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Verordnung zum Schutz vor Gefahrstoffen (Gefahrstoffverordnung - GefStoffV)
vom 23. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3759),
zuletzt geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 18. Dezember 2008 (BGBl. I
S. 2768)
Inhaltsverzeichnis
Erster Abschnitt:
Anwendungsbereich und Begriffsbestimmungen
§ 1 Anwendungsbereich
§ 2 Bezugnahme auf EG-Richtlinien
§ 3 Begriffsbestimmungen
Zweiter Abschnitt:
Gefahrstoffinformation
§ 4 Gefährlichkeitsmerkmale
§ 5 Einstufung, Verpackung und Kennzeichnung
§ 6 Sicherheitsdatenblatt
Dritter Abschnitt:
Allgemeine Schutzmaßnahmen
§ 7 Informationsermittlung und Gefährdungsbeurteilung
§ 8 Grundsätze für die Verhütung von Gefährdungen; Tätigkeiten mit geringer
Gefährdung (Schutzstufe 1)
§ 9 Grundmaßnahmen zum Schutz der Beschäftigten (Schutzstufe 2)
Vierter Abschnitt:
Ergänzende Schutzmaßnahmen
§ 10 Ergänzende Schutzmaßnahmen bei Tätigkeiten mit hoher Gefährdung
(Schutzstufe 3)
§ 11 Ergänzende Schutzmaßnahmen bei Tätigkeiten mit krebserzeugenden,
erbgutverändernden und fruchtbarkeitsgefährdenden Gefahrstoffen (Schutzstufe 4)
§ 12 Ergänzende Schutzmaßnahmen gegen physikalisch-chemische Einwirkungen,
insbesondere gegen Brand- und Explosionsgefahren
§ 13 Betriebsstörungen, Unfälle und Notfälle
§ 14 Unterrichtung und Unterweisung der Beschäftigten
§ 15 Arbeitsmedizinische Vorsorge
§ 16 (weggefallen)
§ 17 Zusammenarbeit verschiedener Firmen
Fünfter Abschnitt:
Verbote und Beschränkungen
§ 18 Herstellungs- und Verwendungsverbote
Sechster Abschnitt:
Vollzugsregelungen und Schlussvorschriften
§ 19 Unterrichtung der Behörde
§ 20 Behördliche Ausnahmen, Anordnungen und Befugnisse
§ 21 Ausschuss für Gefahrstoffe
§ 22 Übergangsvorschriften
Siebter Abschnitt:
Ordnungswidrigkeiten und Straftaten
§ 23 Chemikaliengesetz - Kennzeichnung und Verpackung
§ 24 Chemikaliengesetz - Mitteilung
§ 25 Chemikaliengesetz - Tätigkeiten
§ 25a Chemikaliengesetz - EG-Rechtsakte
§ 26 Chemikaliengesetz - Herstellungs- und Verwendungsverbote
Anhänge (in Auszügen)
Anhang I: In Bezug genommene Richtlinien der Europäischen Gemeinschaften
Anhang II: Besondere Vorschriften zur Information, Kennzeichnung und Verpackung
Nr. 1 Grundpflichten
Nr. 2 Zusätzliche Kennzeichnungs- und Verpackungspflichten
Anhang III: Besondere Vorschriften für bestimmte Gefahrstoffe und Tätigkeiten
Nr. 1 Brand- und Explosionsgefahren
Nr. 2 Partikelförmige Gefahrstoffe
Nr. 3 Tätigkeiten in Räumen und Behältern
Nr. 4 Schädlingsbekämpfung
Nr. 5 Begasungen
Nr. 6 Ammoniumnitrat
Erster Abschnitt
Anwendungsbereich und Begriffsbestimmungen
§ 1
Anwendungsbereich
(1) Diese Verordnung gilt für das Inverkehrbringen von Stoffen, Zubereitungen
und Erzeugnissen, zum Schutz der Beschäftigten und anderer Personen vor
Gefährdungen ihrer Gesundheit und Sicherheit durch Gefahrstoffe und zum Schutz
der Umwelt vor stoffbedingten Schädigungen.
(2) Der Zweite Abschnitt gilt für das Inverkehrbringen von
1. gefährlichen Stoffen und Zubereitungen im Sinne des § 3a Abs. 1 des
Chemikaliengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. Juni 2002 (BGBl. I
S. 2090), die zuletzt durch Artikel 10 des Gesetzes vom 13. Mai 2004 (BGBl. I S.
934) geändert worden ist,
2. bestimmten Stoffen, Zubereitungen und Erzeugnissen, die nach Maßgabe der
Richtlinien 76/769/EWG, 96/59/EG oder 1999/45/EG mit zusätzlichen
Kennzeichnungen zu versehen sind,
3. Biozid-Produkten im Sinne von § 3b Abs. 1 Nr. 1 des Chemikaliengesetzes, die
nicht gefährliche Stoffe oder Zubereitungen im Sinne des § 3a des
Chemikaliengesetzes sind,
4. biologischen Arbeitsstoffen, die als Biozid-Produkte in den Verkehr gebracht
werden.
Der Zweite Abschnitt gilt nicht für Lebensmittel oder Futtermittel in Form von
Fertigerzeugnissen, die für den Endverbraucher bestimmt sind.
(3) Der Dritte bis Sechste Abschnitt gelten zum Schutz der Beschäftigten gegen
tatsächliche oder mögliche Gefährdungen ihrer Gesundheit und Sicherheit durch
Wirkungen von Stoffen, Zubereitungen und Erzeugnissen, mit denen Tätigkeiten
durchgeführt werden oder die bei Tätigkeiten entstehen. Sie gelten auch, wenn
als unmittelbare Folge von Tätigkeiten nach Satz 1 die Gesundheit und Sicherheit
anderer Beschäftigter oder Personen gefährdet werden können.
(4) Der Dritte Abschnitt gilt auch für die Beförderung gefährlicher chemischer
Stoffe und Zubereitungen. Unberührt bleiben die Bestimmungen des Gesetzes über
die Beförderung gefährlicher Güter und die darauf gestützten Rechtsverordnungen.
(5) Sofern nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist, gilt diese Verordnung
nicht
1. für Stoffe, die biologische Arbeitsstoffe im Sinne des § 2 Abs. 1 der
Biostoffverordnung vom 27. Januar 1999 (BGBl. I S. 50), die zuletzt durch
Artikel 305 der Verordnung vom 25.
November 2003 (BGBl. I S. 2304) geändert worden ist, sind,
2. in Haushalten.
Sie gilt ferner nicht in Betrieben, die dem Bundesberggesetz vom 13. August 1980
(BGBl. I S. 1310), zuletzt geändert durch Artikel 12g Abs. 14 des Gesetzes vom
24. August 2004 (BGBl. I S. 2198), unterliegen, soweit dort oder in den aufgrund
dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen entsprechende Rechtsvorschriften
bestehen.
§ 2
Bezugnahme auf EG-Richtlinien
Die in dieser Verordnung in Bezug genommenen Richtlinien der Europäischen
Gemeinschaft sind im Anhang I aufgeführt und in der jeweils geltenden Fassung
anzuwenden. Werden diese Richtlinien geändert oder nach den in diesen
Richtlinien vorgesehenen Verfahren an den technischen Fortschritt angepasst,
gelten sie in der geänderten im Amtsblatt der Europäischen Union
veröffentlichten Fassung nach Ablauf der in der Änderungs- oder
Anpassungsrichtlinie festgelegten Umsetzungsfrist. Die geänderte Fassung kann
bereits ab Inkrafttreten der Änderungs- oder Anpassungsrichtlinie angewendet
werden. Satz 1 gilt nicht, soweit in § 5 Abs. 5 in Verbindung mit Anhang II
etwas anderes bestimmt ist.
§ 3
Begriffsbestimmungen
(1) "Gefahrstoffe" im Sinne dieser Vorschrift sind
1. gefährliche Stoffe und Zubereitungen nach § 3a des Chemikaliengesetzes sowie
Stoffe und Zubereitungen, die sonstige chronisch schädigende Eigenschaften
besitzen,
2. Stoffe, Zubereitungen und Erzeugnisse, die explosionsfähig sind,
3. Stoffe, Zubereitungen und Erzeugnisse, aus denen bei der Herstellung oder
Verwendung Stoffe oder Zubereitungen nach Nummer 1 oder 2 entstehen oder
freigesetzt werden k önnen,
4. sonstige gefährliche chemische Arbeitsstoffe im Sinne des Artikels 2
Buchstabe b in Verbindung mit Buchstabe a der Richtlinie 98/24/EG des Rates vom
7. April 1998 zum Schutz von Gesundheit und Sicherheit der Arbeitnehmer vor der
Gefährdung durch chemische Arbeitsstoffe bei der Arbeit (ABl. EG Nr. L 131 S.
11).
(2) "Krebserzeugend", "erbgutverändernd" oder "fruchtbarkeitsgefährdend" im
Sinne des Dritten und Vierten Abschnitts ist
1. ein Stoff, der die in Anhang VI der Richtlinie 67/548/EWG genannten Kriterien
für die Einstufung als krebserzeugender, erbgutverändernder oder
fruchtbarkeitsgefährdender Stoff erfüllt,
2. eine Zubereitung, die einen oder mehrere der in Nummer 1 genannten Stoffe
enthält, sofern die Konzentration eines oder mehrerer der einzelnen Stoffe die
Anforderungen für die Einstufung einer Zubereitung als krebserzeugend,
erbgutverändernd oder fruchtbarkeitsgefährdend erfüllt. Die
Konzentrationsgrenzen sind festgelegt:
3. ein Stoff, eine Zubereitung oder ein Verfahren, die in einer Bekanntmachung
des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales nach § 21 Abs. 4 als
krebserzeugend, erbgutverändernd oder fruchtbarkeitsgefährdend bezeichnet
werden.
(3) Eine "Tätigkeit" ist jede Arbeit, bei der Stoffe, Zubereitungen oder
Erzeugnisse im Rahmen eines Prozesses einschließlich Produktion, Handhabung,
Lagerung, Beförderung, Entsorgung
und Behandlung verwendet werden oder verwendet werden sollen oder bei der Stoffe
oder Zubereitungen entstehen oder auftreten. Hierzu gehören insbesondere das
Verwenden im Sinne
des § 3 Nr. 10 des Chemikaliengesetzes sowie das Herstellen. Tätigkeiten im
Sinne dieser Verordnung sind auch Bedien- und Überwachungsarbeiten, sofern diese
zu einer Gefährdung von
Beschäftigten durch Gefahrstoffe führen können.
(4) "Lagern" ist das Aufbewahren zur späteren Verwendung sowie zur Abgabe an
andere. Es schließt die Bereitstellung zur Beförderung ein, wenn die Beförderung
nicht binnen 24 Stunden
nach der Bereitstellung oder am darauf folgenden Werktag erfolgt. Ist dieser
Werktag ein Samstag, so endet die Frist mit Ablauf des nächsten Werktages.
(5) Dem "Arbeitgeber" stehen der Unternehmer ohne Beschäftigte sowie der
Auftraggeber und Zwischenmeister im Sinne des Heimarbeitsgesetzes gleich. Den
"Beschäftigten" stehen die
in Heimarbeit Beschäftigten sowie Schüler, Studenten und sonstige Personen,
insbesondere an wissenschaftlichen Einrichtungen Tätige, die Tätigkeiten mit
Gefahrstoffen durchführen,
gleich. Für Schüler und Studenten gelten die Regelungen dieser Verordnung über
die Beteiligung der Personalvertretungen nicht. Wird in dieser Verordnung die
männliche Sprachform
verwendet, so gilt die weibliche Sprachform als mit erfasst.
(6) Der "Arbeitsplatzgrenzwert" ist der Grenzwert für die zeitlich gewichtete
durchschnittliche Konzentration eines Stoffes in der Luft am Arbeitsplatz in
Bezug auf einen gegebenen
Referenzzeitraum. Er gibt an, bei welcher Konzentration eines Stoffes akute oder
chronische schädliche Auswirkungen auf die Gesundheit im Allgemeinen nicht zu
erwarten sind.
(7) Der "biologische Grenzwert" ist der Grenzwert für die
toxikologisch-arbeitsmedizinisch abgeleitete Konzentration eines Stoffes, seines
Metaboliten oder eines Beanspruchungsindikators
im entsprechenden biologischen Material, bei dem im Allgemeinen die Gesundheit
eines Beschäftigten nicht beeinträchtigt wird.
(8) Ein "explosionsfähiges Gemisch" ist ein Gemisch aus brennbaren Gasen,
Dämpfen, Nebeln oder Stäuben, in dem sich der Verbrennungsvorgang nach erfolgter
Zündung auf das gesamte unverbrannte Gemisch überträgt. Ein "gefährliches
explosionsfähiges Gemisch" ist ein explosionsfähiges Gemisch, das in solcher
Menge auftritt, dass besondere Schutzmaßnahmen für die Aufrechterhaltung der
Gesundheit und Sicherheit der Beschäftigten oder anderer Personen erforderlich
werden (gefahrdrohende Menge). "Explosionsfähige
Atmosphäre" ist ein explosionsfähiges Gemisch unter atmosphärischen Bedingungen
im Gemisch mit Luft.
(9) Stoffe, Zubereitungen und Erzeugnisse sind "explosionsfähig",
1. wenn sie mit oder ohne Luft durch Zündquellen wie äußere thermische
Einwirkungen, mechanische Beanspruchungen oder Detonationsstöße zu einer
chemischen Umsetzung gebracht werden können, bei der hochgespannte Gase in so
kurzer Zeit entstehen, dass ein sprunghafter Temperatur - und Druckanstieg
hervorgerufen wird, oder
2. im Gemisch mit Luft, wenn nach Wirksamwerden einer Zündquelle eine
selbsttätig sich fortpflanzende Flammenausbreitung stattfindet, die im
Allgemeinen mit einem sprunghaften
Temperatur- und Druckanstieg verbunden ist.
(10) Der "Stand der Technik" ist der Entwicklungsstand fortschrittlicher
Verfahren, Einrichtungen oder Betriebsweisen, der die praktische Eignung einer
Maßnahme zum Schutz der Gesundheit und zur Sicherheit der Beschäftigten
gesichert erscheinen lässt. Bei der Bestimmung des Standes der Technik sind
insbesondere vergleichbare Verfahren, Einrichtungen oder Betriebsweisen
heranzuziehen, die mit Erfolg in der Praxis erprobt worden sind. Gleiches gilt
für die Anforderungen an die Arbeitsmedizin und die Arbeitsplatzhygiene.
Zweiter Abschnitt
Gefahrstoffinformation
§ 4
Gefährlichkeitsmerkmale
Gefährlich sind Stoffe und Zubereitungen, die eine oder mehrere der in § 3a Abs.
1 des Chemikaliengesetzes genannten und in Anhang VI der Richtlinie 67/548/EWG
näher bestimmten Eigenschaften aufweisen. Sie sind
1. explosionsgefährlich, wenn sie in festem, flüssigem, pastenförmigem oder
gelatinösem Zustand auch ohne Beteiligung von Luftsauerstoff exotherm und unter
schneller Entwicklung
von Gasen reagieren können und unter festgelegten Prüfbedingungen detonieren,
schnell deflagrieren oder beim Erhitzen unter teilweisem Einschluss explodieren,
2. brandfördernd, wenn sie in der Regel selbst nicht brennbar sind, aber bei
Berührung mit brennbaren Stoffen oder Zubereitungen, überwiegend durch
Sauerstoffabgabe, die
Brandgefahr und die Heftigkeit eines Brandes beträchtlich erhöhen,
3. hochentzündlich, wenn sie
4. leichtentzündlich, wenn sie
5. entzündlich, wenn sie in flüssigem Zustand einen niedrigen Flammpunkt haben,
6. sehr giftig, wenn sie in sehr geringer Menge bei Einatmen, Verschlucken oder
Aufnahme über die Haut zum Tode führen oder akute oder chronische
Gesundheitsschäden verursachen
können,
7. giftig, wenn sie in geringer Menge bei Einatmen, Verschlucken oder Aufnahme
über die Haut zum Tode führen oder akute oder chronische Gesundheitsschäden
verursachen können,
8. gesundheitsschädlich, wenn sie bei Einatmen, Verschlucken oder Aufnahme über
die Haut zum Tode führen oder akute oder chronische Gesundheitsschäden
verursachen können,
9. ätzend, wenn sie lebende Gewebe bei Berührung zerstören können,
10. reizend, wenn sie - ohne ätzend zu sein - bei kurzzeitigem, länger
andauerndem oder wiederholtem Kontakt mit Haut oder Schleimhaut eine Entzündung
hervorrufen können,
11. sensibilisierend, wenn sie bei Einatmen oder Aufnahme über die Haut
Überempfindlichkeitsreaktionen hervorrufen können, so dass bei künftiger
Exposition gegenüber dem Stoff oder
der Zubereitung charakteristische Störungen auftreten,
12. krebserzeugend (karzinogen), wenn sie bei Einatmen, Verschlucken oder
Aufnahme über die Haut Krebs erregen oder die Krebshäufigkeit erhöhen können,
13. fortpflanzungsgefährdend (reproduktionstoxisch), wenn sie bei Einatmen,
Verschlucken oder Aufnahme über die Haut
14. erbgutverändernd (mutagen), wenn sie bei Einatmen, Verschlucken oder
Aufnahme über die Haut vererbbare genetische Schäden zur Folge haben oder deren
Häufigkeit erhöhen können,
15. umweltgefährlich, wenn sie selbst oder ihre Umwandlungsprodukte geeignet
sind, die Beschaffenheit des Naturhaushalts, von Wasser, Boden oder Luft, Klima,
Tieren, Pflanzen oder Mikroorganismen derart zu verändern, dass dadurch sofort
oder später Gefahren für die Umwelt herbeigeführt werden können.
§ 5
Einstufung, Verpackung und Kennzeichnung
(1) Der Hersteller oder Einführer hat Stoffe und Zubereitungen vor dem
Inverkehrbringen einzustufen. Für Stoffe, die in Anhang I der Richtlinie
67/548/EWG aufgeführt sind, gilt die dort
festgelegte Einstufung. Stoffe, die nicht in Anhang I der Richtlinie 67/548/EWG
aufgeführt sind, muss der Hersteller oder Einführer nach Anhang VI der
Richtlinie 67/548/EWG einstufen. Bei der Einstufung der Stoffe hat er alle
gefährlichen Eigenschaften nach
1. den Ergebnissen der Prüfungen nach den §§ 7, 9 und 9a des Chemikaliengesetzes
oder
2. gesicherter wissenschaftlicher Erkenntnis durch Zuordnung zu den
Gefährlichkeitsmerkmalen des § 4 oder
3. den in einem Zulassungsverfahren gewonnenen Erkenntnissen
zu berücksichtigen. Ferner hat er für alte Stoffe im Sinne des § 3 Nr. 2 des
Chemikaliengesetzes, die noch nicht in Anhang I der Richtlinie 67/548/EWG
aufgeführt sind, Nachforschungen anzustellen, um die einschlägigen und
zugänglichen Angaben zu den Eigenschaften dieser Stoffe zu beschaffen. Die
Bekanntmachungen des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales nach § 21 Abs. 4
sind zu beachten.
