der wirtschaftlichen Nachteile, die den
Arbeitnehmern infolge der geplanten
Betriebsänderung entstehen (Sozialplan). Der Sozialplan hat die Wirkung einer
Betriebsvereinbarung. § 77 Abs. 3 ist auf den Sozialplan nicht anzuwenden.
(2) Kommt ein Interessenausgleich über die geplante Betriebsänderung oder eine
Einigung über den Sozialplan nicht zustande, so können der Unternehmer oder der
Betriebsrat den
Vorstand der Bundesagentur für Arbeit um Vermittlung ersuchen, der Vorstand kann
die Aufgabe auf andere Bedienstete der Bundesagentur für Arbeit übertragen.
Erfolgt kein
Ermittlungsersuchen oder bleibt der Vermittlungsversuch ergebnislos, so k önnen
der Unternehmer oder der Betriebsrat die Einigungsstelle anrufen. Auf Ersuchen
des Vorsitzenden der
Einigungsstelle nimmt ein Mitglied des Vorstands der Bundesagentur für Arbeit
benannter Bediensteter der Bundesagentur für Arbeit an der Verhandlung teil.
(3) Unternehmer und Betriebsrat sollen der Einigungsstelle Vorschläge zur
Beilegung der Meinungsverschiedenheiten über den Interessenausgleich und den
Sozialplan machen. Die
Einigungsstelle hat eine Einigung der Parteien zu versuchen. Kommt eine Einigung
zustande, so ist sie schriftlich niederzulegen und von den Parteien und vom
Vorsitzenden zu
unterschreiben.
(4) Kommt eine Einigung über den Sozialplan nicht zustande, so entscheidet die
Einigungsstelle über die Aufstellung eines Sozialplans. Der Spruch der
Einigungsstelle ersetzt die Einigung
zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat.
(5) Die Einigungsstelle hat bei ihrer Entscheidung nach Absatz 4 sowohl die
sozialen Belange der betroffenen Arbeitnehmer zu berücksichtigen als auch auf
die wirtschaftliche Vertretbarkeit
ihrer Entscheidung für das Unternehmen zu achten. Dabei hat die Einigungsstelle
sich im Rahmen billigen Ermessens insbesondere von folgenden Grundsätzen leiten
zu lassen:
§ 112a
Erzwingbarer Sozialplan bei Personalabbau, Neugründungen
(1) Besteht eine geplante Betriebsänderung im Sinne des § 111 Satz 3 Nr. 1
allein in der Entlassung von Arbeitnehmern, so findet § 112 Abs. 4 und 5 nur
Anwendung, wenn
1. in Betrieben mit in der Regel weniger als 60 Arbeitnehmern 20 vom Hundert der
regelmäßig beschäftigten Arbeitnehmer, aber mindestens 6 Arbeitnehmer,
2. in Betrieben mit in der Regel mindestens 60 und weniger als 250 Arbeitnehmern
20 vom Hundert der regelmäßig beschäftigten Arbeitnehmer oder mindestens 37
Arbeitnehmer,
3. in Betrieben mit in der Regel mindestens 250 und weniger als 500
Arbeitnehmern 15 vom Hundert der regelmäßig beschäftigten Arbeitnehmer oder
mindestens 60 Arbeitnehmer,
4. in Betrieben mit in der Regel mindestens 500 Arbeitnehmern 10 vom Hundert der
regelmäßig beschäftigten Arbeitnehmer, aber mindestens 60 Arbeitnehmer
aus betriebsbedingten Gründen entlassen werden sollen. Als Entlassung gilt auch
das vom Arbeitgeber aus Gründen der Betriebsänderung veranlasste Ausscheiden von
Arbeitnehmern
aufgrund von Aufhebungsverträgen.
(2) § 112 Abs. 4 und 5 findet keine Anwendung auf Betriebe eines Unternehmens in
den ersten vier Jahren nach seiner Gründung. Dies gilt nicht für Neugründungen
im Zusammenhang mit
der rechtlichen Umstrukturierung von Unternehmen und Konzernen. Maßgebend für
den Zeitpunkt der Gründung ist die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit, die nach §
138 der Abgabenordnung
dem Finanzamt mitzuteilen ist.
§ 113
Nachteilsausgleich
(1) Weicht der Unternehmer von einem Interessenausgleich über die geplante
Betriebsänderung ohne zwingenden Grund ab, so können Arbeitnehmer, die infolge
dieser Abweichung
entlassen werden, beim Arbeitsgericht Klage erheben mit dem Antrag, den
Arbeitgeber zur Zahlung von Abfindungen zu verurteilen; § 10 des
Kündigungsschutzgesetzes gilt entsprechend.
(2) Erleiden Arbeitnehmer infolge einer Abweichung nach Absatz 1 andere
wirtschaftliche Nachteile, so hat der Unternehmer diese Nachteile bis zu einem
Zeitraum von zw ölf Monaten
auszugleichen.
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend, wenn der Unternehmer eine geplante
Betriebsänderung nach § 111 durchführt, ohne über sie einen Interessenausgleich
mit dem Betriebsrat
versucht zu haben, und infolge der Maßnahme Arbeitnehmer entlassen werden oder
andere wirtschaftliche Nachteile erleiden.
