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Regeln zum Arbeitsschutz auf Baustellen -RAB 30-
Geeigneter Koordinator
(Konkretisierung zu § 3 BaustellV)
Stand: 27.03.2003
(BArbBl. 6/2003 S. 64)
Die Regeln zum Arbeitsschutz auf Baustellen (RAB) geben den Stand der Technik
bezüglich Sicherheit und Gesundheitsschutz auf
Baustellen wieder. Sie werden vom Ausschuss für Sicherheit und Gesundheitsschutz
auf Baustellen (ASGB) aufgestellt und von ihm
der Entwicklung angepasst.
Die RAB werden vom Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit im
Bundesarbeitsblatt (BArbBl.) bekannt gegeben.
Diese RAB 30 beschreibt die für eine Tätigkeit als Koordinator erforderliche
Qualifikation und seine Aufgaben.
Inhalt
1 Vorbemerkung
2 Anwendungsbereich
3 Aufgaben des Koordinators
3.1 Aufgaben des Koordinators während der Planung der Ausführung
3.2 Aufgaben des Koordinators während der Ausführung
4 Qualifikation
4.1 Baufachliche Kenntnisse
4.2 Arbeitsschutzfachliche Kenntnisse
4.3 Spezielle Koordinatorenkenntnisse
4.4 Berufserfahrung
5 Nachweis der Kenntnisse und Erfahrungen
Anlage A Erforderliche Kenntnisse und Erfahrungen mit beispielhafter Zuordnung
zu Planungs- und Baumaßnahmen
Anlage B Arbeitsschutzfachliche Kenntnisse
Anlage C Spezielle Koordinatorenkenntnisse
Anlage D Empfehlungen für Anforderungen an Lehrgangsträger der Fort- und
Weiterbildung von Koordinatoren
1 Vorbemerkung
Die Verordnung über Sicherheit und Gesundheitsschutz auf Baustellen (BaustellV)
vom 10. Juni 1998 verpflichtet den Bauherrn, für Baustellen, auf denen
Beschäftigte mehrerer Arbeitgeber
tätig werden, je nach Art und Umfang des Bauvorhabens einen oder gegebenenfalls
auch mehrere geeignete Koordinatoren zu bestellen.
Der Koordinator hat im Rahmen seiner in § 3 BaustellV genannten Aufgaben den
Bauherrn und die sonstigen am Bau Beteiligten bei ihrer Zusammenarbeit
hinsichtlich der Einbindung von
Sicherheit und Gesundheitsschutz sowohl während der Planung der Ausführung als
auch während der Ausführung des Bauvorhabens zu unterstützen. Er hat mit seiner
Tätigkeit dazu
beizutragen, das Bauvorhaben, den Bauablauf und die späteren Arbeiten an der
baulichen Anlage zu jeder Zeit sicher zu gestalten.
Darüber hinaus dient seine Tätigkeit auch einem ungestörten Bauablauf und soll
effektive spätere Arbeiten an der baulichen Anlage ermöglichen.
Für die Wahrnehmung dieser Aufgaben müssen Koordinatoren über Kenntnisse und
Erfahrungen im Baufach und zum Arbeitsschutz im Baubereich verfügen. Sie müssen
außerdem
Kenntnisse über spezielle, einem Koordinator obliegende Tätigkeiten, Aufgaben
und Verpflichtungen haben.
Diese Regel bietet dem Bauherrn mögliche Qualifikationskriterien für die Auswahl
eines geeigneten Koordinators. Damit verfügt er über eine Grundlage, das
Anforderungsprofil des
Koordinators praxisbezogen und flexibel je nach Art, Umfang und
Gefährdungspotential der Baustelle festzulegen. Ein Akkreditierungs- und
Zertifizierungsverfahren sieht die BaustellV nicht vor.
2 Anwendungsbereich
Diese Regel gilt für alle Bauvorhaben, bei denen die Bestellung eines oder
mehrerer geeigneter Koordinatoren gemäß § 3 BaustellV erforderlich ist. Sie gilt
auch, wenn der Bauherr oder der
von ihm nach § 4 beauftragte Dritte die Aufgaben des Koordinators selbst
wahrnimmt.
