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Gesetz zum Schutze der arbeitenden Jugend
(Jugendarbeitsschutzgesetz - JArbSchG)
vom 12. April 1976 (BGBl. I S. 965),
zuletzt geändert durch Artikel 3 (2) des Gesetzes vom 31. Oktober 2008 (BGBl. I
S. 2149)
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz
beschlossen:
Inhaltsverzeichnis
Erster Abschnitt
Allgemeine Vorschriften
§ 1 Geltungsbereich
§ 2 Kind, Jugendlicher
§ 3 Arbeitgeber
§ 4 Arbeitszeit
Zweiter Abschnitt
Beschäftigung von Kindern
§ 5 Verbot der Beschäftigung von Kindern
§ 6 Behördliche Ausnahmen für Veranstaltungen
§ 7 Beschäftigung von nicht vollzeitschulpflichtigen Kindern
Dritter Abschnitt
Beschäftigung Jugendlicher
Erster Titel
Arbeitszeit und Freizeit
§ 8 Dauer der Arbeitszeit
§ 9 Berufsschule
§ 10 Prüfungen und außerbetriebliche Ausbildungsmaßnahmen
§ 11 Ruhepausen, Aufenthaltsräume
§ 12 Schichtzeit
§ 13 Tägliche Freizeit
§ 14 Nachtruhe
§ 15 Fünf-Tage-Woche
§ 16 Samstagsruhe
§ 17 Sonntagsruhe
§ 18 Feiertagsruhe
§ 19 Urlaub
§ 20 Binnenschiffahrt
§ 21 Ausnahmen in besonderen Fällen
§ 21a Abweichende Regelungen
§ 21b Ermächtigung
Zweiter Titel
Beschäftigungsverbote und -beschränkungen
§ 22 Gefährliche Arbeiten
§ 23 Akkordarbeit; tempoabhängige Arbeiten
§ 24 Arbeiten unter Tage
§ 25 Verbot der Beschäftigung durch bestimmte Personen
§ 26 Ermächtigungen
§ 27 Behördliche Anordnungen und Ausnahmen
Dritter Titel
Sonstige Pflichten des Arbeitgebers
§ 28 Menschengerechte Gestaltung der Arbeit
§ 28a Beurteilung der Arbeitsbedingungen
§ 29 Unterweisung über Gefahren
§ 30 Häusliche Gemeinschaft
§ 31 Züchtigungsverbot; Verbot der Abgabe von Alkohol und Tabak
Vierter Titel
Gesundheitliche Betreuung
§ 32 Erstuntersuchung
§ 33 Erste Nachuntersuchung
§ 34 Weitere Nachuntersuchungen
§ 35 Außerordentliche Nachuntersuchung
§ 36 Ärztliche Untersuchungen und Wechsel des Arbeitgebers
§ 37 Inhalt und Durchführung der ärztlichen Untersuchungen
§ 38 Ergänzungsuntersuchung
§ 39 Mitteilung, Bescheinigung
§ 40 Bescheinigung mit Gefährdungsvermerk
§ 41 Aufbewahren der ärztlichen Bescheinigungen
§ 42 Eingreifen der Aufsichtsbehörde
§ 43 Freistellung für Untersuchungen
§ 44 Kosten der Untersuchungen
§ 45 Gegenseitige Unterrichtung der Ärzte
§ 46 Ermächtigungen
Vierter Abschnitt
Durchführung des Gesetzes
Erster Titel
Aushänge und Verzeichnisse
§ 47 Bekanntgabe des Gesetzes und der Aufsichtsbehörde
§ 48 Aushang über Arbeitszeit und Pausen
§ 49 Verzeichnisse der Jugendlichen
§ 50 Auskunft; Vorlage der Verzeichnisse
Zweiter Titel
Aufsicht
§ 51 Aufsichtsbehörde; Besichtigungsrechte und Berichtspflicht
§ 52 Unterrichtung über Lohnsteuerkarten an Kinder
§ 53 Mitteilung über Verstöße
§ 54 Ausnahmebewilligung
Dritter Titel
Ausschüsse für Jugendarbeitsschutz
§ 55 Bildung des Landesausschusses für Jugendarbeitsschutz
§ 56 Bildung des Ausschusses für Jugendarbeitsschutz bei der Aufsichtsbehörde
§ 57 Aufgaben der Ausschüsse
Fünfter Abschnitt
Straf- und Bußgeldvorschriften
§ 58 Bußgeld- und Strafvorschriften
§ 59 Bußgeldvorschriften
§ 60 Verwaltungsvorschriften für die Verfolgung und Ahndung von
Ordnungswidrigkeiten
Sechster Abschnitt
Schlußvorschriften
§ 61 Beschäftigung von Jugendlichen auf Kauffahrteischiffen
Erster Abschnitt
Allgemeine Vorschriften
§ 1
Geltungsbereich
(1) Dieses Gesetz gilt für die Beschäftigung von Personen, die noch nicht 18
Jahre alt sind,
1. in der Berufsausbildung,
2. als Arbeitnehmer oder Heimarbeiter,
3. mit sonstigen Dienstleistungen, die der Arbeitsleistung von Arbeitnehmern
oder Heimarbeitern ähnlich sind,
4. in einem der Berufsausbildung ähnlichen Ausbildungsverhältnis.
(2) Dieses Gesetz gilt nicht
1. für geringfügige Hilfeleistungen, soweit sie gelegentlich
2. für die Beschäftigung durch die Personensorgeberechtigten im
Familienhaushalt.
§ 2
Kind, Jugendlicher
(1) Kind im Sinne dieses Gesetzes ist, wer noch nicht 15 Jahre alt ist.
(2) Jugendlicher im Sinne dieses Gesetzes ist, wer 15, aber noch nicht 18 Jahre
alt ist.
(3) Auf Jugendliche, die der Vollzeitschulpflicht unterliegen, finden die für
Kinder geltenden Vorschriften Anwendung.
§ 3
Arbeitgeber
Arbeitgeber im Sinne dieses Gesetzes ist, wer ein Kind oder einen Jugendlichen
gemäß § 1 beschäftigt.
§ 4
Arbeitszeit
(1) Tägliche Arbeitszeit ist die Zeit vom Beginn bis zum Ende der täglichen
Beschäftigung ohne die Ruhepausen (§ 11).
(2) Schichtzeit ist die tägliche Arbeitszeit unter Hinzurechnung der Ruhepausen
(§ 11).
(3) Im Bergbau unter Tage gilt die Schichtzeit als Arbeitszeit. Sie wird
gerechnet vom Betreten des Förderkorbes bei der Einfahrt bis zum Verlassen des
Förderkorbes bei der Ausfahrt oder
vom Eintritt des einzelnen Beschäftigten in das Stollenmundloch bis zu seinem
Wiederaustritt.
(4) Für die Berechnung der wöchentlichen Arbeitszeit ist als Woche die Zeit von
Montag bis einschließlich Sonntag zugrunde zu legen. Die Arbeitszeit, die an
einem Werktag infolge eines
gesetzlichen Feiertags ausfällt, wird auf die wöchentliche Arbeitszeit
angerechnet.
(5) Wird ein Kind oder ein Jugendlicher von mehreren Arbeitgebern besch äftigt,
so werden die Arbeits- und Schichtzeiten sowie die Arbeitstage
zusammengerechnet.
Zweiter Abschnitt
Beschäftigung von Kindern
§ 5
Verbot der Beschäftigung von Kindern
(1) Die Beschäftigung von Kindern (§ 2 Abs. 1) ist verboten.
(2) Das Verbot des Absatzes 1 gilt nicht für die Beschäftigung von Kindern
1. zum Zwecke der Beschäftigungs- und Arbeitstherapie,
2. im Rahmen des Betriebspraktikums während der Vollzeitschulpflicht,
3. in Erfüllung einer richterlichen Weisung.
Auf die Beschäftigung finden § 7 Satz 1 Nr. 2 und die §§ 9 bis 46 entsprechende
Anwendung.
(3) Das Verbot des Absatzes gilt ferner nicht für die Beschäftigung von Kindern
über 13 Jahre mit Einwilligung des Personensorgeberechtigten, soweit die
Beschäftigung leicht und für Kinder
geeignet ist. Die Beschäftigung ist leicht, wenn sie auf Grund ihrer
Beschaffenheit und der besonderen Bedingungen, unter denen sie ausgeführt wird,
1. die Sicherheit, Gesundheit und Entwicklung der Kinder,
2. ihren Schulbesuch, ihre Beteiligung an Maßnahmen zur Berufswahlvorbereitung
oder Berufsausbildung, die von der zuständigen Stelle anerkannt sind, und
3. ihre Fähigkeit, dem Unterricht mit Nutzen zu folgen, nicht nachteilig
beeinflußt. Die Kinder dürfen nicht mehr als zwei Stunden täglich, in
landwirtschaftlichen Familienbetrieben nicht
mehr als drei Stunden täglich, nicht zwischen 18 und 8 Uhr, nicht vor dem
Schulunterricht und nicht während des Schulunterrichts beschäftigt werden. Auf
die Beschäftigung finden die
§§ 15 bis 31 entsprechende Anwendung.
(4) Das Verbot des Absatzes 1 gilt ferner nicht für die Beschäftigung von
Jugendlichen (§ 2 Abs. 3) während der Schulferien für höchstens vier Wochen im
Kalenderjahr. Auf die
Beschäftigung finden §§ 8 bis 31 entsprechende Anwendung.
(4a) Die Bundesregierung hat durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des
Bundesrates die Beschäftigung nach Absatz 3 näher zu bestimmen.
(4b) Der Arbeitgeber unterrichtet die Personensorgeberechtigten der von ihm
beschäftigten Kinder über mögliche Gefahren sowie über alle zu ihrer Sicherheit
und ihrem Gesundheitsschutz
getroffenen Maßnahmen.
(5) Für Veranstaltungen kann die Aufsichtsbehörde Ausnahmen gemäß § 6
bewilligen.
§ 6
Behördliche Ausnahmen für Veranstaltungen
(1) Die Aufsichtsbehörde kann auf Antrag bewilligen, dass
1. bei Theatervorstellungen Kinder über sechs Jahre bis zu vier Stunden täglich
in der Zeit von 10 bis 23 Uhr,
2. bei Musikaufführungen und anderen Aufführungen, bei Werbeveranstaltungen
sowie bei Aufnahmen im Rundfunk (Hörfunk und Fernsehen), auf Ton- und
Bildträgern sowie bei Film und
Fotoaufnahmen
gestaltend mitwirken und an den erforderliche Proben teilnehmen. Eine Ausnahme
darf nicht bewilligt werden für die Mitwirkung in Kabaretts, Tanzlokalen und
ähnlichen Betrieben
sowie auf Vergnügungsparks, Kirmessen, Jahrmärkten und bei ähnlichen
Veranstaltungen, Schaustellungen oder Darbietungen.
