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Verordnung über Anforderungen an die Hygiene beim Herstellen, Behandeln und
Inverkehrbringen von Lebensmitteln
(Lebensmittelhygiene-Verordnung – LMHV)
Vom 8. August 2007 (BGBl. I S. 1816),
Inhaltsverzeichnis
§ 1 Anwendungsbereich
§ 2 Begriffsbestimmungen
§ 3 Allgemeine Hygieneanforderungen
§ 4 Schulung
§ 5 Anforderungen an die Abgabe kleiner Mengen bestimmter Primärerzeugnisse
§ 6 Herstellung bestimmter traditioneller Lebensmittel
§ 7 Hygienische Anforderungen an die Beförderung von flüssigen Ölen und Fetten
in Seeschiffen
§ 8 Hygienische Anforderungen an die Beförderung von Rohzucker in Seeschiffen
§ 9 Zulassung zur Ausfuhr
§ 10 Ordnungswidrigkeiten
Anlage 1 (zu § 4 Abs. 1 Satz 1) Anforderungen an Fachkenntnisse in der
Lebensmittelhygiene
Anlage 2 (zu § 5 Abs. 1 Satz 1) Anforderungen an die Abgabe kleiner
Mengen von Primärerzeugnissen
Anlage 3 (zu § 7 Abs. 1 und 3) Hygienische Anforderungen an die
Beförderung von Ölen und Fetten in Seeschiffen
Artikel 1
Verordnung über Anforderungen an die Hygiene beim Herstellen, Behandeln und
Inverkehrbringen von Lebensmitteln
(Lebensmittelhygiene-Verordnung – LMHV)
§ 1
Anwendungsbereich
Diese Verordnung dient der Regelung spezifischer lebensmittelhygienischer Fragen
sowie der Umsetzung und Durchführung von Rechtsakten der Europäischen
Gemeinschaft auf dem
Gebiet der Lebensmittelhygiene.
§ 2
Begriffsbestimmungen
(1) Im Sinne dieser Verordnung sind
1. nachteilige Beeinflussung: eine Ekel erregende oder sonstige Beeintr
ächtigung der einwandfreien hygienischen Beschaffenheit von Lebensmitteln, wie
durch Mikroorganismen, Verunreinigungen, Witterungseinflüsse, Gerüche,
Temperaturen, Gase, Dämpfe, Rauch, Aerosole, tierische Schädlinge, menschliche
und tierische Ausscheidungen sowie durch Abfälle, Abwässer, Reinigungsmittel,
Pflanzenschutzmittel, Tierarzneimittel, Biozid-Produkte oder ungeeignete
Behandlungs- und Zubereitungsverfahren,
2. leicht verderbliches Lebensmittel: ein Lebensmittel, das in mikrobiologischer
Hinsicht in kurzer Zeit leicht verderblich ist und dessen Verkehrsfähigkeit nur
bei Einhaltung bestimmter Temperaturen oder sonstiger Bedingungen erhalten
werden kann,
3. Erlegen: Töten von Groß- und Kleinwild nach jagdrechtlichen Vorschriften.
(2) Im Übrigen gelten die Begriffsbestimmungen des
1. Artikels 2 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 852/2004 des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über Lebensmittelhygiene (ABl. EU
Nr. L 139 S. 1, Nr. L 226 S. 3) und
2. Anhangs I der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 des Europäischen Parlaments und
des Rates vom 29. April 2004 mit spezifischen Hygienevorschriften für
Lebensmittel tierischen Ursprungs (ABl. EU Nr. L 139 S. 55, Nr. L 226 S. 22)
entsprechend.
§ 3
Allgemeine Hygieneanforderungen
Lebensmittel dürfen nur so hergestellt, behandelt oder in den Verkehr gebracht
werden, dass sie bei Beachtung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt der Gefahr
einer nachteiligen Beeinflussung nicht ausgesetzt sind. Mit lebenden Tieren nach
§ 4 Abs. 1 Nr. 1 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches darf nur so
umgegangen werden, dass von ihnen zu gewinnende Lebensmittel bei Beachtung der
im Verkehr erforderlichen Sorgfalt der Gefahr einer nachteiligen Beeinflussung
nicht ausgesetzt sind.
