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Technische Regeln für Acetylenanlagen und Calciumcarbidlager -TRAC 208-
Acetyleneinzelflaschenanlagen*
Ausgabe Oktober 1988
zuletzt geändert BArbBl. 3/1999 S. 83
* Auf § 3 Abs. 3 Acetylenverordnung wird hingewiesen (EG
Gleichwertigkeitsklausel).
Inhalt
1. Geltungsbereich
2. Begriffsbestimmungen
3. Allgemeines
4. Ausrüstung
5. Aufstellung
6. Betrieb
Anlage Merkblatt zur Verhütung von Acetylenflaschen-Explosionen
1. Geltungsbereich
1.1
Diese TRAC gilt für Acetyleneinzelflaschenanlagen (Einzelflaschenanlagen), denen
Acetylen zum Schweißen, Schneiden oder für verwandte Verfahren entnommen wird.
1.2
Diese TRAC gilt nicht für ortsfeste Einzelflaschenanlagen, die eine
Hochdruckleitung enthalten. Hierzu gilt TRAC 206.
1.3
Für Einzelflaschenanlagen, denen Acetylen für andere Zwecke entnommen wird, kann
diese TRAC sinngemäß zugrunde gelegt werden.
1.4
Für die zur Einzelflaschenanlage gehörende Acetylenflasche gelten die Verordnung
über Druckbehälter, Druckgasbehälter und Füllanlagen (Druckbehälterverordnung)
und die dazugehörige
Technischen Regeln Druckgase (TRG).
2. Begriffsbestimmungen
2.1
Einzelflaschenanlagen sind Acetylenversorgungsanlagen mit einer Acetylenflasche.
2.2
(1) Zu der Einzelflaschenanlage gehören - die Acetylenflasche - der
Flaschen-Druckregler (Flaschendruckminderer) - die zum Flaschen- Druckregler
nachgeschaltete Mittel- oder
Niederdruckleitung (z.B. Schlauchleitung) - gegebenenfalls
Sicherheitseinrichtungen für Entnahmestellen und vor Verbrauchsgeräten.
(2) Nicht zur Einzelflaschenanlage gehören das Verbrauchsgerät und sein Anschluß.
3. Allgemeines
3.1
Einzelflaschenanlagen dürfen selbständig nur von Personen bedient werden, die
das 18. Lebensjahr vollendet haben, körperlich geeignet sind und die
erforderlichen Sachkenntnisse
besitzen.
3.2
Die Beschäftigten sind vor Aufnahme ihrer Tätigkeit in dem jeweils
erforderlichen Umfang über
1. das Betreiben der Einzelflaschenanlagen,
2. die besonderen Gefahren beim Umgang mit Einzelflaschenanlagen und
3. die bei Unfällen und Störungen zu treffenden Maßnahmen
zu unterweisen. Die Unterweisungen sind in angemessenen Zeitabständen zu wieder-
holen, mindestens einmal jährlich.
3.3
Einzelflaschenanlagen müssen so gestaltet, ausgerüstet und betrieben werden, daß
sie den betrieblich zu erwartenden Beanspruchungen standhalten und Beschäftigte
oder Dritte nicht
gefährdet werden. Sie sind so zu betreiben, daß eine gefährliche äußere
Korrosion nicht auftritt und sie vor schlagartiger Beanspruchung bewahrt
bleiben.
3.4
Acetylenflaschen müssen so betrieben werden, daß keine gefährliche Erwärmung
auftreten kann; die Entfernung zu Heizkörpern soll mindestens 0,5 m betragen.
Eines Schutzes gegen
Sonneneinstrahlung bedarf es nicht.
3.5
Besondere Vorkommnisse, Mängel oder Schäden an Einzelflaschenanlagen sowie das
Ansprechen ihrer Sicherheitseinrichtungen sind dem für den Betrieb
Verantwortlichen umgehend zu
melden.
3.6
Wegen der Acetylenleitungen, Armaturen und Ausrüstungsteile von
Einzelflaschenanlagen wird auf TRAC 204 und TRAC 207 verwiesen.