3 Aufgaben des Koordinators
Die Aufgaben des Koordinators während der Planung der Ausführung ergeben sich
aus § 3 Abs. 2 BaustellV, die während der Ausführung des Bauvorhabens aus § 3
Abs. 3 BaustellV.
3.1 Aufgaben des Koordinators während der Planung der Ausführung
- Koordinierung der Maßnahmen aus den allgemeinen Grundsätzen nach § 4
Arbeitsschutzgesetz bei der Planung der Ausführung.
- Feststellen sicherheits- und gesundheitsschutzrelevanter Wechselwirkungen
zwischen den Arbeiten der einzelnen Gewerke auf der Baustelle und anderen
betrieblichen Tätigkeiten oder Einflüssen auf oder in der Nähe der Baustelle.
- Aufzeigen von Möglichkeiten zur Vermeidung von Sicherheits- und
Gesundheitsrisiken.
- Sicherheits- und Gesundheitsschutzplan ausarbeiten oder ausarbeiten lassen und
an den Planungsprozess anpassen, soweit dies erforderlich ist.
- Beraten bei der Planung der Baustelleneinrichtung.
- Gegebenenfalls Erstellen einer Baustellenordnung.
- Beraten bei der Planung bleibender sicherheitstechnischer Einrichtungen für
mögliche spätere Arbeiten an der baulichen Anlage und Zusammenstellen der
Unterlage mit den erforderlichen Angaben für die sichere und gesundheitsgerechte
Durchführung dieser Arbeiten.
- Hinwirken auf das Berücksichtigen von Leistungen zu Sicherheit und
Gesundheitsschutz in Ausschreibungen, Vergabe- und Bauvertragsunterlagen;
gegebenenfalls Mitwirken bei der Prüfung der Angebote und der Vergabe.
- Beraten bei der Terminplanung, insbesondere bei der Abstimmung von
Bauausführungszeiten, um Gefahren, die durch ein zeitliches Nebeneinander
hervorgerufen werden können, zu vermeiden.
- Gegebenenfalls Mitwirken beim Erstellen der Vorankündigung und deren
Übermittlung an die nach Landesrecht zuständige
Behörde (z. B. Gewerbeaufsichtsamt oder Amt für Arbeitsschutz).
Falls mehrere Koordinatoren beauftragt sind, ist eine gegenseitige Abstimmung
notwendig, insbesondere wenn die Koordinierung während der Planung der
Ausführung und während der
Ausführung von unterschiedlichen Koordinatoren wahrgenommen wird.
3.2 Aufgaben des Koordinators während der Ausführung des Bauvorhabens
- Gegebenenfalls Aushängen und Anpassen der Vorankündigung.
- Bekannt machen, Anpassen und Fortschreiben des Sicherheits- und
Gesundheitsschutzplanes sowie Hinwirken auf seine Einhaltung und auf die
Umsetzung der erforderlichen Arbeitsschutzmaßnahmen durch die beteiligten
Unternehmen.
- Information und eingehende Erläuterung der Maßnahmen für Sicherheit und
Gesundheitsschutz gegenüber allen Auftragnehmern (einschließlich der
Nachunternehmer und der Unternehmer ohne Beschäftigte).
- Organisieren des Zusammenwirkens der bauausführenden Unternehmen hinsichtlich
Sicherheit und Gesundheitsschutz zum Beispiel durch Sicherheitsbesprechungen und
- begehungen mit Dokumentation und Auswerten der Ergebnisse.
- Koordinieren der Überwachung der ordnungsgemäßen Anwendung der
Arbeitsverfahren durch die Arbeitgeber zum Beispiel durch Einfordern von
Nachweisen.
- Hinwirken auf die Einhaltung einer Baustellenordnung und eines
Baustelleneinrichtungsplanes (soweit diese vorhanden sind) hinsichtlich der
Vermeidung gegenseitiger Gefährdungen.
- Berücksichtigung sicherheits- und gesundheitsschutzrelevanter Wechselwirkungen
zwischen Arbeiten auf der Baustelle und anderen betrieblichen Tätigkeiten oder
Einflüssen auf oder in der Nähe der Baustelle.
- Koordinieren der Anwendung der allgemeinen Grundsätze nach § 4
Arbeitsschutzgesetz.