(2) Der Hersteller oder Einführer hat Zubereitungen nach der Richtlinie
1999/45/EG einzustufen.
(3) Der Hersteller oder Einführer hat Biozid-Wirkstoffe, die als solche in
Verkehr gebracht werden und zugleich biologische Arbeitsstoffe sind, sowie
Biozid -Produkte, die biologische
Arbeitsstoffe enthalten, zusätzlich nach den §§ 3 und 4 der Biostoffverordnung
einzustufen.
(4) Wer als Hersteller, Einführer oder erneuter Inverkehrbringer gefährliche
Stoffe, Zubereitungen oder Biozid-Produkte in den Verkehr bringt, hat sie
entsprechend der Einstufung nach den
Absätzen 1 bis 3 zu verpacken und zu kennzeichnen. Werden gefährliche Stoffe und
Zubereitungen unverpackt in den Verkehr gebracht, sind jeder Liefereinheit
geeignete
Sicherheitsinformationen, vorzugsweise ein Sicherheitsdatenblatt, mitzugeben.
Die Angaben nach Satz 1 und 2 sind in deutscher Sprache abzufassen.
(5) Ergänzend zu den allgemeinen Vorschriften der Absätze 1 bis 4 sind die
besonderen Bestimmungen des Anhangs II zu beachten.
§ 6
Sicherheitsdatenblatt
(1) Die vom Hersteller, Einführer oder erneutem Inverkehrbringer hinsichtlich
des Sicherheitsdatenblatts beim Inverkehrbringen von Stoffen oder Zubereitungen
zu beachtenden Anforderungen ergeben sich aus Artikel 31 in Verbindung mit
Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des
Rates (REACH) vom 18. Dezember 2006
(ABl. EU Nr. L 396 S. 1). Falls die Übermittlung eines Sicherheitsdatenblatts
nicht erforderlich ist, ergeben sich die Informationspflichten aus Artikel 32
der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006.
(2) Zu den gemäß der Nummern 15 und 16 des Anhangs II der Verordnung (EG) Nr.
1907/2006 zu machenden Angaben gehören insbesondere solche zu Stoffen oder
Tätigkeiten, die in einer Bekanntmachung des Bundesministeriums für Arbeit und
Soziales nach § 21 Abs. 4 als krebserzeugend, erbgutverändernd oder
fortpflanzungsgefährdend bezeichnet werden.
(3) Auf der Verpackung solcher Zubereitungen, die im Einzelhandel angeboten oder
für jedermann erhältlich sind und die als sehr giftig (T+), giftig (T) oder
ätzend (C) eingestuft sind, muss nach Maßgabe der Richtlinie 1999/45/EG eine
genaue und allgemein verständliche Gebrauchsanweisung angebracht sein. Falls
dies technisch nicht möglich ist, muss die Gebrauchsanweisung der Verpackung
beigefügt werden.
Dritter Abschnitt
Allgemeine Schutzmaßnahmen
§ 7
Informationsermittlung und Gefährdungsbeurteilung
(1) Bei der Beurteilung der Arbeitsbedingungen nach § 5 des
Arbeitsschutzgesetzes vom 7. August 1996 (BGBl. I S. 1246), zuletzt geändert
durch Artikel 11 Nr. 20 des Gesetzes vom 30. Juli 2004 (BGBl. I S. 1950), hat
der Arbeitgeber zunächst festzustellen, ob die Beschäftigten Tätigkeiten mit
Gefahrstoffen durchführen oder ob Gefahrstoffe bei diesen Tätigkeiten entstehen
oder freigesetzt werden. Ist dies der Fall, so hat er alle hiervon ausgehenden
Gefährdungen für die Gesundheit und Sicherheit der Beschäftigten unter folgenden
Gesichtspunkten zu beurteilen:
1. gefährliche Eigenschaften der Stoffe oder Zubereitungen,
2. Informationen des Herstellers oder Inverkehrbringers zum Gesundheitsschutz
und zur Sicherheit insbesondere im Sicherheitsdatenblatt nach § 6,
3. Ausmaß, Art und Dauer der Exposition unter Berücksichtigung aller
Expositionswege; dabei sind die Ergebnisse nach § 9 Abs. 4 und § 10 Abs. 2 zu
berücksichtigen,
4. physikalisch-chemische Wirkungen,
5. Möglichkeiten einer Substitution,
6. Arbeitsbedingungen und Verfahren, einschließlich der Arbeitsmittel und der
Gefahrstoffmenge,
7. Arbeitsplatzgrenzwerte und biologische Grenzwerte,
8. Wirksamkeit der getroffenen oder zu treffenden Schutzmaßnahmen,
9. Schlussfolgerungen aus durchgeführten arbeitsmedizinischen
Vorsorgeuntersuchungen.
Der Arbeitgeber darf eine Tätigkeit mit Gefahrstoffen erst aufnehmen lassen,
nachdem eine Gefährdungsbeurteilung vorgenommen wurde und die erforderlichen
Schutzmaßnahmen getroffen wurden.
(2) Der Arbeitgeber hat sich die für die Gefährdungsbeurteilung notwendigen
Informationen beim Inverkehrbringer oder bei anderen ohne weiteres zugänglichen
Quellen zu beschaffen.
Soweit geeignet, gehört zu diesen Informationen auch die besondere Beurteilung
hinsichtlich der Gefährdung für die Verwender, die auf der Grundlage von
EG-Vorschriften für chemische Stoffe erstellt wird. Insbesondere hat der
Arbeitgeber die ihm gemäß Titel IV der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 zur
Verfügung gestellten Informationen zu beachten; dazu gehören
Sicherheitsdatenblätter und die Informationen zu Stoffen oder Zubereitungen, für
die kein Sicherheitsdatenblatt zu erstellen ist. Sofern die EG-Vorschriften
keine Informationspflicht (zum Beispiel ein Sicherheitsdatenblatt) vorsehen, hat
der Inverkehrbringer dem Arbeitgeber auf Anfrage alle Informationen über die
Gefahrstoffe zur Verfügung zu stellen, die zur Anwendung von
Satz 1 und 2 erforderlich sind. Stoffe und Zubereitungen, die nicht vom
Inverkehrbringer gemäß § 5 Abs. 1 oder 2 eingestuft und gekennzeichnet worden
sind, hat der Arbeitgeber gemäß den Richtlinien 67/548/EWG oder 1999/45/EG
selbst einzustufen, zumindest aber die von den Stoffen oder Zubereitungen
ausgehenden Gefährdungen für die Beschäftigten zu ermitteln. Dies gilt
auch für Tätigkeiten mit Gefahrstoffen, die nicht gekennzeichnet sind oder die
keinem Gefährlichkeitsmerkmal nach § 3a des Chemikaliengesetzes zugeordnet
werden können, die aber
aufgrund ihrer physikalischen, chemischen oder toxischen Eigenschaften und der
Art und Weise, wie sie am Arbeitsplatz verwendet werden oder vorhanden sind,
eine Gefährdung für die Gesundheit und die Sicherheit der Beschäftigten
darstellen können.
(3) Der Arbeitgeber hat festzustellen, ob die verwendeten Stoffe, Zubereitungen
oder Erzeugnisse bei Tätigkeiten, auch unter Berücksichtigung verwendeter
Arbeitsmittel, Verfahren und der Arbeitsumgebung sowie ihrer möglichen
Wechselwirkungen, zu Brand- oder Explosionsgefahren führen können. Insbesondere
ist zu ermitteln, ob die Stoffe, Zubereitungen oder Erzeugnisse
aufgrund ihrer Eigenschaften und der Art und Weise, wie sie am Arbeitsplatz
verwendet werden oder dort vorhanden sind, explosionsfähige Gemische bilden
können. Bei nicht atmosphärischen Bedingungen sind auch die möglichen
Veränderungen der für den Explosionsschutz relevanten sicherheitstechnischen
Kenngrößen zu ermitteln und zu berücksichtigen.
(4) Bei der Gefährdungsbeurteilung sind auch Tätigkeiten innerhalb des
Unternehmens oder Betriebs zu berücksichtigen, bei denen anzunehmen ist, dass
auch nach Ausschöpfung sämtlicher technischer Maßnahmen die Möglichkeit einer
Exposition besteht (zum Beispiel Wartungsarbeiten). Darüber hinaus sind auch
andere Tätigkeiten wie zum Beispiel Bedien- und Überwachungstätigkeiten zu
berücksichtigen, sofern diese zu einer Gefährdung von Beschäftigten durch
Gefahrstoffe führen können.
(5) Die mit den Tätigkeiten verbundenen inhalativen, dermalen und physikalisch
chemischen Gefährdungen sind unabhängig voneinander zu beurteilen und in der
Gefährdungsbeurteilung zusammen zu führen. Treten bei einer Tätigkeit mehrere
Gefahrstoffe gleichzeitig auf, ist eine mögliche Wechsel- oder
Kombinationswirkung der Gefahrstoffe mit Einfluss auf die Gesundheit und
Sicherheit der Beschäftigten bei der Gefährdungsbeurteilung zu berücksichtigen.
(6) Der Arbeitgeber hat die Gefährdungsbeurteilung unabhängig von der Zahl der
Beschäftigten nach Maßgabe des Satzes 2 und vor Aufnahme der Tätigkeit zu
dokumentieren. In der Dokumentation ist anzugeben, welche Gefährdungen am
Arbeitsplatz auftreten können und welche Maßnahmen gemäß dem Dritten und Vierten
Abschnitt durchgeführt werden müssen. Im Falle von Tätigkeiten mit geringer
Gefährdung nach Absatz 9 ist keine detaillierte Dokumentation erforderlich. In
allen anderen Fällen ist nachvollziehbar zu begründen, wenn auf eine
detaillierte Dokumentation verzichtet wird. Die Gefährdungsbeurteilung ist zu
aktualisieren, wenn maßgebliche Veränderungen dies erforderlich machen oder wenn
sich eine Aktualisierung aufgrund der Ergebnisse der arbeitsmedizinischen
Vorsorge als notwendig erweist.
(7) Die Gefährdungsbeurteilung darf nur von fachkundigen Personen durchgeführt
werden. Verfügt der Arbeitgeber nicht selbst über die entsprechenden Kenntnisse,
so hat er sich
fachkundig beraten zu lassen. Fachkundige Personen sind insbesondere der
Betriebsarzt und die Fachkraft für Arbeitssicherheit. Der Arbeitgeber kann bei
der Festlegung der Maßnahmen eine Gefährdungsbeurteilung übernehmen, die ihm der
Hersteller oder Inverkehrbringer mitgeliefert hat, sofern er seine Tätigkeit
entsprechend den dort gemachten Angaben und Festlegungen durchführt.
(8) Der Arbeitgeber hat ein Verzeichnis der im Betrieb verwendeten Gefahrstoffe
zu führen, in dem auf die entsprechenden Sicherheitsdatenblätter verwiesen wird.
Dies gilt nicht für Gefahrstoffe, die bei Tätigkeiten nach Absatz 9 nur zu einer
geringen Gefährdung der Beschäftigten führen. Das Verzeichnis muss allen
betroffenen Beschäftigten und ihren Vertretern
zugänglich sein.
(9) Ergibt sich aus der Gefährdungsbeurteilung für bestimmte Tätigkeiten
aufgrund
1. der Arbeitsbedingungen,
2. einer nur geringen verwendeten Stoffmenge und
3. einer nach Höhe und Dauer niedrigen Exposition
insgesamt eine nur geringe Gefährdung der Beschäftigten und reichen die nach § 8
Abs. 1 bis 8 ergriffenen Maßnahmen zum Schutz der Beschäftigten aus, so müssen
keine weiteren Maßnahmen nach den §§ 9 bis 17 getroffen werden (Schutzstufe 1).
Satz 1 gilt nicht für Tätigkeiten mit Gefahrstoffen, die
1. als giftig, sehr giftig oder krebserzeugend, erbgutverändernd oder
fruchtbarkeitsgefährdend Kategorie 1 oder 2 eingestuft oder gekennzeichnet sind
oder
2. in einer Bekanntmachung des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales nach §
21 Abs. 4 als krebserzeugend, erbgutverändernd oder fruchtbarkeitsgefährdend
Kategorie 1 oder 2 bezeichnet werden.
(10) Werden keine Tätigkeiten mit Gefahrstoffen durchgeführt, die
1. als giftig, sehr giftig, oder krebserzeugend, erbgutverändernd oder
fruchtbarkeitsgefährdend Kategorie 1 oder 2 eingestuft oder gekennzeichnet sind
oder
2. in einer Bekanntmachung des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales nach §
21 Abs. 4 als krebserzeugend, erbgutverändernd oder fruchtbarkeitsgefährdend
Kategorie 1 oder 2 bezeichnet werden, und reichen die aufgrund der
Gefährdungsbeurteilung getroffenen Schutzmaßnahmen nach den §§ 8 und 9 aus, um
die Gesundheit und Sicherheit der Beschäftigten zu gewährleisten,
müssen die Maßnahmen nach den §§ 10 und 11 nicht getroffen werden (Schutzstufe
2).
§ 8
Grundsätze für die Verhütung von Gefährdungen;
Tätigkeiten mit geringer Gefährdung (Schutzstufe 1)
(1) Im Rahmen seiner Verpflichtung, die Gesundheit und die Sicherheit der
Beschäftigten bei allen Tätigkeiten mit Gefahrstoffen sicherzustellen, hat der
Arbeitgeber die erforderlichen
Maßnahmen nach dem Arbeitsschutzgesetz und zusätzlich die in dieser Verordnung
genannten Maßnahmen zu treffen. Dabei hat er vorrangig die vom Bundesministerium
für Arbeit und
Soziales nach § 21 Abs. 4 bekannt gemachten Regeln und Erkenntnisse des
Ausschusses für Gefahrstoffe zu beachten. Bei Einhaltung der in Satz 2 genannten
Regeln und Erkenntnisse ist
in der Regel davon auszugehen, dass die in der Verordnung gestellten
entsprechenden Anforderungen erfüllt sind. Von diesen Regeln und Erkenntnissen
kann abgewichen werden, wenn
durch andere Maßnahmen zumindest in vergleichbarer Weise der Schutz der
Gesundheit und die Sicherheit der Beschäftigten gewährleistet wird. Dies ist in
der Dokumentation der
Gefährdungsbeurteilung zu begründen.
(2) Die Gefährdung der Gesundheit und der Sicherheit der Beschäftigten bei
Tätigkeiten mit Gefahrstoffen ist durch folgende Maßnahmen zu beseitigen oder
auf ein Minimum zu reduzieren:
1. Gestaltung des Arbeitsplatzes und Arbeitsorganisation,
2. Bereitstellung geeigneter Arbeitsmittel für Tätigkeiten mit Gefahrstoffen und
entsprechende Wartungsverfahren zur Gewährleistung der Gesundheit und Sicherheit
der Beschäftigten bei
der Arbeit,
3. Begrenzung der Anzahl der Beschäftigten, die Gefahrstoffen ausgesetzt sind
oder ausgesetzt sein können,
4. Begrenzung der Dauer und des Ausmaßes der Exposition,
5. angemessene Hygienemaßnahmen, insbesondere die regelmäßige Reinigung des
Arbeitsplatzes,
6. Begrenzung der am Arbeitsplatz vorhandenen Gefahrstoffe auf die für die
betreffende Tätigkeit erforderliche Menge,
7. geeignete Arbeitsmethoden und Verfahren, welche die Gesundheit und Sicherheit
der Beschäftigten nicht beeinträchtigen, einschließlich Vorkehrungen für die
sichere Handhabung,
Lagerung und Beförderung von Gefahrstoffen und von Abfällen, die Gefahrstoffe
enthalten, am Arbeitsplatz.
Die Kontamination des Arbeitsplatzes und die Gefährdung der Beschäftigten ist so
gering wie möglich zu halten. Der Arbeitgeber hat die Funktion und die
Wirksamkeit der technischen
Schutzmaßnahmen regelmäßig, mindestens jedoch jedes dritte Jahr, zu überprüfen;
das Ergebnis der Prüfung ist aufzuzeichnen.
(3) Bei Tätigkeiten nach § 7 Abs. 2 Satz 6 hat der Arbeitgeber entsprechend der
Gefährdungsbeurteilung geeignete Maßnahmen nach den §§ 8 bis 15, 17 und 18 zu
treffen.
(4) Der Arbeitgeber hat sicherzustellen, dass alle bei Tätigkeiten verwendeten
Stoffe und Zubereitungen identifizierbar sind. Gefährliche Stoffe und
Zubereitungen sind innerbetrieblich mit
einer Kennzeichnung zu versehen, die wesentliche Informationen zu ihrer
Einstufung, den mit ihrer Handhabung verbundenen Gefahren und den zu beachtenden
Sicherheitsmaßnahmen
enthält. Vorzugsweise ist die Kennzeichnung zu wählen, die den Vorgaben der
Richtlinien 67/548/EWG oder 1999/45/EG entspricht. Der Arbeitgeber stellt ferner
sicher, dass Apparaturen und
Rohrleitungen, die Gefahrstoffe enthalten, so gekennzeichnet sind, dass
mindestens die enthaltenen Gefahrstoffe sowie die davon ausgehenden Gefahren
eindeutig identifizierbar sind.
Kennzeichnungspflichten nach anderen Rechtsvorschriften bleiben unberührt.
(5) Solange der Arbeitgeber den Verpflichtungen der Absätze 3 und 4 nicht
nachgekommen ist, darf er Tätigkeiten mit den dort genannten Stoffen und
Zubereitungen nicht durchführen
lassen. Die Sätze 2 und 3 des Absatzes 4 gelten nicht für neue Stoffe in
wissenschaftlichen Laboratorien, solange eine Exposition der Beschäftigten bei
Tätigkeiten mit diesen Stoffen vermieden wird.
(6) Gefahrstoffe sind so aufzubewahren oder zu lagern, dass sie die menschliche
Gesundheit und die Umwelt nicht gefährden. Es sind dabei Vorkehrungen zu
treffen, um Missbrauch oder
Fehlgebrauch zu verhindern. Bei der Aufbewahrung zur Abgabe oder zur sofortigen
Verwendung müssen die mit der Verwendung verbundenen Gefahren und eine
vorhandene Kennzeichnung
nach Absatz 4 erkennbar sein.
(7) Gefahrstoffe dürfen nicht in solchen Behältern aufbewahrt oder gelagert
werden, durch deren Form oder Bezeichnung der Inhalt mit Lebensmitteln
verwechselt werden kann. Gefahrstoffe
dürfen nur übersichtlich geordnet und nicht in unmittelbarer Nähe von
Arzneimitteln, Lebens- oder Futtermitteln einschließlich deren Zusatzstoffe
aufbewahrt oder gelagert werden.
(8) Gefahrstoffe, die nicht mehr benötigt werden, und Behältnisse, die geleert
worden sind, die aber noch Reste von Gefahrstoffen enthalten können, sind sicher
zu handhaben, vom
Arbeitsplatz zu entfernen, zu lagern oder sachgerecht zu entsorgen.