4. Ausrüstung
4.1 Flaschen-Druckregler (Flaschendruckminderer)
4.1.1
Am Anschlußstutzen des Acetylenflaschenventils muß ein Flaschen-Druckregler
angeordnet sein, der den Betriebsdruck in der angeschlossenen Mittel- oder
Niederdruckleitung auf den
höchstzulässigen Wert begrenzt.
4.1.2
Flaschen-Druckregler müssen den Anforderungen der TRAG 207 Nummer 4 entsprechen.
4.2 Schlauchleitungen
4.2.1
Für Schlauchleitungen dürfen nur Brenngasschläuche nach DIN 8541 verwendet
werden.
4.2.2
Lösbare Schlauchanschlüsse und Schlauchverbindungen müssen nach DIN 8542,
Schlauchkupplungen nach DIN 8544 ausgeführt sein.
4.2.3
Brenngasschläuche müssen gegen Abgleiten von den Schlauchtüllen gesichert sein,
z.B. durch Schlauchschellen.
4.2.4
Schlauchleitungen zwischen Flaschen-Druckregler und Verbrauchsgerät müssen
mindestens 3 m lang sein.
4.3 Sicherheitseinrichtungen für Entnahmestellen.
Wegen der Absicherung von Einzelflaschenanlagen, an die mehr als ein
Verbrauchsgerät angeschlossen ist, wird auf
TRAC 204 Nummer 7.6 hingewiesen.
4.4 Sicherheitseinrichtungen vor, an oder in Verbrauchsgeräten
(Einzelflaschensicherung)
4.4.1
Einzelflaschenanlagen müssen vor, an oder in dem Verbrauchsgerät, in dem
Acetylen mit Druckluft oder Sauerstoff verbrannt wird, mit einer
Sicherheitseinrichtung nach TRAC 207 Nummer 10 versehen sein.
4.4.2
(1) Nummer 4.4.1 gilt nicht für Einzelflaschenanlagen, die ein Verbrauchsgerät
(Schweiß- oder Schneidbrenner) nach DIN 8543 Teil 1 (Ausgabe Juni 1985) oder DIN
8543 Teil 5 (Ausgabe September 1986) speisen, bei dem der Übertritt des einen
Gases in die Leitung des anderen unter Betriebsbedingungen durch die Bauart
ausgeschlossen wird, sofern die Einzelflaschenanlage während der Gasentnahme von
der Bedienungsperson beaufsichtigt werden kann1).
(2) Nummer 4.4.1 gilt ferner nicht für Einzelflaschenanlagen, die mit einer
Gebrauchsstellenvorlage nach TRAC 207 Nummer 9.2.2 ausgerüstet sind.
5. Aufstellung
5.1
(1) Einzelflaschenanlagen dürfen nicht in Treppenräumen, Haus- und
Stockwerksfluren, Durchgängen, Durchfahrten und Garagen aufgestellt sein.
(2) Von Absatz 1 darf aus besonderen Gründen (z.B. wegen erforderlicher
Reparaturarbeiten an einem Treppengeländer) abgewichen werden, wenn die
Einzelflaschenanlagen nur kurzzeitig aufgestellt und verwendet werden und die
erforderlichen Sicherheitsmaßnahmen (z.B. Absperrung, Sicherung eines
Fluchtweges, Lüftung) getroffen sind.
5.2
Acetylenflaschen von Einzelflaschenanlagen müssen gut zugänglich aufgestellt
sein.
5.3
Acetyleneinzelflaschenanlagen in Bereichen, die der Öffentlichkeit zugänglich
sind, müssen entweder ständig beaufsichtigt oder durch Absperrung oder
Einfriedung dem Zugriff Unbefugter entzogen sein. Bei nur vorübergehender
Aufstellung genügt ein Hinweisschild.
5.4
(1) Die Anzahl der Einzelflaschenanlagen in Arbeitsräumen ist möglichst gering
zu halten.
(2) Die Arbeitsräume sind ausreichend, erforderlichenfalls künstlich zu
belüften.