§ 4
Schulung
(1) Leicht verderbliche Lebensmittel dürfen nur von Personen hergestellt,
behandelt oder in den Verkehr gebracht werden, die auf Grund einer Schulung nach
Anhang II Kapitel XII Nr. 1 der Verordnung (EG) Nr. 852/ 2004 über ihrer
jeweiligen Tätigkeit entsprechende Fachkenntnisse auf den in Anlage 1 genannten
Sachgebieten verfügen. Die Fachkenntnisse nach Satz 1 sind auf
Verlangen der zuständigen Behörde nachzuweisen. Satz 1 gilt nicht, soweit
ausschließlich verpackte Lebensmittel gewogen, gemessen, gestempelt, bedruckt
oder in den Verkehr gebracht
werden. Satz 1 gilt nicht für die Primärproduktion und die Abgabe kleiner Mengen
von Primärerzeugnissen nach § 5.
(2) Bei Personen, die eine wissenschaftliche Ausbildung oder eine
Berufsausbildung abgeschlossen haben, in der Kenntnisse und Fertigkeiten auf dem
Gebiet des Verkehrs mit
Lebensmitteln einschließlich der Lebensmittelhygiene vermittelt werden, wird
vermutet, dass sie für eine der jeweiligen Ausbildung entsprechende Tätigkeit
1. nach Anhang II Kapitel XII Nr. 1 der Verordnung (EG) Nr. 852/2004 in Fragen
der Lebensmittelhygiene geschult sind und
2. über nach Absatz 1 erforderliche Fachkenntnisse verfügen.
§ 5
Anforderungen an die Abgabe kleiner Mengen bestimmter Primärerzeugnisse
(1) Wer kleine Mengen der in Absatz 2 genannten Primärerzeugnisse direkt an
Verbraucher oder an örtliche Betriebe des Einzelhandels zur unmittelbaren Abgabe
an Verbraucher abgibt, hat bei deren Herstellung und Behandlung unbeschadet der
Anforderungen der Tierische Lebensmittel-Hygieneverordnung die Anforderungen der
Anlage 2 einzuhalten. Örtliche Betriebe des
Einzelhandels sind im Falle von Absatz 2 Nr. 2 Betriebe des Einzelhandels, die
im Umkreis von nicht mehr als 100 Kilometern vom Wohnort des Jägers oder dem
Erlegeort des Wildes gelegen sind.
(2) Kleine Mengen im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 sind im Falle von
1. pflanzlichen Primärerzeugnissen, Honig, lebenden, frischen oder zubereiteten
Fischereierzeugnissen, deren Beschaffenheit nicht wesentlich verändert wurde,
oder lebenden Muscheln aus eigener Erzeugung, eigenem Fang oder eigener Ernte:
2. erlegtem Wild: die Strecke eines Jagdtages,
3. Eiern: Eier aus eigener Erzeugung von Betrieben mit weniger als 350
Legehennen.
§ 6
Herstellung bestimmter traditioneller Lebensmittel
Für Lebensmittelunternehmer, die ein in Anlage 3 Spalte 1 genanntes Lebensmittel
herstellen, gelten die in Anlage 3 Spalte 2 jeweils bezeichneten Anforderungen
des Anhangs II der Verordnung (EG) Nr. 852/2004 nicht hinsichtlich der in Anlage
3 Spalte 3 jeweils bezeichneten Räume oder Geräte und Ausrüstungen.
§ 7
Hygienische Anforderungen an die Beförderung von flüssigen Ölen und Fetten in
Seeschiffen
(1) Flüssige Öle und Fette, die als Lebensmittel zu dienen bestimmt sind, dürfen
abweichend von Anhang II Kapitel IV Nr. 4 der Verordnung (EG) Nr. 852/2004 als
Massengut in Seeschiffen
in nicht ausschließlich für die Beförderung von Lebensmitteln oder Erzeugnissen
im Sinne des Weingesetzes bestimmten Beh ältern befördert werden, wenn die
Vorschriften der Anlage 4 eingehalten werden.
(2) Die für das jeweilige Schiff verantwortliche Person hat Nachweise über die
drei letzten zuvor in diesen Behältern beförderten Ladungen sowie über die
Wirksamkeit des zwischen den Ladungen angewandten Reinigungsverfahrens mit sich
zu führen.