(2) Die Aufsichtsbehörde darf nach Anhörung des zuständigen Jugendamtes die
Beschäftigung nur bewilligen, wenn
1. die Personensorgeberechtigten in die Beschäftigung schriftlich eingewilligt
haben,
2. der Aufsichtsbehörde eine nicht länger als vor drei Monaten ausgestellte
ärztliche Bescheinigung vorgelegt wird, nach der gesundheitliche Bedenken gegen
die Beschäftigung nicht
bestehen,
3. die erforderlichen Vorkehrungen und Maßnahmen zum Schutze des Kindes gegen
Gefahren für Leben und Gesundheit sowie zur Vermeidung einer Beeinträchtigung
der körperlichen
oder seelisch-geistigen Entwicklung getroffen sind,
4. Betreuung und Beaufsichtigung des Kindes bei der Beschäftigung sichergestellt
sind,
5. nach Beendigung der Beschäftigung eine ununterbrochene Freizeit von
mindestens 14 Stunden eingehalten wird,
6. das Fortkommen in der Schule nicht beeinträchtigt wird.
(3) Die Aufsichtsbehörde bestimmt
1. wie lange, zu welcher Zeit und an welchem Tage das Kind beschäftigt werden
darf,
2. Dauer und Lage der Ruhepausen,
3. die Höchstdauer des täglichen Aufenthalts an der Beschäftigungsstätte.
(4) Die Entscheidung der Aufsichtsbehörde ist dem Arbeitgeber schriftlich
bekanntzugeben. Er darf das Kind erst nach Empfang des Bewilligungsbescheides
beschäftigen.
§ 7
Beschäftigung von nicht vollzeitschulpflichtigen Kindern
Kinder, die der Vollzeitschulpflicht nicht mehr unterliegen. dürfen
1. im Berufsausbildungsverhältnis,
2. außerhalb eines Berufsausbildungsverhältnisses nur mit leichten und für sie
geeigneten Tätigkeiten bis zu sieben Stunden täglich und 35 Stunden wöchentlich
beschäftigt werden. Auf die Beschäftigung finden die §§ 8 bis 46 entsprechend
Anwendung.
Dritter Abschnitt
Beschäftigung Jugendlicher
Erster Titel
Arbeitszeit und Freizeit
§ 8
Dauer der Arbeitszeit
(1) Jugendliche dürfen nicht mehr als acht Stunden täglich und nicht mehr als 40
Stunden wöchentlich beschäftigt werden.
(2) Wenn in Verbindung mit Feiertagen an Werktagen nicht gearbeitet wird, damit
die Beschäftigten eine längere zusammenhängende Freizeit haben, so darf die
ausfallende Arbeitszeit auf
die Werktage von fünf zusammenhängenden, die Ausfalltage einschließenden Wochen
nur dergestalt verteilt werden, daß die Wochenarbeitszeit im Durchschnitt dieser
fünf Wochen 40
Stunden nicht überschreitet. Die tägliche Arbeitszeit darf hierbei achteinhalb
Stunden nicht überschreiten.
(2a) Wenn an einzelnen Werktagen die Arbeitszeit auf weniger als acht Stunden
verkürzt ist, können Jugendliche an den übrigen Werktagen derselben Woche
achteinhalb Stunden
beschäftigt werden.
(3) In der Landwirtschaft dürfen Jugendliche über 16 Jahre während der Erntezeit
nicht mehr als neun Stunden täglich und nicht mehr als 85 Stunden in der
Doppelwoche beschäftigt
werden.
§ 9
Berufsschule
(1) Der Arbeitgeber hat den Jugendlichen für die Teilnahme am
Berufsschulunterricht freizustellen. Er darf den Jugendlichen nicht beschäftigen
1. vor einem vor 9 Uhr beginnenden Unterricht; dies gilt auch für Personen, die
über 18 Jahre alt und noch berufsschulpflichtig sind,
2. an einem Berufsschultag mit mehr als fünf Unterrichtsstunden von mindestens
je 45 Minuten, einmal in der Woche,
3. in Berufsschulwochen mit einem planmäßigen Blockunterricht von mindestens 25
Stunden an mindestens fünf Tagen; zusätzliche betriebliche
Ausbildungsveranstaltungen bis zu zwei
Stunden wöchentlich sind zulässig.
(2) Auf die Arbeitszeit werden angerechnet
1. Berufsschultage nach Absatz 1 Nr. 2 mit acht Stunden,
2. Berufsschulwochen nach Absatz 1 Nr. 3 mit 40 Stunden,
3. im übrigen die Unterrichtszeit einschließlich der Pausen.
(3) Ein Entgeltausfall darf durch den Besuch der Berufsschule nicht eintreten.
§ 10
Prüfungen und außerbetriebliche Ausbildungsmaßnahmen
(1) Der Arbeitgeber hat den Jugendlichen
1. für die Teilnahme an Prüfungen und Ausbildungsmaßnahmen, die auf Grund
öffentlich-rechtlicher oder vertraglicher Bestimmungen außerhalb der
Ausbildungsstätte durchzuführen
sind,
2. an dem Arbeitstag, der der schriftlichen Abschlußprüfung unmittelbar
vorangeht,
freizustellen.
(2) Auf die Arbeitszeit werden angerechnet
1. die Freistellung nach Absatz 1 Nr. 1 mit der Zeit der Teilnahme
einschließlich der Pausen,
2. die Freistellung nach Absatz 1 Nr. 2 mit acht Stunden.
Ein Entgeltausfall darf nicht eintreten.
§ 11
Ruhepausen, Aufenthaltsräume
(1) Jugendlichen müssen im voraus feststehende Ruhepausen von angemessener Dauer
gewährt werden. Die Ruhepausen müssen mindestens betragen
1. 30 Minuten bei einer Arbeitszeit von mehr als viereinhalb bis zu sechs
Stunden,
2. 60 Minuten bei einer Arbeitszeit von mehr als sechs Stunden.
Als Ruhepause gilt nur eine Arbeitsunterbrechung von mindestens 15 Minuten.
(2) Die Ruhepausen müssen in angemessener zeitlicher Lage gewährt werden,
frühestens eine Stunde nach Beginn und spätestens eine Stunde vor Ende der
Arbeitszeit. Länger als
viereinhalb Stunden hintereinander dürfen Jugendliche nicht ohne Ruhepause
beschäftigt werden.
(3) Der Aufenthalt während der Ruhepausen in Arbeitsräumen darf den Jugendlichen
nur gestattet werden, wenn die Arbeit in diesen Räumen während dieser Zeit
eingestellt ist und auch
sonst die notwendige Erholung nicht beeinträchtigt wird.
(4) Absatz 3 gilt nicht für den Bergbau unter Tage.
§ 12
Schichtzeit
Bei der Beschäftigung Jugendlicher darf die Schichtzeit (§ 4 Abs. 2) 10 Stunden,
im Bergbau unter Tage 8 Stunden, im Gaststättengewerbe, in der Landwirtschaft,
in der Tierhaltung, auf Bauund
Montagestellen 11 Stunden nicht überschreiten.
§ 13
Tägliche Freizeit
Nach Beendigung der täglichen Arbeitszeit dürfen Jugendliche nicht vor Ablauf
einer ununterbrochenen Freizeit von mindestens 12 Stunden beschäftigt werden.
§ 14
Nachtruhe
(1) Jugendliche dürfen nur in der Zeit von 6 bis 20 Uhr beschäftigt werden.
(2) Jugendliche über 16 Jahre dürfen
1. im Gaststätten- und Schaustellergewerbe bis 22 Uhr,
2. in mehrschichtigen Betrieben bis 23 Uhr,
3. in der Landwirtschaft ab 5 Uhr oder bis 21 Uhr,
4. in Bäckereien und Konditoreien ab 5 Uhr beschäftigt werden.
(3) Jugendliche über 17 Jahre dürfen in Bäckereien ab 4 Uhr beschäftigt werden.
(4) An dem einem Berufsschultag unmittelbar vorangehenden Tag dürfen Jugendliche
auch nach Absatz 2 Nr. 1 bis 3 nicht nach 20 Uhr beschäftigt werden, wenn der
Berufsschulunterricht
am Berufsschultag vor 9 Uhr beginnt.
(5) Nach vorheriger Anzeige an die Aufsichtsbehörde dürfen in Betrieben, in
denen die übliche Arbeitszeit aus verkehrstechnischen Gründen nach 20 Uhr endet,
Jugendliche bis 21 Uhr
beschäftigt werden, soweit sie hierdurch unnötige Wartezeiten vermeiden können.
Nach vorheriger Anzeige an die Aufsichtsbehörde dürfen ferner in mehrschichtigen
Betrieben Jugendliche
über 16 Jahre ab 5.30 Uhr oder bis 23.30 Uhr beschäftigt werden, soweit sie
hierdurch unnötige Wartezeiten vermeiden können.
(6) Jugendliche dürfen in Betrieben, in denen die Beschäftigten in
außergewöhnlichem Grade der Einwirkung von Hitze ausgesetzt sind, in der warmen
Jahreszeit ab 5 Uhr beschäftigt
werden. Die Jugendlichen sind berechtigt, sich vor Beginn der Beschäftigung und
danach in regelmäßigen Zeitabständen arbeitsmedizinisch untersuchen zu lassen.
Die Kosten der
Untersuchungen hat der Arbeitgeber zu tragen, sofern er diese nicht kostenlos
durch einen Betriebsarzt oder einen überbetrieblichen Dienst von Betriebsärzten
anbietet.
(7) Jugendliche dürfen bei Musikaufführungen, Theatervorstellungen und anderen
Aufführungen, bei Aufnahmen im Rundfunk (Hörfunk und Fernsehen), auf Ton und
Bildträger sowie bei
Film- und Fotoaufnahmen bis 23 Uhr gestaltend mitwirken. Eine Mitwirkung ist
nicht zulässig bei Veranstaltungen, Schaustellungen oder Darbietungen, bei denen
die Anwesenheit
Jugendlicher nach den Vorschriften des Jugendschutzgesetzes verboten ist. Nach
Beendigung der Tätigkeit dürfen Jugendliche nicht vor Ablauf einer
ununterbrochenen Freizeit von
mindestens 14 Stunden beschäftigt werden.
§ 15
Fünf-Tage-Woche
Jugendliche dürfen nur an fünf Tagen in der Woche beschäftigt werden. Die beiden
wöchentlichen Ruhetage sollen nach Möglichkeit aufeinander folgen.