5.5
(1) Acetylenflaschen von Einzelflaschenanlagen müssen während der Gasentnahme
stehen oder mit ihrem Flaschenventil etwa 40 cm höher als der Flaschenfuß
gelagert sein.
(2) Bei Acetylenflaschen mit monolithischen Massen entfällt die Forderung des
Absatzes 1.
5.6
Stehende Acetylenflaschen von Einzelflaschenanlagen sind gegen Umfallen zu
sichern, z.B. durch Ketten, Schellen oder Gestelle.
5.7
Acetylenflaschen sind so aufzustellen, daß der Schlauchanschlußstutzen des
angeschlossenen Flaschen-Druckreglers nicht auf eine andere Gasflasche gerichtet
ist.
5.8
Die Federdeckel der Flaschen-Druckregler, die an Acetylenflaschen angeschlossen
sind, sollen nach unten zeigen. Davon darf abgewichen werden, wenn durch die
Bauart des Flaschen - Druckreglers ein Wegschleudern des Federdeckels verhindert
ist.
6. Betrieb
6.1 Allgemeine Anforderungen
Innerhalb eines Bereiches von mindestens 1 m um die Acetylenflasche einer
Einzelflaschenanlage sind das Schweißen, der Umgang mit Feuer, glühenden
Gegenständen, offenem Licht
sowie das Rauchen unzulässig. Es dürfen sich dort keine leicht entzündlichen
oder explosionsfähigen Stoffe befinden.
6.2 Betreiben und Warten
6.2.1
(1) Vor dem Anschließen des Flaschen-Druckreglers ist das Flaschenventil auf
Verschmutzung zu prüfen und erforderlichenfalls zu reinigen. Das Flaschenventil
kann durch geringfügiges
Öffnen vorsichtig ausgeblasen werden. Dabei darf sich niemand vor dem
Ventilauslaß befinden.
(2) Vor der Druckbelastung des Flaschen-Druckreglers, d.h. vor dem Öffnen des
Flaschenventils, ist die Einstellschraube des Flaschen-Druckreglers bis zu
Entlastung der Feder
zurückzuschrauben.
6.2.2
(1) Beim Öffnen des Flaschenventils ist das Hinweggreifen über die
Ausblaseöffnung des Sicherheitsventils des Flaschen-Druckreglers zu vermeiden.
(2) Vor dem Zünden des Brenners ist ein im Schlauch vorhandenes
Acetylen-Luft-Gemisch auszuspülen.
6.2.3
An den Flaschen-Druckreglern darf kein höherer Hinterdruck als 1,5 bar Überdruck
eingestellt werden.
6.2.4
(1) Vor langen Arbeitsunterbrechungen (z.B. am Ende der Tagesarbeit) sind die
Flaschenventile zu schließen und die Schlauchleitungen drucklos zu machen.
(2) Bevor die Flaschen-Druckregler von Acetylenflaschen, auch von entleerten,
getrennt werden, sind die Flaschenventile zu schließen.
(3) Unmittelbar nach Abnahme des Flaschen- Druckreglers ist das Flaschenventil
durch das Aufschrauben der Schutzkappe zu schützen.
6.2.5
Zum Transport von Einzelflaschenanlagen dürfen nur geeignete Transportmittel
benutzt werden (z.B. Flaschenwagen). Geschlossene Transportmittel müssen gut
durchlüftet sein. Beim
Transport müssen die Flaschenventile geschlossen sein.
6.2.6
(1) Die Einzelflaschenanlagen sind auf Dichtheit und ordnungsgemäßen Zustand zu
überwachen. Undichte und schadhafte Teile sind von sachkundigen Personen
auszuwechseln oder zu
reparieren. Für Armaturen müssen Original-Ersatzteile verwendet werden.
(2) Ist eine Einzelflaschenanlage nicht in ordnungsgemäßem Zustand und werden
hierdurch Beschäftigte oder Dritte gefährdet, so darf die Anlage nicht betrieben
werden.
(3) Reparaturen an Acetylenflaschen dürfen nur vom Füllwerk vorgenommen werden.