Fünfter Teil
Besondere Vorschriften für einzelne Betriebsarten
Erster Abschnitt
Seeschifffahrt
§ 114
Grundsätze
(1) Auf Seeschifffahrtsunternehmen und ihre Betriebe ist dieses Gesetz
anzuwenden, soweit sich aus den Vorschriften dieses Abschnitts nichts anderes
ergibt.
(2) Seeschifffahrtsunternehmen im Sinne dieses Gesetzes ist ein Unternehmen, das
Handelsschifffahrt betreibt und seinen Sitz im Geltungsbereich dieses Gesetzes
hat. Ein
Seeschifffahrtsunternehmen im Sinne dieses Abschnitts betreibt auch, wer als
Korrespondenzreeder, Vertragsreeder, Ausrüster oder aufgrund eines ähnlichen
Rechtsverhältnisses Schiffe
zum Erwerb durch die Seeschifffahrt verwendet, wenn er Arbeitgeber des Kapitäns
und der Besatzungsmitglieder ist oder überwiegend die Befugnisse des
Arbeitgebers ausübt.
(3) Als Seebetrieb im Sinne dieses Gesetzes gilt die Gesamtheit der Schiffe
eines Seeschifffahrtsunternehmens einschließlich der in Absatz 2 Satz 2
genannten Schiffe.
(4) Schiffe im Sinne dieses Gesetzes sind Kauffahrteischiffe, die nach dem
Flaggenrechtsgesetz die Bundesflagge führen. Schiffe, die in der Regel binnen 24
Stunden nach dem Auslaufen
an den Sitz eines Landbetriebs zurückkehren, gelten als Teil dieses Landbetriebs
des Seeschifffahrtsunternehmens.
(5) Jugend- und Auszubildendenvertretungen werden nur für die Landbetriebe von
Seeschifffahrtsunternehmen gebildet.
(6) Besatzungsmitglieder sind die in § 3 des Seemannsgesetzes genannten
Personen. Leitende Angestellte im Sinne des § 5 Abs. 3 dieses Gesetzes sind nur
die Kapitäne.
§ 115
Bordvertretung
(1) Auf Schiffen, die mit in der Regel mindestens fünf wahlberechtigten
Besatzungsmitgliedern besetzt sind, von denen drei wählbar sind, wird eine
Bordvertretung gewählt. Auf die
Bordvertretung finden, soweit sich aus diesem Gesetz oder aus anderen
gesetzlichen Vorschriften nicht etwas anderes ergibt, die Vorschriften über die
Rechte und Pflichten des Betriebsrats
und die Rechtsstellung seiner Mitglieder Anwendung.
(2) Die Vorschriften über die Wahl und Zusammensetzung des Betriebsrats finden
mit folgender Maßgabe Anwendung:
1. Wahlberechtigt sind alle Besatzungsmitglieder des Schiffes.
2. Wählbar sind die Besatzungsmitglieder des Schiffes, die am Wahltag das 18.
Lebensjahr vollendet haben und ein Jahr Besatzungsmitglied eines Schiffes waren,
das nach dem
Flaggenrechtsgesetz die Bundesflagge führt. § 8 Abs. 1 Satz 3 bleibt unberührt.
3. Die Bordvertretung besteht auf Schiffen mit in der Regel
5 bis 20 wahlberechtigten Besatzungsmitgliedern aus einer Person,
21 bis 75 wahlberechtigten Besatzungsmitgliedern aus drei Mitgliedern,
über 75 wahlberechtigten Besatzungsmitgliedern aus fünf Mitgliedern.
4. weggefallen
5. § 13 Abs. 1 und 3 findet keine Anwendung. Die Bordvertretung ist vor Ablauf
ihrer Amtszeit unter den in § 13 Abs. 2 Nr. 2 bis 5 genannten Voraussetzungen
neu zu wählen.
6. Die wahlberechtigten Besatzungsmitglieder können mit der Mehrheit aller
Stimmen beschließen, die Wahl der Bordvertretung binnen 24 Stunden
durchzuführen.
7. Die in § 16 Abs. 1 Satz 1 genannte Frist wird auf zwei Wochen, die in § 16
Abs. 2 Satz 1 genannte Frist wird auf eine Woche verkürzt.
8. Bestellt die im Amt befindliche Bordvertretung nicht rechtzeitig einen
Wahlvorstand oder besteht keine Bordvertretung, wird der Wahlvorstand in einer
Bordversammlung von der
Mehrheit der anwesenden Besatzungsmitglieder gewählt; § 17 Abs. 3 gilt
entsprechend. Kann aus Gründen der Aufrechterhaltung des ordnungsgemäßen
Schiffsbetriebs eine
Bordversammlung nicht stattfinden, so kann der Kapitän auf Antrag von drei
Wahlberechtigten den Wahlvorstand bestellen. Bestellt der Kapit än den
Wahlvorstand nicht, so ist der
Seebetriebsrat berechtigt, den Wahlvorstand zu bestellen. Die Vorschriften über
die Bestellung des Wahlvorstands durch das Arbeitsgericht bleiben unberührt.