4 Qualifikation
Geeigneter Koordinator im Sinne der BaustellV ist, wer über ausreichende und
einschlägige
- baufachliche Kenntnisse,
- arbeitsschutzfachliche Kenntnisse und
- Koordinatorenkenntnisse sowie
- berufliche Erfahrung in der Planung und/oder derAusführung von Bauvorhaben
verfügt, um die in § 3 Absatz 2 und 3 BaustellV genannten Aufgaben fachgerecht
erledigen zu können.
Der Koordinator muss bereit und in der Lage sein, sich für Sicherheit und
Gesundheitsschutz auf Baustellen aktiv einzusetzen. Er muss die Fähigkeit
besitzen, Arbeitsabläufe systematisch, vorausschauend und gewerkeübergreifend zu
durchdenken, sich anbahnende Gefährdungen zu erkennen und die gebotenen
Koordinierungsmaßnahmen zu treffen. Der Koordinator muss
neben diesen Kenntnissen und Fähigkeiten auch über ein hinreichendes Maß an
Sozialkompetenz zur Wahrnehmung seiner Aufgaben verfügen. Er muss insbesondere
die Fähigkeit zur Arbeit im Team, zur Führung kooperativer Prozesse sowie zur
sachdienlichen Kommunikation besitzen. Seine Funktion und Stellung muss so
ausgestaltet sein, dass er die erforderliche
Akzeptanz anderer Planungs- und Ausführungsbeteiligter erfährt und er sich
seiner Aufgabe auch in zeitlicher Hinsicht ausreichend und wirkungsvoll widmen
kann. Die dem Koordinator im Einzelfall abzuverlangenden Kenntnisse und
Erfahrungen hängen von Art und Umfang des Bauvorhabens, den sich daraus
ergebenden Gefährdungen und vom Zeitpunkt seines Einsatzes in der Phase der
Planung der Ausführung oder Ausführung ab.
Die nachfolgend genannten Kriterien dienen dem Bauherrn als Anhaltspunkte bei
der Auswahl eines geeigneten Koordinators und orientieren sich an den
objektspezifischen
Rahmenbedingungen. Die einzelnen Kriterien sind vom Bauherrn entsprechend Art
und Umfang des Bauvorhabens individuell zu wichten.
- Komplexität der Planung, wie zum Beispiel Bauen im Bestand,
- Anzahl der Planungsbeteiligten,
- Vorgesehene Bauzeit,
- Komplexität der Bauausführung, wie zum Beispiel beengte Baustellenverhältnisse
und technische Schwierigkeitsgrade,
- Anzahl der an der Bauausführung beteiligten Unternehmen,
- Anforderungen aufgrund der zu berücksichtigenden späteren Arbeiten.
4.1 Baufachliche Kenntnisse
Baufachliche Kenntnisse können je nach Art und Umfang des Bauvorhabens, soweit
sich daraus Auswirkungen für Sicherheit und Gesundheitsschutz ergeben, in
folgenden Bereichen
erforderlich sein:
- Funktionelle, technische und organisatorische Planung von baulichen Anlagen,
- Technische Regelwerke,
- Standsicherheit von baulichen Anlagen und Hilfsbauwerken,
- Baustoffe,
- Bauverfahren, Baugeräte,
- Bauausführung, Baustelleneinrichtungsplanung, Bauablaufplanung,
Baustellenorganisation,
- Technischer Ausbau, Innenausbau und Technische Ausrüstung,
- Wartung, Unterhaltung und Erhaltung baulicher Anlagen,
- Ausschreibung, Vergabe, Bauvertragsrecht.
4.2 Arbeitsschutzfachliche Kenntnisse
Arbeitsschutzfachliche Kenntnisse umfassen solche zu Sicherheit und
Gesundheitsschutz und zum Arbeitsschutzrecht, insbesondere über:
- Allgemeine Grundsätze des Arbeitsschutzes gemäß § 4 ArbSchG,
- Ermittlung und Beurteilung von Gefährdungen auf Baustellen und bei späteren
Arbeiten an den baulichen Anlagen,
- Organisation des Arbeitsschutzes auf Baustellen.
Die arbeitsschutzfachlichen Kenntnisse können entweder im Rahmen der beruflichen
Ausbildung, durch Fort- oder Weiterbildung oder durch entsprechende berufliche
Erfahrungen erworben sein. Die wesentlichen arbeitsschutzfachlichen Kenntnisse
ergeben sich aus den Inhalten der Anlage B.