§ 9
Grundmaßnahmen zum Schutz der Beschäftigten (Schutzstufe 2)
(1) Der Arbeitgeber hat dafür zu sorgen, dass die durch einen Gefahrstoff
bedingte Gefährdung der Gesundheit und Sicherheit der Beschäftigten bei der
Arbeit durch die in der
Gefährdungsbeurteilung festgelegten Maßnahmen beseitigt oder auf ein Minimum
verringert wird. Um dieser Verpflichtung nachzukommen, hat der Arbeitgeber
vorrangig eine Substitution
durchzuführen. Insbesondere hat er Tätigkeiten mit Gefahrstoffen zu vermeiden
oder Gefahrstoffe durch Stoffe, Zubereitungen oder Erzeugnisse oder Verfahren zu
ersetzen, die unter den
jeweiligen Verwendungsbedingungen für die Gesundheit und Sicherheit der
Beschäftigten nicht oder weniger gefährlich sind.
(2) Lässt sich die Gefährdung entsprechend Absatz 1 nicht beseitigen, hat der
Arbeitgeber diese durch Maßnahmen in der nachstehenden Rangordnung auf ein
Minimum zu verringern:
1. Gestaltung geeigneter Verfahren und technischer Steuerungseinrichtungen sowie
Verwendung geeigneter Arbeitsmittel und Materialien nach dem Stand der Technik,
2. Durchführung kollektiver Schutzmaßnahmen an der Gefahrenquelle, wie zum
Beispiel angemessene Be- und Entlüftung und geeignete organisatorische
Maßnahmen,
3. sofern eine Gefährdung nicht durch Maßnahmen nach Nummer 1 und 2 verhütet
werden kann, Durchführung von individuellen Schutzmaßnahmen, die auch die
Anwendung
persönlicher Schutzausrüstung umfassen.
(3) Beschäftigte müssen bereitgestellte persönliche Schutzausrüstungen benutzen,
solange eine Gefährdung besteht. Der Arbeitgeber darf das Tragen von belastender
persönlicher
Schutzausrüstung als ständige Maßnahme anstelle von technischen oder
organisatorischen Maßnahmen nicht zulassen. Der Arbeitgeber stellt sicher, dass
1. die Schutzausrüstungen an einem dafür vorgesehenen Ort sachgerecht aufbewahrt
werden,
2. die Schutzausrüstungen vor Gebrauch geprüft und nach Gebrauch gereinigt
werden und
3. schadhafte Ausrüstungen vor erneutem Gebrauch ausgebessert oder ausgetauscht
werden.
Der Arbeitgeber ist verpflichtet, getrennte Aufbewahrungsmöglichkeiten für die
Arbeits- oder Schutzkleidung einerseits und die Straßenkleidung andererseits zur
Verfügung zu stellen, sofern
bei Tätigkeiten eine Gefährdung der Beschäftigten durch eine Verunreinigung der
Arbeitskleidung zu erwarten ist.
(4) Der Arbeitgeber hat zu ermitteln, ob die Arbeitsplatzgrenzwerte eingehalten
sind. Dies kann durch Arbeitsplatzmessungen oder durch andere gleichwertige
Beurteilungsverfahren
erfolgen. Werden Tätigkeiten entsprechend eines vom Ausschuss für Gefahrstoffe
ermittelten und vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales veröffentlichten
verfahrens- und
stoffspezifischen Kriteriums durchgeführt, kann der Arbeitgeber von einer
Einhaltung der Arbeitsplatzgrenzwerte ausgehen.
(5) Bei der Überschreitung eines Arbeitsplatzgrenzwerts muss der Arbeitgeber
unverzüglich die Gefährdungsbeurteilung erneut durchführen und entsprechende
Schutzmaßnahmen nach
Absatz 2 Nr. 1 und 2 treffen, um den Arbeitsplatzgrenzwert einzuhalten. Wird
trotz der durchgeführten technischen und organisatorischen Schutzmaßnahmen der
Arbeitsplatzgrenzwert nicht
eingehalten oder besteht bei hautresorptiven, reizenden, ätzenden oder
hautsensibilisierenden Gefahrstoffen oder Gefahrstoffen, welche die Gesundheit
der Beschäftigten irreversibel
schädigen können, eine Gefährdung durch Hautkontakt, hat der Arbeitgeber
unverzüglich zusätzliche Schutzmaßnahmen durchzuführen, insbesondere persönliche
Schutzausrüstung bereitzustellen.
(6) Wer Messungen durchführt, muss über die notwendige Fachkunde und über die
erforderlichen Einrichtungen verfügen. Der Arbeitgeber, der eine akkreditierte
Messstelle beauftragt, kann
davon ausgehen, dass die von dieser Messstelle festgestellten Erkenntnisse
zutreffend sind.
(7) Der Arbeitgeber hat bei allen Ermittlungen und Messungen die vom
Bundesministerium für Arbeit und Soziales nach § 21 Abs. 4 bekannt gemachten
Verfahren, Messregeln und Grenzwerte zu beachten, bei denen die entsprechenden
Bestimmungen
1. der Richtlinie 98/24/EG und insbesondere der Richtlinien nach Artikel 3 Abs.
2 dieser Richtlinie zu Arbeitsplatzgrenzwerten und
2. der Richtlinie 2004/37/EG sowie
3. der Richtlinie 83/477/EWG
in ihrer jeweils geltenden Fassung berücksichtigt worden sind.
(8) Sofern Tätigkeiten mit Gefahrstoffen durchgeführt werden, für die kein
Arbeitsplatzgrenzwert vorliegt, kann der Arbeitgeber die Wirksamkeit der
getroffenen Schutzmaßnahmen durch geeignete Beurteilungsmethoden nachweisen.
Liegen geeignete Beurteilungsmethoden nicht vor, ist eine Messung erforderlich.
(9) Die Beschäftigten dürfen in Arbeitsbereichen, in denen die Gefahr einer
Kontamination durch Gefahrstoffe besteht, keine Nahrungs- oder Genussmittel zu
sich nehmen. Der Arbeitgeber hat hierfür vor Aufnahme der Tätigkeiten geeignete
Bereiche einzurichten.
(10) Wenn Tätigkeiten mit Gefahrstoffen von einem Beschäftigten alleine
ausgeführt werden, hat der Arbeitgeber in Abhängigkeit von dem Ergebnis der
Gefährdungsbeurteilung zusätzliche Schutzmaßnahmen zu treffen oder eine
angemessene Aufsicht zu gewährleisten. Dies kann auch durch Einsatz technischer
Mittel sichergestellt werden.
(11) Bei Tätigkeiten mit Biozid-Produkten ist ordnungsgemäß und nach guter
fachlicher Praxis zu verfahren. Biozid-Produkte dürfen nicht verwendet werden,
soweit damit zu rechnen ist, dass
ihre Anwendung im Einzelfall schädliche Auswirkungen auf die Gesundheit von
Menschen, Nicht-Zielorganismen oder auf die Umwelt hat. Zur ordnungsgemäßen
Anwendung gehört es insbesondere, dass
1. die Verwendung gemäß den in der Zulassung eines Biozid-Produkts festgelegten
Bedingungen und gemäß seiner Kennzeichnung erfolgt und
2. der Einsatz von Biozid-Produkten durch eine sachgerechte Berücksichtigung
physikalischer, biologischer, chemischer und sonstiger Alternativen auf das
Minimum begrenzt wird. Die Sätze 1 bis 3 gelten auch in Haushalten.
(12) Wer als Arbeitgeber die in Anhang III bezeichneten Gefahrstoffe herstellt
oder verwendet oder den dort genannten Tätigkeiten nachgeht, hat die §§ 7 bis 15
sowie 17 bis 19 und die Vorschriften des Anhangs III zu beachten.
Vierter Abschnitt
Ergänzende Schutzmaßnahmen
§ 10
Ergänzende Schutzmaßnahmen bei Tätigkeiten
mit hoher Gefährdung (Schutzstufe 3)
(1) Ist die Substitution eines Gefahrstoffs durch Stoffe, Zubereitungen oder
Erzeugnisse oder Verfahren, die bei ihrer Verwendung oder Anwendung nicht oder
weniger gefährlich für die
Gesundheit und Sicherheit sind, technisch nicht möglich, so hat der Arbeitgeber
dafür zu sorgen, dass die Herstellung und die Verwendung des Gefahrstoffs in
einem geschlossenen System
stattfindet. Durch Verwendung dicht verschließbarer Behälter hat der Arbeitgeber
insbesondere eine sichere Lagerung, Handhabung und Beförderung auch bei der
Abfallbeseitigung zu
gewährleisten. Ist die Anwendung eines geschlossenen Systems technisch nicht
möglich, so hat der Arbeitgeber dafür zu sorgen, dass die Gefährdung der
Beschäftigten, insbesondere die
Exposition, nach dem Stand der Technik so weit wie möglich verringert wird.
(2) Der Arbeitgeber stellt sicher, dass die Arbeitsplatzgrenzwerte eingehalten
werden. Er hat die erforderlichen Messungen durchzuführen, um die Einhaltung der
Arbeitsplatzgrenzwerte zu
überprüfen. Messungen sind auch durchzuführen, wenn sich die Bedingungen ändern,
welche die Exposition der Beschäftigten beeinflussen können. Die Ergebnisse sind
aufzuzeichnen,
aufzubewahren und den Beschäftigten und ihren Vertretern zugänglich zu machen.
Satz 2 gilt nicht, wenn der Arbeitgeber mittels anderer gleichwertiger
Nachweismethoden eindeutig belegt,
dass der Arbeitsplatzgrenzwert eingehalten ist oder Tätigkeiten entsprechend
eines vom Ausschuss für Gefahrstoffe ermittelten und vom Bundesministerium für
Arbeit und Soziales
veröffentlichten verfahrens- und stoffspezifischen Kriteriums durchgeführt
werden. Ist die Einhaltung des Arbeitsplatzgrenzwerts nicht möglich,
insbesondere bei Abbruch-, Sanierungs- und
Instandhaltungsarbeiten, hat der Arbeitgeber die Exposition der Beschäftigten
nach dem Stand der Technik soweit wie möglich zu verringern und unverzüglich
zusätzliche Schutzmaßnahmen
durchzuführen, insbesondere persönliche Schutzausrüstung bereitzustellen. § 9
Abs. 3 gilt entsprechend. In der Dokumentation der Gefährdungsbeurteilung nach §
7 Abs. 6 ist festzulegen,
welche weiteren Maßnahmen zur Einhaltung des Arbeitsplatzgrenzwerts durchgeführt
werden.
(3) Der Arbeitgeber hat geeignete Maßnahmen durchzuführen, um zu gewährleisten,
dass Arbeitsbereiche nur den Beschäftigten zugänglich sind, die sie zur Ausübung
ihrer Arbeit oder zur
Durchführung bestimmter Aufgaben betreten müssen. Mit T+ und T gekennzeichnete
Stoffe und Zubereitungen sind unter Verschluss oder so aufzubewahren oder zu
lagern, dass nur
fachkundige Personen Zugang haben. Satz 2 gilt nicht für Ottokraftstoffe an
Tankstellen.
§ 11
Ergänzende Schutzmaßnahmen bei Tätigkeiten mit krebserzeugenden,
erbgutverändernden und fruchtbarkeitsgefährdenden Gefahrstoffen (Schutzstufe 4)
(1) Die nachfolgenden Absätze 2 bis 4 gelten nicht, wenn
1. ein Arbeitsplatzgrenzwert vom Ausschuss für Gefahrstoffe festgelegt und vom
Bundesministerium für Arbeit und Soziales bekannt gegeben wurde und dieser
eingehalten wird oder
2. Tätigkeiten entsprechend eines vom Ausschuss für Gefahrstoffe ermittelten und
vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales veröffentlichten verfahrens- und
stoffspezifischen Kriteriums durchgeführt werden.
Die Einhaltung des Arbeitsplatzgrenzwerts ist in der Gefährdungsbeurteilung zu
dokumentieren. § 10 Abs. 2 Satz 5 findet keine Anwendung.
(2) In den Fällen, in denen Tätigkeiten mit krebserzeugenden, erbgutverändernden
oder fruchtbarkeitsgefährdenden Gefahrstoffen der Kategorie 1 oder 2
durchgeführt werden, hat der Arbeitgeber die folgenden Maßnahmen durchzuführen:
1. Messungen dieser Stoffe, insbesondere zur frühzeitigen Ermittlung erhöhter
Expositionen infolge eines unvorhersehbaren Ereignisses oder eines Unfalles,
2. Abgrenzung der Gefahrenbereiche und Anbringung von Warn- und
Sicherheitszeichen, einschließlich des Zeichens "Rauchen verboten", in
Bereichen, in denen Beschäftigte diesen Gefahrstoffen ausgesetzt sind oder
ausgesetzt sein können.
(3) Bei bestimmten Tätigkeiten, insbesondere bei Abbruch-, Sanierungs- und
Instandhaltungsarbeiten, bei denen die Möglichkeit einer beträchtlichen Erhöhung
der Exposition der Beschäftigten durch krebserzeugende, erbgutverändernde oder
fruchtbarkeitsgefährdende Gefahrstoffe der Kategorie 1 oder 2 vorherzusehen ist
und bei denen jede Möglichkeit weiterer technischer Schutzmaßnahmen zur
Begrenzung dieser Exposition bereits ausgeschöpft wurde, führt der Arbeitgeber
nach Konsultierung der Beschäftigten oder ihrer Vertreter in dem Unternehmen
oder Betrieb die erforderlichen Maßnahmen durch, um die Dauer der Exposition der
Beschäftigten soweit wie möglich zu verkürzen und den Schutz der Beschäftigten
während dieser Tätigkeiten zu gewährleisten. In den Fällen des Satzes 1 hat der
Arbeitgeber den betreffenden Beschäftigten Schutzkleidung und Atemschutzgeräte
zur Verfügung zu stellen, die sie während der gesamten Dauer der erhöhten
Exposition tragen müssen. Dies darf nur von begrenzter Dauer sein und ist für
jeden Beschäftigten auf das unbedingt erforderliche Minimum zu beschränken.
(4) In Arbeitsbereiche, in denen Tätigkeiten mit krebserzeugenden,
erbgutverändernden oder fruchtbarkeitsgefährdenden Stoffen der Kategorie 1 oder
2 durchgeführt werden, darf dort
abgesaugte Luft nicht zurückgeführt werden. Abweichend von Satz 1 darf die in
einem Arbeitsbereich abgesaugte Luft dorthin zurückgeführt werden, wenn sie
unter Anwendung behördlicher
oder berufsgenossenschaftlich anerkannter Verfahren oder Geräte ausreichend von
solchen Stoffen gereinigt ist. Die Luft muss dann so geführt oder gereinigt
werden, dass
krebserzeugende, erbgutverändernde oder fruchtbarkeitsgefährdende Stoffe nicht
in die Atemluft anderer Beschäftigter gelangen.
§ 12
Ergänzende Schutzmaßnahmen gegen physikalisch-chemische Einwirkungen,
insbesondere gegen Brand- und Explosionsgefahren
Auf der Grundlage der Gefährdungsbeurteilung führt der Arbeitgeber technische
und organisatorische Maßnahmen durch, um die Beschäftigten gegen Gefährdungen
durch physikalischchemische
Eigenschaften von Gefahrstoffen zu schützen. Insbesondere sind chemisch
instabile, brennbare und andere aufgrund ihrer gefährlichen Eigenschaften
unvereinbare Gefahrstoffe so zu handhaben und zu lagern, dass hierdurch keine
Gefährdungen für die Beschäftigten entstehen. Zur Vermeidung von Brand- und
Explosionsgefahren führt er insbesondere Maßnahmen
in der nachstehenden Rangordnung durch:
1. gefährliche Mengen oder Konzentrationen von Gefahrstoffen, die zu Brand- oder
Explosionsgefahren führen können, sind zu vermeiden,
2. Zündquellen, die zu Bränden oder Explosionen führen können, sind zu
vermeiden,
3. schädliche Auswirkungen durch Brände oder Explosionen auf die Gesundheit und
Sicherheit der Beschäftigten sind zu verringern.
Bei der Durchführung der Maßnahmen nach Satz 1, 2 und 3 ist insbesondere Anhang
III Nr. 1 zu beachten. Die Vorschriften der Betriebssicherheitsverordnung
bleiben unberührt.
§ 13
Betriebsstörungen, Unfälle und Notfälle
(1) Um den Schutz der Gesundheit und die Sicherheit der Beschäftigten bei einer
Betriebsstörung, einem Unfall oder einem Notfall zu gewährleisten, legt der
Arbeitgeber rechtzeitig
Notfallmaßnahmen fest, die beim Eintreten eines derartigen Ereignisses
angewendet werden müssen. Dies schließt die Durchführung von einschlägigen
Sicherheitsübungen in regelmäßigen Abständen und die Bereitstellung angemessener
Erste-Hilfe-Einrichtungen ein.
(2) Tritt eines der in Absatz 1 Satz 1 genannten Ereignisse ein, so führt der
Arbeitgeber unverzüglich Maßnahmen zur Minderung der Auswirkungen des
Ereignisses und zur Unterrichtung der
betroffenen Beschäftigten durch. Der Arbeitgeber führt unverzüglich Maßnahmen
zur Wiederherstellung der normalen Betriebssituation durch. Es dürfen nur
diejenigen Beschäftigten in dem betroffenen Bereich tätig werden, deren
Anwesenheit für Instandsetzungsarbeiten und sonstige notwendige Tätigkeiten
unbedingt erforderlich ist.
(3) Die Beschäftigten, die in dem betroffenen Bereich arbeiten, sind vom
Arbeitgeber rechtzeitig mit geeigneter Schutzkleidung, persönlicher
Schutzausrüstung, speziellen
Sicherheitseinrichtungen und besonderen Arbeitsmitteln auszustatten, die sie so
lange benutzen müssen, wie die Situation fortbesteht. Die Anwendung belastender
persönlicher Schutzausrüstung muss für den einzelnen Beschäftigten zeitlich
begrenzt sein. Ungeschützte Personen dürfen nicht in dem betroffenen Bereich
verbleiben.
(4) Der Arbeitgeber hat Warn- und sonstige Kommunikationssysteme zur Verfügung
zu stellen, die erforderlich sind, um eine erhöhte Gefährdung der Gesundheit und
Sicherheit anzuzeigen,
so dass eine angemessene Reaktion möglich ist und Abhilfemaßnahmen sowie Hilfs-,
Evakuierungs- und Rettungsmaßnahmen im Bedarfsfall unverzüglich eingeleitet
werden können.
(5) Der Arbeitgeber stellt sicher, dass Informationen über die Notfallmaßnahmen
in Bezug auf Gefahrstoffe zur Verfügung stehen. Die zuständigen
innerbetrieblichen und betriebsfremden Unfall- und Notfalldienste erhalten
Zugang zu diesen Informationen. Dazu zählen:
1. Vorabmitteilung von einschlägigen Gefahren bei der Arbeit, von Maßnahmen zur
Feststellung von Gefahren, von Vorsichtsmaßregeln und Verfahren, damit die
Notfalldienste ihre eigenen Abhilfe- und Sicherheitsmaßnahmen vorbereiten
können,
2. alle verfügbaren Informationen über spezifische Gefahren, die bei einem
Unfall oder Notfall auftreten oder auftreten können, einschließlich
Informationen über die nach den vorstehenden Absätzen genannten Verfahren.