9. Die Frist für die Wahlanfechtung beginnt für Besatzungsmitglieder an Bord,
wenn das Schiff nach Bekanntgabe des Wahlergebnisses erstmalig einen Hafen im
Geltungsbereich
dieses Gesetzes oder einen Hafen, in dem ein Seemannsamt seinen Sitz hat, anl
äuft. Die Wahlanfechtung kann auch zu Protokoll des Seemannsamtes erklärt
werden. Wird die Wahl
zur Bordvertretung angefochten, zieht das Seemannsamt die an Bord befindlichen
Wahlunterlagen ein. Die Anfechtungserklärung und die eingezogenen Wahlunterlagen
sind vom
Seemannsamt unverzüglich an das für die Anfechtung zuständige Arbeitsgericht
weiterzuleiten.
(3) Auf die Amtszeit der Bordvertretung finden die §§ 21, 22 bis 25 mit der
Maßgabe Anwendung, dass
1. die Amtszeit ein Jahr beträgt,
2. die Mitgliedschaft in der Bordvertretung auch endet, wenn das
Besatzungsmitglied den Dienst an Bord beendet, es sei denn, dass es den Dienst
an Bord vor Ablauf der Amtszeit nach
Nummer 1 wieder antritt.
(4) Für die Geschäftsführung der Bordvertretung gelten die §§ 26 bis 36, § 37
Abs. 1 bis 3 sowie die §§ 39 bis 41 entsprechend. § 40 Abs. 2 ist mit der
Maßgabe anzuwenden, dass die
Bordvertretung in dem für ihre Tätigkeit erforderlichen Umfang auch die für die
Verbindung des Schiffes zur Reederei eingerichteten Mittel zur beschleunigten
Übermittlung von Nachrichten in
Anspruch nehmen kann.
(5) Die §§ 42 bis 46 über die Betriebsversammlung finden für die Versammlung der
Besatzungsmitglieder eines Schiffes (Bordversammlung) entsprechende Anwendung.
Auf Verlangen der
Bordvertretung hat der Kapitän der Bordversammlung einen Bericht über die
Schiffsreise und die damit zusammenhängenden Angelegenheiten zu erstatten. Er
hat Fragen, die den
Schiffsbetrieb, die Schiffsreise und die Schiffssicherheit betreffen, zu
beantworten.
(6) Die §§ 47 bis 59 über den Gesamtbetriebsrat und den Konzernbetriebsrat
finden für die Bordvertretung keine Anwendung.
(7) Die §§ 74 bis 105 über die Mitwirkung und Mitbestimmung der Arbeitnehmer
finden auf die Bordvertretung mit folgender Maßgabe Anwendung:
1. Die Bordvertretung ist zuständig für die Behandlung derjenigen nach diesem
Gesetz der Mitwirkung und Mitbestimmung des Betriebsrats unterliegenden
Angelegenheiten, die den
Bordbetrieb oder die Besatzungsmitglieder des Schiffes betreffen und deren
Regelung dem Kapitän auf Grund gesetzlicher Vorschriften oder der ihm von der
Reederei übertragenen
Befugnisse obliegt.
2. Kommt es zwischen Kapitän und Bordvertretung in einer der Mitwirkung oder
Mitbestimmung der Bordvertretung unterliegenden Angelegenheit nicht zu einer
Einigung, so kann die
Angelegenheit von der Bordvertretung an den Seebetriebsrat abgegeben werden. Der
Seebetriebsrat hat die Bordvertretung über die weitere Behandlung der
Angelegenheit zu
unterrichten. Bordvertretung und Kapitän dürfen die Einigungsstelle oder das
Arbeitsgericht nur anrufen, wenn ein Seebetriebsrat nicht gewählt ist.
3. Bordvertretung und Kapitän können im Rahmen ihrer Zuständigkeiten
Bordvereinbarungen abschließen. Die Vorschriften über Betriebsvereinbarungen
gelten für Bordvereinbarungen
entsprechend. Bordvereinbarungen sind unzulässig, soweit eine Angelegenheit
durch eine Betriebsvereinbarung zwischen Seebetriebsrat und Arbeitgeber geregelt
ist.
4. In Angelegenheiten, die der Mitbestimmung der Bordvertretung unterliegen,
kann der Kapitän, auch wenn eine Einigung mit der Bordvertretung noch nicht
erzielt ist, vorläufige
Regelungen treffen, wenn dies zur Aufrechterhaltung des ordnungsgemäßen
Schiffsbetriebs dringend erforderlich ist. Den von der Anordnung betroffenen
Besatzungsmitgliedern ist
die Vorläufigkeit der Regelung bekannt zu geben. Soweit die vorläufige Regelung
der endgültigen Regelung nicht entspricht, hat das Schifffahrtsunternehmen
Nachteile auszugleichen,
die den Besatzungsmitgliedern durch die vorläufige Regelung entstanden sind.
5. Die Bordvertretung hat das Recht auf regelmäßige und umfassende Unterrichtung
über den Schiffsbetrieb. Die erforderlichen Unterlagen sind der Bordvertretung
vorzulegen. Zum
Schiffsbetrieb gehören insbesondere die Schiffssicherheit, die Reiserouten, die
voraussichtlichen Ankunfts- und Abfahrtszeiten sowie die zu befördernde Ladung.