Sofern im Zuge der Baumaßnahme besonders gefährliche Arbeiten gemäß Anhang II
BaustellV durchgeführt werden, muss der Koordinator auch über Kenntnisse zur
Vermeidung solcher Gefährdungen verfügen. Je nach Art und Umfang des
Bauvorhabens können zum Schutz des Lebens und der Gesundheit der Beschäftigten
auf Baustellen weitere Kenntnisse erforderlich sein, wie zum Beispiel bei
speziellen Abbrucharbeiten.
4.3 Spezielle Koordinatorenkenntnisse
Die Tätigkeit als Koordinator erfordert spezielle Kenntnisse zur BaustellV über
- Sinn und Zweck der BaustellV sowie ihre Stellung im Arbeitsschutzsystem,
- Anwendungsbereich der BaustellV,
- Inhaltliche Anforderungen der BaustellV,
- Aufgaben und Pflichten des Koordinators, seine rechtliche Stellung im
Verhältnis zum Bauherrn und zu den anderen am Bau Beteiligten,
- Zweck und Inhalt der Vorankündigung, des Sicherheits- und
Gesundheitsschutzplanes und der Unterlage für spätere Arbeiten an der baulichen
Anlage,
- Instrumente der Koordinierung.
4.4 Berufserfahrung
Der Koordinator soll in Abhängigkeit von Art und Umfang des Bauvorhabens
mindestens 2 Jahre Berufserfahrung in Planung und/oder Ausführung je nach
Koordinationsaufgabe haben.
5 Nachweis der Kenntnisse und Erfahrungen
Die Koordinatoren können ihre baufachlichen Kenntnisse in der Regel im Rahmen
einer baufachlichen Berufsausbildung als Architekt, Ingenieur, Techniker,
Meister oder geprüfter Polier1)
erworben haben. Arbeitsschutzfachliche Kenntnisse sowie die speziellen
Koordinatorenkenntnisse können in der Regel entweder im Rahmen der beruflichen
Ausbildung, durch Fort- oder
Weiterbildung oder durch entsprechende berufliche Erfahrungen erworben sein. Die
Anlage D beinhaltet "Empfehlungen für Anforderungen an Lehrgangsträger", die die
arbeitsschutzfachlichen Kenntnisse und/oder speziellen Koordinatorenkenntnisse
durch Fort- oder Weiterbildung vermitteln.
Die Kenntnisse und Erfahrungen können als vorhanden angesehen werden, wenn sie
durch Zeugnisse, Bescheinigungen oder Referenzen nachgewiesen werden.
Anlage A zur RAB 30
Erforderliche Kenntnisse und Erfahrungen mit beispielhafter Zuordnung zu
Planungs- und Baumaßnahmen
Die Anlage A zur RAB 30 gibt anhand von Beispielen Hinweise zur Qualifikation
von Koordinatoren nach der Baustellenverordnung.
Stufe 1
Planungs- und Baumaßnahmen mit geringen bis mittleren sicherheitstechnischen
Anforderungen
Die in Stufe 1 einzugruppierenden Bauwerke sind gekennzeichnet durch:
- geringe bis mittlere sicherheitstechnische Anforderungen,
- geringe organisatorische Anforderungen,
- geringe bauaufgabenspezifische Anforderungen,
- geringe Anzahl Beschäftigter und
- geringe Anzahl gleichzeitig auf der Baustelle tätiger Arbeitgeber und
Unternehmer ohne Beschäftigte.
Zu Stufe 1 gehören in der Regel keine Ingenieurbau- und Spezialtiefbaumaßnahmen
und keine Baumaßnahmen mit besonders gefährlichen Arbeiten nach Anhang II Nr. 2,
3, 6, 7, 8, 9 und 10 der BaustellV.
Beispiele:
- Ein- und Mehrfamilienhäuser (kein Geschosswohnungsbau)
- Reihen- oder Doppelhäuser
- kleinere Verwaltungs- und Gewerbebauten
- einfache Erschließungsanlagen für Wohn- und Gewerbegebiete.