§ 16
Samstagsruhe
(1) An Samstagen dürfen Jugendliche nicht beschäftigt werden.
(2) Zulässig ist die Beschäftigung Jugendlicher an Samstagen nur
1. in Krankenanstalten sowie in Alten, Pflege- und Kinderheimen.
2. in offenen Verkaufsstellen, in Betrieben mit offenen Verkaufsstellen, in
Bäckereien und Konditoreien, im Friseurhandwerk und im Marktverkehr,
3. im Verkehrswesen,
4. in der Landwirtschaft und Tierhaltung,
5. im Familienhaushalt,
6. im Gaststätten- und Schaustellergewerbe,
7. bei Musikaufführungen, Theatervorstellungen und anderen Aufführungen, bei
Aufnahmen im Rundfunk (Hörfunk und Fernsehen), auf Ton- und Bildträger sowie bei
Film- und
Fotoaufnahmen,
8. bei außerbetrieblichen Ausbildungsmaßnahmen,
9. beim Sport,
10. im ärztlichen Notdienst,
11. in Reparaturwerkstätten für Kraftfahrzeuge. Mindestens zwei Samstage im
Monat sollen beschäftigungsfrei bleiben.
(3) Werden Jugendliche am Samstag beschäftigt, ist ihnen die Fünf-Tage-Woche (§
15) durch Freistellung an einem anderen berufsschulfreien Arbeitstag derselben
Woche sicherzustellen.
In Betrieben mit einem Betriebsruhetag in der Woche kann die Freistellung auch
an diesem Tage erfolgen, wenn die Jugendlichen an diesem Tage keinen
Berufsschulunterricht haben.
(4) Können Jugendliche in den Fällen des Absatzes 2 Nr. 2 am Samstag nicht acht
Stunden beschäftigt werden, kann der Unterschied zwischen der tatsächlichen und
der nach § 8 Abs. 1
höchstzulässigen Arbeitszeit an dem Tage bis 13 Uhr ausgeglichen werden, an dem
die Jugendlichen nach Absatz 3 Satz 1 freizustellen sind.
§ 17
Sonntagsruhe
(1) An Sonntagen dürfen Jugendliche nicht beschäftigt werden.
(2) Zulässig ist die Beschäftigung Jugendlicher an Sonntagen nur
1. in Krankenanstalten sowie in Alten-, Pflege- und Kinderheimen.
2. in der Landwirtschaft und Tierhaltung mit Arbeiten, die auch an Sonn- und
Feiertagen naturnotwendig vorgenommen werden müssen,
3. im Familienhaushalt, wenn der Jugendliche in die häusliche Gemeinschaft
aufgenommen ist,
4. im Schaustellergewerbe,
5. bei Musikaufführungen, Theatervorstellungen und anderen Aufführungen sowie
bei Direktsendungen im Rundfunk (Hörfunk und Fernsehen),
6. beim Sport,
7. im ärztlichen Notdienst,
8. im Gaststättengewerbe.
Jeder zweite Sonntag soll, mindestens zwei Sonntage im Monat müssen
beschäftigungsfrei bleiben.
(3) Werden Jugendliche am Sonntag beschäftigt, ist ihnen die Fünf-Tage-Woche (§
15) durch Freistellung an einem anderen berufsschulfreien Arbeitstag derselben
Woche sicherzustellen.
In Betrieben mit einem Betriebsruhetag in der Woche kann die Freistellung auch
an diesem Tage erfolgen, wenn die Jugendlichen an diesem Tage keinen
Berufsschulunterricht haben.
§ 18
Feiertagsruhe
(1) Am 24. und 31. Dezember nach 14 Uhr und an gesetzlichen Feiertagen dürfen
Jugendliche nicht beschäftigt werden.
(2) Zulässig ist die Beschäftigung Jugendlicher an gesetzlichen Feiertagen in
den Fällen des § 17 Abs. 2, ausgenommen am 25. Dezember, am 1. Januar, am ersten
Osterfeiertag und am
1. Mai.
(3) Für die Beschäftigung an einem gesetzlichen Feiertag, der auf einen Werktag
fällt, ist der Jugendliche an einem anderen berufsschulfreien Arbeitstag
derselben oder der folgenden
Woche freizustellen. In Betrieben mit einem Betriebsruhetag in der Woche kann
die Freistellung auch an diesem Tage erfolgen, wenn die Jugendlichen an diesem
Tage keinen
Berufsschulunterricht haben.
§ 19
Urlaub
(1) Der Arbeitgeber hat Jugendlichen für jedes Kalenderjahr einen bezahlten
Erholungsurlaub zu gewähren.
(2) Der Urlaub beträgt jährlich
1. mindestens 30 Werktage, wenn der Jugendliche zu Beginn des Kalenderjahres
noch nicht 16 Jahre alt ist,
2. mindestens 27 Werktage, wenn der Jugendliche zu Beginn des Kalenderjahres
noch nicht 17 Jahre alt ist,
3. mindestens 25 Werktage, wenn der Jugendliche zu Beginn des Kalenderjahres
noch nicht 18 Jahre alt ist.
Jugendliche, die im Bergbau unter Tage beschäftigt werden, erhalten in jeder
Altersgruppe einen zusätzlichen Urlaub von drei Werktagen.
(3) Der Urlaub soll Berufsschülern in der Zeit der Berufsschulferien gegeben
werden. Soweit er nicht in den Berufsschulferien gegeben wird, ist für jeden
Berufsschultag, an dem die
Berufsschule während des Urlaubs besucht wird, ein weiterer Urlaubstag zu
gewähren.
(4) Im übrigen gelten für den Urlaub der Jugendlichen § 3 Abs. 2, §§ 4 bis 12
und § 13 Abs. 3 des Bundesurlaubsgesetzes. Der Auftraggeber oder Zwischenmeister
hat jedoch abweichend
von § 12 Nr. 1 des Bundesurlaubsgesetzes den jugendlichen Heimarbeitern für
jedes Kalenderjahr einen bezahlten Erholungsurlaub entsprechend Absatz 2 zu
gewähren; das Urlaubsentgelt
der jugendlichen Heimarbeiter beträgt bei einem Urlaub von 30 Werktagen 11,6 vom
Hundert, bei einem Urlaub von 27 Werktagen 10,3 vom Hundert und bei einem Urlaub
von 25 Werktagen
9,5 vom Hundert.
§ 20
Binnenschiffahrt
In der Binnenschiffahrt gelten folgende Abweichungen:
1. Abweichend von § 12 darf die Schichtzeit Jugendlicher über 16 Jahre während
der Fahrt bis auf 14 Stunden täglich ausgedehnt werden, wenn ihre Arbeitszeit
sechs Stunden täglich
nicht überschreitet. Ihre tägliche Freizeit kann abweichend von § 13 der
Ausdehnung der Schichtzeit entsprechend bis auf 10 Stunden verkürzt werden.
2. Abweichend von § 14 Abs. 1 dürfen Jugendliche über 16 Jahre während der Fahrt
bis 22 Uhr beschäftigt werden.
3. Abweichend von §§ 15, 16 Abs. 1, § 17 Abs. 1 und § 18 Abs. 1 dürfen
Jugendliche an jedem Tag der Woche beschäftigt werden, jedoch nicht am 24.
Dezember, an den
Weihnachtsfeiertagen, am 31. Dezember, am 1. Januar, an den Osterfeiertagen und
am 1. Mai. Für die Beschäftigung an einem Samstag, Sonntag und an einem
gesetzlichen Feiertag,
der auf einen Werktag fällt, ist ihnen je ein freier Tag zu gewähren. Diese
freien Tage sind den Jugendlichen in Verbindung mit anderen freien Tagen zu
gewähren, spätestens, wenn
ihnen 10 freie Tage zustehen.
§ 21
Ausnahmen in besonderen Fällen
(1) Die §§ 8 und 11 bis 18 finden keine Anwendung auf die Beschäftigung
Jugendlicher mit vorübergehenden und unaufschiebbaren Arbeiten in Notfällen,
soweit erwachsene Beschäftigte
nicht zur Verfügung stehen.
(2) Wird in den Fällen des Absatzes 1 über die Arbeitszeit des § 8 hinaus
Mehrarbeit geleistet, so ist sie durch entsprechende Verkürzung der Arbeitszeit
innerhalb der folgenden drei
Wochen auszugleichen.
§ 21 a
Abweichende Regelungen
(1) In einem Tarifvertrag oder auf Grund eines Tarifvertrages in einer
Betriebsvereinbarung kann zugelassen werden,
1. abweichend von den §§ 8, 15, 16 Abs. 3 und 4, § 17 Abs. 3 und § 18 Abs. 3 die
Arbeitszeit bis zu neun Stunden täglich, 44 Stunden wöchentlich und bis zu
fünfeinhalb Tagen in der
Woche anders zu verteilen, jedoch nur unter Einhaltung einer durchschnittlichen
Wochenarbeitszeit von 40 Stunden in einem Ausgleichszeitraum von zwei Monaten,
2. abweichend von § 11 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 und Abs. 2 die Ruhepausen bis zu 15
Minuten zu kürzen und die Lage der Pausen anders zu bestimmen,
3. abweichend von § 12 die Schichtzeit mit Ausnahme des Bergbaus unter Tage bis
zu einer Stunde t äglich zu verlängern,
4. abweichend von § 16 Abs. 1 und 2 Jugendliche an 26 Samstagen im Jahr oder an
jedem Samstag zu beschäftigen, wenn statt dessen der Jugendliche an einem
anderen Werktag
derselben Woche von der Beschäftigung freigestellt wird,
5. abweichend von den § 15, § 16 Abs. 3 und 4, § 17 Abs. 3 und § 18 Abs. 3
Jugendliche bei einer Beschäftigung an einem Samstag oder an einem Sonn- oder
Feiertag unter vier
Stunden an einem anderen Arbeitstag derselben oder der folgenden Woche vor- oder
nachmittags von der Beschäftigung freizustellen,
6. abweichend von § 17 Abs. 2 Satz 2 Jugendliche im Gaststätten- und
Schaustellergewerbe sowie in der Landwirtschaft während der Saison oder der
Erntezeit an drei Sonntagen im
Monat zu beschäftigen.
(2) Im Geltungsbereich eines Tarifvertrags nach Absatz 1 kann die abweichende
tarifvertragliche Regelung im Betrieb eines nicht tarifgebundenen Arbeitgebers
durch Betriebsvereinbarung
oder, wenn ein Betriebsrat nicht besteht, durch schriftliche Vereinbarung
zwischen dem Arbeitgeber und dem Jugendlichen übernommen werden.