6. Auf Verlangen der Bordvertretung hat der Kapitän ihr Einsicht in die an Bord
befindlichen Schiffstagebücher zu gewähren. In den Fällen, in denen der Kapitän
eine Eintragung über
Angelegenheiten macht, die der Mitwirkung oder Mitbestimmung der Bordvertretung
unterliegen, kann diese eine Abschrift der Eintragung verlangen und Erklärungen
zum
Schiffstagebuch abgeben. In den Fällen, in denen über eine der Mitwirkung oder
Mitbestimmung der Bordvertretung unterliegenden Angelegenheit eine Einigung
zwischen Kapitän und
Bordvertretung nicht erzielt wird, kann die Bordvertretung dies zum
Schiffstagebuch erklären und eine Abschrift dieser Eintragung verlangen.
7. Die Zuständigkeit der Bordvertretung im Rahmen des Arbeitsschutzes bezieht
sich auch auf die Schiffssicherheit und die Zusammenarbeit mit den insoweit
zuständigen Behörden und
sonstigen in Betracht kommenden Stellen.
§ 116
Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG)
Berufsgenossenschaft Handel und Warendistribution www.bghw.de Seite 29 / 33
unterrichten. Bordvertretung und Kapitän dürfen die Einigungsstelle oder das
Arbeitsgericht nur anrufen, wenn ein Seebetriebsrat nicht gewählt ist.
3. Bordvertretung und Kapitän können im Rahmen ihrer Zuständigkeiten
Bordvereinbarungen abschließen. Die Vorschriften über Betriebsvereinbarungen
gelten für Bordvereinbarungen
entsprechend. Bordvereinbarungen sind unzulässig, soweit eine Angelegenheit
durch eine Betriebsvereinbarung zwischen Seebetriebsrat und Arbeitgeber geregelt
ist.
4. In Angelegenheiten, die der Mitbestimmung der Bordvertretung unterliegen,
kann der Kapitän, auch wenn eine Einigung mit der Bordvertretung noch nicht
erzielt ist, vorläufige
Regelungen treffen, wenn dies zur Aufrechterhaltung des ordnungsgemäßen
Schiffsbetriebs dringend erforderlich ist. Den von der Anordnung betroffenen
Besatzungsmitgliedern ist
die Vorläufigkeit der Regelung bekannt zu geben. Soweit die vorläufige Regelung
der endgültigen Regelung nicht entspricht, hat das Schifffahrtsunternehmen
Nachteile auszugleichen,
die den Besatzungsmitgliedern durch die vorläufige Regelung entstanden sind.
5. Die Bordvertretung hat das Recht auf regelmäßige und umfassende Unterrichtung
über den Schiffsbetrieb. Die erforderlichen Unterlagen sind der Bordvertretung
vorzulegen. Zum
Schiffsbetrieb gehören insbesondere die Schiffssicherheit, die Reiserouten, die
voraussichtlichen Ankunfts- und Abfahrtszeiten sowie die zu befördernde Ladung.
6. Auf Verlangen der Bordvertretung hat der Kapitän ihr Einsicht in die an Bord
befindlichen Schiffstagebücher zu gewähren. In den Fällen, in denen der Kapitän
eine Eintragung über
Angelegenheiten macht, die der Mitwirkung oder Mitbestimmung der Bordvertretung
unterliegen, kann diese eine Abschrift der Eintragung verlangen und Erklärungen
zum
Schiffstagebuch abgeben. In den Fällen, in denen über eine der Mitwirkung oder
Mitbestimmung der Bordvertretung unterliegenden Angelegenheit eine Einigung
zwischen Kapitän und
Bordvertretung nicht erzielt wird, kann die Bordvertretung dies zum
Schiffstagebuch erklären und eine Abschrift dieser Eintragung verlangen.
7. Die Zuständigkeit der Bordvertretung im Rahmen des Arbeitsschutzes bezieht
sich auch auf die Schiffssicherheit und die Zusammenarbeit mit den insoweit
zuständigen Behörden und
sonstigen in Betracht kommenden Stellen.
§ 116
Seebetriebsrat
(1) In Seebetrieben werden Seebetriebsräte gewählt. Auf die Seebetriebsräte
finden, soweit sich aus diesem Gesetz oder aus anderen gesetzlichen Vorschriften
nicht etwas anderes ergibt,
die Vorschriften über die Rechte und Pflichten des Betriebsrats und die
Rechtsstellung seiner Mitglieder Anwendung.
(2) Die Vorschriften über die Wahl, Zusammensetzung und Amtszeit des
Betriebsrats finden mit folgender Maßgabe Anwendung:
1. Wahlberechtigt zum Seebetriebsrat sind alle zum Seeschifffahrtsunternehmen
gehörenden Besatzungsmitglieder.
2. Für die Wählbarkeit zum Seebetriebsrat gilt § 8 mit der Maßgabe, dass
3. Der Seebetriebsrat besteht in Seebetrieben mit in der Regel
5 bis 400 wahlberechtigten Besatzungsmitgliedern aus einer Person,
401 bis 800 wahlberechtigten Besatzungsmitgliedern aus drei Mitgliedern,
über 800 wahlberechtigten Besatzungsmitgliedern aus fünf Mitgliedern.