Das Nachziehen von Stopfbuchsen und dergleichen durch den Betreiber ist
zulässig.
6.2.7
Flaschenventile und Flaschen-Druckregler sind vor Verschmutzen zu bewahren und
in ordnungsgemäßem Zustand zu halten.
6.2.8
(1) Schlauchleitungen sind vor ihrer ersten Inbetriebnahme mit Luft oder einem
inerten Gas auszublasen.
(2) Das Anhängen der Schlauchleitungen an Acetylenflaschen oder Armaturen ist
unzulässig.
(3) Schlauchleitungen sind gegen Beschädigungen (z.B. Überfahren, Knicken,
Anbrennen) zu schützen und in ordnungsgemäßem Zustand zu halten.
6.2.9
Nach Flammenrückschlägen oder bei anderen Störungen darf die
Einzelflaschenanlage nur weiter betrieben werden, wenn die Störung beseitigt und
der ordnungsgemäße Zustand
festgestellt worden ist. Auf Nummer 6.3 wird verwiesen.
6.3 Verhalten bei Schadensfällen
6.3.1
Im Falle eines Brandes in der Umgebung sollen Acetylenflaschen aus dem brand -
gefährdeten Bereich entfernt werden. Im Brandfall ist die Feuerwehr auf das
Vorhandensein von
Acetylenflaschen aufmerksam zu machen.
6.3.2
Auf die Anlage "Merkblatt zur Verhütung von Acetylenflaschen-Explosionen" wird
verwiesen.
6.3.3
Acetylenflaschen, die gebrannt haben oder einer Brandeinwirkung oder einem
Flammenrückschlag mit Acetylenzersetzung ausgesetzt waren, dürfen nicht
weiterbenutzt werden. Sie sind
deutlich zu kennzeichnen. Bei der Rückgabe ist der Lieferant oder das Füllwerk
entsprechend zu unterrichten.
6.3.4
Jede Explosion (Raumexplosion, Flaschenzerknall) und jeder Brand - dazu gehört
das Ausbrennen von Flaschen-Druckreglern oder der Brand einer Acetylenflasche -
im Zusammenhang mit dem Betrieb einer Einzelflaschenanlage ist der
Aufsichtsbehörde (Gewerbeaufsichtsamt) und dem Träger der gesetzlichen
Unfallversicherung (Berufsgenossenschaft) anzuzeigen.
Merkblatt zur Verhütung von Acetylenflaschen-Explosionen
1. Explosionsursachen
Acetylenflaschenexplosionen sind die Folge einer Acetylenzersetzung, die unter
starker Temperatur- und Druckerhöhung verläuft. Die Acetylenzersetzung kann
eingeleitet wer- den:
- durch Flammenrückschlag über angeschlossene Leitungen, z.B. vom Brenner,
- durch äußere Erwärmung (Einwirkung von Feuer z.B. an Flaschen gehängte
Schneid- oder Schweißbrenner; Acetylenbrände am Flaschenventil, Druckminderer
oder angeschlossenen
Schläuchen; Werkstattbrand).
2. Merkmale einer Acetylenzersetzung
Eine Acetylenzersetzung hat begonnen, wenn
- die Temperatur der Flaschenwand ohne äußere Einwirkung steigt (bei
Flammenrückschlag beginnend am Flaschenkopf),
- bei einem Brand am Maschenventil und/oder Flaschendruckminderer (Ventilbrand)
die Flamme keine kräftig hell leuchtende gelbe Farbe aufweist, sondern
Verfärbungen auftreten, bzw. Ruß oder Qualm innerhalb der Flamme erkennbar sind,
- das aus dem geöffneten Ventil ausströmende Gas, Ruß oder Qualm mitführt, bzw.
einen abnormalen Geruch aufweist. Der Gasstrom ist meist ungleichmäßig.
Wird der Ventilbrand oder Gasaustritt plötzlich unterbrochen, liegt in den
meisten Fällen eine Verstopfung und keine Entleerung vor. Es ist erhöhte
Aufmerksamkeit geboten, wie auch bei abrupten Änderungen des Ausströmgeräusches.