(3) Im Falle einer Umladung hat die für das Empfängerschiff verantwortliche
Person zusätzlich zu den in Absatz 2 verlangten Dokumenten Nachweise über das
zwischen den Ladungen auf dem anderen Schiff angewandte Reinigungsverfahren
sowie darüber, dass die vorherige Beförderung des flüssigen Öls oder Fettes den
Bestimmungen der Anlage 4 entsprach, mit sich zu führen.
(4) Die in den Absätzen 2 und 3 vorgeschriebenen Nachweise sind der zuständigen
Behörde auf Verlangen vorzulegen.
§ 8
Hygienische Anforderungen an die Beförderung von Rohzucker in Seeschiffen
(1) Rohzucker, der nach Raffination als Lebensmittel verwendet werden soll, darf
abweichend von Anhang II Kapitel IV Nr. 4 der Verordnung (EG) Nr. 852/2004 als
Massengut in Seeschiffen
in nicht ausschließlich für die Beförderung von Lebensmitteln bestimmten
Behältern befördert werden, wenn hinsichtlich der Behälter folgende
Anforderungen eingehalten werden:
1. Vor dem Laden des Rohzuckers sind die Behälter gründlich zu reinigen, um sie
von Rückständen der zuvor beförderten Ladung und sonstigen Verunreinigungen zu
befreien; die Behälter sind zu überprüfen, um festzustellen, ob die genannten
Rückstände ordnungsgemäß entfernt worden sind.
2. Die Ladung unmittelbar vor dem Rohzucker darf kein Flüssigmassengut gewesen
sein.
(2) Die für das jeweilige Schiff verantwortliche Person hat Nachweise mit
Angaben über die in dem jeweiligen Behälter, in dem sich der Rohzucker befindet,
unmittelbar zuvor beförderte Ladung sowie über Art und Umfang der Reinigung nach
Absatz 1 Nr. 1 für die Dauer der Beförderung zur Raffinerie mit sich zu führen.
Auf den Unterlagen für die Beförderung des Rohzuckers hat die für das jeweilige
Schiff verantwortliche Person vor Beginn der Beförderung gut sichtbar und
dauerhaft die Angabe „Dieses Erzeugnis ist erst nach Raffination für den
menschlichen Verzehr geeignet“ anzubringen.
(3) Im Falle einer Umladung der Behälter hat die für das abgebende Schiff
verantwortliche Person die Nachweise nach Absatz 2 Satz 1 der für das
Empfängerschiff verantwortlichen Person
zu übergeben und letztere die übergebenen Nachweise entsprechend Absatz 2 Satz 1
mit sich zu führen.
(4) Nach Abschluss der Beförderung sind die Nachweise nach Absatz 2 Satz 1 von
dem Beförderungsunternehmen für ein Jahr aufzubewahren. Satz 1 gilt nicht,
soweit die Nachweise der für
die Raffination verantwortlichen Person übergeben worden sind. Soweit die
Nachweise nach Absatz 2 Satz 1 der für die Raffination verantwortlichen Person
übergeben worden sind, sind sie
von dieser für ein Jahr aufzubewahren.
(5) Die in den Absätzen 2 und 3 vorgeschriebenen Nachweise sind der zuständigen
Behörde auf Verlangen vorzulegen.
§ 9
Zulassung zur Ausfuhr
(1) Soweit ein Drittland die Einfuhr von Lebensmitteln von einer besonderen
Zulassung abhängig macht, erteilt die zuständige Behörde im Rahmen der
Durchführung des Artikels 12 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 des
Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Januar 2002 zur Festlegung der
allgemeinen Grunds ätze und Anforderungen des Lebensmittelrechts, zur Errichtung
der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit und zur Festlegung von
Verfahren zur Lebensmittelsicherheit (ABl. EG Nr. L 31 S. 1) auf Antrag
Betrieben, die Lebensmittel herstellen, be- oder verarbeiten, eine Zulassung zur
Ausfuhr.
(2) Die Zulassung nach Absatz 1 ist zu erteilen, wenn der Betrieb die
allgemeinen und besonderen Anforderungen des Drittlandes an die Einfuhr erfüllt
und der Antrag stellende
Lebensmittelunternehmer die Einhaltung der hygienischen Anforderungen des
Drittlandes zusichert, die sich auf die Herstellung, Be- oder Verarbeitung der
Lebensmittel, betriebseigene Kontrollen, besondere amtliche Untersuchungen oder
sonstige amtliche Überwachungen beziehen.