§ 14
Unterrichtung und Unterweisung der Beschäftigten
(1) Der Arbeitgeber stellt sicher, dass den Beschäftigten eine schriftliche
Betriebsanweisung gemäß Satz 2, die der Gefährdungsbeurteilung Rechnung trägt,
in für die Beschäftigten
verständlicher Form und Sprache zugänglich gemacht wird. Die Betriebsanweisung
muss mindestens Folgendes enthalten:
1. Informationen über die am Arbeitsplatz auftretenden Gefahrstoffe, wie zum
Beispiel Bezeichnung der Gefahrstoffe, ihre Kennzeichnung sowie Gefährdungen der
Gesundheit und der
Sicherheit,
2. Informationen über angemessene Vorsichtsmaßregeln und Maßnahmen, die der
Beschäftigte zu seinem eigenen Schutz und zum Schutz der anderen Beschäftigten
am Arbeitsplatz
durchzuführen hat;
3. Informationen über Maßnahmen, die von den Beschäftigten, insbesondere von
Rettungsmannschaften, bei Betriebsst örungen, Unfällen und Notfällen und zur
Verhütung von diesen
durchzuführen sind.
Die Betriebsanweisung muss bei jeder maßgeblichen Veränderung der
Arbeitsbedingungen aktualisiert werden. Der Arbeitgeber stellt ferner sicher,
dass die Beschäftigten
1. entsprechend Artikel 35 der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 Zugang haben zu
allen dort genannten Informationen zu den Stoffen und Zubereitungen, mit denen
sie Tätigkeiten
durchführen, insbesondere zu Sicherheitsdatenblättern, und
2. in den Methoden und Verfahren unterrichtet werden, die im Hinblick auf die
Sicherheit bei der Verwendung von Gefahrstoffen angewendet werden müssen.
(2) Der Arbeitgeber stellt sicher, dass die Beschäftigten anhand der
Betriebsanweisung über auftretende Gefährdungen und entsprechende
Schutzmaßnahmen mündlich unterwiesen
werden. Die Unterweisung muss vor Aufnahme der Beschäftigung und danach
mindestens jährlich arbeitsplatzbezogen durchgeführt werden. Sie muss in für die
Beschäftigten verständlicher
Form und Sprache erfolgen. Inhalt und Zeitpunkt der Unterweisung sind
schriftlich festzuhalten und vom Unterwiesenen durch Unterschrift zu bestätigen.
(3) Der Arbeitgeber hat sicherzustellen, dass für alle Beschäftigten, die
Tätigkeiten mit Gefahrstoffen durchführen, eine allgemeine
arbeitsmedizinisch-toxikologische Beratung durchgeführt
wird. Diese Beratung soll im Rahmen der Unterweisung nach Absatz 2 erfolgen.
Dabei sind die Besch äftigten über Angebotsuntersuchungen nach der Verordnung
zur arbeitsmedizinischen
Vorsorge zu unterrichten sowie auf besondere Gesundheitsgefahren bei Tätigkeiten
mit bestimmten Gefahrstoffen hinzuweisen. Die Beratung ist unter Beteiligung des
Arztes nach § 7 Abs. 1
der in Satz 3 genannten Verordnung durchzuführen, falls dies aus
arbeitsmedizinischen Gründen erforderlich sein sollte.
(4) Der Arbeitgeber hat bei Tätigkeiten mit krebserzeugenden, erbgutverändernden
oder fruchtbarkeitsgefährdenden Gefahrstoffen der Kategorie 1 oder 2 zu
gewährleisten, dass
1. die Beschäftigten und ihre Vertreter nachprüfen können, ob die Bestimmungen
dieser Verordnung Anwendung finden, und zwar insbesondere in Bezug auf
2. die Beschäftigten und ihre Vertreter bei einer erhöhten Exposition
einschließlich der in § 11 Abs. 3 genannten Fälle unverzüglich unterrichtet und
über die Ursachen sowie über die
bereits durchgeführten oder noch durchzuführenden Gegenmaßnahmen informiert
werden,
3. ein aktualisiertes Verzeichnis der Beschäftigten geführt wird, die
Tätigkeiten durchführen, bei denen die Ergebnisse der Gefährdungsbeurteilung
eine Gefährdung der Gesundheit oder
der Sicherheit der Beschäftigten erkennen lassen, gegebenenfalls - soweit die
betreffende Information verfügbar ist - unter Angabe der Exposition, der sie
möglicherweise ausgesetzt
waren,
4. der Arzt nach § 7 Abs. 1 der Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge und
die zuständige Behörde sowie jede andere für die Gesundheit oder die Sicherheit
am Arbeitsplatz
verantwortliche Person Zugang zu dem unter Nummer 3 genannten Verzeichnis hat,
5. jeder Beschäftigte Zugang zu den ihn persönlich betreffenden Angaben in dem
Verzeichnis hat,
6. die Beschäftigten und ihre Vertreter in den Unternehmen oder Betrieben Zugang
zu den nicht personenbezogenen Informationen allgemeiner Art haben.
§ 15
Arbeitsmedizinische Vorsorge
Für den Bereich der arbeitsmedizinischen Vorsorge gilt die Verordnung zur
arbeitsmedizinischen Vorsorge vom 18. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2768), die im
Anhang Teil 1 Anlässe für Pflicht und Angebotsuntersuchungen enthält, in der
jeweils geltenden Fassung. Dies gilt auch für Tätigkeiten nach § 3 Abs. 3 sowie
für den in § 3 Abs. 5 genannten Personenkreis.
§ 16
(weggefallen)
§ 17
Zusammenarbeit verschiedener Firmen
(1) Werden für die Durchführung von Tätigkeiten mit Gefahrstoffen in einem
Betrieb Fremdfirmen beauftragt, ist der Arbeitgeber als Auftraggeber dafür
verantwortlich, dass für die
erforderlichen Tätigkeiten nur Firmen herangezogen werden, die über die für die
Tätigkeiten erforderliche besondere Fachkenntnis und Erfahrung verfügen. Der
Arbeitgeber als Auftraggeber
hat dafür zu sorgen, dass die Fremdfirma über die Gefahrenquellen und die
spezifischen Verhaltensregeln informiert wird.
(2) Jeder Arbeitgeber hat seinen Verantwortungsbereich so zu organisieren, dass
Maßnahmen getroffen werden, um betrieblichen Gefahren wirksam zu begegnen. Wenn
im Rahmen des
Fremdfirmeneinsatzes für Beschäftigte die Möglichkeit einer gegenseitigen
Gefährdung besteht, ist vom Arbeitgeber, in dessen Betrieb die Tätigkeiten
durchgeführt werden, vor der Aufnahme
der Tätigkeiten ein Koordinator zu bestellen. Alle beteiligten Firmen stellen
dem Koordinator die sicherheitsrelevanten Informationen, die
Gefährdungsbeurteilung zu den erforderlichen
Tätigkeiten und Informationen zu den durchgeführten Schutzmaßnahmen zur
Verfügung. Der Arbeitgeber, in dessen Betrieb die Tätigkeiten durchgeführt
werden, hat dafür zu sorgen, dass die
Fremdfirmen in das im Betrieb bestehende System zum Schutz der Gesundheit und
der Sicherheit der Beschäftigten einbezogen werden, um Unfällen,
arbeitsbedingten Erkrankungen oder
Betriebsstörungen vorzubeugen. Jeder Arbeitgeber hat dafür zu sorgen, dass die
sicherheitsrelevanten Verhaltensvorschriften durch seine Beschäftigten beachtet
werden. Im Falle
festgestellter Verstöße hat er geeignete Maßnahmen zu ergreifen.
(3) Alle Arbeitgeber, Auftraggeber und Auftragnehmer haben bei der Durchführung
der Gefährdungsbeurteilung zusammenzuwirken und sich abzustimmen. Dies betrifft
insbesondere die
Auswahl der Stoffe, Zubereitungen und Erzeugnisse, die Auswahl der Verfahren,
die Koordinierung der verschiedenen T ätigkeiten und die Festlegung und
Durchführung der erforderlichen
Schutzmaßnahmen. Ergänzend sind mögliche Wechselwirkungen mit benachbarten
Betrieben zu berücksichtigen, sofern diese Wechselwirkungen zu einer
zusätzlichen Gefährdung führen
können. Die Ergebnisse der gemeinsamen Gefährdungsbeurteilung sind von allen
Beteiligten zu dokumentieren.
(4) Vor dem Beginn von Abbruch-, Sanierungs- und Instandhaltungstätigkeiten muss
der Arbeitgeber bei der Informationsermittlung für die Gefährdungsbeurteilung
Angaben insbesondere
vom Auftraggeber oder Bauherrn darüber einholen, ob Gefahrstoffe nach Anhang IV
vorhanden sind.
Fünfter Abschnitt
Verbote und Beschränkungen
§ 18
Herstellungs- und Verwendungsverbote
(1) Nach Maßgabe des Anhangs IV bestehen Herstellungs- und Verwendungsverbote
für bestimmte Stoffe, Zubereitungen und Erzeugnisse, die insbesondere
1. krebserzeugende oder erbgutverändernde Eigenschaften haben,
2. sehr giftig oder giftig sind oder
3. die Umwelt schädigen können.
Soweit in Anhang IV nicht etwas anderes bestimmt ist, gelten die Herstellungs -
und Verwendungsverbote nach Satz 1 nicht für
1. Forschungs-, Analyse- und wissenschaftliche Lehrzwecke in den dafür
erforderlichen Mengen,
2. Abbruch-, Sanierungs- und Instandhaltungsarbeiten und
3. die gemeinwohlverträgliche Abfallbeseitigung.
Soweit in Anhang IV nicht etwas anderes bestimmt ist, beinhalten die
Verwendungsverbote nach Satz 1 kein Gebot des Entfernens von Stoffen,
Zubereitungen oder Erzeugnissen, die bereits
vor Inkrafttreten der jeweiligen Verbote rechtmäßig verwendet wurden. Satz 1, 2
und 3 gelten auch in Haushalten.
(2) Der Arbeitgeber darf in Heimarbeit Beschäftigte nur Tätigkeiten mit geringer
Gefährdung im Sinne des § 7 Abs. 9 durchführen lassen.
Sechster Abschnitt
Vollzugsregelungen und Schlussvorschriften
§ 19
Unterrichtung der Behörde
(1) Der Arbeitgeber hat der zuständigen Behörde unverzüglich eine Mitteilung zu
erstatten
1. über jeden Unfall und jede Betriebsstörung, die bei Tätigkeiten mit
Gefahrstoffen zu einer ernsten Gesundheitsschädigung der Beschäftigten geführt
haben, oder
2. über Krankheits- und Todesfälle, bei denen konkrete Anhaltspunkte für eine
Verursachung durch die Tätigkeit mit Gefahrstoffen bestehen, mit der genauen
Angabe der Tätigkeit und
der Gefährdungsbeurteilung.
Lassen sich die für die Mitteilung nach Satz 1 erforderlichen Angaben
gleichwertig aus Mitteilungen nach anderen Rechtsvorschriften entnehmen, kann
die Mitteilungspflicht auch durch
Übermittlung einer Durchschrift dieser Mitteilungen an die zuständige Behörde
erfüllt werden. Der Arbeitgeber hat den betroffenen Beschäftigten oder, wenn ein
Betriebs- oder Personalrat
vorhanden ist, diesem Abdrucke der Mitteilungen nach Satz 1 oder 2 zur Kenntnis
zu geben.
(2) Unbeschadet des § 22 des Arbeitsschutzgesetzes ist der zuständigen Behörde
auf ihr Verlangen Folgendes mitzuteilen:
1. das Ergebnis der Gefährdungsbeurteilung und die der Beurteilung zugrunde
liegenden Informationen einschlie ßlich der Dokumentation der
Gefährdungsbeurteilung,
2. die Tätigkeiten, bei denen Beschäftigte tatsächlich oder möglicherweise
gegenüber Gefahrstoffen exponiert worden sind, und die Anzahl dieser
Beschäftigten,
3. die nach § 13 des Arbeitsschutzgesetzes verantwortlichen Personen,
4. die durchgeführten Schutz- und Vorsorgemaßnahmen einschließlich der
Betriebsanweisungen.
Der Arbeitgeber hat der zuständigen Behörde bei Tätigkeiten mit
krebserzeugenden, erbgutverändernden oder fruchtbarkeitsgefährdenden
Gefahrstoffen der Kategorie 1 oder 2 zusätzlich auf
ihr Verlangen Folgendes mitzuteilen:
1. das Ergebnis einer Substitutionsprüfung,
2. sachdienliche Informationen über
(3) Auf Verlangen der zuständigen Behörde ist die in § 6 Abs. 1 geforderte
Fachkunde nachzuweisen.
§ 20
Behördliche Ausnahmen, Anordnungen und Befugnisse
(1) Die zuständige Behörde kann auf schriftlichen Antrag des Arbeitgebers
Ausnahmen von den Vorschriften der §§ 7 bis 15 sowie 17 bis 19 einschließlich
der Anhänge III bis IV erteilen,
wenn die Durchführung der Vorschrift im Einzelfall zu einer unverhältnismäßigen
Härte führen würde und die Abweichung mit dem Schutz der Beschäftigten vereinbar
ist. Verbote oder
Beschränkungen nach anderen Rechtsvorschriften bleiben unberührt. Der
Arbeitgeber hat der zuständigen Behörde im Ausnahmeantrag darzulegen
1. den Grund für die Beantragung der Ausnahmeregelung,
2. die jährlich zu verwendende Menge des Gefahrstoffs,
3. die betroffenen Tätigkeiten, Reaktionen und Verfahren,
4. die Zahl der voraussichtlich betroffenen Beschäftigen,
5. die geplanten Sicherheitsmaßnahmen zur Gewährleistung des Gesundheitsschutzes
und der Sicherheit der betroffenen Beschäftigen,
6. die getroffenen technischen und organisatorischen Maßnahmen zur Verringerung
oder Vermeidung einer Exposition der Beschäftigten.
(2) Die Ausnahme nach Absatz 1 kann auch im Zusammenhang mit
Verwaltungsverfahren nach anderen Rechtsvorschriften beantragt werden.
(3) Die zuständige Behörde kann im Einzelfall zulassen, dass die Vorschriften
des § 5 Abs. 4 und Anhang II Nr. 1 auf das Inverkehrbringen von Stoffen oder
Zubereitungen ganz oder
teilweise nicht angewendet werden, wenn es sich um brandfördernde,
leichtentzündliche, entzündliche, gesundheitsschädliche, umweltgefährliche oder
reizende Stoffe oder Zubereitungen in
so geringer Menge handelt, dass eine Gefährdung nicht zu befürchten ist. Satz 1
gilt nicht für Biozid-Produkte.
(4) Die zuständige Behörde kann über die nach § 23 des Chemikaliengesetzes
möglichen Anordnungen hinaus die Maßnahmen anordnen, die der Hersteller,
Inverkehrbringer oder
Arbeitgeber im Einzelfall zur Erfüllung der sich aus dem Zweiten bis Fünften
Abschnitt dieser Verordnung ergebenden Pflichten zu treffen hat. Dabei kann sie
insbesondere anordnen, dass der Arbeitgeber
1. unabhängig von einer bestehenden Rechtsverordnung nach § 19 des
Chemikaliengesetzes die zur Abwendung besonderer Gefahren notwendigen Maßnahmen
treffen muss,
2. festzustellen hat, ob und in welchem Umfang ein vermuteter Gefahrenzustand
tatsächlich besteht und welche Maßnahmen zur Abwendung der Gefahren getroffen
werden müssen,
3. die Arbeit einzustellen hat, bei der die Beschäftigten gefährdet sind, wenn
er die zur Abwendung der Gefahr angeordneten notwendigen Maßnahmen nicht sofort
oder innerhalb der
gesetzten Frist durchführt. Bei Gefahr im Verzug können die Anordnungen auch
gegen weisungsberechtigte Personen im Betrieb erlassen werden.
(5) Die zuständige Behörde kann dem Arbeitgeber Tätigkeiten mit Gefahrstoffen
untersagen, insbesondere eine Stilllegung der betroffenen Arbeitsbereiche
anordnen, wenn der Arbeitgeber
seiner Verpflichtung nach § 19 Abs. 2 zur Vorlage der Gefährdungsbeurteilung
nicht nachkommt.
(6) Die Überwachung der Einhaltung der Vorschriften dieser Verordnung erstreckt
sich auch auf die in § 2 in Bezug genommenen und in Anhang I aufgeführten
Richtlinien der Europäischen Gemeinschaft.
§ 21
Ausschuss für Gefahrstoffe
(1) Zur Beratung in allen Fragen des Arbeitsschutzes zu Gefahrstoffen wird beim
Bundesministerium für Arbeit und Soziales der Ausschuss für Gefahrstoffe (AGS)
gebildet, in dem fachkundige Vertreter der Arbeitgeberverbände, der
Gewerkschaften, der Länderbehörden, der Träger der gesetzlichen
Unfallversicherung und weitere fachkundige Personen, insbesondere der
Wissenschaft, in angemessener Zahl vertreten sein sollen. Die Gesamtzahl der
Mitglieder soll 21 Personen nicht überschreiten. Für jedes Mitglied ist ein
Stellvertreter zu benennen. Die Mitgliedschaft im Ausschuss für Gefahrstoffe ist
ehrenamtlich.
(2) Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales beruft die Mitglieder des
Ausschusses und für jedes Mitglied einen Stellvertreter. Der Ausschuss gibt sich
eine Geschäftsordnung und wählt den Vorsitzenden aus seiner Mitte. Die
Geschäftsordnung und die Wahl des Vorsitzenden bedürfen der Zustimmung des
Bundesministeriums für Arbeit und Soziales.
(3) Zu den Aufgaben des Ausschusses gehört es:
1. dem Stand der Technik, Arbeitsmedizin und Arbeitshygiene entsprechende Regeln
und sonstige gesicherte wissenschaftliche Erkenntnisse für Tätigkeiten mit
Gefahrstoffen, einschließlich deren Einstufung und Kennzeichnung, zu ermitteln,
2. Regeln zu ermitteln, wie die in dieser Verordnung gestellten Anforderungen
erfüllt werden können,
3. das Bundesministerium für Arbeit und Soziales in allen Fragen zu
Gefahrstoffen zu beraten,
4. Arbeitsplatzgrenzwerte und biologische Grenzwerte für Gefahrstoffe
vorzuschlagen und regelmäßig zu überprüfen, wobei Folgendes zu berücksichtigen
ist: Bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben berücksichtigt der Ausschuss für
Gefahrstoffe die allgemeinen Grundsätze des Arbeitsschutzes nach § 4 des
Arbeitsschutzgesetzes.
(4) Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales kann die vom Ausschuss für
Gefahrstoffe nach Absatz 3 ermittelten Regeln und Erkenntnisse im Gemeinsamen
Ministerialblatt bekannt geben.
(5) Die Bundesministerien sowie die obersten Landesbehörden haben das Recht, zu
den Sitzungen des Ausschusses Vertreter zu entsenden. Diesen Vertretern ist auf
Verlangen in der
Sitzung das Wort zu erteilen.