Schneller Temperaturanstieg am Flaschenmantel zeigt drohendes Bersten an. Für
Flaschen, die von außen durch unmittelbare Einwirkung von Feuer oder
Wärmestrahlung erhitzt worden sind, besteht in jedem Fall die Gefahr einer
Acetylenzersetzung.
3. Merkmale für das Erkennen hoher Temperaturen
Hohe Temperaturen sind u.a. durch Wärmestrahlung, verschmorende Farbanstriche
mit Rauchentwicklung, starkes Verdunsten bzw. Verdampfen von Kühlwasser und
Schlieren/Flimmern in der Luft erkennbar.
4. Verhalten nach Flammenrückschlägen
Die nachfolgenden Maßnahmen sind unverzüglich einzuleiten:
4.1 Bei Einzelflaschen
Nach Flammenrückschlag Flaschenventil unverzüglich schließen.
An Flaschen, die bereits länger brennen bzw. aus denen Gas ausströmt, das
Flammen- bzw. Gasaustrittsbild nach folgenden Merkmalen beurteilen:
- Das Flaschenventil schließen, wenn der Ventilbrand mit "sauberer
Acetylenflamme" bzw. "Reingasaustritt" erfolgt und der Flaschenmantel (Kontrolle
durch wiederholtes Befühlen mit der Hand) kalt bleibt.
- Kann ein Flaschenventil, an dem ein Ventilbrand vorliegt, nicht mehr
geschlossen werden, so sollte die Flamme zur Vermeidung einer Raumexplosion
nicht gelöscht werden.
- Nicht mehr an die Flasche herangehen, wenn nach längerem Brennen oder
Ausströmen ein Zerfallsbrand bzw. ruß- oder qualmhaltiger Gasaustritt
(Flaschenmantel erwärmt) zu beobachten ist.
Weitere Behandlung entsprechend Punkt 5.
4.2 Bei Flaschenbündeln
- Nach Flammenrückschlag Zentralventil unverzüglich schließen.
- Bei Erwärmung Flaschen mit Wasser kühlen, Abstand halten.
- Keine Einzelflaschenventile schließen oder sonstige Manipulationen am Bündel
vornehmen. Insbesondere das Bündel nicht zerlegen.
- Bei einem Brand innerhalb des Bündels besteht erhöhte Explosionsgefahr für die
Acetylenflaschen. Bündel aus gedeckter Stellung kühlen und ausbrennen lassen.
Mindestens 24 Stunden abwarten. Vorsicht: Durch Verstopfung könnten einzelne
Flaschen nicht entleert worden sein.
5. Behandlung von Flaschen, die durch Flammenrückschlag oder äußere
Einwirkung erwärmt sind
Flaschen, in denen eine Acetylenzersetzung begonnen hat, sind ins Freie an einen
geeigneten Ort zu befördern, solange der Flaschenmantel trotz Erwärmung noch an
allen Stellen mit ungeschützter Hand berührt werden kann. Eine ständige
Kontrolle auf schnellen Temperaturanstieg ist dabei unerläßlich. Sollte bei der
Beförderung ins Freie ein schneller Temperaturanstieg
eintreten, ist die Flasche sofort abzulegen und Deckung zu suchen. Anschließend
ist Kühlung aus gedeckter Stellung einzuleiten.
Ist die Beförderung ins Freie nicht mehr möglich und/oder strömt unverbranntes
Gas aus, so sind Zündquellen (offenes Licht, Feuer, Zigaretten, und dergl.) zu
beseitigen, Türen und Fenster zu öffnen (Gefahr einer Raumexplosion) und aus
gedeckter Stellung zu kühlen. Reichen die betrieblichen Mittel nicht aus, ist
die Feuerwehr zu informieren. Flaschen bis zum Erreichen normaler Temperatur mit
Sprühstrahl aus gedeckter Stellung kühlen. Zur Feststellung des Erreichens der
normalen Temperatur wird das K ühlen unterbrochen
(frühestens nach 30 Minuten) und der Wasserfilm auf dem Flaschenmantel
beobachtet. Verdunstet das Wasser sehr langsam, so kann die Flasche
transportiert werden.