(3) Die Kirchen und die öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaften können
die in Absatz 1 genannten Abweichungen in ihren Regelungen vorsehen.
§ 21 b
Ermächtigung
Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales kann im Interesse der
Berufsausbildung oder der Zusammenarbeit von Jugendlichen und Erwachsenen durch
Rechtsverordnung mit
Zustimmung des Bundesrates Ausnahmen von den Vorschriften
1. des § 8, der §§ 11 und 12. der §§ 15 und 16, des § 17 Abs. 2 und 3 sowie des
§ 18 Abs. 3 im Rahmen des § 21 a Abs. 1,
2. des § 14, jedoch nicht vor 5 Uhr und nicht nach 23 Uhr, sowie
3. des § 17 Abs. 1 und § 18 Abs. 1 an höchstens 26 Sonn- und Feiertagen im Jahr
zulassen, soweit eine Beeinträchtigung der Gesundheit oder der körperlichen oder
seelisch-geistigen Entwicklung der Jugendlichen nicht zu befürchten ist.
Zweiter Titel
Beschäftigungsverbote und - Beschränkungen
§ 22
Gefährliche Arbeiten
(1) Jugendliche dürfen nicht beschäftigt werden
1. mit Arbeiten, die ihre physische oder psychische Leistungsfähigkeit
übersteigen,
2. mit Arbeiten, bei denen sie sittlichen Gefahren ausgesetzt sind,
3. mit Arbeiten, die mit Unfallgefahren verbunden sind, von denen anzunehmen
ist, daß Jugendliche sie wegen mangelnden Sicherheitsbewußtseins oder mangelnder
Erfahrung nicht
erkennen oder nicht abwenden können,
4. mit Arbeiten, bei denen ihre Gesundheit durch außergewöhnliche Hitze oder
Kälte oder starke Nässe gefährdet wird,
5. mit Arbeiten, bei denen sie schädlichen Einwirkungen von Lärm,
Erschütterungen oder Strahlen ausgesetzt sind,
6. mit Arbeiten, bei denen sie schädlichen Einwirkungen von Gefahrstoffen im
Sinne des Chemikaliengesetzes ausgesetzt sind,
7. mit Arbeiten, bei denen sie schädlichen Einwirkungen von biologischen
Arbeitsstoffen im Sinne der Richtlinie 90/679/EWG des Rates vom 26. November
1990 zum Schutze der
Arbeitnehmer gegen Gefährdung durch biologische Arbeitsstoffe bei der Arbeit
ausgesetzt sind.
(2) Absatz 1 Nr. 3 bis 7 gilt nicht für die Beschäftigung Jugendlicher, soweit
1. dies zur Erreichung ihres Ausbildungszieles erforderlich ist,
2. ihr Schutz durch die Aufsicht eines Fachkundigen gewährleistet ist und
3. der Luftgrenzwert bei gefährlichen Stoffen (Absatz 1 Nr. 6) unterschritten
wird.
Satz 1 findet keine Anwendung auf den absichtlichen Umgang mit biologischen
Arbeitsstoffen der Gruppen 3 und 4 im Sinne der Richtlinie 90/679/EWG des Rates
vom 26. November 1990
zum Schutz der Arbeitnehmer gegen Gefährdung durch biologische Arbeitsstoffe bei
der Arbeit.
(3) Werden Jugendliche in einem Betrieb beschäftigt, für den ein Betriebsarzt
oder eine Fachkraft für Arbeitssicherheit verpflichtet ist, muß ihre
betriebsärztliche oder sicherheitstechnische
Betreuung sichergestellt sein.
§ 23
Akkordarbeit; tempoabhängige Arbeiten
(1) Jugendliche dürfen nicht beschäftigt werden
1. mit Akkordarbeit und sonstigen Arbeiten, bei denen durch ein gesteigertes
Arbeitstempo ein höheres Entgelt erzielt werden kann,
2. in einer Arbeitsgruppe mit erwachsenen Arbeitnehmern, die mit Arbeiten nach
Nummer 1 beschäftigt werden,
3. mit Arbeiten, bei denen ihr Arbeitstempo nicht nur gelegentlich
vorgeschrieben, vorgegeben oder auf andere Weise erzwungen wird.
(2) Absatz 1 Nr. 2 gilt nicht für die Beschäftigung Jugendlicher,
1. soweit dies zur Erreichung ihres Ausbildungszieles erforderlich ist oder
2. wenn sie eine Berufsausbildung für diese Beschäftigung abgeschlossen haben
und ihr Schutz durch die Aufsicht eines Fachkundigen gewährleistet ist.
§ 24
Arbeiten unter Tage
(1) Jugendliche dürfen nicht mit Arbeiten unter Tage beschäftigt werden.
(2) Absatz 1 gilt nicht für die Beschäftigung Jugendlicher über 16 Jahre,
1. soweit dies zur Erreichung ihres Ausbildungszieles erforderlich ist
2. wenn sie eine Berufsausbildung für die Beschäftigung unter Tage abgeschlossen
haben oder
3. wenn sie an einer von der Bergbehörde genehmigten Ausbildungsmaßnahme für
Bergjungarbeiter teilnehmen oder teilgenommen haben und ihr Schutz durch die
Aufsicht eines
Fachkundigen gewährleistet ist.
§ 25
Verbot der Beschäftigung durch bestimmte Personen
(1) Personen, die
1. wegen eines Verbrechens zu einer Freiheitsstrafe von mindestens zwei Jahren,
2. wegen einer vorsätzlichen Straftat, die sie unter Verletzung der ihnen als
Arbeitgeber, Ausbildender oder Ausbilder obliegenden Pflichten zum Nachteil von
Kindern oder Jugendlichen
begangen haben, zu einer Freiheitsstrafe von mehr als drei Monaten,
3. wegen einer Straftat nach den §§ 109 h, 171, 174 bis 184g, 225, 232 bis 233a
des Strafgesetzbuches,
4. wegen einer Straftat nach dem Betäubungsmittelgesetz oder
5. wegen einer Straftat nach dem Jugendschutzgesetz oder nach dem Gesetz über
die Verbreitung jugendgefährdender Schriften wenigstens zweimal
rechtskräftig verurteilt worden sind, dürfen Jugendliche nicht beschäftigen
sowie im Rahmen eines Rechtsverhältnisses im Sinne des § 1 nicht beaufsichtigen,
nicht anweisen, nicht
ausbilden und nicht mit der Beaufsichtigung, Anweisung oder Ausbildung von
Jugendlichen beauftragt werden. Eine Verurteilung bleibt au ßer Betracht, wenn
seit dem Tage ihrer Rechtskraft
fünf Jahre verstrichen sind. Die Zeit, in welcher der Täter auf behördliche
Anordnung in einer Anstalt verwahrt worden ist, wird nicht eingerechnet.
(2) Das Verbot des Absatzes 1 Satz 1 gilt auch für Personen, gegen die wegen
einer Ordnungswidrigkeit nach § 58 Abs. 1 bis 4 wenigstens dreimal eine Geldbuße
rechtskräftig festgesetzt
worden ist. Eine Geldbuße bleibt außer Betracht, wenn seit dem Tage ihrer
rechtskräftigen Festsetzung fünf Jahre verstrichen sind.
(3) Das Verbot des Absatzes 1 und 2 gilt nicht für die Beschäftigung durch die
Personensorgeberechtigten.
§ 26
Ermächtigungen
Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales kann zum Schutze der Jugendlichen
gegen Gefahren für Leben und Gesundheit sowie zur Vermeidung einer
Beeinträchtigung der körperlichen
oder seelisch-geistigen Entwicklung durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des
Bundesrates
1. die für Kinder, die der Vollzeitschulpflicht nicht mehr unterliegen,
geeigneten und leichten Tätigkeiten nach § 7 Satz 1 Nr. 2 und die Arbeiten nach
§ 22 Abs. 1 und den §§ 23 und 24
näher bestimmen,
2. über die Beschäftigungsverbote in den §§ 22 bis 25 hinaus die Beschäftigung
Jugendlicher in bestimmten Betriebsarten oder mit bestimmten Arbeiten verbieten
oder beschränken,
wenn sie bei diesen Arbeiten infolge ihres Entwicklungsstandes in besonderem
Maße Gefahren ausgesetzt sind oder wenn das Verbot oder die Beschränkung der
Beschäftigung
infolge der technischen Entwicklung oder neuer arbeitsmedizinischer oder
sicherheitstechnischer Erkenntnisse notwendig ist.
§ 27
Behördliche Anordnungen und Ausnahmen
(1) Die Aufsichtsbehörde kann in Einzelfällen feststellen, ob eine Arbeit unter
die Beschäftigungsverbote oder -beschränkungen der §§ 22 bis 24 oder einer
Rechtsverordnung nach § 26 fällt.
Sie kann in Einzelfällen die Beschäftigung Jugendlicher mit bestimmten Arbeiten
über die Beschäftigungsverbote und -beschränkungen der §§ 22 bis 24 und einer
Rechtsverordnung nach §
26 hinaus verbieten oder beschränken, wenn diese Arbeiten mit Gefahren für
Leben, Gesundheit oder für die körperliche oder seelisch-geistige Entwicklung
der Jugendlichen verbunden sind.
(2) Die zuständige Behörde kann
1. den Personen, die die Pflichten, die ihnen kraft Gesetzes zugunsten der von
ihnen beschäftigten, beaufsichtigten, angewiesenen oder auszubildenden Kinder
und Jugendlichen
obliegen, wiederholt oder gröblich verletzt haben,
2. den Personen, gegen die Tatsachen vorliegen, die sie in sittlicher Beziehung
zur Besch äftigung, Beaufsichtigung, Anweisung oder Ausbildung von Kindern und
Jugendlichen
ungeeignet erscheinen lassen, verbieten, Kinder und Jugendliche zu beschäftigen
oder im Rahmen eines Rechtsverhältnisses im Sinne des § 1 zu beaufsichtigen,
anzuweisen oder
auszubilden.
(3) Die Aufsichtsbehörde kann auf Antrag Ausnahmen von § 23 Abs. 1 Nr. 2 und 3
für Jugendliche über 16 Jahre bewilligen,
1. wenn die Art der Arbeit oder das Arbeitstempo eine Beeinträchtigung der
Gesundheit oder der körperlichen oder seelisch-geistigen Entwicklung des
Jugendlichen nicht befürchten
lassen und
2. wenn eine nicht länger als vor drei Monaten ausgestellte ärztliche
Bescheinigung vorgelegt wird, nach der gesundheitliche Bedenken gegen die
Beschäftigung nicht bestehen.