(6) Die Geschäfte des Ausschusses führt die Bundesanstalt für Arbeitsschutz und
Arbeitsmedizin.
§ 22
Übergangsvorschriften
(1) Anhang IV Nr. 1 Abs. 1 gilt bis zum 31. Dezember 2010 nicht für die
Herstellung und für das Verwenden chrysotilhaltiger Diaphragmen für die
Chloralkalielektrolyse in bestehenden Anlagen einschließlich der zu ihrer
Herstellung benötigten asbesthaltigen Rohstoffe, soweit
1. asbestfreie Ersatzstoffe, Zubereitungen oder Erzeugnisse nicht auf dem Markt
angeboten werden oder
2. die Verwendung der asbestfreien Ersatzstoffe, Zubereitungen oder Erzeugnisse
zu einer unzumutbaren H ärte führt
und die Konzentration an Asbestfasern in der Luft am Arbeitsplatz unterhalb 1000
Fasern pro Kubikmeter liegt.
(2) Anhang IV Nummer 14 Abs. 1 Nr. 7 und 8 und Abs. 4 gilt nicht für
Erzeugnisse, in denen PCB-haltige Bauteile eingebaut sind,
1. bis zur Außerbetriebnahme des Erzeugnisses, spätestens jedoch bis 31.
Dezember 2010, sofern das Bauteil mehr als 100 Milliliter, jedoch nicht mehr als
1 Liter PCB -haltiger Flüssigkeit enthält,
2. bis zur Außerbetriebnahme des Erzeugnisses, sofern das Bauteil bis zu 100
Milliliter PCB-haltiger Flüssigkeit enthält,
und das Erzeugnis bereits am 29. Juli 1989 in Betrieb war.
Siebter Abschnitt
Ordnungswidrigkeiten und Straftaten
§ 23
Chemikaliengesetz - Kennzeichnung und Verpackung
Ordnungswidrig im Sinne des § 26 Abs. 1 Nr. 5 Buchstabe c des
Chemikaliengesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 5 Abs. 5
in Verbindung mit Anhang II Nr. 1 Abs. 6 dort genannte Daten nicht, nicht
richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig zur Verfügung stellt.
§ 24
Chemikaliengesetz - Mitteilung
(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 26 Abs. 1 Nr. 6 Buchstabe b des
Chemikaliengesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
1. entgegen § 5 Abs. 5 in Verbindung mit Anhang II Nr. 1 Abs. 4 Satz 1 eine
Information oder einen Nachweis nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder
nicht rechtzeitig vorlegt oder
2. entgegen § 5 Abs. 5 in Verbindung mit Anhang II Nr. 1 Abs. 5 eine Information
nicht, nicht richtig oder nicht vollständig übermittelt.
(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 26 Abs. 1 Nr. 8 Buchstabe b des
Chemikaliengesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
1. entgegen § 9 Abs. 12 in Verbindung mit Anhang III Nr. 2.4.2 Abs. 1 Satz 1
oder Abs. 2 oder Nr. 4.4 Abs. 1 oder Abs. 2, jeweils auch in Verbindung mit Abs.
3, oder Nr. 4.6 oder Nr. 5.3.2
Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 2 oder Abs. 4, oder Nr. 6.4.2.3 Abs. 1 oder 2, jeweils
auch in Verbindung mit Abs. 3,
2. entgegen § 19 Abs. 1 oder 2
eine Mitteilung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig
macht.
§ 25
Chemikaliengesetz – Tätigkeiten
(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 26 Abs. 1 Nr. 8 Buchstabe b des
Chemikaliengesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
1. entgegen § 7 Abs. 1 Satz 3 Beschäftigte eine Tätigkeit aufnehmen lässt,
2. entgegen § 7 Abs. 6 Satz 1 eine Gefährdungsbeurteilung nicht richtig, nicht
vollständig oder nicht rechtzeitig dokumentiert,
3. entgegen § 7 Abs. 8 Satz 1 ein Gefahrstoffverzeichnis nicht, nicht richtig
oder nicht vollständig führt,
4. entgegen § 8 Abs. 2 Satz 3 die Funktion oder die Wirksamkeit der technischen
Schutzmaßnahmen nicht oder nicht rechtzeitig überprüft,
5. entgegen § 8 Abs. 5 Satz 1 eine Tätigkeit durchführen lässt,
6. entgegen § 8 Abs. 7 Satz 1 Gefahrstoffe aufbewahrt oder lagert,
7. entgegen § 9 Abs. 3 Satz 2 oder § 10 Abs. 2 Satz 7 technische oder
organisatorische Schutzmaßnahmen durch belastende persönliche Schutzausrüstung
als ständige Maßnahme ersetzt,
8. entgegen § 9 Abs. 3 Satz 4 nicht gewährleistet, dass getrennte
Aufbewahrungsmöglichkeiten zur Verfügung stehen,
9. entgegen § 9 Abs. 5 Satz 2 eine persönliche Schutzausrüstung nicht oder nicht
rechtzeitig bereitstellt,
10. entgegen § 9 Abs. 9 Satz 2 einen Bereich nicht oder nicht rechtzeitig
einrichtet,
11. entgegen § 9 Abs. 12 in Verbindung mit Anhang III Nr. 2.4.2 Abs. 3 Satz 2
nicht dafür sorgt, dass eine weisungsbefugte sachkundige Person vor Ort tätig
ist,
12. entgegen § 9 Abs. 12 in Verbindung mit Anhang III Nr. 2.4.4 Satz 1 einen
Arbeitsplan nicht oder nicht rechtzeitig aufstellt,
13. entgegen § 9 Abs. 12 in Verbindung mit Anhang III Nr. 6.4.2.1 Abs. 2 Stoffe
und Zubereitungen der Gruppe A unverpackt lagert oder befördert,
14. entgegen § 9 Abs. 12 in Verbindung mit Anhang III Nr. 6.4.2.1 Abs. 3
brennbare Materialien lagert,
15. entgegen § 9 Abs. 12 in Verbindung mit Anhang III Nr. 6.4.2.2 Abs. 3 Stoffe
oder Zubereitungen nicht oder nicht rechtzeitig in Teilmengen unterteilt,
16. entgegen § 9 Abs. 12 in Verbindung mit Anhang III Nr. 6.4.2.3 Abs. 5 Stoffe
oder Zubereitungen lagert.
17. entgegen § 11 Abs. 2 eine dort genannte Maßnahme nicht durchführt,
18. entgegen § 11 Abs. 3 Satz 2 Schutzkleidung oder Atemschutzgeräte nicht zur
Verfügung stellt,
19. entgegen § 11 Abs. 4 Satz 1 abgesaugte und nicht hinreichend gemäß § 11 Abs.
4 Satz 2 gereinigte Luft in einen Arbeitsbereich zurückführt,
20. entgegen § 12 Satz 4 in Verbindung mit Anhang III Nr. 1.4 Abs. 2 Satz 1 das
Rauchen oder die Verwendung von offenem Feuer oder offenem Licht nicht
verbietet,
21. entgegen § 12 Satz 4 in Verbindung mit Anhang III Nr. 1.4 Abs. 3 oder Nr.
1.5 Abs. 4 einen dort genannten Bereich nicht oder nicht richtig kennzeichnet,
22. entgegen § 13 Abs. 2 Satz 1 oder 2 eine dort genannte Maßnahme nicht oder
nicht rechtzeitig durchführt,
23. entgegen § 13 Abs. 3 Satz 1 einen Beschäftigten nicht oder nicht rechtzeitig
ausstattet,
24. entgegen § 13 Abs. 4 Warn- und sonstige Kommunikationssysteme nicht zur
Verfügung stellt,
25. entgegen § 13 Abs. 5 Satz 1 nicht sicherstellt, dass Informationen über
Notfallmaßnahmen zur Verfügung stehen,
26. entgegen § 14 Abs. 1 Satz 1 nicht sicherstellt, dass den Beschäftigten eine
schriftliche Betriebsanweisung zugänglich gemacht wird,
27. entgegen § 14 Abs. 2 Satz 1 nicht sicherstellt, dass die Beschäftigten über
auftretende Gefährdungen und entsprechende Schutzmaßnahmen mündlich unterwiesen
werden
28. entgegen § 14 Abs. 4 Nr. 2 nicht gewährleistet, dass die Beschäftigten und
ihre Vertreter unterrichtet und informiert werden,
29. entgegen § 14 Abs. 4 Nr. 3 nicht gewährleistet, dass ein aktualisiertes
Verzeichnis geführt wird oder
30. entgegen § 17 Abs. 2 Satz 2 einen Koordinator nicht oder nicht rechtzeitig
bestellt.
(2) Wer durch eine in Absatz 1 bezeichnete Handlung das Leben oder die
Gesundheit eines anderen oder fremde Sachen von bedeutendem Wert gefährdet, ist
nach § 27 Abs. 2 bis 4 des Chemikaliengesetzes strafbar.
§ 25a
Chemikaliengesetz – EG-Rechtsakte
Ordnungswidrig im Sinne des § 26 Abs. 1 Nr. 11 Satz 1 des Chemikaliengesetzes
handelt, wer gegen die Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments
und des Rates vom 18. Dezember 2006 zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und
Beschränkung chemischer Stoffe (REACH), zur Schaffung einer Europäischen Agentur
für chemische Stoffe, zur Änderung
der Richtlinie 1999/45/EG und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 793/93 des
Rates, der Verordnung (EG) Nr. 1488/94 der Kommission, der Richtlinie 76/769/EWG
des Rates sowie der Richtlinien 91/155/EWG, 93/67/EWG, 93/105/EG und 2000/21/EG
der Kommission (ABl. EU Nr. L 396 S. 1) verst ößt, indem er vorsätzlich oder
fahrlässig
1. entgegen Artikel 31 Abs. 1 oder 3, jeweils in Verbindung mit Abs. 5, 6 oder
8, ein Sicherheitsdatenblatt nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in
der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig zur Verfügung stellt,
2. entgegen Artikel 31 Abs. 2 Satz 1 nicht dafür sorgt, dass die Informationen
im Sicherheitsdatenblatt mit den Angaben in der Sicherheitsbeurteilung
übereinstimmen,
3. entgegen Artikel 31 Abs. 7 ein Expositionsszenario zu einer identifizierten
Verwendung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig
beifügt, nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig
einbezieht oder nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig
weitergibt,
4. entgegen Artikel 31 Abs. 9 das Sicherheitsdatenblatt nicht, nicht richtig,
nicht vollständig oder nicht rechtzeitig aktualisiert oder den früheren
Abnehmern nicht oder nicht rechtzeitig zur Verfügung stellt oder
5. entgegen Artikel 32 eine dort genannte Information nicht, nicht richtig,
nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig
zur Verfügung stellt oder nicht, nicht in
der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig übermittelt oder nicht, nicht
richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig aktualisiert.
§ 26
Chemikaliengesetz - Herstellungs- und Verwendungsverbote
Nach § 27 Abs. 1 Nr. 1 Abs. 2 bis 4 des Chemikaliengesetzes wird bestraft, wer
vorsätzlich oder fahrlässig
1. entgegen § 18 Abs. 1 Satz 1 oder 4, jeweils in Verbindung mit Anhang IV Nr. 1
Abs. 1, Nr. 2 Satz 1, Nr. 9 Satz 1, Nr. 12 Abs. 1, Nr. 13.1 Abs. 1, Nr. 14 Abs.
1 Ziffer 1 bis 7, Nr. 15 Satz 1, Nr.
20 oder Nr. 22 Abs. 1, die dort aufgeführten Stoffe, Zubereitungen oder
Erzeugnisse herstellt oder verwendet,
2. entgegen § 18 Abs. 1 Satz 1 oder 4, jeweils in Verbindung mit Anhang IV Nr. 4
Satz 1, Nr. 13.1 Abs. 2, Nr. 17.1 Abs. 2 Satz 1, Nr. 19 Abs. 1, Nr. 24, Nr. 27
Satz 1, Nr. 30 Satz 1, Nr. 31 Abs.
1 Satz 1 oder Abs. 2 oder Nr. 32 Abs. 1, die dort aufgeführten Stoffe,
Zubereitungen oder Erzeugnisse verwendet,
3. entgegen § 18 Abs. 1 Satz 1 oder 4, jeweils in Verbindung mit Anhang IV Nr. 3
Abs. 1, 2 oder 5, Nr. 5, Nr. 6 Abs. 1, Nr. 7, Nr. 8, Nr. 13.3 Abs. 2, Nr. 17.1
Abs. 1 Satz 1, Nr. 17.2 Abs. 1, Nr.
17.3 Abs. 1, Nr. 18, Nr. 21, Nr. 25, Nr. 26, Nr. 28 Satz 1 oder Nr. 29, die dort
aufgeführten Stoffe, Zubereitungen oder Erzeugnisse zu den in diesen
Vorschriften jeweils genannten Zwecken verwendet,
4. entgegen § 18 Abs. 1 Satz 1 oder 4, jeweils in Verbindung mit Anhang IV Nr.
10, die dort genannten Dekorationsgegenstände herstellt,
5. entgegen § 18 Abs. 1 Satz 1 oder 4, jeweils in Verbindung mit Anhang IV Nr.
23, die dort aufgeführten Stoffe außerhalb geschlossener Anlagen herstellt oder
verwendet,
6. entgegen § 18 Abs. 1 Satz 1 oder 4, jeweils in Verbindung mit Anhang IV Nr.
11, die dort aufgeführten Stoffe, Zubereitungen oder Erzeugnisse außerhalb
geschlossener Anlagen
verwendet,
7. entgegen § 18 Abs. 1 Satz 1 oder 4, jeweils in Verbindung mit Anhang IV Nr.
16, Isopropanol nach dem Starke Säure-Verfahren herstellt,
8. entgegen § 18 Abs. 1 Satz 1 oder 4, jeweils in Verbindung mit Anhang IV Nr.
22 Abs. 3, krebserzeugende Mineralfasern verwendet,
9. entgegen § 9 Abs. 12 in Verbindung mit Anhang III Nr. 2.4.2 Abs. 3 Satz 1
oder Abs. 4 Satz 1 Abbruch-, Sanierungs- oder Instandhaltungsarbeiten
durchführt,
10. entgegen § 9 Abs. 12 in Verbindung mit Anhang III Nr. 4.5 Satz 1
Schädlingsbekämpfungsmaßnahmen durchführt,
11. entgegen § 9 Abs. 12 in Verbindung mit Anhang III Nr. 5.1 Abs. 1 oder 2
Begasungen durchführt oder
12. ohne Erlaubnis nach § 9 Abs. 12 in Verbindung mit Anhang III Nr. 5.2 Abs. 1
Begasungen durchführt.
Anhang I
In Bezug genommene Richtlinien der Europäischen Gemeinschaft
1. Richtlinie 67/548/EWG des Rates vom 27. Juni 1967 zur Angleichung der Rechts-
und Verwaltungsvorschriften für die Einstufung, Verpackung und Kennzeichnung
gefährlicher Stoffe (ABl. EG Nr. L 196 S. 1), zuletzt geändert durch die
Richtlinie 99/33/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 10. Mai 1999 (ABl.
EG Nr. L 199 S. 57), zuletzt angepasst durch die Richtlinie 2004/73/EG der
Kommission vom 29. April 2004 (ABl. EU Nr. L 152 S. 1),
2. Richtlinie 1999/45/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. März
1999 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten
für die Einstufung, Verpackung und Kennzeichnung gefährlicher Zubereitungen (ABl.
EU Nr. L 200 S. 1), zuletzt angepasst durch die Richtlinie 2004/66/EG der
Kommission vom 26. April 2004 (ABl. EG Nr. L 168 S. 35),
3. Richtlinie 76/769/EWG des Rates vom 27. Juli 1976 zur Angleichung der Rechts-
und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten für Beschränkungen des
Inverkehrbringens und der Verwendung gewisser gefährlicher Stoffe und
Zubereitungen (ABl. EG Nr. L 262 S. 201), zuletzt geändert durch die Richtlinie
2003/53/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juni 2003 (ABl. EU
Nr. L 178 S. 24), zuletzt angepasst durch die Richtlinie 2004/21/EG der
Kommission vom 24. Februar 2004 (ABl. EU Nr. L 57 S. 4),
4. Richtlinie 96/59/EG des Rates vom 16. September 1996 über die Beseitigung
polychlorierter Biphenyle und polychlorierter Terphenyle (PCB/PCT) (ABl. EG Nr.
L 243 S.31),
5. Richtlinie 98/8/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar
1998 über das Inverkehrbringen von Biozid-Produkten (ABl. EG Nr. L 123 S. 1).
Anhang II
Besondere Vorschriften zur Information, Kennzeichnung und Verpackung
Anhang II Nr. 1: Grundpflichten
(1) Stoffe müssen nach der Richtlinie 67/548/EWG mit Ausnahme von deren Artikel
24 Abs. 5 und deren Artikel 25 Abs. 2 gekennzeichnet werden. Die in Anhang I
dieser Richtlinie aufgeführten
Stoffe sind mit den dort festgelegten Angaben zu kennzeichnen. Die dort nicht
aufgeführten Stoffe sind entsprechend der Einstufung nach § 5 Abs. 1 zu
kennzeichnen.
(2) Stoffe, die nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 des Chemikaliengesetzes von der
Anmeldung ausgenommen und deren Eigenschaften nicht hinreichend bekannt sind,
sind nach Artikel 13 Abs. 3
der Richtlinie 67/548/EWG zu kennzeichnen. Zusätzlich ist eine Kennzeichnung
nach Absatz 1 anzubringen, soweit die Angaben bekannt sind.
(3) Zubereitungen im Sinne der Richtlinie 1999/45/EG müssen nach dieser
Richtlinie mit Ausnahme von deren Artikel 11 Abs. 5 und deren Artikel 12 Abs. 3
gekennzeichnet werden.
(4) Beabsichtigt der Hersteller oder Einführer von der in Artikel 15 der
Richtlinie 1999/45/EG festgelegten Möglichkeit zur abweichenden Bezeichnung von
gefährlichen Stoffen bei der
Kennzeichnung von Zubereitungen Gebrauch zu machen, hat er der Anmeldestelle
nach dem Chemikaliengesetz die erforderlichen Informationen und Nachweise
rechtzeitig vorzulegen. Von
der Möglichkeit der abweichenden Bezeichnung kann für Wirkstoffe und bedenkliche
Stoffe in Biozid-Produkten nicht Gebrauch gemacht werden.
(5) Liegen dem Hersteller oder Einführer für einen Stoff Informationen nach
Anhang VI Nr. 4.1 der Richtlinie 67/548/EWG vor, die in Verbindung mit Anhang VI
Nr. 4.2 zu einer Einstufung führen
oder zu einer Änderung der Einstufung nach Anhang I der Richtlinie 67/548/EWG
als krebserzeugend, erbgutverändernd oder fortpflanzungsgefährdend führen
können, hat er diese
Informationen unverzüglich der Anmeldestelle nach dem Chemikaliengesetz zu
übermitteln.