Danach ist die Flasche 24 Stunden an einem sicheren Platz (ausreichender Abstand
von Arbeitsplätzen, Verkehrswegen und bewohnten Räumen) zu lagern. Die Lagerung
sollte zweckmäßigerweise in einem Wasserbad erfolgen.
Im Fall eines Brandes sind Löscharbeiten einzuleiten und die Feuerwehr zu
alarmieren. Nach Beseitigung der Wärmequelle sind die Flaschen zu kühlen. Die
weitere Behandlung erfolgt wie zuvor beschrieben.
Bei Erwärmung von Acetylenflaschen nach Flammenrückschlag oder äußerer
Wärmeeinwirkung Umgebung räumen.
Explodierende Flaschen können über 200 Meter weit fliegen und einen
explosionsbedingten Feuerball verursachen.
6. Behandlung geschädigter Flaschen
Der Betreiber ist nach den Technischen Regeln für Acetylenanlagen und
Calciumcarbidlager verpflichtet, die von einer Acetylenzersetzung oder einer
äußeren Erwärmung betroffenen Flaschen nicht weiter zu benutzen, sie deutlich zu
kennzeichnen und das Füllwerk bzw. den Flaschenlieferanten zu benachrichtigen.
Abgekühlte Flaschen, die keine äußeren Verformungen, keine Spuren erheblicher
Temperaturentwicklung (Anlaßfarben) haben und bei denen nach dem Öffnen des
Ventils kein Ruß, Qualm oder abartiger Geruch austritt, können weiter verwendet
werden.
7. Vorbeugende Maßnahmen
- Druckminderer sorgfältig gasdicht anschließen.
- Nur mit einwandfreien Brennern, Schläuchen und Armaturen arbeiten. Ein
wiederholt abknallender Brenner kann einen Flammenrückschlag verursachen und
weist auf Mängel am Gerät hin.
- Brenner nicht an die Flasche hängen.
- Flasche nicht in der Nähe von Wärmequellen (z.B. offenes Feuer) aufstellen.
8. Allgemeine Ratschläge für die Einsatzkräfte
Kann der Gasstrom nach einem Rückschlag sofort unterbrochen werden, ist im
Regelfall zu erwarten, da ß der eingeleitete Zerfall von der porösen Masse ohne
zusätzliche Kühlung aufgehalten wird. Dies gilt jedoch nicht für
Acetylenflaschen und -bündel,
- die zur Füllung angeschlossen sind,
- die äußeren Hitze-/Wärmeeinwirkungen ausgesetzt sind.
Acetylenflaschen können erst mit erheblicher Zeitverzögerung explodieren. Das
beruht auf dem Umstand, daß sich der Zerfall in den Flaschen über Stunden,
äußerlich nicht erkennbar, mit einer relativ geringen Leistung in der
Größenordnung um 100 W fortsetzen kann.
Der Erfolg der Wasserkühlung ist um so größer, je früher sie eingesetzt wird.
Der Kühlwasserbedarf ist zu Beginn des Kühlens am größten. Bei Aufenthalt im
unmittelbaren Gefahrenbereich die Flasche ständig beobachten. Acetylenflaschen
warnen vor der Explosion durch einen schnellen Temperaturanstieg. Dies kann bei
äußerer Feuereinwirkung bzw. während starker Wasserkühlung jedoch nicht erkannt
werden.
Nach äußerer Feuereinwirkung und/oder Rückschlägen, bei denen die Ventile nicht
sofort gasdicht geschlossen werden konnten, besteht erhöhte Explosionsgefahr. In
solchen Fällen nicht mehr an die Flasche herangehen. Aus gedeckter Stellung
kühlen und abwarten. Nicht mehr an undichten Ventilen manipulieren oder andere
Abdichtversuche unternehmen. Flaschen unter Kühlung ausblasen lassen.
9. Entscheidungshilfen für die Behandlung von Acetylenflaschen
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