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Verordnung zum Schutze der Mütter am Arbeitsplatz - MuSchArbV
vom 15. April 1997 (BGBl. I S. 782)
zuletzt geändert durch Artikel 440 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I
S. 2407)
Inhalt
§ 1: Beurteilung der Arbeitsbedingungen
§ 2: Unterrichtung
§ 3: Weitere Folgerungen aus der Beurteilung
§ 4: Verbot der Beschäftigung
§ 5: Besondere Beschäftigungsbeschränkungen
§ 6: Straftaten und Ordnungswidrigkeiten
Anlage 1
Verordnung zum Schutze der Mütter am Arbeitsplatz
§ 1
Beurteilung der Arbeitsbedingungen
(1) Der Arbeitgeber muß rechtzeitig für jede Tätigkeit, bei der werdende oder
stillende Mütter durch die chemischen Gefahrstoffe, biologischen Arbeitsstoffe,
physikalischen Schadfaktoren,
die Verfahren oder Arbeitsbedingungen nach Anlage 1 dieser Verordnung gefährdet
werden können, Art, Ausmaß und Dauer der Gefährdung beurteilen. Die Pflichten
nach dem
Arbeitsschutzgesetz bleiben unberührt.
(2) Zweck der Beurteilung ist es,
1. alle Gefahren für die Sicherheit und Gesundheit sowie alle Auswirkungen auf
Schwangerschaft oder Stillzeit der betroffenen Arbeitnehmerinnen abzuschätzen
und
2. die zu ergreifenden Schutzmaßnahmen zu bestimmen.
(3) Der Arbeitgeber kann zuverlässige und fachkundige Personen schriftlich damit
beauftragen, ihm obliegende Aufgaben nach dieser Verordnung in eigener
Verantwortung wahrzunehmen.
§ 2
Unterrichtung
Der Arbeitgeber ist verpflichtet, werdende oder stillende Mütter sowie die
übrigen bei ihm beschäftigten Arbeitnehmerinnen und, wenn ein Betriebs- oder
Personalrat vorhanden ist, diesen über die Ergebnisse der Beurteilung nach § 1
und über die zu ergreifenden Maßnahmen für Sicherheit und Gesundheitsschutz am
Arbeitsplatz zu unterrichten, sobald das möglich ist. Eine
formlose Unterrichtung reicht aus. Die Pflichten nach dem Arbeitsschutzgesetz
sowie weitergehende Pflichten nach dem Betriebsverfassungs - und den
Personalvertretungsgesetzen bleiben unberührt.
§ 3
Weitere Folgerungen aus der Beurteilung
(1) Ergibt die Beurteilung nach § 1, daß die Sicherheit oder Gesundheit der
betroffenen Arbeitnehmerinnen gefährdet ist und daß Auswirkungen auf
Schwangerschaft oder Stillzeit möglich sind, so trifft der Arbeitgeber die
erforderlichen Maßnahmen, damit durch eine einstweilige Umgestaltung der
Arbeitsbedingungen und gegebenenfalls der Arbeitszeiten für werdende oder
stillende Mütter ausgeschlossen wird, daß sie dieser Gefährdung ausgesetzt sind.
(2) Ist die Umgestaltung der Arbeitsbedingungen oder gegebenenfalls der
Arbeitszeiten unter Ber ücksichtigung des Standes von Technik, Arbeitsmedizin
und Hygiene sowie sonstiger
gesicherter arbeitswissenschaftlicher Erkenntnisse nicht möglich oder wegen des
nachweislich unverhältnismäßigen Aufwandes nicht zumutbar, so trifft der
Arbeitgeber die erforderlichen Maßnahmen für einen Arbeitsplatzwechsel der
betroffenen Arbeitnehmerinnen.
(3) Ist der Arbeitsplatzwechsel nicht möglich oder nicht zumutbar, dürfen
werdende oder stillende Mütter so lange nicht beschäftigt werden, wie dies zum
Schutze ihrer Sicherheit und Gesundheit erforderlich ist.
§ 4
Verbot der Beschäftigung
(1) Werdende oder stillende Mütter dürfen nicht mit Arbeiten beschäftigt werden,
bei denen die Beurteilung ergeben hat, daß die Sicherheit oder Gesundheit von
Mutter oder Kind durch die chemischen Gefahrstoffe, biologischen Arbeitsstoffe,
physikalischen Schadfaktoren oder die Arbeitsbedingungen nach Anlage 2 dieser
Verordnung gefährdet wird. Andere Beschäftigungsverbote aus Gründen des
Mutterschutzes bleiben unberührt.
(2) § 3 gilt entsprechend, wenn eine Arbeitnehmerin, die eine Tätigkeit nach
Absatz 1 ausübt, schwanger wird oder stillt und ihren Arbeitgeber davon
unterrichtet.