(6) Ist der Informationsgehalt der Kennzeichnung einer Zubereitung oder die
Information über eine Verunreinigung oder Beimengung auf dem
Kennzeichnungsschild eines Stoffes nicht
ausreichend, um anderen Herstellern, die die Zubereitung oder den Stoff als
Bestandteil einer oder mehrerer eigener Zubereitungen verwenden möchten, eine
ordnungsgemäße Einstufung
und Kennzeichnung zu ermöglichen, hat der für das Inverkehrbringen der
ursprünglichen Zubereitung Verantwortliche den anderen Herstellern auf
begründete Anfrage unverzüglich alle für
eine ordnungsgemäße Einstufung und Kennzeichnung der neuen Zubereitung
erforderlichen Daten über die enthaltenen gefährlichen Stoffe zur Verfügung zu
stellen.
Anhang II Nr. 2: Zusätzliche Kennzeichnungs- und Verpackungsvorschriften
(1) Die in Anhang I der Richtlinie 76/769/EWG genannten und mit einer
Kennzeichnungsverpflichtung versehenen Stoffe, Zubereitungen und Erzeugnisse
müssen zusätzlich nach den
Maßgaben dieser Richtlinie gekennzeichnet werden. Abweichend von Satz 1 sind
Pentachlorphenol, seine Salze und Ester sowie Zubereitungen mit diesen Stoffen
mit der Aufschrift "Nur für
Fachleute im Bereich Forschung und Analyse" zu versehen.
(2) Dekontaminierte PCB-haltige Geräte im Sinne der Richtlinie 96/59/EG müssen
nach dem Anhang dieser Richtlinie gekennzeichnet werden.
(3) Für die Verpackung und Kennzeichnung von Biozid-Produkten gelten unbeschadet
des § 6 Abs. 3 und des Anhangs II Nr. 1 zusätzlich die Vorschriften des Artikels
20 Abs. 2 Satz 2 und Abs.
3 Satz 2 und Satz 3 Buchstaben a, c, f bis j, l und m sowie im Falle
zugelassener oder registrierter Biozid-Produkte zusätzlich die Buchstaben b, d,
e und k der Richtlinie 98/8/EG. Bei der
Kennzeichnung von Biozid-Produkten, bei denen der Wirkstoff ein biologischer
Arbeitsstoff ist, sind darüber hinaus
1. die Identität des Organismus nach Anhang IV A Nr. 2.1 und 2.2 der Richtlinie
98/8/EG,
2. die Einstufung der Mikroorganismen in Risikogruppen nach den §§ 3 und 4 der
Biostoffverordnung und
3. bei einer Einstufung in die Risikogruppe 2 und höher das Symbol für
Biogefährdung nach Anhang I der Biostoffverordnung
anzugeben. Die nach Artikel 20 Abs. 3 Buchstaben a, b, d, g, und k der
Richtlinie 98/8/EG erforderlichen Angaben sowie die Angaben nach Satz 2 müssen
auf dem Kennzeichnungsschild
gemacht werden. Die Angaben nach Artikel 20 Abs. 3 Buchstaben c, e, f, h, i, j
und l der Richtlinie 98/8/EG können auf dem Kennzeichnungsschild oder an anderer
Stelle der Verpackung oder
in einer beigefügten Gebrauchsanweisung gemacht werden.
Anhang III
Besondere Vorschriften für bestimmte
Gefahrstoffe und Tätigkeiten
Anhang III Nr. 1: Brand- und Explosionsgefahren
1.1 Grundlegende Anforderungen
(1) Der Arbeitgeber hat auf der Grundlage der Beurteilung nach § 7 die
organisatorischen und technischen Schutzmaßnahmen nach dem Stand der Technik zu
treffen, die zum Schutz von
Gesundheit und Sicherheit der Beschäftigten oder anderer Personen vor Brand- und
Explosionsgefahren erforderlich sind.
(2) Bei der Festlegung von Schutzmaßnahmen gegen Explosionsgefahren ist nach §
12 folgende Rangfolge zu beachten, soweit dies nach dem Stand der Technik
möglich ist:
1. Verhinderung der Bildung gefährlicher explosionsfähiger Gemische,
2. Vermeidung der Entzündung gefährlicher explosionsfähiger Gemische,
3. Abschwächung der schädlichen Auswirkungen einer Explosion auf ein
unbedenkliches Maß.
1.2 Anforderungen zur Verhinderung der Bildung gefährlicher explosionsfähiger
Gemische
(1) Bei der Festlegung von Schutzmaßnahmen gemäß Nummer 1.1 Abs. 2 Ziffer 1 zur
Verhinderung der Bildung gefährlicher explosionsfähiger Gemische sind
insbesondere folgende Maßnahmen zu treffen:
1. es sind Stoffe und Zubereitungen einzusetzen, die keine explosionsfähigen
Gemische bilden können,
2. die betriebsmäßige Bildung von gefährlichen explosionsfähigen Gemischen ist
zu verhindern oder einzuschränken,
3. gefährliche explosionsfähige Gemische sind gefahrlos zu beseitigen,
soweit dies nach dem Stand der Technik möglich ist.
(2) Soweit nach der Gefährdungsbeurteilung erforderlich, sind die Maßnahmen zur
Vermeidung gefährlicher explosionsfähiger Gemische durch geeignete technische
Einrichtungen zu überwachen. Die Beschäftigten sind rechtzeitig über den
Gefahrenfall zu unterrichten, so dass sie sich unverzüglich aus dem
Gefahrenbereich zurückziehen können.
1.3 Anforderungen zum Schutz gegen Brand- und Explosionsgefahren
(1) Die Mengen an Gefahrstoffen sind insbesondere im Hinblick auf die
Brandbelastung und die Brandausbreitung auf das notwendige Ma ß zu begrenzen.
(2) Zum Schutz gegen unbeabsichtigtes Freisetzen von Gefahrstoffen, die zu
Brand- oder Explosionsgefahren führen können, sind geeignete Maßnahmen zu
treffen. Insbesondere müssen
1. Gefahrstoffe in Arbeitsmitteln und Anlagen sicher zurückgehalten werden und
Zustände wie gefährliche Über- und Unterdrucke, Überfüllungen, Korrosionen und
andere gefährliche
Zustände vermieden werden,
2. Gefahrstoffströme von einem schnell und ungehindert erreichbaren Ort durch
Stillsetzen der Förderung unterbrochen werden können,
3. gefährliche Vermischungen von Gefahrstoffen vermieden werden.
(3) Frei werdende Gefahrstoffe, die zu Brand- oder Explosionsgefahren führen
können, sind an ihrer Austritts- oder Entstehungsstelle vollständig zu erfassen
und gefahrlos zu beseitigen,
soweit dies nach dem Stand der Technik möglich ist. Ausgetretene flüssige
Gefahrstoffe sind aufzufangen. Flüssigkeitslachen und Staubablagerungen sind
rechtzeitig gefahrlos zu
beseitigen.
(4) Kann das Auftreten gefährlicher explosionsfähiger Gemische nicht sicher
verhindert werden, sind Schutzmaßnahmen zur Vermeidung von Zündgefahren
durchzuführen. Dabei sind auch
mögliche elektrostatische Entladungen zu berücksichtigen.
1.4 Schutzmaßnahmen in Arbeitsbereichen
(1) Arbeitsbereiche mit Brand- oder Explosionsgefahr sind
1. mit Flucht- und Rettungswegen sowie Ausgängen in ausreichender Zahl so
auszustatten, dass diese von den Beschäftigten im Gefahrenfall schnell,
ungehindert und sicher verlassen
werden und Verunglückte jederzeit gerettet werden können,
2. so zu gestalten und auszulegen, dass Übertragungen von Bränden und die
Auswirkungen von Bränden und Explosionen auf benachbarte Bereiche vermieden
werden,
3. mit ausreichenden Feuerlöscheinrichtungen auszustatten. Die
Feuerlöscheinrichtungen müssen, sofern sie nicht selbsttätig wirken,
gekennzeichnet, leicht zugänglich und leicht zu
handhaben sein und
4. mit Angriffswegen zur Brandbekämpfung zu versehen, die so angelegt und
gekennzeichnet sind, dass sie mit Lösch- und Arbeitsgeräten schnell und
ungehindert erreichbar sind.
(2) In Arbeitsbereichen mit Brand- oder Explosionsgefahr ist das Rauchen und die
Verwendung von offenem Feuer und offenem Licht zu verbieten. Ferner ist das
Betreten von Bereichen mit
Brand- oder Explosionsgefahr durch Unbefugte zu verbieten. Auf die Verbote muss
deutlich erkennbar und dauerhaft hingewiesen sein.
(3) Arbeitsbereiche, in denen gefährliche explosionsfähige Atmosphäre auftreten
kann, sind an ihren Zugängen mit dem Warnzeichen nach Anhang III der Richtlinie
1999/92/EG des
Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 1999 über
Mindestvorschriften zur Verbesserung des Gesundheitsschutzes und der Sicherheit
der Arbeitnehmer, die durch
explosionsfähige Atmosphären gefährdet werden können (Fünfzehnte
Einzelrichtlinie im Sinne von Artikel 16 Abs. 1 der Richtlinie 89/391/EWG) (ABl.
EG Nr. L 23 S. 58) zu kennzeichnen.
1.5 Lagervorschriften
(1) Gefahrstoffe dürfen nur an dafür geeigneten Orten gelagert werden. Sie
dürfen nicht an solchen Orten gelagert werden, an denen dies zu einer Gefährdung
der Beschäftigten oder anderer
Personen führt.
(2) In Arbeitsräumen dürfen Gefahrstoffe nur gelagert werden, wenn die Lagerung
mit dem Schutz der Beschäftigten vereinbar ist und in besonderen Einrichtungen
erfolgt, die dem Stand der
Technik entsprechen.
(3) Gefahrstoffe dürfen nicht zusammengelagert werden, wenn dadurch gefährliche
Vermischungen entstehen können, die zu einer Erhöhung der Brand- oder
Explosionsgefahr führen.
Gefahrstoffe dürfen ferner nicht zusammengelagert werden, wenn dies im Falle
eines Brandes oder einer Explosion zu zusätzlichen Gefährdungen für Beschäftigte
oder andere Personen
führen kann.
(4) Bereiche, in denen hochentzündliche, leichtentzündliche oder entzündliche
Gefahrstoffe in solchen Mengen gelagert werden, die zu einem Schadenfeuer führen
können, sind mit dem
Warnzeichen "Warnung vor feuergefährlichen Stoffen" nach Anhang II Nr. 3.2 der
Richtlinie 92/58/EWG des Rates vom 24. Juni 1992 über Mindestvorschriften für
die Sicherheits- und/oder
Gesundheitsschutzkennzeichnung am Arbeitsplatz (Neunte Einzelrichtlinie im Sinne
von Artikel 16 Abs. 1 der Richtlinie 89/391/EWG) (ABl. EG Nr. L 245 S. 23) zu
kennzeichnen.
1.6 Organisatorische Maßnahmen
(1) Der Arbeitgeber darf Tätigkeiten mit Gefahrstoffen, die zu Brand- oder
Explosionsgefahren führen können, nur zuverlässigen, mit den Tätigkeiten, den
dabei auftretenden Gefahren und den
erforderlichen Schutzmaßnahmen vertrauten Beschäftigten übertragen.
(2) Werden in Arbeitsbereichen, in denen Tätigkeiten mit Gefahrstoffen
durchgeführt werden, die zu Brand- oder Explosionsgefahren führen können,
mehrere Beschäftigte tätig und kommt es
dabei zu einer besonderen Gefährdung, ist eine zuverlässige, mit den
Tätigkeiten, den dabei auftretenden Gefahren und den erforderlichen
Schutzmaßnahmen vertraute Personen mit der
Aufsichtführung zu beauftragen. Der Aufsichtsführende hat insbesondere dafür zu
sorgen, dass
1. mit den Tätigkeiten erst begonnen wird, wenn die in der
Gefährdungsbeurteilung festgelegten Maßnahmen getroffen sind und ihre
Wirksamkeit nachgewiesen ist,
2. ein schnelles Verlassen des Arbeitsbereiches jederzeit möglich ist und
3. Unbefugte aus Arbeitsbereichen mit Gefahrstoffen, die zu Brand- oder
Explosionsgefahren führen können, ferngehalten werden.
(3) In Arbeitsbereichen mit Gefahrstoffen, die zu Brand- oder Explosionsgefahren
führen können, ist bei besonders gefährlichen Tätigkeiten und bei Tätigkeiten,
die durch Wechselwirkung mit
anderen Tätigkeiten Gefahren verursachen können, ein Arbeitsfreigabesystem mit
besonderen schriftlichen Anweisungen des Arbeitgebers anzuwenden. Die
Arbeitsfreigabe ist vor Beginn
der Tätigkeiten von einer hierfür verantwortlichen Person zu erteilen.
Anhang III Nr. 2: Partikelförmige Gefahrstoffe
2.1 Anwendungsbereich
Nummer 2 gilt für Tätigkeiten mit Exposition gegenüber allen alveolengängigen
und einatembaren Stäuben. Nummer 2.4 gilt ergänzend für Tätigkeiten, bei denen
Asbeststaub oder Staub von
asbesthaltigen Materialien freigesetzt wird oder freigesetzt werden kann.
Abweichungen von Nummer 2.4.2 bis 2.4.5 sind möglich, sofern es sich um
Tätigkeiten handelt, die nur zu einer
geringen Exposition führen.
2.2 Begriffsbestimmungen
(1) Stäube einschließlich Rauche sind disperse Verteilungen fester Stoffe in der
Luft, entstanden insbesondere durch mechanische, thermische oder chemische
Prozesse oder durch Aufwirbelung.
(2) Einatembar ist derjenige Anteil von Stäuben im Atembereich eines
Beschäftigten, der über die Atemwege aufgenommen werden kann. Alveolengängig ist
derjenige Anteil von einatembaren Stäuben, der die Alveolen und Bronchiolen
erreichen kann.
(3) Asbest im Sinne dieser Verordnung sind folgende Silikate mit Faserstruktur:
1. Aktinolith, zum Beispiel CAS-Nr. 77536-66-4
2. Amosit, zum Beispiel CAS-Nr. 12172-73-5
3. Anthophyllit, zum Beispiel CAS-Nr. 77536-67-5
4. Chrysotil, zum Beispiel CAS-Nr. 12001-29-5
5. Krokydolith, zum Beispiel CAS-Nr. 12001-28-4
6. Tremolit, zum Beispiel CAS-Nr. 77536-68-6.
2.3 Ergänzende Schutzmaßnahmen für Tätigkeiten mit Exposition gegenüber
einatembaren Stäuben
(1) Die Gefährdungsbeurteilung bei Tätigkeiten mit Stoffen, Zubereitungen und
Erzeugnissen, die Stäube freisetzen können, ist unter Beachtung ihres
Staubungsverhaltens vorzunehmen.
(2) Bei Tätigkeiten mit Exposition gegenüber einatembaren Stäuben, für die kein
stoffbezogener Arbeitsplatzgrenzwert festgelegt ist, sind die Schutzmaßnahmen
entsprechend der Gefährdungsbeurteilung so festzulegen, dass mindestens die
Arbeitsplatzgrenzwerte für den einatembaren Staubanteil und für den
alveolengängigen Staubanteil eingehalten werden.
(3) Maschinen und Geräte sind so auszuwählen und zu betreiben, dass möglichst
wenig Staub freigesetzt wird. Staubemittierende Anlagen, Maschinen und Geräte
müssen mit einer wirksamen Absaugung versehen sein, soweit dies nach dem Stand
der Technik möglich ist und die Staubfreisetzung nicht durch andere Maßnahmen
verhindert wird.
(4) Bei Tätigkeiten mit Staubexposition ist eine Ausbreitung des Staubs auf
unbelastete Arbeitsbereiche zu verhindern, soweit dies nach dem Stand der
Technik möglich ist.
(5) Stäube sind an der Austritts- oder Entstehungsstelle möglichst vollständig
zu erfassen und gefahrlos zu entsorgen. Die abgesaugte Luft ist so zu führen,
dass so wenig Staub wie möglich in die Atemluft der Beschäftigten gelangt. Eine
Rückführung abgesaugter Luft in den Arbeitsbereich ist nur nach ausreichender
Reinigung zulässig.
(6) Ablagerungen von Stäuben sind zu vermeiden. Ist dies nicht möglich, so sind
die Staubablagerungen mit Feucht- oder Nassverfahren nach dem Stand der Technik
oder saugenden
Verfahren unter Verwendung geeigneter Staubsauger oder Entstauber zu beseitigen.
Das Reinigen des Arbeitsbereiches durch trockenes Kehren oder Abblasen von
Staubablagerungen mit
Druckluft ist grundsätzlich nicht zulässig.
(7) Einrichtungen zum Abscheiden, Erfassen und Niederschlagen von Stäuben müssen
dem Stand der Technik entsprechen. Bei der erstmaligen Inbetriebnahme dieser
Einrichtungen ist der Nachweis einer ausreichenden Wirksamkeit zu erbringen. Die
Einrichtungen sind mindestens jährlich auf ihre Funktionsfähigkeit zu prüfen, zu
warten und gegebenenfalls in Stand zu setzen. Die Prüfungen sind zu
dokumentieren.
(8) Für staubintensive Tätigkeiten sind geeignete organisatorische Maßnahmen zu
treffen, um die Dauer der Exposition so weit wie möglich zu verkürzen. Ergibt
die Gefährdungsbeurteilung,
dass die Arbeitsplatzgrenzwerte nach Absatz 2 nicht eingehalten werden, hat der
Arbeitgeber geeignete persönliche Schutzausrüstungen, insbesondere Atemschutz,
zur Verfügung zu stellen. Diese sind von den Beschäftigten zu tragen. Den
Beschäftigten sind getrennte Aufbewahrungsmöglichkeiten für Arbeits- und
Straßenkleidung und Waschräume zur Verfügung zu stellen.
2.4 Ergänzende Vorschriften zum Schutz gegen Gefährdung durch Asbest
2.4.1 Ermittlung und Beurteilung der Gefährdung durch Asbest
Der Arbeitgeber hat bei der Gefährdungsbeurteilung festzustellen, ob
Beschäftigte bei Tätigkeiten Asbeststaub oder Staub von asbesthaltigen
Materialien ausgesetzt sind oder ausgesetzt
sein können. Dies gilt insbesondere für Abbruch-, Sanierungs- oder
Instandhaltungsarbeiten mit asbesthaltigen Erzeugnissen oder Materialien.
Insbesondere hat der Arbeitgeber zu ermitteln,
ob Asbest in schwach gebundener Form vorliegt.
2.4.2 Mitteilung an die Behörde
(1) Tätigkeiten gemäß Nummer 2.1 Satz 2 müssen der zuständigen Behörde
mitgeteilt werden. Der Arbeitgeber hat den Beschäftigten und dem Betriebs- oder
Personalrat Einsicht in die
Mitteilung zu gewähren.
(2) Die Mitteilung muss spätestens 7 Tage vor Beginn der Tätigkeiten durch den
Arbeitgeber erfolgen. Sie muss mindestens folgende Punkte enthalten:
1. Lage der Arbeitsstätte,
2. verwendete oder gehandhabte Asbestarten und -mengen,
3. durchgeführte Tätigkeiten und angewendete Verfahren,
4. Anzahl der beteiligten Beschäftigten,
5. Beginn und Dauer der Tätigkeiten,
6. Maßnahmen zur Begrenzung der Asbestfreisetzung und zur Begrenzung der
Asbestexposition der Besch äftigten.
