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Verordnung über Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der manuellen Handhabung
von Lasten bei der Arbeit
(Lastenhandhabungsverordnung - LasthandhabV)
Vom 4. Dezember 1996 (BGBl.I. 1996 S. 1841),
zuletzt geändert durch Artikel 436 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl.I
S. 2407)
Inhaltsverzeichnis
§ 1 Anwendungsbereich
§ 2 Maßnahmen
§ 3 Übertragung von Aufgaben
§ 4 Unterweisung
Anhang
§ 1
Anwendungsbereich
(1) Diese Verordnung gilt für die manuelle Handhabung von Lasten, die aufgrund
ihrer Merkmale oder ungünstiger ergonomischer Bedingungen für die Beschäftigten
eine Gefährdung für
Sicherheit und Gesundheit, insbesondere der Lendenwirbelsäule, mit sich bringt.
(2) Manuelle Handhabung im Sinne dieser Verordnung ist jedes Befördern oder
Abstützen einer Last durch menschliche Kraft, unter anderem das Heben, Absetzen,
Schieben, Ziehen,
Tragen oder Bewegen einer Last.
(3) Die Verordnung gilt nicht in Betrieben, die dem Bundesberggesetz
unterliegen.
(4) Das Bundeskanzleramt, das Bundesministerium des Innern, das
Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung, das Bundesministerium
der Verteidigung oder das
Bundesministerium der Finanzen können, soweit sie hierfür jeweils zuständig
sind, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales und,
soweit nicht das
Bundesministerium des Innern selbst zuständig ist, im Einvernehmen mit dem
Bundesministerium des Innern bestimmen, da ß für bestimmte Tätigkeiten im
öffentlichen Dienst des Bundes,
insbesondere bei der Bundeswehr, der Polizei, den Zivil- und
Katastrophenschutzdiensten, dem Zoll oder den Nachrichtendiensten, Vorschriften
dieser Verordnung ganz oder zum Teil nicht
anzuwenden sind, soweit öffentliche Belange dies zwingend erfordern,
insbesondere zur Aufrechterhaltung oder Wiederherstellung der öffentlichen
Sicherheit. In diesem Fall ist gleichzeitig
festzulegen, wie die Sicherheit und der Gesundheitsschutz der Beschäftigten nach
dieser Verordnung auf andere Weise gewährleistet werden.
§ 2
Maßnahmen
(1 ) Der Arbeitgeber hat unter Zugrundelegung des Anhangs geeignete
organisatorische Maßnahmen zu treffen oder geeignete Arbeitsmittel, insbesondere
mechanische Ausrüstungen,
einzusetzen, um manuelle Handhabungen von Lasten, die für die Beschäftigten eine
Gefährdung für Sicherheit und Gesundheit, insbesondere der Lendenwirbelsäule mit
sich bringen, zu
vermeiden.
(2) Können diese manuellen Handhabungen von Lasten nicht vermieden werden, hat
der Arbeitgeber bei der Beurteilung der Arbeitsbedingungen nach § 5 des
Arbeitsschutzgesetzes die
Arbeitsbedingungen insbesondere unter Zugrundelegung des Anhangs zu beurteilen.
Aufgrund der Beurteilung hat der Arbeitgeber geeignete Maßnahmen zu treffen,
damit eine Gefährdung
von Sicherheit und Gesundheit der Beschäftigten möglichst gering gehalten wird.
§ 3
Übertragung von Aufgaben
Bei der Übertragung von Aufgaben der manuellen Handhabung von Lasten, die für
die Beschäftigten zu einer Gefährdung für Sicherheit und Gesundheit führen, hat
der Arbeitgeber die
körperliche Eignung der Beschäftigten zur Ausführung der Aufgaben zu
berücksichtigen.
§ 4
Unterweisung
Bei der Unterweisung nach § 12 des Arbeitsschutzgesetzes hat der Arbeitgeber
insbesondere den Anhang und die körperliche Eignung der Beschäftigten zu
berücksichtigen. Er hat den
Beschäftigten, soweit dies möglich ist, genaue Angaben zu machen über die
sachgemäße manuelle Handhabung von Lasten und über die Gefahren, denen die
Beschäftigten insbesondere
bei unsachgemäßer Ausführung der Tätigkeit ausgesetzt sind.
Anhang
Merkmale, aus denen sich eine Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit,
insbesondere der Lendenwirbelsäule, der Beschäftigten ergeben kann:
(1) Im Hinblick auf die zu handhabende Last insbesondere
1. ihr Gewicht, ihre Form und Größe,
2. die Lage der Zugriffsstellen,
3. die Schwerpunktlage und
4. die Möglichkeit einer unvorhergesehenen Bewegung.
(2) Im Hinblick auf die von den Beschäftigten zu erfüllende Arbeitsaufgabe
insbesondere
1. die erforderliche Körperhaltung oder Körperbewegung, insbesondere
Drehbewegung,
2. die Entfernung der Last vom Körper,
3. die durch das Heben, Senken oder Tragen der Last zu überbrückende Entfernung,
4. das Ausmaß, die Häufigkeit und die Dauer des erforderlichen Kraftaufwandes,
5. die erforderliche persönliche Schutzausrüstung,
6. das Arbeitstempo infolge eines nicht durch die Beschäftigten zu ändernden
Arbeitsablaufs
und
7. die zur Verfügung stehende Erholungs- oder Ruhezeit.
(3) Im Hinblick auf die Beschaffenheit des Arbeitsplatzes und der
Arbeitsumgebung insbesondere
1. der in vertikaler Richtung zur Verfügung stehende Platz und Raum,
2. der Höhenunterschied über verschiedene Ebenen,
3. die Temperatur, Luftfeuchtigkeit und Luftgeschwindigkeit,
4. die Beleuchtung,
5. die Ebenheit, Rutschfestigkeit oder Stabilität der Standfläche und
6. die Bekleidung, insbesondere das Schuhwerk.
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