Dritter Titel
Sonstige Pflichten des Arbeitgebers
§ 28
Menschengerechte Gestaltung der Arbeit
(1) Der Arbeitgeber hat bei der Einrichtung und der Unterhaltung der
Arbeitsstätte einschließlich der Maschinen, Werkzeuge und Geräte und bei der
Regelung der Beschäftigung die
Vorkehrungen und Maßnahmen zu treffen, die zum Schutze der Jugendlichen gegen
Gefahren für Leben und Gesundheit sowie zur Vermeidung einer Beeinträchtigung
der körperlichen oder
seelisch-geistigen Entwicklung der Jugendlichen erforderlich sind. Hierbei sind
das mangelnde Sicherheitsbewu ßtsein, die mangelnde Erfahrung und der
Entwicklungsstand der
Jugendlichen zu berücksichtigen und die allgemein anerkannten
sicherheitstechnischen und arbeitsmedizinischen Regeln sowie die sonstigen
gesicherten arbeitswissenschaftlichen
Erkenntnisse zu beachten.
(2) Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales kann durch Rechtsverordnung
mit Zustimmung des Bundesrates bestimmen, welche Vorkehrungen und Maßnahmen der
Arbeitgeber zur
Erfüllung der sich aus Absatz 1 ergebenden Pflichten zu treffen hat.
(3) Die Aufsichtsbehörde kann in Einzelfällen anordnen, welche Vorkehrungen und
Maßnahmen zur Durchführung des Absatzes 1 oder einer vom Bundesministerium für
Arbeit und Soziales
gemäß Absatz 2 erlassenen Verordnung zu treffen sind.
§ 28 a
Beurteilung der Arbeitsbedingungen
Vor Beginn der Beschäftigung Jugendlicher und bei wesentlicher Änderung der
Arbeitsbedingungen hat der Arbeitgeber die mit der Besch äftigung verbundenen
Gefährdungen Jugendlicher zu
beurteilen. Im übrigen gelten die Vorschriften des Arbeitsschutzgesetzes.
§ 29
Unterweisung über Gefahren
(1) Der Arbeitgeber hat die Jugendlichen vor Beginn der Beschäftigung und bei
wesentlicher Änderung der Arbeitsbedingungen über die Unfall- und
Gesundheitsgefahren, denen sie bei der
Beschäftigung ausgesetzt sind, sowie über die Einrichtungen und Maßnahmen zur
Abwendung dieser Gefahren zu unterweisen. Er hat die Jugendlichen vor der
erstmaligen Beschäftigung an
Maschinen oder gefährlichen Arbeitsstellen oder mit Arbeiten, bei denen sie mit
gesundheitsgefährdenden Stoffen in Berührung kommen, über die besonderen
Gefahren dieser Arbeiten
sowie über das bei ihrer Verrichtung erforderliche Verhalten zu unterweisen.
(2) Die Unterweisungen sind in angemessenen Zeitabständen, mindestens aber
halbjährlich, zu wiederholen.
(3) Der Arbeitgeber beteiligt die Betriebsärzte und die Fachkräfte für
Arbeitssicherheit an der Planung, Durchführung und Überwachung der für die
Sicherheit und den Gesundheitsschutz bei
der Beschäftigung Jugendlicher geltenden Vorschriften.
§ 30
Häusliche Gemeinschaft
(1) Hat der Arbeitgeber einen Jugendlichen in die häusliche Gemeinschaft
aufgenommen, so muß er
1. ihm eine Unterkunft zur Verfügung stellen und dafür sorgen, daß sie so
beschaffen, ausgestattet und belegt ist und so benutzt wird, daß die Gesundheit
des Jugendlichen nicht
beeinträchtigt wird, und
2. ihm bei einer Erkrankung, jedoch nicht über die Beendigung der Beschäftigung
hinaus, die erforderliche Pflege und ärztliche Behandlung zuteil werden lassen,
soweit diese nicht von
einem Sozialversicherungsträger geleistet wird.
(2) Die Aufsichtsbehörde kann im Einzelfall anordnen, welchen Anforderungen die
Unterkunft (Absatz 1 Nr. 1) und die Pflege bei Erkrankungen (Absatz 1 Nr. 2)
genügen müssen.
§ 31
Züchtigungsverbot; Verbot der Abgabe von Alkohol und Tabak
(1) Wer Jugendliche beschäftigt oder im Rahmen eines Rechtsverhältnisses im
Sinne des § 1 beaufsichtigt, anweist oder ausbildet, darf sie nicht körperlich
züchtigen.
(2) Wer Jugendliche beschäftigt, muß sie vor körperlicher Züchtigung und
Mißhandlung und vor sittlicher Gefährdung durch andere bei ihm Beschäftigte und
durch Mitglieder seines
Haushalts an der Arbeitsstätte und in seinem Hause schützen. Er darf
Jugendlichen unter 16 Jahren keine alkoholischen Getränke und Tabakwaren,
Jugendlichen über 16 Jahre keinen
Branntwein geben.
Vierter Titel
Gesundheitliche Betreuung
§ 32
Erstuntersuchung
(1) Ein Jugendlicher, der in das Berufsleben eintritt, darf nur beschäftigt
werden, wenn
1. er innerhalb der letzten vierzehn Monate von einem Arzt untersucht worden ist
(Erstuntersuchung) und
2. dem Arbeitgeber eine von diesem Arzt ausgestellte Bescheinigung vorliegt.
(2) Absatz 1 gilt nicht für eine nur geringfügige oder eine nicht länger als
zwei Monate dauernde Beschäftigung mit leichten Arbeiten, von denen keine
gesundheitlichen Nachteile für den
Jugendlichen zu befürchten sind.
§ 33
Erste Nachuntersuchung
(1) Ein Jahr nach Aufnahme der ersten Beschäftigung hat sich der Arbeitgeber die
Bescheinigung eines Arztes darüber vorlegen zu lassen, dass der Jugendliche
nachuntersucht worden ist
(erste Nachuntersuchung). Die Nachuntersuchung darf nicht länger als drei Monate
zurückliegen. Der Arbeitgeber soll den Jugendlichen neun Monate nach Aufnahme
der ersten
Beschäftigung nachdrücklich auf den Zeitpunkt, bis zu dem der Jugendliche ihm
die ärztliche Bescheinigung nach Satz 1 vorzulegen hat, hinweisen und ihn
auffordern, die Nachuntersuchung
bis dahin durchführen zu lassen.
(2) Legt der Jugendliche die Bescheinigung nicht nach Ablauf eines Jahres vor,
hat ihn der Arbeitgeber innerhalb eines Monats unter Hinweis auf das
Beschäftigungsverbot nach Absatz 3
schriftlich aufzufordern, ihm die Bescheinigung vorzulegen. Je eine Durchschrift
des Aufforderungsschreibens hat der Arbeitgeber dem Personensorgeberechtigten
und dem Betriebs- oder
Personalrat zuzusenden.
(3) Der Jugendliche darf nach Ablauf von 14 Monaten nach Aufnahme der ersten
Beschäftigung nicht weiterbeschäftigt werden, solange er die Bescheinigung nicht
vorgelegt hat.
§ 34
Weitere Nachuntersuchungen
Nach Ablauf jedes weiteren Jahres nach der ersten Nachuntersuchung kann sich der
Jugendliche erneut nachuntersuchen lassen (weitere Nachuntersuchungen). Der
Arbeitgeber soll ihn auf
diese Möglichkeit rechtzeitig hinweisen und darauf hinwirken, daß der
Jugendliche ihm die Bescheinigung über die weitere Nachuntersuchung vorlegt.
§ 35
Außerordentliche Nachuntersuchung
(1) Der Arzt soll eine außerordentliche Nachuntersuchung anordnen, wenn eine
Untersuchung ergibt, daß
1. ein Jugendlicher hinter dem seinem Alter entsprechenden Entwicklungsstand
zurückgeblieben ist,
2. gesundheitliche Schwächen oder Schäden vorhanden sind,
3. die Auswirkungen der Beschäftigung auf die Gesundheit oder Entwicklung des
Jugendlichen noch nicht zu übersehen sind.
(2) Die in § 33 Abs. 1 festgelegten Fristen werden durch die Anordnung einer
außerordentlichen Nachuntersuchung nicht berührt.
§ 36
Ärztliche Untersuchungen und Wechsel des Arbeitgebers
Wechselt der Jugendliche den Arbeitgeber, so darf ihn der neue Arbeitgeber erst
beschäftigen, wenn ihm die Bescheinigung über die Erstuntersuchung (§ 32 Abs. 1)
und, falls seit der
Aufnahme der Beschäftigung ein Jahr vergangen ist, die Bescheinigung über die
erste Nachuntersuchung (§ 33) vorliegen.
§ 37
Inhalt und Durchführung der ärztlichen Untersuchungen
(1) Die ärztlichen Untersuchungen haben sich auf den Gesundheits- und
Entwicklungsstand und die körperliche Beschaffenheit, die Nachuntersuchungen
außerdem auf die Auswirkungen
der Beschäftigung auf Gesundheit und Entwicklung des Jugendlichen zu erstrecken.
(2) Der Arzt hat unter Berücksichtigung der Krankheitsvorgeschichte des
Jugendlichen auf Grund der Untersuchungen zu beurteilen,
1. ob die Gesundheit oder die Entwicklung des Jugendlichen durch die Ausführung
bestimmter Arbeiten oder durch die Beschäftigung während bestimmter Zeiten
gefährdet wird,
2. ob besondere der Gesundheit dienende Maßnahmen erforderlich sind,
3. ob eine außerordentliche Nachuntersuchung (§ 35 Abs. 1) erforderlich ist.
(3) Der Arzt hat schriftlich festzuhalten:
1. den Untersuchungsbefund,
2. die Arbeiten, durch deren Ausführung er die Gesundheit oder die Entwicklung
des Jugendlichen für gefährdet hält,
3. die besonderen der Gesundheit dienenden Maßnahmen,
4. die Anordnung einer außerordentliche Nachuntersuchung (§ 35 Abs. 1).
§ 38
Ergänzungsuntersuchung
Kann der Arzt den Gesundheits- und Entwicklungsstand des Jugendlichen nur
beurteilen, wenn das Ergebnis einer Ergänzungsuntersuchung durch einen anderen
Arzt oder einen Zahnarzt
vorliegt, so hat er die Ergänzungsuntersuchung zu veranlassen und ihre
Notwendigkeit schriftlich zu begründen.