4. Ein Wahlvorschlag ist gültig, wenn er im Fall des § 14 Abs. 4 Satz 1 erster
Halbsatz und Satz 2 mindestens von drei wahlberechtigten Besatzungsmitgliedern
unterschrieben ist.
5. § 14a findet keine Anwendung.
6. Die in § 16 Abs. 1 Satz 1 genannte Frist wird auf drei Monate, die in § 16
Abs. 2 Satz 1 genannte Frist auf zwei Monate verlängert.
7. Zu Mitgliedern des Wahlvorstands können auch im Landbetrieb des
Seeschifffahrtsunternehmens beschäftigte Arbeitnehmer bestellt werden. § 17 Abs.
2 bis 4 findet keine
Anwendung. Besteht kein Seebetriebsrat, so bestellt der Gesamtbetriebsrat oder,
falls ein solcher nicht besteht, der Konzernbetriebsrat den Wahlvorstand.
Besteht weder ein
Gesamtbetriebsrat noch ein Konzernbetriebsrat, wird der Wahlvorstand gemeinsam
vom Arbeitgeber und den im Seebetrieb vertretenen Gewerkschaften bestellt;
Gleiches gilt, wenn
der Gesamtbetriebsrat oder der Konzernbetriebsrat die Bestellung des
Wahlvorstands nach Satz 3 unterlässt. Einigen sich Arbeitgeber und
Gewerkschaften nicht, so bestellt ihn das
Arbeitsgericht auf Antrag des Arbeitgebers, einer im Seebetrieb vertretenen
Gewerkschaft oder von mindestens drei wahlberechtigten Besatzungsmitgliedern. §
16 Abs. 2 Satz 2 und 3
gilt entsprechend.
8. Die Frist für die Wahlanfechtung nach § 19 Abs. 2 beginnt für
Besatzungsmitglieder an Bord, wenn das Schiff nach Bekanntgabe des
Wahlergebnisses erstmalig einen Hafen im
Geltungsbereich dieses Gesetzes oder einen Hafen, in dem ein Seemannsamt seinen
Sitz hat, anläuft. Nach Ablauf von drei Monaten seit Bekanntgabe des
Wahlergebnisses ist eine
Wahlanfechtung unzulässig. Die Wahlanfechtung kann auch zu Protokoll des
Seemannsamtes erklärt werden. Die Anfechtungserklärung ist vom Seemannsamt
unverzüglich an das
für die Anfechtung zuständige Arbeitsgericht weiterzuleiten.
9. Die Mitgliedschaft im Seebetriebsrat endet, wenn der Seebetriebsrat aus
Besatzungsmitgliedern besteht, auch, wenn das Mitglied des Seebetriebsrats nicht
mehr Besatzungsmitglied
ist. Die Eigenschaft als Besatzungsmitglied wird durch die Tätigkeit im
Seebetriebsrat oder durch eine Beschäftigung gemäß Absatz 3 Nr. 2 nicht berührt.
(3) Die §§ 26 bis 41 über die Geschäftsführung des Betriebsrats finden auf den
Seebetriebsrat mit folgender Maßgabe Anwendung:
1. In Angelegenheiten, in denen der Seebetriebsrat nach diesem Gesetz innerhalb
einer bestimmten Frist Stellung zu nehmen hat, kann er, abweichend von § 33 Abs.
2, ohne Rücksicht
auf die Zahl der zur Sitzung erschienenen Mitglieder einen Beschluss fassen,
wenn die Mitglieder ordnungsgemäß geladen worden sind.
2. Soweit die Mitglieder des Seebetriebsrats nicht freizustellen sind, sind sie
so zu beschäftigen, dass sie durch ihre Tätigkeit nicht gehindert sind, die
Aufgaben des Seebetriebsrats
wahrzunehmen. Der Arbeitsplatz soll den Fähigkeiten und Kenntnissen des
Mitglieds des Seebetriebsrats und seiner bisherigen beruflichen Stellung
entsprechen. Der Arbeitsplatz ist
im Einvernehmen mit dem Seebetriebsrat zu bestimmen. Kommt eine Einigung über
die Bestimmung des Arbeitsplatzes nicht zustande, so entscheidet die
Einigungsstelle. Der
Spruch der Einigungsstelle ersetzt die Einigung zwischen Arbeitgeber und
Seebetriebsrat.
3. Den Mitgliedern des Seebetriebsrats, die Besatzungsmitglieder sind, ist die
Heuer auch dann fortzuzahlen, wenn sie im Landbetrieb beschäftigt werden.
Sachbezüge sind
angemessen abzugelten. Ist der neue Arbeitsplatz höherwertig, so ist das diesem
Arbeitsplatz entsprechende Arbeitsentgelt zu zahlen.
4. Unter Berücksichtigung der örtlichen Verhältnisse ist über die Unterkunft der
in den Seebetriebsrat gewählten Besatzungsmitglieder eine Regelung zwischen dem
Seebetriebsrat und
dem Arbeitgeber zu treffen, wenn der Arbeitsplatz sich nicht am Wohnort
befindet. Kommt eine Einigung nicht zustande, so entscheidet die
Einigungsstelle. Der Spruch der
Einigungsstelle ersetzt die Einigung zwischen Arbeitgeber und Seebetriebsrat.