(3) Die Zulassung nach Absatz 1 kann unter Vergabe einer Zulassungsnummer
erteilt werden. Sie kann unter dem Vorbehalt erteilt werden, dass die Zulassung
widerrufen werden kann, wenn der Betrieb die Anforderungen nach Absatz 2 nicht
erfüllt. Im Übrigen bleiben die verwaltungsverfahrensrechtlichen Vorschriften
über Rücknahme und Widerruf unberührt.
§ 10
Ordnungswidrigkeiten
Ordnungswidrig im Sinne des § 60 Abs. 2 Nr. 26 Buchstabe a des Lebensmittel- und
Futtermittelgesetzbuches handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
1. entgegen § 3 Satz 1 Lebensmittel herstellt, behandelt oder in den Verkehr
bringt,
2. entgegen § 3 Satz 2 mit einem lebenden Tier umgeht,
3. entgegen § 4 Abs. 1 Satz 1 ein leicht verderbliches Lebensmittel herstellt,
behandelt oder in den Verkehr bringt,
4. entgegen § 5 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit Anlage 2 Nr. 2 Buchstabe g
Umhüllungen oder Verpackungen nicht richtig lagert,
5. entgegen § 5 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit Anlage 2 Nr. 3 Buchstabe c nicht
sicherstellt, dass dort genannte Personen nicht mit Primärerzeugnissen umgehen,
6. entgegen § 7 Abs. 2 oder 3 oder § 8 Abs. 2 Satz 1 oder Abs. 3 einen dort
genannten Nachweis nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht
rechtzeitig übergibt oder nicht, nicht richtig
oder nicht vollständig mit sich führt,
7. entgegen § 7 Abs. 4 oder § 8 Abs. 5 einen dort genannten Nachweis nicht,
nicht vollständig oder nicht rechtzeitig vorlegt,
8. entgegen § 8 Abs. 2 Satz 2 die dort bezeichnete Angabe nicht, nicht richtig,
nicht vollständig oder nicht rechtzeitig anbringt oder
9. entgegen § 8 Abs. 4 Satz 1 oder 3 einen dort genannten Nachweis nicht oder
nicht mindestens ein Jahr aufbewahrt.
Anlage 1 (zu § 4 Abs. 1 Satz 1)
Anforderungen an Fachkenntnisse in der Lebensmittelhygiene
1. Eigenschaften und Zusammensetzung des jeweiligen Lebensmittels
2. Hygienische Anforderungen an die Herstellung und Verarbeitung des jeweiligen
Lebensmittels
3. Lebensmittelrecht
4. Warenkontrolle, Haltbarkeitsprüfung und Kennzeichnung
5. Betriebliche Eigenkontrollen und Rückverfolgbarkeit
6. Havarieplan, Krisenmanagement
7. Hygienische Behandlung des jeweiligen Lebensmittels
8. Anforderungen an Kühlung und Lagerung des jeweiligen Lebensmittels
9. Vermeidung einer nachteiligen Beeinflussung des jeweiligen Lebensmittels beim
Umgang mit Lebensmittelabfällen, ungenießbaren Nebenerzeugnissen und anderen
Abfällen
10. Reinigung und Desinfektion
Anlage 2 (zu § 5 Abs. 1 Satz 1)
Anforderungen an die Abgabe kleiner Mengen von Primärerzeugnissen
1. Zur Vermeidung einer nachteiligen Beeinflussung von Primärerzeugnissen sind
die jeweils angemessenen Maßnahmen zu treffen, um
a) Wände, Böden und Arbeitsflächen in Betriebsstätten sowie
Verkaufseinrichtungen, Anlagen, Ausrüstungsgegenstände, Behältnisse,
Container und Fahrzeuge, die mit Primärerzeugnissen in Berührung kommen können,
instand zu halten, regelmäßig zu reinigen und
erforderlichenfalls in geeigneter Weise zu desinfizieren,
b) hygienische Herstellungs-, Transport- und Lagerungsbedingungen für die
Primärerzeugnisse sowie deren Sauberkeit in angemessener
Weise sicherzustellen,
c) beim Umgang mit und bei der Reinigung von Primärerzeugnissen Trinkwasser
oder, falls angemessen, sauberes Wasser oder sauberes
Meerwasser zu verwenden,
d) Abfälle und gefährliche Stoffe so zu lagern, damit so umzugehen und sie so zu
entsorgen, dass eine Kontamination der Primärerzeugnisse verhindert wird.