§ 39
Mitteilung, Bescheinigung
(1) Der Arzt hat dem Personensorgeberechtigten schriftlich mitzuteilen:
1. das wesentliche Ergebnis der Untersuchung,
2. die Arbeiten, durch deren Ausführung er die Gesundheit oder die Entwicklung
des Jugendlichen für gefährdet hält,
3. die besonderen der Gesundheit dienenden Maßnahmen,
4. die Anordnung einer außerordentlichen Nachuntersuchung (§ 35 Abs. 1).
(2) Der Arzt hat eine für den Arbeitgeber bestimmte Bescheinigung darüber
auszustellen, daß die Untersuchung stattgefunden hat und darin die Arbeiten zu
vermerken, durch deren
Ausführung er die Gesundheit oder die Entwicklung des Jugendlichen für gefährdet
hält.
§ 40
Bescheinigung mit Gefährdungsvermerk
(1) Enthält die Bescheinigung des Arztes (§ 39 Abs. 2) einen Vermerk über
Arbeiten, durch deren Ausführung er die Gesundheit oder die Entwicklung des
Jugendlichen für gefährdet hält, so
darf der Jugendliche mit solchen Arbeiten nicht beschäftigt werden.
(2) Die Aufsichtsbehörde kann die Beschäftigung des Jugendlichen mit den in der
Bescheinigung des Arztes (§ 39 Abs. 2) vermerkten Arbeiten im Einvernehmen mit
einem Arzt zulassen
und die Zulassung mit Auflagen verbinden.
§ 41
Aufbewahren der ärztlichen Bescheinigungen
(1) Der Arbeitgeber hat die ärztlichen Bescheinigungen bis zur Beendigung der
Beschäftigung, längstens jedoch bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres des
Jugendlichen aufzubewahren
und der Aufsichtsbehörde sowie der Berufsgenossenschaft auf Verlangen zur
Einsicht vorzulegen oder einzusenden.
(2) Scheidet der Jugendliche aus dem Beschäftigungsverhältnis aus, so hat ihm
der Arbeitgeber die Bescheinigungen auszuh ändigen.
§ 42
Eingreifen der Aufsichtsbehörde
Die Aufsichtsbehörde hat, wenn die dem Jugendlichen übertragenen Arbeiten
Gefahren für seine Gesundheit befürchten lassen, dies dem
Personensorgeberechtigten und dem Arbeitgeber
mitzuteilen und den Jugendlichen aufzufordern, sich durch einen von ihr
ermächtigten Arzt untersuchen zu lassen.
§ 43
Freistellung für Untersuchungen
Der Arbeitgeber hat den Jugendlichen für die Durchführung der ärztlichen
Untersuchungen nach diesem Abschnitt freizustellen. Ein Entgeltausfall darf
hierdurch nicht eintreten.
§ 44
Kosten der Untersuchungen
Die Kosten der Untersuchungen trägt das Land.
§ 45
Gegenseitige Unterrichtung der Ärzte
(1) Die Ärzte, die Untersuchungen nach diesem Abschnitt vorgenommen haben,
müssen, wenn der Personensorgeberechtigte und der Jugendliche damit
einverstanden sind,
1. dem staatlichen Gewerbearzt,
2. dem Arzt, der einen Jugendlichen nach diesem Abschnitt nachuntersucht,
auf Verlangen die Aufzeichnungen über die Untersuchungsbefunde zur Einsicht
aushändigen.
(2) Unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 kann der Amtsarzt des
Gesundheitsamtes einem Arzt, der einen Jugendlichen nach diesem Abschnitt
untersucht, Einsicht in andere in seiner
Dienststelle vorhandene Unterlagen über Gesundheit und Entwicklung des
Jugendlichen gewähren.
§ 46
Ermächtigungen
(1) Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales kann zum Zwecke einer
gleichmäßigen und wirksamen gesundheitlichen Betreuung durch Rechtsverordnung
mit Zustimmung des
Bundesrates Vorschriften über die Durchführung der ärztlichen Untersuchungen und
über die für die Aufzeichnungen der Untersuchungsbefunde, die Bescheinigungen
und Mitteilungen zu
verwendenden Vordrucke erlassen.
(2) Die Landesregierung kann durch Rechtsverordnung
1. zur Vermeidung von mehreren Untersuchungen innerhalb eines kurzen Zeitraumes
aus verschiedenen Anlässen bestimmen, daß die Untersuchungen nach den §§ 32 bis
34
zusammen mit Untersuchungen nach anderen Vorschriften durchzuführen sind, und
hierbei von der Frist des § 32 Abs. 1 Nr. 1 bis zu drei Monaten abweichen,
2. zur Vereinfachung der Abrechnung
a) Pauschbeträge für die Kosten der ärztlichen Untersuchungen im Rahmen der
geltenden Gebührenordnungen festsetzen,
b) Vorschriften über die Erstattung der Kosten beim Zusammentreffen mehrerer
Untersuchungen nach Nummer 1 erlassen.
Vierter Abschnitt
Durchführung des Gesetzes
Erster Titel
Aushänge und Verzeichnisse
§ 47
Bekanntgabe des Gesetzes und der Aufsichtsbehörde
Arbeitgeber, die regelmäßig mindestens einen Jugendlichen beschäftigen, haben
einen Abdruck dieses Gesetzes und die Anschrift der zuständigen Aufsichtsbehörde
an geeigneter Stelle im
Betrieb zur Einsicht auszulegen oder auszuhängen.
§ 48
Aushang über Arbeitszeit und Pausen
Arbeitgeber, die regelmäßig mindestens drei Jugendliche beschäftigen, haben
einen Aushang über Beginn und Ende der regelmäßigen täglichen Arbeitszeit und
der Pausen der
Jugendlichen an geeigneter Stelle im Betrieb anzubringen.
§ 49
Verzeichnisse der Jugendlichen
Arbeitgeber haben Verzeichnisse der bei ihnen beschäftigten Jugendlichen unter
Angabe des Vor- und Familiennamens, des Geburtsdatums und der Wohnanschrift zu
führen, in denen das
Datum des Beginns der Beschäftigung bei ihnen, bei einer Beschäftigung unter
Tage auch das Datum des Beginns dieser Beschäftigung, enthalten ist.
§ 50
Auskunft; Vorlage der Verzeichnisse
(1) Der Arbeitgeber ist verpflichtet, der Aufsichtsbehörde auf Verlangen
1. die zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Angaben wahrheitsgemäß und
vollständig zu machen,
2. die Verzeichnisse gemäß § 49, die Unterlagen, aus denen Name,
Beschäftigungsart und -zeiten der Jugendlichen sowie Lohn- und Gehaltszahlungen
ersichtlich sind, und alle
sonstigen Unterlagen, die sich auf die nach Nummer 1 zu machenden Angaben
beziehen, zur Einsicht vorzulegen oder einzusenden.
(2) Die Verzeichnisse und Unterlagen sind mindestens bis zum Ablauf von zwei
Jahren nach der letzten Eintragung aufzubewahren.
Zweiter Titel
Aufsicht
§ 51
Aufsichtsbehörde; Besichtigungsrechte und Berichtspflicht
(1) Die Aufsicht über die Ausführung dieses Gesetzes und der auf Grund dieses
Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen obliegt der nach Landesrecht zuständigen
Behörde
(Aufsichtsbehörde). Die Landesregierung kann durch Rechtsverordnung die Aufsicht
über die Ausführung dieser Vorschriften in Familienhaushalten auf gelegentliche
Prüfungen beschränken.
(2) Die Beauftragten der Aufsichtsbehörde sind berechtigt, die Arbeitsstätten
während der üblichen Betriebs- und Arbeitszeit zu betreten und zu besichtigen;
außerhalb dieser Zeit oder wenn
sich die Arbeitsstätten in einer Wohnung befinden, dürfen sie nur zur Verhütung
von dringenden Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung betreten und
besichtigt werden. Der
Arbeitgeber hat das Betreten und Besichtigen der Arbeitsstätten zu gestatten.
Das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 des Grundgesetzes)
wird insoweit eingeschränkt.
(3) Die Aufsichtsbehörden haben im Rahmen der Jahresberichte nach § 139 b Abs. 3
der Gewerbeordnung über ihre Aufsichtstätigkeit gemäß Absatz 1 zu berichten.
§ 52
Unterrichtung über Lohnsteuerkarten an Kinder
Über die Ausstellung von Lohnsteuerkarten an Kinder im Sinne des § 2 Abs. 1 und
3 ist die Aufsichtsbehörde durch die ausstellende Behörde zu unterrichten.
§ 53
Mitteilung über Verstöße
Die Aufsichtsbehörde teilt schwerwiegende Verstöße gegen die Vorschriften dieses
Gesetzes oder gegen die auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen
der nach dem
Berufsbildungsgesetz oder der Handwerksordnung zuständigen Stelle mit. Die
zuständige Agentur für Arbeit erhält eine Durchschrift dieser Mitteilung.
§ 54
Ausnahmebewilligung
(1) Ausnahmen, die die Aufsichtsbehörde nach diesem Gesetz oder den auf Grund
dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen bewilligen kann, sind zu
befristen. Die
Ausnahmebewilligungen können
1. mit einer Bedingung erlassen werden,
2. mit einer Auflage oder mit einem Vorbehalt der nachträglichen Aufnahme,
Änderung oder Ergänzung einer Auflage verbunden werden
und
3. jederzeit widerrufen werden.
(2) Ausnahmen können nur für einzelne Beschäftigte, einzelne Betriebe oder
einzelne Teile des Betriebs bewilligt werden.
(3) Ist eine Ausnahme für einen Betrieb oder einen Teil des Betriebs bewilligt
worden, so hat der Arbeitgeber hierüber an geeigneter Stelle im Betrieb einen
Aushang anzubringen.
Dritter Titel
Ausschüsse für Jugendarbeitsschutz
§ 55
Bildung des Landesausschusses für Jugendarbeitsschutz
(1) Bei der von der Landesregierung bestimmten obersten Landesbehörde wird ein
Landesausschuß für Jugendarbeitsschutz gebildet.
(2) Dem Landesausschuß gehören als Mitglieder an:
1. je sechs Vertreter der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer,
2. ein Vertreter des Landesjugendringes,
3. ein von der Bundesagentur für Arbeit benannter Vertreter und je ein Vertreter
des Landesjugendamtes, der für das Gesundheitswesen zuständigen obersten
Landesbehörde und der
für die berufsbildenden Schulen zuständigen obersten Landesbehörde und
4. ein Arzt.
(3) Die Mitglieder des Landesausschusses werden von der von der Landesregierung
bestimmten obersten Landesbehörde berufen, die Vertreter der Arbeitgeber und
Arbeitnehmer auf
Vorschlag der auf Landesebene bestehenden Arbeitgeberverbände und
Gewerkschaften, der Arzt auf Vorschlag der Landesärztekammer, die übrigen
Vertreter auf Vorschlag der in Absatz 2
Nr. 2 und 3 genannten Stellen.