5. Der Seebetriebsrat hat das Recht, jedes zum Seebetrieb gehörende Schiff zu
betreten, dort im Rahmen seiner Aufgaben tätig zu werden sowie an den Sitzungen
der Bordvertretung
teilzunehmen. § 115 Abs. 7 Nr. 5 Satz 1 gilt entsprechend.
6. Liegt ein Schiff in einem Hafen innerhalb des Geltungsbereichs dieses
Gesetzes, so kann der Seebetriebsrat nach Unterrichtung des Kapitäns
Sprechstunden an Bord abhalten und
Bordversammlungen der Besatzungsmitglieder durchführen.
7. Läuft ein Schiff innerhalb eines Kalenderjahres keinen Hafen im
Geltungsbereich dieses Gesetzes an, so gelten die Nummern 5 und 6 für
europäische Häfen. Die Schleusen des
Nordostseekanals gelten nicht als Häfen.
8. Im Einvernehmen mit dem Arbeitgeber können Sprechstunden und
Bordversammlungen, abweichend von den Nummern 6 und 7, auch in anderen
Liegehäfen des Schiffes
durchgeführt werden, wenn ein dringendes Bedürfnis hierfür besteht. Kommt eine
Einigung nicht zustande, so entscheidet die Einigungsstelle. Der Spruch der
Einigungsstelle ersetzt
die Einigung zwischen Arbeitgeber und Seebetriebsrat.
(4) Die §§ 42 bis 46 über die Betriebsversammlung finden auf den Seebetrieb
keine Anwendung.
(5) Für den Seebetrieb nimmt der Seebetriebsrat die in den §§ 47 bis 59 dem
Betriebsrat übertragenen Aufgaben, Befugnisse und Pflichten wahr.
(6) Die §§ 74 bis 113 über die Mitwirkung und Mitbestimmung der Arbeitnehmer
finden auf den Seebetriebsrat mit folgender Maßgabe Anwendung:
1. Der Seebetriebsrat ist zuständig für die Behandlung derjenigen nach diesem
Gesetz der Mitwirkung oder Mitbestimmung des Betriebsrats unterliegenden
Angelegenheiten,
2. Der Seebetriebsrat ist regelmäßig und umfassend über den Schiffsbetrieb des
Seeschifffahrtsunternehmens zu unterrichten. Die erforderlichen Unterlagen sind
ihm vorzulegen.
Zweiter Abschnitt
Luftfahrt
§ 117
Geltung für die Luftfahrt
(1) Auf Landbetriebe von Luftfahrtunternehmen ist dieses Gesetz anzuwenden.
(2) Für im Flugbetrieb beschäftigte Arbeitnehmer von Luftfahrtunternehmen kann
durch Tarifvertrag eine Vertretung errichtet werden. Über die Zusammenarbeit
dieser Vertretung mit der nach
diesem Gesetz zu errichtenden Vertretungen der Arbeitnehmer der Landbetriebe des
Luftfahrtunternehmens kann der Tarifvertrag von diesem Gesetz abweichende
Regelungen vorsehen.
Dritter Abschnitt
Tendenzbetriebe und Religionsgemeinschaften
§ 118
Geltung für Tendenzbetriebe und Religionsgemeinschaften
(1) Auf Unternehmen und Betriebe, die unmittelbar und überwiegend
1. politischen, koalitionspolitischen, konfessionellen, karitativen,
erzieherischen, wissenschaftlichen oder künstlerischen Bestimmungen oder
2. Zwecken der Berichterstattung oder Meinungsäußerung, auf die Artikel 5 Abs. 1
Satz 2 des Grundgesetzes Anwendung findet, dienen, finden die Vorschriften
dieses Gesetzes keine
Anwendung, soweit die Eigenart des Unternehmens oder des Betriebs dem
entgegensteht. Die §§ 106 bis 110 sind nicht, die §§ 111 bis 113 nur insoweit
anzuwenden, als sie den
Ausgleich oder die Milderung wirtschaftlicher Nachteile für die Arbeitnehmer
infolge von Betriebsänderungen regeln.
(2) Dieses Gesetz findet keine Anwendung auf Religionsgemeinschaften und ihre
karitativen und erzieherischen Einrichtungen unbeschadet deren Rechtsform.
Sechster Teil
Straf- und Bußgeldvorschriften
§ 119
Straftaten gegen Betriebsverfassungsorgane und ihre Mitglieder
(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer
1. eine Wahl des Betriebsrats, der Jugend- und Auszubildendenvertretung, der
Bordvertretung, des Seebetriebsrats oder der in § 3 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 oder 5
bezeichneten Vertretungen der
Arbeitnehmer behindert oder durch Zufügung oder Androhung von Nachteilen oder
durch Gewährung oder Versprechen von Vorteilen beeinflusst.