(3) Abbruch-, Sanierungs- oder Instandhaltungsarbeiten mit Asbest dürfen nur von
Fachbetrieben durchgeführt werden, deren personelle und sicherheitstechnische
Ausstattung für diese
Tätigkeiten geeignet ist. Bei den Arbeiten ist dafür zu sorgen, dass mindestens
eine weisungsbefugte sachkundige Person vor Ort tätig ist. Der Nachweis der
Sachkunde wird durch die
erfolgreiche Teilnahme an einem von der zuständigen Behörde anerkannten
Sachkundelehrgang erbracht.
(4) Abbruch- und Sanierungsarbeiten bei Gegenwart von Asbest in schwach
gebundener Form dürfen nur von Fachbetrieben durchgeführt werden, die von der
zuständigen Behörde zur
Durchführung dieser Arbeiten zugelassen worden sind. Die Zulassung ist auf
schriftlichen Antrag des Arbeitgebers zu erteilen, wenn der Nachweis einer für
diese Tätigkeiten notwendigen
personellen und sicherheitstechnischen Ausstattung im notwendigen Umfang
erbracht wurde.
2.4.3 Ergänzende Schutzmaßnahmen bei Tätigkeiten mit Asbestexposition
(1) Die Ausbreitung von Asbeststaub ist durch staubdichte Abtrennung des
Arbeitsbereichs oder durch geeignete Schutzma ßnahmen, die einen gleichartigen
Sicherheitsstandard
gewährleisten, zu verhindern.
(2) Durch eine ausreichend dimensionierte raumlufttechnische Anlage ist
sicherzustellen, dass der Arbeitsbereich durchlüftet und ein ausreichender
Unterdruck gehalten wird.
(3) Der Arbeitsbereich ist mit einer Personenschleuse mit Dusche und einer
Materialschleuse auszustatten.
(4) Den Beschäftigten sind geeignete Atemschutzgeräte, Schutzanzüge und
erforderlichenfalls weitere persönliche Schutzausrüstungen zur Verfügung zu
stellen. Der Arbeitgeber hat
sicherzustellen, dass die Beschäftigten die persönlichen Schutzausrüstungen
verwenden.
(5) Kontaminierte persönliche Schutzausrüstung und die Arbeitskleidung muss
entweder gereinigt oder entsorgt werden. Eine Reinigung kann auch in geeigneten
Einrichtungen außerhalb
des Betriebs erfolgen. Die Reinigung ist so durchzuführen, dass Beschäftigte
Asbeststaub nicht ausgesetzt werden. Das Reinigungsgut ist in geschlossenen,
gekennzeichneten
Behältnissen aufzubewahren und zu transportieren.
(6) Den Beschäftigten müssen geeignete Waschräume mit Duschen zur Verfügung
gestellt werden.
(7) Vor Anwendung von Abbruchtechniken sind asbesthaltige Materialien zu
entfernen.
2.4.4 Arbeitsplan
Vor Aufnahme von Tätigkeiten mit Asbest, insbesondere von Asbestabbruch-,
-sanierungs- und -instandhaltungsarbeiten hat der Arbeitgeber einen Arbeitsplan
aufzustellen.
Der Arbeitsplan muss Folgendes vorsehen:
1. Vorgehensweise und Arbeitstechniken bei der Entfernung und Beseitigung von
Asbest und asbesthaltigen Materialien,
2. Angaben zur persönlichen Schutzausrüstung,
3. Überprüfung, ob im Arbeitsbereich nach Abschluss der Abbruch- oder
Sanierungsarbeiten keine Gefährdung durch Asbest mehr besteht.
2.4.5 Ergänzende Bestimmungen zur Unterweisung der Beschäftigten
(1) Die Unterweisung muss regelmäßig und erforderlichenfalls, in Abhängigkeit
von der Gefährdungsbeurteilung, bezogen auf die konkrete Tätigkeit erfolgen. Der
Arbeitsplan nach Nummer 2.4.4 ist zu berücksichtigen.
(2) Bei der Unterweisung sind insbesondere folgende Punkte zu vermitteln:
1. Eigenschaften von Asbest und seine Wirkungen auf die Gesundheit
einschließlich der verstärkenden Wirkung des Rauchens,
2. Arten von Erzeugnissen und Materialien, die Asbest enthalten können,
3. Tätigkeiten, bei denen eine Asbestexposition auftreten kann und die Bedeutung
von Maßnahmen zur Expositionsminderung,
4. sachgerechte Anwendung sicherer Verfahren und persönlicher
Schutzausrüstungen,
5. Maßnahmen bei Störungen des Betriebsablaufes,
6. sachgerechte Abfallbeseitigung,
7. arbeitsmedizinische Vorsorge.
Anhang III Nr. 3: Tätigkeiten in Räumen und Behältern
3.1 Anwendungsbereich
(1) Nummer 3 gilt für folgende Tätigkeiten an Innenflächen und Einbauten von
Räumen einschließlich Schiffsräumen und Behältern:
1. Reinigen einschließlich Restmengenbeseitigung,
2. Tätigkeiten zum Aufbringen von Beschichtungen; hierzu gehören auch
Anstrichtätigkeiten,
3. Klebetätigkeiten,
4. Nebenarbeiten im Zusammenhang mit Tätigkeiten nach Nummer 1 bis 3, wenn dabei
mit Gefahrstoffen umgegangen wird.
(2) Nummer 3 gilt nicht für Bohrungen im Erdreich und für die Herstellung von
unterirdischen Hohlräumen.
3.2 Vorsorgemaßnahmen
3.2.1 Beschränkungen und Verbote
(1) Werden die in Nummer 3.1 Abs. 1 genannten Tätigkeiten durchgeführt, dürfen
in den betroffenen Räumen
1. nur die zum ungehinderten Fortgang der Tätigkeiten erforderlichen Mengen an
Gefahrstoffen bereitgehalten werden,
2. gefährliche Zubereitungen nicht hergestellt werden; dies gilt nicht, sofern
die Herstellung am Arbeitsplatz betriebstechnisch erforderlich ist,
3. Reinigungstätigkeiten mit Lösemitteln an Geräten zum Auftragen von Anstrich-,
Beschichtungs- und Klebstoffen nicht ausgeführt werden; dies gilt nicht für
betriebstechnisch notwendiges Spülen der Geräte,
4. gleichzeitig neben den in Nummer 3.1 Abs. 1 genannten Tätigkeiten keine
anderen Tätigkeiten durchgeführt werden, es sei denn, sie sind für den Fortgang
der Tätigkeiten erforderlich
und ohne Erhöhung der Gefährdung möglich,
5. nach Abschluss der in Nummer 3.1 Abs. 1 genannten Tätigkeiten andere
Tätigkeiten nicht durchgeführt werden, solange im Raum mit gefährlicher
explosionsfähiger Atmosphäre zu rechnen ist,
6. nach Abschluss der in Nummer 3.1 Abs. 1 genannten Tätigkeiten andere
Tätigkeiten ohne Atemschutz nicht durchgeführt werden, solange im Raum noch der
Arbeitsplatzgrenzwert
überschritten wird oder Sauerstoffmangel herrscht,
7. Innenwände oder Einbauten nicht so erwärmt werden, dass gefährliche
Zersetzungsprodukte entstehen, solange sich Beschäftigte in den Räumen
aufhalten.
(2) Die Verbote nach Absatz 1 Nr. 4, 5 und 6 gelten nicht in solchen Bereichen
von Räumen, in denen der Arbeitsplatzgrenzwert unterschritten wird oder in denen
die Bildung einer gefährlichen
explosionsfähigen Atmosphäre ausgeschlossen und ausreichend Sauerstoff vorhanden
ist.
3.2.2 Leitung und Beaufsichtigung der Tätigkeiten
(1) Der Arbeitgeber hat vor der Aufnahme der Tätigkeiten nach Nummer 3.1 Abs. 1
eine zuverlässige, mit den Tätigkeiten, den dabei auftretenden Gefahren und den
erforderlichen
Schutzmaßnahmen vertraute Person als Aufsichtführenden zu beauftragen.
(2) Der Aufsichtführende hat insbesondere dafür zu sorgen, dass
1. mit den Tätigkeiten erst begonnen wird, wenn die festgelegten Maßnahmen
getroffen sind,
2. die Beschäftigten während der Arbeit die vorgesehenen persönlichen
Schutzausrüstungen benutzen,
3. ein schnelles Verlassen des Raumes jederzeit möglich ist und
4. Unbefugte von der Arbeitsstelle ferngehalten werden.
(3) Bei den in Nummer 3.1 Abs. 1 genannten Tätigkeiten muss ständige Verbindung
mit einem zuverlässigen, außerhalb des Raumes befindlichen Sicherungsposten
bestehen. Der Sicherungsposten muss jederzeit Hilfe herbeiholen können. Der
Sicherungsposten ist nicht erforderlich, wenn der Raum durch Türen verlassen
werden kann.
3.2.3 Zugangsöffnungen
(1) Mit den in Nummer 3.1 Abs. 1 genannten Tätigkeiten darf nur begonnen werden,
wenn der Raum Zugangsöffnungen von solcher Art, Größe, Anzahl und Lage hat, dass
der Raum schnell
verlassen werden kann und Verunglückte jederzeit gerettet werden können.
(2) Absatz 1 gilt als erfüllt, wenn,
1. mindestens zwei Zugangsöffnungen vorhanden sind, die mindestens 0,20
Quadratmeter groß sind, wobei keine der Abmessungen der Öffnungen 350 Millimeter
unterschreiten darf;
das gilt bei der Unterteilung des Raumes auch für die Öffnungen in den
Zwischenwänden,
2. die Öffnungen möglichst an entgegengesetzten Enden des Raumes liegen.
Abweichend von Satz 1 genügt eine Öffnung, wenn
1. keine der Hauptabmessungen des Raumes größer als 3 Meter ist oder wenn
2. keine der Hauptabmessungen des Raumes größer als 35 Meter ist und diese
Öffnung mindestens 0,50 Quadratmeter groß ist, wobei keine der Abmessungen der
Öffnung 500 Millimeter unterschreiten darf und die Öffnung von allen Raumteilen
aus ohne Behinderung durch Zwischenwände, andere Einbauten, Arbeitsgerüste oder
dergleichen leicht erreichbar ist.
(3) Abweichend von Abs. 2 muss bei Behältern eine Zugangsöffnung mit mindestens
1. Nennweite 600 oder
2. Nennweite 500, sofern die Stutzenhöhe nicht mehr als 250 Millimeter beträgt,
vorhanden sein.
(4) Abweichend von Absatz 3 genügt bei Behältern bis 10 Kubikmeter Inhalt, die
am 1. Oktober 1986 betrieben wurden, mindestens eine Zugangsöffnung, wenn
1. deren Abmessung mindestens 350 x 450 Millimeter beträgt und
2. die Stutzenhöhe nicht mehr als 150 Millimeter beträgt und
3. der Behälter mindestens eine zusätzliche Belüftungsöffnung von mindestens
Nennweite 100 besitzt und
4. nachgewiesen ist, dass in der Atmosphäre im Behälter der
Arbeitsplatzgrenzwert unterschritten und ausreichend Sauerstoff vorhanden ist.
(5) Von den Absätzen 2 und 3 kann bei Instandhaltungstätigkeiten in
Schiffsräumen und bei Tätigkeiten in Triebwasserwegen und vergleichbaren
Wasserwegen von Kraftanlagen abgewichen
werden, wenn
1. auf Grund baulicher Besonderheiten oder sicherheitstechnischer Bestimmungen
vorhandene Öffnungen nicht erweitert oder zusätzliche, ausreichende Öffnungen
nicht geschaffen
werden können und
2. eine schriftliche Erlaubnis des Arbeitgebers für Tätigkeiten in den Räumen
erteilt ist, die die für den Einzelfall erforderlichen besonderen
Schutzmaßnahmen enthalten muss.
3.2.4 Technische Lüftungsmaßnahmen
(1) Mit den in Nummer 3.1 Abs. 1 genannten Tätigkeiten dürfen Beschäftigte nur
bei ausreichender technischer Lüftung des Raumes beschäftigt werden.
(2) Durch die Lüftung soll auch sichergestellt werden, dass
1. sich keine gefährliche explosionsfähige Atmosphäre bildet und
2. kein Sauerstoffmangel auftritt.
(3) Zur Belüftung muss Frischluft verwendet werden. Sauerstoff oder Luft mit
erhöhtem Sauerstoffanteil darf zur Raumbelüftung nicht verwendet werden.
(4) Ist damit zu rechnen, dass in der Abluft der Arbeitsplatzgrenzwert
überschritten oder eine gefährliche explosionsfähige Atmosphäre vorhanden ist,
ist die Abluft so abzuführen, dass Beschäftigte oder andere Personen nicht
gefährdet werden.
(5) Wenn die Lüftung unwirksam wird, sind die Tätigkeiten sofort einzustellen
und, soweit erforderlich, der Raum zu verlassen.
(6) Die Lüftung ist nach Beendigung der in Nummer 3.1 Abs. 1 genannten
Tätigkeiten fortzusetzen, solange in den Räumen der Arbeitsplatzgrenzwert nicht
unterschritten ist oder sich gefährliche explosionsfähige Atmosphäre bilden kann
und hierdurch Personen gefährdet werden können.
3.2.5 Explosionsschutz
Besondere Explosionsschutzmaßnahmen sind erforderlich, wenn bei den in Nummer
3.1 Abs. 1 genannten Tätigkeiten gefährliche explosionsfähige Atmosphäre
vorhanden ist oder sich
bilden kann, weil die Lüftung nicht oder nicht ausreichend wirksam durchführbar
ist.
3.2.6 Rettungseinrichtungen
Es müssen geeignete Rettungseinrichtungen leicht erreichbar bereitgestellt sein.
Die Besch äftigten müssen in deren richtige Benutzung eingewiesen sein.
Anhang III Nr. 4: Schädlingsbekämpfung
4.1 Anwendungsbereich
Nummer 4 gilt für die Schädlingsbekämpfung mit sehr giftigen, giftigen und
gesundheitsschädlichen Stoffen und Zubereitungen sowie Zubereitungen, bei denen
die genannten Stoffe oder
Zubereitungen freigesetzt werden, soweit die Bekämpfung nicht bereits durch
andere Rechtsvorschriften geregelt ist. Nummer 4 gilt für jeden, der
Schädlingsbekämpfung
1. gewerbsmäßig oder selbständig bei einem anderen oder
2. nicht nur gelegentlich und in geringem Umfang im eigenen Betrieb, in dem
Lebensmittel hergestellt, behandelt oder in Verkehr gebracht werden, oder in
einer in § 36 des
Infektionsschutzgesetzes vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045), zuletzt geändert
durch Artikel 12 des Gesetzes vom 24. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2954), genannten
Einrichtung
durchführt. Von einer Freisetzung ist auch auszugehen, wenn Wirkstoffe nach Satz
1 erst beim bestimmungsgemäßen Gebrauch entstehen. Anhang III Nr. 4
Schädlingsbekämpfung gelangt
nicht zur Anwendung, wenn eine Schädlingsbekämpfung in deutschen Flugzeugen oder
auf deutschen Schiffen auf der Grundlage internationaler Gesundheitsvorschriften
außerhalb des
Staatsgebietes der Bundesrepublik Deutschland durchgeführt wird.
4.2 Begriffsbestimmung
Schädlingsbekämpfungsmittel sind Stoffe und Zubereitungen, die dazu bestimmt
sind, Schädlinge und Schadorganismen oder lästige Organismen unschädlich zu
machen oder zu vernichten.
4.3. Allgemeine Anforderungen
Schädlingsbekämpfung ist so durchzuführen, dass Mensch und Umwelt nicht
gefährdet werden.
4.4 Mitteilungspflicht
(1) Wer Schädlingsbekämpfungen nach Nummer 4.1 durchführen oder nach mehr als
einjähriger Unterbrechung wieder aufnehmen will, hat dies mindestens sechs
Wochen vor Aufnahme
der ersten Tätigkeit der zuständigen Behörde mitzuteilen.
(2) Die Mitteilung muss insbesondere folgende Angaben enthalten:
1. den Nachweis, dass die personelle, räumliche und sicherheitstechnische
Ausstattung des Unternehmens für diese Arbeiten ausreichend geeignet ist,
2. die Zahl der Beschäftigten, die mit den Schädlingsbekämpfungsmitteln umgehen,
3. der zur Schädlingsbekämpfung vorgesehenen Schädlingsbekämpfungsmittel,
4. die Bereiche der vorgesehenen Schädlingsbekämpfung sowie Zielorganismen,
gegen die die Schädlingsbekämpfung durchgeführt werden soll, und
5. Ergebnis der Substitutionsprüfung nach § 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5.
(3) Änderungen bezügliche der Angaben in der Mitteilung nach Absatz 2 Nr. 1 bis
5 sind vom Arbeitgeber der zuständigen Behörde mitzuteilen.
(4) Eine ausreichende personelle Ausstattung liegt vor, wenn geeignete
sachkundige Personen besch äftigt werden. Geeignet ist, wer
1. mindestens 18 Jahre alt ist,
2. die für den Umgang mit Schädlingsbekämpfungsmitteln erforderliche
Zuverlässigkeit besitzt und
3. durch das Zeugnis eines Arztes im Sinne von § 7 Abs. 1 der Verordnung zur
arbeitsmedizinischen Vorsorge nachweist, dass keine Anhaltspunkte vorliegen, die
ihn körperlich oder
geistig ungeeignet erscheinen lassen, mit Schädlingsbekämpfungsmitteln
umzugehen. Das Zeugnis darf nicht älter als 5 Jahre sein.
(5) Sachkundig im Sinne der Nummer 4.4 Abs. 4 ist, wer
1. die Prüfung gemäß der Verordnung über die Berufsausbildung zum
Schädlingsbekämpfer/zur Schädlingsbekämpferin vom 15. Juli 2004 (BGBl. I S.
1638) in der jeweils gültigen Fassung abgelegt hat oder
2. die Prüfung gemäß der Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss
"Geprüfter Schädlingsbekämpfer/Geprüfte Schädlingsbekämpferin" vom 19. März 1984
(BGBl. I S. 468) in der jeweils gültigen Fassung abgelegt hat oder
3. die Prüfung zum Gehilfen oder Meister für Schädlingsbekämpfung nach nicht
mehr geltendem Recht in den alten Bundesländern oder nach dem Recht der
ehemaligen DDR abgelegt hat oder
4. in einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaften nachweislich eine
vergleichbare Sachkunde erworben hat und
5. sich regelmäßig fortbildet.
Sachkundig ist auch, wer eine Prüfung abgelegt oder eine Ausbildung erfolgreich
abgeschlossen hat, die von der zuständigen Behörde als den Prüfungen nach Satz 1
gleichwertig anerkannt worden ist. Beschränkt sich die vorgesehene
Schädlingsbekämpfung auf bestimmte Anwendungsbereiche, ist sachkundig auch, wer
eine Prüfung abgelegt oder eine Ausbildung erfolgreich
abgeschlossen hat, die von der zuständigen Behörde für diese Tätigkeiten als
geeignet anerkannt worden ist.