(4) Die Tätigkeit im Landesausschuß ist ehrenamtlich. Für bare Auslagen und für
Entgeltausfall ist, soweit eine Entschädigung nicht von anderer Seite gewährt
wird, eine angemessene
Entschädigung zu zahlen, deren Höhe nach Landesrecht oder von der von der
Landesregierung bestimmten obersten Landesbehörde festgesetzt wird.
(5) Die Mitglieder können nach Anhören der an ihrer Berufung beteiligten Stellen
aus wichtigem Grund abberufen werden.
(6) Die Mitglieder haben Stellvertreter. Die Absätze 2 bis 5 gelten für die
Stellvertreter entsprechend.
(7) Der Landesausschuß wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden und dessen
Stellvertreter. Der Vorsitzende und sein Stellvertreter sollen nicht derselben
Mitgliedergruppe angehören.
(8) Der Landesausschuß gibt sich eine Geschäftsordnung. Die Geschäftsordnung
kann die Bildung von Unterausschüssen vorsehen und bestimmen, daß ihnen
ausnahmsweise nicht nur
Mitglieder des Landesausschusses angehören. Absatz 4 Satz 2 gilt für die
Unterausschüsse hinsichtlich der Entschädigung entsprechend. An den Sitzungen
des Landesausschusses und
der Unterausschüsse können Vertreter der beteiligten obersten Landesbehörden
teilnehmen.
§ 56
Bildung des Ausschusses für Jugendarbeitsschutz bei der Aufsichtsbehörde
(1) Bei der Aufsichtsbehörde wird ein Ausschuß für Jugendarbeitsschutz gebildet.
In Städten, in denen mehrere Aufsichtsbehörden ihren Sitz haben, wird ein
gemeinsamer Ausschuß für
Jugendarbeitsschutz gebildet. In Ländern, in denen nicht mehr als zwei
Aufsichtsbehörden ein gerichtet sind, übernimmt der Landesausschuß für
Jugendarbeitsschutz die Aufgaben dieses
Ausschusses.
(2) Dem Ausschuß gehören als Mitglieder an:
1. je sechs Vertreter der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer,
2. ein Vertreter des im Bezirk der Aufsichtsbehörde wirkenden Jugendringes,
3. je ein Vertreter eines Arbeits-, Jugend- und Gesundheitsamtes,
4. ein Arzt und ein Lehrer an einer berufsbildenden Schule.
(3) Die Mitglieder des Jugendarbeitsschutzausschusses werden von der
Aufsichtsbehörde berufen, die Vertreter der Arbeitgeber und Arbeitnehmer auf
Vorschlag der im Aufsichtsbezirk
bestehenden Arbeitgeberverbände und Gewerkschaften, der Arzt auf Vorschlag der
Ärztekammer, der Lehrer auf Vorschlag der nach Landesrecht zuständigen Behörde,
die übrigen Vertreter
auf Vorschlag der in Absatz 2 Nr. 2 und 3 genannten Stellen. § 55 Abs. 4 bis 8
gilt mit der Maßgabe entsprechend, daß die Entschädigung von der
Aufsichtsbehörde mit Genehmigung der von
der Landesregierung bestimmten obersten Landesbehörde festgesetzt wird.
§ 57
Aufgaben der Ausschüsse
(1) Der Landesausschuß berät die oberste Landesbehörde in allen allgemeinen
Angelegenheiten des Jugendarbeitsschutzes und macht Vorschläge für die
Durchführung dieses Gesetzes.
Er klärt über Inhalt und Ziel des Jugendarbeitsschutzes auf.
(2) Die oberste Landesbehörde beteiligt den Landesausschuß in Angelegenheiten
von besonderer Bedeutung, insbesondere vor Erlaß von Rechtsvorschriften zur
Durchführung dieses
Gesetzes.
(3) Der Landesausschuß hat über seine Tätigkeit im Zusammenhang mit dem Bericht
der Aufsichtsbehörden nach § 51 Abs. 3 zu berichten.
(4) Der Ausschuß für Jugendarbeitsschutz bei der Aufsichtsbehörde berät diese in
allen allgemeinen Angelegenheiten des Jugendarbeitsschutzes und macht dem
Landesausschuß
Vorschläge für die Durchführung dieses Gesetzes. Er klärt über Inhalt und Ziel
des Jugendarbeitsschutzes auf.
Fünfter Abschnitt
Straf - und Bussgeldvorschriften
§ 58
Bußgeld- und Strafvorschriften
(1) Ordnungswidrig handelt, wer als Arbeitgeber vorsätzlich oder fahrlässig
1. entgegen § 5 Abs. 1, auch in Verbindung mit § 2 Abs. 3, ein Kind oder einen
Jugendlichen, der der Vollzeitschulpflicht unterliegt, beschäftigt,
2. entgegen § 5 Abs. 3 Satz 1 oder Satz 3, jeweils auch in Verbindung mit § 2
Abs. 3, ein Kind über 13 Jahre oder einen Jugendlichen, der der
Vollzeitschulpflicht unterliegt, in anderer als
der zugelassenen Weise beschäftigt,
3. (aufgehoben)
4. entgegen § 7 Satz 1 Nr. 2, auch in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach
§ 26 Nr. 1, ein Kind, das der Vollzeitschulpflicht nicht mehr unterliegt, in
anderer als der zugelassenen
Weise beschäftigt,
5. entgegen § 8 einen Jugendlichen über die zulässige Dauer der Arbeitszeit
hinaus beschäftigt,
6. entgegen § 9 Abs. 1 oder 4 in Verbindung mit Absatz 1 eine dort bezeichnete
Person an Berufsschultagen oder in Berufsschulwochen nicht freistellt,
7. entgegen § 10 Abs. 1 einen Jugendlichen für die Teilnahme an Prüfungen oder
Ausbildungsmaßnahmen oder an dem Arbeitstag, der der schriftlichen
Abschlußprüfung unmittelbar
vorangeht, nicht freistellt,
8. entgegen § 11 Abs. 1 oder 2 Ruhepausen nicht, nicht mit der vorgeschriebenen
Mindestdauer oder nicht in der vorgeschriebenen zeitlichen Lage gewährt,
9. entgegen § 12 einen Jugendlichen über die zulässige Schichtzeit hinaus
beschäftigt,
10. entgegen § 13 die Mindestfreizeit nicht gewährt,
11. entgegen § 14 Abs. 1 einen Jugendlichen außerhalb der Zeit von 6 bis 20 Uhr
oder entgegen § 14 Abs. 7 Satz 3 vor Ablauf der Mindestfreizeit beschäftigt,
12. entgegen § 15 einen Jugendlichen an mehr als fünf Tagen in der Woche
beschäftigt,
13. entgegen § 16 Abs. 1 einen Jugendlichen an Samstagen beschäftigt oder
entgegen § 16 Abs. 3 Satz 1 den Jugendlichen nicht freistellt,
14. entgegen § 17 Abs. 1 einen Jugendlichen an Sonntagen beschäftigt oder
entgegen § 17 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 2 oder Abs. 3 Satz 1 den Jugendlichen nicht
freistellt,
15. entgegen § 18 Abs. 1 einen Jugendlichen am 24. oder 31. Dezember nach 14 Uhr
oder an gesetzlichen Feiertagen beschäftigt oder entgegen § 18 Abs. 3 nicht
freistellt,
16. entgegen § 19 Abs. 1, auch in Verbindung mit Abs. 2 Satz 1 oder 2, oder
entgegen § 19 Abs. 3 Satz 2 oder Abs. 4 Satz 2 Urlaub nicht oder nicht mit der
vorgeschriebenen Dauer gewährt,
17. entgegen § 21 Abs. 2 die geleistete Mehrarbeit durch Verkürzung der
Arbeitszeit nicht ausgleicht,
18. entgegen § 22 Abs. 1, auch in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach §
26 Nr. 1, einen Jugendlichen mit den dort genannten Arbeiten beschäftigt,
19. entgegen § 23 Abs. 1, auch in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach §
26 Nr. 1, einen Jugendlichen mit Arbeiten mit Lohnanreiz, in einer Arbeitsgruppe
mit Erwachsenen, deren
Entgelt vom Ergebnis ihrer Arbeit abhängt, oder mit tempoabhängigen Arbeiten
beschäftigt,
20. entgegen § 24 Abs. 1, auch in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach §
26 Nr. 1, einen Jugendlichen mit Arbeiten unter Tage beschäftigt,
21. entgegen § 31 Abs. 2 Satz 2 einem Jugendlichen für seine Altersstufe nicht
zulässige Getränke oder Tabakwaren gibt,
Jugendarbeitsschutzgesetz (JArbSchG)
Berufsgenossenschaft Handel und Warendistribution www.bghw.de Seite 14 / 16
8. entgegen § 11 Abs. 1 oder 2 Ruhepausen nicht, nicht mit der vorgeschriebenen
Mindestdauer oder nicht in der vorgeschriebenen zeitlichen Lage gewährt,
9. entgegen § 12 einen Jugendlichen über die zulässige Schichtzeit hinaus
beschäftigt,
10. entgegen § 13 die Mindestfreizeit nicht gewährt,
11. entgegen § 14 Abs. 1 einen Jugendlichen außerhalb der Zeit von 6 bis 20 Uhr
oder entgegen § 14 Abs. 7 Satz 3 vor Ablauf der Mindestfreizeit beschäftigt,
12. entgegen § 15 einen Jugendlichen an mehr als fünf Tagen in der Woche
beschäftigt,
13. entgegen § 16 Abs. 1 einen Jugendlichen an Samstagen beschäftigt oder
entgegen § 16 Abs. 3 Satz 1 den Jugendlichen nicht freistellt,
14. entgegen § 17 Abs. 1 einen Jugendlichen an Sonntagen beschäftigt oder
entgegen § 17 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 2 oder Abs. 3 Satz 1 den Jugendlichen nicht
freistellt,
15. entgegen § 18 Abs. 1 einen Jugendlichen am 24. oder 31. Dezember nach 14 Uhr
oder an gesetzlichen Feiertagen beschäftigt oder entgegen § 18 Abs. 3 nicht
freistellt,
16. entgegen § 19 Abs. 1, auch in Verbindung mit Abs. 2 Satz 1 oder 2, oder
entgegen § 19 Abs. 3 Satz 2 oder Abs. 4 Satz 2 Urlaub nicht oder nicht mit der
vorgeschriebenen Dauer gewährt,
17. entgegen § 21 Abs. 2 die geleistete Mehrarbeit durch Verkürzung der
Arbeitszeit nicht ausgleicht,
18. entgegen § 22 Abs. 1, auch in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach §
26 Nr. 1, einen Jugendlichen mit den dort genannten Arbeiten beschäftigt,
19. entgegen § 23 Abs. 1, auch in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach §
26 Nr. 1, einen Jugendlichen mit Arbeiten mit Lohnanreiz, in einer Arbeitsgruppe
mit Erwachsenen, deren
Entgelt vom Ergebnis ihrer Arbeit abhängt, oder mit tempoabhängigen Arbeiten
beschäftigt,
20. entgegen § 24 Abs. 1, auch in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach §
26 Nr. 1, einen Jugendlichen mit Arbeiten unter Tage beschäftigt,
21. entgegen § 31 Abs. 2 Satz 2 einem Jugendlichen für seine Altersstufe nicht
zulässige Getränke oder Tabakwaren gibt,
22. entgegen § 32 Abs. 1 einen Jugendlichen ohne ärztliche Bescheinigung über
die Erstuntersuchung beschäftigt,
23. entgegen § 33 Abs. 3 einen Jugendlichen ohne ärztliche Bescheinigung über
die erste Nachuntersuchung weiterbeschäftigt,
24. entgegen § 36 einen Jugendlichen ohne Vorlage der erforderlichen ärztlichen
Bescheinigungen beschäftigt,
25. entgegen § 40 Abs. 1 einen Jugendlichen mit Arbeiten beschäftigt, durch
deren Ausführung der Arzt nach der von ihm erteilten Bescheinigung die
Gesundheit oder die Entwicklung des
Jugendlichen für gefährdet hält,
26. einer Rechtsverordnung nach
a) § 26 Nr. 20 oder
b) § 28 Abs. 2
zuwiderhandelt, soweit sie für einen bestimmten Tatbestand auf diese
Bußgeldvorschrift verweist,
27. einer vollziehbaren Anordnung der Aufsichtsbehörde nach § 6 Abs. 3, § 27
Abs. 1 Satz 2 oder Abs. 2, § 28 Abs. 3 oder § 30 Abs. 2 zuwiderhandelt,
28. einer vollziehbaren Auflage der Aufsichtsbehörde nach § 6 Abs. 1, § 14 Abs.