2. die Tätigkeit des Betriebsrats, des Gesamtbetriebsrats, des
Konzernbetriebsrats, der Jugend- und Auszubildendenvertretung, der
Gesamt-Jugend- und Auszubildendenvertretung, der
Konzern-Jugend- und Auszubildendenvertretung, der Bordvertretung, des
Seebetriebsrats, der in § 3 Abs. 1 bezeichneten Vertretungen der Arbeitnehmer,
der Einigungsstelle, der in §
76 Abs. 8 bezeichneten tariflichen Schlichtungsstelle, der in § 86 bezeichneten
betrieblichen Beschwerdestelle oder des Wirtschaftsausschusses behindert oder st
ört, oder
3. ein Mitglied oder ein Ersatzmitglied des Betriebsrats, des
Gesamtbetriebsrats, des Konzernbetriebsrats, der Jugend- und
Auszubildendenvertretung, der Gesamt-Jugend- und
Auszubildendenvertretung, der Konzern-Jugend- und Auszubildendenvertretung, der
Bordvertretung, des Seebetriebsrats, der in § 3 Abs. 1 bezeichneten Vertretungen
der Arbeitnehmer,
der Einigungsstelle, der in § 76 Abs. 8 bezeichneten Schlichtungsstelle, der in
§ 86 bezeichneten betrieblichen Beschwerdestelle oder des Wirtschaftsausschusses
um seiner
Tätigkeit willen oder eine Auskunftsperson nach § 80 Abs. 2 Satz 3 um ihrer
Tätigkeit willen benachteiligt oder begünstigt.
(2) Die Tat wird nur auf Antrag des Betriebsrats, des Gesamtbetriebsrats, des
Konzernbetriebsrats, der Bordvertretung, des Seebetriebsrats, einer der in § 3
Abs. 1 bezeichneten
Vertretungen der Arbeitnehmer, des Wahlvorstands, des Unternehmers oder einer im
Betrieb vertretenen Gewerkschaft verfolgt.
§ 120
Verletzung von Geheimnissen
(1) Wer unbefugt ein fremdes Betriebs- oder Geschäftsgeheimnis offenbart, das
ihm in seiner Eigenschaft als
bekannt geworden und das vom Arbeitgeber ausdrücklich als
geheimhaltungsbedürftig bezeichnet worden ist, wird mit Freiheitsstrafe bis zu
einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Ebenso wird bestraft, wer unbefugt ein fremdes Geheimnis eines
Arbeitnehmers, namentlich ein zu dessen persönlichen Lebensbereich gehörendes
Geheimnis, offenbart, das ihm in
seiner Eigenschaft als Mitglied oder Ersatzmitglied des Betriebsrats oder einer
der in § 79 Abs. 2 bezeichneten Stellen bekannt geworden ist und über das nach
den Vorschriften dieses
Gesetzes Stillschweigen zu bewahren ist.
(3) Handelt der Täter gegen Entgelt oder in der Absicht, sich oder einen anderen
zu bereichern oder einen anderen zu schädigen, so ist die Strafe Freiheitsstrafe
bis zu zwei Jahren oder
Geldstrafe. Ebenso wird bestraft, wer unbefugt ein fremdes Geheimnis, namentlich
ein Betriebs- oder Geschäftsgeheimnis, zu dessen Geheimhaltung er nach den
Absätzen 1 oder 2
verpflichtet ist, verwertet.
(4) Die Absätze 1 bis 3 sind auch anzuwenden, wenn der Täter das fremde
Geheimnis nach dem Tode des Betroffenen unbefugt offenbart oder verwertet.
(5) Die Tat wird nur auf Antrag des Verletzten verfolgt. Stirbt der Verletzte,
so geht das Antragsrecht nach § 77 Abs. 2 des Strafgesetzbuches auf die
Angehörigen über, wenn das Geheimnis
zum persönlichen Lebensbereich des Verletzten gehört; in anderen Fällen geht es
auf die Erben über. Offenbart der Täter das Geheimnis nach dem Tode des
Betroffenen, so gilt Satz 2
sinngemäß.
§ 121
Bußgeldvorschriften
(1) Ordnungswidrig handelt, wer eine der in § 90 Abs. 1, 2 Satz 1, § 92 Abs. 1
Satz 1 auch in Verbindung mit Abs. 3, § 99 Abs. 1, § 106 Abs. 2, § 108 Abs. 5, §
110 oder § 111 bezeichneten
Aufklärungs- oder Auskunftspflichten nicht, wahrheitswidrig, unvollständig oder
verspätet erfüllt.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu zehntausend Euro
geahndet werden.
Siebenter Teil
Änderung von Gesetzen
§ 122
(Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuchs)
(gegenstandslos)
§ 123
(Änderung des Kündigungsschutzgesetzes)
(gegenstandslos)
§ 124
(Änderung des Arbeitsgerichtsgesetzes)
(gegenstandslos)
Achter Teil
Übergangs- und Schlussvorschriften
§ 125
Erstmalige Wahlen nach diesem Gesetz
(1) Die erstmaligen Betriebsratswahlen nach § 13 Abs. 1 finden im Jahre 1972
statt.