Stufe 2
Alle anderen Planungs- und Baumaßnahmen
Anlage B zur RAB 30
Arbeitsschutzfachliche Kenntnisse
Es kann davon ausgegangen werden, dass derjenige über die in Abschnitt 4.2 der
RAB 30 geforderten arbeitsschutzfachlichen Kenntnisse verfügt, der eine Aus-
oder Weiterbildung mit
nachstehenden Inhalten erfolgreich abgeschlossen hat.
Die gesamte Aus- oder Weiterbildungsmaßnahme sollte für Personen, die über keine
oder nur geringe Kenntnisse über Sicherheit und des Gesundheitsschutzes auf
Baustellen verfügen,
mindestens 32 Lehreinheiten3) umfassen.
Übersicht über die wesentlichen Inhalte
- Arbeitsschutzrecht und Arbeitsschutzsystem
- Europarechtliche Anforderungen
- Gliederung des deutschen Arbeitsschutzsystems
- Grundpflichten des Arbeitgebers/Unternehmers
- Arbeitsmedizinische und sicherheitstechnische Betreuung im Baubereich
l Arbeitsmedizinische und sicherheitstechnische Betreuung im Baubereich
1.1 Inhalte des Arbeitsschutzgesetzes
- Rechtliche Stellung des Arbeitsschutzgesetzes
- Adressaten und ihre Schutzverpflichtungen
- Allgemeine Grundsätze nach § 4 ArbSchG
- Beurteilung der Arbeitsbedingungen und zu treffende Schutzmaßnahmen
- Verpflichtung zur Zusammenarbeit mehrerer Arbeitgeber
1.2 Grundzüge der Rechtsverordnungen nach dem ArbSchG
- Baustellenverordnung
- Arbeitsstättenverordnung
- Arbeitsmittelbenutzungsverordnung
- PSA-Benutzungsverordnung
- Lastenhandhabungsverordnung
- Betriebssicherheitsverordnung
1.3 Vorschriften der Unfallversicherungsträger
2 Baustellenspezifische Unfall- und Gesundheitsgefährdungen und erforderliche
Schutzmaßnahmen
2.1 Maßnahmen zur Sicherheit bei Erd- und Tiefbauarbeiten
- Einflüsse auf die Standsicherheit des Bodens
- Sicherungsanforderungen nach UVV und DIN 4124
- Gebäudesicherung im Bereich von Ausschachtungen, Gründungen und Unterfangungen
(DIN 4123)
- Erdverlegten Leitungen und Anlagen
2.2 Gefährdung durch Absturz
- Absturzsicherungen
- Auffangeinrichtungen
- Arten, technische Ausführung und Absturzhöhen
- Persönliche Schutzausrüstungen gegen Absturz
2.3 Sicherer Einsatz von Gerüsten
- Gerüstarten und Einsatzbedingungen
- Arbeits- und Schutzgerüste (DIN 4420)
- Verantwortlichkeiten bei Aufbau und Nutzung von Gerüsten
- Brauchbarkeitsnachweis
2.4 Sicherer Einsatz von Leitern, Fahrgerüsten und Hebebühnen
2.5 Gefährdungen durch Elektrizität
- Schutzmaßnahmen gegen gefährliche Körperströme (Schutz gegen direktes und
indirektes Berühren)
- Errichtung, Instandhaltung und Prüfungen elektrischer Anlagen und
Betriebsmittel
- Sicherheit und Erkennbarkeit von Stromleitungen
2.6 Betrieblicher Brand- und Explosionsschutz
- Grundlagen der Brandentstehung
- Umgang mit explosions- und feuergefährlichen Stoffen
- Brandschutz- und Sicherheitskennzeichnung
- Bekämpfung von Entstehungsbränden
2.7 Gefährdungen durch Gefahrstoffe
- Grundzüge gefahrstoffrechtlicher Vorschriften (ChemG, GefStoffV, TRGS)
- Kennzeichnung, Lagerung und Entsorgung
- Grenzwerte
- Gefahrstoffinformationssysteme
2.8 Maßnahmen zur Sicherheit bei Montagearbeiten
- Allgemeine Grundsätze und Montageanweisung
- Fertigteiltransport, Lagerung und Lastförderung
- Standsicherheit, Zwischenbauzustände und Gefährdungen durch Absturz
2.9 Maßnahmen zur Sicherheit bei Abbruch- und Sanierungsarbeiten
2.10 Sicherer Personen- und Fahrzeugverkehr, sichere Baustellentransporte und
Lagerung
- Arbeitsplätze und Verkehrswege
- Witterungseinflüsse (Winterbauverordnung)