7, § 27 Abs. 3 oder § 40 Abs. 2, jeweils in Verbindung mit § 54 Abs. 1,
zuwiderhandelt,
29. einer vollziehbaren Anordnung oder Auflage der Aufsichtsbehörde auf Grund
einer Rechtsverordnung nach § 26 Nr. 2 oder § 28 Abs. 2 zuwiderhandelt, soweit
die Rechtsverordnung für
einen bestimmten Tatbestand auf die Bußgeldvorschrift verweist.
(2) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 25 Abs. 1
Satz 1 oder Abs. 2 Satz 1 einen Jugendlichen beschäftigt, beaufsichtigt, anweist
oder ausbildet, obwohl ihm
dies verboten ist, oder einen anderen, dem dies verboten ist, mit der
Beaufsichtigung, Anweisung oder Ausbildung eines Jugendlichen beauftragt.
(3) Absatz 1 Nr. 4, 6 bis 29 und Absatz 2 gelten auch für die Beschäftigung von
Kindern (§ 2 Abs. 1) oder Jugendlichen, die der Vollzeitschulpflicht unterliegen
(§ 2 Abs. 3), nach § 5 Abs. 2
Absatz 1 Nr. 6 bis 29 und Absatz 2 gelten auch für die Beschäftigung von
Kindern, die der Vollzeitschulpflicht nicht mehr unterliegen, nach § 7.
(4) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu fünfzehntausend Euro
geahndet werden.
(5) Wer vorsätzlich eine in Absatz 1, 2 oder 3 bezeichnete Handlung begeht und
dadurch ein Kind, einen Jugendlichen oder im Falle des Absatzes 1 Nr. 6 eine
Person, die noch nicht 21
Jahre alt ist, in ihrer Gesundheit oder Arbeitskraft gefährdet, wird mit
Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft. Ebenso wird
bestraft, wer eine in Absatz 1, 2 oder 3
bezeichnete Handlung beharrlich wiederholt.
(6) Wer in den Fällen des Absatzes 5 Satz 1 die Gefahr fahrlässig verursacht,
wird mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu
einhundertachtzig Tagessätzen bestraft.
§ 59
Bußgeldvorschriften
(1) Ordnungswidrig handelt, wer als Arbeitgeber vorsätzlich oder fahrlässig
1. entgegen § 6 Abs. 4 Satz 2 ein Kind vor Erhalt des Bewilligungsbescheides
beschäftigt,
2. entgegen § 11 Abs. 3 den Aufenthalt in Arbeitsräumen gestattet,
3. entgegen § 29 einen Jugendlichen über Gefahren nicht, nicht richtig oder
nicht rechtzeitig unterweist,
4. entgegen § 33 Abs. 2 Satz 1 einen Jugendlichen nicht oder nicht rechtzeitig
zur Vorlage einer ärztlichen Bescheinigung auffordert,
5. entgegen § 41 die ärztliche Bescheinigung nicht aufbewahrt, vorlegt,
einsendet oder aushändigt,
6. entgegen § 43 Satz 1 einen Jugendlichen für ärztliche Untersuchungen nicht
freistellt,
7. entgegen § 47 einen Abdruck des Gesetzes oder die Anschrift der zuständigen
Aufsichtsbehörde nicht auslegt oder aushängt,
8. entgegen § 48 Arbeitszeit und Pausen nicht oder nicht in der vorgeschriebenen
Weise aushängt,
9. entgegen § 49 ein Verzeichnis nicht oder nicht in der vorgeschriebenen Weise
führt,
10. entgegen § 50 Abs. 1 Angaben nicht, nicht richtig oder nicht vollständig
macht oder Verzeichnisse oder Unterlagen nicht vorlegt oder einsendet oder
entgegen § 50 Abs. 2 Verzeichnisse
oder Unterlagen nicht oder nicht vorschriftsmäßig aufbewahrt,
11. entgegen § 51 Abs. 2 Satz 2 das Betreten oder Besichtigen der Arbeitsstätten
nicht gestattet,
12. entgegen § 54 Abs. 3 einen Aushang nicht anbringt.
(2) Absatz 1 Nr. 2 bis 6 gilt auch für die Beschäftigung von Kindern (§ 2 Abs. 1
und 3) nach § 5 Abs. 2 Satz 1.
(3) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu zweitausendfünfhundert
Euro geahndet werden.
§ 60
Verwaltungsvorschriften für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten
Der Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung kann mit Zustimmung des
Bundesrates allgemeine Verwaltungsvorschriften für die Verfolgung und Ahndung
von Ordnungswidrigkeiten nach
§§ 58 und 59 durch die Verwaltungsbehörde (§ 35 des Gesetzes über
Ordnungswidrigkeiten) und über die Erteilung einer Verwarnung (§§ 56, 58 Abs. 2
des Gesetzes über
Ordnungswidrigkeiten) wegen einer Ordnungswidrigkeit nach §§ 58 und 59 erlassen.
Sechster Abschnitt
Schlußvorschriften
§ 61
Beschäftigung von Jugendlichen auf Kauffahrteischiffen
(1) Für die Beschäftigung von Jugendlichen auf Kauffahrteischiffen als
Besatzungsmitglieder im Sinne des § 3 des Seemannsgesetzes gilt an Stelle dieses
Gesetzes das Seemannsgesetz
mit den nachfolgenden Änderungen.
(2) (Änderungsanweisung)
§ 62
Beschäftigung im Vollzug einer Freiheitsentziehung
(1) Die Vorschriften dieses Gesetzes gelten für die Beschäftigung Jugendlicher
(§ 2 Abs. 2) im Vollzug einer gerichtlich angeordneten Freiheitsentziehung
entsprechend, soweit es sich nicht
nur um gelegentliche, geringfügige Hilfeleistungen handelt und soweit in den
Absätzen 2 bis 4 nichts anderes bestimmt ist.
(2) Im Vollzug einer gerichtlich angeordneten Freiheitsentziehung finden § 19,
§§ 47 bis 50 keine Anwendung.
(3) Die §§ 13, 14, 15, 16, 17 und 18 Abs. 1 und 2 gelten im Vollzug einer
gerichtlich angeordneten Freiheitsentziehung nicht für die Beschäftigung
jugendlicher Anstaltsinsassen mit der
Zubereitung und Ausgabe der Anstaltsverpflegung.
(4) § 18 Abs. 1 und 2 gilt nicht für die Beschäftigung jugendlicher
Anstaltsinsassen in landwirtschaftlichen Betrieben der Vollzugsanstalten mit
Arbeiten, die auch an Sonn- und Feiertagen
naturnotwendig vorgenommen werden müssen.
§ 63-70
(Änderungsvorschriften)
§ 71
Berlin-Klausel
(gegenstandslos)
§ 72
Inkrafttreten
(1) Dieses Gesetz tritt am 1. Mai 1976 in Kraft.
(2) Zum gleichen Zeitpunkt treten außer Kraft
1. das Jugendschutzgesetz vom 30. April 1938 (RGBl. I S. 437), zuletzt geändert
durch das Zuständigkeitslockerungsgesetz vom 10. März 1975 (BGBl. I S. 685),
2. das Jugendarbeitsschutzgesetz vom 9. August 1960 (BGBl. I S. 665), zuletzt
geändert durch Artikel 244 des Einführungsgesetzes zum Strafgesetzbuch vom 2.
März 1974 (BGBl. I S.
469),
3. die auf § 80 Nr. 3 des Bundesbeamtengesetzes gestützten Rechtsvorschriften.
(3) Die auf Grund des § 37 Abs. 2 und des § 53 des Jugendarbeitsschutzgesetzes
vom 9. August 1960, des § 20 Abs. 1 des Jugendschutzgesetzes vom 30. April 1938
und des § 120e der
Gewerbeordnung erlassenen Vorschriften bleiben unberührt. Sie können, soweit sie
den Geltungsbereich dieses Gesetzes betreffen, durch Rechtsverordnungen auf
Grund des § 26 oder des
§ 46 geändert oder aufgehoben werden.
(4) Vorschriften in Rechtsverordnungen, die durch § 69 dieses Gesetzes geändert
werden, können vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales im Rahmen der
bestehenden
Ermächtigungen geändert oder aufgehoben werden.
(5) Verweisungen auf Vorschriften des Jugendarbeitsschutzgesetzes vom 9. August
1960 gelten als Verweisungen auf die entsprechenden Vorschriften dieses Gesetzes
oder der auf Grund
dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen.
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