(2) Die erstmaligen Wahlen der Jugend- und Auszubildendenvertretung nach § 64
Abs. 1 Satz 1 finden im Jahre 1988 statt. Die Amtszeit der Jugendvertretung
endet mit der Bekanntgabe des
Wahlergebnisses der neu gewählten Jugend- und Auszubildendenvertretung,
spätestens am 30. November 1988.
(3) Auf Wahlen des Betriebsrats, der Bordvertretung, des Seebetriebsrats und der
Jugend- und Auszubildendenvertretung, die nach dem 28. Juli 2001 eingeleitet
werden, finden die Erste
Verordnung zur Durchführung des Betriebsverfassungsgesetzes vom 16. Januar 1972
(BGBl. I S. 49), zuletzt geändert durch die Verordnung vom 16. Januar 1995
(BGBl. I S. 43), die Zweite
Verordnung zur Durchführung des Betriebsverfassungsgesetzes vom 24. Oktober 1972
(BGBl. I S. 2029), zuletzt geändert durch die Verordnung vom 28. September 1989
(BGBl. I S. 1795) und
die Verordnung zur Durchführung der Betriebsratswahlen bei den Postunternehmen
vom 26. Juni 1995 (BGBl. I S. 871) bis zu deren Änderung entsprechende
Anwendung.
(4) Ergänzend findet für das vereinfachte Wahlverfahren nach § 14a die Erste
Verordnung zur Durchführung des Betriebsverfassungsgesetzes bis zu deren
Änderung mit folgenden
Maßgaben entsprechende Anwendung:
1. Die Frist für die Einladung zur Wahlversammlung zur Wahl des Wahlvorstands
nach § 14a Abs. 1 des Gesetzes beträgt mindestens sieben Tage. Die Einladung
muss Ort, Tag und Zeit
der Wahlversammlung sowie den Hinweis enthalten, dass bis zum Ende dieser
Wahlversammlung Wahlvorschläge zur Wahl des Betriebsrats gemacht werden können
(§ 14a Abs. 2
des Gesetzes).
2. § 3 findet wie folgt Anwendung:
3. Die Einspruchsfrist des § 4 Abs. 1 verkürzt sich auf drei Tage.
4. Die §§ 6 bis 8 und § 10 Abs. 2 finden entsprechende Anwendung mit der
Maßgabe, dass die Wahl aufgrund von Wahlvorschlägen erfolgt. Im Fall des § 14a
Abs. 1 des Gesetzes sind
die Wahlvorschläge bis zum Abschluss der Wahlversammlung zur Wahl des
Wahlvorstands bei diesem einzureichen; im Fall des § 14a Abs. 3 des Gesetzes
sind die Wahlvorschläge
spätestens eine Woche vor der Wahlversammlung zur Wahl des Betriebsrats (§ 14a
Abs. 3 Satz 2 des Gesetzes) beim Wahlvorstand einzureichen.
5. § 9 findet keine Anwendung.
6. Auf das Wahlverfahren finden die §§ 21 ff. entsprechende Anwendung. Auf den
Stimmzetteln sind die Bewerber in alphabetischer Reihenfolge unter Angabe von
Familienname,
Vorname und Art der Beschäftigung im Betrieb aufzuführen.
7. § 25 Abs. 5 bis 8 findet keine Anwendung.
8. § 26 Abs. 1 findet mit der Maßgabe Anwendung, dass der Wahlberechtigte sein
Verlangen auf schriftliche Stimmabgabe sp ätestens drei Tage vor dem Tag der
Wahlversammlung zur
Wahl des Betriebsrats dem Wahlvorstand mitgeteilt haben muss.
9. § 31 findet entsprechende Anwendung mit der Maßgabe, dass die Wahl der
Jugend- und Auszubildendenvertretung aufgrund von Wahlvorschlägen erfolgt.
§ 126
Ermächtigung zum Erlass von Wahlordnungen
Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales wird ermächtigt, mit Zustimmung
des Bundesrates Rechtsverordnungen zu erlassen zur Regelung der in den §§ 7 bis
20, 60 bis 63, 115 und
116 bezeichneten Wahlen über
§ 127
Verweisungen
Soweit in anderen Vorschriften auf Vorschriften verwiesen wird oder
Bezeichnungen verwendet werden, die durch dieses Gesetz aufgehoben oder geändert
werden, treten an ihre Stelle die
entsprechenden Vorschriften oder Bezeichnungen dieses Gesetzes.
§ 128
Bestehende abweichende Tarifverträge
Die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes nach § 20 Abs. 3 des
Betriebsverfassungsgesetzes vom 11. Oktober 1952 geltenden Tarifverträge über
die Errichtung einer anderen
Vertretung der Arbeitnehmer für Betriebe, in denen wegen ihrer Eigenart der
Errichtung von Betriebsräten besondere Schwierigkeiten entgegenstehen, werden
durch dieses Gesetz nicht berührt.
§ 129
Außerkrafttreten von Vorschriften
aufgehoben
§ 130
Öffentlicher Dienst
Dieses Gesetz findet keine Anwendung auf Verwaltungen und Betriebe des Bundes,
der Länder, der Gemeinden und sonstiger Körperschaften, Anstalten und Stiftungen
des öffentlichen Rechts.
§ 131
(Berlin-Klausel)
(gegenstandslos)
§ 132
(Inkrafttreten)
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