2.11 Sicherer Einsatz von Maschinen und Geräten
- Arten und Einsatzbereiche von Maschinen und Geräten
- Prüfungen und Prüffristen für technische Arbeitsmittel
2.12 Schutzmaßnahmen bei Lärm und Vibration
3 Einrichtungen der Ersten Hilfe
- Vorsorgemaßnahmen
- Rettungskette
- Sanitätsräume
4 Tagesunterkünfte, Waschräume, Toiletten und sonstige Einrichtungen
5 Persönliche Schutzausrüstungen
- Bewertung und Auswahl
- Bereitstellungs- und Benutzungspflicht
6 Arbeitszeitregelungen
- Rechtliche Regelungen (Arbeitszeitgesetz und tarifliche Regelungen zur
Arbeitszeit)
- Ausnahmemöglichkeiten für Baubetriebe
Insbesondere bei gefährlichen Baumaßnahmen kann es erforderlich sein, dass sich
der Koordinator besondere, erweiterte Kenntnisse aneignet.
Anlage C zur RAB 30
Spezielle Koordinatorenkenntnisse
Es kann davon ausgegangen werden, dass derjenige über die in Abschnitt 4.3 der
RAB 30 geforderten speziellen Koordinatorenkenntnisse verfügt, der eine Aus-
oder Weiterbildung mit nachstehenden Inhalten erfolgreich abgeschlossen hat. Die
gesamte Aus- oder Weiterbildungsmaßnahme sollte für Personen, die über keine
oder nur geringe spezielle Koordinatorenkenntnisse verfügen, mindestens 32
Lehreinheiten4) umfassen.
Übersicht über die wesentlichen Inhalte
1 Die Baustellenverordnung
- Sinn und Zweck der BaustellV und ihre Stellung im Arbeitsschutzsystem
- Anwendungsbereich der BaustellV
- Inhaltliche Anforderungen der BaustellV
- Aufgaben und Pflichten des Bauherrn oder des von ihm beauftragten Dritten
- Aufgaben und Pflichten des Koordinators
- Zweck und Inhalt der Vorankündigung
2 Koordinierung während der Planung der Ausführung
2.1 Aufgaben des Koordinators
2.2 Sicherheits- und Gesundheitsschutzplan
- Zweck und Inhalt des Sicherheits- und Gesundheitsschutzplanes
- Ausarbeitung von Sicherheits- und Gesundheitsschutzplänen für verschiedene
Bauaufgaben
- Umgang mit Sicherheits- und Gesundheitsschutzplan, Bauzeitenplan,
Baustelleneinrichtungsplan, Baustellenordnung,
Baustellenver- und -entsorgungsregelungen
2.3 Unterlage für spätere Arbeiten an der baulichen Anlage
- Zweck und Inhalt der Unterlage
- Ausarbeitung der Unterlage für spätere Arbeiten für verschiedene bauliche
Anlagen
3 Koordinierung während der Ausführung eines Bauvorhabens
3.1 Aufgaben des Koordinators
3.2 Instrumente für die Tätigkeit des Koordinators und deren Nutzung
- Informationssystem des Koordinators zur Unterrichtung der Arbeitgeber und der
Beschäftigten auf der Baustelle
- Organisation von Sicherheitsbesprechungen und Baustellenbegehungen
- Umgang mit den während der Planung der Ausführung erstellten Plänen und
Unterlagen
- Hinwirken auf das Umsetzen der Inhalte von Protokollen, Plänen und Konzepten
während der Ausführung
3.3 Umgang mit Konfliktsituationen
4 Rechtliche Grundlagen
- Die rechtliche Stellung des Koordinators im Verhältnis zum Bauherrn und zu den
am Bau Beteiligten
- Befugnisse des Koordinators
- Zivilrechtliche Beziehungen des Koordinators zu allen am Bau Beteiligten
(Vertragstypen, Vertragsinhalte)
- Berücksichtigung der BaustellV in den vom Bauherrn abzuschließenden Verträgen
- Einschlägige Grundkenntnisse der VOB
- Auswirkungen unzureichender vertraglicher Regelungen und Ausschreibungsmängel,
Grenzen vertraglicher Regelungen (§ 305 ff BGB)
- Verantwortung und Haftung des Koordinators
- Sicherheitstechnische und arbeitsmedizinische Betreuung in den ausführenden
Unternehmen.