2. Zur Sicherstellung einer guten Lebensmittelhygiene in Betrieben und
Verkaufseinrichtungen gilt zusätzlich Folgendes:
a) Bei der Lagerung von Primärerzeugnissen ist das Risiko einer Verunreinigung
so weit wie möglich zu vermeiden.
b) Erforderlichenfalls muss eine ausreichende Versorgung mit kaltem oder warmem
Trinkwasser oder mit sauberem Wasser vorhanden sein.
c) Erforderlichenfalls müssen geeignete Vorrichtungen zum Reinigen und
Desinfizieren von Räumlichkeiten, Arbeitsgeräten und
Ausrüstungsgegenständen vorhanden sein.
d) Erforderlichenfalls müssen geeignete Vorrichtungen zur Ermöglichung einer
angemessenen Personalhygiene, Vorrichtungen zum
hygienischen Waschen und Trocknen der Hände sowie hygienische
Sanitäreinrichtungen und Umkleidemöglichkeiten zur Verfügung stehen.
e) Erforderlichenfalls müssen zur Säuberung von Primärerzeugnissen geeignete
Vorrichtungen für eine hygienische Vorgehensweise vorhanden sein.
f) Erforderlichenfalls müssen angemessene Vorrichtungen oder Einrichtungen zur
Einhaltung geeigneter Temperaturbedingungen für die
Primärerzeugnisse vorhanden sein.
g) Umhüllungen und Verpackungen müssen so gelagert werden, dass sie nicht
verunreinigt werden können.
3. Es sind die jeweils angemessenen Maßnahmen zu treffen, um sicherzustellen,
dass
a) das für die Behandlung von Primärerzeugnissen eingesetzte Personal gesund und
in Bezug auf Gesundheitsrisiken und in Fragen der
Lebensmittelhygiene geschult ist,
b) Personen, die mit Primärerzeugnissen umgehen, ein hohes Maß an persönlicher
Hygiene halten sowie geeignete und saubere
Arbeitskleidung und erforderlichenfalls Schutzkleidung tragen,
c) Personen mit infizierten Wunden, Hautinfektionen oder Geschwüren nicht mit
Primärerzeugnissen umgehen, wenn nicht ausgeschlossen
werden kann, dass Primärerzeugnisse direkt oder indirekt kontaminiert werden
können.
Anlage 3 (zu § 7 Abs. 1 und 3)
Hygienische Anforderungen an die Beförderung von Ölen und Fetten in Seeschiffen
Bei der Beförderung von Ölen und Fetten in Seeschiffen sind folgende
Anforderungen einzuhalten:
1. Öle oder Fette müssen in Behältern aus rostfreiem Stahl oder in Tanks mit
einer Epoxidharzbeschichtung oder einer technisch gleichwertigen Beschichtung
befördert werden. Bei der
unmittelbar zuvor in dem betreffenden Tank beförderten Ladung muss es sich um
ein Lebensmittel oder um eine Ladung handeln, die in der Liste der zulässigen
vorherigen Ladungen
in Nummer 4 dieser Anlage aufgeführt ist.
2. Werden Öle oder Fette in Behältern aus anderen als in Nummer 1 Satz 1
genannten Materialien befördert, muss es sich bei den drei zuvor in diesen
Behältern beförderten Ladungen
um Lebensmittel oder um Ladungen handeln, die in der Liste der zulässigen
vorherigen Ladungen in Nummer 4 dieser Anlage aufgeführt sind.
3. Flüssige Öle oder Fette, die nicht weiter verarbeitet werden und für den
menschlichen Verzehr bestimmt sind oder in Frage kommen, dürfen auf dem Seeweg
in Behältern befördert
werden, die nicht ausschließlich für die Beförderungen von Lebensmitteln
bestimmt sind, vorausgesetzt, die folgenden Bedingungen werden erfüllt:
a) Der Behälter muss aus rostfreiem Stahl hergestellt oder mit einer
Epoxidharzbeschichtung oder einer technisch gleichwertigen Beschichtung versehen
sein und
b) bei den drei zuvor im Behälter beförderten Ladungen muss es sich um ein
Lebensmittel handeln.