§ 5
Besondere Beschäftigungsbeschränkungen
(1) Nicht beschäftigt werden dürfen
1. werdende oder stillende Mütter mit sehr giftigen, giftigen,
gesundheitsschädlichen oder in sonstiger Weise den Menschen chronisch
schädigenden Gefahrstoffen, wenn der Grenzwert
überschritten wird;
2. werdende oder stillende Mütter mit Stoffen, Zubereitungen oder Erzeugnissen,
die ihrer Art nach erfahrungsgemäß Krankheitserreger übertragen können, wenn sie
den Krankheitserregern ausgesetzt sind;
3. werdende Mütter mit krebserzeugenden, fruchtschädigenden oder
erbgutverändernden Gefahrstoffen;
4. stillende Mütter mit Gefahrstoffen nach Nummer 3, wenn der Grenzwert
überschritten wird;
5. gebärfähige Arbeitnehmerinnen beim Umgang mit Gefahrstoffen, die Blei oder
Quecksilberalkyle enthalten, wenn der Grenzwert überschritten wird;
6. werdende oder stillende Mütter in Druckluft (Luft mit einem Überdruck von
mehr als 0,1 bar).
In Nummer 2 bleibt § 4 Abs. 2 Nr. 6 des Mutterschutzgesetzes unberührt. Nummer 3
gilt nicht, wenn die werdenden Mütter bei bestimmungsgemäßem Umgang den
Gefahrstoffen nicht ausgesetzt sind.
(2) Für Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 bis 5 gelten die Vorschriften der
Gefahrstoffverordnung entsprechend.
§ 6
Straftaten und Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 25 Abs. 1 Nr. 1 des Arbeitsschutzgesetzes
handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 2 eine werdende oder
stillende Mutter nicht, nicht richtig
oder nicht vollständig unterrichtet.
(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 21 Abs. 1 Nr. 4 des Mutterschutzgesetzes
handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 3 Abs. 3 oder § 5 Abs. 1
Satz 1 Nr. 1, 2, 3, 4 oder 6 eine
werdende oder stillende Mutter beschäftigt.
(3) Ordnungswidrig im Sinne des § 26 Abs. 1 Nr. 8 Buchstabe b des
Chemikaliengesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 5 Abs. 1
Satz 1 Nr. 5 eine gebärfähige
Arbeitnehmerin beschäftigt.
(4) Wer vorsätzlich oder fahrlässig durch eine in Absatz 2 bezeichnete
vorsätzliche Handlung eine Frau in ihrer Arbeitskraft oder Gesundheit gefährdet,
ist nach § 21 Abs. 3, 4 des Mutterschutzgesetzes strafbar.
(5) Wer vorsätzlich oder fahrlässig durch eine in Absatz 3 bezeichnete Handlung
das Leben oder die Gesundheit einer Frau gefährdet, ist nach § 27 Abs. 2 bis 4
des Chemikaliengesetzes strafbar.
Anlage 1
(zu § 1 Abs. 1):
Nicht erschöpfende Liste der chemischen Gefahrstoffe und biologischen
Arbeitsstoffe, der physikalischen Schadfaktoren sowie der
Verfahren und Arbeitsbedingungen nach § 1 Abs. 1
A Gefahr- und Arbeitsstoffe (Agenzien) und Schadfaktoren
1. Chemische Gefahrstoffe
Folgende chemische Gefahrstoffe, soweit bekannt ist, daß sie die Gesundheit der
schwangeren Arbeitnehmerin und des ungeborenen Kindes gefährden und soweit sie
noch nicht in Anlage 2 dieser Verordnung aufgenommen sind:
a) nach der Gefahrstoffverordnung als R40, R45, R46 und R61 gekennzeichnete
Stoffe, sofern sie noch nicht in Anlage 2 aufgenommen sind,
b) die in Anhang l der Richtlinie 90/394/EWG aufgeführten chemischen
Gefahrstoffe,
c) Quecksilber und Quecksilberderivate,
d) Mitosehemmstoffe,
e) Kohlenmonoxid,
f) gefährliche chemische Gefahrstoffe, die nachweislich in die Haut eindringen
2. Biologische Arbeitsstoffe
Biologische Arbeitsstoffe der Risikogruppen 2 bis 4 im Sinne des Artikels 2
Buchstabe d der Richtlinie 90/679/EWG, soweit bekannt ist, daß diese
Arbeitsstoffe oder die durch sie bedingten therapeutischen Maßnahmen die
Gesundheit der schwangeren Arbeitnehmerin und des ungeborenen Kindes gefährden
und soweit sie noch nicht in Anlage 2 dieser Verordnung aufgenommen sind
3. Physikalische Schadfaktoren, die zu Schädigungen des Fötus führen und/oder
eine Lösung der Plazenta verursachen können, insbesondere
a) Stöße, Erschütterungen oder Bewegungen,
b) Bewegen schwerer Lasten von Hand, gefahrenträchtig insbesondere für den
Rücken-und Lendenwirbelbereich,
c) Lärm,
d) ionisierende Strahlungen,
e) nicht ionisierende Strahlungen,
f) extreme Kälte und Hitze,
g) Bewegungen und Körperhaltungen, sowohl innerhalb als auch außerhalb des
Betriebs, geistige und körperliche Ermüdung und sonstige
körperliche Belastungen, die mit der Tätigkeit der werdenden oder stillenden
Mutter verbunden sind
B Verfahren
Die in Anhang l der Richtlinie 90/394/EWG aufgeführten industriellen Verfahren
C Arbeitsbedingungen
Tätigkeiten im Bergbau unter Tage
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