Anlage D zur RAB 30
Empfehlungen für Anforderungen an Lehrgangsträger der Fort- und Weiterbildung
von Koordinatoren
Die Anlage D zur RAB 30 gilt für alle Lehrgangsträger, die die
arbeitsschutzfachlichen und speziellen Koordinatorenkenntnisse nach den Anlagen
B und/oder C der RAB 30 durch Fort- oder Weiterbildung vermitteln.
Ein Akkreditierungs- und Zertifizierungsverfahren für Lehrgangsträger der Fort-
und Weiterbildung von Koordinatoren sieht die BaustellV nicht vor.
1 Anforderungen
1.1 Lehrgangsleitung
Der Lehrgangsträger hat für jeden Lehrgang einen für Vorbereitung und
Durchführung verantwortlichen Lehrgangsleiter zu benennen.
1.2 Lehrgangsprogramm
Die Lehrgänge müssen hinsichtlich der Inhalte und des Umfangs nach den Anlagen
der RAB 30 durchgeführt werden. Neben der Vermittlung der theoretischen
Grundlagen sollen die Kenntnisse in Übungen vertieft werden.
1.3 Lehrkräfte
Die Lehrkräfte müssen auf dem von ihnen vermittelten Gebiet umfassende
Kenntnisse und Erfahrungen besitzen, mit den einschlägigen Rechtsvorschriften
sowie deren Anwendung vertraut sein und über ausreichende methodische,
didaktische und rhetorische Fähigkeiten verfügen.
1.4 Lehrgangsunterlagen
Den Teilnehmern sind auf der Grundlage der einschlägigen Vorschriften und
technischen Regeln aktuelle Lehrgangsunterlagen zur Verfügung zu stellen, die
das Nachvollziehen der Lehrgangsinhalte ermöglichen. Die Lehrgangsunterlagen
sind stets fortzuschreiben.
1.5 Lehrgangsdurchführung
Ein Lehrgang soll eine Teilnehmerzahl von 25 Personen und einen Zeitumfang von 8
Lehreinheiten täglich nicht überschreiten. Die Räume für die Durchführung des
Lehrgangs müssen hinsichtlich ihrer Größe und Ausstattung geeignet sein.
1.6 Lehrgangsabschluss und Bescheinigung
Ein Lehrgang nach Anlage B oder C der RAB 30 muss mit einer Erfolgskontrolle
über die in dem Lehrgang vermittelten Inhalte abschließen, in deren Rahmen der
Lehrgangsteilnehmer ausreichende Kenntnisse nachweist. Voraussetzung für die
Teilnahme an der Erfolgskontrolle ist die Teilnahme am gesamten Lehrgang (diese
Voraussetzung gilt als erfüllt, wenn die
Anwesenheit des Lehrgangsteilnehmers mindestens 85 % der Lehrgangsdauer
beträgt). Über die erfolgreiche Teilnahme an einem Lehrgang ist eine
Bescheinigung auszustellen, aus der Lehrgangsinhalte, -umfang und -dauer
hervorgehen. Der Lehrgangsträger hat einen Nachweis über die ausgestellten
Bescheinigungen zu führen und diesen mindestens 5 Jahre aufzubewahren.
2 Information und Erfahrungsaustausch
Den Lehrgangsträgern wird empfohlen, regelmäßig an Veranstaltungen zur
Information und zum Erfahrungsaustausch teilzunehmen. Die Bundesanstalt für
Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin (BAuA) führt solche Veranstaltungen durch und
stellt auf Wunsch eine Teilnahmebescheinigung aus.
3 Schriftliche Erklärung
Über die Einhaltung der Anforderungen dieser Anlage D zur RAB 30 hat der
Lehrgangsträger eine schriftliche Erklärung abzugeben, die in die Bescheinigung
nach Ziffer 1.6 aufzunehmen ist.
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