4. Liste der zulässigen vorherigen Ladungen
Fruchtaufstriche, Süßwaren, Suppen und Eintöpfe Kapitel V Nr. 1 Geräte aus Holz,
die zur Herstellung der Erzeugnisse verwendet werden Obst und Gemüse in Essig-
oder Essig-Zuckerlösung, Gemüse in milchsaurer Gärung, Essig Kapitel V Nr. 1
Fässer und Töpfe aus Holz oder Steingut, die zur Herstellung der Erzeugnisse
verwendet werden Brot und Backwaren Kapitel V Nr. 1 Geräte und Ausrüstungen aus
Holz, Eisen oder offenporigem Stein, die zur Herstellung der Erzeugnisse
verwendet werden
Substanz (Synonyme) CAS-Nr.*)
Essigsäure 64-19-7
Essigsäureanhydrid (Ethananhydrid) 108-24-7
Aceton (Dimetylketon; 2-Propanon) 67-64-1
Saueröle und Fettsäuredestillate – aus Pflanzenölen und -fetten u./o. Gemischen
daraus und Fetten und Ölen tierischer und mariner Herkunft
Ammoniumhydroxid (Ammoniumhydrat; Ammoniaklösung; Aqua ammonia) 1336-21-6
Ammoniumpolyphosphat 68333-79-9; 10124-31-9
Öle und Fette tierischer, mariner und pflanzlicher Herkunft (außer Cashewnuss-
und rohes Tallöl)
Bienenwachs (weiß und gelb) 8006-40-4; 8012-89-3
Benzylalkohol (nur NF und Reagenzien) 100-51-6
Butylacetat (n-; sec-; tert-) 123-86-4; 105-46-4; 540-88-5
Calciumchloridlösung, sofern die unmittelbar zuvor beförderte Ladung in dieser
Liste aufgeführt ist und nicht ähnlichen Beschränkungen unterliegt 10043-52-4
Calciumlignosulfonat 8061-52-7
Candelillawachs 8006-44-8
Carnaubawachs (Brasilwachs) 8015-86-9
Cyclohexan (Hexamethylen; Naphthen; Hexahydrobenzol) 110-82-7
Sojabohnenöl, epoxidiert (mit mindestens 7 % – höchstens 8 %
Oxiransauerstoffgehalt) 8013-07-8
Ethanol (Ethylalkohol) 64-17-5
Ethylacetat (Acetic ether, Acetoessigester, Vinegar naphtha) 141-78-6
2-Ethylhexanol (2-Ethylhexylalkohol) 104-76-7
Fettsäuren:
Arachinsäure (Eicosansäure) 506-30-9
Behensäure (Docosansäure) 112-85-6
Buttersäure (n-Buttersäure; Butansäure; Ethylessigsäure; Propylameisensäure)
107-92-6
Caprinsäure (n-Decansäure) 334-48-5
Capronsäure (n-Hexansäure) 142-62-1
Caprylsäure (n-Octansäure) 124-07-2
Erucasäure (Z-13-Docosensäure) 112-86-7
Enanthsäure (n-Heptansäure) 111-14-8
Laurinsäure (n-Dodecansäure) 143-07-7
Lauroleinsäure (Dodecensäure) 4998-71-4
Linolsäure (9,12-Octadecadiensäure) 60-33-3
Linolensäure (9,12,15-Octadecatriensäure) 463-40-1
Myristinsäure (n-Tetradecansäure) 544-63-8
Myristoleinsäure (n-Tetradecensäure) 544-64-9
Ölsäure (n-Octadecensäure) 112-80-1
Palmitinsäure (n-Hexadecansäure) 57-10-3
Palmitoleinsäure (Z-9-Hexadecensäure) 373-49-9
Pelargonsäure (n-Nonansäure) 112-05-0
Rizinolsäure (cis-12-Hydroxyoctadec-9-ensäure; Rizinusölsäure) 141-22-0
Stearinsäure (n-Octadecansäure) 57-11-4
Valeriansäure (n-Pentansäure) 109-52-4
Fettalkohole:
Butylalkohol (Butan-1-ol) 71-36-3
Caproylalkohol (Hexan-1-ol; Hexylalkohol) 111-27-3
Caprylalkohol (1-n-Octanol; Heptylcarbinol) 111-87-5
Cetylalkohol (Alkohol C-16; Hexadecan-1-ol; Palmitylalkohol,
n-Primär-Hexadecylalkohol) 36653-82-4