4.5 Einsatz von Hilfskräften
Schädlingsbekämpfungsmaßnahmen nach Nummer 4.1 dürfen nur solche Personen
durchführen, die die Anforderungen nach Nummer 4.4 Abs. 4 und 5 erfüllen.
Hilfskräfte dürfen nur unter der unmittelbaren ständigen Aufsicht des
Sachkundigen eingesetzt werden und müssen entsprechend ihrer Tätigkeit
nachweislich regelmäßig unterwiesen sein.
4.6 Schädlingsbekämpfung in Gemeinschaftseinrichtungen
Die Anwendung von Schädlingsbekämpfungsmitteln in Gemeinschaftseinrichtungen,
insbesondere Schulen, Kindertagesstätten und Krankenhäusern, ist der zuständigen
Behörde schriftlich in der Regel 14 Tage vor Beginn der Durchführung dieser
Tätigkeit unter Angabe des Umfanges, der Anwendung, des Mitteleinsatzes,
Ausbringungsverfahrens und der vorgesehenen Schutzmaßnahmen mitzuteilen.
4.7 Dokumentation
Anwendungen von Schädlingsbekämpfungsmitteln sind ausreichend zu dokumentieren.
Die Aufzeichnungen sind mindestens fünf Jahre aufzubewahren und auf Verlangen
der zuständigen Behörde vorzulegen.
Anhang III Nr. 5: Begasungen
5.1 Anwendungsbereich
(1) Nummer 5 gilt für Tätigkeiten mit folgenden Stoffen und Zubereitungen,
sofern sie als Begasungsmittel zugelassen sind und als solche eingesetzt werden:
1. Hydrogencyanid (Cyanwasserstoff, Blausäure) sowie Stoffe und Zubereitungen,
die zum Entwickeln oder Verdampfen von Hydrogencyanid oder leicht flüchtigen
Hydrogencyanidverbindungen dienen,
2. Phosphorwasserstoff und Phosphorwasserstoff entwickelnde Stoffe und
Zubereitungen,
3. Ethylenoxid,
4. Formaldehyd sowie Stoffe und Zubereitungen, die zum Entwickeln oder
Verdampfen von Formaldehyd dienen,
5. Sulfuryldifluorid (Sulfurylfluorid).
(2) Nummer 5 gilt auch für Begasungstätigkeiten mit anderen sehr giftigen und
giftigen Stoffen und Zubereitungen, die
1. als Biozid-Produkt nach Abschnitt IIa des Chemikaliengesetzes von der
Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin oder
2. als Pflanzenschutzmittel nach dem Pflanzenschutzgesetz vom Bundesamt für
Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit
für Begasungen zugelassen sind. Dies gilt auch für Biozid-Produkte, auf die die
Übergangsbestimmungen des § 28 Abs. 8 des Chemikaliengesetzes anzuwenden sind.
(3) Auf Tätigkeiten an begasten Transporteinheiten jeder Art wie zum Beispiel
Fahrzeugen, Waggons, Schiffen, Tanks und Containern, die im Ausland mit giftigen
oder sehr giftigen
Begasungsmitteln behandelt wurden und in den Geltungsbereich dieser Verordnung
gelangen, ist Nummer 5 anzuwenden.
(4) Nummer 5 gilt nicht für Tätigkeiten mit Begasungsmitteln in automatischen,
Programm gesteuerten Gassterilisatoren im medizinischen Bereich mit einem
Kammervolumen von weniger
als 1 m³ soweit die Tätigkeiten entsprechend eines vom Ausschuss für
Gefahrstoffe ermittelten und vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales
veröffentlichten verfahrens- und stoffspezifischen Kriteriums durchgeführt
werden.
5.2 Verwendungsbeschränkung
(1) Wer Tätigkeiten mit Begasungsmitteln nach Nummer 5.1 Abs. 1 und 2
durchführen will, bedarf der Erlaubnis der zuständigen Behörde.
(2) Absatz 1 gilt nicht für Tätigkeiten, die ausschließlich der Forschung und
Entwicklung oder der institutionellen Eignungsprüfung von Begasungsmitteln und
-verfahren dienen.
(3) Abweichend von Absatz 1 bedarf es keiner Erlaubnis jedoch eines
Befähigungsscheines nach Nummer 5.3.1 Abs. 2
1. bei nicht nur gelegentlichen, insbesondere gewerblichen Tätigkeiten mit
portionsweise verpackten Stoffen und Zubereitungen, die bei bestimmungsgemäßer
Verwendung nicht mehr
als 15 Gramm Phosphorwasserstoff entwickeln und zur Schädlingsbekämpfung im
Erdreich eingesetzt werden sowie
2. für das Öffnen, Lüften und die Freigabe begaster Transporteinheiten.
(4) Während der Beförderung dürfen Schiffe und Transportbehälter nur mit
Phosphorwasserstoff oder einem anderen nach Nummer 5.1 Abs. 2 für diesen Zweck
zugelassenen Mittel begast werden.
(5) Ethylenoxid darf nur in vollautomatischen Begasungskammern verwendet werden.
(6) Genehmigungs- und Zulassungserfordernisse sowie Verwendungsbeschränkungen
nach anderen Rechtsvorschriften bleiben unberührt.
5.3 Allgemeine Vorschriften für Begasungstätigkeiten
5.3.1 Erlaubnis und Befähigungsschein
(1) Die nach Nummer 5.2 Abs. 1 erforderliche Erlaubnis erhält, wer
1. als Antragsteller die erforderliche Zuverlässigkeit und, soweit er
Tätigkeiten mit den in der Erlaubnis benannten Begasungsmitteln selbst leitet,
einen Befähigungsschein nach Absatz 2
besitzt sowie
2. über Befähigungsschein-Inhaber nach Absatz 2 in ausreichender Zahl verfügt.
(2) Einen Befähigungsschein erhält von der zuständigen Behörde, wer
1. die erforderliche Zuverlässigkeit für Tätigkeiten mit Begasungsmitteln
besitzt, die von Nummer 5.1 erfasst werden,
2. durch das Zeugnis eines Arztes im Sinne von § 7 Abs. 1 der Verordnung zur
arbeitsmedizinischen Vorsorge nachweist, dass keine Anhaltspunkte vorliegen, die
ihn körperlich oder
geistig ungeeignet erscheinen lassen, Tätigkeiten mit Begasungsmitteln
auszuüben,
3. die erforderliche Sachkunde und ausreichende Erfahrung für Begasungen
nachweist und
4. mindestens 18 Jahre alt ist.
Den Nachweis der Sachkunde nach Satz 1 Nr. 3 hat erbracht, wer ein Zeugnis über
die Teilnahme an einem von der zuständigen Behörde anerkannten Lehrgang für die
beabsichtigte
Tätigkeit und über die bestandene Prüfung vorlegt. Der Befähigungsschein ist
entsprechend dem geführten Nachweis der Sachkunde zu beschränken. Die Prüfung
ist vor einem Vertreter der
zuständigen Behörde abzulegen.
(3) Die Erlaubnis nach Absatz 1 und der Befähigungsschein nach Absatz 2 können
befristet und unter Auflagen, insbesondere beschränkt auf bestimmte
Begasungstätigkeiten, erteilt werden.
Auflagen können auch nachträglich angeordnet werden.
Die Erlaubnis nach Absatz 1 und der Befähigungsschein nach Absatz 2 können
widerrufen werden, wenn infolge wiederholter oder besonders schwerwiegender
Verstöße gegen diese
Verordnung begründete Zweifel an der Zuverlässigkeit des Inhabers bestehen.
(4) Ein Befähigungsschein erlischt, wenn der zuständigen Behörde nicht
spätestens sechs Jahre nach der Ausstellung des Zeugnisses nach Absatz 2 Nr. 2
ein neues Zeugnis vorgelegt wird.
5.3.2 Mitteilung
(1) Wer außerhalb einer ortsfesten Begasungskammer Begasungen mit
Begasungsmitteln nach Nummer 5.1 durchführen will, hat dies der zuständigen
Behörde spätestens eine Woche –
im Falle von Schiffs- oder Containerbegasungen in Häfen 24 Stunden – vorher
schriftlich mitzuteilen. Die zuständige Behörde kann in begründeten Fällen
Ausnahmen hiervon zulassen. Satz 1
gilt nicht, soweit es sich um Begasungen im medizinischen Bereich handelt.
(2) In der Mitteilung sind anzugeben:
1. der Begasungsleiter,
2. der Tag der Begasung,
3. der Ort (Lageplan) der Begasung und das zu begasende Objekt mit Angabe der zu
begasenden Güter,
4. das eingesetzte Begasungsmittel sowie die vorgesehenen Mengen,
5. der voraussichtliche Beginn der Begasung,
6. das voraussichtliche Ende der Begasung,
7. der voraussichtliche Termin der Freigabe und
8. der Zeitpunkt der Dichtheitsprüfung, falls diese erforderlich ist.
(3) Absatz 1 gilt nicht für Erdreichbegasungen im Freien mit
Phosphorwasserstoff.
(4) Das Ausscheiden oder der Wechsel von Befähigungsschein-Inhabern ist der
zuständigen Behörde unverzüglich mitzuteilen.
5.3.3 Niederschrift
(1) Über Begasungen mit Begasungsmitteln nach Nummer 5.1 ist eine Niederschrift
zu fertigen. Aus der Niederschrift sollen insbesondere
l Art und Menge der Begasungsmittel,
l Ort, Beginn und Ende der Verwendung und
l der Zeitpunkt der Freigabe
hervorgehen. Auf Verlangen ist der zuständigen Behörde eine Abschrift zu
übersenden.
(2) Werden Fahrzeuge, Waggons, Container, Tanks oder andere Transportbehälter
begast, sind in die Niederschrift zusätzliche Anweisungen über die Beseitigung
von Rückständen des
Begasungsmittels sowie Angaben über die verwendeten Begasungsgeräte aufzunehmen.
Die Niederschrift ist dem Auftraggeber zu übergeben.
(3) Absatz 1 gilt nicht für Erdreichbegasungen im Freien mit
Phosphorwasserstoff.
5.4 Anforderungen bei Begasungen
5.4.1 Allgemeine Anforderungen
(1) Begasungen sind so durchzuführen, dass Personen nicht gefährdet werden.
Objekte, die begast werden sollen, wie zum Beispiel Gebäude, Räume oder
Transporteinheiten, sind hierfür
nach dem jeweiligen Stand der Technik hinreichend abzudichten.
(2) Für jede Begasung ist ein verantwortlicher Begasungsleiter zu bestellen. Der
Begasungsleiter muss einen für die vorgesehene Begasung ausreichenden
Befähigungsschein besitzen. Für
Begasungen in vollautomatischen Sterilisatoren mit Rauminhalten von weniger als
1 m³, auf die Nummer 5.1 Abs. 4 nicht anwendbar ist, genügt die Bestellung eines
Begasungsleiters
(Sterilisationsleiter) für die in einem räumlich zusammenhängenden Bereich
betriebenen Sterilisatoren.
5.4.2 Organisatorische Maßnahmen
(1) Zur Begasung dürfen nur Personen eingesetzt werden, die sachkundig im Sinne
der Nummer 5.3.1 Abs. 2 sind. Satz 1 gilt nicht, soweit Hilfskräfte bei
Begasungen nach Absatz 4
eingesetzt werden oder die Anwesenheit und Mitwirkung dazu dient, im Rahmen
einer Sachkundeausbildung unter Aufsicht eines Begasungsleiters die nach Nummer
5.3.1 Abs. 2 Nr. 3
erforderliche Erfahrung zu erlangen.
(2) Bei Begasungen müssen während der wesentlichen Arbeitsschritte mindestens
der Begasungsleiter und eine weitere Person anwesend sein, die die
Voraussetzungen der Nummer 5.3.1
Abs. 2 Nr. 3 erfüllt. Erfolgen die Begasungen in vollautomatischen
Sterilisatoren, auf die Nummer 5.1 Abs. 4 nicht anwendbar ist, ist die
Anwesenheit einer Person mit Befähigungsschein
während der wesentlichen Arbeitsschritte ausreichend, sofern eine zweite Person
verfügbar ist, welche die Voraussetzungen nach Nummer 5.3.1 Abs. 2 Nr. 3
erfüllt.
(3) Bei Begasungen mit Hydrogencyanid oder Sulfuryldifluorid dürfen nur
Befähigungsschein- Inhaber eingesetzt werden, soweit die Teilnahme nicht der
Sachkundeausbildung oder dem
Nachweis ausreichender Erfahrung gemäß Nummer 5.3.1 Abs. 2 dient und die
Aufsicht durch eine ausreichende Zahl von Befähigungsschein-Inhabern
gewährleistet ist.
(4) Soweit für Begasungen gebrauchsfertig portionierte Phosphorwasserstoff
entwickelnde Zubereitungen verwendet werden, dürfen unter unmittelbarer Aufsicht
einer ausreichenden Zahl von
Personen nach Nummer 5.3.1 Abs. 2 auch vorher unterwiesene Hilfskräfte, die
gesundheitlich geeignet sind, eingesetzt werden.
5.4.3 Begasung von Räumen und ortsbeweglichen Transporteinheiten und Gütern
in Räumen
(1) Die Benutzer angrenzender Räume und Gebäude sind mindestens 24 Stunden vor
Beginn der Begasung mit Begasungsmitteln nach Nummer 5.1 schriftlich unter
Hinweis auf die
Gefahren der Begasungsmittel zu warnen. Satz 1 gilt nicht bei Begasungen in
Sterilisatoren.
(2) An den Zugängen zu Räumen, die begast werden sollen, sind vor Beginn der
Begasung Warntafeln mit einer Aufschrift nach Nummer 5.4.4 Abs. 2 anzubringen.
Zusätzlich sind die
Zugänge zu den Räumen mit dem Namen, der Anschrift und der Telefonnummer des
Begasungsunternehmens zu versehen.
(3) Nach der Einbringung des Begasungsmittels bis zur Freigabe der begasten
Räume muss ein Begasungsleiter im Bedarfsfall verfügbar sein.
(4) Der Begasungsleiter darf Räume, begaste Güter oder die Nutzung von
Einrichtungsgegenständen erst freigeben, wenn durch geeignete Nachweisverfahren
sichergestellt ist, dass keine
Gefährdung mehr durch Begasungsmittelreste zu besorgen ist.
5.4.4 Begasung ortsbeweglicher Transporteinheiten im Freien
(1) Transporteinheiten wie zum Beispiel Fahrzeuge, Waggons, Container, Tanks
oder andere Transportbehälter dürfen im Freien nur mit einem allseitigen
Sicherheitsabstand von mindestens
10 Metern zu Gebäuden begast werden. Sie sind von dem Begasungsleiter auf ihre
Gasdichtheit zu prüfen, abzudichten sowie für die Dauer der Begasung
abzuschließen, zu verplomben und
allseitig sichtbar mit Warnzeichen zu kennzeichnen sowie zusätzlich mit dem
Namen, der Anschrift und der Telefonnummer des Begasungsunternehmens zu
versehen. Das Warnzeichen muss rechteckig, mindestens 300 Millimeter breit und
mindestens 250 Millimeter hoch sein. Die Aufschriften müssen schwarz auf weißem
Grund sein.
(2) Das Warnzeichen muss mindestens folgende Angaben tragen:
1. das Wort "GEFAHR"
2. das Gefahrensymbol für "Giftig",
3. die Aufschrift "DIESE EINHEIT IST BEGAST",
4. die Bezeichnung des Begasungsmittels,
5. das Datum und den Zeitpunkt der Begasung und
6. die Aufschrift "ZUTRITT VERBOTEN".
(3) Auf Schiffen dürfen unter Gas stehende Transportbehälter nur transportiert
werden, wenn die Laderäume mit einer mechanischen Lüftung ausgerüstet sind, die
verhindert, dass sich
Gaskonzentrationen oberhalb der Arbeitsplatzgrenzwerte entwickeln.
(4) Steht für die erforderliche Öffnung begaster Fahrzeuge, Waggons, Container,
Tanks oder anderer begaster Transportbehälter eine sachkundige Person nach
Nummer 5.3.1 Abs. 2 nicht zur
Verfügung, so dürfen diese nur unter Aufsicht einer fachkundigen Person geöffnet
werden, die in der Lage ist, mögliche Gefährdungen von Beschäftigten oder
Dritten zu ermitteln, zu beurteilen
und die erforderlichen Schutzmaßnahmen zu veranlassen.
5.4.5 Begasung auf Schiffen im Hafen und während der Beförderung
(1) Begasungen auf Schiffen sind nur zulässig, wenn die Sicherheit der Besatzung
und anderer Personen während der Liegezeit im Hafen und auch während eines
Transits hinreichend
gewährleistet ist. Neben den begasungsspezifischen Regelungen dieses Anhangs
sind hierzu international geltende Empfehlungen der Internationalen
Seeschifffahrts-Organisation (IMO) für
die Anwendung von Schädlingsbekämpfungsmitteln auf Schiffen anzuwenden, sofern
diese in der Anlage zum Schiffssicherheitsgesetz vom 9. September 1998 (BGBl. I
S. 2860) in nationales Recht umgesetzt sind.
(2) Der Begasungsleiter hat dem Kapitän nach angemessener Begasungszeit und vor
Verlassen des Hafens schriftlich mitzuteilen,
1. welche Räume begast wurden und welche weiteren Räume während der Beförderung
nicht betreten werden dürfen,
2. welche zur Durchführung der Begasung erforderlichen technischen Änderungen am
Schiff vorgenommen wurden,
3. dass die begasten Räume hinreichend gasdicht sind und
4. dass die an die begasten Räume angrenzenden Räume von Begasungsmitteln frei
sind.
(3) Nummer 5.4.4 Abs. 2 findet entsprechende Anwendung.
(4) Während der gesamten Beförderungsdauer muss die Gasdichtheit der begasten
Räume mindestens alle acht Stunden geprüft werden. Die Ergebnisse sind in das
Schiffstagebuch einzutragen.
(5) Die Hafenbehörden sind spätestens 24 Stunden vor Ankunft eines begasten
Schiffes über die Art und den Zeitpunkt der Begasung sowie die begasten Räume
und Transportbehälter zu unterrichten.
5.4.6 Ortsfeste Begasungskammern
(1) Begasungen in Begasungskammern sind nur zulässig, wenn diese
1. in Räumen errichtet sind, die nicht zum ständigen Aufenthalt von Menschen
dienen, ausgenommen Begasungen in vollautomatischen Gassterilisatoren in
Arbeitsbereichen der Sterilgutversorgung,
2. gasdicht sind und
3. für Mensch und Umwelt gefahrlos entlüftet werden können.
(2) Begasungskammern, ausgenommen vollautomatische Gassterilisatoren, dürfen nur
mit Normal- oder Unterdruck betrieben werden.
(3) Begasungskammern sind vor jeder Begasung vom Begasungsleiter auf Dichtheit
zu prüfen. Über die durchgeführten Begasungen ist Buch zu führen.
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