Decylalkohol (Decan-1-ol) 112-30-1
Oenanthylalkohol (1-Heptanol; Heptylalkohol) 111-70-6
Laurylalkohol (Dodecan-1-ol, Dodecylalkohol) 112-53-8
Myristylalkohol (1-Tetradecanol; Tetradecanol) 112-72-1
Nonylalkohol (Nonan-1-ol; Pelargonalkohol; Octylcarbinol) 143-08-8
Oleylalkohol (9-Octadecenol-1-ol) 143-28-2
Stearylalkohol (Octadecan-1-ol) 112-92-5
Tridecylalkohol (1-Tridecanol) 27458-92-0; 112-70-9
Fettalkoholmischungen:
Lauryl-Myristylalkohol (C12-C14)
Cetyl-Stearylalkohol (C16-C18)
Fettsäureester – alle Ester, die in Kombination einer der oben angeführten
Fettsäuren und einer der oben angeführten Fettalkohole entstanden sind
Fettsäuremethylester:
Methyllaurat (Methyldodecanoat) 111-82-0
Methylpalmitat (Methylhexadecanoat) 112-39-0
Methylstearat (Methyloctadecanoat) 112-61-8
Methyloleat (Methyloctadecenoat) 112-62-9
Ameisensäure (Methansäure; Wasserstoffcarbonsäure) 64-18-6
Glycerin (Glycerol) 56-81-5
Butandiol:
1,3-Butandiol (1,3-Butylenglykol) 107-88-0
1,4-Butandiol (1,4-Butylenglykol) 110-63-4
Polypropylenglykol (Molekulargewicht größer als 400) 25322-69-4
Propylenglykol (1,2-Propylenglykol; 1,2-Propandiol; 1,2-Dihydroxypropan;
Monopropylenglykol (MPG); Methylglykol) 57-55-6
1,3-Propylenglykol (Trimethylenglykol; 1,3-Propandiol) 504-63-2
n-Heptan 142-82-5
n-Hexan (technische Qualität) 110-54-3 ; 64742-49-0
iso-Butylacetat 110-19-0
iso-Decanol (Isodecylalkohol) 25339-17-7
iso-Nonanol (Isononylalkohol) 27458-94-2
iso-Octanol (Isooctylalkohol) 26952-21-6
iso-Propanol (Isopropylalkohol; IPA) 67-63-0
Limonen (Dipenten) 138-86-3
Magnesiumchloridlösung 7786-30-3
Methanol (Methylalkohol) 67-56-1
Methylethylketon (2-Butanon) 78-93-3
Methylisobutylketon (4-Methyl-2-Pentanon) 108-10-1
(tert-Butyl)Methylether – (TBME) 1634-04-4
Melasse 57-50-1
Montanwachs 8002-53-7
Paraffinwachs 8002-74-2
63231-60-7
Pentan 109-66-0
Phosphorsäure (Orthophosphorsäure) 7664-38-2
Trinkwasser, sofern die unmittelbar zuvor beförderte Ladung in dieser Liste
aufgeführt ist und nicht ähnlichen Beschränkungen unterliegt
Kaliumhydroxid (Ätzkali), sofern die unmittelbar zuvor beförderte Ladung in
dieser Liste aufgeführt ist und nicht ähnlichen Beschränkungen unterliegt
1310-58-3
n-Propylacetat 109-60-4
Propylentetramer 6842-15-5
Propylalkohol (Propan-1-ol; 1-Propanol) 71-23-8
Natriumhydroxid (Ätznatron), sofern die unmittelbar zuvor beförderte Ladung in
dieser Liste aufgeführt ist und nicht ähnlichen Beschränkungen unterliegt
1310-73-2
Kieselgur (Diatomeenerde) 7631-86-9
Natriumsilicat (Wasserglas) 1344-09-8
Sorbitol (D-sorbitol; 6-wertiger Alkohol; D-Sorbit) 50-70-4
Schwefelsäure 7664-93-9
Harnstoffammoniaknitratlösung
Weingeläger (Bodensatz, Trub, Drusen, Rohweinstein, Weinstein; rohes
Kaliumbitartrat, rohes Kaliumbiturat, Kaliumhydrogentartrat) 868-14-4
Weißöle 8042-47-5
*) CAS = Chemical Abstracts Service Registry Number
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